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Beschluss

14 L 963/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0502.14L963.16.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23,50 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 3552/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben oder Kosten angefordert werden, von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Unter diese Vorschrift fällt auch die Mauterhebung nach dem BFStrMG, da es sich insoweit um eine Benutzungsgebühr handelt, deren Netto-Aufkommen dem Verkehrshaushalt zugeführt wird, § 11 BFStrMG. Vgl. noch zum ABMG: VG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2007 – 4 A 193.07 – Rn. 8 m.w.N.; zitiert nach juris. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in diesem Fall ganz oder teilweise anordnen. Die dabei durch das Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Gebührenbescheides und dem Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung zunächst verschont zu bleiben, fällt zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus. Bereits bei offenen Erfolgsaussichten bleibt es bei der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach dem Grunde nach keine aufschiebende Wirkung von Klagen gegen Gebührenbescheide bestehen soll. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen jedoch weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides noch hat dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der auch im gerichtlichen Verfahren Anwendung findet). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Grundsätzlich sind im Rahmen eines Eilverfahrens nur die Einwände zu berücksichtigen, die von dem Rechtsschutzsuchenden gegen den Gebührenbescheid selbst vorgebracht werden, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Gemessen daran spricht Vieles dafür, dass der angegriffene Gebührenbescheid in Fassung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig ist. Seit dem 1. Juli 2015 ergibt sich die Mautpflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 2015 (BGBl. I S. 922), wonach eine Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zu entrichten ist, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden (Ziffer 1) und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt (Ziffer 2). Im Kern streiten die Beteiligten um die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 2 GüKG auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Var. 1 BFStrMG („ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt“) Anwendung findet. In seiner Rechtsprechung hat die erkennende Kammer in der Vergangenheit entschieden, dass § 2 GüKG im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Var. 2 BFStrMG („ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt“) Anwendung findet. Vgl. VG Köln, Urteile vom 9. Dezember 2014 – 14 K 24/11 – Rn. 43 ff.; und vom 20. Mai 2011 – 14 K 7547/09 – Rn. 32; zitiert jeweils nach juris. Gleichzeitig hat die Kammer weiter entschieden, dass es im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Var. 1 BFStrMG („ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt“) nicht auf den konkreten Transportzweck ankommt, sondern allein die objektiven baulichen Gestaltungsmerkmale des Fahrzeugs eine Zweckbestimmung „Güterkraftverkehr“ begründen. Vgl. VG Köln, Urteile vom 14. April 2015 – 14 K 3417/11 – Rn. 34 ff.; und vom 18. November 2014 – 14 K 2741/11 – Rn. 29, zitiert jeweils nach juris. Insbesondere kommt es danach nicht auf subjektive Zweckbestimmungen des Nutzers an, seien sie nur in Bezug auf die konkrete Fahrt oder gar im Allgemeinen belegbar. Um solche typischen konkreten Nutzungszwecke handelt es sich jedoch bei den Ausnahmetatbeständen des § 2 GüKG. Insbesondere gilt dies für den von der Antragstellerin geltend gemachten § 2 Abs. 1 Ziffer 2 GüKG. Danach sind nämlich nicht alle Fahrzeuge von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unabhängig von der konkreten Nutzung privilegiert, sondern lediglich Güterbeförderungen im Rahmen der öffentlichen Aufgaben. Auch der Gesetzessystematik lässt sich entnehmen, dass § 2 GüKG im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Var. 1 BFStrMG keine Anwendung finden kann. So hat der Bundesgesetzgeber selbst in § 1 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG (vor allem in den dortigen Ziffern 3-5) konkrete Nutzungszwecke privilegiert, ohne die darüber hinausgehenden Ausnahmetatbestände des § 2 GüKG aufzugreifen. Eine solche Privilegierung im BFStrMG wäre hingegen überflüssig, wenn nach Ansicht des Gesetzgebers bereits der Anwendungsbereich des Merkmals „Güterkraftverkehr“ durch die Ausnahmen in § 2 GüKG eingeschränkt würde. Augenscheinlich wird dies bei § 2 Satz 1 Ziffer 5 BFStrMG (Privilegierung von humanitären Transporten gemeinnütziger oder mildtätiger Organisationen) in Zusammenschau mit § 2 Abs. 1 Ziffer 1 GüKG (Gütertransport von Vereinen für gemeinnützige Zwecke) und § 2 Abs. 1 Ziffer 5 GüKG (Transport von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen etc.). Dass das Fahrzeug der Antragstellerin ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, wenn § 2 Abs. 1 Ziffer 2 GüKG in diesem Zusammenhang nicht einschlägig ist, nimmt auch die Antragstellerin selbst an. Ob im Falle eines kommunales Entsorgungsunternehmens der Tätigkeitsbereich von vornherein derart eingeschränkt werden kann, dass die pauschale Nacherhebung von 500 km nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG rechtswidrig ist, lässt sich im rein summarischen Verfahren schließlich auch nicht zu Gunsten der Antragstellerin entscheiden, da dieser jedenfalls im Rahmen des durchlaufenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens hinreichend Gelegenheit eröffnet war, ihrer diesbezüglichen Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen. Die Vollziehung des Gebührenbescheides hat für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge. Eine solche Härte ist nur anzunehmen, wenn dem Gebührenschuldner durch die sofortige Vollziehung Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind, wie etwa eine Insolvenz oder die wirtschaftliche Existenzvernichtung. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO 21. Auflage, 2015 § 80 Rn. 116 m.w.N. Dass der Antragstellerin durch die Zahlung der Gebührenforderung die Insolvenz oder die Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz droht, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss zu Ziffer 2 beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht in Übereinstimmung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens die in der Hauptsache streitige Gebührenforderung auf ¼ reduziert.