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Beschluss

6 B 1109/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beurteilungsbeiträge, die einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassen, sind in die dienstliche Beurteilung einzubeziehen; der Beurteiler darf von ihnen abweichen, muss Abweichungen aber nachvollziehbar begründen. • Eine dienstliche Beurteilung leidet nur dann an einem Begründungsmangel, wenn sachlich erhebliche Annahmen nicht tragfähig belegt oder nicht nachvollziehbar begründet sind. • Bei schwerbehinderten Beschäftigten sind behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen grundsätzlich zu berücksichtigen; dies führt jedoch nicht automatisch zu günstigeren Einzelnoten ohne konkrete Auseinandersetzung des Beurteilers. • Die Gleichgewichtung einer begrenzten Zahl von Einzelmerkmalen bei der Bildung des Gesamturteils ist zulässig; Dienststellen, die der Vorgabe des Dienstherrn folgen, handeln rechtmäßig. • Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, alle möglichen Erkenntnisquellen vollständig heranzuziehen; zusätzliche Beurteilungsbeiträge sind nur erforderlich, wenn ohne sie keine hinreichend differenzierte Beurteilung möglich wäre.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen, Begründungspflicht und Berücksichtigung von Schwerbehinderung • Beurteilungsbeiträge, die einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassen, sind in die dienstliche Beurteilung einzubeziehen; der Beurteiler darf von ihnen abweichen, muss Abweichungen aber nachvollziehbar begründen. • Eine dienstliche Beurteilung leidet nur dann an einem Begründungsmangel, wenn sachlich erhebliche Annahmen nicht tragfähig belegt oder nicht nachvollziehbar begründet sind. • Bei schwerbehinderten Beschäftigten sind behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen grundsätzlich zu berücksichtigen; dies führt jedoch nicht automatisch zu günstigeren Einzelnoten ohne konkrete Auseinandersetzung des Beurteilers. • Die Gleichgewichtung einer begrenzten Zahl von Einzelmerkmalen bei der Bildung des Gesamturteils ist zulässig; Dienststellen, die der Vorgabe des Dienstherrn folgen, handeln rechtmäßig. • Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, alle möglichen Erkenntnisquellen vollständig heranzuziehen; zusätzliche Beurteilungsbeiträge sind nur erforderlich, wenn ohne sie keine hinreichend differenzierte Beurteilung möglich wäre. Der Antragsteller beklagt die in einer dienstlichen Beurteilung vom 6. Mai 2020 getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Ungunsten. Ein Beurteilungsbeitrag eines Kollegen erfasste einen großen Teil des Beurteilungszeitraums, der Erstbeurteiler führte jedoch in seiner Bewertung zu einer etwas ungünstigeren Einschätzung. Streitgegenstände sind vor allem die (unzureichende) Berücksichtigung des Beitrags, behauptete sachlich unzutreffende Annahmen zur Dienstverrichtung, die Berücksichtigung einer Schwerbehinderung sowie die Frage nach einheitlichen Bewertungsmaßstäben und weiteren einzuholenden Beurteilungsbeiträgen. Der Antragsteller macht geltend, der Beitrag sei nicht ernst genommen, private Angelegenheiten hätten die Dienstverrichtung überlagert und seine Schwerbehinderung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Behörde und das Verwaltungsgericht hielten die Bewertung und Begründung für ausreichend und wiesen auch darauf hin, dass bei einem Wiederholungsverfahren der ebenfalls bewertete Beigeladene voraussichtlich weiterhin vorn läge. • Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen: Beiträge, die einen wesentlichen Zeitraum abdecken, müssen gewichtet einfließen; der Beurteiler darf abweichen, sofern er Abweichungen nachvollziehbar begründet. Hier legte der Erstbeurteiler in einer ausführlichen Stellungnahme dar, warum er aufgrund eigener Anschauung und beobachteter Leistungsrückgänge eine etwas ungünstigere Bewertung vergab. • Sachliche Annahmen zur Dienstverrichtung: Die Annahme, der Antragsteller habe Wochenenddienste deutlich seltener übernommen und sich mit Privatem beschäftigt, ist durch vorgelegte Monatsbögen und allgemeine Darlegungen der Behörde gestützt; der Antragsteller konnte keine tragfähigen Gegenbelege liefern. • Berücksichtigung der Schwerbehinderung: Nach Maßgabe von §13 Abs.3 LVO NRW i.V.m. einschlägigen Richtlinien sind behinderungsbedingte Einschränkungen insbesondere bei quantitativen Merkmalen zu prüfen und zu berücksichtigen. Der Beurteiler hat sich mit der Thematik auseinandergesetzt; es fehlt aber darzulegen, inwieweit die Schwerbehinderung konkret die Leistungsfähigkeit im Beurteilungszeitraum gemindert hat, sodass eine Aufwertung geboten wäre. • Gewichtung der Einzelmerkmale: Die gleichmäßige Gewichtung einer vergleichsweise geringen Zahl von Einzelmerkmalen ist zulässig; hiervon ausgehend ist das Verfahren nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht jede Dienststelle abweichend gewichtete. • Einholung weiterer Beiträge: Es fehlen konkrete Darlegungen, welche zusätzlichen Beiträge erforderlich gewesen wären und warum. Der Dienstherr muss nicht sämtliche möglichen Erkenntnisquellen erschöpfen, wenn die bereits herangezogenen wesentlich gewichtigere Informationen liefern. • Voraussichtlicher Ausgang bei Wiederholung: Selbst bei unterstellten Fehlern wäre es nach den vorliegenden Bewertungen lebensnah auszuschließen, dass der Antragsteller den sonst besser bewerteten Beigeladenen bei einer Neubeurteilung überholen würde. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die vorgebrachten Rügen zeigen keinen rechtlich erheblichen Begründungsmangel oder eine unzureichende Berücksichtigung der Schwerbehinderung auf; der Erstbeurteiler hat den maßgeblichen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Auch die Annahmen zur Dienstbeteiligung und zur Gewichtung der Einzelmerkmale sind nicht rechtsfehlerhaft, und es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass weitere Beurteilungsbeiträge erforderlich gewesen wären. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung wäre zudem aufgrund der aktuellen Bewertungsunterschiede des Beigeladenen ein Überholen des Antragstellers offenbar nicht zu erwarten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Streitwert wird bis 16.000 Euro festgesetzt.