Beschluss
13 C 1/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0212.13C1.07.00
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Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 05. Dezember 2006 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.
Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 05. Dezember 2006 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen. Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der - fristgerechten - Darlegungen der Antragsteller/innen befindet, haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller/innen gibt keine Veranlassung zur Änderung der in Anwendung der Senatsrechtsprechung ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Wissenschaftsverwaltung hätte in die Kapazitätsberechnung für den Studiengang vorklinische Medizin ein nicht näher beziffertes Mehr-Deputat für habilitierte Dozenten der Lehreinheit Klinisch- theoretische Medizin, und zwar der Fächer Pathologie oder Rechtsmedizin, angebotserhöhend einsetzen müssen, weil sie ihre Lehrverpflichtung nicht voll erfüllten und auch in der vorklinischen Anatomie eingesetzt werden könnten, greift das nicht durch. Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von 3 Lehreinheiten ausgeht, wobei die Lehreinheit Klinisch- theoretische Medizin Dienstleistungen u. a. für die den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin versorgende Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt. Dieses Modell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch andere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen. Soll ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die vorklinische Ausbildung erbringen, kann das - wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist - nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapazitätserhöhend wirksam werden. Was die Beschwerde beansprucht, läuft im Ergebnis auf ein anderes Modell der Kapazitätsberechnung oder eine Verlagerung von Stellen - aus ihrer Sicht - unausgelasteter habilitierter Dozenten der Lehreinheit Vorklinische-theoretische Medizin in die Lehreinheit Vorklinische Medizin hinaus, was aber auch das aus Art. 12, Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gebietet. Denn dieses verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze, vgl. hierzu VGH B.-W., Beschluss vom 24. August 2005 - NC 9 S 29/05 - m.w.N. Die im normativen Ermessen des Verordnungsgebers liegende Gestaltung des Zuschnitts der Lehreinheiten und damit die Zuordnung von Lehrpersonalstellen bestimmter Fächer der Medizin zu bestimmten Lehreinheiten ist zudem sachlich gerechtfertigt. Ein Fach, das wie die von der Beschwerde in den Blick genommene Pathologie oder Rechtsmedizin ihr Leistungspotenzial nicht hauptsächlich in die vorklinische Ausbildung einbringt und für diese wie für die klinische Ausbildung wenn überhaupt lediglich kleinere Anteile des Curricularnormwerts als Dienstleistungsexport erbringt, kann nicht als ein vorklinisches Fach angesehen und damit der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeschlagen werden. Wenn auch habilitierte Dozenten jener Fächer der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin möglicherweise über Kenntnisse in der von der Beschwerde genannten Anatomie verfügen, die sie für eine Verwendung in der Vorklinik - eben in einem durch Dienstleistungsexport abgedeckten kleinen Teil des vorklinischen Curriculums - geeignet erscheinen lassen können, so rechtfertigt das nicht, ihre abstrakte Stelle mit dem darin verkörperten nicht vorklinisch ausgerichteten Lehrpotenzial über eine Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin voll oder anteilig für die vorklinische Ausbildungskapazität wirksam werden zu lassen. Solches entspräche nicht dem wahren Lehrpotenzial der Hochschule (§ 1 Abs. 2 KapVO, Art. 7 Abs. 2 Staatsvertrag) und wäre auch nicht durch das Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit gefordert, das nur innerhalb einer Lehreinheit Geltung beanspruchen kann. Entgegen der Beschwerde ist die Verpflichtung einer Lehrperson zur Erbringung von Lehre im von der Lehrverpflichtungsverordnung vorgesehenen Umfang eine solche gegenüber dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber. Letzterer, nicht aber der Studierende und insbesondere nicht der Bewerber für einen Studienplatz hat einen entsprechenden Erfüllungsanspruch. Hieraus erwächst keine Verpflichtung zu der von der Beschwerde beanspruchten Erhöhung des Lehrangebots um etwa 3 DS pro Stelle eines aus Sicht der Beschwerde nicht ausgelasteten habilitierten Dozenten der angesprochenen klinisch-theoretischen Fächer. Selbst wenn ein solcher Dozent seine Lehrverpflichtung durch Lehrtätigkeit im zugeordneten Studiengang oder in einem Fremdstudiengang tatsächlich nicht ausfüllte und zur Vermittlung vorklinischer Lehre befähigt wäre, bliebe es dem Dienstherrn/Arbeitgeber überlassen, von ihm im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Organisationsfreiheit der Hochschule weitere Lehre in Form von Dienstleistungsexport in andere Studiengänge als die vorklinische Medizin oder von nicht für den vorklinischen Curricularnormwert wirksamen ergänzenden Ausbildungsveranstaltungen einzufordern oder ihm stattdessen einen erhöhten Einsatz in seinen übrigen Aufgabenbereichen, beispielsweise der Forschung des von ihm vertretenen Fachs, zu ermöglichen. Ohnehin ist der Einsatz einer Lehrperson eines Fachs der Klinisch-theoretischen Medizin in der Vorklinik jedenfalls dann nicht geboten, wenn die Lehreinheit Vorklinische Medizin mit eigenen Lehrkräften den fachbezogenen Anteil am Curricularnormwert abdecken kann. Dass letzteres im Fach Anatomie hier nicht der Fall ist, ist von der Beschwerde weder behauptet noch dargelegt. Schließlich erscheint es rechtlich zumindest bedenklich und ist daher nicht geboten, eine mit der Vertretung eines bestimmten klinisch-theoretischen Fachs beauftragte Lehrkraft zu einer Lehrtätigkeit in einem anderen Fach im wesentlichen Umfang zu verpflichten, worauf der Ansatz von 3 DS auf der Angebotsseite der Lehreinheit Vorklinische Medizin und ein entsprechender Einsatz eines Pathologen oder Rechtsmediziners in der Vorklinischen Anatomie, die trotz gewisser Überschneidungen ein anderes Fach als die Pathologie oder Rechtsmedizin darstellt, hinausliefe. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2003 - 13 C 27/03 -, vom 4. Dezember 2000 - 13 C 14/00 -, jew. betr. WWU Ms. und vom 13. März 2006 - 13 C 97/06 - betr. Uni. Köln. Auf die in dem Zusammenhang mit der Beschwerde beantragte Aufklärung kommt es nicht an, so dass sie nicht erforderlich ist. Gegen den beanstandeten Ansatz eines Dienstleistungsexports an den Teilstudiengang klinische Medizin in Form des Seminars "Anatomie in der Klinik" bestehen keine Bedenken. Dieses ist Teil der Veranstaltung "Ausgewählte Kapitel der Hand- und Mikrochirurgie", die als Wahlpflichtfach gemäß § 2 Abs. 8 Satz 2 ÄAppO i.V.m. Anlage 3 unter dem dort genannten Fach Handchirurgie anzuerkennen ist und somit der klinischen Pflichtlehre unterfällt. Soweit die Beschwerde den Nichtansatz eines Schwundausgleichsfaktors rügt, greift auch das nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, ist ein Schwundausgleich, der allein der Ausschöpfung der Jahresausbildungskapazität dient, dann und auch nicht nach § 16 KapVO vorzunehmen, wenn mit der notwendigen Sicherheit vorauszusehen ist, dass eine Lehraufwandsersparnis in höheren Semestern durch Zugänge wie Quereinsteiger, Ortswechsler, Höhergestufte etc. nicht eintreten wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 1999 - 13 C 3/99 -, vom 22. August 2001 - 13 C 24/01 -, vom 3. September 2002 - 13 C 13/02 - und vom 23. März 2004 - 13 C 449/04 -, jew. betr. Uni. Köln. Eine solche Situation war für die Universität zu Köln im streitbefangenen Studiengang wie in den vergangenen Jahren auch für das Berechnungsjahr gegeben, wie die in der Beschwerdeerwiderung des Antraggegners glaubhaft angegebenen Zahlen von 155, 140 und 77 Bewerbern für die 2. bis 4. vorklinischen Fachsemester verdeutlichen. Die Kapazitätsverordnung gibt weder ein bestimmtes Verfahren der Schwundberechnung und damit ein allein den Anfängerzahlen günstiges Verfahren vor noch sieht sie einen Zulassungsvorrang der Studienbewerber für das 1. Fachsemester gegenüber Studienbewerbern für ein höheres Fachsemester vor. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Januar 2007 im Verfahren 13 C 1/07 bleibt unberücksichtigt, weil es außerhalb der Beschwerdebegründungs- /Darlegungsfrist liegt und sich nicht zu den fristgerecht dargelegten Gründen verhält. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. ------------------- Die für den jeweiligen Antragsteller/die jeweilige Antragstellerin bestimmte Abschrift dieses Beschlusses enthält aus Datenschutzgründen nicht die in der Urschrift aufgeführten Antragsteller/innen der verbundenen gleichartigen Verfahren.