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Beschluss

6 B 1101/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1025.6B1101.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Untersagung richtet, die streitgegenständlichen Stellen mit den Beigeladenen zu 2. bis 6. zu besetzen. Der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers wird abgelehnt, soweit er sich gegen die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen zu 1. richtet. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. tragen der Antragsgegner zu 5/6, der Antragsteller zu 1/6. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Untersagung richtet, die streitgegenständlichen Stellen mit den Beigeladenen zu 2. bis 6. zu besetzen. Der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers wird abgelehnt, soweit er sich gegen die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen zu 1. richtet. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. tragen der Antragsgegner zu 5/6, der Antragsteller zu 1/6. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsgegner dargelegten Gründe befindet, hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - hinsichtlich der Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen zu 1. - Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die sechs verbliebenen, im Justizministerialblatt Nr. 2 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2018 ausgeschriebenen Stellen einer/eines Justizhauptwachtmeisterin/Justizhauptwachtmeisters (Besoldungsgruppe A 6) bei einer Staatsanwaltschaft im Generalstaatsanwaltsbezirk Düsseldorf mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es – zusammengefasst - ausgeführt, die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 2. Januar 2017 leide an einem Plausibilitätsmangel, weil das Gesamturteil nicht hinreichend begründet worden sei. Entsprechendes gelte für die Regelbeurteilungen der Beigeladenen, die denselben Beurteilungszeitraum betreffen. Ferner sei die Binnendifferenzierung der mit 16 Punkten im Gesamturteil bewerteten Bewerber nicht nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere im Vergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 6.; die Erwägungen zum Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 6. seien nicht sachgerecht. I. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch, soweit es die Stellenbesetzung mit den Beigeladenen zu 2. bis 6. betrifft. 1. Der Antragsgegner wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gesamturteile in den Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2. bis 6. für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2016 seien nicht hinreichend begründet. a. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, IÖD 2018, 122 = juris Rn. 42, vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 30 ff., vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 58 ff., und - 2 C 51.16 -, IÖD 2017, 170 = juris Rn. 11 ff., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2017 - 6 B 639/17 -, juris Rn. 8 ff., vom 7. Juni 2018 - 6 B 527/18 -, juris Rn. 9 ff. vom 28. Juni 2018 - 6 B 1180/17 -, juris Rn. 9 ff., und vom 17. September 2018 - 6 A 1510/17 -, juris Rn. 14, müssen dienstliche Beurteilungen, die im Ankreuzverfahren ergehen, im Regelfall eine Begründung des Gesamturteils enthalten. Dies gilt insbesondere, wenn es - wie hier - für die Leistungs- und die Befähigungsbeurteilung unterschiedliche Bewertungsskalen gibt und beide in das Gesamturteil einfließen. In einem solchen Fall muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, a. a. O., Rn. 42, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, a. a. O., Rn. 36. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen in der dienstlichen Beurteilung vorgesehenen Merkmalen beigemessen worden ist. Die im Ermessen des Dienstherrn stehende Festlegung der Gewichtung kann auch vorab und generell in den Beurteilungsrichtlinien getroffen werden. Ein Dienstherr kann etwa vorgeben, dass die Bewertung in einem bestimmten Beurteilungsbereich oder in einem Einzelmerkmal zu einem bestimmten Prozentsatz oder mit einem bestimmten Faktor im Vergleich zu anderen Einzelmerkmalen in die Gesamturteilsbildung einfließen soll. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, a. a. O., Rn. 45, und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 63, 69; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2018 - 6 A 1510/17 -, a. a. O., Rn. 14. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es an einer diesen Anforderungen genügenden Begründung des Gesamturteils in den streitgegenständlichen Regelbeurteilungen der Beteiligten fehlt, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsgegner hat den erstgenannten Weg einer eigenständigen Betrachtung im Einzelfall gewählt, ohne das Gewicht der Einzelmerkmale und das Verhältnis der Skalen von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung generell vorab zu bestimmen. Dies ist zulässig. Allerdings muss sich dann aus den textlichen Ausführungen in der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen ergeben, wie die Gesamtnote aus den mit Punkten bzw. Ziffern bewerteten Einzelmerkmalen hergeleitet wird, woran es hier fehlt. Das Erfordernis gilt im Streitfall in besonderem Maße, weil es für die Leistungs- und die Befähigungsbeurteilung unterschiedliche Bewertungsskalen gibt und das Gesamturteil nach Ziffer 4.6 Beurteilungs-AV vom 1. Februar 2013 (2000 - Z. 155) in der Fassung vom 6. April 2016 (JMBl. NRW S. 38) aus der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung zu bilden ist. Die Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung erfolgt auf einer Punkteskala von 1 bis 18 (6 Notenstufen mit Binnendifferenzierung), für die Bewertung der Befähigung sind die vier Ausprägungsgrade A bis D vorgesehen, während für das Gesamturteil die auch für die Leistungsbeurteilung vorgegebene Bewertungsskala zur Verfügung steht. Der Antragsgegner verweist zwar zu Recht darauf, dass eine kurze Begründung genügt. Auch enthalten die Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2. bis 6. zur Begründung des Gesamturteils individuelle, einzelfallbezogene Einschätzungen. Aus der positiven Hervorhebung einzelner ‑ bei den Beurteilten überdies jeweils verschiedener - Gesichtspunkte der Leistung und Befähigung wird aber nicht ansatzweise erkennbar, wie sich das Gesamturteil aus der Vielzahl der Einzelfeststellungen herleitet und welche der Antragsgegner für besonders bedeutsam hält. Das Verhältnis der Bewertungsskala der Befähigungsbeurteilung zur Punkteskala der Leistungsbeurteilung und des Gesamtergebnisses bleibt dabei gänzlich unklar. Eine Gewichtung der verschiedenen Einzelmerkmale ist den Texten - wie der Vergleich der Regelbeurteilungen der Beteiligten bestätigt - ebenfalls nicht zu entnehmen. Diese ist aber erforderlich, um die Einhaltung gleicher Maßstäbe zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, a. a. O., Rn. 32, sowie Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, a. a. O., Rn. 39. Die Begründung erscheint eher als Erläuterung bestimmter, unterschiedlich ausgewählter Einzelbewertungen, nämlich überwiegend derjenigen, die jeweils am besten ausgefallen sind. So werden beim Antragsteller die am höchsten bepunkteten Einzelmerkmale - Arbeitsweise, Fachkenntnisse, Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, Selbstmanagement - hervorgehoben und erläutert. Soll ihnen ein besonders Gewicht zukommen, ist aber die Vergabe einer Gesamtnote von 16 Punkten nicht plausibel. Entsprechendes gilt für die Beigeladene zu 5., bei der ebenfalls die am besten bewerteten Merkmale - Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, Belastbarkeit, Arbeitseinsatz und -erfolg - besonders erwähnt werden, sowie den Beigeladenen zu 6. Wie sich auf die Gesamtnote auswirkt, dass der Beigeladene zu 6. - als einziger der Konkurrenten - mehrfach in der Befähigungsbeurteilung nur die Note B erhalten hat, ist aus der Begründung nicht erkennbar. Beim Beigeladenen zu 2. wird darauf abgestellt, dass er sich insgesamt, auch durch die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben, habe steigern können, und das Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein - bewertet mit C - sowie die hohe Einsatzbereitschaft „lobend hervorzuheben“ sei. Die Begründung in der Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 3. thematisiert die - gleichfalls vorhandene - Führungserfahrung (Führungsverhalten: 14 Punkte, Führungskompetenz: C) mit Ausnahme der Erwähnung der Teamorientierung nicht näher, während beim Beigeladenen zu 4., der beim Führungsverhalten 16 Punkte, bei der Führungskompetenz D erhalten hat, fast ausschließlich darauf abgestellt wird. Gleichwohl haben die Beigeladenen zu 3. und 4. die gleiche Gesamtnote erhalten. b. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Begründung sei im Fall des Antragstellers nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil sich die vergebene Gesamtnote vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null geradezu aufdrängte, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht angegriffen. Die Anmerkung, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb es aus Sicht des Verwaltungsgerichts möglich erscheine, dass der Antragsteller mit einem besseren Gesamturteil zu beurteilen gewesen wäre, reicht insoweit nicht aus. Auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. bis 6. macht die Beschwerde nicht geltend, dass eine Begründung entbehrlich gewesen sei, weil nur die vergebene Gesamtnote in Betracht komme. 2. Der Antragsgegner stellt weiter den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage, soweit darin die Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der mit 16 Punkten beurteilten Bewerber im Rahmen der Auswahlentscheidung für defizitär gehalten wird. a. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht beanstandet, dass der Antragsgegner die Beigeladenen zu 2. bis 5., die wie der Antragsteller mit 16 Punkten im Gesamturteil bewertet worden sind, allein unter Hinweis auf die wahrgenommene Führungsverantwortung ausgewählt hat. Der Antragsgegner verweist zutreffend darauf, dass er bei der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen der Bewertung der Führungskompetenz und des Führungsverhaltens besondere Bedeutung zumessen darf. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Warum sich daraus aber „bei Gewichtung aller Einzelmerkmale“ ein Vorsprung gegenüber dem Antragsteller ergibt, der mangels Leitungsaufgaben in den Bereichen Führungsverhalten und -kompetenz nicht bewertet worden ist, wie die Beschwerde geltend macht, wird nicht dargelegt. Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 2. bis 5. also nicht auf eine bessere Benotung der Beigeladenen, sondern vielmehr allein darauf gestützt, dass diese im Unterschied zum Antragsteller Führungsaufgaben wahrgenommen haben. Dies zeigt sich daran, dass die gleiche oder bessere Bewertung des Antragstellers gegenüber diesen Beigeladenen bei den übrigen Leistungsmerkmalen ebenso außer Betracht gelassen wird wie die vielfach bessere Beurteilung bei den Befähigungsmerkmalen. Warum der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben und ihrer Bewertung - mit 14 bis 16 Punkten sowie C oder D - derart überwiegendes Gewicht gegenüber allen anderen Einzelmerkmalen zukommen soll, wird auch mit der Beschwerde nicht dargelegt. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei weder vorgetragen noch aus dem Stellenprofil ersichtlich, dass die Bewertung des Leistungsmerkmals „Führungsverhalten“ für die sachgerechte Ausübung der Beförderungsstelle von besonderer Bedeutung sei, tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Der Hinweis auf die „Struktur einer Wachtmeisterei“ ist insoweit gänzlich unzureichend. b. Das Vorbringen zum Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 6. verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat - zu Recht - nicht beanstandet, dass der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung vorrangig die Bewertung der Einzelmerkmale Arbeitseinsatz, Serviceorientierung sowie Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein in den Blick genommen hat. Es hat weiter angenommen, dass insoweit ein Gleichstand zwischen den Konkurrenten bestehe, weil beim Arbeitseinsatz der Antragsteller mit 16 Punkten, der Beigeladene mit 17 Punkten, beim Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein beide mit D und bei der Serviceorientierung der Antragsteller mit C und der Beigeladene zu 6. mit B bewertet worden sei. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Antragsgegner verweist vielmehr - wie auch schon im Besetzungsvermerk - allein darauf, dass der Beigeladene zu 6. bei zwei der Merkmale die höchste Punktzahl bzw. den höchsten Ausprägungsgrad erhalten habe, der Antragsteller hingegen nur bei einem. Abgesehen davon, dass der Beigeladene zu 6. beim Arbeitseinsatz nicht die höchste, sondern die zweithöchste Punktzahl von 17 Punkten erhalten hat, blendet diese Begründung aus, dass nach der Entscheidung des Antragsgegners auch der Serviceorientierung besondere Bedeutung zukommen soll, der Antragsteller hier aber auf der vierstufigen Skala von A bis D um eine Stufe besser bewertet worden ist als der Beigeladene zu 6. II. Die Beschwerde hat hingegen Erfolg, soweit sie sich auf die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen zu 1. bezieht. Dieser hat in der Regelbeurteilung vom 9. März 2018, ebenfalls betreffend den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2016, eine Gesamtnote von 17 Punkten erhalten. 1. Die Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung genügt noch den oben geschilderten Anforderungen. Insbesondere lässt sich ihr im Unterschied zu den vorstehend erörterten Texten bei den übrigen Konkurrenten entnehmen, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Der Antragsgegner behandelt zunächst sämtliche Bewertungen der Leistungen und geht dabei vertretbar von gleichem Gewicht der drei Kategorien aus, wenn er ausführt, diese lägen „überwiegend“ - nämlich in zwei von drei Bereichen - im mittleren Bereich der Note sehr gut (17 Punkte). Weiter nimmt er sämtliche Befähigungsmerkmale - erneut erkennbar und mit gleichem Gewicht - in den Blick und ordnet deren Bewertung nach einer Gesamtwürdigung dem „hervorragenden Bereich“ zu. Daraus leitet er sodann im dritten Schritt die Gesamtnote von sehr gut im mittleren Bereich (17 Punkte) her. 2. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Antragsteller, selbst wenn er nach erneuter Herleitung und Begründung des Gesamturteils 17 Punkte erhielte, den Vorzug vor dem Beigeladenen zu 1. erhalten könnte. Bei der bei gleicher Gesamtnote gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung kann vielmehr plausibel ein Vorsprung des Beigeladenen zu 1. begründet werden. Dabei legt der Senat zunächst zugrunde, dass der Antragsgegner entsprechend der im Vergleich von Antragsteller zum Beigeladenen zu 6. praktizierten Vorgehensweise vorrangig auf die Einzelmerkmale Arbeitseinsatz, Serviceorientierung sowie Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein abstellen würde. Dabei wiese der Beigeladene zu 1. sowohl beim Arbeitseinsatz (17 Punkte; Antragsteller: 16 Punkte) als auch bei der Serviceorientierung (D; Antragsteller: C) einen Vorsprung auf, während der Antragsteller nur beim Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein (D; Beigeladener zu 1.: C) eine Stufe besser benotet ist. Auch wenn man abweichend davon - der Bildung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung entsprechend - sämtliche Einzelmerkmale als gleichwertig in den Blick nähme, ergäbe sich ein Vorsprung des Beigeladenen zu 1., der bei den Leistungsmerkmalen zweimal mit 17 sowie einmal mit 16 Punkten (Antragsteller: einmal 17, zweimal 16 Punkte) und bei den Befähigungsmerkmalen viermal mit D und sechsmal mit C (Antragsteller: dreimal D, siebenmal C) bewertet worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.