Beschluss
2 M 97/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage ist im Außenbereich regelmäßig nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert.(Rn.27)
2. Die Errichtung einer Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage kann gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen.(Rn.38)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage ist im Außenbereich regelmäßig nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert.(Rn.27) 2. Die Errichtung einer Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage kann gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen.(Rn.38) I. Die Antragstellerin richtet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG für eine Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage mit Phosphatdüngemittelherstellung durch den Antragsgegner. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2019 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für eine Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage mit Phosphatdüngemittelherstellung am Standort Silo Be., S-Straße 1, (06…) Br. OT Fr. (Gemarkung Be. und Fr.). Der Standort liegt sowohl auf dem Gebiet der Antragstellerin, einer Stadt im Landkreis Saalekreis im südlichen Sachsen-Anhalt, als auch auf dem Gebiet der Stadt Br.. Im Genehmigungsverfahren versagte die Antragstellerin ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB. Der Landkreis Saalekreis ersetzte daraufhin mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 das gemeindliche Einvernehmen. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Antragstellerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 7. Juli 2020 (GA Bl. 41 ff.) zurückgewiesen. Am 23. Januar 2020 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht im Verfahren 8 A 71/20 HAL Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 23. Dezember 2019. Mit Schriftsatz vom 9. April 2020 begründete sie die Klage, nachdem die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 UmwRG mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Februar 2020 antragsgemäß entsprechend verlängert worden war. Die Klage wurde später auf den Bescheid des Landkreises Saalekreis vom 18. Dezember 2019 sowie den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 7. Juli 2020 erstreckt. Über die Klage ist bislang nicht entschieden. Mit Bescheid vom 27. April 2020 ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 23. Dezember 2019 an. Mit Beschluss vom 26. August 2020 - 8 B 147/20 HAL - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 23. Dezember 2019 wiederhergestellt und die Sofortvollzugsanordnung des Antragsgegners vom 27. April 2020 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antrag sei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin verfüge als Standortgemeinde über die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis. Angesichts der durch den Landkreis Saalekreis vorgenommenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bestehe die Möglichkeit, dass die Antragstellerin in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt sei. Der Antrag sei auch begründet. Die in der Hauptsache erhobene Klage habe bei summarischer Prüfung Erfolg. Die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei offensichtlich rechtswidrig, weil sie gegen Vorschriften verstoße, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt seien. Die Ausführungen in der Klagebegründung der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren seien nicht präkludiert. Zwar sei eine Präklusion nach § 6 UmwRG auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigen, soweit die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache für den Ausgang des Eilverfahrens von Bedeutung seien. § 6 UmwRG stehe der der Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin im Klageverfahren jedoch nicht entgegen, obwohl die Klagebegründung erst am 9. April 2020 und damit nicht innerhalb von zehn Wochen nach Klageeingang am 23. Januar 2020 eingegangen sei, denn die Antragstellerin habe die ihr gesetzte richterliche Frist zur Klagebegründung bis zum 9. April 2020 gewahrt. Es könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist nach § 6 Satz 4 UmwRG vorgelegen hätten. Denn eine mögliche Verspätung sei jedenfalls deshalb genügend entschuldigt i.S.d. § 6 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO, weil die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren erst am 26. Februar 2020 bei Gericht eingegangen seien und dementsprechend erst in der Folgezeit Akteneinsicht habe gewährt werden können. Bei dieser Sachlage würde die Nichtberücksichtigung von Vorbringen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Unabhängig davon seien bereits mit Klageeinreichung der streitgegenständliche Bescheid vom 23. Dezember 2019, der Bescheid über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vom 18. Dezember 2019 sowie der Widerspruch vom 17. Februar 2020 gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vorgelegt worden. Die Einwendungen der Antragstellerin seien diesen Unterlagen im Wesentlichen zu entnehmen gewesen. Eine Präklusion scheide auch deshalb aus, weil sich die im Rahmen des Klageverfahrens maßgeblichen tatsächlichen Umstände unmittelbar aus den dem Gericht vorliegenden Behördenakten ergäben. Aufgrund des im Verwaltungsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes sei das Gericht unabhängig vom Vortrag der Beteiligten zur Prüfung des Akteninhalts berechtigt und verpflichtet. Erst recht sei das Gericht ohne jede Einschränkung dazu berechtigt und verpflichtet, rechtliche Schlüsse aus den durch Studium der Akten ermittelten Tatsachen zu ziehen; auf rechtliche Bewertungen aktenkundiger Tatsachen finde § 87b VwGO i.V.m. § 6 UmwRG keine Anwendung. Die angefochtene Genehmigung sei bei summarischer Prüfung rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Sie verstoße gegen § 36 BauGB. Die Antragstellerin habe ihr Einvernehmen zu Recht versagt. Das Einvernehmen der Antragstellerin sei fehlerhaft ersetzt worden. Zwar sei die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens formell rechtmäßig erfolgt. Dem stehe nicht entgegenstehen, dass nicht der Landkreis Saalekreis, sondern der Antragsgegner hierfür zuständig gewesen sei. Die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin durch den Landkreis Saalekreis führe nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung, weil die Antragstellerin beteiligt worden sei und sich der Antragsgegner die Entscheidung des Landkreises zu Eigen gemacht habe. Außerdem gelte die Genehmigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA zugleich als Ersatzvornahme. Auch die der Antragstellerin gesetzte Anhörungsfrist von 10 Tagen sei noch angemessen gewesen. Die Antragstellerin habe nicht erst mit der Anhörung im Ersetzungsverfahren über die bauplanungsrechtliche Einschätzung durch die ersetzende Behörde und die dieser Einschätzung zugrundeliegenden Tatsachen Kenntnis erhalten. Der Anhörung seien vielmehr mehrere Termine vorausgegangen, in denen die Einschätzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens durch die Antragstellerin und den Landkreis Saalekreis erörtert worden sei. Die Problematik sei auch mehrfach im Stadtrat der Antragstellerin behandelt worden. Die vom Landkreis Saalekreis zur planungsrechtlichen Zulässigkeit vertretene Auffassung sei dem Stadtrat dabei bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Anhörungsfrist noch angemessen gewesen. Die Antragstellerin habe ihr Einvernehmen jedoch in materieller Hinsicht zu Recht versagt. Das Vorhaben der Beigeladenen sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit bestimme sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, weil sich der Vorhabenstandort im Außenbereich befinde und die von der Beigeladenen geplante Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sei. Sie lasse sich nicht den Vorhaben zurechnen, die im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Es könne offenbleiben, ob von dem geplanten Vorhaben wegen der von der Anlage ausgehenden Gerüche nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgingen. Entscheidend sei auch nicht, ob allgemeine oder öffentliche Interessen an einer Verwirklichung des Vorhabens am vorgesehenen Standort bestünden. Der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck rechtfertige vor dem Hintergrund, dass der Außenbereich nach seiner Zweckbestimmung für die Land- und Forstwirtschaft und die Erholung der Allgemeinheit vor dem Eindringen ihrem Typ und Charakter nach wesensfremder Nutzungen bewahrt bleiben solle, nicht eine bevorzugte Zulassung der geplanten Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage im Außenbereich. Die Anlage sei von Typ und Charakter her gewerbe- bzw. industrietypisch und dem inmitten von landwirtschaftlich genutzten Flächen gelegenen Standort wesensfremd. Einen Anhaltspunkt hierfür bilde nach der sog. Typisierungslehre zunächst der Umstand, dass die Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage aufgrund ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit nach § 9 BauNVO grundsätzlich in einem Industriegebiet zulässig sei. Zwar sei nach § 15 Abs. 3 BauNVO die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des BImSchG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zu beurteilen. Der Umstand, dass eine Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, könne daher nicht als Zulassungshindernis angesehen werden. Die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe dürften bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung jedoch auch nicht vernachlässigt werden. Andererseits könne die Zulassung im Außenbereich auch geboten sein, wenn eine Anlage unter Einhaltung der nach dem Stand der Technik möglichen Begrenzungen nicht in einem planbaren allgemeinen Baugebiet untergebracht werden könne. Das bedeute aber nicht, dass eine Anlage bereits deshalb im Außenbereich untergebracht werden „soll“. Es könne offenbleiben, ob die Anlage wegen der in ihrem unmittelbaren Nahbereich vornehmlich auf dem Betriebsgrundstück auftretenden Geruchsbelastungen in einem Industriegebiet nicht zugelassen werden könne. Denn es sei darüber hinaus zu fragen, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert sei, die es rechtfertige, bevorzugt im Außenbereich zugelassen zu werden. Das sei hier nicht der Fall. Die Anlage sei mit der im Außenbereich ausdrücklich privilegierten landwirtschaftlichen Produktion weder vergleichbar, noch stehe sie zur Landwirtschaft in einem näheren oder weiteren Zusammenhang. Die geplante Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage unterscheide sich nach Art und Wesen auch von Bioabfallkompostierungsanlagen und stehe insoweit in keiner Beziehung zu der vormals auf dem vorgesehenen Standort befindlichen Bioabfallkompostierungsanlage durch offene Mietenkompostierung. Entsprechend geplante Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlagen könnten bei Einhaltung der nach dem Stand der Technik möglichen Begrenzungen grundsätzlich auch in einem planbaren allgemeinen Baugebiet untergebracht werden. Dies stelle der Antragsgegner auch nicht in Abrede, wenn er im Bescheid vom 23. Dezember 2019 ausführe, der geplante Standort sei „besser geeignet als eine Fläche in einem Gewerbe- oder Industriegebiet“. Die Anlage könne insoweit mit anderen störenden gewerblichen oder industriellen Vorhaben verglichen werden, die der Gesetzgeber gerade nicht in den Außenbereich, sondern in Gewerbe- und Industriegebiete des beplanten oder unbeplanten Innenbereichs verwiesen habe. Daher seien Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlagen regelmäßig nicht auf einen Standort im Außenbereich angewiesen, so dass eine Privilegierung aufgrund ihrer besonderen Eigenart nicht erforderlich sei. Es liege auch kein Sonderfall vor, der ausnahmsweise eine Privilegierung der Anlage aufgrund ihrer Eigenart gebiete. Die Anlage befinde sich nicht in unmittelbarer Nähe zu einer im Außenbereich betriebenen Kläranlage und stehe auch sonst nicht in Beziehung zu anderen im Außenbereich befindlichen Anlagen. Der Antragsgegner leite die Privilegierung des streitigen Vorhabens aus dem Umstand ab, dass von ihm wegen der entstehenden Gerüche nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgingen. Er verweise insoweit darauf, dass nach der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsprognose der IFU GmbH vom 29. November 2017 für den Nahbereich Zusatzbelastungen durch den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage in Höhe von 0,4 prognostiziert worden seien. Die durch die Anlage hervorgerufene Zusatzbelastung überschreite danach im unmittelbaren Nahbereich den nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) in Industriegebieten zulässigen Immissionswert von 0,15. Verursacht würden diese Zusatzbelastungen durch die Nutzung der Annahmehalle im Rahmen der Transportvorgänge und dem damit verbundenen Öffnen der Tore. Bei 30 angestrebten LKW-Lieferungen von Klärschlamm pro Tag könne dies trotz Einhaltung des Standes der Technik nicht verhindert werden. Die Überschreitung der nach der GIRL maßgeblichen Grenzwerte beruhe danach nicht auf der besonderen Eigenart der Anlage, auch wenn der Geruch von Klärschlamm von Menschen als besonders ekelerregend empfunden werde. Vielmehr beruhe dies auf der gewaltigen Dimension der geplanten Anlage. Soweit die mangelnde Zulassungsfähigkeit des Vorhabens im Innenbereich nicht auf seiner besonderen Eigenart, sondern auf der Größe der Anlage beruhe, ändere dies nichts daran, dass es sich um eine Anlage handele, die dem Außenbereich fernzuhalten sei. Sollte im Gebiet der Antragstellerin keine Genehmigungsmöglichkeit bestehen, müsse die Beigeladene das Vorhaben der Größe nach anpassen oder auf dessen Realisierung verzichten. Die fehlende konkrete Möglichkeit einer Realisierung des Vorhabens an einem anderen Standort im Gemeindegebiet der Antragstellerin oder sonst angrenzenden Gemeinden rechtfertige keine andere Betrachtung. Hinzukommen müsse vielmehr die Wertung, dass das Vorhaben in einer Weise billigenswert sei, die es rechtfertige, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Diese Prüfung könne dazu führen, dass auf die Ausführung eines Vorhabens - wie hier - zu verzichten sei. Die somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage sei baurechtlich unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtige. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Antragstellerin, da der fragliche Bereich hierin als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen sei. Einem sonstigen Vorhaben im Außenbereich i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB könnten die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen entgegengehalten werden. Das streitgegenständliche Vorhaben sei ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB. Anhaltspunkte, die es gebieten würden, nicht von einem Widerspruch gegen die Darstellungen im Flächennutzungsplan auszugehen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei die entsprechende Darstellung des Flächennutzungsplans hier nicht ausnahmsweise deswegen unbeachtlich, weil die örtlichen Gegebenheiten die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft von vornherein nicht ermöglichten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück befindlichen Bioabfallkompostierungsanlage. Denn diese Anlage stehe den Zielen des Flächennutzungsplanes nicht entgegen. Das Vorhaben lasse auch das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten. Die Errichtung der geplanten Anlage hätte das Entstehen einer Splittersiedlung zur Folge, da damit abseits der Ortslage ein Gebäudebestand geschaffen würde, der mangels Gewicht und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur keinen Ortsteil der Antragstellerin oder Gemeinde Br. und deshalb eine Splittersiedlung bilde. Unerheblich sei, dass es sich nicht um ein Wohngebäude handele. Der Begriff der Splittersiedlung erfasse auch gewerbliche Anlagen. Die Bebauung könne auch nicht ausnahmsweise deshalb als organisch angesehen werden, weil sich die Bebauung im Außenbereich der Antragstellerin und der Gemeinde Br. als die herkömmliche Siedlungsform darstelle. Das sei nicht der Fall. Die gewerbliche Bebauung sei dem Außenbereich der betroffenen Gemeinden vielmehr wesensfremd. Etwas anderes gelte auch nicht im Hinblick auf die am Vorhabenstandort befindliche Kompostierungsanlage, denn diese sei in ihren Auswirkungen auf die Prägung des Außenbereiches mit der geplanten Anlage nicht zu vergleichen. Die Entstehung einer Splittersiedlung sei auch zu befürchten. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass durch die im weiteren Umfeld vorhandene Bebauung die Gefahr bestehe, dass z.B. auf angrenzenden Grundstücken weitere Gebäude zugelassen werden müssten. Es komme nicht darauf an, ob die Errichtung weiterer Monoklärschlammanlagen im Umfeld der Anlage zu erwarten sei. Die Errichtung der Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage würde auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Der für die Anlage vorgesehene Standort befinde sich im Großraum der Bergbaufolgelandschaft Geiseltalsee. Die Landschaft sei geprägt von großen, weithin sichtbaren Halden, denen durch den zwischenzeitlichen Bewuchs eine hohe naturschutzfachliche Bedeutung zukomme. Dies zeige sich nicht zuletzt durch die Ausweisung mehrerer Naturschutzgebiete in der Nähe des Vorhabenstandorts. Die bergbauliche Rekultivierung der Tagebaurestlöcher habe maßgeblich zu einer Bereicherung und Aufwertung des Landschaftsbildes der ehemaligen Bergbauregion geführt. Die ehemaligen Tagebaugebiete hätten sich mittlerweile zu einem bedeutenden Naherholungsgebiet entwickelt, das sich insbesondere um den Geiseltalsee, aber auch um den näher an den Vorhabenstandort angrenzenden R.-See erstrecke. In unmittelbarer Nähe sei der Vorhabenstandort von landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie unmittelbar angrenzend der ehemaligen Halde Be. umgeben. Beeinträchtigt werde das Landschaftsbild andererseits durch in der Nähe befindliche industrielle Anlagen und Gebäude wie z.B. den Chemiepark L., den Recyclingpark Be. oder den Industrie- und Gewerbepark Gr.-Fr.. In dieser Umgebung stelle sich die 3.510 m² umfassende und 15 bis 25 m hohe, industrietypische Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage, die keinerlei Bezug zur landwirtschaftlichen Produktion habe, als wesensfremde Bebauung und Bodennutzung dar. Der in Rede stehende Landschaftsteil sei auch nicht deshalb prinzipiell ungeeignet, die ihm zukommende Erholungsfunktion zu erfüllen, weil sich sein Charakter durch (bauliche) Eingriffe oder erheblichen Verkehrsfluss bereits so verändert habe, dass er nicht mehr als Erholungslandschaft angesehen werden könne und seine Empfindlichkeit gegenüber hinzutretenden Bauten verloren habe. Die Umgebung des Vorhabenstandorts sei zwar einerseits durch in der Nähe befindliche industrielle Anlagen (in ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten), zahlreiche Windenergieanlagen und Hochspannungsfreileitungen und durch die nahegelegene BAB A 38 geprägt. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass sich gerade der Vorhabenstandort in unmittelbarer Nähe des Erholungsgebietes Geiseltalsee befinde und die geplante Anlage im Gegensatz zu der derzeit dort befindlichen Kompostierungsanlage aus Blickrichtung der B 91 als Fremdkörper wahrgenommen würde. Der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft sei vor diesem Hintergrund geboten. II. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die Beschwerden sind zulässig. Sie wurden insbesondere fristgerecht erhoben. Das gilt auch für die Beschwerde des Antragsgegners, die am 9. September 2020 per Fax beim beschließenden Gericht einging. Damit wurde die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Antragsgegner am 27. August 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen im Hauptsacheverfahren nicht gemäß § 6 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO präkludiert ist. Zwar lief die Klagebegründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung gemäß § 6 Satz 1 UmwRG mit Ablauf des 2. April 2020 ab, da die Antragstellerin am 23. Januar 2020 Klage erhoben hatte. Diese Frist hat sie mit ihrer Klagebegründung vom 9. April 2020 nicht gewahrt. Gleichwohl ist keine Präklusion gemäß § 6 UmwRG eingetreten, da die Klagebegründungsfrist mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Februar 2020 bis zum 9. April 2020 verlängert worden war. Hierbei ist nicht entscheidend, ob die Voraussetzungen einer Fristverlängerung gemäß § 6 Satz 4 UmwRG vorlagen. Eine Präklusion scheidet jedenfalls gemäß § 6 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO wegen der genügenden Entschuldigung einer etwaigen Verspätung der Klagebegründung aus, da diese innerhalb der vom Gericht gesetzten - verlängerten - Frist eingegangen ist. Das Vertrauen auf eine vom Gericht - wenn auch fehlerhaft - gesetzte Klagebegründungsfrist entschuldigt die Verspätung gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügend (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 27. Mai 2020 - 8 C 11446/19 - juris Rn. 32; Kuchler/Loscher, jurisPR-UmwR 2/2020 Anm. 4; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 12 LA 150/19 - juris Rn. 20). 2. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben der Beigeladenen - die Errichtung und der Betrieb einer Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage mit Phosphatdüngermittelherstellung - nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB privilegiert ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB zunächst davon ab, ob das Vorhaben nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden kann. Das entscheidet sich nicht nach der Beschaffenheit von Innenbereichen "im allgemeinen", sondern nach der Beschaffenheit des Innenbereichs "hier und so", also des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde, mithin nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag. Es kommt somit darauf an, ob das Vorhaben in der Gemeinde, in der es errichtet werden soll, in einem Gebiet nach § 30 oder § 34 BauGB oder ggf. im Fall der Aufstellung eines hierfür in Betracht kommenden Bebauungsplans nach § 33 BauGB zugelassen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2018 - 4 C 5.17 - juris Rn. 14 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht dahinstehen lassen, ob - gemessen an diesen Anforderungen - im Gemeindegebiet der Antragstellerin oder sonst angrenzenden Gemeinden die konkrete Möglichkeit einer Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen an einem anderen Standort besteht (BA S. 33). Die fehlende konkrete Möglichkeit der Realisierung des Vorhabens an einem anderen Standort im Innenbereich der Standortgemeinde reicht für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB allein nicht aus (a.A. offenbar VG Stuttgart, Urteil vom 16. April 2007 - 11 K 1176/06 - juris Rn. 27). Unabhängig von der Frage, ob ein Vorhaben bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise nur im Außenbereich ausgeführt werden "kann", verlangt der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB zusätzlich, dass das Vorhaben auch im Außenbereich ausgeführt werden "soll". Das Tatbestandsmerkmal des "Sollens" setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Wertung, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, führt im vorliegenden Fall - wie noch unter c) auszuführen ist - dazu, dass eine Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB nicht gegeben ist. Von einer "fehlerhaften Methodik des Verwaltungsgerichts" kann daher - entgegen der Ansicht der Beigeladenen - keine Rede sein. In welcher Reihenfolge die einzelnen Voraussetzungen der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB geprüft werden, ist vielmehr eine Frage der Zweckmäßigkeit im Einzelfall. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht - wie die Beigeladene meint - die Unterschiede zu dem Fall verkannt, in dem das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Privilegierung einer Bauschuttrecyclinganlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB abgelehnt hatte. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte die Privilegierung u.a. mit dem Argument abgelehnt, der Antragsteller müsse sich bei kleineren Gemeinden mit einheitlicher Bebauungsstruktur und geringer Bandbreite möglicher Nutzungen darauf verweisen lassen, sein Vorhaben im Innenbereich einer anderen Gemeinde durchzuführen, was im konkreten Fall möglich sei (vgl. SächsOVG, Urteil vom 16. Juni 2003 - 4 B 128/01 - juris Rn. 36). Diese Überlegung war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht relevant, denn sie betrifft die Frage, ob das Vorhaben im Innenbereich der Gemeinde ausgeführt werden "kann", die vom Verwaltungsgericht offengelassen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Privilegierung vielmehr - wie ergänzend auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. SächsOVG, Urteil vom 16. Juni 2003 - 4 B 128/01 - a.a.O. Rn. 37 ff.) - darauf gestützt, dass das Vorhaben nicht im Außenbereich ausgeführt werden "soll". b) Voraussetzung einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB ist außerdem, dass das Vorhaben eine besondere Beziehung zum Außenbereich, d.h. eine spezifische Außenbereichspräferenz, aufweist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 139. EL August 2020, § 35 BauGB Rn. 55a; Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 35 BauGB Rn. 45). Diese besondere Beziehung zum Außenbereich muss sich aus einem der in § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB genannten umgebungsbezogenen Merkmale des Vorhabens ergeben, also aus seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder seiner besonderen Zweckbestimmung. Vorhaben mit nachteiliger Wirkung auf die Umgebung können Anlagen sein, die wegen der von ihnen ausgehenden erheblichen Belästigungen oder Störungen, insbesondere durch Gerüche, im Allgemeinen oder in den betreffenden Ortsteilen bauplanungsrechtlich unzulässig sind und auch nicht vorgesehen werden können (vgl. Söfker, a.a.O., § 35 BauGB Rn. 56). Im vorliegenden Fall liegt es nahe, als umgebungsbezogenes Merkmal der streitigen Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverbrennungsanlage i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB eine nachteilige Wirkung auf die Umgebung infolge der von der Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Frage offengelassen, ob von dem Vorhaben der Beigeladenen wegen der von der Anlage ausgehenden Gerüche nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgehen (BA S. 29). Das ist - entgegen der Ansicht der Beigeladenen - rechtlich nicht zu beanstanden, denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf die Wertung gestützt, dass das Vorhaben - unabhängig vom Vorliegen eines umgebungsbezogenen Merkmals i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - nicht im Außenbereich ausgeführt werden "soll". c) Entscheidend ist im vorliegenden Fall die im Begriff des "Sollens" i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB angelegte tatbestandseinschränkende Wertung. Das Verwaltungsgericht ist bei der Anwendung der sich hieraus ergebenden Grundsätze zu Recht davon ausgegangen, dass sich die geplante Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage nicht den Vorhaben zurechnen lässt, die im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB nur im Außenbereich ausgeführt werden "sollen" (BA S. 29). Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die geplante Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage von Typ und Charakter her gewerbe- bzw. industrietypisch und dem inmitten von landwirtschaftlich genutzten Flächen gelegenen Standort wesensfremd ist (BA S. 30). Nicht jedes Vorhaben, das zur Umgebung eine der gesetzlich in § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB näher umschriebenen Beziehungen aufweist, soll allein deshalb im Außenbereich privilegiert ausgeführt werden dürfen. Unabhängig davon, ob der Antragsteller auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden könnte, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden "soll". Anderenfalls käme es dazu, dass jede Steigerung beispielsweise der "nachteiligen Wirkung auf die Umgebung", die ein Vorhaben für die geschlossene Ortslage unerträglich macht, allein um dieser Steigerung willen eine privilegierte Zulässigkeit im Außenbereich ergäbe. In dem Tatbestandsmerkmal des "Sollens" ist eine Wertung enthalten, die gerade bei § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unentbehrlich ist. Das hängt mit einer Eigenart der in Nr. 4 getroffenen Regelung zusammen: § 35 Abs. 1 BauGB erklärt in einem Katalog bestimmte Vorhaben für im Außenbereich bevorzugt zulässig. Er tut dies überwiegend in der Weise, dass er die von ihm bevorzugten Vorhaben oder deren Funktion gegenständlich umschreibt, also beispielsweise von landwirtschaftlichen Betrieben oder von Vorhaben der Elektrizitätsversorgung spricht. Eine solche gegenständliche Festlegung fehlt in § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB. Die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung stellt vielmehr, ohne den Gegenstand des Vorhabens oder die durch das Vorhaben geförderte Betätigung auch nur anzudeuten, allein darauf ab, ob das Vorhaben - in den Anforderungen, den Wirkungen oder dem Zweck - zu seiner Umgebung in bestimmter - günstiger oder auch ungünstiger - Beziehung steht. Diese bloß formale Ausrichtung führt zu einer tatbestandlichen Weite, die durch erhöhte Anforderungen an die übrigen Privilegierungsvoraussetzungen ausgeglichen werden muss, da sich nur so die Gefahr abwenden lässt, dass das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, verfehlt wird. Die Tatsache, dass § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB nicht ausdrücklich und positiv bestimmte bevorzugte Gegenstände oder Betätigungen benennt, darf nicht dahin missverstanden werden, dass bei ihrer Anwendung der Gegenstand und die Funktion des Vorhabens keine Rolle spielen und deshalb jedes Vorhaben mit einer der in der Vorschrift bestimmten Beziehungen zur Umgebung schon deshalb privilegiert im Außenbereich errichtet werden soll. Das Tatbestandsmerkmal des "Sollens" setzt eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Das - ungünstige - Verhältnis zwischen der objektiven Zweckbestimmung eines Vorhabens und der von ihm ausgehenden Umgebungsbelastung kann darauf hindeuten, dass auf die Ausführung eines Vorhabens dieser Art überhaupt verzichtet werden sollte. Bei den vom Gesetz gegenständlich nicht näher bezeichneten Vorhaben des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB muss die Rechtfertigung für die jeweilige Art von Vorhaben im Einzelfall geprüft werden. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung und seinen Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit grundsätzlich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzung bewahrt bleiben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 - IV C 41.73 - juris Rn. 25 ff.; Beschluss vom 27. Juni 1983 - 4 B 206.82 - juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 - juris Rn. 20; Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 - a.a.O. Rn. 7; Söfker, a.a.O., § 35 BauGB Rn. 55; Rieger, a.a.O., § 35 BauGB Rn. 46). Mit dem wertenden Merkmal des "Sollens" wird in § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB ein Bezug zu der dem Außenbereich vornehmlich zukommenden Funktion, nämlich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, hergestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 - a.a.O. Rn. 20). Ein Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB privilegiert, wenn es mit anderen gewerblichen oder industriellen Vorhaben vergleichbar ist, die der Gesetzgeber gerade nicht in den Außenbereich, sondern in Gewerbe- und Industriegebiete des beplanten oder unbeplanten Innenbereichs verwiesen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1983 - 4 B 206.82 - a.a.O. Rn. 5). Nach diesen Grundsätzen rechtfertigt der mit dem Vorhaben der Beigeladenen verfolgte Zweck vor dem Hintergrund, dass der Außenbereich nach seiner Zweckbestimmung für die Land- und Forstwirtschaft und die Erholung der Allgemeinheit vor dem Eindringen ihrem Typ und Charakter nach wesensfremder Nutzungen bewahrt bleiben soll, nicht eine bevorzugte Zulassung der Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage im Außenbereich. Die Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage ist von Typ und Charakter her industrietypisch und dem inmitten von landwirtschaftlich genutzten Flächen gelegenen Standort wesensfremd. Sie ist mit der im Außenbereich ausdrücklich privilegierten landwirtschaftlichen Produktion weder vergleichbar, noch steht sie zur Landwirtschaft in einem näheren oder weiteren Zusammenhang. Es spricht auch viel dafür, dass eine Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage bei Einhaltung der nach dem Stand der Technik möglichen Begrenzungen der nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung in einem planbaren allgemeinen Baugebiet untergebracht werden kann. Eine derartige Anlage kann insoweit mit anderen - störenden - gewerblichen oder industriellen Vorhaben verglichen werden, die der Gesetzgeber gerade nicht in den Außenbereich, sondern in Gewerbe- und Industriegebiete des beplanten oder unbeplanten Innenbereichs verwiesen hat (vgl. SächsOVG, Urteil vom 16. Juni 2003 - 4 B 128/01 - a.a.O. Rn. 38 zu einer Bauschuttrecyclinganlage). Zu Unrecht wendet der Beigeladene ein, das Verwaltungsgericht habe die Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB primär nach den Grundsätzen der Typisierungslehre beurteilt. Das trifft nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Umstand, dass die Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage nach der sog. eingeschränkten Typisierungslehre des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 - juris Rn. 11 ff.) aufgrund ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit nach § 9 BauNVO grundsätzlich in einem Industriegebiet zulässig sein dürfte, lediglich als einen (ersten) Anhaltspunkt für seine Annahme herangezogen, die Anlage sei von Typ und Charakter her gewerbe- bzw. industrietypisch. Hierbei hat das Verwaltungsgericht auch beachtet, dass die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nach § 15 Abs. 3 BauNVO nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des BImSchG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zu beurteilen ist (BA S. 30). Entscheidend war für das Verwaltungsgericht nicht die Typisierungslehre, sondern eine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Merkmal des "Sollens" in § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB ausgehende Bewertung der Anlage als industrietypisch und außenbereichsfremd (BA S. 31 ff.). Diese Vorgehensweise bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals des „Sollens“ i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Überschreitung der nach der GIRL maßgeblichen Grenzwerte beruhe nicht auf der besonderen Eigenart der Anlage, auch wenn der Geruch von Klärschlamm von Menschen als besonders ekelerregend empfunden werde, sondern auf der Größe der Anlage, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Zufuhr von Klärschlamm im Umfang von 30 LKW-Ladungen täglich vorsehe (BA S. 33), so hat es damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage bei Einhaltung der nach dem Stand der Technik möglichen Begrenzungen der nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung - und einer entsprechenden Dimensionierung - in einem planbaren allgemeinen Baugebiet untergebracht werden kann und nicht wegen ihrer Eigenart zwingend auf einen Standort im Außenbereich angewiesen ist. Auch diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind - entgegen der Auffassung des Beigeladenen - rechtlich nicht zu beanstanden. Sie haben nur ergänzenden Charakter, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ein Vorhaben, dass nur im Außenbereich ausgeführt werden "kann", nicht zwingend auch im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB im Außenbereich ausgeführt werden "soll" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 - a.a.O. Rn. 7). Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht - wie die Beigeladene meint - sachfremde Erwägungen angestellt hat, soweit es angenommen hat, es liege kein Sonderfall vor, der ausnahmsweise eine Privilegierung der Anlage aufgrund ihrer Eigenart gebiete, da sie sich nicht in unmittelbarer Nähe zu einer im Außenbereich betriebenen Kläranlage befinde und auch sonst nicht in Beziehung zu anderen im Außenbereich befindlichen Anlagen stehe (BA S. 32). Diese Gesichtspunkte waren für die Ablehnung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB nicht tragend, so dass sich, selbst wenn sie in diesem Zusammenhang sachfremd sein sollten, nichts an dem Ergebnis ändern würde, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB privilegiert ist. 3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch zutreffend, soweit das Gericht angenommen hat, das Vorhaben der Beigeladenen sei als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige (BA S. 35). Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB bedarf es stets einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung, ob die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen oder durch dieses beeinträchtigt werden, wobei „nachvollziehende Abwägung" einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung meint, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 4 B 47.13 - juris Rn. 7). Diese nachvollziehende Abwägung geht vorliegend zu Lasten des Vorhabens der Beigeladenen aus. a) Es kann offenbleiben, ob das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB widerspricht, weil der Standort des Vorhabens darin als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen ist. In Rechtsprechung und Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ komme nicht ohne weiteres Bedeutung für die Beurteilung von sonstigen Vorhaben zu, da diese Darstellung in bestimmten Fallgestaltungen lediglich zum Ausdruck bringen solle, dass die Gemeinde insoweit eine bauliche oder sonstige Nutzung nicht beabsichtige. Der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ müsse, um im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB Relevanz zu erlangen, die Funktion zukommen, einen bestimmten Bereich von Bebauung freizuhalten. Die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ sei daher regelmäßig nur unter besonderen Voraussetzungen als konkrete standortbezogene Aussage des Flächennutzungsplans mit dem Gewicht eines öffentlichen Belangs anzusehen (vgl. OVG SH, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 LB 8/13 - juris Rn. 56; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 B 251/18 - juris Rn. 24; Söfker, a.a.O. § 35 BauGB Rn. 80). Ob dieser Auffassung für den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 2 BauGB zu folgen ist, ist fraglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt sich gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich in der Regel ein Flächennutzungsplan mit der Darstellung des zu bebauenden Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft durch (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 - juris Rn. 14). Die Auffassung, dass die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft nur unter besonderen Voraussetzungen eine konkrete standortbezogene Aussage des Flächennutzungsplans mit dem Gewicht eines öffentlichen Belangs sei, weil sie dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie zukommende Funktion zuweist, hat das Bundesverwaltungsgericht nur für den Fall entschieden, dass Darstellungen eines Flächennutzungsplans als öffentliche Belange einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben entgegenstehen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 - juris Rn. 23). Auf nicht privilegierte, sondern gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall im Außenbereich zulässige Vorhaben dürfte dies nicht übertragbar sein, da es an einer dem § 35 Abs. 1 BauGB entsprechenden gesetzlichen Zuweisung dieser Vorhaben zum Außenbereich gerade fehlt. Gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich dürfte sich die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" im Flächennutzungsplan deshalb in der Regel durchsetzen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nach denen diese Darstellung für das Vorhabengrundstück keine Aussagekraft haben kann (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 6. April 2009 - OVG 11 S 59.08 - juris Rn. 21). Darstellungen in einem Flächennutzungsplan, die das Baugrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausweisen, dürften gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben nur dann keine Sperrwirkung entfalten, wenn sie infolge Funktionslosigkeit unwirksam geworden sind. Das dürfte tatsächliche bauliche Verhältnisse voraussetzen, die von ihnen sowohl qualitativ wie auch quantitativ in so erheblichem Maße abweichen, dass die Verwirklichung der ihnen zugrundeliegenden Planungsabsichten auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 - juris Rn. 33). Für eine derartige Funktionslosigkeit der hier relevanten Darstellungen des Flächennutzungsplans ist vorliegend nichts ersichtlich. Dies bedarf indessen keiner Vertiefung, da das Vorhaben der Beigeladenen auch unter einem anderen Gerichtspunkt öffentliche Belange beeinträchtigt. b) Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB droht durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht. Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung des Außenbereichs vor dem Eindringen einer der freien Landschaft wesensfremden Bebauung. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen. Es kommt dabei nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt oder ob es etwa durch Bäume oder Hecken der Sicht entzogen ist. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landwirtschaft (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 1 ZB 18.555 - juris Rn. 5). Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt allerdings nicht mehr in Betracht, wenn das Baugrundstück seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 C 4.01 - juris Rn. 24). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich auf dem Grundstück bereits eine Bebauung befindet (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 20. April 2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 42; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 1 ZB 18.555 - a.a.O. Rn. 6). Hiernach beeinträchtigt das Vorhaben der Beigeladenen nicht die natürliche Eigenart der Landschaft i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, weil der Standort als Betriebsfläche der Kompostierungsanlage Be. bereits vollständig baulich in Anspruch genommen ist und damit seine Schutzwürdigkeit verloren hat. c) Das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt aber deshalb öffentliche Belange, weil es gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Splittersiedlung eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind; das schließt gewerbliche Anlagen ein. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil. Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 19). Hiernach hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Errichtung der geplanten Anlage das Entstehen einer Splittersiedlung zur Folge hätte, da damit abseits der Ortslage ein Gebäudebestand geschaffen würde, der mangels Gewicht und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur keinen Ortsteil der Antragstellerin oder Gemeinde Br. und deshalb eine Splittersiedlung bildete. Dabei ist es unerheblich, dass es sich nicht um ein Wohngebäude handelt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu „befürchten“ ist. Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wertet die Entstehung einer Splittersiedlung nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern stellt darauf ab, ob diese Entwicklung zu befürchten ist. Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt; unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - a.a.O. Rn. 21). Hierfür kommt es nicht darauf an, ob im Falle der Ausführung des Vorhabens noch mit weiteren Vorhaben gerechnet werden muss. Selbst wenn nicht die Gefahr bestünde, dass sich noch weitere gewerbliche Ansiedlungen in der unmittelbaren Nachbarschaft bilden könnten, müsste das Entstehen einer Splittersiedlung deshalb befürchtet werden, wenn bereits das Vorhaben als solches eine zu missbilligende Splittersiedlung darstellen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 - IV C 42.74 - juris Rn. 21). Gemessen daran lässt das Vorhaben der Beigeladenen die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, weil mit diesem Vorhaben als unorganischer Streubebauung am Standort erstmals eine zu missbilligende Splittersiedlung entstehen würde. Die bislang dort vorhandene Kompostierungsanlage Be. stellt noch keine Splittersiedlung dar, da sie - soweit ersichtlich - keine baulichen Anlagen aufweist, die zum (gelegentlichen) Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Die fehlende oder nur begrenzte Vorbildwirkung des Vorhabens kann den von der Beigeladenen gewählten Standort nicht rechtfertigen. Zwar kann die Gefahr, noch weitere Vorhaben auszulösen, es ausschließen, eine Streubauweise für gerechtfertigt zu halten. Das lässt sich jedoch nicht dahin umkehren, dass das Fehlen oder die nach Lage der Dinge gegebenen Grenzen einer Vorbildwirkung etwas zur Rechtfertigung einer Streubebauung beitragen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 - IV C 42.74 - a.a.O. Rn. 23). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).