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Urteil

19 K 23.18

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1111.19K23.18.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. (Rn.25) 2. Ein begangenen Totschlag erfüllt den Tatbestand eines vertypt besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses. (Rn.29) 3. Soweit strafgerichtlich eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, bindet dies im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr die nach sicherheitsrechtlichen Maßstäben zu treffende Entscheidung nicht. (Rn.30)
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird Ziff. 1 des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 18. Dezember 2017 ebenso aufgehoben wie Ziff. 3 dieses Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 3. Mai 2018. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. (Rn.25) 2. Ein begangenen Totschlag erfüllt den Tatbestand eines vertypt besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses. (Rn.29) 3. Soweit strafgerichtlich eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, bindet dies im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr die nach sicherheitsrechtlichen Maßstäben zu treffende Entscheidung nicht. (Rn.30) Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird Ziff. 1 des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 18. Dezember 2017 ebenso aufgehoben wie Ziff. 3 dieses Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 3. Mai 2018. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das verbleibende Begehren hat Erfolg. Die Klage gegen Ziff. 1 und 3 des Bescheides (Ziff. 3 in Gestalt des Widerspruchsbescheides) ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig und begründet. 1. Die mit Ziff. 1 des Bescheides verfügte Ausweisung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Rechtsgrundlage der Ausweisung aus Ziff. 1 des Bescheides ist § 53 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (Absatz 1). Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (Absatz 2). Steht einem Ausländer ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zu, darf er nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (Absatz 3). b) Hieran gemessen erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtsfehlerhaft, was den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte ist zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass vom Kläger, der sich auf § 53 Abs. 3 AufenthG berufen kann (aa.), noch eine hinreichende Wiederholungsgefahr ausgeht (bb.). aa) Das Gericht geht mit den Beteiligten davon aus, dass dem Kläger Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zustehen, die er nicht verloren hat, auch nicht infolge der wirksamen – aber nicht vollziehbaren – Ausweisung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2010 - VGH 11 S 2328/10 -, juris Rn. 18). Daher genießt er erhöhten Ausweisungsschutz (Art. 14 ARB 1/80, § 53 Abs. 3 AufenthG). bb) Die deshalb für eine Ausweisung nötige qualifizierte Gefahrenschwelle des § 53 Abs. 3 AufenthG ist im Fall des Klägers nicht erreicht.Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig auch unter Berücksichtigung der so genannten „Je-desto“-Formel keine schwerwiegende Gefahr (mehr) für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Kläger hat durch den von ihm 2014 begangenen Totschlag zwar den Tatbestand eines vertypt besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses erfüllt (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG). Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist, was hier der Fall ist. Zugleich – ohne dass dies zu einer typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresses führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. April 2016 - VGH 11 S 393/16 -, juris Rn. 22) – wiegt das vom Kläger begründete Ausweisungsinteresse auch wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet wurde, nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG besonders schwer. Jedoch konnte sich das Gericht nicht vom Vorliegen einer fortbestehenden gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Kläger überzeugen. Hierfür gelten assoziationsrechtlich die gleichen Maßstäbe wie im allgemeinen Ausweisungsrecht. Dies betrifft auch den anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der mit dem Gewicht des gefährdeten Rechtsguts dergestalt korreliert, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts mit wachsendem Gewicht des betroffenen Rechtsguts geringer anzusetzen ist (vgl. Kurzidem, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 10/2020, Art. 14 ARB 1/80 Rn. 14 m.w.N.).Soweit strafgerichtlich eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, bindet dies mit Blick auf die Wiederholungsgefahr die nach sicherheitsrechtlichen Maßstäben zu treffende Entscheidung nicht – darin ist dem Beklagten zuzustimmen. Allerdings muss eine solche Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen der (eigenen) Prognoseentscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - BVerfG 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2020 - OVG 2 N 197.19 -, BA S. 5; kritisch Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - VGH 19 CS 16.2466 -, juris Rn. 4 ff.). Wiegt das Bleibeinteresse des Ausländers – wie im Fall des hier geborenen und aufgewachsenen Klägers (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) – besonders schwer, wird sich nach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer, der eine erhebliche indizielle Bedeutung zukommt, eine relevante Wiederholungsgefahr nur bejahen lassen, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird, etwa wenn Ausländerbehörde oder Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben haben, welches eine Abweichung zulässt, oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2016 - BVerfG 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 21, 24 sowie vom 8. März 2019 - BVerfG 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 37). Für eine derartige breitere Tatsachengrundlage, die die Annahme der Wiederholungsgefahr tragen könnte, ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Ein Sachverständigengutachten hat die Ausländerbehörde nicht eingeholt. Hierzu bestand auch für das erkennende Gericht kein Anlass, zumal der Kläger bereits zweifach sachverständig begutachtet worden ist, das jüngere der Gutachten dem Gericht vorlag und der Gutachtenersteller, der sachverständige Zeuge K..., sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert hat und für Fragen zur Verfügung stand. Breiter ist die Tatsachengrundlage des Gerichts gegenüber jener des Landgerichts allenfalls dahin, dass die Anlasstat um jetzt zwei weitere Jahre zurückliegt, d.h. dass der Zeitraum, der seit der Tat verstrichen ist, jetzt größer ist. In diesem Zeitraum ist der Kläger wegen Straftaten nicht verurteilt worden. Es gab seit der Aussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer zwischenzeitlich nur ein Ermittlungsverfahren im Wesentlichen wegen fahrlässiger Körperverletzung, das eingestellt wurde. Die in diesem Sinne verbreiterte Tatsachengrundlage spricht folglich für den Kläger. Denn je länger weitere (Vorsatz-)Taten ausbleiben, desto eher gibt das Grund zur Annahme, dass der Kläger es geschafft hat, Persönlichkeitsdefizite, die die Begehung der Anlasstat begünstigt haben, endgültig aufzuarbeiten. Diese Devianzferne dürfte entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht allein der noch laufenden Bewährung geschuldet sein. Denn kennzeichnend für die Anlasstat des Klägers war, dass dieser eine von ihm damals nicht mehr beherrschbare intrinsische Aggressionseskalation vorausging. Hätte der Kläger seitdem in ähnlicher Weise „rot“ gesehen, muss es äußerst unwahrscheinlich angesehen werden, dass ihn nur die Furcht vor einem Bewährungswiderruf von einer weiteren Impulstat hätte abbringen können. Hiervon ausgehend schreibt das Gericht den Umstand, dass der Kläger sich seit nun mehr als sechs Jahren nicht mehr nachweislich strafbar verhalten hat, weniger der noch laufenden Bewährung zu, als vielmehr den Strategien, über die der Kläger nun offenbar verfügt, es so weit erst gar nicht mehr kommen zu lassen. Diese Bewertung hat im Ergebnis auch der sachverständige Zeuge K..., Facharzt für Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, als vom Landgericht 2018 bestellter Gutachter bestätigt, weshalb sich auch nicht erkennen lässt, dass die vom Kläger in der Vergangenheit begangene Straftat fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 24). Der Zeuge K... hat dem Kläger in seinem Gutachten und auch im Termin eine günstige Legalprognose gestellt. Dies begründete er nachvollziehbar damit, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Verurteilung unvorbestraft, Erstverbüßer und von der Tat, die frei von einer durchgehend kriminogenen Motivation gewesen sei, sehr betroffen gewesen sei. Auch hätten sich Hinweise auf eine (fortbestehende) Reizbarkeit oder Aggressionsbereitschaft des Klägers in seiner ausführlichen klinisch-psychiatrischen Untersuchung nicht ergeben. Das gelte sogar dann, wenn die in den eingestellten Ermittlungsverfahren umrissenen Sachverhalte sich so tatsächlich zugetragen hätten. Auch dann wäre ein hinreichendes Muster anhaltender Gewaltbereitschaft, wie es sonst zu erwarten wäre, nämlich noch nicht erkennbar. Zudem habe der Anlasstat eine sehr spezifische Konfliktsituation zugrunde gelegen. Davon abgesehen bewege sich die Wiederholungsgefahr im Fall von Tötungsdelikten generell ohnehin im Bereich von lediglich 0 % bis 6 %. Auch bei der Anlegung verschiedener Prognoseinstrumente habe der Kläger gut abgeschnitten, wobei zu bedenken sei, dass die dort ermittelten Rückfallrisiken zum einen den Rückfall unterschiedlich definierten. So sei eine höhere Rückfallrate beim „Violent Risk Appraisal Guide“ darauf zurückzuführen, dass dort auch niedrigschwellige Gewaltdelikte, wie etwa Kneipenschlägereien, als Rückfall gewertet würden (die hier aufgrund des sehr gewichtigen Bleibeinteresses des Klägers – bleiben sie vereinzelt – nicht ausreichen dürften). Zum anderen seien die ermittelten Risiken vergleichsgruppenbasiert, d.h. es werde im Wesentlich (allein) vom Anlassdelikt ausgegangen, aber nicht alle individuell maßgeblichen Umstände des Probanden erhoben bzw. berücksichtigt. Im Fall des Klägers wirke sich zusätzlich günstig aus, was in diesen Instrumenten zum Teil eben nicht berücksichtigt sei, dass seine erste (gerichtlich festgestellte) Gewalttat im Alter von erst 24 Jahren ausgeübt worden sei und eine psychische Erkrankung im engeren Sinne oder eine Persönlichkeitsstörung nicht vorlägen. Gleiches gelte für postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung, in der sich eine psychische Stabilisierung sowie eine prosoziale Lebenseinstellung feststellen ließen. Er scheine über ausreichende Bewältigungsmechanismen zu verfügen, sodass die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung als „sehr gering“ anzusehen sei. Auf dem Weg zu dieser Einschätzung geht das Gutachten des Zeugen K... umfassend auf die über den Kläger bekannten Erkenntnisse ein, auch die in Teilen widersprüchlichen Befunde aus dem Vollzug. Entgegen der dortigen Einschätzung vermochte sich der Zeuge K... jedoch durchaus von einer Persönlichkeitsnachreifung beim Kläger zu überzeugen. Nach Ansicht des Zeugen K... besteht die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit daher nicht mehr fort. Dem schloss sich das Landgericht sodann an. Diese Bewertung wird durch die Bescheinigung von Herrn B..., dem Therapeuten des Klägers, vom 30. Oktober 2020 gestützt, der ihn seit mehr als zwei Jahren behandelt. Darin attestiert der Therapeut, dass die dortige Straftatenauseinandersetzung nach 180 Therapiestunden als positiv bewertet werde. Danach weise die Persönlichkeitsstruktur des Klägers keine kriminelle Identifikation auf. Der Kläger sei inzwischen in der Lage, Grenzen zu setzen. Im Verlauf der Therapie habe er eine die Persönlichkeit stabilisierende und ressourcenerweiterende positive Anpassungsleistung erlebt; es seien persönlichkeitsstärkende Anteile aktiviert worden. Dass diese (übereinstimmenden) sachverständigen Einschätzungen unzutreffend sind, auf unvollständiger Tatsachengrundlage ergingen oder evidenten Fehlannahmen unterliegen, lässt sich nicht erkennen, weshalb das Gericht diesen Ausführungen nach sorgfältiger Prüfung beitritt. Relevante Gutachtenfehler zeigt im Übrigen auch der Beklagte nicht auf. Er setzt diesen Bewertungen lediglich eine gegenläufige Beurteilung entgegen, ohne durchgreifend aufzuzeigen, warum die sachverständigen Einschätzungen nicht überzeugen sollen und stattdessen seine eigene Bewertung. Unter Einstellung all dieser Umstände und unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung, in der er glaubhaft dargelegt hat, mit dem nahenden Ausbildungsabschluss nicht nur über eine greifbare wirtschaftliche Perspektive zu verfügen, sondern heute auch weniger reizbar zu sein als früher, vor allem aber über Strategien zur Bewältigung von Konfliktsituationen zu verfügen, kommt das Gericht bei seiner eigenständigen Gefahrprognose zu dem Schluss, dass eine Gefahr für höchste Rechtsgüter durch den Kläger nicht mehr besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016, a.a.O.) und die qualifizierte Gefahrenschwelle des § 53 Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt ist. Der Kläger stellt gegenwärtig keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab in dem Fall, dass erhebliche Schäden zu befürchten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 C 10.12 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das vom Kläger durch seine Tat verletzte Rechtsgut Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) neben der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zu den bedeutsamsten zählt, die die Rechtsordnung kennt. Auch im Bewusstsein dieser Tatsache braucht es jenseits einer – wie hier – nur ganz entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts aber ein relevantes Mindestmaß an Wiederholungswahrscheinlichkeit, das sich vorliegend nicht feststellen lässt. 2. Ist die Ausweisung (Ziff. 1 des Bescheides) – wie gesehen – rechtswidrig, kann auch die Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung (Ziff. 3) keinen Bestand haben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. März 2019 - VG 11 K 297.18 -, UA S. 11). Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO, wonach über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. Dem entsprach es, dem Beklagten hinsichtlich des erledigten Teils den überwiegenden Teil der Kosten aufzuerlegen, da der Kläger mit seiner Klage gegen Ziff. 2 und Ziff. 4 des Bescheides voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Demgegenüber waren die Kosten bezüglich der angegriffenen Nebenbestimmung zur Duldung hälftig zu verteilen, da der Ausgang des Verfahrens in dieser Hinsicht als offen anzusehen war. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als notwendig anzusehen, weil er vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seinen persönlichen Umständen sowie mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache nicht zumutbar war, die Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - BVerwG 2 A 5/11 - juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - OVG 10 N 47.09 - juris Rn. 5). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 bzw. § 709 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO) oder gar der Sprungrevision (§ 134 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO) rechtfertigen, sind nicht zu erkennen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes vor der Verbindung für das Verfahren VG 19 K 23.18, das Verfahren VG 19 K 228.18 und das Verfahren VG 19 K 322.18 auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt und für das Verfahren VG 19 K 23.18 nach Verbindung auf 15.000,- Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung sowie gegen ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Er ist ledig, türkischer Staatsangehöriger und wurde 1989 in Berlin geboren. Er wuchs im elterlichen Haushalt als ältestes von drei Kindern auf. Die Schule verließ er nach der 9. Klasse ohne Abschluss. Begonnene Ausbildungen zum Friseur bzw. zum Hauswirtschafter brach er ab, ebenso eine Ausbildung zum Bürokaufmann. Im Anschluss daran war er längere Zeit ohne Beschäftigung, letztlich arbeitete er in einem Spätkauf. Seit 2005 war er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Beginnend ab Ende 2009 trat er polizeilich in Erscheinung. So soll er im Rahmen eines Polizeieinsatzes bei einer Disko-Veranstaltung in stark alkoholisierten Zustand Beamten gegenüber aggressiv aufgetreten sein. 2011 und Anfang 2014 soll er ferner seine jüngere Schwester geschlagen und eingeschlossen haben. Alle Ermittlungsverfahren wurden jedoch nach § 46 Abs. 1 JGG bzw. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 17. September 2014 verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen Totschlags zum Nachteil eines Bekannten von ihm zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten (Az. 529 Ks 4/14, rechtskräftig seit dem 24. März 2015). Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 wies die Ausländerbehörde des Beklagten den wegen dieser Tat seit seiner vorläufigen Festnahme am 19. März 2014 inhaftierten Kläger nach vorheriger Anhörung mit ausführlich begründetem Bescheid aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 2) und befristete die Sperrwirkungen seiner Ausweisung auf drei Jahre (Ziff. 3), jene seiner etwaigen Abschiebung auf zwei Jahre (Ziff. 4). Zur Begründung der Ausweisungsentscheidung stellte die Behörde im Bescheid zunächst klar, dass der Kläger über Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (im Folgenden: ARB 1/80) verfüge und daher verstärkten Ausweisungsschutz beanspruchen könne. Dennoch sei seine Ausweisung geboten, da von seinem Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Er habe Ausweisungsinteressen gesetzt, die besonders schwer wögen. Immerhin habe er aus einer Nichtigkeit heraus und ohne sich einer Notwehrsituation befunden zu haben eines der höchsten Rechtsgüter verletzt. Es bestehe ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Sicherung des friedlichen Zusammenlebens der Bürger unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere des darin gewährleisteten Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Dieses Grundinteresse wiege schwer. Der Kläger habe es aufgrund einer Kränkung erheblich verletzt. Insofern bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr. Dabei seien die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Wiederholungsgefahr umso geringer, desto gewichtiger das vor Straftaten zu schützende Rechtsgut sei. Für eine Wiederholungsgefahr spreche nicht nur die in der Intensität der Tathandlung zum Ausdruck kommende kriminelle Energie, sondern unter anderem auch, dass bislang keine vollumfängliche Straftatauseinandersetzung stattgefunden habe. Überdies sei seine Persönlichkeit als noch eher instabil zu bezeichnen; die unreifen Persönlichkeitsanteile, welche offenbar bei der Straftat eine Rolle gespielt hielt hätten, seien nach wie vor als sehr präsent einzuschätzen. Hierfür sei eine externe Psychotherapie notwendig. An dieser Einschätzung ändere auch der grundsätzlich vorhandene positive soziale Empfangsraum, den seine Familie dem Kläger biete, nichts. Denn diesen habe es auch vor der Tat gegeben, gleichwohl habe ihn dieser nicht von der Tatbegehung abgehalten. Es sei daher anzunehmen, dass von ihm weiter eine hinreichend schwere Gefahr weiterer Straftaten ausgehe, die ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse begründe. Hinreichend gewichtige Bleibeinteressen ließen sich demgegenüber nicht feststellen. Zwar sei er hier geboren und aufgewachsen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet müsse aber auch ins Verhältnis zu seinen tatsächlich erbrachten Integrationsleistungen gesetzt werden, die mangels Schulabschluss und abgeschlossene Ausbildung bislang überschaubar seien. Unter Berücksichtigung dessen sei eine Integration die Verhältnisse der Bundeswehr Deutschland insgesamt nicht gelungen. Auch bestünden weder relevante familiäre Bindungen in das Bundesgebiet, noch verliehen humanitäre Belange dem Bleibeinteresse des Klägers besonderes Gewicht. Eine Rückkehr in die Türkei sei dem noch recht jungen Kläger letztlich jedenfalls nicht unzumutbar. Bei der Abwägung aller Gesamtumstände stelle die Ausweisung zwar einen Eingriff in Rechte des Klägers dar. Dieser müsse von ihm allerdings hingenommen werden. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 widersprach der Kläger den Befristungsentscheidungen aus dem Bescheid vom 18. Dezember 2017 (Ziff. 3 und Ziff. 4). Zugleich beantragte er bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG (jetzt: § 4 Abs. 2 AufenthG). Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2018 zurück. Am 14. Mai 2018 bescheinigte die Ausländerbehörde dem Kläger die Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) unter der auflösenden Bedingung „Erlischt mit Entlassung aus der Strafhaft (auch im Rahmen von § 456 Abs. 1 StPO)“. Mit Beschluss vom 15. August 2018 setzte das Landgericht Berlin die Reststrafe des Klägers unter Weisungen zur Bewährung aus (599 StVK 600/17). Am Folgetag wurde der Kläger aus der Justizvollzugsanstalt entlassen. Unter dem 29. Oktober 2018 erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger antragsgemäß die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG (a.F.). Unterdessen hat der Kläger am 15. Januar 2018 (VG 19 K 23.18), am 4. Juni 2018 (VG 19 K 322.18) sowie am 5. Juni 2018 (VG 19 K 228.18) drei Klagen zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben, die die Kammer mit Beschlüssen vom 15. Juni 2018 und vom 30. August 2018 und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem hiesigen Aktenzeichen verbunden hat. Er tritt darin den ihn belastenden Entscheidungen entgegen. Von ihm gehe keine Wiederholungsgefahr mehr aus, was das vom Landgericht eingeholte kriminal-prognostische Gutachten und die Aussetzungsentscheidung bestätigten. Er bezieht sich dabei auf jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Überdies sei die Abschiebungsandrohung schon deshalb rechtswidrig, weil sein Aufenthaltsrecht ein assoziationsrechtliches sei, keines des Aufenthaltsgesetzes. Daher gehe es nicht bereits mit der Wirksamkeit der Ausweisung unter, sondern allenfalls mit deren Bestandskraft. Dann fehle es aktuell allerdings an seiner Ausreisepflicht, was zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führe. Auch die Nebenbestimmung zur Duldung sei jedenfalls rechtsfehlerhaft wegen Ermessensausfalls. Ursprünglich hat der Kläger angekündigt, sich mit diesen Klagen gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2017 (zum Teil in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2018) zur Wehr setzen zu wollen, aber auch gegen die in der Duldung enthaltene Nebenbestimmung. Nachdem der Beklagte dem Kläger jedoch die beantragte Aufenthaltserlaubnis erteilt und Ziff. 2 sowie Ziff. 4 des angegriffenen Bescheides (in Teilen in Gestalt des Widerspruchsbescheides) aufgehoben hat, haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich Ziff. 2, 4 und der angefochtenen Nebenbestimmung zur Duldung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Ziff. 1 des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 18. Dezember 2017 aufzuheben; 2. Ziff. 3 des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 18. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 3. Mai 2018 aufzuheben sowie 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angegriffenen Bescheide. Er kritisiert die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und meint, dass die Ausländerbehörde trotz strafgerichtlicher Aussetzungsentscheidung eine eigene Prognoseentscheidung treffen dürfe. Davon gehe auch das Landgericht aus, wenn es in seinem Beschluss formuliere, dass seine Entscheidung ausländerrechtliche Fragestellung unberührt lasse. Die hier anzustellende eigenständige Gefahrenprognose gehe zulasten des Klägers aus, weshalb an der Ausweisung festzuhalten sei. Das Gericht hat zur Entwicklung des Klägers seit der Anlasstat bzw. bezüglich seiner Legalprognose Beweis erhoben durch Vernehmen der Zeugen K... und T.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. November 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 3. November 2020 genommen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und das forensisch-psychiatrische Gutachten des Zeugen K.... Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.