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Urteil

1 K 443/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0930.1K443.09.00
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Tenor

Die dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung über den Kläger zu erstellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung über den Kläger zu erstellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung. Der Kläger steht als Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A (BBesO) als Sachbearbeiter in einem Kriminalkommissariat bei dem Landrat des Kreises E. als Kreispolizeibehörde (KPB) im Dienst des Beklagten. Am 26. November 2008, eröffnet am 4. Februar 2009, erhielt er eine dienstliche Regelbeurteilung für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008. Erstbeurteiler Kriminalrat Wünsch und der Landrat als Endbeurteiler bewerteten das Leistungsverhalten mit 4 Punkten "Übertrifft die Anforderungen", das Leistungsergebnis und das Sozialverhalten mit "Entspricht voll den Anforderungen" und die Mitarbeiterführung mit "Übertrifft die Anforderungen"; im Gesamturteil vergaben sie die Beurteilung "Entspricht voll den Anforderungen". Im Einzelnen stellen sich die Punktwerte wie folgt dar: Für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2006 hatte Polizeioberrat T1. einen Beurteilungsbeitrag gefertigt, in dem er in sämtlichen Hauptmerkmalen zu einer geringfügig besseren Beurteilung gelangt war (Leistungsverhalten 5 x 4 und 2 x 3 Punkte, Leistungsergebnis 2 x 4 Punkte, Sozialverhalten 2 x 4 und 1 x 3 Punkte sowie Mitarbeiterführung 3 x 4 und 1 x 3 Punkte). Der Leiter G/S hat sich der Beurteilung angeschlossen. Der Kläger hat am 9. März 2009 Klage erhoben. Er hält die dienstliche Beurteilung für nicht für plausibel und führt aus, sie sei in tatsächlicher Hinsicht nicht vollständig. So sei die Zeit seiner Vertretung des Leiters des Ermittlungsdienstes vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2006 nicht aufgeführt. Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2008 habe er die nach A 13 BBesO besoldete EKHK´in A. in der Leitung des Kriminalkommissariats (KK) 41 vertreten, ohne dass die Gesamtleistung des Kommissariats gelitten hätte. Des Weiteren sei er als Ermittlungsführer in einem aufwändigen Disziplinarverfahren bestellt worden, was gleichfalls nicht in der dienstlichen Beurteilung vermerkt sei. Schließlich arbeite er in der Redaktion der behördeninternen Informationszeitschrift "Megaphon" mit, was sich der Beurteilung gleichfalls nicht entnehmen lasse. Auch inhaltlich sei die dienstliche Beurteilung fehlerhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihm im Leistungsverhalten 4 Punkte und beim Leistungsergebnis lediglich 3 Punkte erteilt worden seien. Durch seine Tätigkeit sei die Leistung im KK 1 deutlich gesteigert worden. Im Vergleich zu dem Kollegen KHK F. sei er nicht nachvollziehbar zu schlecht beurteilt worden. Es spreche einiges dafür, dass die acht nach der Quote möglichen Prädikatsnoten bei der Vergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO an diejenigen vergeben worden seien, die bereits in der Vorbeurteilung eine entsprechende Prädikatsnote erhalten hätten. Dies verdeutliche, dass nicht seine tatsächliche Leistung beurteilt worden sei, man vielmehr ausschließlich auf die vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen geschaut habe. Seine unmittelbare Dienstvorgesetzte, EKHK´in A. , die am besten Auskunft über seine dienstliche Leistung geben könne, sei bei der Endbeurteilerbesprechung nicht beteiligt und sei der Beurteilungsbeitrag des POR T. für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2006 nicht hinreichend beachtet worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 26. November 2008 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen, eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass der Kläger entgegen seiner Angaben in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2006 kein Abwesenheitsvertreter für den Leiter des Ermittlungsdienstes gewesen sei. Diese Funktion habe vielmehr EKHK´in A. wahrgenommen. Die Zeit der Vertretung für die EKHK´in A. sei er, der Beklagte, bereit, in der dienstlichen Beurteilung festzuhalten. Eine korrekte und erfolgreiche Abwesenheitsvertretung für seine Vorgesetzte sei von ihm als Beamten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zu erwarten und müsse nicht gesondert in einer Beurteilung aufgeführt werden. Die Bestellung zum Ermittlungsführer in einem Disziplinarverfahren falle leistungsmäßig allenfalls quantitativ ins Gewicht. Es bestehe aber auch hier die Bereitschaft, diesen Umstand in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der von dem Kläger angestellte Leistungsvergleich mit dem Kollegen KHK F. sei rein spekulativ. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und er beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Neubeurteilung, denn die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung vom 26. November 2008 ist rechtswidrig, vgl. § 113 Abs. 4 VwGO. Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht kann nur kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; juris Rn. 8. Hiernach erweist sich die angegriffene dienstliche Beurteilung als fehlerhaft. Der für den Dienstherrn handelnde Endbeurteiler, der Landrat des Kreises E. , hat der Beurteilung die Richtlinien über die Beurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL) zugrunde gelegt. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Richtlinien sind Einwände weder erhoben noch ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers hat danach der richtige Erstbeurteiler den Beurteilungsvorschlag erstellt. Nach Nr. 9.1 BRL sollen sich die Erstbeurteiler aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu Beurteilenden bilden können. Dies wird im Bereich des mittleren und gehobenen Dienstes in der Regel bei unmittelbaren Vorgesetzten der Fall sein. Der Beklagte hat aber darauf verzichtet, eine Funktionsauflistung der Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler zu erstellen. Somit ist es Sache der Behörden- oder Einrichtungsleitung, geeignete Vorgesetzte des gehobenen oder höheren Dienstes mit der Erstellung der Beurteilungsvorschläge für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes zu beauftragen, vgl. die Erläuterungen zu Nrn. 9.1, 9.3 und 9.4 BRL. Mit Blick darauf, dass der Kläger als Kriminalhauptkommissar bereits der Besoldungsgruppe A 12 BBesO angehört und eine Zeit lang schon Leiter eines Krimialkommissariats gewesen ist, erscheint es nicht sachfremd, wenn mit seiner Erstbeurteilung ein Beamter des höheren Dienstes und nicht die Kommissariatsleiterin betraut wird. Es ist auch anzunehmen, dass Kriminalrat Wünsch in seiner Funktion als Leiter der Direktion Kriminalbekämpfung und damit nächsthöherer Vorgesetzter aus eigener Anschauung und Kenntnis in der Lage war, die ihm unterstellten Kriminalbeamten des gehobenen Dienstes und damit auch den Kläger dienstlich zu beurteilen. Dabei hat er auch den Beurteilungsbeitrag des Polizeioberrats T. hinreichend berücksichtigt. Auch wenn dessen Beitrag für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2006 in den einzelnen Haupt- und Submerkmalen geringfügig besser ausfällt, so ist der Notenunterschied doch nicht in einer Weise gravierend, dass er die Beurteilung unplausibel erscheinen lässt. Der vom Kläger angestellte Vergleich der dienstlichen Beurteilungen mit seinem Kollegen KHK F. entbehrt jeder substanziellen Begründung und ist - wie vom Beklagten richtig dargelegt - schlechthin spekulativ. Im Übrigen besäße der Kläger auch dann keinen Anspruch auf Erteilung einer besseren dienstlichen Beurteilung, wenn diejenige des KHK F. rechtswidrigerweise zu gut ausgefallen wäre. Insoweit ist ihm eine Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Schließlich vermögen die von ihm dargelegten Tätigkeiten, wie die Abwesenheitsvertretung für die Kommissariatsleiterin und die Bestellung zum Ermittlungsführer in einem umfangreichen Disziplinarverfahren keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen. Ihre Wahrnehmung gehört selbstverständlich zu seinem Amt eines Kriminalhauptkommissars und lassen für sich genommen keinen Schluss auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu; dies gilt erst recht für die freiwillige Mitarbeit in der behördeninternen Informationsschrift "Megaphon". Im Übrigen hat sich der Beklagte bereit erklärt, die entsprechenden Tätigkeiten in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen und ist der Kläger demgemäß nicht (mehr) beschwert. Dennoch ist die Beurteilung fehlerhaft, denn sie entspricht nicht den Vorgaben der Nr. 8.1 BRL. Hiernach ist die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen. Ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale ist nicht zu bilden. Es lässt sich nicht feststellen, ob die Beurteiler eine solche Gewichtung vorgenommen haben und von welchen Erwägungen sie sich dabei haben leiten lassen. Eine gewichtende Betrachtung war allerdings unbedingt geboten angesichts der Punktwerte, die für die einzelnen Sub- und die vier Hauptmerkmale der Beurteilung vergeben worden sind. In den Hauptmerkmalen lauten sie auf zwei mal 4 und zwei mal 3 Punkte. Warum auf dieser Grundlage das Gesamturteil mit 3 Punkten vergeben wird, lässt die Begründung nicht erkennen. Die Submerkmale sind insgesamt einmal mit 5, zehn mal mit 4 und nur fünf mal mit 3 Punkten bewertet worden. Auch hieraus erschließt sich nicht ohne Weiteres die Gesamtbeurteilung mit - lediglich - 3 Punkten. Lässt sich aus den Punktwerten der Submerkmale das abschließende Gesamturteil nicht zwanglos ableiten, so bedarf es einer sorgfältigen Würdigung der Gewichtung der einzelnen Bewertungen, die in der Beurteilung darzulegen ist. Ohne eine solche ist die Beurteilung widersprüchlich und unplausibel. Ein derartiger, vom Beklagten weder in der Beurteilungstext selbst noch auf andere Weise aufgelöster Widerspruch macht die Beurteilung rechtswidrig, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.03.2008 - 6 A 1408/07 -, juris, Rdnr. 3. Danach ist sie mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben und der Beklagte zu einer Neubeurteilung zu verurteilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.