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Beschluss

2 B 16/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0614.2B16.24.00
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Leitsätze
1.  Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. (Rn.8) 2.  Eine formell rechtwidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz ausnahmsweise dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. (Rn.8) 3. Ob eine neue Nutzung von der Baugenehmigung für die bisherige Nutzung noch umfasst wird oder eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten wird und für die geänderte Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung, sodass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt. (Rn.10) 4. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liegt nur vor, wenn für die Bauaufsichtsbehörden ohne weitere Ermittlungen erkennbar ist, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. (Rn.14) 5.  Selbst die bloße Nutzungsänderung unterliegt im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauwerkes mit den öffentlichen Belangen keinen anderen Grundsätzen, als sie für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes mit der neuen Nutzung gelten würden. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. (Rn.8) 2. Eine formell rechtwidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz ausnahmsweise dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. (Rn.8) 3. Ob eine neue Nutzung von der Baugenehmigung für die bisherige Nutzung noch umfasst wird oder eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten wird und für die geänderte Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung, sodass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt. (Rn.10) 4. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liegt nur vor, wenn für die Bauaufsichtsbehörden ohne weitere Ermittlungen erkennbar ist, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. (Rn.14) 5. Selbst die bloße Nutzungsänderung unterliegt im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauwerkes mit den öffentlichen Belangen keinen anderen Grundsätzen, als sie für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes mit der neuen Nutzung gelten würden. (Rn.17) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Das hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagungs- und Räumungsanordnung vom 3. Januar 2024 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO und in Bezug auf die dazu ergangenen Zwangsgeldandrohungen wegen der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22. Januar 2024 (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG) nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig. Die Kammer legt den angegriffenen Bescheid vom 3. Januar 2024 dahingehend aus, dass sich die darin getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur auf die eigentliche Untersagung der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes (Ziffer 1 des Bescheides) bezieht, sondern auch auf die „zu diesem Zweck“ getroffene Anordnung, vorhandene Gegenstände und Materialien aus eben diesem Gebäude zu entfernen (Ziffer 2 des Bescheides). Denn aus der Begründung des Bescheides wird deutlich, dass die letztgenannte Anordnung nur als ergänzender Bestandteil der primär auferlegten Pflicht zur Nutzungsaufgabe dienen soll („gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung“). Der Antrag ist unbegründet. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagungs- und Räumungsanordnung ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22. Januar 2024 nicht geboten. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung in Bezug auf die Nutzungsuntersagungs- und Räumungsanordnung zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweisen sich die vorgenannten Anordnungen bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Untersagung der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes folgt aus § 80 Satz 2 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschl. v. 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 8; Beschl. v. 8. Mai 2020 – 1 LA 52/17 – n. v.). Eine formell rechtwidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz ausnahmsweise dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschl. v. 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 8; VG Schleswig, Beschl. v. 4. Dezember 2020 – 2 B 51/20 – juris Rn. 11 m. w. N.). Daran gemessen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor. Denn die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf dem Grundstück unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt als Kfz-Werkstatt ist formell rechtswidrig. Die bauliche Anlage wird in ihrer derzeitigen Form und Nutzung nicht von einer Baugenehmigung gedeckt. Die Antragstellerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf die Legalisierungswirkung des Bauscheins vom 28. Dezember 1990 (Bl. 2 ff. der Beiakte) berufen. Die darin genehmigte Nutzung als Boots- und Geräteschuppen umfasst nicht zugleich eine Nutzung als Kfz-Werkstatt (so bereits der Beschluss der 8. Kammer v. 24. März 2022 – 8 B 8/22 – juris Rn. 8). Ob eine neue Nutzung von der Baugenehmigung für die bisherige Nutzung noch umfasst wird oder eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten wird und für die geänderte Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung, sodass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. November 2010 – 4 C 10/09 – juris Rn. 12). Voraussetzung für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist nicht, dass tatsächlich andere Anforderungen an die geänderte Nutzung gestellt werden, sondern nur, dass derartige Anforderungen in Betracht kommen können und die Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist, in einem Genehmigungsverfahren geprüft werden muss. So liegt es hier. Die baurechtsbezogenen Charakteristika eines Boots- und Geräteschuppens unterscheiden sich maßgeblich von denjenigen einer Kfz-Werkstatt. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass auch von einem Boots- und Geräteschuppen Geräuschemmissionen ausgehen können. Diese sind jedoch qualitativ und quantitativ nicht mit denjenigen Geräuschimmissionen vergleichbar, die mit dem Betrieb einer Kfz-Werkstatt verbunden sind (bspw. durch Türenschlagen, Motorenlärm, Einsatz geräuschintensiver Werkzeuge wie Schlagschrauber). Zumindest kommen andere immissionsbezogene Anforderungen in Betracht. Zudem bedingt der Betrieb einer Kfz-Werkstatt – auch im Vergleich zu einem Boots- und Geräteschuppen – einen besonders intensiveren Umgang mit entzündlichen Materialien (Öle, Lack, Benzin, Reifen), woraus sich erhöhte Brandschutzanforderungen ergeben können. Dem Erlass der Nutzungsuntersagung steht auch nicht die legalisierende Wirkung der unter dem 28. Februar 2023 (Bl. 122 ff. der Beiakte) durch den Antragsgegner erteilten Baugenehmigung („Erweiterung einer Bootshalle und Nutzungsänderung in eine Kfz-Werkstatt“) entgegen. Diese Genehmigung gestattet zwar eine Nutzung als Kfz-Werkstatt, jedoch ist der dort genehmigte Baukörper nicht mit dem vorhandenen, hier zu betrachtenden Baukörper identisch. So übersteigt die Grundfläche des Gebäudes (bzw. Gebäudeteils), auf das sich die angegriffene Nutzungsuntersagung bezieht, diejenige des genehmigten Baukörpers um etwa 40 m². Zudem bezieht sich die Genehmigung vom 28. Februar 2023 auf einen abgeschlossenen Baukörper mit zwei Räumen (Fläche 24,3 m² und 31,3 m², Bl. 169 der Beiakte), wobei im nordwestlichen bzw. südwestlichen Bereich jeweils Türen/Öffnungen für einen zweiten Rettungsweg vorgesehen sind (vgl. § 33 Abs. 1 LBO). Der vorhandene Baukörper weist eine abweichende Kubatur und Raumaufteilung auf; er verfügt nicht über die in den Bauvorlagen vorgesehenen Öffnungen für Rettungswege (vgl. hierzu die Lichtbilder Bl. 120 f. der Beiakte sowie Bl. 14 der Beiakte B in dem Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen 2 A 25/24). Unabhängig davon darf auch die Nutzung einer genehmigten Anlage nach § 82 Abs. 2 Satz 3 LBO erst aufgenommen werden, nachdem eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der bautechnischen Nachweise (u. a. betreffend die Standsicherheit und den Brandschutz, vgl. § 66 Abs. 1 LBO) vorgelegt wurde, vgl. § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 1 LBO sowie Auflage Nr. 2 zur Baugenehmigung vom 28. Februar 2023. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Vorlage erfolgt ist. Ohne diese Vorlage kann aber aus der Genehmigung vom 28. Februar 2023 bezüglich der Nutzungsaufnahme (noch) keine Gestattungswirkung abgeleitet werden. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Kammer der Auffassung der Antragstellerin, wonach durch die Baugenehmigung vom 28. Februar 2023 zumindest eine Nutzung des südöstlichen Teils des verfahrensgegenständlichen Baukörpers (bis zur „12-Meter-Linie“) legalisiert werde, auch aus einem anderen Grund nicht zu folgen vermag. Denn der einheitliche Baukörper ist nicht in dieser Weise teilbar. Er kann daher nicht in einen „formell legalen“ und einen „formell illegalen“ Teil aufgespalten werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 13. März 2019 – 1 ZB 17.1763 – juris Rn. 3). So ist es beim Erlass einer Beseitigungsanordnung grundsätzlich nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht auch durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen werden könnte (OVG Schleswig, Urt. v. 18. Januar 2013 – 1 LB 2/12 – juris Rn. 39 f. m. w. N.). Vor diesem Hintergrund darf sich die Bauaufsichtsbehörde erst recht beim Erlass einer weniger eingriffsintensiven Nutzungsuntersagung primär darauf fokussieren, ob ein vorhandener Baukörper, der keine unterscheidbaren Nutzungseinheiten aufweist, in seiner konkreten Ausgestaltung und Nutzung von einer Genehmigung gedeckt wird resp. öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. Die Umnutzung eines Boots- und Geräteschuppens in eine Kfz-Werkstatt ist auch nicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfahrensfrei. Denn für die neue Nutzung kommen entsprechend den obigen Ausführungen andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Die verfahrensgegenständliche Anlage bzw. deren Nutzung als Kfz-Werkstatt ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liegt nur vor, wenn für die Bauaufsichtsbehörden ohne weitere Ermittlungen erkennbar ist, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der von dem Bauherrn gewünschte Zustand materiell legal ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 23. März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 35; VG Schleswig, Urt. v. 17. September 2020 – 2 A 45/19 – juris Rn. 26; VG Schleswig, Beschl. v. 8. März 2022 – 2 B 2/22 – juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschl. v. 11. Juli 2023 – 2 B 15/23 – juris Rn. 19). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Insbesondere ergibt sich die Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht ohne Weiteres. So bedürfte etwa die Einhaltung der Brandschutzanforderungen (§§ 14, 26 ff. LBO) einer eingehenden Prüfung. Die Antragstellerin hat weder einen Nachweis über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (s.o.) noch einen vollständigen Brandschutznachweis i. S. v. § 11 BauVorlVO beigebracht. Aus dem in der Beiakte vorhandenen Brandschutznachweis (Bl. 38 ff.) ergibt sich nicht, dass eine Bauausführung entsprechend der dortigen Angaben tatsächlich erfolgt ist (vgl. hierzu die Ausführungen des Antragsgegners auf Bl. 48 der Gerichtsakte). Ebenso wenig ist offensichtlich, dass die Vorgaben zur Standsicherheit (§ 12 LBO) beachtet wurden. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit liegt nicht vor. Die als Anlage K7 vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. XY, in der ausgeführt wird, dass unter dem Gesichtspunkt der Standsicherheit keine Bedenken gegen eine Weiternutzung des hinteren Gebäudeteils bis zur Mitte des Jahres 2024 bestünden, erfüllt nicht ansatzweise die Anforderungen an einen vollständigen Standsicherheitsnachweis (vgl. § 10 BauVorlVO). Auch die „Bescheinigung über die Prüfung der Standsicherheit“ der Dipl.-Ing. XX vom 25. Januar 2022 (Bl. 34 der Beiakte) steht unter dem Vorbehalt, dass „die Ausführung gemäß der Statik vom 24.01.2022 mit stichprobenartigen Kontrollen erfolgt“. Aus ihr ergibt sich daher nicht, dass der aktuell bestehende Baukörper über die notwendige Standsicherheit verfügt. Zudem trägt der Antragsgegner vor, dass die Gutachterin xxx auf telefonische Nachfrage mitgeteilt habe, der vorstehend zitierte Passus sei dahingehend zu verstehen, dass eine Standsicherheit derzeit nicht vorliege (vgl. Bl. 47 der Gerichtsakte sowie die Ausführungen in dem Beschluss der 8. Kammer v. 24. März 2022 – 8 B 8/22 – juris Rn. 12). Bauplanungsrechtlich erweist sich der vorhandene Baukörper, jedenfalls soweit er sich in nordwestlicher Richtung jenseits des mit dem o. g. Bescheid vom 28. Februar 2023 genehmigten Baukörpers erstreckt, bei summarischer Prüfung ebenso wenig als offensichtlich genehmigungsfähig. Insbesondere spricht einiges dafür, dass dieser nordwestliche Teil des Baukörpers als sonstiges Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt, weil er die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Var. 3 BauGB). Anhaltspunkte für eine Privilegierung des genannten Gebäudes bzw. Gebäudeteils nach § 35 Abs. 1 BauGB sind nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich derjenige, der die Zulassung eines nicht privilegierten, sonstigen Vorhabens i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB begehrt, auch bei einem bereits bestehenden Gebäude am Vorhabenstandort so behandeln lassen, als wenn es darum ginge, an dieser Stelle erstmalig ein Gebäude zu errichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Juni 1980 – 4 C 63.77 – juris Rn. 18; deutlich: BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 – 4 C 4.03 – juris Rn. 7). Selbst die bloße Nutzungsänderung unterliegt im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauwerkes mit den öffentlichen Belangen keinen anderen Grundsätzen, als sie für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes mit der neuen Nutzung gelten würden (BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1983 – 4 C 70.78 – juris Rn. 6). Nach diesen Maßstäben ist zumindest auf Grundlage der im Internet frei verfügbaren Luftbilder davon auszugehen, dass sich die Ausdehnung des hier zu betrachtenden Baukörpers in nordwestlicher Richtung nicht als Auffüllung des bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs und damit nicht als bloße Verfestigung einer Splittersiedlung darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. August 2019 – 4 B 8.19 – juris Rn. 16). Denn die Antragstellerin muss sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung so behandeln lassen, als wäre der aktuelle, ehemals als Boots- und Geräteschuppen genehmigte Baukörper nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund dürfte die weitergehende Erstreckung des Werkstattgebäudes in Richtung Nordwesten vielmehr als räumliche Ausdehnung des bisher in Anspruch genommenen Bereichs und damit als Erweiterung einer Splittersiedlung zu bewerten sein (vgl. BVerwG, a. a. O.). Ein anderes Bewertungsergebnis dürfte auch nicht aus der Existenz des südwestlich des hier streitbefangenen Baukörpers errichteten Gartenhauses folgen (vgl. Anlage K4). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie Freizeitzwecken (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, Beschl. v. 2. August 2001 – 4 B 26.01 – juris Rn. 5). Sie sind daher regelmäßig nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB zu bilden oder aber die Grenzen des Bebauungszusammenhangs einer Splittersiedlung (vgl. hierzu Schrödter-BauGB/Rieger, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 151) zu verschieben. Die Erweiterung einer Splittersiedlung dürfte auch zu „befürchten“ sein. Denn die räumliche Ausdehnung von Bebauung in den Außenbereich ist grundsätzlich ein Vorgang der siedlungsstrukturell unerwünschten Zersiedlung. In Fällen der „Erweiterung“ von Siedlungen in den Außenbereich hinein ist eine solche in aller Regel auch bauplanungsrechtlich zu missbilligen. Gegen die Zulässigkeit der Erweiterung (einer Splittersiedlung) streitet gewissermaßen eine starke Vermutung; die Missbilligung eines solchen Vorhabens rechtfertigt sich in derartigen Fällen zumeist ohne Weiteres (BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1983 – 4 C 70.78 – juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 19. April 2012 – 4 C 10.11 – juris Rn. 25). Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse ist auch nicht auszuschließen, dass der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Var. 3 BauGB der verfahrensgegenständlichen Anlage entgegengehalten werden kann. Die Außenbereichssatzung der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahr 2022 privilegiert insoweit nur Vorhaben, welche die „Entstehung oder Verfestigung“ einer Splittersiedlung befürchten lassen. Eine Erweiterung der Bebauung außerhalb des vorhandenen bebauten Bereichs wird durch die Außenbereichssatzung dagegen nicht begünstigt. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BauGB vor. Mit Blick auf eine mögliche Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB erscheint insbesondere fraglich, ob sich die nordwestliche Erweiterung um eine Fläche von gut 40 m² (s. o.) im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude noch als „angemessen“ erweist. Dabei kann die Grenze, ab der die Unangemessenheit beginnt, nicht für alle Fälle einheitlich – als bestimmter Prozentsatz der bereits vorhandenen gewerblichen Nutzfläche – festgelegt werden. Auch wenn der prozentuale Umfang der Betriebserweiterung ein gewichtiges Indiz für ihre Angemessenheit oder Unangemessenheit ist (OVG Schleswig, Urt. v. 10. Dezember 1998 – 1 L 136/97 – juris Rn. 33), bedarf es einer Bewertung der einzelnen Umstände des Falles. In diesem Zusammenhang sind nicht nur künftige, sondern auch in der Vergangenheit liegende Baumaßnahmen, soweit sie Teilschritte eines einheitlichen Lebenssachverhalts darstellen, einheitlich in die Prüfung der Angemessenheit einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 1993 – 4 C 19.92 – juris Rn. 10). Zur Bewertung der Angemessenheit wären daher weitergehende Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht erforderlich. Selbst rücksichtlich des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB kann insoweit mitnichten von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit die Rede sein. Die Antragstellerin kann sich hinsichtlich der Nutzungsuntersagung auch nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen. Tatsächliche Anhaltspunkte für einen materiellen Bestandsschutz sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ein formeller Bestandsschutz besteht entsprechend den obigen Ausführungen ebenso wenig. Soweit die Antragstellerin demgegenüber meint, der Bestandsschutz des Altgebäudes bleibe von der Umnutzung zur Kfz-Werkstatt unberührt, kann ihr darin nicht gefolgt werden. Denn ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist nicht die jeweilige bauliche Anlage (Baukörper) zuzüglich der ihr zugedachten Nutzung, sondern ist die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion als Einheit. Mit einer Nutzungsänderung wandelt sich das Vorhaben nicht nur zum Teil. Vielmehr entzieht die Änderung dem ursprünglichen Vorhaben die Identität (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. November 1974 – IV C 32.71 – juris Rn. 12). Für den Bestandsschutz ist kennzeichnend, dass er die bauliche Anlage nur in ihrer jeweiligen Funktion deckt. Entfällt diese Funktion, so erledigt sich damit zugleich der Bestandsschutz (BVerwG, a.a.O, juris Rn. 13 sowie Beschl. v. 21. November 2000 – 4 B 36.00 – juris Rn. 10). Die Antragstellerin ist als Zustands- und Handlungsstörerin auch taugliche Adressatin der Nutzungsuntersagung (vgl. §§ 218 Abs. 1, 219 Abs. 1 LVwG). Die Nutzungsuntersagung leidet nicht an Ermessenfehlern. Insbesondere sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung in Form eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot ersichtlich. Denn es ist zu berücksichtigen, dass bei einem Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände die Anforderungen an eine Begründung des Ermessens in der Weise reduziert ist, dass bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten das „Für und Wider“ nur dann abgewogen werden muss, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte, konkrete Anhaltspunkte für eine Ausnahme bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. August 1980 – 4 B 67.80 – juris Rn. 6) . Eine solche Ausnahme ist auch vor dem Hintergrund der gewerblichen Interessen der Antragstellerin hier nicht anzunehmen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung finanzielle Einbußen erleidet und auch die Mitarbeiter der Werkstatt betroffen sind. Allerdings betrifft die verfahrensgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht den gesamten Betrieb der Antragstellerin, sondern nur ein einzelnes Gebäude bzw. einen einzelnen Gebäudeteil. Zudem trägt derjenige, der das formelle Bauordnungsrecht nicht beachtet, selbst das Risiko dafür, dass sich die Nutzung als illegal erweist. Allein die Existenz einer Baugenehmigung ist in der Regel ein tragfähiger Grund dafür, Investitionen zu tätigen bzw. eine Kfz-Werkstatt zu betreiben. Auch die in dem Bescheid vom 3. Januar 2024 getroffene Anordnung, die vorhandenen Gegenstände und Materialien aus dem verfahrensgegenständlichen Gebäude zu entfernen, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Anordnung beruht ebenfalls auf § 80 Satz 2 LBO. Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Nach Auffassung der Kammer findet die vom Antragsgegner bestimmte Rechtsfolge, vorhandene Gegenstände und Materialien aus der baulichen Anlage zu entfernen, unmittelbar in § 80 Satz 2 LBO eine tragfähige Rechtsgrundlage. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bereits das Vorhalten jener Gegenstände Teil der untersagten Nutzung ist. Beginnt die rechtswidrige Nutzung einer baulichen Anlage bereits mit dem zweckgerichteten Vorhalten bestimmter Einrichtungsgegenstände und führt das Belassen dieser Gegenstände am Ort der baulichen Anlage zu einer Perpetuierung der rechtswidrigen Nutzung, kann die illegale Nutzung auf der Grundlage des § 80 Satz 2 LBO nicht nur verhaltensbezogen, sondern auch gegenstandsbezogen untersagt werden, und zwar regelmäßig in der Weise, dass diese Gegenstände zu entfernen sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 23. Juli 2018 – 15 ZB 17.1092 – juris Rn. 1 sowie Hornmann, HBO, 4. Aufl. 2022, § 82 Rn. 220 m. w. N.). So liegt es auch im vorliegenden Fall. Denn die primär untersagte Nutzung der verfahrensgegenständlichen Anlage als Kfz-Werkstatt wird gerade durch die Lagerung von Reifen und diversen anderen Verbrauchsmaterialien perpetuiert. Auch hinsichtlich der Räumungsanordnung sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Allein mit Blick auf die notwendige Absicherung einer präventiven Baukontrolle besteht hinsichtlich der Nutzungsuntersagungs- und Räumungsanordnung zudem das notwendige besondere öffentliche Vollzugsinteresse. Die Gefahr, dass während der Ausschöpfung von Rechtsmitteln die illegale Nutzung fortgesetzt wird und damit ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber denjenigen entstehen kann, die sich an die Vorschriften halten und die Nutzung erst dann aufnehmen, nachdem die erforderliche Genehmigung erteilt wurde, ist grundsätzlich ausreichend, um ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen. Das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der untersagten Nutzung tritt dahinter zurück. Zudem kann insbesondere mit Blick auf die Standsicherheit und den Brandschutz eine Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeiter und Besucher nicht sicher ausgeschlossen werden, weil bislang keine vollständigen Brandschutz- und Standsicherheitsnachweise vorliegen (s. o.). Weiterhin begegnen auch die erstmaligen Zwangsgeldandrohungen in dem Bescheid vom 3. Januar 2024 in Höhe von 7.500,– € (hinsichtlich der Nutzungsuntersagung) bzw. 5.000,– € (hinsichtlich der Räumungsanordnung) keinen durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 237 Abs. 3 LVwG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,– € und höchstens 50.000,– €. Innerhalb dieses Rahmens bewegen sich die angedrohten Zwangsgelder noch im unteren Bereich. Die für die Umsetzung der Räumungsanordnung gesetzte Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG) ist ebenso wenig zu beanstanden. Hinsichtlich der isolierten Pflicht zur Unterlassung der weiteren Nutzung war eine Fristsetzung entbehrlich (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2 LVwG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich nach der Spruchpraxis des Beschwerdegerichts bei Nutzungsuntersagungen nach dem durchschnittlichen Jahresnutzwert bestimmt. Der Jahresnutzwert ist hier von der Kammer auf 10.000,– € geschätzt worden. Die mit der Nutzungsuntersagungs- und Räumungsanordnung verbundenen Zwangsgeldandrohungen bedingen keine Streitwerterhöhung.