Urteil
2 K 134/24
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0710.2K134.24.00
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Leitsätze
Zweifel an der Wirksamkeit einer Innenbereichssatzung in Form einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (hier auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB 1986) können im Einzelfall bestehen, wenn diese Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie über die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen trifft und Pflanzgebote vorsieht.(Rn.37)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zweifel an der Wirksamkeit einer Innenbereichssatzung in Form einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (hier auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB 1986) können im Einzelfall bestehen, wenn diese Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie über die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen trifft und Pflanzgebote vorsieht.(Rn.37) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 07.03.2023 – in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2023 –, mit der diese die Bauvoranfrage betreffend die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem klägerischen Grundstück abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids aus § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. 1. Der Kläger hat die Erteilung des Bauvorbescheids bei der Beklagten beantragt, die als Verwaltungsgemeinschaft zur unteren Baurechtsbehörde erklärt wurde (§ 46 Abs. 1 Nr. 3, § 48 Abs. 1 LBO, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 17 LVG). Es bedurfte dabei keiner gesonderten Beantragung einer etwa zu erteilenden Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 oder 3 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.05.1990 - 4 B 56.90 -, NVwZ-RR 1990, 529 - juris Rn. 2). Ein Bauantrag kann in der Regel – so auch hier – derart verstanden werden, dass mit ihm zugleich die Erteilung einer erforderlichen Befreiung beantragt wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2024, § 31 Rn. 64). Ein Erfordernis, Befreiungen gesondert zu beantragen, sieht zwar nunmehr § 53 Abs. 1 Satz 3 LBO in der Fassung des Gesetzes vom 20.11.2023 (GBl. S. 422) vor. Es bedarf hier indessen keiner Klärung, ob dies auch für eine Befreiung nach dem Baugesetzbuch gilt. Die Vorschrift findet bereits in zeitlicher Hinsicht keine Anwendung. Denn die Landesbauordnung ist weiterhin in der bis zum 19.11.2023 geltenden Fassung anzuwenden, weil das Verfahren auf Erteilung des Bauvorbescheids bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet war (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 LBO). 2. Es liegen jedoch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids nicht vor. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann der Bauherr vor Einreichen des Bauantrags einen Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens (Bauvorbescheid) beantragen. Nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben – soweit dieses Gegenstand des Bauvorbescheids ist – keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben der Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses nebst Garage, auf das die Bauvoranfrage nach zutreffender und vom Kläger, der sich hierzu im Baugenehmigungsverfahren nicht äußerte, nicht beanstandeter Auslegung durch die Beklagte gerichtet war, ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Denn das Vorhaben steht weder im Einklang mit den Vorgaben der Innenbereichssatzung der Beklagten aus dem Jahr 1995 (s. unter a)) noch mit den allgemeinen Regelungen zur Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich oder aber im unbeplanten Innenbereich, die für den Fall, dass der Satzung keine Geltung zukommen sollte, maßgeblich wären (s. unter b)). a) Der Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts in Form der Vorgaben der Innenbereichssatzung „XXXstraße/XXXstraße“ der Beklagten vom 12.04.1995 (bekanntgemacht am 15.12.1995), entgegen, wenn diese wirksam sein sollte. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen. aa) Das Gericht sieht die Wirksamkeit der Innenbereichssatzung allerdings gewissen Zweifeln ausgesetzt. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB 1986 kann die Gemeinde unter anderem durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen (Nr. 1) und zudem einzelne Außenbereichsgrundstücke zur Abrundung der Gebiete nach (hier) der Nummer 1 einbeziehen (Nr. 3), d.h. eine Klarstellungs- und gegebenenfalls Ergänzungssatzung erlassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -, ZfBR 2009, 793 - juris Rn. 28). Bei der Darstellung braucht nicht zwischen den Klarstellungs- und den Ergänzungsflächen unterschieden zu werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -, ZfBR 2009, 793 - juris Rn. 28). (1) Der Kläger stellt die formelle und materielle Wirksamkeit der Innenbereichssatzung „XXXstraße / XXXstraße“ der Beklagten (vgl. für § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB in der aktuellen Fassung nur BVerwG, Beschl. v. 19.01.2022 - 4 BN 47.21 -, BRS 90 Nr 61 (2022) - juris Rn. 10, 12; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -, ZfBR 2009, 793 - juris Rn. 25, 27 ff.; Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 118 ff., 123, 126 f.; zum Begriff der Abrundung in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB 1986 vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1994 - 4 NB 34.93 -, NVwZ-RR 1995, 429 - juris Rn. 4; Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2024, § 34 Rn. 128 ff.) zwar nicht in Abrede. (2) Das Gericht hat indessen gewisse Bedenken, ob die Satzung der Vorgabe in § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB 1986 genügt, wonach in einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB 1986 getroffen werden können, darunter Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise und zu den (nicht) überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB 1986). Hiermit wird einerseits ein Regelungsspielraum derart eröffnet, dass die Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sich einem (einfachen) Bebauungsplan annähern kann (Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 122). Andererseits begrenzt die Vorschrift diesen zugleich durch die Vorgabe, dass – nur – „einzelne“ der genannten Festsetzungen getroffen werden dürfen. Die Einschränkung hängt mit der spezifischen Zweckrichtung der Ergänzungssatzung zusammen, den Innenbereich um einzelne Flächen im Außenbereich zu ergänzen, wie sie auch in der systematischen Stellung der Rechtsgrundlage im Rahmen des § 34 BauGB zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.2003 - 4 BN 20.03 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -, ZfBR 2009, 793 - juris Rn. 51; Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 122). Ein Anlass zu Bedenken besteht umso eher, je höher die Regelungsdichte ist und je mehr die Ergänzungssatzung daher die Funktion eines Bebauungsplans übernähme (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2003 - 4 BN 20.03 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 19.01.2022 - 4 BN 47.21 -, BRS 90 Nr 61 (2022) - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -, ZfBR 2009, 793 - juris Rn. 51; Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2024, § 34 Rn. 121). Da der Ergänzungssatzung nur in eingeschränktem Umfang eine einem Bebauungsplan vergleichbare Qualität zukommen soll, wären jedenfalls – aber nicht nur (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.2003 - 4 BN 20.03 -, juris Rn. 3) – detaillierte Festsetzungen in der Art eines qualifizierten Bebauungsplans unzulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.06.2007 - 3 S 128/06 -, VBlBW 2008, 23 - juris Rn. 19; Urt. v. 08.04.2009 - 5 S 1054/08 -, ZfBR 2009, 793 - juris Rn. 51 m.w.N.; Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2024, § 34 Rn. 121). Der Verlauf der Grenzen zwischen einer noch zulässigen Ergänzungssatzung und einer solchen, die den zulässigen Regelungsumfang überschreitet, ist allerdings fließend und vom jeweiligen Einzelfall abhängig (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2003 - 4 BN 20.03 -, juris Rn. 3). Die Innenbereichssatzung „XXXstraße / XXXstraße“ trifft auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB 1986 Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie über die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen. Es handelt sich zwar mangels einer Regelung örtlicher Verkehrsflächen noch nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB; die Satzung nähert sich einem solchen aber stark an. Demgegenüber sind die getroffenen Festsetzungen zu den genannten Kriterien vergleichsweise eingeschränkt, etwa wird zum Maß der baulichen Nutzung nur die Zahl der Vollgeschosse geregelt (vgl. demgegenüber VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.06.2007 - 3 S 128/06 -, VBlBW 2008, 23 - juris Rn. 19). Darüber hinaus werden lediglich einige wenige Vorgaben zu Pflanzgeboten nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB 1986 getroffen. Möglicherweise verbleibt daher zumindest in gewissem Umfang noch Raum für die ergänzende Anwendung des § 34 BauGB (vgl. für dieses Kriterium VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.06.2007 - 3 S 128/06 -, VBlBW 2008, 23 - juris Rn. 19). Es könnte aber durchaus angenommen werden, dass alles geregelt wurde, was aus Sicht der Gemeinde notwendig war; so mag angesichts der erfolgten Festsetzung von Baufenstern und der Bestimmung der Anzahl der Vollgeschosse für weitere Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche anhand von Grund- und Geschossflächenzahl kein Bedarf bestanden haben. Ob unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte noch angenommen werden kann, dass die Satzung nur „einzelne“ Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB trifft, braucht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht abschließend entschieden werden. Denn für die klageabweisende Entscheidung des Gerichts kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nach der Innenbereichssatzung oder nach den §§ 34, 35 BauGB bemisst. bb) Sollten die Bedenken des Gerichts nicht durchgreifen und die Innenbereichssatzung der Beklagten mit den zu ihrem Erlass ermächtigenden Vorgaben des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB 1986 vereinbar sein, gilt sie nach § 233 Abs. 3 BauGB fort. cc) Es kann in diesem Fall entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht festgestellt werden, dass die Innenbereichssatzung der Beklagten funktionslos geworden wäre. Ein Eigentümer kann eine Satzung bzw. deren Festsetzungen etwa im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens oder einer Bauvoranfrage inzident auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen, wenn er meint, diese sei funktionslos geworden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.09.2021 - 4 BN 9.21 -, ZfBR 2022, 159 - juris Rn. 4). Eine Norm wird funktionslos, wenn sich die ihr zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint und dies so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 - 4 B 22.10 -, BauR 2010, 2060 - juris Rn. 11; Beschl. v. 22.07.2013 - 7 BN 1.13 -, NVwZ 2013, 1547 - juris Rn. 6; Beschl. v. 22.07.2022 - 4 B 12.22 -, juris Rn. 11). Dass die Innenbereichssatzung überholt und damit funktionslos geworden wäre, kann mit der pauschalen Behauptung des Klägers, dass allgemein und speziell in XXX Wohnungsnot herrsche, nicht angenommen werden. Für die Schaffung von Wohnraum hält das Baugesetzbuch vielmehr andere Instrumente bereit (vgl. dazu auch unten), ohne dass dadurch bestehende Bebauungspläne oder andere Satzungen, die in bestimmten Bereichen die Errichtung von Wohnbauvorhaben ausschließen, für sich genommen hinfällig würden. Der Kläger macht demgegenüber insbesondere nicht geltend, dass etwa hinsichtlich der natürlichen Gegebenheiten betreffend die „Landschaftszunge“ XXX oder hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten auf den umliegenden Grundstücken eine maßgebliche tatsächliche Änderung eingetreten sei. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich vielmehr in der Sache allein darauf, dass – seiner Auffassung nach – die Lage zwischen den Grundstücken Flst.-Nr. XXX und XXX zur Folge habe, dass sein Grundstück als Baulücke noch dem durch die übrigen Gebäude begründeten Bebauungszusammenhang angehöre. Die insoweit vorliegende bauliche Entwicklung entsprach indessen bereits der Vorstellung der Beklagten bei Erlass der Innenbereichssatzung. dd) Das Vorhaben der Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses nebst Garage widerspricht der Innenbereichssatzung „XXXstraße / XXXstraße“. Die Satzung setzt unter anderem im Lageplan zeichnerisch Baugrenzen fest, aus deren Zusammenspiel sich sogenannte Baufenster ergeben, und bestimmt damit die überbaubare Grundstücksfläche. Im Bereich des Vorhabengrundstücks Flst.-Nr. XXX ist – anders als auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX – indessen durch Baugrenzen kein Baufenster eingezeichnet und damit keine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. ee) Der Kläger hat – die Wirksamkeit der Innenbereichssatzung unterstellt – keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen derart, dass im Bereich seines Grundstücks, das vollständig außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten Baufenster liegt, die gewünschte Wohnbebauung zuzulassen wäre. (1) Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe darin zu folgen ist, dass auch von auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB 1986 erlassenen Festsetzungen einer Innenbereichssatzung nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden kann. § 34 BauGB 1986 sah zwar noch keinen § 34 Abs. 5 Satz 3 BauGB entsprechenden Verweis auf § 31 Abs. 2 BauGB vor. Es kann aber – mit der Folge einer analogen Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sein, die Möglichkeit einer Befreiung bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift anzuerkennen (vgl. insoweit die Ausführungen im Widerspruchsbescheid), wenn nicht ohnehin die heutige Vorschrift des § 34 Abs. 5 Satz 3 BauGB zur Anwendung gelangen sollte. Dem ist allerdings nicht weiter nachzugehen, weil es für das Vorhaben des Klägers jedenfalls an den Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB (analog) fehlt. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans – bzw. hier gegebenenfalls einer Innenbereichssatzung – befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das klägerische Vorhaben berührt die Grundzüge der Planung, sodass es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nicht ankommt. (a) Abweichungen von Festsetzungen, die die Grundkonzeption des Bebauungsplans – bzw. der Satzung – zu beeinträchtigen drohen, sind nicht befreiungsfähig. Befreiungen können demgegenüber in Betracht kommen, wenn von Festsetzungen abgewichen werden soll, die das Planungskonzept nicht tragen, oder wenn die Abweichungen von Festsetzungen, die die Grundzüge der Planung bilden, nicht ins Gewicht fallen. Je tiefer die Befreiung dabei in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur als (Um-)Planung erfolgen kann (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166 - juris Rn. 37; Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363 - juris Rn. 8; Beschl. v. 19.05.2004 - 4 B 35.04 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.01.2023 - 5 S 638/21 -, juris Rn. 55; Beschl. v. 01.08.2023 - 3 S 2683/22 -, NVwZ-RR 2024, 89 - juris Rn. 27; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.03.2023 - 2 K 4315/21 -, n.v.; Urt. v. 21.02.2024 - 2 K 1554/23 -, juris Rn. 36). Die Grundzüge der Planung werden durch einzelne Festsetzungen und die aus ihnen erkennbare planerische Konzeption für das Plangebiet gebildet. Eine Zugehörigkeit zu den Grundzügen der Planung kann sich aus der betroffenen Festsetzung selbst ergeben, wenn ihre prägende Wirkung für den Plan insgesamt aus ihr erkennbar ist, aber auch aus den in der Begründung niedergelegten leitenden Erwägungen des Plangebers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.09.2016 - 5 S 114/14 -, VBlBW 2017, 200 - juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.03.2023 - 2 K 4315/21 -, n.v.). Ein Grundzug der Planung ist berührt, wenn das planerische „Grundgerüst“ und die darin zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 - juris Rn. 23; Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 - juris Rn. 26). (b) Dies zugrunde gelegt, würde eine Befreiung von der Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche die Grundzüge der Planung der Innenbereichssatzung berühren. Wie sich den Festsetzungen und der Begründung der Innenbereichssatzung entnehmen lässt, sollte durch deren Erlass geklärt werden, welche Grundstücke (mit dem damaligen Zuschnitt) als Teil des Innenbereichs grundsätzlich bebaubar sein würden. Die Bebaubarkeit sollte aber zugleich im Bereich der „Landschaftszunge“ der XXX durch die Festsetzung von eingeschränkten Baufenstern klar umgrenzt werden. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass gerade die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch wenige Baufenster zu den Grundzügen der Planung zählen. Diese Grundzüge der Planung würden durch die Zulassung einer Bebauung mit einem Zweifamilienwohnhaus nebst Garage berührt. Die mit der Festsetzung erstrebte geordnete städtebauliche Entwicklung (vgl. § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB 1986) droht beeinträchtigt zu werden. Ob die Grundzüge der Planung darüber hinaus auch deshalb berührt sind, weil die Gebäude den Erhalt vorhandener standortgerechter Pflanzungen im hier maßgeblichen Bereich des Grundstücks 3163/9 (alt) (vgl. Nr. 1.5 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen der Innenbereichssatzung verhindern, bedurfte vor diesem Hintergrund keiner weiteren Aufklärung. (2) Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB kommt nicht in Betracht, selbst wenn man annimmt, dass die Vorschrift analog auf die nach früherem Recht erlassene streitgegenständliche Innenbereichssatzung (analog) anwendbar wäre. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann – zeitlich begrenzt – in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a BauGB bestimmt ist, im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das Regierungspräsidium Karlsruhe stellt im Widerspruchsbescheid zu Recht fest, dass das Stadtgebiet der Beklagten in der Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a des Baugesetzbuchs vom 19.07.2022 (GBI. S. 376) gerade nicht als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt in diesem Sinne festgelegt wurde. b). Dem Vorhaben stehen aber auch dann bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, wenn die Innenbereichssatzung „XXXstraße / XXXstraße“ der Beklagten nicht (oder nicht mehr) als wirksam anzusehen wäre. Hierbei braucht im vorliegenden Verfahren – auch vor dem Hintergrund der vormals abweichenden Bewertung der örtlichen Lage durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe einerseits und den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. insoweit das von der Beklagten übersandte Urteil vom 21.06.1994 - 3 S 591/94 -) andererseits, die Anlass für den Erlass der Innenbereichssatzung war – nicht geklärt zu werden, ob sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 35 oder § 34 BauGB richtet. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat insoweit im Widerspruchsbescheid vom 07.12.2023 dargelegt, dass das Baugrundstück Flst.-Nr. XXX seiner Auffassung nach als dem Außenbereich zugehörig und damit nach § 35 BauGB zu beurteilen wäre, weil es nicht mehr einem durch die vorhandene Wohnbebauung begründeten Bebauungszusammenhang zuzuordnen wäre, also nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils läge (vgl. zur Abgrenzung nur BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08.10.2015 - 4 B 28.15 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.04.2002 - 5 S 2048/00 -, NuR 2003, 171 - juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.2018 - 2 K 12861/17 -, juris Rn. 22 ff.; Urt. v. 08.04.2024 - 2 K 3865/23 -, juris Rn. 70 f., jeweils m.w.N.). Ob das Gericht dieser jedenfalls sehr sorgfältig begründeten Einschätzung folgt, kann hier im Ergebnis offenbleiben. Denn das Bauvorhaben der Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX wäre unabhängig davon bauplanungsrechtlich unzulässig, ob sich seine Beurteilung nach § 35 BauGB oder nach § 34 BauGB richtet. aa) Das Vorhaben wäre auf der Grundlage von § 35 BauGB nicht zulässig. Es ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Als sonstiges Vorhaben kann die Errichtung des Zweifamilienwohnhauses mit Garage daher nach § 35 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 07.12.2023 ausgeführt, dass die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem klägerischen Grundstück öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, nämlich die natürliche Eigenart der Landschaft, beeinträchtigt. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat dem nichts entgegengesetzt. bb) Sollte das Vorhaben demgegenüber noch als dem unbeplanten Innenbereich zugehörig erachtet werden, so wäre es nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art (vgl. insoweit gegebenenfalls § 34 Abs. 2 BauGB) und Maß der baulichen Nutzung sowie nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben des Klägers nicht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hebt im Widerspruchsbescheid hervor, dass das Baugrundstück in zweiter Reihe hinter dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX liege. In der näheren Umgebung zwischen der XXXstraße und der XXXstraße, auf die der Widerspruchsbescheid zu Recht abstellt, gebe es keine weitere in zweiter Reihe verwirklichte Bebauung. Das Bauvorhaben wäre damit ein Fremdkörper und würde sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das Gericht folgt hinsichtlich der tatsächlichen Würdigung der Begründung des Widerspruchsbescheids und nimmt auf sie Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dabei kann nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich des maßgeblichen Merkmals des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche sowohl auf eine bestimmte Bebauungstiefe und damit die überbaubare Grundstücksfläche oder aber – alternativ – auf das Nichtvorhandensein einer Bebauung in zweiter Reihe abgestellt werden (vgl. zu entsprechenden Fallgestaltungen etwa VG Karlsruhe, Urt. v. 25.04.2023 - 9 K 4425/21 -, n.v., UA S. 11 ff.; Urt. v. 29.06.2023 - 10 K 2505/21 -, juris Rn. 145 ff., 155 f.). Im vorliegenden Fall lässt sich dem Lageplan der Innenbereichssatzung unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich genehmigten und verwirklichten Bauvorhabens auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX ebenso wie den im Widerspruchsbescheid verwendeten Luftbildern sowie darüber hinaus den aus den örtlichen Verhältnissen, wie sie aus dem über das Geoportal Baden-Württemberg (https://www.geoportal-bw.de) und Google Maps (https://www.google.de/maps) öffentlich zugänglichen Kartenmaterial ersichtlich sind, klar entnehmen, dass entlang der Verbindungslinie der Rückseiten der vorhandenen Gebäude entlang der XXXstraße und XXXstraße jeweils eine faktische Baugrenze verläuft und zugleich eine hiermit verbundene Bebauungstiefe nicht überschritten wird. Eine Bebauung in Form von Hauptanlagen in zweiter Reihe ist auf keinem der dortigen Grundstücke vorhanden. Das klägerische Vorhaben würde sich als erstmalige Zweite-Reihe-Bebauung zwischen der XXXstraße und XXXstraße, die zudem hinter der faktischen Baugrenze und jenseits der dort maßgeblichen Bebauungstiefe läge, im Bereich der näheren Umgebung zwischen den beiden genannten Straßen nicht einfügen. Der Kläger hat hiergegen nichts Konkretes eingewendet, sondern nur geltend gemacht, es handle sich seiner Auffassung nach um eine Baulücke, die Teil des durch die übrige Bebauung gebildeten Bebauungszusammenhangs sei. Dies betrifft jedoch die – in diesem Zusammenhang indessen nicht entscheidungserhebliche – Frage der Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich, sagt jedoch nichts über die – sich nach den Maßgaben des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB richtende – Zulässigkeit einer bislang vor Ort nicht vorhandenen Zweite-Reihe-Bebauung bzw. Bebauung hinter der vorhandenen faktischen Baugrenze und unter Überschreitung der bestehenden Bebauungstiefe aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S vom 10.07.2024 Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht vorliegend auf § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nrn. 9.2, 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der letzten Änderung vom 2013). Nach Nr. 9.1.1.3 ist für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung bei einem Mehrfamilienhaus je Wohnung ein Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR anzusetzen. Das klägerische Vorhaben betrifft die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Wohneinheiten. Der so gefundene Streitwert ist nicht in Anlehnung an Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs zu reduzieren. Nach dieser Bestimmung ist für eine Klage, die – wie hier – auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtet ist, ein Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung anzusetzen, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kam dabei der Ansatz der Bodenwertsteigerung selbst in Betracht, wenn die Erteilung eines Bauvorbescheids von der grundsätzlichen Frage der Bebaubarkeit eines Grundstücks abhängt, weil unklar ist, ob ein Wohnbauvorhaben (noch) dem Innenbereich oder (schon) dem Außenbereich zuzurechnen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.01.2009 - 3 S 2967/08 -, VBlBW 2009, 399 - juris Rn. 5; Beschl. v. 26.04.2017 - 5 S 1516/16 -, BauR 2017, 1359 - juris Rn. 6). Nach neuerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2024 - 2 K 2527/23 -, UA S. 22 f., n.v.), ist jedoch, wenn der Kläger – wie vorliegend – die Erteilung eines Bauvorbescheids mit dem Ziel begehrt, klären zu lassen, ob das Vorhabengrundstück überhaupt bebaubar ist, ist keine Reduzierung in Form der Festsetzung eines Bruchteils vorzunehmen, um dem Gesichtspunkt der Bodenwertsteigerung hinreichend Rechnung zu tragen. Vielmehr bildet insofern der Streitwert, der für eine entsprechende Baugenehmigung anzusetzen wäre, die Obergrenze (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2018 - 5 S 1704/19 -, NVwZ-RR 2020, 615 - juris Rn. 5 m.w.N.). Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses. Der Kläger ist Eigentümer des bislang unbebauten Grundstücks Flst.-Nr. XXX, Gemarkung XXX, XXXstraße. Das Grundstück entstand durch Teilung des Flst.-NrXXX) in das im Norden an den XXX bzw. bis an die XXXstraße angrenzende Grundstück Flst.-Nr. XXX und in das sich daran - mit einer östlich davon bestehenden Verbindung zur XXXstraße - südlich anschließende klägerische Grundstück, an das im Süden das mit einem Wohngebäude (XXXstraße XXX) bebaute Grundstück Flst.-Nr. XXX grenzt. Das Vorhabengrundstück liegt ebenso wie die umliegenden Grundstücke im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung „XXXstraße / XXXstraße“ der Beklagten vom 12.04.1995 (bekanntgemacht am 15.12.1995). Die Satzung legt in ihrem Lageplan mittels Baugrenzen Baufenster auf dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. XXX und dem im südöstlichen Teil des Geltungsbereichs der Satzung gelegenen Grundstück Flst.-Nr. XXX fest. Außerdem ordnet sie (auch) an der östlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. XXX die Anpflanzung von Hecken und Sträuchern an. In den Textfestsetzungen werden im Wesentlichen ein (eingeschränktes) allgemeines Wohngebiet festgesetzt (Nr. 1.1), die Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude beschränkt (Nr. 1.2) sowie die Zahl der Vollgeschosse (Nr. 1.3) und die (offene) Bauweise (Nr. 1.4) festgelegt. Weiter werden Vorgaben zur Anpflanzung und zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern getroffen; namentlich wird vorgegeben, das Grundstück Flst.-Nr. XXX entlang der nördlichen Grundstücksgrenze, mit Ausnahme der Zufahrt, in einer Breite von 5 m mit gewässertypischen Pflanzen zu bepflanzen; dort vorhandene standortgerechte Pflanzungen seien zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Nachpflanzungen zu ersetzen. Die Beklagte leitete mit Aufstellungsbeschluss vom 08.05.2019 ein Verfahren für eine Änderung der Innenbereichssatzung durch Erlass eines Bebauungsplans betreffend die Grundstücke Flst.-Nr. XXX ein. Das Verfahren wurde in der Folge nicht weiterbetrieben. Auf dem Grundstück FIst.-Nr. XXX wurde auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 10.02.2004 ein Wohnhaus mit Doppelgarage errichtet, das abgesehen von Balkon und Terrasse im festgesetzten Baufenster liegt. Der Kläger beantragte am 29.07.2022 bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids betreffend den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses auf seinem Grundstück. Er reichte am 12.09.2022 einen überarbeiteten Lageplan nach, in dem der Standort eines Wohnhauses nebst Garage sowie eine Zufahrt entlang der östlichen Grundstücksgrenze über die bestehende Brücke zur XXXstraße eingezeichnet sind. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 11.08.2022 darauf hin, dass die Unterlagen unvollständig seien, weil noch keine detaillierten Fragen gestellt worden seien. Sie teilte ihm weiter mit Schreiben vom 15.09.2022 mit, dass die zu stellende Frage derart lauten könnte, ob gemäß den Darstellungen im Lageplan ein Zweifamilienhaus mit Garage zulässig sei. Mit Schreiben vom 19.01.2023 führte sie aus, der Neubau eines Zweifamilienwohnhauses auf dem klägerischen Grundstück sei auf der Grundlage der Innenbereichssatzung nicht zulässig; eine Befreiung komme nicht in Betracht. Der Kläger äußerte sich hierzu jeweils nicht. Die Beklagte erließ unter Verweis auf ein Telefonat mit dem Kläger, wonach dieser eine förmliche Entscheidung erbeten habe, die Verfügung vom 07.03.2023. Sie stellte fest, der Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem klägerischen Grundstück könne nach den Eintragungen im zeichnerischen Teil des Lageplans nicht zugestimmt werden (Ziffer 1), und setzte eine Gebühr von 150,00 EUR fest (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Bauvoranfrage betreffe ohne eine weitergehende Fragestellung den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses auf dem streitgegenständlichen Grundstück, wobei im überarbeiteten Lageplan der Standort des Wohnhauses und der Garage dargestellt seien. Der Errichtung des Bauvorhabens könne aufgrund von dessen Lage im Bereich der Innenbereichssatzung „XXXstraße / XXXstraße“ nicht zugestimmt werden. Diese habe der klaren Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zum Außenbereich gedient, bezüglich derer – auch wegen unterschiedlicher Auffassungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs – erhebliche Unsicherheit bestanden habe. Die Innenbereichssatzung sehe keine überbaubare Grundstücksfläche für das Baugrundstück vor, sodass eine Bebauung allenfalls im Rahmen einer Befreiung zugelassen werden könnte. Eine solche würde indessen die Grundzüge der Planung berühren und sei städtebaulich nicht vertretbar, weil der Satzungsgeber im betreffenden Bereich gerade aufgrund der Lage innerhalb der „Landschaftszunge“ der XXX und deren naturschutzrechtlicher Bedeutung von der Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche abgesehen habe. Der Kläger erhob hiergegen am 29.03.2023 Widerspruch und begründete diesen unter dem 20.04.2023 und 17.07.2023. Die Beklagte legte den Widerspruch mit Schreiben vom 14.07.2023 dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus, das in der Innenbereichssatzung dargestellte Grundstück Flst.-Nr. XXX) sei durch Teilung geändert worden. Das festgesetzte Baufenster befinde sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX; für das in die „Landschaftszunge“ der XXX eingebettete Baugrundstück Flst.-Nr. XXX sehe die Satzung kein Baufenster vor, sodass das Vorhaben außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche durchgeführt werden solle. Eine Befreiung sei nicht möglich. Die innenliegende Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. XXX habe damals für eine Bebauung nicht zur Diskussion gestanden. Die Bestandsbebauung orientiere sich zudem bis heute entlang der jeweiligen Erschließungsstraßen XXX und XXXstraße. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2023 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Dem Bauvorhaben stünden hier öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Bauvorhaben sei unter keinem baurechtlichen Gesichtspunkt zulässig. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach der Innenbereichssatzung „XXXstraße XXXstraße“. Die Beklagte habe mit dieser von der Ermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB 1986 Gebrauch gemacht und sowohl eine Klarstellungssatzung (Nr. 1) als auch eine Einbeziehungs- oder Ergänzungssatzung (Nr. 3) erlassen. Im Rahmen von Letzterer habe sie unter anderem Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB 1986 getroffen; diese hätten, ähnlich einem Bebauungsplan, eine baurechtsbegründende Funktion. Indem ein Baufenster nur im nördlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. XXX festgesetzt worden sei, nicht jedoch in dem nach Teilung entstandenen Grundstück Flst.-Nr. XXX, sei das Bauvorhaben unzulässig. Eine Zulässigkeit könnte allenfalls im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen der Satzung erreicht werden. Es könne offenbleiben, ob generell eine Befreiungsmöglichkeit zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit anzuerkennen sei, obwohl § 34 Abs. 5 BauGB 1986 – anders als nunmehr § 34 Abs. 5 Satz 3 BauGB – keinen ausdrücklichen Verweis auf § 31 BauGB enthalten habe. Denn eine Befreiung von den Festsetzungen der Innenbereichssatzung scheide hier schon deshalb aus, weil die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche gehörten zu den Grundzügen der Planung und würden durch eine Befreiung ausgehebelt, zumal es hierbei nicht um eine Befreiung von der Überschreitung eines festgesetzten Baufensters, sondern um die Zulassung einer Bebauung vollständig außerhalb eines solchen bzw. in einem Bereich ohne Baufenster gehe. Dies widerspräche der Zielsetzung der Innenbereichssatzung, eine ordnungsgemäße (bzw. geordnete) Bebaubarkeit innerhalb ihres Geltungsbereichs zu begründen. Ein weiterer Grundzug der Planung bestehe ausweislich der Nr. 8 der Begründung der Satzung und des vorgesehenen Pflanzgebots darin, dass der südliche Teil des Grundstücks FIst.-Nr. XXX, bei dem der Außenbereich und das Landschaftsschutzgebiet mit der Landschaftszunge XXX an die übrige Bebauung angrenzten, von Bebauung freigehalten werden solle. Mangels Eröffnung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung sei ein Ermessen der Beklagten nicht eröffnet. Auch eine Befreiung nach dem heutigen § 31 Abs. 3 BauGB komme nicht in Betracht, nachdem die Beklagte nach der Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a des Baugesetzbuchs vom 19.07.2022 (GBI. S. 376) nicht zu ebendiesen gehöre. Beurteilte sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht nach der Innenbereichssatzung, wäre Prüfungsmaßstab nicht § 34, sondern § 35 BauGB. Die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs zum Außenbereich richte sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten; der Zusammenhang ende regelmäßig hinter dem letzten ihm zuzuordnenden Gebäude, wobei die Grenzlinie durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein könne. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, den Landkarten und den Luftbildaufnahmen sei die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich bei Außerachtlassung der Grenzen des Geltungsbereichs der Innenbereichssatzung vorliegend jeweils entlang der hinteren Abschlusswände der Gebäude entlang der XXXstraße und der XXXstraße zu ziehen; der unbebaute Außenbereich beginne in südöstlicher Richtung jenseits der in dem im Widerspruchsbescheid eingebetteten Luftbild rot eingezeichneten, verwinkelt verlaufenden Linie. Das darin gelb umrandete Baugrundstück liege außerhalb des Bebauungszusammenhangs und vielmehr im grünen, unbebauten Bereich der zwischen diesen hineinragenden Landschaftszunge XXX. Es sei keine bloße Baulücke, sondern im Verlauf der roten Linie eine klare Abgrenzung zwischen bebautem und unbebautem Bereich gegeben. Das Vorhaben des Klägers sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert. Es könne nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB nicht als sonstiges Vorhaben zugelassen werden, weil es die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB benannten Belange beeinträchtige, namentlich die natürliche Eigenart der Landschaft. Das geplante Wohnhaus habe keinen Bezug zur durch die in der Umgebung vorhandenen Wiesen- und Waldflächen; als Vorhaben mit einem anderen als land- oder forstwirtschaftlichem Zweck würde es als Fremdkörper wirken. Dies gelte unabhängig davon, ob das Baugrundstück in einem Landschaftsschutzgebiet liege oder nicht. Das Bauvorhaben wäre schließlich auch dann nicht zulässig, wenn es nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt würde. Es liege nämlich in zweiter Reihe, wobei es in der näheren Umgebung zwischen der XXX und XXXstraße keine weitere Bebauung in zweiter Reihe gebe. Das zu errichtende Zweifamilienwohnhaus wäre damit ein Fremdkörper und würde sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Der Kläger hat am 10.01.2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Anspruch auf Genehmigung des Bauvorhabens. Der Standort sei erkennbar eine Baulücke. Die Innenbereichssatzung aus dem Jahr 1995 sei angesichts des nach heutigen Verhältnissen nötigen Wohnraums überholt. Unabhängig hiervon erfordere das Wohl der Allgemeinheit angesichts der in XXX bestehenden Wohnungsnot die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Die Grundzüge der Planung seien mangels möglicher Berufungsfälle und relevanter Umweltaspekte nicht berührt. Es handle sich nicht um Außenbereich, da links und rechts des zu errichtenden Gebäudes Bebauung vorhanden sei. Der erkennbare Bebauungszusammenhang werde durch Baulücken nicht unterbrochen. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zum Erlass einer Baugenehmigung zu verpflichten. Der Kläger beantragt – nach richterlichem Hinweis – zuletzt, den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses nebst Garage gemäß den Darstellungen im Lageplan auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX, Gemarkung XXXstraße, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihren Bescheid und den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung eines Bauvorbescheids. Es sei kein Ermessen eröffnet. Die Beklagte hat dem geänderten Antrag des Klägers zugestimmt. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.