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Beschluss

13 C 62/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen Ablehnungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts sind unbegründet, wenn die vorgelegten Nachweise zur Einschreibestatistik und zur Kapazitätsverwendung nachvollziehbar sind. • Hochschulen dürfen nach Vergabeverordnung verbleibende Studienplätze im Losverfahren vergeben, wenn Kapazitäten nicht durch das zentrale Vergabeverfahren ausgeschöpft wurden (§ 10 Abs. 8 Vergabeverordnung). • Dienstleistungsexporte zwischen Studiengängen sind zulässig, wenn sie nicht unverhältnismäßig die Zulassungschancen beeinträchtigen und die exportierte Lehre qualitativ oder sachlich geboten ist (§ 11 KapVO; § 5 Abs. 2 KapVO). • Für die Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports ist maßgeblich, dass wesentliche Elemente einer Prüfungsordnung oder eine Ausnahmegenehmigung/Akkreditierung vorliegen, die die Notwendigkeit der Veranstaltungen erkennen lassen (§ 7 HG n.F.; § 5 Abs. 2 KapVO).
Entscheidungsgründe
Beschwerden gegen Ablehnung der Studienzulassung wegen Kapazitätsverteilung und Dienstleistungsexport zurückgewiesen • Beschwerden gegen Ablehnungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts sind unbegründet, wenn die vorgelegten Nachweise zur Einschreibestatistik und zur Kapazitätsverwendung nachvollziehbar sind. • Hochschulen dürfen nach Vergabeverordnung verbleibende Studienplätze im Losverfahren vergeben, wenn Kapazitäten nicht durch das zentrale Vergabeverfahren ausgeschöpft wurden (§ 10 Abs. 8 Vergabeverordnung). • Dienstleistungsexporte zwischen Studiengängen sind zulässig, wenn sie nicht unverhältnismäßig die Zulassungschancen beeinträchtigen und die exportierte Lehre qualitativ oder sachlich geboten ist (§ 11 KapVO; § 5 Abs. 2 KapVO). • Für die Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports ist maßgeblich, dass wesentliche Elemente einer Prüfungsordnung oder eine Ausnahmegenehmigung/Akkreditierung vorliegen, die die Notwendigkeit der Veranstaltungen erkennen lassen (§ 7 HG n.F.; § 5 Abs. 2 KapVO). Antragsteller rügten die Ablehnung ihrer Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln, die die Zuteilung von Studienplätzen im ersten Fachsemester Humanmedizin sowie die Anrechnung von Lehrleistungen (Dienstleistungsexporte) betroffen. Der Antragsgegner legte eine Einschreibestatistik vor, wonach 277 Studierende immatrikuliert waren; außerdem hatte die Hochschule fünf zusätzliche Studienplätze per Losverfahren vergeben. Ferner beanspruchte der neu eingerichtete Masterstudiengang ‚Arzneimittelforschung‘ Dienstleistungen aus der Vorklinik für seinen Studienbetrieb. Die Antragsteller beanstandeten die Rechtmäßigkeit des Losverfahrens, den Abzug von Dienstleistungsstunden und die Berücksichtigung des Masterstudiengangs ohne abschließende Akkreditierung. Der Senat prüfte die vorgelegten Unterlagen und die einschlägigen Verordnungen und Vorgaben der Hochschule. Im Ergebnis hielt das Gericht die Darlegungen des Antragsgegners für glaubhaft und die vorgenommenen Kapazitätsberechnungen und Dienstleistungsabzüge für zulässig. • Der Senat beschränkt seine Prüfung auf die fristgerecht vorgetragenen Darlegungen und hält die Beschwerden für unbegründet. • Die Vorlage der Einschreibestatistik vom 18.11.2008 reicht aus, um das Vorliegen von 277 Immatrikulationen zu belegen; es bestehen keine Anhaltspunkte für Unrichtigkeit. • Nach § 10 Abs. 8 der Vergabeverordnung war die Hochschule verpflichtet, nach Abschluss der Nachrückverfahren noch verfügbare Plätze im Losverfahren zu vergeben, weil die ZVS-Kapazität nicht ausgeschöpft war. • Dienstleistungsexporte mindern nicht unverhältnismäßig den Anspruch einzelner Bewerber auf Studienzulassung, weil die exportierte Lehre nicht verloren geht und Bewerber alternative Zugangswege über die ZVS haben; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nur bei nicht sachlich gebotenen Exporten. • Für die Anrechnung von Dienstleistungen ist nach § 11 KapVO maßgeblich, welche Lehrveranstaltungen für den erfolgreichen Abschluss des nicht zugeordneten Studiengangs erforderlich sind; maßgebliche Prüfungsordnungsbestandteile oder rechtliche Grundlagen müssen erkennbar sein. • Obwohl die Prüfungsordnung des Masterstudiengangs zum Stichtag noch nicht amtlich in Kraft war, lagen ein Studienverlaufsplan, Modulhandbuch und ein Prüfungsordnungsentwurf vor, so dass ein Dienstleistungsexport in Höhe von 0,29 DS nach § 5 Abs. 2 KapVO hinreichend erkennbar war. • Die Ausnahmegenehmigung des Ministeriums vom 11.07.2008 bestätigt kapazitätsrechtlich die Notwendigkeit der Veranstaltungen und rechtfertigt die Berücksichtigung des neuen Studiengangs vor formaler Akkreditierung (§ 7 HG n.F.). Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln werden zurückgewiesen; die Kostenlast trifft die jeweiligen Antragsteller. Die vorgelegte Einschreibestatistik und die Regelung zur Vergabe verbleibender Plätze im Losverfahren rechtfertigen die vorgenommenen Kapazitätsfeststellungen. Die vorgenommenen Dienstleistungsabzüge sind nach KapVO und den vorliegenden Prüfungsunterlagen bzw. der Ausnahmegenehmigung sachlich begründet und damit rechtlich zulässig. Die Streitwerte für die Beschwerdeverfahren werden jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt. Mangels Rechtsfehlern sind die angefochtenen Entscheidungen nicht zu beanstanden; der Beschluss ist unanfechtbar.