Beschluss
11 S 1225/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zulässig und erfolgreich, sofern der erstinstanzliche Vortrag bei sachgerechter Auslegung bereits den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO enthielt.
• Bei Vorliegen einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 kann die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sein, wenn erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsandrohung bestehen.
• Die Frage, ob die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 durch Einbürgerung und nachfolgendem Wegfall derselben wiederauflebt, bedarf im Zweifel der Klärung im Hauptsacheverfahren einschließlich Vorlage an den EuGH.
• Eine bereits angeordnete Ausweisung führt nicht automatisch zum Erlöschen der assoziationsrechtlichen Rechtsstellung; die besondere Schutzprüfung nach Art. 14 ARB 1/80 bzw. Art.12 Abs.3 Daueraufenthaltsrichtlinie gehört in das Hauptsacheverfahren.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei unklarer assoziationsrechtlicher Rechtsstellung nach Art.7 ARB 1/80 • Die Beschwerde ist zulässig und erfolgreich, sofern der erstinstanzliche Vortrag bei sachgerechter Auslegung bereits den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO enthielt. • Bei Vorliegen einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 kann die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sein, wenn erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsandrohung bestehen. • Die Frage, ob die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 durch Einbürgerung und nachfolgendem Wegfall derselben wiederauflebt, bedarf im Zweifel der Klärung im Hauptsacheverfahren einschließlich Vorlage an den EuGH. • Eine bereits angeordnete Ausweisung führt nicht automatisch zum Erlöschen der assoziationsrechtlichen Rechtsstellung; die besondere Schutzprüfung nach Art. 14 ARB 1/80 bzw. Art.12 Abs.3 Daueraufenthaltsrichtlinie gehört in das Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller, ehemals Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, lebte seit Geburt drei Jahre dauerhaft in Deutschland und erwarb daher nach Art.7 Satz1 ARB 1/80 eine besondere Rechtsstellung. Er erhielt 2001 die deutsche Staatsangehörigkeit nach §40b StAG und wurde optionspflichtig nach §29 StAG; mangels fristgerechter Erklärung verlor er die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Regierungspräsidium Tübingen erließ am 10.12.2015 eine Verfügung mit Ziffer 2, die eine Abschiebungsandrohung bzw. Ausweisung enthielt. Der Antragsteller klagte gegen diese Verfügung; im Beschwerdeverfahren beantragte er ausdrücklich die Anwendung des §80 Abs.5 VwGO hinsichtlich Ziffer 2. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab; der Senat änderte dies und ordnete die aufschiebende Wirkung an. Strittig ist vor allem, ob der Antragsteller ausreisepflichtig ist und ob seine assoziationsrechtliche Rechtsstellung erneut auflebt bzw. durch die Ausweisung erloschen ist. • Zulässigkeit: Der Antrag nach §80 Abs.5 VwGO war — bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlichen Vorbringens — bereits im Verwaltungsgerichtsverfahren gestellt, daher keine unzulässige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren. • Aufschiebende Wirkung: Nach §80 Abs.2 Satz2 VwGO kann aufschiebende Wirkung gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit angeordneter Vollzugsfolgen bestehen; solche erheblichen rechtlichen Bedenken liegen hier bezüglich Ziffer 2 vor, weil offen ist, ob Ausreisepflicht nach §50 Abs.1 AufenthG besteht und die Voraussetzungen des §59 Abs.1 AufenthG erfüllt sind. • Rechtsstellung nach Art.7 ARB 1/80: Es steht fest, dass der Antragsteller diese Rechtsstellung ursprünglich erworben hat. Nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Wegfall nach §29 Abs.2 a.F. ist zu prüfen, ob die assoziationsrechtliche Rechtsstellung wiederauflebt; angesichts der mit Art.7 verfolgten Ziele spricht vieles für ein Wiederaufleben, jedenfalls bedarf die Frage der Vorabentscheidung durch den EuGH im Hauptsacheverfahren. • Ausweisungsschutz: Eine Ausweisung kann die assoziationsrechtliche Rechtsstellung zum Erlöschen bringen, wenn sie den Anforderungen des Art.14 ARB 1/80 i.V.m. Art.12 Abs.3 Daueraufenthaltsrichtlinie genügt; eine derartige Prüfung wurde bisher nicht vorgenommen und gehört nicht in das vorläufige Verfahren, sondern in das Hauptsacheverfahren. • Verfahrenserfordernis: Die Feststellung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgte durch unanfechtbaren Bescheid nach §29 Abs.6 StAG, weshalb Gründe für das Versäumnis der Optionserklärung im Ergebnis nicht mehr relevant sind; dennoch bleibt die assoziationsrechtliche Prüfung offen. Der Senat ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf Ziffer 2 der Verfügung an, weil erhebliche rechtliche Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen und offen ist, ob der Antragsteller ausreisepflichtig ist oder seine assoziationsrechtliche Rechtsstellung nach Art.7 ARB 1/80 wiederauflebt. Die Ausweisung allein genügt nicht, um die besondere Rechtsstellung ohne weitere Prüfung zum Erlöschen zu bringen; die spezifische Prüfung des Ausweisungsschutzes ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, gegebenenfalls mit Vorlage an den EuGH. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren wurde geändert. Aufgrund der vorliegenden Unklarheiten wird der Antragsteller vorläufig vor Vollzugsfolgen geschützt, bis die Hauptsache endgültig entschieden ist.