Urteil
A 4 K 6798/19
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einem anderen Mitgliedstaat endgültig negativ beschiedenes Asylverfahren macht einen in Deutschland gestellten Folgeantrag nach § 71a AsylG unzulässig.
• Für die Beurteilung, ob ein Erstverfahren in einem anderen Mitgliedstaat endgültig abgeschlossen ist, ist die nationale Rechtslage des betreffenden Staates maßgeblich.
• Neue, erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Fluchtgründe sind nach § 51 VwVfG und § 71 AsylG grundsätzliche verspätet und können ein weiteres Asylverfahren nicht rechtfertigen, wenn sie nicht substantiiert dargelegt werden.
• Auslandsbezogene familiäre Härten führen nicht zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG; inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.
• Die Erlassung einer Abschiebungsandrohung steht nicht entgegen, wenn inländische familiäre Bindungen bestehen; unionsrechtliche Vorgaben (Rückführungsrichtlinie) werden durch die deutsche Systematik nicht verletzt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Folgeantrags nach endgültigem Negativbescheid im Erststaat; kein Abschiebungsverbot • Ein in einem anderen Mitgliedstaat endgültig negativ beschiedenes Asylverfahren macht einen in Deutschland gestellten Folgeantrag nach § 71a AsylG unzulässig. • Für die Beurteilung, ob ein Erstverfahren in einem anderen Mitgliedstaat endgültig abgeschlossen ist, ist die nationale Rechtslage des betreffenden Staates maßgeblich. • Neue, erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Fluchtgründe sind nach § 51 VwVfG und § 71 AsylG grundsätzliche verspätet und können ein weiteres Asylverfahren nicht rechtfertigen, wenn sie nicht substantiiert dargelegt werden. • Auslandsbezogene familiäre Härten führen nicht zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG; inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. • Die Erlassung einer Abschiebungsandrohung steht nicht entgegen, wenn inländische familiäre Bindungen bestehen; unionsrechtliche Vorgaben (Rückführungsrichtlinie) werden durch die deutsche Systematik nicht verletzt. Die nigerianische Klägerin reiste 2017 nach Deutschland ein und stellte am 21.11.2017 einen Asylantrag. Das Bundesamt stellte fest, dass sie zuvor in Italien ein Asylverfahren betrieben hatte und lehnte den deutschen Antrag am 07.10.2019 als unzulässig ab; zugleich wurde eine Abschiebungsandrohung und ein Einreiseverbot ausgesprochen. Die Klägerin bekam zwischenzeitlich in Deutschland Kinder und berief sich auf familiäre Bindungen sowie Risiken bei Rückkehr nach Nigeria. Sie machte geltend, eine Abschiebung verletze ihr und ihren Kindern das Familienleben und begründe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Im Prozess brachte sie teilweise erst mündlich neue Vorwürfe vor, etwa Drohungen durch Angehörige in Nigeria. Das Bundesamt stützte seine Entscheidung auf die Mitteilung der italienischen Behörden, das italienische Verfahren sei endgültig negativ entschieden worden. Das Gericht hörte die Klägerin an und überprüfte insbesondere, ob neue, überzeugende Gründe für ein weiteres Asylverfahren oder Abschiebungsverbote vorlägen. • Klage ist zulässig; in der Sache aber unbegründet (§ 113 Abs.1 VwGO). • Unzulässigkeit des Folgeantrags: Italienisches Erstverfahren ist nach Mitteilung der italienischen Behörden endgültig negativ abgeschlossen; daher liegt ein Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylG vor, der unzulässig ist. • Neue Tatsachen/Gründe: Die Klägerin hat keine substantiierten, rechtzeitig vorgebrachten neuen Gründe nach § 51 VwVfG bzw. § 71 AsylG dargelegt; in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Angaben sind entweder ungeeignet oder verspätet (§ 51 Abs.1–3 VwVfG, § 71 Abs.1 AsylG). • Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5/7 AufenthG: Keine Voraussetzungen gegeben; die behaupteten Gefahren (z. B. Druck durch Kultanhänger) erscheinen unglaubhaft und wurden erst spät vorgebracht; zudem besteht nach Aktenlage offenbar familiärer Rückhalt in Nigeria. • Inlandsbezogene familiäre Bindungen: Beschwerden über Trennung von in Deutschland lebenden Kindern bzw. dem Partner sind inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse und begründen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 Abs.5/7 AufenthG; ihre Prüfung obliegt der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Abschiebungsandrohung: Die angepasste Androhung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 71a Abs.4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs.1 AsylG, § 59 AufenthG) und steht nicht im Widerspruch zur Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG; das deutsche System berücksichtigt kindeswohl- und familienbezogene Belange ausreichend. • Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeit: Protokollierte Angaben der Anhörung durch das Bundesamt sind stimmig; erstmals vorgebrachte Angaben sind nicht überzeugend und können die Entscheidung nicht entkräften. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin bleibt mit ihrem Asylantrag in Deutschland unzulässig, weil ihr vorheriges Asylverfahren in Italien endgültig negativ entschieden wurde und sie keine neuen, rechtzeitig vorgebrachten Gründe für ein weiteres Verfahren nachgewiesen hat. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegt nicht vor, weil die behaupteten Gefährdungen unglaubhaft sind und familienbezogene Trennungsgründe inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse darstellen, die nicht vom Bundesamt im Asylverfahren zu prüfen sind. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist rechtmäßig und mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.