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Urteil

A 19 K 5742/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Regelungen in Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.04.2017 (Ausreisefristsetzung und Abschiebungsandrohung) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags sowie gegen die gegen ihn verfügte Abschiebungsandrohung und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot. 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein 1988 geborener gambischer Staatsangehöriger vom Stamm der Wolof. Er reiste im April 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.05.2014 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er wurde am 07.03.2017 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu seinem Begehren angehört. 3 Dabei gab er im Wesentlichen an, Gambia bereits 2011 verlassen zu haben. Seine beiden Eltern seien verstorben. Er habe keine Bleibe gehabt und auf offener Straße geschlafen. Man habe ihn nachts angegriffen, den Arm gebrochen und einen Zahn ausgeschlagen. Mit einer Machete sei er am Bein verletzt worden. Er gab an, dass er diesbezüglich ein Attest eines Arztes vorlegen könne und wolle. 4 Am 14.03.2017 legte er ein Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vor, wonach der Kläger am linken Unterschenkel eine seit längerem vernarbte Verletzung aufweise. Diese dürfte nach aller Wahrscheinlichkeit von einem Hieb mit einem scharfen Gegenstand stammen. 5 Mit Bescheid vom 26.04.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Anerkennung als Asylberechtigter sowie auch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Gambia angedroht. Die gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurden auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Vortrag des Klägers keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung ergebe. Er habe auch kein ärztliches Attest über seine Verletzungen beigebracht oder in nachvollziehbarer Weise angegeben, wo er sich zwischen seiner Ausreise in Gambia und seiner Einreise in Deutschland aufgehalten habe. 6 Der Kläger hat gegen den Bescheid am 03.05.2017 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt er vor, dass seine Eltern etwa im Jahr 2000, als er also 12 Jahre alt gewesen sei, verstorben seien. Schon vorher habe er auf der Straße gelebt. Schutz, Erziehung oder Geborgenheit habe er nie erlebt. Seine Jugend sei die eines Straßenkindes gewesen. Er habe, wenn er Glück gehabt habe, Tagesjobs verrichten können. Ständige Kämpfe von Straßenbanden hätten sein Dasein charakterisiert, dabei sei er mehrfach schwerstens verwundet worden. Er gehe in Deutschland einer Berufsausbildung nach. 7 Er sei schwer traumatisiert und könne sich nur schwer konzentrieren. Er sei glücklich in seiner Ausbildung. Würde man ihn in sein Heimatland zurückschicken, würde man sein Leben aufs Spiel setzen. Er liege eine fundamentale traumatische Verletzung vor. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich: 9 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.04.2017, Aktenzeichen 5749823-237 wird aufgehoben und dem Kläger der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genehmigt. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 11.07.2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 13 Die in der Erkenntnismittelliste Gambia (Stand 23.05.2019) aufgeführten Erkenntnismittel wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 14 Dem Gericht lagen die Akten der Beklagten vor. Auf diese wird ebenso wie auf die Gerichtsverfahrensakten wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 15 Der aufgrund Kammerentscheidung als Einzelrichter zur Entscheidung berufene Berichterstatter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO) bzw. die geladene Beklagte allgemein mit Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf die Förmlichkeiten der Ladung verzichtet hat. B. 16 Die Klage ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, die Nr. 1 und Nrn. 3 – 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, ein nationales Abschiebungsverbot bezüglich Gambia festzustellen. 17 Das Klagebegehren – das wirkliche Rechtsschutzziel – ist vom Gericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei sich dieses aus dem gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung sowie aus etwa beigefügten Bescheiden ergibt. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Urteil vom 01.09.2016 - 4 C 4.15 -, BVerwGE 156, 94 Rn. 9; Rennert, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 88 VwGO Rn. 8). Dies zugrunde gelegt ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, dass er Schutz vor den Straßenbanden in Gambia, aufgrund seiner fehlenden Bildung und Fähigkeit, seinen Lebensunterhalt dort zu sichern und aufgrund einer erlittenen Traumatisierung sucht. Dies alles im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Bescheids des Bundesamts in einem Asylverfahren lässt allein den Schluss zu, dass mit der wörtlich begehrten „Genehmigung seines Aufenthalts“ die Verpflichtung des Bundesamts zur Zuerkennung internationalen Schutzes oder auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots sowie die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots erstrebt wird. C. 18 Die so ausgelegt zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf die Feststellung, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG) vorliegt, so dass die Ablehnung seines Asylantrags rechtmäßig ist und ihn nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (I.). Hingegen erweisen sich die Ausreisefristsetzung und die Abschiebungsandrohung, nicht aber die Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 5 und Nr. 6 des angegriffenen Bescheids vom 26.04.2017) als rechtswidrig. Die Regelungen in Nr. 5 des Bescheids verletzten ihn daher in eigenen Rechten und sind aufzuheben, nicht aber die Bestimmungen in Nr. 6 des angegriffenen Bescheids (II.). 19 I. I. 1. Dem Kläger kommt kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. 20 a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention GFK - (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 21 Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Feststellung einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG setzt voraus, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielt (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 Rn. 13, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2017 - A 11 S 1411/16). 22 b) Gemessen hieran kommt dem Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Ausgehend von seinem Vortrag ist er in Gambia Opfer von kriminellen Übergriffen gewesen, ohne dass die körperlichen Misshandlungen an ein einen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Gründe anknüpfen würden. 23 2. Dem Kläger kommt auch kein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies gilt für alle drei Varianten des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG. Da er die behaupteten kriminellen Übergriffe keinen Tätern zugeordnet hat – und dies wohl auch objektiv nicht kann –, lässt sich nicht feststellen, welche Akteure im Sinne von § 3c AsylG ihm einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zugefügt haben könnten. Ohne diese Kenntnis lässt sich aber eine tatsächliche Gefahr, erneut einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht feststellen. 24 3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots zu. 25 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 26 Aus dem Vortrag zu den kriminellen Übergriffen lässt sich das Bestehen der tatsächlichen Gefahr ihrer Wiederholung nicht ableiten (s.o.). Soweit der Kläger geltend macht, schwer traumatisiert zu sein, hat er dies schlicht behauptet, ohne dies durch ein ärztliches oder psychotherapeutisches Attest näher zu substantiieren, so dass aus diesem Vortrag keine rechtlich erheblichen Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot oder auch nur eine weitere Ermittlung des Gerichts folgen. Er hat überdies die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung näher zu seinem Gesundheitszustand vorzutragen, nicht genutzt. 27 Angesichts dessen, dass es ihm gelungen ist, in Deutschland die Sprache zu erlernen und er eine Berufsausbildung begonnen hat, spricht auch nichts dafür, dass er erhebliche persönliche Einschränkungen zu gewärtigen hätte, die es ihm im Vergleich zu anderen gambischen Staatsangehörigen im erwerbsfähigen Alter erschwerten, sein Existenzminimum zu erwirtschaften. Es ist nicht substantiiert vorgetragen, dass die durch ärztliches Attest belegte Verletzung sowie die weiteren, allein behaupteten Verletzungen einer Erwerbstätigkeit im Wege stünden. Im Gegenteil hat er im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass ihm bei der Ausbildung gelegentlich „schwerste Arbeit“ zugemutet werde. 28 II. 1. Die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung, die den rechtlichen Vorgaben der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG entspricht, erweist sich als rechtswidrig, weil sie den unionsrechtlichen Anforderungen an eine Rückkehrentscheidung, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19.06.2018 (C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 61 ff.) formuliert worden sind, nicht gerecht wird. Die Regelungen unter Nr. 5 des angegriffenen Bescheids verletzen den Kläger daher in eigenen Rechten und sind aufzuheben. 29 a) aa) Die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung muss in ihrer Ausgestaltung auch den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) – Rückführungsrichtlinie / RFRL – gerecht werden, denn in deren Anwendungsbereich ist die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RFRL (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, InfAuslR 2019, 3 Rn. 18 und Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 30; BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - V ZB 32/15 -, InfAuslR 2016, 432 Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.03.2018 - 11 S 2776/17 -, InfAuslR 2018, 284 und vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, VBlBW 2019, 252). 30 bb) (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass in den Fällen, in denen der Antrag eines Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes abgelehnt wurde, eine Rückkehrentscheidung zwar grundsätzlich unmittelbar nach oder zusammen mit der Ablehnung erlassen werden darf. Die Richtlinien 2008/115/EG und 2013/32/EG sowie die Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 GRCh stehen einem solchen Vorgehen der Behörden aber nur dann nicht entgegen, wenn unter anderem alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, der Ausländer während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, kommen kann und wenn er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 67). Überdies muss vor dem Hintergrund des sechsten Erwägungsgrunds der Rückführungsrichtlinie zwecks Gewährung eines fairen und transparenten Rückkehrverfahrens sichergestellt sein, dass dann, wenn die Rückkehrentscheidung zusammen mit der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde in einer einzigen behördlichen Entscheidung ergeht, die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die oben aufgeführten Garantien informiert wird (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 65). 31 Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte die Entscheidung in der Rechtssache Gnandi noch bezogen auf die RL 2005/95/EG und RL 2003/9/EG zu treffen. Er hat aber klargestellt, dass sich seine Rechtsprechung auch auf die Neufassungen der Richtlinien des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bezieht (dazu EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU - , BeckRS 2018, 15413 Rn. 42 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2019 - A 5 K 7928/18 -, juris Rn. 15). 32 In den Fällen, in denen ein Asylantrag – wie hier – qualifiziert als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, gelten die aufgezeigten Voraussetzungen mit der Modifikation, dass die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung zunächst bis zur Wirksamkeit der Entscheidung nach Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU, ob dem Asylantragsteller ein Recht zum Verbleib bis zur Entscheidung über seinen Hauptsacherechtsbehelf gewährt wird, ausgesetzt werden müssen (EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU - , BeckRS 2018, 15413 Rn. 53 f.; so auch: Funke-Kaiser, in GK-AsylG, Stand: März 2019, § 36 AsylG Rn. 15.2). Beantragt ein Asylantragsteller keine Entscheidung nach Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU, so darf die Ausreisefrist erst mit Ablauf der Frist für einen solchen Antrag zu laufen beginnen. Denn die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidungen müssen bereits während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn ausgesetzt sein. Dies gilt auch bezogen auf Fristen für die Anrufung eines Gerichts zu einer Entscheidung nach Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU (EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU - , BeckRS 2018, 15413 Rn. 50). Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 13.05.2019 (11 A 610/19.A -, juris) der Auffassung ist, dass der sich aus Art. 8 Abs. 2 RFRL und § 58 Abs. 1 AufenthG abzuleitende Abschiebungsschutz während des Laufs der Ausreisefrist kein Bleiberecht im Sinne der „Gnandi-Rechtsprechung“ sein könne, übersieht es, dass das Verfahren in der Rechtssache „Gnandi“ die einfache Ablehnung eines Asylantrags betraf. Da hier der Grundsatz der Nicht-Zurückweisung ein Bleiberecht bis zum bestands- oder rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vermittelt, lässt sich aus der Verwendung des Begriffs des Bleiberechts nichts für Situationen folgern, in denen ein solches nicht in dem geschilderten Umfang kraft Gesetzes besteht. Hingegen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Beschluss in der Rechtsache C, J und S deutlich gemacht, dass der von einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet betroffene Asylantragsteller „ein Gericht anrufen können [muss], das darüber zu entscheiden hat, ob er in diesem Hoheitsgebiet verbleiben kann, bis in der Sache über seinen Rechtsbehelf entschieden wird“ (EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU - , BeckRS 2018, 15413 Rn. 53). Dies versteht der Einzelrichter dahin, dass eine Ausreisefrist während des Laufs von Fristen zur Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU nicht zu laufen beginnen darf. Insoweit geht diese Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über den Wortlaut des Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU hinaus. Nach diesem gestatten die Mitgliedstaaten dem Antragsteller, bis zur Entscheidung in dem Verfahren nach den Art. 46 Abs. 6 und 7 RL 2013/32/EU darüber, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. Die weitergehende Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union führt dazu, dass auch der Lauf der Rechtsbehelfsfrist bereits von dieser „Gestattung“ erfasst wird und zwar auch dann, wenn ein solcher Antrag auf gerichtliche Entscheidung in dem Verfahren nach Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU – in Deutschland also der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung – gar nicht gestellt wird. 33 cc) (1) Gemessen hieran verstößt die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung einschließlich der Ausreisefristsetzung gegen Unionsrecht, weil dem Kläger eine Ausreisefrist gesetzt worden ist, die unmittelbar mit der Zustellung der Entscheidung über die Ablehnung seines Asylantrags zu laufen begonnen hat und nicht, wie unionsrechtlich gefordert, frühestens mit Ablauf der Wochenfrist zur Stellung eines Eilrechtsschutzgesuchs (§§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, 36 Absatz 3 Satz 1 und 10 AsylG). 34 Soweit in der Literatur und Rechtsprechung vertreten wird, dass über eine Anwendung von § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG und einer analogen Anwendung von § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG eine unionsrechtskonforme Ausreisefrist – entgegen dem Wortlaut der Verfügung des Bundesamtes - dadurch sichergestellt werden könne, dass nach der Stellung eines fristgemäßen Eilrechtsschutzgesuchs eine Abschiebung gesetzlich unzulässig ist (§ 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG) und eine gesetzte Ausreisefrist dann in Analogie zu § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG durch dieses Eilrechtsschutzgesuch unterbrochen wird und nach ablehnender Entscheidung durch das Gericht erneut und von vorne zu laufen beginnt (siehe dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2019 - 11 A 610/19.A -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 02.04.2019 - 2 V 3028/18 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2018 - A 2 K 10728/18 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 30.11.2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 23; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: März 2019, § 36 AsylG Rn. 15.2), kann dies in Verfahren, in denen – wie hier – ein Eilrechtsschutzgesuch nicht gestellt worden, nicht zu einer Unionsrechtskonformität der Ausreisefrist führen, weil die Wirkungen des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG und des § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG gerade nur durch die Stellung eines solchen Antrags ausgelöst werden könnten. 35 (2) Die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung ist ferner deswegen rechtswidrig, weil das Bundesamt seine vom Gerichtshof der Europäischen Union gefundenen Informationspflichten (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 65) hinsichtlich des Laufs der Ausreisefrist verletzt hat. 36 Die Informationspflichten dienen dazu, sicherzustellen, dass der Betroffene in Fällen, in denen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz und das Ergehen der Rückehrentscheidung zusammenfallen, von den Rechten, die die verfahrensrechtlichen Komponenten des Grundsatzes der Nichtzurückweisung absichern, effektiv Gebrauch machen kann. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten führt dann zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung, wenn die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 265). 37 Ein derartiger Fall liegt vor, wenn – wie hier – unzutreffend zu Lasten des Asylantragstellers über die Ausreisefrist belehrt wird. Denn mit der in Nr. 5 des Bescheids enthaltenen Information, dass der Asylantragsteller eine Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung Zeit habe, freiwillig auszureisen, wird nicht nur eine zutreffende Information unterlassen, sondern vielmehr ausdrücklich eine Falschinformation übermittelt. Der Adressat dieser Regelung und Information kann diese nur so verstehen, dass die Ausreisefrist ab Bekanntgabe zu laufen beginnt, unabhängig davon, ob er einen Eilrechtsschutzantrag stellt oder nicht. Dies stellt eine Verletzung der Pflicht dar, darüber zu informieren, dass nach unionsrechtlichen Maßgaben ein eingelegter Rechtsbehelf stets dazu führen muss, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens – im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO – ausgesetzt sein müssen. Die fehlerhaft mitgeteilte Ausreisefrist beinhaltet die tatsächliche Möglichkeit, dass sich ein Adressat an sie, hält mit der Folge, dass er seines Rechts auf Verbleib aus Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU verlustig gehen könnte (VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2019 - A 5 K 7928/18 -, juris Rn. 22). Dabei ist die Frage, ob eine tatsächliche Möglichkeit besteht, dass eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auftreten wird, aus der Sicht ex-ante im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bei einer abstrakten Betrachtung zu beantworten. Würde man mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.05.2019 - 11 A 610/19.A -, juris) darauf abstellen, ob dem konkreten Kläger durch die falsche Belehrung tatsächlich ein Rechtsnachteil im Sinne einer Einschränkung seiner Verteidigungsrechte entstanden wäre, könnte das gerichtliche Rechtsschutzverfahren nicht dazu dienen, die fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts durch das Bundesamt zu korrigieren. Denn die Asylantragsteller, die tatsächlich einen erheblichen Rechtsnachteil durch eine falsche Information zu ihrer Ausreisefrist erlitten haben, sind diejenigen, die ausgereist sind und es deshalb nicht geschafft haben, eine Klage zu erheben. Diese Sichtweise der Instrumentalisierung des Klägers zur Durchsetzung objektiven Rechts ist dem Unionsrecht eigen. Denn im Interesse des aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Effektivitätsgebots ist das Unionsrecht von der Tendenz geprägt, durch eine großzügige Anerkennung subjektiver Rechte den Bürger auch für die dezentrale Durchsetzung des Unionsrechts zu mobilisieren. Der Bürger hat damit zugleich – bezogen auf das objektive Interesse an einer Sicherung der praktischen Wirksamkeit und der Einheit des Unionsrechts – eine „prokuratorische“ Rechtsstellung inne (BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312 Rn. 46). Dieser Ansatz lässt sich auf die Frage, welche Folgen die Verletzung der Informationspflichten haben, übertragen. 38 Hingegen kann die Verletzung der weiteren Informationspflichten nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen (dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 265 ff.). 39 (3) Die fehlerhaft gesetzte Ausreisefrist und die ebenso fehlerhafte Information über sie führen nicht allein dazu, dass die Ausreisefristsetzung aufzuheben wäre. Vielmehr führen sie zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung. 40 Auch wenn die mit der Abschiebungsandrohung verbundene Ausreisefrist selbständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann, da sie weder nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 1 AufenthG noch nach dem Regelungszusammenhang untrennbar mit der Androhung der Abschiebung verbunden sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2009 - 18 A 2620/08 -, InfAuslR 2009, 232), führen die festgestellten Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben dazu, dass nicht nur die Ausreisefristsetzung, sondern auch die Abschiebungsandrohung selbst durch die fehlerhafte Information rechtswidrig wird. Denn sowohl die zutreffende Fristsetzung als auch die Beachtung der Informationspflichten sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache „Gnandi“ rechtliche Voraussetzung dafür, dass die Rückkehrentscheidung – hier also die Abschiebungsandrohung – mit der Ablehnung des Asylantrags verbunden werden darf (VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2019 - A 5 K 7928/18 -, juris Rn. 24). 41 (4) Da sich die Abschiebungsandrohung nebst der Ausreisefristsetzung aus unionsrechtlichen Gründen als rechtswidrig erweist, bedarf es keiner Prüfung, ob das Bundesamt den Asylantrag zutreffend als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Letzteres ist nämlich nach den Vorschriften des Asylgesetzes Voraussetzung für die Setzung einer nur einwöchigen Ausreisefrist (siehe zum entsprechenden Prüfungsumfang bei Anfechtung der Ausreisefristsetzung: Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: November 2014, § 74 AsylG Rn. 35). 42 2. Indes erweist sich das vom Bundesamt verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auch trotz der Aufhebung der Abschiebungsandrohung als Rückehrentscheidung nicht als rechtswidrig. 43 a) Ein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum Ablauf des 20.08.2019 geltenden Fassung) – soweit es, wie vorliegend, an eine Abschiebung anknüpft – steht nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG und ist als solches im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie unwirksam. Den Vorgaben der Art. 3 Nr. 6, Art. 11 RL 2008/115/EG kann hier indes grundsätzlich durch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung Geltung verschafft werden, weil sie innerhalb der Grenzen des deutschen Rechts und seiner Methoden vorgenommen werden kann (vgl. hierzu auch Dörig/Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2018, § 5 Rn. 785 ff.). Dies kann hier in der Weise geschehen, dass das in § 11 Abs. 1 AufenthG legislativ angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot teleologisch dahingehend substituiert wird, dass unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG das Einreise- und Aufenthaltsverbot, falls eine Abschiebung erfolgt, durch behördliche Entscheidung anzuordnen ist, und damit die Bestimmung des § 11 Abs. 1 AufenthG in der Weise angewendet wird, dass sie einen mit Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG zu vereinbarenden Inhalt erhält (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, InfAuslR 2019, 3 Rn. 28). Die Beklagte hat demnach im angegriffenen Bescheid unter Nr. 6 bei verständiger Würdigung und Auslegung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung für die Dauer von 30 Monaten angeordnet. 44 b) Das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist und einer nachgelagerten Abschiebung ist nicht deswegen rechtswidrig, weil die Rückkehrentscheidung der Aufhebung unterliegt. 45 Art. 3 Nr. 6 RFRL definiert das „Einreiseverbot“ als eine behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, die „mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Daraus folgt nicht, dass die Aufhebung der Rückkehrentscheidung dem mit ihm einhergehenden beziehungsweise dieses begleitende Einreiseverbot die Grundlage entzieht, aus der zeitlichen Koppelung unionsrechtlich also notwendig und stets auch eine sachliche Verknüpfung folgt. Wird die Rückkehrentscheidung – wie hier – aufgehoben, ohne dass dies – ebenso wie hier – dazu führt, dass der Aufenthalt des Betroffenen wieder legal würde, bleibt jedenfalls dann unionsrechtlich Raum für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot allein für den Fall der Abschiebung greifen soll (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn 50). Denn dann kann dieses nie zum Tragen kommen, ohne dass zuvor eine erneute Rückkehrentscheidung getroffen wird. Damit kann von der Rückführungsrichtlinie keine Sperrwirkung ausgehen; es ist sichergestellt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur zusammen mit einer Rückkehrentscheidung Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Adressaten haben kann. So liegt der Fall hier. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot steht hier unter der Bedingung der erfolgten Abschiebung. Eine solche ist nach nationalem Recht ohne ihre vorherige Androhung – von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. § 58a AufenthG, § 34a AsylG) – nicht zulässig. Unionsrechtlich ist der Erlass einer Rückkehrentscheidung gefordert. Diese findet sich – wie bereits ausgeführt – in der Abschiebungsandrohung. 46 Weiter ist auch nicht nach der unionsrechtskonform verstandenen Ermächtigungsgrundlage in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG tatbestandliche Voraussetzung, dass eine Abschiebungsandrohung ergangen ist. So sieht auch der Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG allein vor, dass die Frist mit der Abschiebungsandrohung spätestens aber bei der Ab- oder Zurückschiebung festgesetzt werden. Eine strikte Vorgabe, dass die Abschiebungsandrohung vor oder zeitgleich mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot wirksam werden muss, lässt sich dem nicht entnehmen. Dass nach Art. 11 Abs. 1 RFRL Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen müssen (Satz 1) oder können (Satz 2), enthält schließlich keine Aussage zur unionsrechtlichen Möglichkeit eines Einreiseverbots ohne (fortbestehende) Rückkehrentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn 50) und steht der hier gefundenen Rechtsauslegung nicht entgegen. 47 c) Ermessensfehler bei der Bestimmung der Dauer des Verbots liegen keine vor. Insbesondere hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt auf schützenswerte und beachtliche Interessen an einer baldigen Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland für den Fall seiner Abschiebung berufen. D. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Einzelrichter bewertet das Obsiegen des Klägers bezogen auf die Abschiebungsandrohung als geringfügiges Obsiegen. Denn die (Teil-)streitgegenstände Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und nationales Abschiebungsverbot sind mit je 30% zu bewerten, die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit je 5% (siehe etwa zur untergeordneten Bedeutung einer Abschiebungsandrohung im Verhältnis zur Versagung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urteil vom 29.11.1988 - 1 C 75.86 -, NVwZ 1989, 765 (768)). Ein nur fünfprozentiges Obsiegen berechtigt, von der Vorschrift des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO Gebrauch zu machen. 49 Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Gründe A. 15 Der aufgrund Kammerentscheidung als Einzelrichter zur Entscheidung berufene Berichterstatter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO) bzw. die geladene Beklagte allgemein mit Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf die Förmlichkeiten der Ladung verzichtet hat. B. 16 Die Klage ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, die Nr. 1 und Nrn. 3 – 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, ein nationales Abschiebungsverbot bezüglich Gambia festzustellen. 17 Das Klagebegehren – das wirkliche Rechtsschutzziel – ist vom Gericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei sich dieses aus dem gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung sowie aus etwa beigefügten Bescheiden ergibt. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Urteil vom 01.09.2016 - 4 C 4.15 -, BVerwGE 156, 94 Rn. 9; Rennert, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 88 VwGO Rn. 8). Dies zugrunde gelegt ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, dass er Schutz vor den Straßenbanden in Gambia, aufgrund seiner fehlenden Bildung und Fähigkeit, seinen Lebensunterhalt dort zu sichern und aufgrund einer erlittenen Traumatisierung sucht. Dies alles im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Bescheids des Bundesamts in einem Asylverfahren lässt allein den Schluss zu, dass mit der wörtlich begehrten „Genehmigung seines Aufenthalts“ die Verpflichtung des Bundesamts zur Zuerkennung internationalen Schutzes oder auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots sowie die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots erstrebt wird. C. 18 Die so ausgelegt zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf die Feststellung, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG) vorliegt, so dass die Ablehnung seines Asylantrags rechtmäßig ist und ihn nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (I.). Hingegen erweisen sich die Ausreisefristsetzung und die Abschiebungsandrohung, nicht aber die Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 5 und Nr. 6 des angegriffenen Bescheids vom 26.04.2017) als rechtswidrig. Die Regelungen in Nr. 5 des Bescheids verletzten ihn daher in eigenen Rechten und sind aufzuheben, nicht aber die Bestimmungen in Nr. 6 des angegriffenen Bescheids (II.). 19 I. I. 1. Dem Kläger kommt kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. 20 a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention GFK - (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 21 Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Feststellung einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG setzt voraus, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielt (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 Rn. 13, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2017 - A 11 S 1411/16). 22 b) Gemessen hieran kommt dem Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Ausgehend von seinem Vortrag ist er in Gambia Opfer von kriminellen Übergriffen gewesen, ohne dass die körperlichen Misshandlungen an ein einen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Gründe anknüpfen würden. 23 2. Dem Kläger kommt auch kein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies gilt für alle drei Varianten des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG. Da er die behaupteten kriminellen Übergriffe keinen Tätern zugeordnet hat – und dies wohl auch objektiv nicht kann –, lässt sich nicht feststellen, welche Akteure im Sinne von § 3c AsylG ihm einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zugefügt haben könnten. Ohne diese Kenntnis lässt sich aber eine tatsächliche Gefahr, erneut einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht feststellen. 24 3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots zu. 25 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 26 Aus dem Vortrag zu den kriminellen Übergriffen lässt sich das Bestehen der tatsächlichen Gefahr ihrer Wiederholung nicht ableiten (s.o.). Soweit der Kläger geltend macht, schwer traumatisiert zu sein, hat er dies schlicht behauptet, ohne dies durch ein ärztliches oder psychotherapeutisches Attest näher zu substantiieren, so dass aus diesem Vortrag keine rechtlich erheblichen Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot oder auch nur eine weitere Ermittlung des Gerichts folgen. Er hat überdies die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung näher zu seinem Gesundheitszustand vorzutragen, nicht genutzt. 27 Angesichts dessen, dass es ihm gelungen ist, in Deutschland die Sprache zu erlernen und er eine Berufsausbildung begonnen hat, spricht auch nichts dafür, dass er erhebliche persönliche Einschränkungen zu gewärtigen hätte, die es ihm im Vergleich zu anderen gambischen Staatsangehörigen im erwerbsfähigen Alter erschwerten, sein Existenzminimum zu erwirtschaften. Es ist nicht substantiiert vorgetragen, dass die durch ärztliches Attest belegte Verletzung sowie die weiteren, allein behaupteten Verletzungen einer Erwerbstätigkeit im Wege stünden. Im Gegenteil hat er im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass ihm bei der Ausbildung gelegentlich „schwerste Arbeit“ zugemutet werde. 28 II. 1. Die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung, die den rechtlichen Vorgaben der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG entspricht, erweist sich als rechtswidrig, weil sie den unionsrechtlichen Anforderungen an eine Rückkehrentscheidung, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19.06.2018 (C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 61 ff.) formuliert worden sind, nicht gerecht wird. Die Regelungen unter Nr. 5 des angegriffenen Bescheids verletzen den Kläger daher in eigenen Rechten und sind aufzuheben. 29 a) aa) Die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung muss in ihrer Ausgestaltung auch den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) – Rückführungsrichtlinie / RFRL – gerecht werden, denn in deren Anwendungsbereich ist die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RFRL (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, InfAuslR 2019, 3 Rn. 18 und Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 30; BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - V ZB 32/15 -, InfAuslR 2016, 432 Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.03.2018 - 11 S 2776/17 -, InfAuslR 2018, 284 und vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, VBlBW 2019, 252). 30 bb) (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass in den Fällen, in denen der Antrag eines Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes abgelehnt wurde, eine Rückkehrentscheidung zwar grundsätzlich unmittelbar nach oder zusammen mit der Ablehnung erlassen werden darf. Die Richtlinien 2008/115/EG und 2013/32/EG sowie die Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 GRCh stehen einem solchen Vorgehen der Behörden aber nur dann nicht entgegen, wenn unter anderem alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, der Ausländer während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, kommen kann und wenn er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 67). Überdies muss vor dem Hintergrund des sechsten Erwägungsgrunds der Rückführungsrichtlinie zwecks Gewährung eines fairen und transparenten Rückkehrverfahrens sichergestellt sein, dass dann, wenn die Rückkehrentscheidung zusammen mit der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde in einer einzigen behördlichen Entscheidung ergeht, die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die oben aufgeführten Garantien informiert wird (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 65). 31 Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte die Entscheidung in der Rechtssache Gnandi noch bezogen auf die RL 2005/95/EG und RL 2003/9/EG zu treffen. Er hat aber klargestellt, dass sich seine Rechtsprechung auch auf die Neufassungen der Richtlinien des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bezieht (dazu EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU - , BeckRS 2018, 15413 Rn. 42 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2019 - A 5 K 7928/18 -, juris Rn. 15). 32 In den Fällen, in denen ein Asylantrag – wie hier – qualifiziert als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, gelten die aufgezeigten Voraussetzungen mit der Modifikation, dass die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung zunächst bis zur Wirksamkeit der Entscheidung nach Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU, ob dem Asylantragsteller ein Recht zum Verbleib bis zur Entscheidung über seinen Hauptsacherechtsbehelf gewährt wird, ausgesetzt werden müssen (EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU - , BeckRS 2018, 15413 Rn. 53 f.; so auch: Funke-Kaiser, in GK-AsylG, Stand: März 2019, § 36 AsylG Rn. 15.2). Beantragt ein Asylantragsteller keine Entscheidung nach Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU, so darf die Ausreisefrist erst mit Ablauf der Frist für einen solchen Antrag zu laufen beginnen. Denn die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidungen müssen bereits während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn ausgesetzt sein. Dies gilt auch bezogen auf Fristen für die Anrufung eines Gerichts zu einer Entscheidung nach Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU (EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU - , BeckRS 2018, 15413 Rn. 50). Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 13.05.2019 (11 A 610/19.A -, juris) der Auffassung ist, dass der sich aus Art. 8 Abs. 2 RFRL und § 58 Abs. 1 AufenthG abzuleitende Abschiebungsschutz während des Laufs der Ausreisefrist kein Bleiberecht im Sinne der „Gnandi-Rechtsprechung“ sein könne, übersieht es, dass das Verfahren in der Rechtssache „Gnandi“ die einfache Ablehnung eines Asylantrags betraf. Da hier der Grundsatz der Nicht-Zurückweisung ein Bleiberecht bis zum bestands- oder rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vermittelt, lässt sich aus der Verwendung des Begriffs des Bleiberechts nichts für Situationen folgern, in denen ein solches nicht in dem geschilderten Umfang kraft Gesetzes besteht. Hingegen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Beschluss in der Rechtsache C, J und S deutlich gemacht, dass der von einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet betroffene Asylantragsteller „ein Gericht anrufen können [muss], das darüber zu entscheiden hat, ob er in diesem Hoheitsgebiet verbleiben kann, bis in der Sache über seinen Rechtsbehelf entschieden wird“ (EuGH, Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU - , BeckRS 2018, 15413 Rn. 53). Dies versteht der Einzelrichter dahin, dass eine Ausreisefrist während des Laufs von Fristen zur Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU nicht zu laufen beginnen darf. Insoweit geht diese Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über den Wortlaut des Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU hinaus. Nach diesem gestatten die Mitgliedstaaten dem Antragsteller, bis zur Entscheidung in dem Verfahren nach den Art. 46 Abs. 6 und 7 RL 2013/32/EU darüber, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. Die weitergehende Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union führt dazu, dass auch der Lauf der Rechtsbehelfsfrist bereits von dieser „Gestattung“ erfasst wird und zwar auch dann, wenn ein solcher Antrag auf gerichtliche Entscheidung in dem Verfahren nach Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU – in Deutschland also der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung – gar nicht gestellt wird. 33 cc) (1) Gemessen hieran verstößt die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung einschließlich der Ausreisefristsetzung gegen Unionsrecht, weil dem Kläger eine Ausreisefrist gesetzt worden ist, die unmittelbar mit der Zustellung der Entscheidung über die Ablehnung seines Asylantrags zu laufen begonnen hat und nicht, wie unionsrechtlich gefordert, frühestens mit Ablauf der Wochenfrist zur Stellung eines Eilrechtsschutzgesuchs (§§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, 36 Absatz 3 Satz 1 und 10 AsylG). 34 Soweit in der Literatur und Rechtsprechung vertreten wird, dass über eine Anwendung von § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG und einer analogen Anwendung von § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG eine unionsrechtskonforme Ausreisefrist – entgegen dem Wortlaut der Verfügung des Bundesamtes - dadurch sichergestellt werden könne, dass nach der Stellung eines fristgemäßen Eilrechtsschutzgesuchs eine Abschiebung gesetzlich unzulässig ist (§ 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG) und eine gesetzte Ausreisefrist dann in Analogie zu § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG durch dieses Eilrechtsschutzgesuch unterbrochen wird und nach ablehnender Entscheidung durch das Gericht erneut und von vorne zu laufen beginnt (siehe dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2019 - 11 A 610/19.A -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 02.04.2019 - 2 V 3028/18 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2018 - A 2 K 10728/18 -, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 30.11.2018 - 31 L 682.18 A -, juris Rn. 23; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: März 2019, § 36 AsylG Rn. 15.2), kann dies in Verfahren, in denen – wie hier – ein Eilrechtsschutzgesuch nicht gestellt worden, nicht zu einer Unionsrechtskonformität der Ausreisefrist führen, weil die Wirkungen des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG und des § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG gerade nur durch die Stellung eines solchen Antrags ausgelöst werden könnten. 35 (2) Die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung ist ferner deswegen rechtswidrig, weil das Bundesamt seine vom Gerichtshof der Europäischen Union gefundenen Informationspflichten (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - , NVwZ 2018, 1625 Rn. 65) hinsichtlich des Laufs der Ausreisefrist verletzt hat. 36 Die Informationspflichten dienen dazu, sicherzustellen, dass der Betroffene in Fällen, in denen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz und das Ergehen der Rückehrentscheidung zusammenfallen, von den Rechten, die die verfahrensrechtlichen Komponenten des Grundsatzes der Nichtzurückweisung absichern, effektiv Gebrauch machen kann. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten führt dann zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung, wenn die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 265). 37 Ein derartiger Fall liegt vor, wenn – wie hier – unzutreffend zu Lasten des Asylantragstellers über die Ausreisefrist belehrt wird. Denn mit der in Nr. 5 des Bescheids enthaltenen Information, dass der Asylantragsteller eine Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung Zeit habe, freiwillig auszureisen, wird nicht nur eine zutreffende Information unterlassen, sondern vielmehr ausdrücklich eine Falschinformation übermittelt. Der Adressat dieser Regelung und Information kann diese nur so verstehen, dass die Ausreisefrist ab Bekanntgabe zu laufen beginnt, unabhängig davon, ob er einen Eilrechtsschutzantrag stellt oder nicht. Dies stellt eine Verletzung der Pflicht dar, darüber zu informieren, dass nach unionsrechtlichen Maßgaben ein eingelegter Rechtsbehelf stets dazu führen muss, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens – im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO – ausgesetzt sein müssen. Die fehlerhaft mitgeteilte Ausreisefrist beinhaltet die tatsächliche Möglichkeit, dass sich ein Adressat an sie, hält mit der Folge, dass er seines Rechts auf Verbleib aus Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU verlustig gehen könnte (VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2019 - A 5 K 7928/18 -, juris Rn. 22). Dabei ist die Frage, ob eine tatsächliche Möglichkeit besteht, dass eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auftreten wird, aus der Sicht ex-ante im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bei einer abstrakten Betrachtung zu beantworten. Würde man mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.05.2019 - 11 A 610/19.A -, juris) darauf abstellen, ob dem konkreten Kläger durch die falsche Belehrung tatsächlich ein Rechtsnachteil im Sinne einer Einschränkung seiner Verteidigungsrechte entstanden wäre, könnte das gerichtliche Rechtsschutzverfahren nicht dazu dienen, die fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts durch das Bundesamt zu korrigieren. Denn die Asylantragsteller, die tatsächlich einen erheblichen Rechtsnachteil durch eine falsche Information zu ihrer Ausreisefrist erlitten haben, sind diejenigen, die ausgereist sind und es deshalb nicht geschafft haben, eine Klage zu erheben. Diese Sichtweise der Instrumentalisierung des Klägers zur Durchsetzung objektiven Rechts ist dem Unionsrecht eigen. Denn im Interesse des aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Effektivitätsgebots ist das Unionsrecht von der Tendenz geprägt, durch eine großzügige Anerkennung subjektiver Rechte den Bürger auch für die dezentrale Durchsetzung des Unionsrechts zu mobilisieren. Der Bürger hat damit zugleich – bezogen auf das objektive Interesse an einer Sicherung der praktischen Wirksamkeit und der Einheit des Unionsrechts – eine „prokuratorische“ Rechtsstellung inne (BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312 Rn. 46). Dieser Ansatz lässt sich auf die Frage, welche Folgen die Verletzung der Informationspflichten haben, übertragen. 38 Hingegen kann die Verletzung der weiteren Informationspflichten nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen (dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 265 ff.). 39 (3) Die fehlerhaft gesetzte Ausreisefrist und die ebenso fehlerhafte Information über sie führen nicht allein dazu, dass die Ausreisefristsetzung aufzuheben wäre. Vielmehr führen sie zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung. 40 Auch wenn die mit der Abschiebungsandrohung verbundene Ausreisefrist selbständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann, da sie weder nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 1 AufenthG noch nach dem Regelungszusammenhang untrennbar mit der Androhung der Abschiebung verbunden sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2009 - 18 A 2620/08 -, InfAuslR 2009, 232), führen die festgestellten Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben dazu, dass nicht nur die Ausreisefristsetzung, sondern auch die Abschiebungsandrohung selbst durch die fehlerhafte Information rechtswidrig wird. Denn sowohl die zutreffende Fristsetzung als auch die Beachtung der Informationspflichten sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache „Gnandi“ rechtliche Voraussetzung dafür, dass die Rückkehrentscheidung – hier also die Abschiebungsandrohung – mit der Ablehnung des Asylantrags verbunden werden darf (VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2019 - A 5 K 7928/18 -, juris Rn. 24). 41 (4) Da sich die Abschiebungsandrohung nebst der Ausreisefristsetzung aus unionsrechtlichen Gründen als rechtswidrig erweist, bedarf es keiner Prüfung, ob das Bundesamt den Asylantrag zutreffend als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Letzteres ist nämlich nach den Vorschriften des Asylgesetzes Voraussetzung für die Setzung einer nur einwöchigen Ausreisefrist (siehe zum entsprechenden Prüfungsumfang bei Anfechtung der Ausreisefristsetzung: Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: November 2014, § 74 AsylG Rn. 35). 42 2. Indes erweist sich das vom Bundesamt verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auch trotz der Aufhebung der Abschiebungsandrohung als Rückehrentscheidung nicht als rechtswidrig. 43 a) Ein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum Ablauf des 20.08.2019 geltenden Fassung) – soweit es, wie vorliegend, an eine Abschiebung anknüpft – steht nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG und ist als solches im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie unwirksam. Den Vorgaben der Art. 3 Nr. 6, Art. 11 RL 2008/115/EG kann hier indes grundsätzlich durch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung Geltung verschafft werden, weil sie innerhalb der Grenzen des deutschen Rechts und seiner Methoden vorgenommen werden kann (vgl. hierzu auch Dörig/Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2018, § 5 Rn. 785 ff.). Dies kann hier in der Weise geschehen, dass das in § 11 Abs. 1 AufenthG legislativ angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot teleologisch dahingehend substituiert wird, dass unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG das Einreise- und Aufenthaltsverbot, falls eine Abschiebung erfolgt, durch behördliche Entscheidung anzuordnen ist, und damit die Bestimmung des § 11 Abs. 1 AufenthG in der Weise angewendet wird, dass sie einen mit Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG zu vereinbarenden Inhalt erhält (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, InfAuslR 2019, 3 Rn. 28). Die Beklagte hat demnach im angegriffenen Bescheid unter Nr. 6 bei verständiger Würdigung und Auslegung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung für die Dauer von 30 Monaten angeordnet. 44 b) Das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist und einer nachgelagerten Abschiebung ist nicht deswegen rechtswidrig, weil die Rückkehrentscheidung der Aufhebung unterliegt. 45 Art. 3 Nr. 6 RFRL definiert das „Einreiseverbot“ als eine behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, die „mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Daraus folgt nicht, dass die Aufhebung der Rückkehrentscheidung dem mit ihm einhergehenden beziehungsweise dieses begleitende Einreiseverbot die Grundlage entzieht, aus der zeitlichen Koppelung unionsrechtlich also notwendig und stets auch eine sachliche Verknüpfung folgt. Wird die Rückkehrentscheidung – wie hier – aufgehoben, ohne dass dies – ebenso wie hier – dazu führt, dass der Aufenthalt des Betroffenen wieder legal würde, bleibt jedenfalls dann unionsrechtlich Raum für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot allein für den Fall der Abschiebung greifen soll (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn 50). Denn dann kann dieses nie zum Tragen kommen, ohne dass zuvor eine erneute Rückkehrentscheidung getroffen wird. Damit kann von der Rückführungsrichtlinie keine Sperrwirkung ausgehen; es ist sichergestellt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur zusammen mit einer Rückkehrentscheidung Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Adressaten haben kann. So liegt der Fall hier. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot steht hier unter der Bedingung der erfolgten Abschiebung. Eine solche ist nach nationalem Recht ohne ihre vorherige Androhung – von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. § 58a AufenthG, § 34a AsylG) – nicht zulässig. Unionsrechtlich ist der Erlass einer Rückkehrentscheidung gefordert. Diese findet sich – wie bereits ausgeführt – in der Abschiebungsandrohung. 46 Weiter ist auch nicht nach der unionsrechtskonform verstandenen Ermächtigungsgrundlage in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG tatbestandliche Voraussetzung, dass eine Abschiebungsandrohung ergangen ist. So sieht auch der Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG allein vor, dass die Frist mit der Abschiebungsandrohung spätestens aber bei der Ab- oder Zurückschiebung festgesetzt werden. Eine strikte Vorgabe, dass die Abschiebungsandrohung vor oder zeitgleich mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot wirksam werden muss, lässt sich dem nicht entnehmen. Dass nach Art. 11 Abs. 1 RFRL Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen müssen (Satz 1) oder können (Satz 2), enthält schließlich keine Aussage zur unionsrechtlichen Möglichkeit eines Einreiseverbots ohne (fortbestehende) Rückkehrentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn 50) und steht der hier gefundenen Rechtsauslegung nicht entgegen. 47 c) Ermessensfehler bei der Bestimmung der Dauer des Verbots liegen keine vor. Insbesondere hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt auf schützenswerte und beachtliche Interessen an einer baldigen Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland für den Fall seiner Abschiebung berufen. D. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Einzelrichter bewertet das Obsiegen des Klägers bezogen auf die Abschiebungsandrohung als geringfügiges Obsiegen. Denn die (Teil-)streitgegenstände Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und nationales Abschiebungsverbot sind mit je 30% zu bewerten, die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit je 5% (siehe etwa zur untergeordneten Bedeutung einer Abschiebungsandrohung im Verhältnis zur Versagung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urteil vom 29.11.1988 - 1 C 75.86 -, NVwZ 1989, 765 (768)). Ein nur fünfprozentiges Obsiegen berechtigt, von der Vorschrift des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO Gebrauch zu machen. 49 Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.