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Urteil

3 S 778/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine mit mehreren Monitoren ausgestattete Wettvermittlungsstelle, die Live-Wetten und laufend aktualisierte Quoten anzeigt, kann aufgrund des erhöhten Verweil- und Animationscharakters als Vergnügungsstätte (Wettbüro) im bauplanungsrechtlichen Sinn eingestuft werden. • Bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung ist grundsätzlich auf den vom Bauherrn gestellten Bauantrag und die eingereichten Bauvorlagen abzustellen; ein abweichender tatsächlicher Nutzungswille ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der angegebene Nutzungszweck objektiv nicht verwirklicht werden kann. • Stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans dem Vorhaben entgegen, besteht kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 30 BauGB; eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn das Verbot zu den Grundsätzen der Planung gehört.
Entscheidungsgründe
Live‑Wetten und Quotenmonitore begründen Verweilcharakter: Wettannahmestelle als unzulässiges Wettbüro • Eine mit mehreren Monitoren ausgestattete Wettvermittlungsstelle, die Live-Wetten und laufend aktualisierte Quoten anzeigt, kann aufgrund des erhöhten Verweil- und Animationscharakters als Vergnügungsstätte (Wettbüro) im bauplanungsrechtlichen Sinn eingestuft werden. • Bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung ist grundsätzlich auf den vom Bauherrn gestellten Bauantrag und die eingereichten Bauvorlagen abzustellen; ein abweichender tatsächlicher Nutzungswille ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der angegebene Nutzungszweck objektiv nicht verwirklicht werden kann. • Stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans dem Vorhaben entgegen, besteht kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 30 BauGB; eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn das Verbot zu den Grundsätzen der Planung gehört. Der Kläger beantragte die Baugenehmigung zur Änderung einer Ladeneinheit im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses in eine als „Wettannahmestelle“ bezeichnete Einrichtung. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der besondere Wohnnutzung (§ 4a BauNVO) vorsieht und Wettbüros sowie sonstige Vergnügungsstätten unzulässig erklärt. Das vorgesehene Ladenlokal von rund 60 m² sollte mit vier Monitoren, zwei Stehtischen und Kassenbetrieb betrieben werden; Sitztische, Getränke- oder Speiseangebot sollten nicht vorgesehen sein. In der Betriebsbeschreibung wurden Live‑Wetten, laufend aktualisierte Quoten und die Möglichkeit der Quotenverfolgung über Monitore genannt; täglich werden nur geringe Besucherzahlen und zwei Beschäftigte erwartet. Die Baubehörde und das Regierungspräsidium lehnten die Genehmigung ab, weil die Anlage als Vergnügungsstätte (Wettbüro) zu qualifizieren sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Baugenehmigung gemäß § 30 BauGB, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, die Wettbüros als Vergnügungsstätten im Gebiet ausschließen. • Begriffsverständnis: Wettbüros sind Anlagen, deren überwiegender Geschäftszweck in der Vermittlung oder Durchführung von Sportwetten liegt; sie gelten als Vergnügungsstätten, wenn sie zusätzlich Unterhaltungsmöglichkeiten bieten oder zum Verweilen animieren (§ 4a BauNVO i.V.m. allgemeinen Vergnügungsstättenbegriff). • Zu beurteilen ist das Vorhaben anhand des Bauantrags und der eingereichten Bauvorlagen; der vom Bauherrn deklarierte Nutzungswille ist nur dann zu verwerfen, wenn er objektiv nicht verwirklicht werden kann. • Aus den Bauvorlagen ergibt sich, dass die geplante Einrichtung Quotenänderungen und sonstige kurzfristige Informationen über vier Monitore anzeigen soll, wodurch Live‑Wetten ermöglicht werden. Solche Monitore und Live‑Wetten führen zu einer erhöhten Aufenthaltsqualität und animieren Kunden, vor Ort zu verweilen und wiederholt Wetten abzugeben. • Live‑Wetten ermöglichen eine rasche Abfolge von Einsätzen und erhöhen das Involvement der Kunden; dies dient dem kommerziellen Unterhaltungszweck und folgt dem Spieltrieb, wodurch die Einrichtung als Vergnügungsstätte einzustufen ist. • Indizien wie Sitzgelegenheiten, Getränke- oder Speiseangebot sind nicht erforderlich; die Ausstattung mit steuerbaren Quotenmonitoren und das Angebot von Live‑Wetten genügen, um den Verweilcharakter und damit die Qualifikation als Wettbüro zu begründen. • Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, weil das Verbot von Wettbüros zu den Grundsätzen der Planung des Bebauungsplans zählt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Die geplante Wettannahmestelle ist nach den eingereichten Bauvorlagen als Wettbüro mit Live‑Wetten und Quotenmonitoren zu qualifizieren und damit eine Vergnügungsstätte, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans unzulässig ist. Ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 30 BauGB besteht somit nicht. Eine Befreiung vom Bebauungsplan scheidet aus, da das Verbot derartiger Vergnügungsstätten zu den Grundsätzen der Planung gehört. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.