Urteil
5 K 2185/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:1119.5K2185.13.0A
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Leitsätze
1. Der Ablauf der Frist des § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO setzt voraus, dass bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein vollständiger Bauantrag vorgelegt worden ist.(Rn.36)
Eine Nachforderungspflicht der Behörde besteht insoweit nicht.(Rn.40)
2. Eine Wettannahmestelle bzw. ein Wettbüro ist stets dann als Vergnügungsstätte einzustufen, wenn die Räumlichkeiten die Möglichkeit bieten sich dort länger aufzuhalten, Wetten zu platzieren und das Ergebnis mit anderen Wettern abzuwarten.(Rn.49)
Auf die Ausstattung mit Sitzmöbeln o.Ä. und das Angebot von Getränken sowie auf die konkrete Bezeichnung des Vorhabens kommt es nicht an.(Rn.55)
3. Befindet sich im selben Gebäude wie die Wettannahmestelle bzw. das Wettbüro noch ein gastronomischer Betrieb, wobei nach der Anordnung der beiden Nutzungen sowie dem Erscheinungsbild von einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang auszugehen ist, so sind die beiden Nutzungen als eine einheitliche Vergnügungsstätte zu behandeln, die, wenn sie den Schwellenwert von 100 qm überschreitet, nur in einem Kerngebiet zulässig ist.(Rn.62)
(Rn.64)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 35.340,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ablauf der Frist des § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO setzt voraus, dass bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein vollständiger Bauantrag vorgelegt worden ist.(Rn.36) Eine Nachforderungspflicht der Behörde besteht insoweit nicht.(Rn.40) 2. Eine Wettannahmestelle bzw. ein Wettbüro ist stets dann als Vergnügungsstätte einzustufen, wenn die Räumlichkeiten die Möglichkeit bieten sich dort länger aufzuhalten, Wetten zu platzieren und das Ergebnis mit anderen Wettern abzuwarten.(Rn.49) Auf die Ausstattung mit Sitzmöbeln o.Ä. und das Angebot von Getränken sowie auf die konkrete Bezeichnung des Vorhabens kommt es nicht an.(Rn.55) 3. Befindet sich im selben Gebäude wie die Wettannahmestelle bzw. das Wettbüro noch ein gastronomischer Betrieb, wobei nach der Anordnung der beiden Nutzungen sowie dem Erscheinungsbild von einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang auszugehen ist, so sind die beiden Nutzungen als eine einheitliche Vergnügungsstätte zu behandeln, die, wenn sie den Schwellenwert von 100 qm überschreitet, nur in einem Kerngebiet zulässig ist.(Rn.62) (Rn.64) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 35.340,-- € festgesetzt. Da die Beigeladene ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. 1. Das Begehren auf Erteilung einer Bestätigung nach § 64 Abs. 3 Satz 6 LBO über das Bestehen einer Genehmigung nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses bestehen keine Bedenken, da die Klägerin für die insoweit zumindest bereits teilweise vorgenommene Nutzungsänderung eines ehemaligen Ladenlokals in eine Wettannahmestelle nach § 60 Abs. 1 LBO einer Genehmigung bedarf. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Nutzungsänderung vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264 = ZfBR 1990, 245 = BauR 1990, 582 = Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 52 = BRS 50 Nr. 166, m.w.N. und vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 = ZfBR 1999, 49 = BauR 1999, 152 = NVwZ 1999, 523 = BRS 60 Nr. 83, Beschlüsse vom 14.04.2000 - 4 B 28.00 - NVwZ-RR 2000 = BRS 63 Nr. 173 und vom 07.11.2002 - 4 B 64.02 - BRS 66 Nr. 70. Dies ist bei der vorliegend beabsichtigten bzw. schon vorgenommenen Nutzungsänderung eines ehemaligen Ladenlokals in eine Wettannahmestelle der Fall. So sind Läden im Sinne der Baunutzungsverordnung Räume, die nach dem herkömmlichen Sprachverständnis eine Beschränkung der Grundfläche aufweisen und in denen ein auf bestimmte Warengattungen beschränktes Warensortiment oder Dienstleistungen angeboten werden. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 3 TG 2161/06 -, NVwZ-RR 2007, 81 = LKRZ 2007, 32 = BRS 71 Nr. 188. Dagegen sind Wettannahmestellen insbesondere in Form von Wettbüros eher als Vergnügungsstätten einzustufen, so dass sich bei deren Einrichtung andere bauplanungsrechtliche Fragen ergeben, insbesondere auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Nachbarschaft, als bei einem „normalen“ Ladengeschäft. Dies gilt auch dann, wenn in den Räumlichkeiten des Wettbüros keine besonderen Einrichtungen zur Bewirtung der Kunden bereitgehalten werden. Entscheidend ist, dass in dem Wettbüro Sportwetten oder auch Wetten auf diverse sonstige Ereignisse abgeschlossen werden können, wobei im Regelfall – so wie es auch hier derzeit der Fall ist - in den Räumlichkeiten Bildschirme angebracht sind, wodurch die Gelegenheit geboten wird, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen. Dies alles unterscheidet das Wettbüro z.B. von einer bloßen Lotto-Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10.07 2012 - 2 A 1969/11 -, BauR 2012, 1633 und vom 14.02.2014 - 2 A 1181/13 -, juris. Dem Rechtsschutzbedürfnis steht es auch nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des Beklagten die tatsächliche bauliche Situation des zur Genehmigung gestellten Teils des Ladenlokals nicht den vorgelegten Planvorlagen entspricht. Denn die Klägerin wäre im Falle der Feststellung des Bestehens bzw. der Erteilung einer Baugenehmigung nicht gehindert, die Räumlichkeiten entsprechend der Genehmigung einzurichten und zu nutzen. Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Diese ist eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, da nach § 64 Abs. 3 Satz 6 LBO die Bauherrin oder der Bauherr verlangen kann, dass die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO bestätigt. So auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.02.2009 - 2 A 256/08 -, juris. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung, dass die von ihr mit Bauantrag vom 17.10.2012 – beim Beklagten eingegangen am 31.10.2012 – beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung „der vorhandenen ehemalig gewerblich genutzten Räumlichkeiten (NKD) in Buchmacher - Wettannahmestelle“ in dem Gebäude auf dem Grundstück in ..., Gemarkung ..., Flur ..., Parzelle-Nr. ... gemäß § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO als erteilt gilt, weil die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 LBO nicht vorliegen. Nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO gilt eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 entschieden worden ist. Nach Satz 1 des § 64 Abs. 3 LBO ist über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden, wobei die Bauaufsichtsbehörde diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängern kann. Zunächst ist festzustellen, dass auf das Vorhaben der Klägerin das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden ist, weil es sich bei dem von ihr zur Genehmigung gestellten Vorhaben um ein solches i.S. des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO handelt. Es fehlt jedoch an dem Vorliegen der ersten Voraussetzung des § 64 Abs. 1 Satz 1 LBO, nämlich dem Eingang eines vollständigen Antrages. Was unter der Vollständigkeit des „Antrags“ zu verstehen ist, bestimmt sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung in der Fassung vom 15.06.2011. Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 09.03.2006 und vom 12.02.2009, a.a.O.. Eine Aufzählung der einzureichenden Bauvorlagen enthält § 1 BauVorlVO. Zu den notwendigen Bauvorlagen gehören danach u.A. die Bau- und Nutzungsbeschreibung nach § 5 BauVorlVO (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauVorlVO), die Darstellung der Grundstücksentwässerung nach § 7 BauVorlVO (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 BauVorlVO) und die bautechnischen Nachweise nach § 8 BauVorlVO (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 BauVorlVO). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstätten- und der Energiesparverordnung, zu prüfen ist, so dass insbesondere die bautechnischen Nachweise von der Bauaufsichtsbehörde überhaupt nicht mehr geprüft werden. Denn nach § 69 Abs. 2 Satz 1 LBO sind dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen), einschließlich der bautechnischen Nachweise, beizufügen, auch soweit Anforderungen in den Verfahren nach den §§ 64 und 65 LBO nicht geprüft werden. Dies hat zur Folge, dass der Bauantragsteller auch solche Bauvorlagen einzureichen hat, um die Rechtsfolgen des § 64 Abs. 3 LBO erreichen zu können, die für die Frage, ob für sein Vorhaben eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt werden darf, keine Rolle spielen. Daher ist es für die Frage, ob die Fiktion des § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO eintreten kann, unerheblich, ob die vorgelegten Bauvorlagen bereits ausreichen, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Rahmen des vereinfachten Verfahrens prüfen zu können. So auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.02.2009; a.a.O.. Die Baubehörde ist auch nicht verpflichtet, die Bauherrin/den Bauherrn innerhalb der Frist des § 64 Abs. 3 LBO auf eine Unvollständigkeit der Bauvorlagen hinzuweisen, um den Eintritt der Fiktion zu verhindern. Denn auch wenn dies die Baubehörde unterlässt, kann nicht von einer Vollständigkeit des Antrags i.S. des § 64 Abs. 3 LBO ausgegangen werden. Zwar ist die Baubehörde nach § 70 Abs. 1 Sätze 1 und 4 LBO verpflichtet, den Bauantrag binnen sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen und der Bauherrin/dem Bauherrn die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags unverzüglich mitzuteilen. Das Gesetz sieht jedoch für den Fall, dass die Behörde dies nicht tut und insbesondere nicht auf eine Unvollständigkeit hinweist, keine Sanktionierung vor. § 70 Abs. 1 Satz 2 LBO regelt lediglich, dass der Bauantrag zurückzuweisen ist, wenn die Bauvorlagen so unvollständig oder fehlerhaft sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Außerdem soll nach Satz 3 die Bauaufsichtsbehörde zur Beseitigung geringfügiger Mängel eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Dies zeigt, dass das Gesetz nur eine Sanktionierung im Falle nicht bearbeitungsfähiger Bauvorlagen gegenüber der Bauherrin/dem Bauherrn vorsieht, nicht jedoch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde für den Fall ihrer Untätigkeit. Insbesondere trifft § 70 Abs. 1 LBO nur Regelungen für den Fall der Nichtbearbeitungsfähigkeit des Antrags, nicht jedoch ausdrücklich für den Fall der Unvollständigkeit. Gerade im vereinfachten Verfahren ist ein Bauantrag aber auch dann bearbeitungsfähig, wenn er nicht vollständig ist, nämlich dann, wenn die Unvollständigkeit die Teile der Bauvorlagen betrifft, die die Bauaufsichtsbehörde überhaupt nicht zu prüfen hat und damit auch nicht bearbeitet. Daher werden an die Sorgfaltspflichten der Bauherrin/des Bauherrn bzw. des von ihnen beauftragten Entwurfsverfassers gerade im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO insoweit besonders hohe Anforderungen gestellt. Dies ist Folge des vom Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung der Landesbauordnung gewollten Rückzugs der Bauaufsichtsbehörden aus präventiven bauaufsichtlichen Prüfungen, die durch entsprechend qualifizierte und verantwortliche Private kompensiert werden sollte (vgl. Landtags-Drucksache 12/866 vom 07.05.2003). Aus dieser erhöhten Sorgfaltspflicht der Bauherrin/des Bauherrn folgt zwingend, dass diese in erster Linie verpflichtet sind für eine Vollständigkeit ihrer Bauvorlagen zu sorgen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so geht dies nicht zu Lasten der Bauaufsichtsbehörde. Insofern ist es folgerichtig, dass der Landesgesetzgeber auf eine Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Prüfungs- bzw. Rügepflicht aus § 70 Abs. 1 LBO verzichtet hat. Die sich daraus ergebende Unsicherheit für eine Bauherrin/einen Bauherrn, ob die von ihnen vorgelegten Bauvorlagen tatsächlich vollständig sind und damit die Frist des § 64 Abs. 3 LBO zu laufen begonnen hat, ist vom Saarländischen Gesetzgeber offensichtlich gewollt gewesen. Denn er hat im Gegensatz z.B. zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1) keine Regelung vorgesehen, wonach die Baubehörde die Vollständigkeit des Bauantrags unter Angabe des Datums ihrer Feststellung schriftlich zu bestätigen hat. Daher hat auch das Schreiben des Beklagten vom 22.11.2012, mit dem er der Klägerin mitgeteilt hat, dass für ihr Vorhaben das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 64 LBO durchgeführt und nach fortgeschrittener Prüfung die Nachforderung weiterer Unterlagen vorbehalten werde, für die Frage des Ablaufs der Frist des § 64 Abs. 3 LBO keine Bedeutung. Dabei ist es unerheblich, ob damit bei der Klägerin der Eindruck entstehen konnte, dass ihr Antrag bearbeitungsfähig sei. Denn auch wenn dieses Schreiben so zu verstehen gewesen wäre, wogegen bereits sein Wortlaut spricht, da die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags gerade nicht angesprochen worden ist, wäre damit gerade nicht die Vollständigkeit der Bauvorlagen bestätigt worden, sondern lediglich dass diese nicht bereits so unvollständig oder fehlerhaft sind, dass sie überhaupt nicht bearbeitet werden können. Aus den vom Gesetzgeber geregelten erhöhten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Bauherrin/des Bauherrn gerade im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO folgt letztlich auch der sich hinsichtlich der verlangten Vollständigkeit der Bauvorlagen ergebende Wertungswiderspruch innerhalb der gesetzlichen Regelungen. Denn nach § 69 Abs. 2 Satz 1 LBO kann zugelassen werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden und nach Satz 3 kann auf Antrag die Baugenehmigung auch unter der Bedingung erteilt werden, dass bautechnische Nachweise nachgereicht werden und mit der Bauausführung erst soweit erforderlich nach erfolgter bauaufsichtlicher Prüfung der nachgereichten Nachweise oder nach Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen gemäß § 67 Abs. 3 LBO begonnen werden darf. Daraus folgt, dass im vereinfachten Verfahren zwar eine Baugenehmigung erteilt werden kann, ohne dass bereits die bautechnischen Nachweise vorliegen, der Eintritt der fiktiven Baugenehmigung nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO jedoch ausgeschlossen ist. So auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.02.2009, a.a.O.. Ein Verzicht auf eine Sanktionierung für den Fall des Unterlassens des Nachforderns fehlender Unterlagen ist auch im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass es für die Bauaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen überhaupt keinen Sinn macht, eine Forderung auf Vervollständigung der Bauvorlagen zu stellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen erhebliche Anzeichen darauf hinweisen, dass der Bauantrag aus materiellen Gründen, im Fall des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO insbesondere aus bauplanungsrechtlichen Gründen, nicht genehmigungsfähig ist. In diesem Fall wäre es kaum nachvollziehbar, dass die Bauaufsichtsbehörde zunächst die Bauherrin/den Bauherrn auffordert, ihre Bauvorlagen zu vervollständigen, um einen Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 64 Abs. 3 LBO zu verhindern, um dann nachfolgend den Antrag aus sich bereits vor der Vervollständigung abzeichnenden bauplanungsrechtlichen Gründen abzulehnen, wie dies auch vorliegend der Fall war. Insofern ist die Rechts- und Interessenlage nicht mit der vergleichbar, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2004 (- 4 C 7/03 -, BVerwGE 122, 13 = NVwZ 2005, 213 = NuR 2005, 106 = Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 58 = ZfBR 2005, 183 = BRS 67 Nr. 113) zugrunde lag, wonach die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen mit der Obliegenheit der Gemeinde verbunden ist, im Rahmen der Möglichkeiten, die ihr das Landesrecht eröffnet, innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrages hinzuwirken und wenn die Gemeinde dieser Obliegenheit nicht genügt, ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist als erteilt gilt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit ihrem Antrag vom 17.10.2012 unstreitig unvollständige Bauvorlagen vorgelegt. So wurde ein nicht mehr gültiges Formular für die Beschreibung des Baugrundstückes vorgelegt, in den Bauzeichnungen fehlten die Angaben zum Schallschutz, für die Betriebsbeschreibung wurde der falsche Vordruck verwendet, es fehlte die Darstellung der Grundstücksentwässerung sowie die farbige Darstellung in den Bauvorlagen. Außerdem fehlte auf den in den Verwaltungsakten vorhandenen Bauvorlagen die gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 LBO erforderliche Unterschrift der Klägerin als Antragstellerin, wobei letztlich offen bleiben kann, ob dies auf allen eingereichten Bauvorlagen der Fall war, da alle Exemplare des Bauantrags und der Bauvorlagen zu unterzeichnen sind. Da somit die Voraussetzungen für den Eintritt der fiktiven Genehmigung nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO nicht vorlagen, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung nach § 64 Abs. 3 Satz 6 LBO. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der vorhandenen ehemals gewerblich genutzten Räumlichkeiten in eine Wettannahmestelle hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin wird durch den ablehnenden Bescheid vom 25.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013 nicht in ihren Rechten verletzt, weil sie keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Wie bereits unter 1. ausgeführt, handelt es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten bzw. zumindest teilweise schon vollzogenen Einrichtung einer Wettannahmestelle um eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60, 64 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO). Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist. Die Baugenehmigung ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend ist die begehrte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zu erteilen, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstätten- und der Energiesparverordnung, zu prüfen ist. Dem Vorhaben der Klägerin stehen bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse entgegen, so dass die Erteilung einer Baugenehmigung ausgeschlossen ist. Bei der vorliegend zur Genehmigung gestellten „Buchmacher - Wettannahmestelle“ in der in den Planvorlagen dargestellten Ausgestaltung handelt es sich um eine Vergnügungsstätte. Vergnügungsstätten unterscheiden sich unter anderem von Läden, die eine eigenständige städtebauliche Nutzungskategorie darstellen (vgl. z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Läden im Sinne der Baunutzungsverordnung sind Räume, die nach dem herkömmlichen Sprachverständnis eine Beschränkung der Grundfläche aufweisen und in denen ein auf bestimmte Warengattungen beschränktes Warensortiment oder Dienstleistungen angeboten werden. Dazu zählen etwa auch die Ladengeschäfte, die Zeitungen, Schreib- und Tabakwaren verkaufen und denen sich außerdem eine Lotto-Toto-Annahmestelle befindet. Demgegenüber sind Wettannahmestellen bzw. Wettbüros jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen, womit sich zugleich ein Gemeinschaftserlebnis verbindet. Sie unterfallen zumindest dann dem städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, wenn sie unter Ansprache des Spieltriebs ein bestimmtes als gewinnbringend empfundenes Freizeitangebot vorhalten. Dabei ist für die bauplanungsrechtliche Einordnung keine Differenzierung danach geboten, ob es sich um Wettbüros für Pferdewetten oder sonstige Wettbüros handelt. Vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 19.09.2006, a.a.O. und vom 25.08.2008 - 3 UZ 2566/07 -, LKRZ 2008, 476 = NVwZ-RR 2009, 143 = BauR 2009, 781 = BRS 73 Nr. 85; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.04.2011- 8 B 10278/11 -, NVwZ-RR 2011, 635 = ZfBR 2011, 582 = BauR 2011, 1484 = LKRZ 2011, 339 = BRS 78 Nr. 198; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. § 2 Rn. 10 und § 4a Rn. 23.69. Streitig ist in der Rechtsprechung, welche Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung zu stellen sind, damit davon ausgegangen werden kann, dass das Wettbüro zum längeren Aufenthalt einlädt. So wird teilweise die Auffassung vertreten, dass das Vorliegen einer Vergnügungsstätte nur dann zu bejahen ist, wenn die Nutzung in einer als angenehm empfundenen Atmosphäre erfolgt, wozu die Aufstellung von Sitzplätzen eventuell auch in Verbindung mit einem Getränkeangebot gehöre. So z.B. VG Neustadt, Beschluss vom 09.02.2011 - 3 L 59/11.NW -; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 09.05.2014 - 8 B 10/14 -; VG München, vom 17.02.2014 - M 8 K 13.1878 -, jew. zit. nach juris. Nach anderer Ansicht reicht es dagegen aus, dass die Räumlichkeiten eine ausreichende Größe haben, damit das Wettbüro nicht nur zur Abgabe der Wetten dienen soll, sondern auch die Kunden zu einem längeren Verbleib in geselliger Runde in den Räumlichkeiten animieren soll, um das Ergebnis der Wetten abzuwarten und sich ggf. mit auch mit anderen Wettern auszutauschen. Dabei spielt die konkrete Ausgestaltung der Räume, insbesondere die Frage, ob Sitztische und Stühle sowie ein Getränkeangebot vorhanden sind, keine Rolle. So z.B. VG Berlin, Urteile vom 05.12.2013 - 13 K 2.13 - und vom 28.04.2014 - 19 K 146.13 -. Die Kammer schließt sich der letzteren Auffassung an. So ist es für die Annahme einer Vergnügungsstätte ausreichend, dass die Räumlichkeiten ausreichend groß sind, damit sich dort die Kunden des Wettbüros aufhalten und untereinander über die Ergebnisse der Wetten austauschen können. Nicht erforderlich ist dagegen die Aufstellung von Stühlen oder anderen Sitzgelegenheiten. Dabei ist davon auszugehen, dass es unter Anwendung einer generalisierenden Betrachtungsweise zum typischen Erscheinungsbild eines Wettbüros gehört, dass dort zumindest Bildschirme aufgestellt oder aufgehängt sind, an denen sich die wettenden Kunden über die Wettquoten und auch die Ergebnisse der Ereignisse, die Gegenstand der Wetten waren, informieren können, so dass der Anreiz länger in dem Ladenlokal zu verweilen, auch dann besteht, wenn keine Sitzgelegenheiten vorhanden sind und auch keine Getränke angeboten werden. Insoweit unterscheidet sich ein Wettbüro gerade von einer Lotto- und Toto-Annahmestellen, in der das bloße Tippen im Vordergrund steht und nicht der besondere Reiz des Wettens und des "Entgegenfieberns" eines möglichen Gewinns. Dabei ist im vorliegenden Fall bereits fraglich, ob nach den Bauvorlagen die Aufstellung von Sitzgelegenheiten überhaupt ausgeschlossen ist. So ist zwar auf der Planzeichnung nur ein Tisch dargestellt. Jedoch ergibt sich weder aus der Betriebsbeschreibung noch aus sonstigen Umständen, dass eine Möblierung mit Sitzmöbeln ausgeschlossen ist. Vielmehr spricht im Gegenteil der Stellplatznachweis, in dem für die Berechnung der erforderlichen Stellplätze 20 Sitzplätze zugrunde gelegt werden, dafür, dass Sitzgelegenheiten vorgesehen sind. Keine Bedeutung für die Einstufung der Wettannahmestelle bzw. des Wettbüros als Vergnügungsstätte hat in diesem Zusammenhang, wie das Vorhaben bezeichnet ist. Denn aus der Bezeichnung allein kann kein Rückschluss gezogen werden, ob eine Vergnügungsstätte vorliegt oder nicht. Daher steht die Benennung des Vorhabens im vorliegenden Fall als „Buchmacher – Wettannahmestelle“ der Annahme einer Vergnügungsstätte so lange nicht entgegen, wie die Ausgestaltung der Räumlichkeiten den längeren Aufenthalt von Kunden ermöglicht. Da vorliegend nach den Planvorlagen weder das Aufstellen von Tischen noch die Anbringung von Bildschirmen ausgeschlossen ist und dies zum einen zur typischen Ausgestaltung Wettbüros gehört und zum anderen im vorliegenden Fall die „Buchmacher – Wettannahmestelle“ auch tatsächlich so eingerichtet ist, ist dies hier zu bejahen. Diese Vergnügungsstätte ist zwar nicht nur in einem Kerngebiet zulässig ist, weil sie den in der Rechtsprechung vgl. u.A. BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103/92 -, ZfBR 1993, 95 = Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 12 = NVwZ-RR 1993, 287 = BRS 54 Nr. 49; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.06.1993 - 1 L 562/92 -, NVwZ-RR 1994, 486 = BRS 55 Nr. 58; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373 = BRS 70 Nr. 72; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 ZB 08.3309 - und Urteil vom 24.03.2011 - 2 B 11.59 -, jew. zit. nach juris; offen gelassen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, NVwZ-RR 2011, 51; Beschluss der Kammer vom 04.11.2011 - 5 L 624/11 - sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.02.2012 - 2 B 422/11 - festgelegten Schwellenwert von ca. 100 qm nicht überschreitet, jedoch ist sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Dies trifft jedoch auf die Umgebung des Vorhabens nicht zu. Wie bei der Besichtigung der Örtlichkeiten festgestellt werden konnte, werden die Gebäude in der Umgebung zum überwiegenden Teil im Erdgeschoss für Ladenlokale mit unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen und in den darüber befindlichen Geschossen zum Wohnen genutzt. Auch wenn es einige Gebäude in der Umgebung gibt, wie z.B. das Gebäude, in dem sich eine Filiale von KIK befindet, oder das Bekleidungsgeschäft „...“, in denen auch im Obergeschoss eine gewerbliche Nutzung stattfindet, so wird gleichwohl im überwiegenden Teil der Gebäude in den oberen Geschossen gewohnt, was sich auch deutlich auf das gesamte Gepräge der Umgebung des Vorhabengrundstücks auswirkt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die in westlicher Richtung angrenzenden Gebäude zum überwiegenden Teil sogar nur zum Wohnen genutzt werden. Diese Prägung der Umgebung durch die vorhandene Wohnnutzung verliert sich auch nicht dadurch, dass die gewerbliche Nutzung z.T. mit großen Werbetafeln sowohl in als auch über den Geschäften auf sich aufmerksam macht. Denn auch wenn durch diese Werbung die gewerbliche Nutzung optisch stärker ins Auge fällt als die Wohnnutzung, die gerade nicht durch Werbung auffällt, so ändert dies nichts daran, dass die Nutzung der oberen Geschosse der Gebäude für Wohnzwecke deutlich erkennbar ist und damit eine überwiegende gewerbliche Prägung nicht besteht. Daher liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO hier nicht vor. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig, da die Klägerin zum einen eine solche Ausnahme nicht beantragt hat und zum anderen auch nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB vorliegen. Auch die Klägerin hat insoweit nichts geltend gemacht. Die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid zur Frage der Erteilung einer Ausnahme sind daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre auf Grund der vor Ort bestehenden Gegebenheiten eine Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin selbst dann zu bejahen, wenn man unterstellte, die „Buchmacher – Wettannahmestelle“ sei an sich keine Vergnügungsstätte. Denn das Vorhaben der Klägerin kann insoweit nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit dem im selben Gebäude befindlichen, als Café genehmigten und derzeit als „Bistro Sports“ genutzten Teil des ehemaligen Ladenlokals gesehen werden. Zwischen diesen beiden Nutzungen besteht ein räumlicher Zusammenhang, weil sich die Wettannahmestelle mit dem „Bistro Sports“ das ehemalige Ladenlokal teilt und beide einen gemeinsamen Zugang von der Straße aus haben. Die Kunden können durch die zwei unmittelbar nebeneinander liegenden Eingänge sowohl die Wettannahmestelle als auch das „Bistro Sports“ betreten und verlassen, ohne auf die Straße hinausgehen zu müssen. Ein Besucher der Wettannahmestelle kann so mühelos in das „Bistro Sports“ wechseln und umgekehrt. Es liegt damit nahe, dass Kunden der Wettannahmestelle die Möglichkeit nutzen, um im „Bistro Sports“ Getränke zu sich zu nehmen, während sie auf die Ergebnisse ihrer Wetten warten. Wobei aus den dort auch bei der Ortsbesichtigung durch das Gericht vorhandenen Spielgeräten entnommen werden kann, dass offensichtlich auch insoweit die Spiellust weiter gefördert werden soll. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens darf der enge räumliche und funktionale Zusammenhang mit dem in „Bistro Sports“ daher nicht unberücksichtigt bleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 = ZfBR 1993, 95 = Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 12 = BRS 54 Nr. 49. Wenn jedoch das „Bistro Sports“ in die Betrachtung mit einbezogen wird, so liegt offensichtlich eine Vergnügungsstätte vor, da durch das Zusammenspiel der beiden Nutzungseinheiten ein längerer Aufenthalt insbesondere der Kunden der Wettannahmestelle in einer als „angenehm empfundenen Atmosphäre“ erreicht werden soll. Diese Vergnügungsstätte ist hier auf jeden Fall bauplanungsrechtlich unzulässig. Denn ihre Größe beträgt nach den Planvorlagen 152,45 qm, wobei auf die Wettannahmestelle 58,90 qm entfallen und auf 93,55 qm das „Bistro Sports“, das in den Planvorlagen als Café bezeichnet ist. Damit überschreitet das Vorhaben den in der weitgehend einheitlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Schwellenwert von ca. 100 qm um mehr als 50 % und ist damit nur in einem Kerngebiet zulässig. Ein Kerngebiet ist die maßgebliche Umgebung des Vorhabens jedoch auf keinen Fall. Aus diesem Grund ist das Vorhaben der Klägerin auf jeden Fall bauplanungsrechtlich unzulässig und sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob die Erteilung der Baugenehmigung auch deshalb ausgeschlossen ist, weil das Vorhaben der Klägerin im Sanierungsgebiet "Ortszentrum ..." vom 19.12.1978 liegt und die nach § 144 BauGB erforderliche Genehmigung von der Beigeladenen nicht erteilt worden ist. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Zu einem Ausspruch hinsichtlich der Beigeladenen bestand kein Anlass (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Im Hinblick auf die Abweisung der Klage bedurfte der Antrag über Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren keiner Entscheidung. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 2 GKG. Dabei legt die Kammer unter Anwendung von Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Grundfläche der von der Klägerin zu Genehmigung gestellten Wettannahmestelle für die Streitwertfestsetzung zugrunde, so dass sich ein Betrag von 35.340,-- (600 Euro x 58,90 qm) Euro ergibt. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Genehmigung, hilfsweise die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Ladenlokals in der ... Straße …. in ... in eine Wettannahmestelle. Mit Bauantrag vom 21.03.2011 wurde für das auf dem Grundstück in ..., Gemarkung ..., Flur ..., Parzelle-Nr. ... stehende Gebäude die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des ehemaligen im Erdgeschoss befindlichen Ladenlokals in eine Spielhalle mit einer Fläche von 99,85 qm beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 25.07.2011 abgelehnt, weil sich die Spielhalle nicht einfüge. Ein im Wesentlichen gleichlautender Bauantrag vom 14.09.2011 wurde mit Bescheid vom 30.11.2011 ebenfalls abgelehnt, weil sich die Spielhalle nicht einfüge. Unter dem 10.10.2011 wurde die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Ladenlokals in ein Bistro mit 46,96 qm auf der linken und ein Café mit 89,47 qm auf der rechten Seite des Ladenlokals beantragt. Die beiden Lokale sollten von der Straße aus einen gemeinsamen Eingangsbereich, jedoch getrennte Eingänge haben. Mit Bauschein vom 13.01.2012 wurde die beantragte Genehmigung erteilt. Mit Eingang vom 30.12.2011 wurde die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in ein Bistro und eine Spielhalle beantragt, wobei im linken Teil des Erdgeschosses ein Bistro mit 46,96 qm und auf der rechten Seite eine Spielhalle mit 98,35 qm eingerichtet werden sollte. Dieser Bauantrag wurde mit Bescheid vom 09.05.2012 abgelehnt, weil sich die Spielhalle nicht einfüge. Der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2013 zurückgewiesen. Mit dem Bauantrag vom 17.10.2012 – beim Beklagten eingegangen am 31.10.2012 – beantragte die Klägerin im vereinfachten Verfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung „der vorhandenen ehemalig gewerblich genutzten Räumlichkeiten (NKD) in Buchmacher - Wettannahmestelle“. Außerdem beantragte sie die Erteilung einer Abweichung von § 50 LBO. Die zur Genehmigung gestellte Wettannahmestelle befindet sich auf der linken Seite im Erdgeschoss des Gebäudes. Auf der rechten Seite des Erdgeschosses befindet sich derzeit ein „Bistro Sports“ mit Spielautomaten. Das obere Geschoss des Gebäudes wird zum Wohnen genutzt. Auch die in der Umgebung vorhandenen Gebäude werden überwiegend im Erdgeschossbereich gewerblich und in den Obergeschossen zu Wohnzwecken genutzt. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Das Grundstück liegt aber im Bereich des festgelegten Sanierungsgebietes "Ortszentrum ..." vom 19.12.1978. Nach den Planvorlagen soll auf der linken Seite des Erdgeschosses eine Wettschein-Ausgabe und Annahme mit einer Fläche von 58,90 qm eingerichtet werden. Stühle und sonstige Sitzgelegenheiten sind in den Planvorlagen nicht dargestellt, sondern nur ein Tisch. Gemäß der Betriebsbeschreibung ist ein Ausschank von Getränken nicht vorgesehen. Auf der rechten Seite des Gebäudes befindet sich nach den Planunterlagen ein Café mit einer Fläche von 93,55 qm. Bei einer Ortsbesichtigung am 08.10.2012 wurde festgestellt, dass im Erdgeschoss im linken Teil eine Wettannahmestelle und im rechten Teil ein „Bistro Sports“ mit drei Spielgeräten eingerichtet waren. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22.11.2012 mit, dass für ihr Vorhaben das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 64 LBO durchgeführt werde. Nach fortgeschrittener Prüfung werde die Nachforderung weiterer Unterlagen vorbehalten. Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Beklagte Stellungnahmen gemäß § 70 LBO sowie bei der Beigeladenen die Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB an. Mit Schreiben vom 18.01.2013 lehnte die Beigeladene die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB und des Einvernehmens ab. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 14.02.2013 mit, es sei beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung abzulehnen. Mit Bescheid vom 25.03.2013 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. In dem Bescheid ist ausgeführt, das Vorhaben liege in einem Mischgebiet. Gegen die Nutzungsänderung bestünden aus städtebaulicher und sanierungsrechtlicher Sicht grundsätzliche Bedenken, da der Einbau einer Buchmacher-Wettannahmestelle den Sanierungszielen widerspreche. Gegen den am 27.03.2013 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 03.04.2013 Widerspruch und beantragte gemäß § 64 Abs. 3 Satz 6 LBO die Erteilung einer Bestätigung des Vorliegens einer Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung. Nach entsprechender Anhörung wurde mit Bescheid vom 04.06.2013 der Antrag auf Erteilung einer Bestätigung nach § 64 Abs. 3 Satz 6 LBO abgelehnt. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO lägen nicht vor, da kein vollständiger Bauantrag eingereicht worden sei. Gegen diesen am 07.06.2013 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 04.07.2013 ebenfalls Widerspruch. Mit Bescheid, der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2013 erging, wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der Bestätigung der Genehmigung, weil die Genehmigungsfiktion nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO nicht eingetreten sei. Die von der Klägerin beabsichtigte Nutzungsänderung der vorhandenen, ehemals gewerblich genutzten Räumlichkeiten in eine Buchmacher-Wettannahmestelle bedürfe der Baugenehmigung nach § 60 Abs. 1 LBO, weil die Errichtung einer Sportwettenannahmestelle andere Bedürfnisse befriedige als das zuvor vorhandene Einzelhandelsgeschäft. Für das Bauvorhaben der Klägerin sei nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden. Die Ingangsetzung der Frist nach § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO setze die Einreichung eines vollständigen Antrages voraus. Unabhängig davon, dass bereits der Bauantrag als solcher nicht ordnungsgemäß sei, da auf allen Formblättern die Unterschrift der Klägerin oder ihres Vertreters als Bauherrin fehle, habe die Klägerin unzweifelhaft nicht alle nach der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Bauvorlagen vorgelegt. Daran ändere auch nichts, dass ihr mitgeteilt worden sei, ihr Antrag sei eingegangen und die Nachforderung weiterer Unterlagen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde werde vorbehalten, was von der Klägerin dahingehend verstanden worden sei, dass ihr Bauantrag bearbeitungsfähig sei. Denn dass bearbeitungsfähige Bauanträge zwingend vollständig sein müssten, ergebe sich aus dem Gesetz. Ein seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde unterlassener Hinweis auf die Unvollständigkeit des Bauantrages sei nicht geeignet, den Beginn der Dreimonatsfrist des § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO zu fingieren. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Genehmigung der Nutzungsänderung einschließlich des Abweichungsantrages. Das vorliegend zu beurteilende Vorhaben liege in einem Mischgebiet. Bei dem zur Genehmigung gestellten Wettbüro handele es sich um eine Vergnügungsstätte, wobei für deren bauplanungsrechtliche Einordnung keine Differenzierung danach erforderlich sei, ob es sich um Pferdewettbüros oder sonstige Wettbüros handele. Die Buchmacher-Wettannahme sei bauplanungsrechtlich dagegen nicht als Ladengeschäft einzuordnen. Hinzu komme die sich einem unabhängig betrachtenden Dritten aufdrängende Verbundenheit der in den Räumlichkeiten des Anwesens ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten. Die Wettannahmestelle selbst weise eine Nutzfläche von ca. 59 qm auf. Im Zusammenhang mit dem im gleichen Gebäude eingerichteten Café, das zumindest teilweise als illegale Spielhalle betrieben worden sei, belaufe sich die Nutzfläche jedoch auf ca. 180 qm. Damit werde die von der Rechtsprechung entwickelte Grenze von 100 qm überschritten und es sei von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen. Es habe sich im Betrieb gezeigt, dass die Türen des Cafés und der Annahmestelle geöffnet gewesen seien, so dass sich der Eindruck eines zusammenhängenden Betriebes ergebe. Zudem seien die beiden Betriebe inhaltlich-thematisch aufeinander abgestimmt, soweit sich dies auch durch die Fassade der Betriebe ergebe. Letztlich könne dies jedoch unentschieden bleiben, da sich die Vergnügungsstätte nicht im überwiegend gewerblichen Teil des Mischgebiets befinde und eine ausnahmsweise Zulassung nicht möglich sei. Trotz ihrer Funktion als Durchfahrtsstraße sei die „... Straße" durch eine überwiegende Wohnnutzung geprägt. In der Gesamtbetrachtung der Geschossflächen und Baumassen überwiege die Nutzung der Obergeschosse und der darüber liegenden Geschosse zu Wohnzwecken. Darüber hinaus wiesen die vorhandenen Gewerbebetriebe kein wesentliches Störpotenzial auf. Sie seien mit der überwiegend vorhandenen Wohnnutzung ohne weiteres in Einklang zu bringen. Die gewerbliche Nutzung trete daher sowohl von ihrer Zahl im Vergleich zu den insgesamt vorhandenen Geschossflächen als auch von ihrem Störpotenzial in dem Gebiet deutlich in den Hintergrund. Eine überwiegend gewerbliche Prägung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO liege damit insgesamt nicht vor. Städtebauliche Gründe, die einen Rechtsanspruch auf eine ausnahmsweise Zulassung der Spielhalle in einem nicht überwiegend gewerblich geprägten Bereich eines Mischgebietes begründen würden, seien nicht ansatzweise ersichtlich. Ob darüber hinaus die Satzung der Beigeladenen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortszentrum ..." vom 19.12.1978 und die diesbezügliche Versagung des Einvernehmens nach § 145 BauGB entgegen stehe, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 04.12.2013 zugestellt. Mit Eingang vom 30.12.2013 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie nicht begründet hat. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2012 nebst Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013 zu verpflichten, gemäß § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO das Bestehen einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der vorhandenen ehemalig gewerblich genutzten Räumlichkeiten in eine Wettannahmestelle in ..., Flur ..., Parzelle-Nr. … gemäß dem Bauantrag vom 17.10.2012 zu bestätigen, 2. den Bescheid des Beklagten vom 25.03.2012 nebst Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013 aufzuheben, 3. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013 zu verpflichten, die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der vorhandenen ehemalig gewerblich genutzten Räumlichkeiten in eine Wettannahmestelle in ..., Flur ..., Parzelle-Nr. ... gemäß dem Bauantrag vom 17.10.2012 zu erteilen. 4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 1. Oktober 2014 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.