Beschluss
6 Nc 272/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:0221.6NC272.07.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bereits als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die für das Wintersemester 2007/2008 - WS 07/08 - durch Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2007/2008 vom 4.12.2007 (GVBl. NRW S. 601), durch die Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2007/2008 vom 6.7.2007 (GVBl. NRW S. 262) ersetzt worden ist, festgesetzte Zahl von 276 Studienplätzen für das erste Fachsemester - FS - der Vorklinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Darüber hinaus ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Zahl der infolge sog. Überbuchungen der ZVS tatsächlich vergebenen 277 Studienplätze die vorhandene Kapazität unterschreitet. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2007/2008 und damit auch für das WS 07/08 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 25.8.1994 (GVBl. NRW S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003 (GVBl. NRW S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der KapVO (3.) zu ermitteln. 1. Lehrangebot Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachschulen (LVV) vom 30.8.1999 (GVBl. NRW S. 518), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der LVV vom 29.5.2007 (GVBl. NRW S. 198), ergibt. Das MIWFT hat durch Erlass vom 15.10.2007 - 131-7.01.02.02.06 - das Lehrangebot wie folgt ermittelt: Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden W3 Universitätsprofessor 5 9 45 W2 Universitätsprofessor 7 9 63 A 15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 9 18 A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 3 5 15 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 7 4 28 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 3 7 21 E13-15/TVÄ1-3 Wiss. Angest. (befristet) 12 4 48 E13-15/TVÄ1-3 Wiss. Angest. (unbefristet) 4 8 32 insgesamt 43 insgesamt 270 zusätzliches Lehrangebot* 10 Lehrangebot (S) 280 * zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung. Diese Festsetzung begegnet bei der im vorliegenden (summarischen) Verfahren möglichen Überprüfung keinen Bedenken. Sie weist gegenüber den vergangenen Studienjahren, in denen sie von der Kammer nicht beanstandet worden ist, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 31.1.2006 - 6 Nc 168/05 u.a. - und vom 20.2.2007 - 6 Nc 337/06 u.a. -, im Ergebnis keine Veränderungen auf. Allerdings wurden die bisherigen 3 Stellen für C 2-Oberassistenten und 7 Stellen für C 1-Wiss. Assistenten aufgrund einer Änderung im Haushaltsplan 2007 des MIWFT in eine entsprechende Anzahl von Stellen für Akademische Oberräte auf Zeit (A 14) und Akademische Räte auf Zeit (A 13) umgewandelt. Diesen Stellengruppen ist jedoch durch § 3 Abs. 1 Nr. 6a und 7a LVV in der durch das Hochschulfreiheitsgesetz vom 31.10.2006 (GVBl. NRW S. 474) geänderten Fassung das gleiche Lehrdeputat zugewiesen wie den C 2- Oberassistenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV) bzw. den C 1-Wiss. Assistenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 LVV), nämlich 7 DS bzw. 4 DS. Diese Deputate sind von der Kammer sowie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Zuge der ersten Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 21.2.2004 (GVBl. NRW S. 120) überprüft und nicht beanstandet worden. Vgl. Beschluss der Kammer vom 12.1.2005 - 6 Nc 558/04 u.a. -; OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2005 - 13 C 126/05 -, vom 9.3.2005 - 13 C 127/05 -, vom 11.3.2005 - 13 C 162/05 - und vom 18.3.2005 - 13 C 176/05 -. Auch im Übrigen erscheint die Bemessung der den Stellen jeweils zugeordneten Lehrdeputate rechtmäßig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Stellen wissenschaftlicher Angestellter im befristeten Dienstverhältnis auf Dauer mit Lehrpersonen besetzt wären, denen persönlich eine höhere Lehrleistung obliegt, als sie der Stelle zugeordnet ist. Bei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter besteht auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS (bzw. 2 DS bei den nicht voll beschäftigten Angestellten) nicht rechtfertigte. Nach den im vorliegenden Verfahren nur möglichen vorläufigen Feststellungen trifft auch keinen Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung. Im Einzelnen gilt für die vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträge der zum Stichtag 15.9.2007 auf den im Erlass des MIWFT vom 15.10.2007 ausgewiesenen 12 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Dienstverhältnis Beschäftigten Folgendes: Für vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.1.1999 (BGBl. I S. 18). Hiernach war eine Fünf-Jahresgrenze gemäß § 57c Abs. 2 Satz 1 HRG (1999) einzuhalten, wobei gemäß § 57c Abs. 3 HRG (1999) Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf die Höchstgrenze des § 57c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG (1999) nicht anzurechnen waren. Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die Befristung voraus (§ 57b Abs. 1 u. 2 HRG 1999). Die Geltung des HRG 1999 ergibt sich aus § 57f Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2007, am 31.12.2004 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3835), der nunmehr durch § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12.4.2007, am 18.4.2007 in Kraft getreten (BGBl. I S. 506), inhaltsgleich ersetzt worden ist. Darüber hinaus ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG (= § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG i. d. F. des HdaVÄndG) der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Personen, die bereits vor dem 23.2.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied i. S. v. § 3 des Gesetzes oder einer Forschungseinrichtung i. S. v. § 5 des Gesetzes standen, auch nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer - diese beträgt für nicht promovierte Mitarbeiter sechs Jahre und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin neun Jahre - mit einer Laufzeit bis zum 29.2.2008 zulässig. Für Arbeitsverträge, die nach dem 22.2.2002 geschlossen worden sind, stellt sich die Rechtslage - in arbeitsrechtlicher Hinsicht - wie folgt dar: Soweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher Angestellter erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.2.2002 und dem 27.7.2004 auf der Grundlage der §§ 57a ff. HRG in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.2.2002 (BGBl. I S. 693) geschlossen worden sind, das - auch insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, S. 2803, wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist, war diesen Arbeitsverträgen zunächst nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Der Gesetzgeber hat alsdann mit dem genannten Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.2004 die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt mit Ausnahme für solche Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.7.2004 (dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts) und dem 31.12.2004 (dem Inkrafttreten des HdaVÄndG) abgeschlossen worden sind. Für diese gilt das HRG 1999 entsprechend. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthält in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 inhaltsgleiche Regelungen. In § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG, der insoweit mit § 57b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG i. d. F. des HdaVÄndG identisch ist, ist die Befristung von Arbeitsverträgen von wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten Mitarbeiter erfüllen diese Voraussetzungen. Soweit sie schon vor dem 23.2.2002 bei dem Antragsgegner beschäftigt waren, standen sie sämtlich in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Daher gilt für diesen Personenkreis eine Befristungsdauer bis zum 29.02.2008. Im Übrigen wäre eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich. Denn auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es primär insoweit nicht an. Kapazitätsrechtlich maßgeblich ist vielmehr regelmäßig das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO), wonach für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen der geltende Haushaltsplan maßgeblich ist. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 8 KapVO, Rn. 3 m. w. N. Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen kapazitätsrechtlich nicht zwingend zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG NRW, vgl. Beschluss vom 24.2.1999 - 13 C 3/99 -, daran anschließend etwa auch Beschluss vom 9.3.2005 - 13 C 130/05 u.a. -, u. a. ausgeführt: Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 u.a. -. Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll." Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Sämtliche Arbeitsverträge entsprechen in der Dauer ihrer Befristungen den genannten Maßgaben. Nicht zu beanstanden ist aus kapazitätsrechtlicher Sicht schließlich, wenn befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte im Stellenplan auf Stellen der Stellengruppen C 1 bzw. A 13 und umgekehrt Wissenschaftliche Assistenten (C 1) bzw. Akademische Räte auf Zeit (A 13) auf Stellen der Stellengruppe E13-15/TVÄ1-3 geführt werden, da die Stellen ein gleich großes Lehrdeputat aufweisen. Entsprechendes gilt, soweit Wissenschaftliche Mitarbeiter in einem befristeten Anstellungsverhältnis in kapazitätsfreundlicher Weise im Stellenplan auf Stellen mit einem höheren Lehrdeputat geführt werden. Etwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen, da ihnen kein Lehrdeputat zukommt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2004 - 13 C 1286/04 -. Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen - wie im Vorjahr - nicht vor. Soweit von einigen Antragstellern geltend gemacht wird, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch- theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung noch aus der KapVO. Die Kapazitätsermittlung erfolgt nach § 7 Abs. 3 KapVO ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - abzulehnen sind. Aus diesem Grunde ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich. Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Beschluss vom 31.1.2006 - 6 Nc 168/05 u.a. - betreffend das WS 05/06 und Beschluss vom 20.2.2007 - 6 Nc 337/06 u.a. - betreffend das WS 06/07; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 13.3.2006 - 13 C 97/06 - und vom 12.2.2007 - 13 C 1/07 -. Als Bruttolehrangebot ergeben sich demnach die in der Tabelle ausgewiesenen 270,00 DS zuzüglich 10 DS aufgrund besonderer persönlicher Lehrverpflichtungen, als Summe mithin 280,00 DS. Hiervon sind die für andere Lehreinheiten erbrachten Dienstleistungen abzuziehen. Das MIWFT geht dabei in seinem Kapazitätserlass vom 15.10.2007 von folgenden Festsetzungen aus: Studiengang CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Zahnmedizin 0,87 34,0 29,58 Pharmazie 0,29 69,0 20,01 Molekulare Biomedizin (Bsc ) 0,94 15,0 14,10 Chemical Biology (Msc) 0,04 20,0 0,80 64,49 Der angesetzte Dienstleistungsexport an den Studiengang Zahnmedizin ist gegenüber dem vergangenen Jahr unverändert und gibt keinen Anlass zu Beanstandungen. Entsprechendes gilt für den Dienstleistungsexport an den Studiengang Pharmazie, der im Vergleich zum vergangenen WS 06/07 infolge höherer Studienanfängerzahlen (Aq) zwar leicht gestiegen ist, wobei jedoch der CAq- Wert unverändert geblieben ist. Wenn das MIWFT wiederum anstelle des rechnerisch korrekten CAq-Wertes für die Pharmazie von 0,33 nur 0,29 angesetzt hat, begegnet dies - weil kapazitätsfreundlich - keinen Einwänden. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das MIWFT wie schon in den Vorjahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106/85 -, Buchholz 412.21, Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 4.12.1986 - 13 A 1862/86 -, Beschlüsse vom 29.2.1988 - 13 B 4251/88 -, vom 9.11.1998 - 13 C 40/98 - und vom 11.5.2004 - 13 C 1625/04 -. Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, sind nicht vorhanden. Das MIWFT hat des weiteren einen Dienstleistungsexport zugunsten der im Studienjahr 2007/2008 neu eingerichteten Studiengänge Molekulare Biomedizin (Bachelor) und Chemical Biology (Master), die den bisherigen Diplomstudiengang Molekulare Biomedizin ablösen, in Höhe von 14,10 DS und 0,80 DS in Ansatz gebracht. Gemäß Anlage 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2007/08 (GVBl. NRW S. 601) ist der Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung auf 30 Studienanfänger und der Masterstudiengang Chemical Biology mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung auf 40 Studienanfänger versehen. Bei seiner Festsetzung des Dienstleistungsexports an den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin ist das MIWFT von einem Anteil der Vorklinik (CAq) in Höhe von 0,94 ausgegangen, den es auf der Grundlage der ihm übermittelten Berechnungsunterlagen des Antragsgegners wie folgt ermittelt hat: Modul Biologie" (1. FS): Vorlesung (klein) 3 SWS x 1 : 60 = 0,05, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik ¼ = 0,0125 Modul Biochemie/Molekularbiologie 1" (2. FS): Vorlesung (groß) 5 SWS x 1 : 120 = 0,0416 Seminar 2 SWS x 1 : 30 = 0,067 Praktikum 1,5 SWS x 0,5 : 15 = 0,05 Modul Anatomie" (2. FS): Vorlesung (groß) 2 SWS x 1 : 120 = 0,0167 Seminar (klein) 1 SWS x 1 : 15 = 0,067 Praktikum 4 SWS x 0,5 : 15 = 0,133 Praktikum 2 SWS x 0,5 : 15 = 0,067 Modul Biochemie/Molekularbiologie 2" (3. FS): Vorlesung (groß) 5 SWS x 1 : 120 = 0,0417 Seminar 2 SWS x 1 : 15 = 0,133 Praktikum 1,5 SWS x 0,5 : 15 = 0,05 Modul Physiologie 1" (3. FS): Vorlesung (groß) 5 SWS x 1 : 120 = 0,0417 Praktikum 1,5 SWS x 0,5 : 15 = 0,05 Modul Physiologie 2" (4. FS): Vorlesung (groß) 5 SWS x 1 : 120 = 0,0417 Praktikum 1,5 SWS x 0,5 : 15 = 0,05 Wahlpflichtvorlesung: Vorlesung (groß) 10 SWS x 1 : 120 = 0,083, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik 1/5 = 0,0167 Bachelorarbeit: 0,600, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik 1/10 = 0,060 Multipliziert man den sich danach ergebenden Gesamtanteil (CAq) der Vorklinik in Höhe von 0,94 gemäß Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO mit der halben Studienanfängerzahl (Aq/2) von 15, so ergibt sich der vom MIWFT zugrundegelegte Dienstleistungsexport an den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin in Höhe von 14,10 DS. Diese Formel findet nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, auch in Fällen wie dem vorliegenden Anwendung, in denen sich der Dienstleistungen importierende Studiengang noch im Aufbau befindet und daher im streitgegenständlichen Studienjahr von vornherein nur einen Teil der Lehrveranstaltungen (hier: Lehrveranstaltungen des 1. und 2. FS) nachfragen kann, denn anderenfalls drohte infolge der Fortschreibung der Zulassungszahlen des 1. FS in höheren Fachsemestern eine kapazitative Überlast" der Vorklinik. Zu einer vermittelnden Lösung gelangt das OVG NRW in diesen Fällen dadurch, dass es andererseits davon ausgeht, dass beim Auslaufen eines Studiengangs eine Dienstleistungsnachfrage der letzten herauswachsenden Fachsemester nicht mehr in Ansatz gebracht werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2004 - 13 C 1625/04 -. Bedenken gegen die Festsetzung des Dienstleistungsexports an den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin bestehen mit Blick auf § 11 Abs. 1 KapVO jedoch insoweit, als die in Anlage 1 zur Prüfungsordnung dieses Studiengangs vom 7.8.2007 als Bestandteile der Pflichtmoduls Anatomie vorgesehenen Lehrveranstaltungen nicht deckungsgleich mit den vom MIWFT angesetzten Lehrveranstaltungen sind. Entgegen der Festsetzungen des MIWFT sind im Pflichtmodul Anatomie nämlich nicht 1 Vorlesung, 1 Seminar und 2 Praktika, sondern 2 Vorlesungen, 2 Seminare und 1 Praktikum abzuhalten. In den Festsetzungen des MIWFT ebenfalls nicht berücksichtigt wurde, dass im Rahmen der Pflichtmodule Physiologie 1 und 2 neben den jeweils angesetzten Lehrveranstaltungen Vorlesung und Praktikum jeweils zusätzlich ein Seminar zu erbringen ist. Diese Veränderungen in dem von der Vorklinik zu erbringenden Lehrangebot (CAq), die sämtlich vor dem Stichtag 15.9.2007 eingetreten sind, beruhen nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners darauf, dass sich das Akkreditierungsverfahren für den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin zum Zeitpunkt der Übermittlung der Berechnungsunterlagen an das MIWFT noch in der Vorbereitungs- bzw. Anfangsphase befunden habe und der Studienverlaufsplan sowie das Modulhandbuch erst nach Überarbeitungen im Laufe dieses Verfahrens ihre jeweilige Endfassung erhalten hätten, die ihrerseits als Grundlage für Anlage 1 zu der am 7.8.2007 verabschiedeten Prüfungsordnung dienten. Der Antragsgegner hat deshalb mit Schreiben vom 23.1.2008 dem Gericht eine Neuberechnung des Anteils der Vorklinik an dem Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin vorgelegt und dabei im Einzelnen folgende Änderungen gegenüber der den Festsetzungen des MIWFT zugrundeliegenden Berechnung vorgenommen (Hervorhebungen im Fettdruck durch die Kammer): Modul Biochemie/Molekularbiologie 1" (2. FS): Seminar (klein) 2 SWS x 1 : 15 = 0,133 Praktikum (groß) 1,5 SWS x 0,5 : 30 = 0,025 Modul Anatomie" (2. FS): Praktikum (groß) 2 SWS x 0,5 : 30 = 0,033 Neu: Vorlesung (groß) 2 SWS x 1 : 120 = 0,0167 Neu: Seminar 1 SWS x 1 : 30 = 0,033 (Praktikum 4 SWS x 0,5 : 15 = 0,133 entfällt) Modul Biochemie/Molekularbiologie 2" (3. FS): Praktikum (groß) 1,5 SWS x 0,5 : 30 = 0,025 Modul Physiologie 1" (3. FS): Praktikum 1 SWS x 0,5 : 30 = 0,0167 Neu: Seminar 2 SWS x 1 : 30 = 0,0667 Modul Physiologie 2" (4. FS): Praktikum 1 SWS x 0,5 : 30 = 0,0167 Neu: Seminar 2 SWS x 1 : 30 = 0,0667 In der Sache bestehen bei summarischer Prüfung gegen diese vorgenommenen Veränderungen keine Bedenken. Dies gilt nicht nur insoweit, als nunmehr ausschließlich die nach Anlage 1 zur Prüfungsordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen berücksichtigt worden sind, und zwar mit dem Umfang der im Studienverlaufsplan und Modulhandbuch vorgesehenen Anzahl an Semesterwochenstunden (vgl. Änderungen bei den Praktika in den Modulen Physiologie 1 und 2), sondern auch hinsichtlich der für die einzelnen Lehrveranstaltungen angesetzten Gruppengrößen. Insoweit ist von einigen Antragstellern sinngemäß geltend gemacht worden, dass die angesetzten Gruppengrößen nicht den Vorgaben der Anlage 2 zur KapVO vom 3.12.1975 (GVBl. NRW S. 688) bzw. den im Rahmen der Curricularnormwertberechnung ansonsten üblichen Gruppengrößen (180 für Vorlesungen, 30 bzw. 20 für Seminare, 15 für Praktika) entsprächen. Hierzu ist einerseits festzustellen, dass die KapVO vom 3.12.1975 nicht mehr in Kraft ist und die derzeit gültige KapVO vom 25.8.1994 keine der früheren Anlage 2 vergleichbaren Vorgaben zu den Betreuungsrelationen mehr enthält. Soweit die genannten Gruppengrößen in Anlehnung an Anlage 2 zur KapVO vom 3.12.1975 auch unter Geltung der KapVO vom 25.8.1994 weiterhin Eingang in die Berechnung der Curricularnormwerte nach § 13 KapVO gefunden haben, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, denn für die neu eingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge, die sich nach dem Reformansatz gerade auch bezüglich Art und Aufwand der Lehrveranstaltungen von den bisherigen Diplom-, Magister- und Staatsexamensstudiengängen unterscheiden sollen, fehlt es bislang an der Festsetzung von Curricularnormwerten nach § 13 Abs. 1 KapVO. Es ist deshalb bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, wenn sich der Antragsgegner (und das MIWFT) mangels anderer Anhaltspunkte bei der Berechnung insoweit auf die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14.6.2005 (Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.6.2005) stützt und dabei auch die tatsächliche Studiensituation (hier: 30 Studienplätze im 1. FS des Bachelorstudiengangs Molekulare Biomedizin) berücksichtigt. Demgemäß unterliegt der Ansatz einer Gruppengröße von 60 bzw. 120 für Vorlesungen, 30 für Praktika und 15 bzw. 30 für Seminare, die sich sämtlich im Rahmen der HRK-Empfehlungen halten, keinen durchgreifenden Bedenken. Berücksichtigt man diese Veränderungen, so liegt der Anteil (CAq) der Vorklinik am Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin mit 0,91 und damit auch der sich nach Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO ergebende Dienstleistungsexport mit 13,65 DS geringfügig niedriger als der vom MIWFT angesetzte Wert. Dies führt jedoch - wie noch zu zeigen sein wird - nicht zu einer Erhöhung der Kapazität in der Vorklinischen Medizin über die festgesetzten 276 Studienplätze hinaus, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob diese (kapazitätsfreundlichen) Veränderungen - wofür mit Blick auf § 5 Abs. 3 KapVO und Art. 12 Abs. 1 GG allerdings vieles spricht, da sie bereits vor dem Stichtag 15.9.2007 eingetreten waren - vom MIWFT noch hätten berücksichtigt werden müssen. Für eine Berücksichtigungspflicht Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 5 KapVO, Rn. 9. Bei seiner Festsetzung des Dienstleistungsexports an den Masterstudiengang Chemical Biology ist das MIWFT von einem Anteil der Vorklinik (CAq) in Höhe von 0,04 ausgegangen, den es auf der Grundlage der ihm übermittelten Berechnungsunterlagen des Antragsgegners wie folgt ermittelt hat: Lecture/Vorlesung 5 SWS x 1 : 40 = 0,125, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik 4/148 = 0,0034 Tutorials/Tutorien 5 SWS x 1 : 10 = 0,5, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik 4/148 = 0,0135 Lab Rotation 1/Seminar 1 SWS x 1 : 10 = 0,1, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik 4/148 = 0,0027 Lab Rotation 2/Seminar 1 SWS x 1 : 10 = 0,1, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik 4/148 = 0,0027 Lab Rotation 3/Seminar 1 SWS x 1 : 10 = 0,1, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik 4/148 = 0,0027 Masterthesis 0,600, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik 4/148 = 0,0162 Multipliziert man den sich danach ergebenden Gesamtanteil (CAq) der Vorklinik in Höhe von 0,04 gemäß Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO mit der halben Studienanfängerzahl (Aq/2) von 20, so ergibt sich der vom MIWFT zugrundegelegte Dienstleistungsexport an den Masterstudiengang Chemical Biology in Höhe von 0,80 DS. Durchgreifende Bedenken gegen diese Festsetzung bestehen bei summarischer Prüfung nicht. Insbesondere entsprechen alle angesetzten Veranstaltungen nach Art, Umfang und Gruppengröße den Vorgaben des Studienverlaufsplans und des Modulhandbuchs für den Masterstudiengang Chemical Biology, wobei Lab Rotation 1 das Modul 007 (Chemische Biologie), Lab Rotation 2 das Modul 009 (Entwicklungsbiologie und Genetik) und Lab Rotation 3 das Modul 010 (Membranbiologie und Lipid-Biochemie) meint. Der Berücksichtigung des Dienstleistungsexports steht auch nicht entgegen, dass die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemical Biology erst am 24.9.2007 vom Rektor ausgefertigt und am 27.9.2007 in den Amtlichen Bekanntmachungen des Antragsgegners veröffentlicht worden ist, denn sie war bereits aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates vom 27.6.2007 sowie der Entschließung des Rektorats vom 11.9.2007 verabschiedet worden und die Erforderlichkeit des Dienstleistungsexports damit vor dem Stichtag 15.9.2007 jedenfalls im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar. Soweit einige Antragsteller der Auffassung sind, im Rahmen des Masterstudiengangs sei statt der vom Antragsgegner angesetzten und vom MIWFT gebilligten Gruppengröße 10 für Seminare die Gruppengröße 15 oder 30 anzusetzen, kann dahinstehen, ob dem mit Blick auf das Fehlen eines gesetzlich festgesetzten Curricularnormwertes für den Masterstudiengang einerseits sowie die entgegenstehenden Vorgaben im Modulhandbuch, die ihrerseits auf den tatsächlichen Anforderungen und Gegebenheiten des Studiengangs beruhen, andererseits zu folgen ist. Denn selbst bei Ansatz der kapazitätsgünstigsten Gruppengröße 30 statt 10 für Seminare sowie auch für die Tutorien würde sich der CAq der Vorklinik am Masterstudiengang Chemical Biology lediglich auf 0,0268 und der Dienstleistungsexport an diesen Studiengang auf 0,536 DS verringern. Dies würde im Ergebnis - wie sogleich zu zeigen sein wird - zwar zu einer Erhöhung der zugrundezulegenden Kapazität auf 277 Studienplätze, angesichts der tatsächlichen Besetzung von 277 Studienplätzen jedoch nicht zu einer ungenutzten Kapazität führen. Gemäß Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO beträgt das Nettolehrangebot somit nach den Festsetzungen des MIWFT 280,00 - 64,49 = 215,51 DS, während sich unter Berücksichtigung der dargestellten kapazitätsfreundlichen Veränderungen beim Dienstleistungsexport an den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin ein Nettolehrangebot von 280,00 - 64,04 = 215,96 DS ergibt. Bei zusätzlicher Berücksichtigung der von einigen Antragstellern begehrten und oben näher erläuterten Korrekturen beim Dienstleistungsexport an den Masterstudiengang Chemical Biology würde das Nettolehrangebot 280,00 - 63,776 = 216,224 DS betragen. 2. Lehrnachfrage Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen. Dabei geht die Kammer für das in Rede stehende WS 07/08 mit dem MIWFT von einem Teilnormwert (CAp) von 1,58 aus, der aus dem Curricularnormwert (CNW) des Studiengangs Medizin Vorklinischer Teil von 2,42 abgeleitet ist. Der CNW für die Vorklinische Medizin ist durch Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003 von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Dies ist auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, die die Rahmenbedingungen der ärztlichen Ausbildung teilweise neu geregelt hat. Die Kammer und das OVG NRW haben die Erhöhung des CNW bereits im Studienjahr 2003/2004 überprüft und aus kapazitätsrechtlichen Erwägungen keine Beanstandungen erhoben. Vgl. Beschluss der Kammer vom 13.2.2004 - 6 Nc 1115/03 u.a. -; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.5.2004 - 13 C 1625/04, 13 C 1286/04, 13 C 1281/04 u.a. -. Entsprechendes gilt für den seit dem vergangenen Studienjahr vom MIWFT auf 1,58 festgesetzten CAp der Vorklinik, der gegenüber dem früheren CAp von 1,64 kapazitätsfreundlicher ist. Das Gericht hat diese Festsetzung im vergangenen Studienjahr im einzelnen überprüft und nicht beanstandet. Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.2.2007 - 6 NC 377/06 u.a. -. Diese Überprüfungen gelten auch für das streitbefangene WS 07/08. Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO sowohl unter Zugrundelegung der Festsetzungen des MIWFT mit 2 x 215,51 : 1,58 = 272,79, gerundet 273 Studienplätzen als auch unter Berücksichtigung der kapazitätsfreundlichen Veränderungen beim Dienstleistungsexport an den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin mit 2 x 215,96 : 1,58 = 273,36, gerundet 273 Studienplätzen für Studierende des ersten Semesters im Studienjahr 2007/2008. Würde man zusätzlich die von einigen Antragstellern begehrten Korrekturen beim Dienstleistungsexport an den Masterstudiengang Chemical Biology vornehmen, so würde sich die jährliche Aufnahmekapazität mit 2 x 216,224 : 1,58 = 273,70, gerundet 274 Studienplätzen berechnen. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die jährliche Aufnahmekapazität von 273 auf 276 Studienplätze; unter Zugrundelegung einer jährlichen Aufnahmekapazität von 274 Studienplätzen würde sie sich auf 277 Studienplätze erhöhen. Im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern ist gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ein Schwundausgleich vorzunehmen, der nach den Vorgaben des MIWFT für das Studienjahr 2007/2008 1:0,99 beträgt und sich damit im Rahmen der Schwundquoten früherer Jahre bewegt. Vgl. zu einem Schwundausgleichsfaktor von 1:0,99 bereits OVG NRW, Beschluss vom 9.11.1998 - 13 C 40/98 -. Die Handhabung der Schwundquote durch den Antragsgegner begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keinen Bedenken. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auch den beim Übergang vom WS 04/05 zum SS 05 zu verzeichnenden Anstieg der Zahl der eingeschriebenen Studierenden von 199 Studierenden im 3. FS auf 220 Studierende im 4. FS nicht als schwundfremden" Faktor aus der Berechnung herausgerechnet hat. Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.2.2007 - 6 Nc 337/06 - betreffend das WS 06/07. Dieser Anstieg dürfte mit der Erhöhung der Lehrdeputate und - daran anschließend - der Studienplatzzahlen (auch) in höheren Fachsemestern zum Studienjahr 2004/2005 zusammenhängen, die eine Aufnahme zusätzlicher Studierender ermöglicht hat. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OVG NRW an, das in seinem Beschluss vom 1.3.2006 - 13 C 38/06 - ausgeführt hat: Aus der Gegenüberstellung von Abgängen' und Zugängen' in § 16 KapVO wird ferner deutlich, dass bei der Feststellung, ob eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern, die dem ersten Fachsemester zu Gute kommen könnte, in der Vergangenheit eingetreten und künftig zu erwarten ist, auch die Zugänge' und nicht nur die Fortentwicklung der Zahl der vormals im ersten Fachsemester angetretenen Studenten in den höheren Fachsemestern zu berücksichtigen sind. Der Begriff der Zugänge ist weit gefasst und von dem Grund für den Einstieg eines Studenten in den Ausbildungsbetrieb eines höheren Fachsemesters unabhängig. So ermöglicht das Normenwerk der Studienplatzvergabe bei gegebenen Voraussetzungen beispielsweise Höherstufungen, Quereinstiege und Hochschulwechsel. Auch wenn die rechnerische Zulassungszahl eines höheren Fachsemesters infolge Lehrverpflichtungserhöhung einer Lehrpersonengruppe gestiegen ist, können die dadurch auch in höheren Fachsemestern hinzugekommenen neuen Studienplätze durch Höherstufungen, Quereinstiege, Hochschulwechsler etc. besetzt werden. Auch insoweit handelt es sich um Zugänge in höheren Fachsemestern. Auch sie nehmen Ausbildungsaufwand in Anspruch und verzehren die vom Lehrpersonal jetzt vermehrt zu erbringende Lehrleistung [...] Das Vergaberecht verbietet den Hochschulen nicht, freie Ausbildungsplätze in höheren Fachsemestern durch Höherstufungen, Quereinsteiger, Ortwechsler etc. zu besetzen und so eine Ersparnis von Ausbildungsaufwand in höheren Fachsemestern zu vermeiden. Es gibt keinen Vorrang für Bewerber des ersten Fachsemesters auf zusätzliche Studienplätze... [...] Das Kapazitätsrecht verpflichtet lediglich, tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht ungenutzt zu lassen. [...] Aus den dargelegten grundsätzlichen Erwägungen folgt der Senat der - nicht rechtskräftigen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, dass aus der Schwundberechnung schwundfremde Faktoren herauszurechnen seien, nicht. [...]" Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor ergibt sich mithin eine erhöhte Ausbildungskapazität von 273 x 1/0,99 = 275,76, gerundet 276 bzw. von 274 x 1/0,99 = 276,77, gerundet 277. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind im 1. FS 277 Studienplätze besetzt worden. Der Antrag ist daher selbst dann mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität abzulehnen, wenn man die von einigen Antragstellern begehrten Korrekturen beim Dienstleistungsexport der Vorklinischen Medizin an den Masterstudiengang Chemical Biology vornehmen wollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in nc-Sachen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Betrag in Höhe von ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).