Urteil
1 K 14273/17
VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2019:0409.1K14273.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Die Ausweisung des Klägers beurteilt sich nach den §§ 53 - 55 AufenthG in der seit dem 01.01.2016 geltenden Fassung, da für die gerichtliche Entscheidung über die Ausweisung und ihre Befristung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 12 und vom 30.07.2013 – 1 C 9.12 –, juris Rn. 8; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 113 Rn. 243). Eine Ausweisung erfordert eine zeitnahe Beurteilung der Gefahr, die von dem Ausländer für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Zudem ist eine Prüfung anhand der aktuellen Verhältnisse im Hinblick auf einen möglichen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) geboten. Deshalb sind bei einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen – sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers – zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, juris Rn. 19; Urteil der Kammer vom 26.01.2016 – 1 K 488/13 –). a) Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt danach tatbestandlich voraus, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr für die in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Schutzgüter begründet (vgl. BT-Drucksache 18/4097, S. 49). Bei einer entsprechenden Gefahrenlage bedarf es anschließend einer individuellen Abwägung der staatlichen Ausweisungsinteressen gegenüber den Bleibeinteressen des Ausländers. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ (Abs. 1) oder als „schwerwiegend“ (Abs. 2). Für die in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen gelten darüber hinausgehende Anforderungen (s. unter b) bb)). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 12.16 –, juris Rn. 15). Die Entscheidung der Ausländerbehörde ist eine gerichtlich voll überprüfbare, gebundene Entscheidung (vgl. BT-Drucksache 18/4097, S. 49; Urteil der Kammer vom 26.01.2016 – 1 K 488/13 –; Bauer/Dollinger Bergmann/Dienelt, AufenthG, 12. Aufl. 2018, § 53 Rn. 56). b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG liegen vor. aa) Hinsichtlich des Klägers besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger ist wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dies ergibt sich daraus, dass er durch Urteil des Amtsgerichts Kirchheim/Teck vom 11.10.2016 – 1 Ls 87 Js 82098/15 3141 VRs – wegen Betrugs im besonders schweren Fall in neun Fällen, Computerbetrugs im besonders schweren Fall in fünf Fällen und Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei tateinheitlichen Fällen (Tat am 07.10.2014) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Außerdem ergibt sich ein – wenn auch nicht schwerwiegendes – Ausweisungsinteresse aus den zahlreichen weiteren begangenen Straftaten, vor allem aus den Verurteilungen wegen Betrugs. bb) Für den Kläger gilt der besondere Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG. Die Ausweisungsverfügung genügt dessen Anforderungen. (1) § 53 Abs. 3 AufenthG ergänzt den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG und legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für mehrere rechtlich privilegierte Personengruppen fest, unter anderem für Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht (VG des Saarlandes, Urteil vom 20.07.2017 – 6 K 1941/15 –, juris Rn. 30). Eine solche Person darf hiernach nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. § 53 Abs. 3 AufenthG gibt die Voraussetzungen wieder, die für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 – wonach der erste Abschnitt des ARB 1/80 vorbehaltlich der Beschränkungen gilt, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10.02.2000 – C-340/97 [Nazli] –, juris Rn. 24 ff.) – erfüllt sein müssen (BayVGH, Beschluss vom 20.02.2019 – 10 ZB 18.2343 –, juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.09.2017 – 1 VR 7.17 –, juris Rn. 45; Neidhardt, in: HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 3, Rn. 9, Stand: 18.11.2016; Tanneberger, in: BeckOK AuslR, 21. Edition, Stand: 01.05.2018, AufenthG, § 53 Rn. 120e). Eine an § 53 Abs. 3 AufenthG zu messende Ausweisung kann nur dann rechtmäßig sein, wenn sie ausschließlich spezialpräventiv motiviert ist. Es darf stets nur auf das persönliche Verhalten des Betroffenen und damit nur auf spezialpräventive Gründe abgestellt werden, aus denen sich eine gegenwärtige Gefahr ergeben muss (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2016 – 11 S 1389/15 –, juris Rn. 70; VG München, Urteil vom 19.01.2017 – M 12 K 16.2555 –, juris Rn. 36). Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist unzulässig (VG Karlsruhe, Urteil vom 19.04.2017 – 4 K 3166/15 –, juris Rn. 44; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2017 – OVG 11 N 58.16 –, juris Rn. 5; VG Hamburg, Urteil vom 10.05.2016 – 5 K 4857/15 –, juris Rn. 28). (2) Der Kläger unterfällt der Regelung des § 53 Abs. 3 AufenthG. Denn er ist Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, zugleich aber assoziationsberechtigt nach Art. 6 ARB 1/80. Für ihn gelten daher die dargestellten erhöhten Anforderungen. (3) Das hier gegebene besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse, das durch das weitere einfache Ausweisungsinteresse verstärkt wird, genügt auch den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung ist für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich. (a) Die vom Kläger begangenen Straftaten berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Dies setzt nicht notwendigerweise voraus, dass Rechtsgüter wie Leib oder Leben beeinträchtigt werden. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen kann auch bei einer Beeinträchtigung des Eigentums und/oder des Vermögens vorliegen, wenn beispielsweise von dem Ausländer Wirtschaftsstraftaten drohen, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen können. Dies gilt insbesondere, wenn das betrügerische Verhalten bis hin zur wirtschaftlichen Existenzvernichtung einzelner Geschädigter geführt hat, die ihr gesamtes Vermögen verloren haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 – 1 C 2.09 –, juris Rn. 16; Neidhardt, in: HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 3, Rn. 17, 20, Stand: 18.11.2016). Gemessen hieran liegen vorliegend Straftaten vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Dies gilt jedenfalls für die letzte Straftat gegenüber Frau ..., die der Kläger durch Vorspiegelung von Heiratsabsichten und unter falschen Vorspiegelungen über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit hinaus dazu gebracht hat, für ihn Kredite aufzunehmen, und der er darüber hinaus Gegenstände entwendet und unberechtigt Geld vom Konto abgehoben hat. Ein Grundinteresse der Gesellschaft wird darüber hinaus durch die weiteren Betrugsstraftaten berührt, durch die er – teilweise in zahlreichen tatmehrheitlichen Fällen (vgl. insbesondere Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 01.06.2005 – 1 Ls 25 Js 10350/04 – [Betrug in 31 Fällen] und Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 13.06.2006 – 2 Ls 25 Js 12324/05 – [Betrug in 45 Fällen in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in besonders schwerem Fall]) – verschiedene Einzelpersonen, Unternehmen und staatliche Institutionen schädigte. Zu letzteren als Geschädigten weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass dadurch letztlich der Steuerzahler und damit die gesamten Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland geschädigt werden. Zumindest aber berühren die Straftaten wegen ihrer Häufigkeit und steigenden Intensität sowie des verursachten Schadens in ihrer Gesamtheit ein Grundinteresse der Gesellschaft. (b) Es besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch eine von dem persönlichen Verhalten des Klägers ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind sie an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden (BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, Beschluss vom 20.02.2019 – 10 ZB 18.2343 –, juris Rn. 9). Mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens gilt ein abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sodass an diese umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 –, juris Rn. 10; VG des Saarlandes, Urteil vom 14.09.2018 – 6 K 210/17 –, juris Rn. 36 f.). Aufgrund der Vorgeschichte des Klägers und des Ergebnisses seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass von seinem persönlichen Verhalten weiterhin eine erhebliche Gefahr künftiger Straftaten ausgeht. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er in näherer Zukunft weiterhin Taten begehen wird, wegen derer er sich wegen Betrugs oder Computerbetrugs strafbar macht. Hierfür spricht zunächst, dass der Kläger in der Vergangenheit zahlreiche Betrugsstraftaten und außerdem Computerbetrug und Diebstahl begangen hat. Im Einzelnen wird auf die im Tatbestand aufgeführten Vorstrafen Bezug genommen. Die Taten wiesen eine steigende Intensität auf und nahmen ihren Höhepunkt in den gegenüber der Geschädigten Frau ... begangenen Straftaten wegen Betrugs im besonders schweren Fall in neun Fällen, Computerbetrugs im besonders schweren Fall in fünf Fällen und Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, wegen derer der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Der letzten Straftat kam wegen der persönlichen Nähe zu der Geschädigten, mit der der Kläger über Heirat gesprochen hatte, besondere Bedeutung zu. Nach der Einschätzung der Strafgerichte, die das Gericht teilt, beging der Kläger die Straftaten mit „exorbitanter und außergewöhnlicher“ bzw. „kaum zu übertreffender Rückfallgeschwindigkeit“ (vgl. Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10.01.2017 – 21 StVK 187/16 –; Amtsgericht Kirchheim unter Teck, Urteil vom 11.10.2016 – 1 Ls 87 Js 82098/15 –). Soweit die Vollstreckung vergangener Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden war, brach der Kläger durch neue Straftaten die Bewährung, sodass die Aussetzung stets widerrufen werden musste. Etwas anderes ergibt sich nach Einschätzung des Gerichts auch nicht daraus, dass gewisse Ansätze einer positiven Entwicklung festzustellen sind. Insoweit hat der Kläger dargelegt, dass er seit dem 31.12.2005 keine Drogen mehr nehme. Auch wenn die späteren Drogentherapien teilweise abgebrochen wurden bzw. mit einer disziplinarischen Entlassung des Klägers endeten, konnte gemäß der Stellungnahme der JVA ... vom 10.08.2018 während des offenen Vollzugs kein Drogenkonsum festgestellt werden (vgl. Akte des Strafverfahrens 11 Ds 250 Js 21957/13). Ebenso hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich seine Äußerung in der Vernehmung vom 23.03.2016 zu einer im Jahr 2014 begangenen Straftat (vgl. Akte des Strafverfahrens 3 Ns 851 Js 11762/15), wonach er zu dieser Zeit höchst drogenabhängig gewesen sei, nicht auf das Jahr 2014, sondern auf die Vorstrafen bezogen habe. Dass es seit dem letzten Urteil vom 11.10.2016 zu keinen neuen Verurteilungen mehr gekommen ist, sagt wenig aus, da sich der Kläger in Haft und ab dem 08.05.2018 im offenen Vollzug befand, bei dem er ebenfalls strenger Überwachung unterlag. Aus diesem wurde er erst am 18.02.2019 und damit weniger als zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung entlassen. Soweit die Schulden und die Spielsucht des Klägers betroffen sind, mit denen er seine vergangenen Straftaten begründet, konnte das Gericht demgegenüber nicht die Überzeugung erlangen, dass die dargestellten Versuche zur Bewältigung bereits derart nachhaltig sind, dass künftige Straftaten hierdurch vermieden werden können. Hinsichtlich der Schulden hat der Kläger zwar, wie er in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausgeführt hat, mittlerweile einen Insolvenzantrag gestellt. Seine Schuldenregulierung über eine Schuldenberatungsstelle habe bereits begonnen (vgl. auch Landgericht Mannheim, Beschluss vom 17.01.2019 – R 18 StVK 386/18 und 387/18 –). Von seinem Lohn werde jeweils ein Teil automatisch gepfändet. Angesichts der hohen Schulden von etwa 150.000,- EUR (vgl. Landgericht Mannheim, Beschluss vom 17.01.2019 – R 18 StVK 386/18 und 387/18 –) oder 135.000,- EUR (Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung) ist dabei nur der Ausgleich eines geringen Teils der tatsächlichen Schulden bis zur Insolvenz zu erwarten. Auch wenn der Kläger durch den Insolvenzantrag eine Restschuldbefreiung herbeiführen können sollte, ist nicht ersichtlich, dass er nicht neue Schulden aufbauen wird. So ist etwa eine durchgreifende Änderung des Verhaltens des Klägers beim Geldausgeben nicht zu erkennen. Auf die Frage, wie er seine Freizeit verbringe, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, er gehe alle zwei, drei Tage mit seiner Verlobten etwas essen. Am Wochenende gingen sie ins Kino und abends manchmal aus. Seinem Sohn habe er Geld geschickt und Geschenke gemacht. Er würde – unabhängig von Unterhaltszahlungen – seinem Sohn sowieso Geld geben; das habe er auch bei seinen anderen Kindern immer getan. Hinsichtlich der Spielsucht wurde für das Gericht nicht hinreichend deutlich, dass der Kläger diese bereits überwunden hätte. Wie sich aus einer Stellungnahme der JVA ... vom 10.08.2018 ergibt, hat der Kläger selbst im Rahmen der Vollzugsplanung in der Offenen Abteilung angegeben, er sehe sich im Bereich der Spielsucht bezüglich Automaten als gefährdet an (vgl. Akte des Strafverfahrens 11 Ds 250 Js 21957/13). Sofern das Landgericht Mannheim davon ausgegangen ist, der Kläger sei seit seiner Verhaftung und im offenen Vollzug seiner Spielsucht nicht mehr nachgegangen (vgl. Landgericht Mannheim, Beschluss vom 17.01.2019 – R 18 StVK 386/18 und 387/18 –), genügt dies nicht, um die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG zu verneinen. Zunächst befand sich der Kläger im geschlossenen Vollzug und konnte daher seiner Spielsucht schon deshalb nicht nachgehen. Im offenen Vollzug war er, wie er selbst ausgeführt hat, stets nur mit seiner Bezugsperson – seiner Verlobten – unterwegs, und hatte aufgrund dessen hierzu ebenfalls kaum Gelegenheit. Nun lebt der Kläger hingegen in einer eigenen Wohnung und kann seine Freizeit selbst gestalten, auch wenn er angegeben hat, diese nur mit seiner Verlobten zu verbringen. Letzteres erscheint schon deshalb nicht vollständig glaubhaft, weil er in einer anderen Stadt als seine Verlobte wohnt. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger sich bereits hinreichend mit seiner Spielsucht auseinandergesetzt hätte, um diese überwunden zu haben. Seine allgemeinen Angaben wirkten beschönigend. Er habe keine Probleme mehr und habe sich selbst getestet. Er empfinde auch etwas Ekel, wenn er an Spielhallen vorbeilaufe. Die Angaben zu den erfolgten Gesprächen mit dem Psychologen der JVA ..., ..., und zu den Gesprächen in der Selbsthilfegruppe blieben vage und oberflächlich. Die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe erscheint des Weiteren nicht ausreichend, da der Kläger bislang keine Therapie gemacht hat. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten war nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, ebenfalls nicht zu erkennen. Er hat nur oberflächlich angegeben, dass er seine Straftaten aufgearbeitet und sich damit auseinandergesetzt habe, wieso er die „Sachen“ gemacht habe. Dass eine tatsächliche, tiefgehende Aufarbeitung stattgefunden hätte, wie sie bei der Vielzahl und Schwere der begangenen Straftaten geboten erscheint, hat er jedoch nicht hinreichend dargelegt. Ebenfalls lebt der Kläger nunmehr nicht in derart geregelten Verhältnissen, wie er darzustellen versucht hat. Dies betrifft zum einen seine Beziehung zu Frau .... Auch wenn er diese als seine Verlobte bezeichnet und sie ihn während der Haft regelmäßig besucht hat, ist der Kläger kurz nach seiner Haftentlassung in eine eigene Wohnung gezogen. Die Eltern der Verlobten wissen zudem noch nichts von der Beziehung bzw. der Verlobung. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass seine Verlobte diese wegen seiner Inhaftierung außer gegenüber ihren Töchtern noch nicht öffentlich gemacht habe. Zum anderen gilt dies hinsichtlich der Berufstätigkeit des Klägers. Insoweit ist zwar positiv zu vermerken, dass er von dem Unternehmen, für das er zunächst über eine Leihfirma gearbeitet hatte, ab dem 22.12.2018 als Arbeitnehmer übernommen worden ist. Bis Juni 2019 befindet sich der Kläger allerdings noch in der Probezeit. Hinzu kommt, dass das Arbeitsverhältnis – entgegen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach der Vertrag unbefristet sei und man sich nach einem Jahr nur noch einmal wegen des Lohns zusammensetze – ausweislich des Arbeitsvertrags nur auf ein Jahr befristet ist (vgl. Akte des Strafverfahrens 87 Js 82098/15; Gefangenenpersonalakten der JVA ..., Band III; außerdem Stellungnahme der JVA ... vom 03.01.2019, Akte des Strafverfahrens 11 Ds 250 Js 21957/13). Auch die frühere Beziehung zu seinen beiden älteren Kindern gab der Kläger in einem beschönigenden Licht wieder. Soweit er angegeben hat, das Verhältnis zu seinen Kindern sei immer gut gewesen und diese seien auch immer zu Besuch in der JVA gewesen, erscheint dies zweifelhaft. Dem steht schon entgegen, dass er ausweislich der Besuchsliste der JVA ... von seinem Sohn ... während seiner letzten Inhaftierung zwischen dem 18.03.2017 und dem 25.07.2018 lediglich zweimal und von seiner Tochter ... gar keinen Besuch erhalten hat (vgl. Gefangenenpersonalakten der JVA ..., Band IV). Auch dass er sich früher intensiv um seine Kinder gekümmert hätte, kann das Gericht angesichts dessen, dass er während deren Kindheit drogensüchtig und über längere Zeiträume in Haft war, nicht erkennen (s. näher unten). bb) Dem danach gegebenen besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 AufenthG gegenüber. Der Kläger besitzt eine Niederlassungserlaubnis und hat sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Er hat seit seiner Geburt am 26.03.1970 nahezu sein ganzes Leben in Deutschland gelebt. Er reiste am 28.09.1972 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich lediglich von 1975 bis 1979 und zum Zwecke seiner Eheschließung von Dezember 1997 bis zu seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik im Jahr 1998 in der Türkei auf. Als weiteres – einfaches – Bleibeinteresse ist zu berücksichtigen, dass mehrere Familienangehörige des Klägers im Bundesgebiet leben, so seine Eltern, seine zwei Geschwister, seine zwei erwachsenen Kinder ... und ... und sein am 02.09.2015 geborener Sohn .... Ebenso hat der Kläger eine Verlobte bzw. Lebensgefährtin im Bundesgebiet, Frau .... Wirtschaftliche Beziehungen sind insoweit ebenfalls zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, als er aktuell in Vollzeitbeschäftigung berufstätig ist. Ihnen kommt indessen nur ein geringeres Gewicht zu, da es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen befristeten Vertrag handelt und insofern nicht sichergestellt ist, dass er dauerhaft bei seinem Arbeitgeber beschäftigt sein wird. cc) Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 09.09.2013 – 1 K 264/12 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.2013 – 11 S 2029/13 – zu §§ 53 ff. AufenthG a.F.). Wie dargestellt, ist sowohl ein besonders schwerwiegendes Ausweisungs- als auch ein besonderes schwerwiegendes Bleibeinteresse gegeben. Bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen kommt hier letztlich dem Ausweisungsinteresse der Vorrang zu. Die Ausweisung ist daher auch für die Wahrung des berührten Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.03.2017 – 10 BV 16.1601 –, juris Rn. 41; Neidhardt, in: HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 3, Rn. 21, Stand: 18.11.2016). Der Kläger hat sich erstmals 1997 und seit 2001 in regelmäßigen Abständen strafbar gemacht. Er hat zahlreiche Straftaten begangen, insbesondere Betrug, daneben auch Computerbetrug und Diebstahl. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, wurden durch die Taten des Klägers Unternehmen, staatliche Institutionen und Privatleute finanziell geschädigt. Der letzten Verurteilung kommt dabei besonderes Gewicht zu, da der Kläger über den materiellen Schaden hinaus auch einen persönlichen bzw. psychischen Schaden bei der Geschädigten, Frau ..., hervorgerufen hat. Dieser hatte er kurz nach dem Kennenlernen die Heirat versprochen und sie in der Folge unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu gebracht, ihm große Summen an Geld auszuhändigen und hierfür sogar Kredite aufzunehmen. Außerdem entwendete er Gegenstände und hob unberechtigterweise Geld von ihrem und dem Konto ihres Vaters ab. Insgesamt verursachte der Kläger einen Gesamtschaden von über 35.000,- EUR. Daran ändert es nichts, dass Vermögens- und Eigentumsstraftaten grundsätzlich ein geringeres Gewicht zukommt als etwa gegen Leib und Leben gerichteten Straftaten. Denn die vom Kläger begangenen Straftaten zeigen aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufigkeit, der Vielzahl von Tatopfern, des Zeitraums, über den sie sich erstrecken, und des besonders hohen herbeigeführten Schadens, dass für die Zukunft weiterhin ein erhebliches Risiko für verschiedenste Personen in der Bundesrepublik Deutschland besteht, durch weitere Taten des Klägers geschädigt zu werden. Das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse tritt hinter dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse zurück. Dabei ist von Bedeutung, dass die beiden älteren Kinder des Klägers bereits volljährig sind. Die familiären Bindungen sind insoweit auch im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG weniger schützenswert. Dass die Kinder aufgrund besonderer Umstände auf die stete Anwesenheit und Unterstützung ihres Vaters angewiesen wären (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2016 – 9 K 2396/14 –), ist nicht ersichtlich. Auch wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sind und der Sohn ... die doppelte Staatsangehörigkeit hat, wird die Beziehung des Klägers zu seinen erwachsenen Kindern durch seine Ausreise nicht allzu viel Schaden nehmen können. Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass ein besonders enges Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen Kindern besteht. Während ihrer gesamten Kindheit machte sich der Kläger fortlaufend strafbar. Er war drogenabhängig und verbrachte längere Zeiten in Haft und in einer stationären Entwöhnungsbehandlung. Ebenso war er spielsüchtig. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Kläger sich bis zur Ehescheidung im Jahr 2011 und danach intensiv um seine Kinder gekümmert hätte. Während seiner Zeit im geschlossenen Vollzug beschränkten sich die Kontakte zuletzt überwiegend auf Briefe und Telefonate. Von seinem Sohn ... erhielt er bei seiner letzten Inhaftierung nur zweimal Besuch. Seine Tochter ... besuchte ihn während seiner Haftzeit überhaupt nicht. Auch wenn der Kläger seit der Haftentlassung seine Kinder, wie in der mündlichen Verhandlung angegeben, nun häufiger – seinen Sohn mindestens einmal pro Woche und seine Tochter im größeren Familienkreis etwa alle 14 Tage – sehen sollte, ändert dies nichts. Da ein persönlicher Kontakt in den letzten Jahren kaum stattgefunden hat, geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass auch künftig ein auf Telefonate, Briefe, E-Mails oder Besuche in der Türkei beschränkter Kontakt als verhältnismäßig anzusehen ist. Hinzu kommt, dass die beiden volljährigen Kinder (auch) die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und daher in die Türkei ungehindert zu Besuchszwecken einreisen können (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2016 – 9 K 2396/14 –). Der bisherige Kontakt des Klägers zu seinem minderjährigen Sohn ... beschränkt sich ausschließlich auf Briefe, Telefonate und Geschenke. Ein persönliches Treffen hat es bislang nicht gegeben. Obwohl die Kindesmutter, Frau ..., angegeben hat, einem begleiteten Umgang zuzustimmen, ist ein solcher vom Kläger bislang nicht wahrgenommen worden. Auch nach seiner Haftentlassung hat bislang noch kein persönlicher Kontakt stattgefunden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, seinen Sohn demnächst in ... besuchen zu wollen, waren seine Angaben wenig glaubhaft. So hat er zunächst nur ausgesagt, er habe seinen Sohn noch nicht gesehen, wolle dies aber „schnellstmöglich nachholen“. Sodann hat er angegeben, der Besuch sei am Freitag, den 19.04.2019 geplant. Obwohl der Besuch bereits zehn Tage nach der mündlichen Verhandlung stattfinden sollte, waren noch keine Details festgelegt, was beim ersten Treffen des Klägers mit seinem Sohn erstaunlich erscheint. Der Kläger hat etwa angegeben, sie hätten nicht besprochen, wo er wohnen könne. Er werde in der Nähe ein Hotel buchen; was sich vor Ort ergebe, könne er noch nicht sagen. Obwohl bisher nur ein begleiteter Umgang seitens Frau ... gewünscht war, waren hierfür zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch keine Vorkehrungen getroffen worden. Der Kläger hat insoweit angegeben, das Treffen sei zwischen ihm und Frau ... ausgemacht. Er denke, dass sie auch das Jugendamt einschalte. Ob „sie aber dabei seien“, wisse er nicht; ihm sei egal, ob ein oder zwei Personen dabei seien. Die Organisation eines Besuchs von Frau ... und ihrem Sohn während des offenen Vollzugs sei mit den Jugendämtern in ... und ... zu kompliziert gewesen. Aus der weiteren, vom Kläger vorgelesenen E-Mail bzw. WhatsApp-Nachricht, die Frau ... gesendet haben soll, ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Zum einen ist nicht hinreichend sichergestellt, dass die Nachricht tatsächlich von Frau ... verfasst worden ist. Zum anderen ergibt sich aus der Nachricht nicht, dass ein Besuch alsbald geplant ist, sondern es wird lediglich auf Erkundigungen des Klägers nach seinem Sohn und Telefonate sowie Briefe und Geschenke verwiesen. Dies genügt nicht, um das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zu begründen. Die bisherige Intensität des Kontaktes kann auch von der Türkei aus aufrechterhalten werden. Schließlich ist das Verhältnis des Klägers zu seinem Sohn auch deshalb zweifelhaft, da er das Alter seines Sohnes nicht sicher einordnen konnte. Er hat in der Anhörung ausgesagt, sein Sohn werde am ..., ... Jahre alt. Tatsächlich ist das am ... geborene Kind aber bereits seit 2018 ... Jahre alt. Schließlich ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass die Verlobung mit Frau ..., die vor der Inhaftierung maximal neun Monate bestanden haben kann, ebenfalls nicht zum Überwiegen des Bleibeinteresses führt. Die Intensität der Beziehung ist unter Berücksichtigung der unmittelbar zuvor erfolgten zweifachen Verlobung mit anderen Frauen zweifelhaft. Es ist zwar davon auszugehen, dass Frau ... den Kläger mehrfach in der JVA besucht und er seinen Ausgang und Urlaub bei ihr verbracht hat (vgl. insoweit auch die Stellungnahmen der JVA ... vom 10.08.2018 und vom 03.01.2019, Akte des Strafverfahrens 11 Ds 250 Js 21957/13). Nach seiner Entlassung aus der JVA konnte er zunächst bei ihr wohnen. Ebenso hat der Kläger angegeben, seine Freizeit mit Frau ... zu verbringen. Indessen hat der Kläger selbst seine Verlobte lediglich in der Stellungnahme zur beabsichtigten Ausweisung, jedoch nicht im Klageverfahren erwähnt. Soweit er in der mündlichen Verhandlung von seiner Beziehung berichtet hat, ist nicht deutlich geworden, wie gefestigt diese ist, nachdem der Kläger nunmehr in eine eigene Wohnung gezogen ist und die Eltern von Frau ... bislang weder über die Beziehung noch über die Verlobung informiert worden sind. Es ist dem Kläger auch zuzumuten, sich ein Leben in der Türkei aufzubauen. Er hat insoweit in seiner Stellungnahme angegeben, die türkische Staatsangehörigkeit sei das einzige, was ihn mit der Türkei verbinde. Die türkische Sprache könne er kaum. Dies erscheint jedoch nicht glaubhaft, worauf der Beklagte zutreffend hinweist. Er hat immerhin die frühen Jahre seiner Kindheit in der Türkei verbracht. Zudem sind ihm die türkische Sprache und Kultur aufgrund der Eheschließung und des Fortbestands der Ehe mit einer türkischen Ehefrau über elf Jahre vertraut. Dies gilt jedenfalls angesichts der Dauer der Ehe unabhängig davon, ob die Heirat ursprünglich seinem Willen entsprach oder nicht. Seine Sprachkenntnisse werden daneben dadurch bestätigt, dass er nach dem Führungsbericht des Sozialdienstes der JVA ... vom 22.11.2016 dort jederzeit bereit gewesen sei, für „Landsleute“ zu dolmetschen. In der Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat er zudem angegeben, mit seiner Mutter Türkisch zu sprechen und den Briefwechsel mit Frau ... auf Türkisch geführt zu haben. Mit letzterer spreche er hauptsächlich Deutsch; sie antworte dabei teilweise auf Türkisch. Gewisse Sachen im Türkischen habe er gelernt. Hinzu kommt, dass sich seine Eltern viel in der Türkei aufhalten. Auch wenn der Kläger nach seinen Angaben zu ihnen derzeit keinen Kontakt mehr hat, lässt das fortbestehende Verhältnis seiner Eltern zur Türkei aber bezweifeln, dass ihn nichts mit der Türkei verbindet. Darüber hinaus ist nach dem Bericht der Bewährungshilfe vom 21.08.2015, der ein Telefonat mit dem Kläger wiedergibt (vgl. Bewährungsheft 18 StVK 292/11 R - 294/11, 18 BWL 77/11 - 79/11 zur Akte des Strafverfahrens 11 Ds 250 Js 21957/13), davon auszugehen, dass der Kläger sich im Jahr 2015 – entgegen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung – für mehrere Wochen in der Türkei aufgehalten hat und dort Geld verdient hat. Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung haben dies nicht hinreichend in Frage gestellt. Der Kläger hat angegeben, dass sein Vater in der Türkei ein Unternehmen gegründet habe, das aus der Gegend von ... Nahrungsergänzungsmittel in die Türkei gebracht habe, und er mit gewissen Sachen in Deutschland geholfen habe. Dafür habe er Geld bekommen. Seine Angaben in dem Telefonat mit der Bewährungshilfe konnte er für die Kammer nicht nachvollziehbar erklären. Schließlich ist die Ausweisung auch deshalb verhältnismäßig, weil dem Kläger seit langem bewusst sein musste, dass weitere Straftaten eine Ausweisung zur Folge haben könnten. Ihm war vom Beklagten mit Schreiben vom 30.08.2006 eine strenge ausländerrechtliche Verwarnung erteilt worden. 2009 war diese seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten erneut übersandt worden. Gleichwohl ließ sich der Kläger nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. 2. Die Abschiebungsandrohung ist auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig ergangen. Mit Bestandskraft der Ausweisungsverfügung ist der Kläger nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG sofort vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Nach den §§ 58 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Die hier gesetzte Frist von 30 Tagen ist angemessen, insbesondere wurde sie nicht zu kurz bemessen. Der Androhung der Abschiebung in die Türkei stehen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 AufenthG entgegen. 3. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung auf sechs Jahre ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre knüpft an die Ausweisung des Klägers an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie, da es sich bei der Ausweisung nicht um eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2018 – 11 S 2776/17 –, juris Rn. 23; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2018 – 7 K 12442/17 –). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt und im Fall der Ausweisung mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sieht vor, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG soll diese Frist zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist muss die Ausländerbehörde das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck in den Blick nehmen. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr tragen kann. In einem zweiten Schritt muss die so bestimmte Höchstfrist an höherrangigem Recht, d.h. an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich an den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 42; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2018 – 7 K 12442/17 –). Durch dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen abmildern. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers einzustellen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (vgl. VG Karlsruhe, Urteile vom 19.09.2018 – 7 K 12442/17 –). Gemessen hieran ist die vom Beklagten verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat zunächst in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass der spezialpräventive Zweck erst erreicht sein wird, wenn der Kläger sich in dem tenorierten Befristungszeitraum nach seiner Ausreise im Ausland aufgehalten hat. Die Frist ist nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf fünf Jahre beschränkt, da vom Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (s. dazu oben). In einem weiteren Schritt hat der Beklagte die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers hinreichend gewürdigt. Er hat darauf abgestellt, dass sich die Familie und Kinder des Klägers in der Bundesrepublik aufhalten und dass er seit geraumer Zeit in Deutschland lebt. Hiermit hat der Beklagte die Belange des Klägers einschließlich der Beziehung zu seinem Sohn, um den er sich nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung kümmern will, berücksichtigt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls hat der Beklagte sodann die bei der Anhörung vom 15.11.2016 angedrohte Sperrwirkung für einen Zeitraum von sieben Jahren, während dem er die Wiederholungsgefahr noch als gegeben ansah, auf sechs Jahre reduziert. Der Kläger ist durch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre nicht unverhältnismäßig in seinen verfassungs-, unions- und konventionsrechtlichen Grundrechten beeinträchtigt. Hierfür spricht insbesondere, dass er den zwischenzeitlichen Kontakt zu seinen Kindern und seiner Verlobten auch durch Telefonate, Briefe und Besuche in der Türkei aufrechterhalten kann. Ebenso kann er, sollte sich etwa das Verhältnis zu seinem jüngsten Sohn intensivieren, gegebenenfalls einen Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder Verkürzung der Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellen. 4. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes aufgrund der Abschiebung und seine Befristung auf zwei Jahre ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ziffer 4 der Verfügung vom 18.09.2017 ist als behördliche Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegen, für die § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bietet. Soweit ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das an eine Abschiebung anknüpft, – wie hier – der Rückführungsrichtlinie unterfällt und nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008 L 348, S. 98 – Rückführungsrichtlinie) nicht kraft Gesetzes, sondern allein aufgrund einer die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden behördlichen Entscheidung ergehen kann, ist diese behördliche Einzelfallentscheidung in der Regel in der behördlichen Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17 –, juris Rn. 72; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2018 – 7 K 12442/17 –). Die erforderliche Rechtsgrundlage für den in der behördlichen Befristungsentscheidung liegenden konstitutiven Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots folgt dabei aus einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 –, Rn. 26). Der Beklagte hat sein Ermessen, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen und dieses auf zwei Jahre zu befristen, fehlerfrei ausgeübt. Die Befristung auf zwei Jahre ist im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit (s. oben) verhältnismäßig und auch sonst ermessensfehlerfrei. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. 6. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. BESCHLUSS Der Streitwert wird, da der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, gemäß § 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2016 – 11 S 2480/15 –, juris Rn. 4). Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der am ... in ... in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er kam im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland. Von 1975 bis 1979 hielt er sich in der Türkei auf und besuchte dort die Grundschule. 1986 schloss er in der Bundesrepublik die Hauptschule ab. 1992 beendete er eine Ausbildung zum CNC-Programmierer. Im Dezember 1997 reiste er in die Türkei und schloss dort die Ehe mit Frau ..., geborene .... Er kehrte 1998 nach Deutschland zurück. Aus der Ehe gingen die Tochter ..., am ... in der Türkei geboren, und der Sohn ..., am ... in Deutschland geboren, hervor. Die Stadt Heidelberg erteilte dem Kläger am 03.08.2006 eine Niederlassungserlaubnis. Am ... wurde die Ehe geschieden. Der Kläger ist mehrfach vorbestraft: - Durch Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 16.12.1997 – 1 Ds 21/97 – wurde er wegen Computerbetrugs in zwei Fällen (letzte Tat am 20.11.1996) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. - Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 20.09.2001 – 11 Cs 14 Js 17391/01 – wurde er wegen Betrugs (letzte Tat am 18.06.2001) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. - Durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 12.03.2003 – 11 Ds 25 Js 23656/02 – wurde er wegen Betrugs in vier Fällen (letzte Tat am 22.08.2002) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung wurde später widerrufen. - Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesloch vom 27.10.2003 – 3 Ds 25 Js 9958/03-651 – wurde er wegen Betrugs (letzte Tat am 17.10.2002) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. - Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 16.06.2004 – 11 Cs 14 Js 7986/04-651 – wurde er wegen Betrugs oder Unterschlagung geringwertiger Sachen (letzte Tat am 27.02.2004) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. - Durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.08.2004 – 752 Js 17596/04 – wurde er wegen Betrugs (letzte Tat am 21.02.2004) zu einer Geldstrafe von acht Tagessätzen verurteilt. - Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Weinheim vom 23.05.2005 – 1 Cs 203 Js 11018/05 – wurde er wegen Betrugs (letzte Tat am 17.01.2005) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. - Durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 01.06.2005 – 1 Ls 25 Js 10350/04 – wurde er wegen Betrugs in 31 Fällen (letzte Tat am 13.03.2004) unter Einbeziehung der Urteile vom 16.06.2004 und vom 12.08.2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung wurde später widerrufen. - Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 13.06.2006 – 2 Ls 25 Js 12324/05 – wurde er wegen Betrugs in 45 Fällen in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in besonders schwerem Fall (letzte Tat am 06.08.2004) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung wurde später widerrufen. - Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 19.04.2007 – 11 Cs 54 Js 6134/07 – wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (letzte Tat am 12.01.2007) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. - Durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.05.2007 – 752 Js 56715/06 918 B Cs – wurde er wegen Betrugs (letzte Tat am 01.11.2006) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. - Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 08.09.2009 – 11 Cs 25 Js 16831/09 – wurde er wegen Betrugs in zwei Fällen (letzte Tat am 25.06.2009) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. - Durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 12.05.2010 – 11 Ds 25 Js 25031/09 – wurde er wegen Betrugs in zwei Fällen (letzte Tat am 17.07.2009) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung wurde später widerrufen. - Durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.05.2014 – 11 Ds 250 Js 21957/13 – wurde er wegen Betrugs (letzte Tat am 31.08.2013) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung wurde später widerrufen. - Durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 01.06.2016 – 103 Ds 851 Js 11762/15 – wurde er wegen Betrugs (letzte Tat am 07.09.2014) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. - Durch Urteil des Amtsgerichts Kirchheim/Teck vom 11.10.2016 – 1 Ls 87 Js 82098/15 3141 VRs – wurde er wegen Betrugs im besonders schweren Fall in neun Fällen, Computerbetrugs im besonders schweren Fall in fünf Fällen, Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei tateinheitlichen Fällen (letzte Tat am 07.10.2014) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Kläger nahm wegen Drogenabhängigkeit vom ... bis zum ... an einer Entwöhnungsbehandlung in der Reha-Klinik ..., ..., teil, zunächst stationär und sodann in der Tagesklinik. Dort berichtete er, dass etwa ein Drittel seiner Schulden auf seine Glücksspielsucht zurückzuführen sei. Mit Schreiben vom 30.08.2006 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger eine strenge ausländerrechtliche Verwarnung und wies ihn darauf hin, dass er bei erneuten Verstößen gegen die deutsche Rechtsordnung mit weitergehenden ausländerrechtlichen Maßnahmen zu rechnen habe. Dies wurde mit den strafrechtlichen Verurteilungen einerseits und mit der erfolgreichen Absolvierung der Drogentherapie, des stabilen familiären Umfelds, des Bemühens um Arbeit und des langen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland andererseits begründet. Vom ... bis zum ... befand sich der Kläger in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik ..., .... Vom ... bis ... erfolgte eine ambulante Behandlung in der Tagesklinik in der Reha-Klinik ..., ..., aus der der Kläger disziplinarisch entlassen wurde. Am ... begann der Kläger in der Rehabilitationsklinik ... eine weitere Drogentherapie, die er am ... abbrach. Mit Schreiben vom 28.04.2009 übersandte das Regierungspräsidium Karlsruhe der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers erneut die Verwarnung aus dem Jahr 2006 in Kopie und brachte die Hoffnung zum Ausdruck, dass es zu keinen weiteren Straftaten mehr komme. Der Kläger befand sich wiederholt in Haft, zuletzt vom ... bis zum ..., davon ab dem ... in der Justizvollzugsanstalt (JVA) .... Der letzten Verurteilung vom 11.10.2016 lagen Straftaten gegenüber der Geschädigten Frau ... zugrunde, die der Kläger im Juni 2014 über das Internet kennengelernt hatte. Nach zwei Wochen zog er bei ihr ein und es wurde über Heirat gesprochen. In der Folgezeit ließ er sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von Frau ... Geld aushändigen, wozu diese Kredite aufnahm, und hob ohne Erlaubnis Geld von ihrem Konto und dem Konto ihres Vaters ab. Auch entwendete er Gegenstände der Geschädigten. Dabei entstand ein Schaden von insgesamt 35.516,82 EUR. Im August 2014 lernte der Kläger Frau ... kennen. Im Oktober 2014 zog er zu Frau ... nach Hamburg und verlobte sich mit ihr. Frau ... trennte sich im Januar 2015 vom Kläger und stellte gegen ihn Strafanzeige wegen Betrugs. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am ... wurde der Sohn des Klägers mit Frau ..., ..., geboren. Mit Schreiben vom 15.11.2016 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass seine Ausweisung beabsichtigt sei, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 05.12.2016 Stellung. Er sei mit Frau ... verlobt. Die türkische Staatsangehörigkeit sei das einzige, was ihn mit der Türkei verbinde. Die türkische Sprache könne er kaum. Er wolle und werde sich in Zukunft an die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland halten. Seitens der JVA ... wurde am 28.08.2017 mitgeteilt, dass der Kläger angegeben habe, mit den beiden älteren Kindern brieflich in Verbindung zu stehen. Einmal, am 13.08.2017, habe er in der Haft Besuch von seinem Sohn ... erhalten. Zu dem weiteren Kind bestehe kein Kontakt. Frau ... besuche den Kläger regelmäßig. Mit Entscheidung vom 18.09.2017, die dem Kläger am 28.09.2017 bekanntgegeben wurde, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1 der Entscheidung). Es befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Jahre nach Verlassen des Bundesgebietes (Ziffer 2). Weiter drohte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, der zur Übernahme verpflichtet sei, an. Der Kläger wurde, sollte er vor der beabsichtigten Abschiebung aus der Haft entlassen werden, aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entlassung und Unanfechtbarkeit der Ziffer 1 der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er nicht fristgerecht ausreisen würde, wurde ihm die Abschiebung in den oben genannten Zielstaat oder in einen anderen Zielstaat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 3). Die Sperrwirkungen einer möglichen Abschiebung wurden auf zwei Jahre nach der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung stützte sich das Regierungspräsidium auf die Biografie und die Verurteilungen des Klägers. Dem Kläger stehe ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 zu. Die Voraussetzungen der Ausweisung nach § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG, Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 lägen vor. Das Ausweisungsinteresse wiege nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, da der Kläger wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, aus denen die gesetzlichen Wertungen zu korrigieren wären. Es liege ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, da der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Zusätzlich liege kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4, 2. HS AufenthG vor, da er nicht sein Sorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem ein Umgangsrecht ausübe. Er habe den gemeinsamen Sohn mit Frau ... noch nie gesehen. Seine Tochter ... sei weder minderjährig noch habe sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Sein Sohn ... habe die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit. Er sei ledig und minderjährig. Es sei jedoch fraglich, ob der Kläger sein Sorge- oder Umgangsrecht ausübe. Die Kinder lebten seit der Ehescheidung bei ihrer Mutter. Er leiste keine Unterhaltszahlungen und habe aktuell lediglich Briefkontakt. Sein Sohn habe ihn in der Haftzeit ab dem 27.05.2016 nur einmal besucht. Gegen die Ausübung des Umgangsrechts bzw. das Interesse daran sprächen der Umzug nach Hamburg im Oktober 2014 und die Tatsache, dass der Kläger den Wunsch nach einer Einweisung in die JVA ... geäußert habe, wo er sich einen „Neuanfang, weit weg von ...“ erhofft habe. Es sei anzuzweifeln, dass der Kläger der türkischen Sprache nicht mächtig sei. Neben seiner Biografie sprächen für seine Sprachkenntnisse ein Führungsbericht des Sozialdienstes der JVA ... vom 22.11.2016, wonach er jederzeit bereit sei, für Landsleute zu dolmetschen. Sonstige vertypte Bleibeinteressen seien nicht ersichtlich. Er habe keinen Arbeitsplatz und sei nicht verheiratet. Sein weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland stelle eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Sein Aufenthalt sei von andauernden Straftaten geprägt; die Anzahl und Frequenz an Betrugstaten ließen sich fast als notorisch bezeichnen. Jede der Aussetzungen der Strafvollstreckung zur Bewährung habe widerrufen werden müssen, wobei von einem „besonders krassen Bewährungsversagen“ gesprochen worden sei (Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10.01.2017 über den Widerruf der Aussetzung der Strafe zur Bewährung). Er habe von den möglichen ausländerrechtlichen Folgen seiner Straffälligkeit infolge des Schreibens vom 30.08.2006 gewusst. Die Taten seien mit der Zeit skrupelloser geworden. Er habe Firmen, staatliche Institutionen und somit den Steuerzahler sowie Privatleute finanziell geschädigt. Bei der jüngsten Verurteilung komme ein persönlicher bzw. psychischer Schaden hinzu. In der Gesamtschau seines Verhaltens bestehe eine enorm hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut straffällig werde. Seine Ausweisung sei auch unerlässlich für die Wahrung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse komme nach allen Umständen des Einzelfalles ein höheres Gewicht als dem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse zu. Die Ausweisung sei aus spezialpräventiven Gründen dringend geboten. Sie verstoße nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Kläger sei nicht mehr verheiratet. Er übe sein Sorge- und Umgangsrecht für seine Kinder nicht aus. Sofern die familiären Bindungen überhaupt gewünscht seien, könnten diese während des Aufenthalts in der Türkei per Post oder E-Mail und Skype fortgeführt werden. Der Schulbesuch in der Türkei, die Heirat mit einer türkischen Frau in der Türkei und die Tatsache, dass seine Eltern mit ihm im Kleinkindalter in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien, machten es sehr wahrscheinlich, dass er mit der türkischen Kultur verbunden sei und die Sprache beherrsche. Es lägen persönliche Bindungen nach Deutschland vor. Der Aufenthalt sei aber von regelmäßigem strafrechtlichen Fehlverhalten einschließlich der Begehung schwerer Straftaten geprägt gewesen. Der auf Telefon, Briefe, E-Mail oder Besuche in der Türkei beschränkte Kontakt sei in Abwägung zum besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse verhältnismäßig. Die Beziehung zu Frau ... könne vor der Inhaftierung maximal neun Monate bestanden haben. Da der Kläger auch mit Frau ... und Frau ... verlobt gewesen sei, sei zweifelhaft, wie substantiell und schützenswert die Beziehung sei. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre wurde damit begründet, dass der verfolgte spezialpräventive Zweck erst erreicht sein werde, wenn der Kläger sich für diesen Zeitraum im Ausland aufgehalten habe. Hierfür sprächen die massiv einschlägigen Vorstrafen, die stark gestiegene Rücksichtslosigkeit und die Rückfallgeschwindigkeit. Da seine Familie und Kinder sich in der Bundesrepublik aufhielten und der Kläger seit geraumer Zeit in Deutschland lebe, werde die angedrohte Sperrwirkung von sieben auf sechs Jahre reduziert. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 59 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger hat am 20.10.2017 Klage erhoben. Er trägt vor, es liege ein besonders schweres Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Demgegenüber wiege sein Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer. Die Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren werde um mehr als 35 Jahre übertroffen. Es sei einzuräumen, dass er wegen zahlloser Betrugsstraftaten strafrechtlich belangt worden sei. Es sei aber fraglich, ob darin eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, zu sehen sei. Die Ausweisung sei für die Wahrung dieses Interesses nicht unerlässlich. Die öffentlichen Interessen überwögen nicht seine privaten Interessen. Er habe vor seiner Inhaftierung engen und regelmäßigen Kontakt zu seinen beiden ehelichen Kindern gehabt. Er sei für diese nach wie vor eine wichtige väterliche und emotionale Bezugsperson. Es bestünden intensive schriftliche und telefonische Kontakte. Dem stehe nicht entgegen, dass sie ihn nicht in der Haft besuchten. Er wolle sie nicht durch das Erleben als Gefangenen belasten. Gleiches gelte für seinen Sohn .... Dessen Mutter habe ihm regelmäßig, etwa alle zwei Wochen, Briefe und aktuelle Fotos in die JVA ... geschickt. Er habe fast täglich mit seinem Sohn telefoniert. Auch bestehe zwischen Frau ..., ihrem Sohn und den beiden älteren Kindern regelmäßiger Kontakt. Frau ... halte es im Interesse des gemeinsamen Kindes für überaus wichtig, dass nach der Haftentlassung ein regelmäßiger Kontakt zwischen ihm, dem Kläger, und seinem Sohn stattfinde. Er sei ein faktischer Inländer. Seine Ausweisung verstoße gegen Art. 8 EMRK. Er fühle sich als Deutscher und spreche die deutsche Sprache akzentfrei und fließend in Wort und Schrift. Die türkische Sprache beherrsche er weit weniger. Die Heirat mit seiner türkischen Ehefrau habe nicht seinem Willen entsprochen. Bei der Erziehung seiner Kinder habe er Wert auf eine Integration in die deutsche Gesellschaft gelegt. Er habe bei Fußballweltmeisterschaften mit seinem Sohn die deutsche Nationalmannschaft unterstützt. Sein Sohn mache das Fachabitur und wolle auf sein Anraten Polizeibeamter werden. Seine Kinder seien nicht religiös, sondern von ihm im Sinne der Aufklärung erzogen worden. Außerdem verwies er auf eine E-Mail von Frau ... vom 17.03.2018, mit der sie seinem Prozessbevollmächtigten mitteilte, dass sie seinen Kontakt zu dem gemeinsamen Sohn im Rahmen des Möglichen unterstütze. Sie nehme seine Anrufe entgegen und reiche ihrem Sohn das Telefon. Die Briefe bewahre sie auf, um sie ihm im Erwachsenenalter auszuhändigen. Ebenso unterstütze sie ihren Sohn beim Kontakt zur Familie seines Vaters, des Klägers. Falls dieser seinen Sohn persönlich kennenlernen wolle, würde sie einem – auf Wunsch des Jugendamts begleiteten – Umgang zustimmen. Mit weiterer E-Mail vom 19.03.2018 teilte Frau ... mit, dass er, der Kläger, zur Geburt des Sohnes Geld und später in Abständen etwa Kleidung und Spielsachen geschenkt habe. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 18.09.2017 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die Dauer der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote in Ziffern 2 und 4 der Verfügung vom 18.09.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung der Ausweisungsverfügung. Diese sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ergänzend führt er aus, dass das Sorge- oder Umgangsrecht für ... nicht ausgeübt werde. Es habe bisher keinen persönlichen Kontakt gegeben. Der Sohn wohne in .... Fotos und Briefe könnten auch in die Türkei übersandt werden. ... erreiche am 29.03.2019 die Volljährigkeit. Art. 6 GG stehe der Ausweisung somit nicht entgegen. Es werde nicht verkannt, dass Betrugstaten weniger als etwa Gewalt- oder Drogendelikte geeignet seien, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Sie seien jedoch nicht gänzlich ungeeignet. Die Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Insbesondere die über Jahre andauernde einschlägige Straffälligkeit, die Uneinsichtigkeit auch nach einer Vielzahl von Verurteilungen und die Steigerung der Rücksichtslosigkeit bei den letzten Tatbegehungen, insbesondere die Taten gegen ehemalige Lebenspartnerinnen mit hohem materiellen Schaden und zusätzlicher psychischer Beeinträchtigung der Tatopfer gefährdeten Individualrechtsgüter. Der Kläger habe einen Großteil seines Lebens in Deutschland verbracht und sei somit mehr mit Deutschland als mit der Türkei verbunden. Es sei bei ihm jedoch keine Achtung der deutschen Rechtsordnung festzustellen. Eine nachhaltige Integration in das Arbeitsleben sei ihm nicht gelungen. Er sei häufig arbeitssuchend gewesen, so auch vor der Inhaftierung. Durch die Heirat mit einer türkischen Frau, die bis 2000 in der Türkei gelebt habe, sei ein Bezug zur Türkei entstanden. Es sei daher davon auszugehen, dass zumindest in den ersten Jahren des Familienlebens Türkisch gesprochen und die türkische Kultur gelebt worden sei. Die Ausweisung sei unerlässlich, um beim Kläger ein Absehen von künftigen Straftaten zu erreichen. Durch die geringen, aber nicht gänzlich fehlenden Bindungen sei es für ihn eine Herausforderung, sich in der Türkei eine Lebensgrundlage zu schaffen; dies sei aber nicht unmöglich. Dem werde durch die auf sechs Jahre abgesenkte Befristung der Wirkung der Ausweisung Rechnung getragen. Dem Gericht liegen die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die den Kläger betreffenden Strafakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.