Urteil
2 K 12861/17
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2018:1220.2K12861.17.00
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Leitsätze
1. Der Wechsel von einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist keine teilweise Klagerücknahme, sondern eine Klageänderung.(Rn.16)
2. Ob einem Bebauungskomplex das für einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB erforderliche städtebauliche Gewicht zukommt, ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wechsel von einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist keine teilweise Klagerücknahme, sondern eine Klageänderung.(Rn.16) 2. Ob einem Bebauungskomplex das für einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB erforderliche städtebauliche Gewicht zukommt, ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.(Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist mit dem auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids gerichteten Antrag zulässig, aber nicht begründet. Der Wechsel von einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist keine teilweise Klagerücknahme, sondern eine Klageänderung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.10.2018 - 10 A 1403/16 -, juris; Urt. v. 15.01.1992 - 7 A 81/89 -, NVwZ 1993, 493; OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.04.2008 - 12 LB 48/07 -, BauR 2008, 1858), die gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Hiernach war die Klageänderung vorliegend zulässig, da die Beteiligten der Änderung der Klage in der mündlichen Verhandlung zugestimmt haben. I. Die Klage ist auch zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass ein eigenständiges Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren mit dem nunmehrigen Begehren, einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen, nicht durchgeführt worden ist. Ein solches Verfahren ist hier entbehrlich, denn die Beklagte hat den ursprünglich gestellten Bauantrag aus planungsrechtlichen Gründen abgelehnt und damit – wie auch die Widerspruchsbehörde – die maßgeblichen Rechtsfragen, die sie sich auch im Bauvorbescheidsverfahren gestellt hätten, bereits behandelt. Unter diesen Umständen käme einem erneuten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wegen des geänderten Begehrens lediglich formale Bedeutung zu, ohne dass Sinn und Zweck dieser Verfahren eine Wiederholung erforderlich machen würden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.10.2018 - 10 A 1403/16 -, juris; Urt. v. 15.01.1992 - 7 A 81/89 -, NVwZ 1993, 493; OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.04.2008 - 12 LB 48/07 -, BauR 2008, 1858; VG Weimar, Urt. v. 03.12.2008 - 1 K 722/07 -, juris). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Erteilung der zunächst beantragten Baugenehmigung zu Recht mit Bescheid vom 10.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.08.2017 wegen Unvereinbarkeit des Vorhabens mit Bauplanungsrecht abgelehnt. Der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf Erteilung des von ihm nunmehr begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann vor Einreichen eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein Bauvorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens erteilt werden. Trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, besteht durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen. Dabei ist, wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80). Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, wobei diesem vorliegend nicht bereits entgegensteht, dass der Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids nicht „vor Einreichen des Bauantrags“ (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO) gestellt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 05.11.1986 - 3 S 1599/86 -, VBlBW 1987, 303; Weiblen, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK LBO-BW, 7. Ed. Stand: 30.09.2018, Rn. 21; Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO-BW, 7. Aufl., § 57 Rn. 39). Jedoch widerspricht das Vorhaben der Vorschrift des § 35 Abs. 2 BauGB, da das geplante Wohnhaus – das nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans verwirklicht werden soll – ein im Außenbereich liegendes, nicht privilegiertes Vorhaben ist, das öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 beeinträchtigt. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt die zur Bebauung mit dem Wohnhaus bestimmte Fläche nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sondern im Außenbereich nach § 35 BauGB. a) Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an, so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20; Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, NVwZ 1991, 879; Beschl. v. 08.11.1999 - 4 B 85.99 -, BauR 2000, 1171; Beschl. v. 17.01.2005 - 4 B 3.05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v 18.01.2011 - 8 S 600/09 -, VBlBW 2011, 308). Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen, und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 16.07.2018 – 4 B 51.17 -, BauR 2018, 1840). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können. Bauwerke, die – wie eine Scheune oder ein Stall – nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Urt. v. 22.03.1972 - IV C 121.68 -, BauR 1972, 222; Urt. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985; Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305; Urt. v 18.01.2011 - 8 S 600/09 -, VBlBW 2011, 308). Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden. Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen. Das gilt zum einen für freie Flächen, die – gedanklich – übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück im Sinne eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke. Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde, sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden. Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen, in aufgelockerter Bebauung aber auch größer. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt. Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20; Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250; Urt. v. 19.09.1986 - IV C 15.84 -, BVerwGE 75, 34; Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227; Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, BauR 1993, 303; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88; Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305; Urt. v 18.01.2011 - 8 S 600/09 -, VBlBW 2011, 308). Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist. Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus, so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urt. v. 06.12.1967 - IV C 94.66 -, BVerwGE 28, 268; Urt. v. 13.02.1976 - IV C 72.74 -, NJW 1976, 1855; Beschl. v. 18.12.1987 - 4 B 249.87 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v 18.01.2011 - 8 S 600/09 -, VBlBW 2011, 308). „Ortsteil“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist – in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) – ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20; BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; VGH Baden-Württemberg, Urt. v 18.01.2011 - 8 S 600/09 -, VBlBW 2011, 308). Das „gewisse Gewicht“ für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 56/79 -, NVwZ 1984, 434; Urt. v. 03.12.1998 - 4 C 7/98 -, NVwZ 1999, 527; Beschl. v. 19.09.2000 - 4 B 49/00 – NVwZ-RR 2001, 83; VGH Baden-Württemberg, Urt. v 18.01.2011 - 8 S 600/09 -, VBlBW 2011, 308; Bayerischer VGH, Urt. v. 10.04.2014 - 1 B 14.255 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.11.2009 - 7 A 1236/08 -, juris; Urt. v. 10.07.2018 - 2 A 2504/16 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.06.2012 - 2 L 132/11 -, ZfBR 2012, 789). Dabei kann sich die Annahme, dass es sich bei einem Bebauungskomplex um einen Ortsteil handelt, schon wegen der geringen Anzahl der vorhandenen Bauten und ebenso auch deshalb verbieten, weil der Bebauungskomplex bereits quantitativ in einem Missverhältnis zu den in der Gemeinde sonst vorhandenen Ortsteilen steht (BVerwG, Beschl. v. 12.06.1973 - IV B 79.72 -, BRS 27 Nr. 41; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.06.2012 - 2 L 132/11 -, ZfBR 2012, 789). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich nicht festlegen. Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht. Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v 18.01.2011 - 8 S 600/09 -, VBlBW 2011, 308 m.w.N.). In erster Linie kommt es auf einen Vergleich mit den sonstigen Ansiedlungen im gesamten Gebiet der jeweiligen Gemeinde an, ohne dass dabei die Entfernung der Ansiedlungen eine Rolle spielt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1980 - 4 B 82/80 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 74). Der jeweilige Bebauungskomplex muss sich neben den anderen Siedlungsschwerpunkten der Gemeinde als selbständige Siedlungseinheit behaupten können (OVG Bremen, Urt. v. 24.10.1978 - I BA 28/75 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 08. Juli 1993 - 1 L 146/92 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 20.01.2005 - Au 8 K 04.1340 -, juris). Insbesondere wenn deutliche Siedlungsschwerpunkte in der näheren Umgebung vorhanden sind, bleibt eine Streubebauung mit nur wenigen Gebäuden deshalb eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet (BVerwG, Beschl. v. 19.04.1994 - 4 B 77.94 -, BauR 1994, 494; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.06.2012 - 2 L 132/11 -, ZfBR 2012, 789). Allerdings ist – jedenfalls in Grenzfällen – ein gewissermaßen schematischer Vergleich zwischen der Zahl der in einzelnen Ansiedlungen einer Gemeinde vorhandenen Gebäude zu den Gegebenheiten in den eigentlichen Ortsteilen nicht allein entscheidend. Vielmehr ist dann auch ein Gegenvergleich mit der Erscheinung der unerwünschten Splittersiedlung erforderlich. Insofern gilt auch für das Merkmal der Gewichtigkeit, dass es als Anforderung namentlich das einschließt, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die mit Rücksicht auf das Gewicht des bereits Vorhandenen angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Rahmens zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 17.11.1972 - IV C 13.71 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.11.2009 - 7 A 1236/08 -, juris; Urt. v. 10.07.2018 - 2 A 2504/16 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 130. EL August 2018, § 34 Rn. 14). Es ist also nicht allein auf die Zahl der vorhandenen maßstabsbildenden Gebäude abzustellen, sondern zusätzlich darauf, ob sich die Ansiedlung von den weiteren im Gemeindegebiet vorhandenen Streu- und Splittersiedlungen so wesentlich abhebt, dass ihr ein „eigenständiges städtebauliches Gewicht“ zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 56/79 -, NVwZ 1984, 434; Bayerischer VGH, Urt. v. 10.04.2014 - 1 B 14.255 -, juris). Die „organische Siedlungsstruktur“ erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche, ja sogar gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt ebenfalls nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; VGH Baden-Württemberg, Urt. v 18.01.2011 - 8 S 600/09 -, VBlBW 2011, 308; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.07.2018 - 2 A 2504/16 -, juris). An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es deshalb nicht erst dann, wenn sich der zu beurteilende Bebauungszusammenhang als behelfsmäßig, völlig regellos und funktionslos erweist, sondern vielmehr, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305). In diesem Sinne wird „organisch“ im Sinne von geordnet, regelhaft und funktionshaltig zu verstehen sein, also als eine Bebauung, die grundsätzlich geeignet ist, einen Rahmen für die (mögliche) bauliche Entwicklung zu setzen (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.07.2018 - 2 A 2504/16 -, juris). Denn der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 BauGB liegt darin, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen. Die Norm verlangt damit eine Fragestellung, die in die Zukunft weist. Diese – teleologische – Auslegung muss der Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB im Sinne eines Planersatzes Rechnung tragen, der – im Gegensatz zu dem rein äußerlich und faktisch zu bestimmenden Begriff des Bebauungszusammenhangs – auch eine rechtliche Komponente hat, die in Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde steht (BVerwG, Urt. v. 06.12.1998 - 4 C 7.98 -, BauR 1999, 232). So kann einer Bebauung die organische Siedlungsstruktur etwa dann fehlen kann, wenn sie zwar hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einen ausreichenden Rahmen für die Fortentwicklung vorgibt, aber das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche sowie die Bauweise, nicht einmal ansatzweise eine Regelmäßigkeit erkennen lassen (BVerwG, Beschl. v. 18.02.2015 - 4 BN 1/15 -, juris). b) An diesen Maßstäben gemessen liegt die zur Bebauung mit dem Wohnhaus bestimmte Fläche nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn jedenfalls fehlt es dem hier in den Blick zu nehmenden Bebauungskomplex an dem für die Annahme eines Ortsteils erforderlichen städtebaulichen Gewicht. Als potentieller im Zusammenhang bebauter Ortsteil in den Blick zu nehmen ist vorliegend der aus 15 Wohnhäusern und verschiedenen Betriebsgebäuden bestehende Bebauungskomplex westlich und östlich entlang der Wolfsbergallee, beginnend mit den Grundstücken Flst.-Nrn. ... im Norden und endend mit den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... bis ... im Süden. Dabei dürften die Grundstücke Flst.-Nrn. ... wohl ebenfalls mit in den Blick zu nehmen sein, da die auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindliche Bebauung ausreichend sein dürfte, um zu den beiden dort gelegenen Wohnhäusern einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers außer Betracht bleibt demgegenüber die an die Eisinger Landstraße anschließende Bebauung nördlich der Kleigartensiedlung, Grundstück Flst.-Nr. .... Denn insoweit fehlt es an dem erforderlichen Bebauungszusammenhang zwischen den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... einerseits und dem Grundstück Flst.-Nr. ... andererseits. Insbesondere ist die weitläufige Kleingartensiedlung nicht geeignet, den erforderlichen Bebauungszusammenhang zu begründen. Der so gebildete Bebauungskomplex stellt jedoch keinen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Zwar ist die Zahl von 15 Wohnhäusern und mehreren Betriebsgebäuden nicht schon für sich genommen so gering, dass bereits deshalb das erforderliche Gewicht zu verneinen wäre. Doch nimmt man die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der Beklagten in den Blick, so zeigt sich, dass dem in Rede stehenden Bebauungskomplex kein eigenständiges städtebauliches Gewicht in dem Sinne zukommt, dass er geeignet wäre, einem der Siedlungsstruktur der Beklagten angemessenen Beitrag zu deren städtebaulicher Entwicklung zu leisten. Denn nicht nur ist die vorhandene Gebäudezahl jedenfalls bezogen auf eine rund 124.000 Einwohner zählende Großstadt wie die Beklagte relativ gering. Vielmehr zeichnet sich die Siedlungsstruktur der Beklagten auch typischerweise durch eine dichte, kompakte und großflächige Bebauung aus, während der in Rede stehende Bebauungskomplex durch eine lockere, großzügige und zahlreiche Lücken aufweisende Streubebauung gekennzeichnet ist. Nimmt man zudem die nördlich der Kleigartensiedlung befindliche Streubebauung in den Blick und hält sich weiterhin vor Augen, dass unweit südlich des in Rede stehenden Bebauungskomplexes ein deutlicher und klar konturierter Siedlungsschwerpunkt der Beklagten beginnt, so wird deutlich, dass sich der in Rede stehende Bebauungskomplex von der genannten Streubebauung nicht wesentlich abhebt, sondern – speziell im Verhältnis zu dem südlich gelegenen Siedlungsschwerpunkt – eine sich städtebaulich nicht behaupten könnende Splittersiedlung bildet, die insgesamt dem Außenbereich zuzuordnen ist. 2. Das geplante Wohnhaus, das nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, beeinträchtigt auch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, da es gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. a) Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum – wenn auch eventuell nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich hierbei vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Während unter einem Ortsteil – wie bereits dargestellt – jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden. Mit Entstehung ist die erstmalige Bildung einer Splittersiedlung gemeint. Unter Verfestigung einer Splittersiedlung ist die Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs, unter Erweiterung die zusätzliche Ausdehnung der Siedlung in die freie Landschaft zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 19. 04. 2012 - 4 C 10.11 -, NVwZ 2012, 1631; Urt. v. 18. 05. 2001 - 4 C 13.00 -, NVwZ 2001, 1282; Urt. v. 03.06.1977 - IV C 29.75 -, DÖV 1977, 830; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 138; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 130. EL August 2018, § 35 Rn. 103 ff.). Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht schon um ihrer selbst Willen zu missbilligen. „Zu befürchten“ im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer „unerwünschten“ Splittersiedlung führt. „Unerwünscht“ in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel. Eine Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich für den Fall angenommen, dass sich die Streubebauung als herkömmliche – und nicht nur mehrfach vorhandene – Siedlungsform in der Gemeinde darstellt. Auch die Berechtigung der regelhaften Annahme eines Vorgangs der Zersiedlung bedarf freilich – zumindest in Fällen der Verfestigung – einer konkreten Begründung; sie rechtfertigt sich mithin auch in der Regel nicht einfach aus sich. Als Grund für eine Missbilligung kommt speziell in den Fällen der Verfestigung unter anderem in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. „Weitreichend“ ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedelung des Außenbereichs bewirken würden. In diesem Sinne reicht es für den Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung aus, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Fehlt es dem hinzutretenden Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung, besteht die Verfestigung insbesondere darin, dass mit ihm die zwischen zwei vorhandenen Bauten bestehende „Lücke“ ausgefüllt werden soll, so wird – abgesehen von Fällen der Übereinstimmung mit der herkömmlichen Siedlungsform – kaum jemals angenommen werden können, dass dies siedlungsstrukturell keinen Bedenken begegnet. Darüber hinaus kann ein Verstoß gegen die Erfordernisse einer geordneten Siedlungsstruktur auch darin liegen, dass in einer nach der Art der Bebauung sozusagen gemischten Splittersiedlung, in der durch die vorhandene Mischung gewisse Spannungen angelegt sind, ein hinzutretendes Vorhaben geeignet ist, weitere Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urt. v. 26. 05. 1967 - IV C 25.66 -, VerwRspr 1968, 456; Urt. v. 09.06.1976 - IV C 42.74 -, VerwRspr 1977, 580; Urt. v. 03.06.1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73; Urt. v. 19. 04. 2012 - 4 C 10.11 -, NVwZ 2012, 1631; Beschl, v. 08.04.2014 - 4 B 5.14 -, ZfBR 2014, 494; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 139 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 130. EL August 2018, § 35 Rn. 105). b) An diesen Maßstäben gemessen lässt das vorliegende Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Denn die verfestigende Wirkung des geplanten Wohnhauses besteht gerade darin, dass mit dem Grundstück Flst.Nr. ... eine bestehende Baulücke zwischen der Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... ausgefüllt werden soll, sodass es bereits deshalb an einer deutlichen Unterordnung des geplanten Wohnhauses fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73; Urt. v. 26. 05. 1967 - IV C 25.66 -, VerwRspr 1968, 456). Zudem entfaltet das geplante Vorhaben eine weitreichende Vorbildwirkung, da mit dessen Genehmigung ein Berufungsfall für eine Vielzahl potentieller (Wohn-)Vorhaben innerhalb der Splittersiedlung geschaffen würde. Dies gilt insbesondere für die Grundstücke Flst-Nrn. ..., die bislang unbebaut sind und hinsichtlich derer sich die Erteilung einer Baugenehmigung kaum noch mit guten Gründen versagen ließe, wenn eine solche im Falle des Klägers erteilt werden würde. Käme es indes zu einer Bebauung all dieser Grundstücke, so würden sich diese Vorhaben in keinem Falle mehr der bereits vorhandenen Splittersiedlung unterordnen, sondern diese vielmehr erheblich verstärken und hierdurch zu einer weitgehenden Zersiedelung des Außenbereichs führen. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Gebiet westlich des Hauptfriedhofs und nördlich der Hachelallee ebenfalls über weite Strecken durch eine Streubebauung gekennzeichnet sei. Denn selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, dass in besagtem Gebiet eine Streubebauung vermehrt anzutreffen ist, so stellte diese doch keineswegs die im Stadtgebiet der Beklagten herkömmliche Siedlungsform dar. Vielmehr zeichnet sich die Siedlungsstruktur der Beklagten – wie bereits dargestellt – typischerweise durch eine dichte, kompakte und großflächige Bebauung aus, sodass vorliegend auch nicht ausnahmsweise davon ausgegangen werden kann, dass die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht zu „befürchten“ ist. Darüber hinaus ist ein die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassender Verstoß gegen die Erfordernisse einer geordneten Siedlungsstruktur vorliegend auch darin zu sehen, dass das geplante Wohnhaus des Klägers geeignet ist, die in der „gemischten“ Splittersiedlung bereits angelegten bodenrechtlichen Spannungen zu erhöhen. Denn neben Grundstücken, die in erster Linie der Wohnnutzung dienen (etwa Flst-Nrn. ...), gehören dieser auch Grundstücke an, auf denen eine landwirtschaftliche Nutzung, insbesondere eine gartenbauliche Erzeugung stattfindet (Flst.-Nrn. ...). Das geplante Wohnhaus des Klägers ist jedoch nicht nur wegen seiner Nähe zu den Grundstücken Flst.-Nrn. ... bereits für sich genommen geeignet, etwaige bodenrechtliche Spannungen auszulösen bzw. zu verstärken, sondern zudem auch wegen seiner nicht absehbaren negativen Vorbildwirkung für eine Vielzahl von Wohnvorhaben, die das vorhandene Gleichgewicht innerhalb des Bebauungskomplexes zu Lasten der landwirtschaftlichen Nutzung zu verschieben geeignet sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Der Kläger begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses. Der Kläger beantragte am 12.12.2016 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem im nördlichen Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstück ..., das sich nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet (Vorhabengrundstück). Die Beklagte lehnte diesen Antrag nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 10.04.2017 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem geplanten Wohnhaus um ein im Außenbereich befindliches, nicht privilegiertes Vorhaben handele, das bauplanungsrechtlich unzulässig sei, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Bei dem in Rede stehenden Gebiet sei nicht von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil auszugehen. Vielmehr handele es sich um eine historisch bedingte unorganische Ansammlung von baulichen Anlagen, deren Ursprung nach den bei der Baurechtsbehörde vorhandenen Bauakten bereits in den 1920er Jahren zu finden sei. Die vorhandene Streubebauung setze sich insbesondere aus ausnahmsweise genehmigten Nachkriegsbauten sowie privilegierten Gebäuden zusammen, wobei die vorhandenen baulichen Anlagen stets unter dem Aspekt geprüft und genehmigt worden seien, dass es sich um Außenbereichsgrundstücke handele. Das Landschaftsbild in dem betreffenden Gebiet sei geprägt von vereinzelter unorganischer Streubebauung ohne Bebauungszusammenhang mit dazwischenliegenden Gärten zur Freizeitnutzung, wie sie für den dortigen Bereich typischen seien. Insoweit fehle es an der für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil erforderlichen organischen Siedlungsstruktur mit einem städtebaulichen Gewicht. Der Kläger legte hiergegen bei der Beklagten am 24.04.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass das geplante Wohnhaus rechtlich nicht zu beanstanden sei, da die für die Bebauung vorgesehene Grundstücksfläche in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege, das Wohnhaus sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und zudem die Erschließung gesichert sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei der das Vorhabengrundstück umgebenden Bebauung sehr wohl um einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Insbesondere komme der vorhandenen Bebauung einiges Gewicht zu. Denn links und rechts der Wolfsbergallee sowie bis zur Eisinger Landstraße befänden sich insgesamt 17 Wohngebäude. Daneben lägen im Gebiet mehrere größere Gewächshäuser sowie Schuppen, Wirtschaftsgebäude und Lagergebäude. Vor diesem Hintergrund seien die Kriterien erfüllt, die die Rechtsprechung insoweit an das Vorliegen eines Ortsteils anlege. Zudem sei auch der erforderliche Bebauungszusammenhang gegeben, da das Vorhabengrundstück von einer durchgehenden Bebauung umgeben sei, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittele. Das Vorhabengrundstück nehme an diesem Bebauungszusammenhang auch teil, da es als bloße Baulücke anzusehen sei, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbreche. Denn nördlich und südlich des Vorhabengrundstücks befänden sich auf den beiden Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... jeweils ein Wohnhaus, wobei beide Häuser lediglich 88 m auseinanderlägen. Da sich damit aufgrund der Größe der Flurstücke im Ortsteilgebiet sowie der sich daraus ergebenden aufgelockerten Bebauung zwischen den beiden Wohngebäuden nicht mehr als zwei bzw. drei Bauplätze befänden, sei sowohl nach der in der Rechtsprechung entwickelten Faustformel als auch bei umfassender Bewertung der konkreten Gegebenheiten ein Bebauungszusammenhang anzunehmen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass dem geplanten Wohnhaus von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden, da es sich um ein im Außenbereich befindliches, nicht privilegiertes Vorhaben handele, das öffentliche Belange beeinträchtige. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei der das Vorhabengrundstück umgebenden Bebauung nicht um einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Die vorhandene Streubebauung besitze kein ausreichendes Gewicht, um einen eigenständigen Ortsteil zu bilden. Selbst wenn man von 17 bestehenden Wohnhäusern ausginge, fehle es diesen an der erforderlichen Gewichtigkeit, da diese Anzahl nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der Beklagten nicht ausreiche. Das östlich der Streubebauung gelegene Stadtgebiet der Beklagten zeichne sich durch überaus dichte, kompakte und großflächige Siedlungsstrukturen aus. Dies sei nicht vergleichbar mit der verstreuten, lockeren, immer wieder durch große Wiesenflächen mit Büschen unterbrochenen Bebauung im Bereich des Vorhabengrundstücks. Als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich sei das Bauvorhaben damit unzulässig, da es nicht nur die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtige, sondern auch die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Der Kläger hat am 25.09.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung vertieft er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag und trägt er darüberhinausgehend vor, dass entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe von einem „Ortsteil“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen sei. Insbesondere mangele es der vorhandenen Bebauung nicht an einem „gewissen Gewicht“. Zwar sei zutreffend, dass das „gewisse Gewicht“ nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen sei. Unmaßgeblich sei hierbei allerdings, wenn der Bebauungskomplex nach der Anzahl der vorhandenen Bauten nicht unbeträchtlich hinter anderen Ansiedlungen und gegebenenfalls dem Gemeindezentrum zurückbleibe. Denn der „Ortsteil“ sei vor allem in Abgrenzung zu einer unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen, weshalb es auf ein quantitatives Missverhältnis zwischen dem betroffenen Bebauungskomplex und den in der Gemeinde sonst vorhandenen Ortsteilen nicht ankomme. Der Begriff des Ortsteils schließe vielmehr alles ein, was im Gegensatz zu einer unerwünschten Splittersiedlung stehe und damit den Regelungszweck des § 34 BauGB sichere, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs. Darüber hinaus scheitere die Bejahung der Ortsteileigenschaft auch deshalb nicht an den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der Beklagten, weil diese als Großstadt zwar im Kernbereich durch eine dichte und kompakte Bebauung geprägt sei, dies für die Randbereiche gerade aber nicht gelte. Denn hier sei die Beklagte geprägt durch eine aufgelockerte Bebauung mit einzelnen Häusern auf großen Grundstücken, wobei lediglich beispielhaft auf das westlich des Hauptfriedhofes liegende Gebiet verwiesen werde. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.09.2017 zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.08.2017 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.08.2017 zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nrn. 3561/2 entsprechend seines Bauantrags vom 12.12.2016 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Vorhabengrundstück sowie dessen Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Dem Gericht lagen die den Vorgang betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.