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Beschluss

7 A 2068/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0109.7A2068.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das Vorhaben widerspreche als Umbau einer Vergnügungsstätte der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplanes. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin handelt es sich bei der mit Bescheid vom 22.12.2014 genehmigten „Wettannahmestelle“ um eine Vergnügungsstätte. Bei „Wettannahmestellen“ ist die Grenze zur Vergnügungsstätte in der Regel unter anderem dann überschritten, wenn sogenannte Live-Wetten angeboten werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2017 - 7 A 880/16 ‑, zur Veröffentlichung vorgesehen, m. w. N., Beschluss vom 15.11.2017 - 10 B 1295/17 - unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 21.5.2015 - 15 CS 15.9 -, NVwZ-RR 2015, 774. Hier ist danach die Grenze zur Vergnügungsstätte überschritten. In der streitgegenständlichen „Wettannahmestelle“ werden auch Live-Wetten angeboten. Dies ergibt sich aus den mit dem Bauantrag vom 1.9.2014 vorgelegten und zum Gegenstand der Baugenehmigung gewordenen Unterlagen und den im Ortstermin des Verwaltungsgerichts gewonnenen Erkenntnissen. Nach den Bauvorlagen besteht die „Wettannahmestelle“ aus einem Raum mit vier Monitoren, drei Stehtischen, einer Theke und zwei Wettterminals. Den im Ortstermin gefertigten Fotos lässt sich entnehmen, dass den Kunden der „Wettannahmestelle“ das Warenangebot des Franchisegebers zur Verfügung gestellt und an den Schaufensterscheiben mit „Sportwetten Livewetten“ geworben wird. Den Bauvorlagen lässt sich nicht entnehmen, dass das typische Angebot sog. Live-Wetten auf den Wettterminals nicht zur Verfügung steht. Auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht allein wegen einer Gesamtbetrachtung der Räumlichkeiten der Gaststätte und der „Wettannahmestelle“ von einer Vergnügungsstätte ausgegangen ist kommt es aus obigen Gründen nicht an. Die Berufung ist danach auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Ebenso wenig ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die aufgeworfenen Fragen: „Ist im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung eine betriebsübergreifende Sichtweise überhaupt zulässig? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen kann bei selbständig betriebenen Unternehmen die baurechtliche Zulässigkeit betriebsübergreifend beurteilt werden? Wann liegt eine Vergnügungsstätte - hier in Form eines Wettbüros - vor, wenn zwei Betriebe nebeneinander liegen und gemeinsame Synergieeffekte ausnutzen?“, stellen sich aus obigen Gründen hier ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.