Beschluss
4 TZ 742/01
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2001:0327.4TZ742.01.0A
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Leitsätze
Die Nutzung von Räumlichkeiten, die als Beherbergungsbetrieb genehmigt wurden, als "Swingerclub", der in seiner Internet-Homepage auf die Bedienung und Befriedigung der erotisch-sexuellen Interessen der Besucher abstellt, stellt eine Nutzungsänderung als Vergnügungsstätte dar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nutzung von Räumlichkeiten, die als Beherbergungsbetrieb genehmigt wurden, als "Swingerclub", der in seiner Internet-Homepage auf die Bedienung und Befriedigung der erotisch-sexuellen Interessen der Besucher abstellt, stellt eine Nutzungsänderung als Vergnügungsstätte dar. Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung der Vorinstanz ist gemäß § 146 Abs. 4 und 5, § 124 Abs. 2 VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, weil die von dem Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Bei der Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen, ist das Gericht allein auf die von dem jeweiligen Antragsteller dargelegten Gründe beschränkt und darf nicht, wie in dem angestrebten Beschwerdeverfahren, eine eigene umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung vornehmen. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ist es erforderlich, dass der Zulassungsantragsteller sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält, aus welchen Gründen sich die Unrichtigkeit ergeben soll und warum dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Um zur Zulassung der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu gelangen, genügt es nicht, die Richtigkeit einzelner Begründungselemente in Zweifel zu ziehen. Vielmehr muss dargelegt werden, dass die Entscheidung im Ergebnis fehlerhaft ist und deshalb der Erfolg der Beschwerde sich bei summarischer Prüfung als wahrscheinlicher erweist als ein Misserfolg. In Anwendung dieser Grundsätze bestehen aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Die Rüge des Antragstellers, nicht er sei der richtige Adressat der Verfügung, sondern die Firma ..., die das “...” betreibe, geht ins Leere. Der Antragsteller trägt mit dem Zulassungsantrag selbst vor, dass er Eigentümer des Hausgrundstücks sei. Damit durfte er zumindest als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus ist der Antragsteller - jedenfalls bis zur Eintragung der GmbH in Gründung - auch als Handlungsstörer anzusehen, da die GmbH noch nicht existent ist und der Antragsteller tatsächlich nach außen handelnd in Erscheinung tritt. Der Senat vermag auch dem weiteren Vortrag des Antragstellers, es fehle an einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung, nicht zu folgen. Eine Nutzungsänderung stellt - unabhängig davon, ob mit ihr bauliche Veränderungen verbunden sind - die Änderung der genehmigten Benutzungsart einer baulichen Anlage dar. Dem Antragsteller ist ein Beherbergungsbetrieb mit einer Schank- und Speisewirtschaft genehmigt worden. Der Antragsteller nutzt die bauliche Anlage tatsächlich aber als sogenannten “Swingerclub”. Eine solche Nutzung wird von der Baugenehmigung nicht umfasst. Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt. Der Auffassung des Antragstellers, ein “Swingerclub” stelle einen Gewerbebetrieb dar, der wesentliche Elemente einer Schank- und Speisewirtschaft sowie eines Beherbergungsbetriebes besitze und daher entsprechend zu qualifizieren sei, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere fällt der Betrieb entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht unter § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, sondern es handelt sich um eine Vergnügungsstätte. Unter den städtebaulichen Begriffstypus “Vergnügungsstätte” sind als Sammelbegriff Gewerbebetriebe besonderer Art zusammengefasst. Es handelt sich dabei um gewerbliche Nutzungen, die sich in unterschiedliche Ausprägung (Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache oder Ausnutzung des Sexual -, Spiel - und / oder Geselligkeitstriebes einer bestimmten gewinnbringenden “Freizeit” - Unterhaltung widmen (vgl. Fickert - Fiesseler, BauNVO, 9 Auflage, § 4 a, Rn 22). Zwar ist es zutreffend, dass in dem Club auch Getränke ausgeschenkt und kleinere Speisen verabreicht werden. Doch steht der Bewirtungszweck eindeutig nicht im Vordergrund. Wie sich der Internet-Homepage des Clubs zweifelsfrei entnehmen lässt, zielt der Betrieb etwa mit einem “Sadomaso-Kerker” eindeutig auf die Bedienung und Befriedigung der erotisch-sexuellen Interessen der Besucherinnen und Besucher und ist damit als Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 9 zu § 124 VwGO). Dass und warum die vorliegende Rechtssache überdurchschnittliche Schwierigkeiten verursachen soll, wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Es bereitet keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten, den Inhalt der angegriffenen Verfügung zu bestimmen. Der Antragsteller soll die konkret vorgenommene Nutzung der baulichen Anlage als Swingerclub unterlassen. Die Verfügung ist damit hinreichend bestimmt. Auch die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Club in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig ist, bereitet keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten. Ein Swingerclub ist als Vergnügungsstätte zu qualifizieren. Eine Vergnügungsstätte ist in einem allgemeinen Wohngebiet, wie sich aus § 4 BauNVO ergibt, nicht zulässig. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt ist ein Swingerclub als Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO einzuordnen. Welche weitergehende Frage im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geklärt werden soll, wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch kein Fall einer rechtserheblichen Divergenz vor. Die formelle Illegalität der Nutzung ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller eine Vergnügungsstätte betreibt und hierfür die erforderliche Baugenehmigung fehlt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht gegeben. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist vom Verwaltungsgericht hinreichend aufgeklärt worden. Da der Antrag einstimmig abgelehnt wird, sieht der Senat gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Zulassungsantrag erfolglos bleibt. Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 analog, 20 Abs. 3 GKG). Das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Nutzungsuntersagung würde der Senat im Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung des erheblichen wirtschaftlichen Gewinns, den der Antragsteller aus der Nutzung zieht, mit 30.000,-- DM bewerten. Hinzu käme die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldbetrages. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung war hiervon für das vorliegende Verfahren als Streitwert die Hälfte in Ansatz zu bringen. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).