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Urteil

7 K 6562/18

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausweisung eines langjährig in Deutschland lebenden Ausländers kann trotz langjähriger Aufenthaltsbindung rechtmäßig sein, wenn sein Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstellt. • Bei türkischen Staatsangehörigen ist zu prüfen, ob ein Aufenthaltsrecht aus dem Europäischen Niederlassungsabkommen (Art. 7 ARB 1/80) besteht; selbst bei einem solchen Recht können die Voraussetzungen für Ausweisung nach § 53 AufenthG erfüllt sein, wenn besondere Gefahren vorliegen. • Bei Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots sind die Anforderungen der Rückführungsrichtlinie und der einschlägigen AufenthG-Bestimmungen einzuhalten und die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung familiärer Bindungen zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Ausweisung wegen schwerer Betäubungsmittelstraftat trotz langjährigen Aufenthalts • Die Ausweisung eines langjährig in Deutschland lebenden Ausländers kann trotz langjähriger Aufenthaltsbindung rechtmäßig sein, wenn sein Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstellt. • Bei türkischen Staatsangehörigen ist zu prüfen, ob ein Aufenthaltsrecht aus dem Europäischen Niederlassungsabkommen (Art. 7 ARB 1/80) besteht; selbst bei einem solchen Recht können die Voraussetzungen für Ausweisung nach § 53 AufenthG erfüllt sein, wenn besondere Gefahren vorliegen. • Bei Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots sind die Anforderungen der Rückführungsrichtlinie und der einschlägigen AufenthG-Bestimmungen einzuhalten und die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung familiärer Bindungen zu prüfen. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, lebt seit 1990 in Deutschland und besitzt seit 2001 eine Niederlassungserlaubnis; er ist verheiratet und hat mehrere Kinder, darunter drei minderjährige deutsche Kinder. Er wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, zuletzt am 11.05.2017 wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und befindet sich seither in Haft. Das Regierungspräsidium setzte am 25.10.2018 eine Ausweisung, eine Abschiebungsandrohung und ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot fest; einzelne Anordnungen wurden im Verlauf des Verfahrens modifiziert und teilweise erledigt erklärt. Der Kläger rügt die Verletzung seiner Grundrechte und vor allem die Interessenabwägung; er beantragt die Aufhebung der verbleibenden Verfügungen. Das Verwaltungsgericht prüfte rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Ausweisung, der Abschiebungsandrohung und des Einreiseverbots. • Anwendbares Recht und Prüfmaßstab: Die Ausweisung ist nach § 53 AufenthG zu beurteilen; für privilegierte türkische Staatsangehörige sind die Maßstäbe des Art. 14 Abs.1 ARB 1/80 (entsprechend § 53 Abs.3 AufenthG) zu berücksichtigen. • Rechtslage zum Aufenthaltsrecht: Es spricht vieles dafür, dass dem Kläger ein Aufenthaltsrecht aus Art.7 Satz1 ARB 1/80 zukommt; dies ändert jedoch nichts daran, dass bei Vorliegen schwerwiegender aktueller Gefährdung eine Ausweisung gerechtfertigt sein kann. • Schwere der Tat und Bedeutung für Gefahrenprognose: Die Verurteilung wegen organisierten Drogenhandels mit einer erheblichen Heroinmenge und die zentrale Rolle des Klägers begründen ein besonders schweres Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs.1 AufenthG) und fallen in den Bereich besonders schwerer Kriminalität. • Wiederholungs- und Rückfallgefährdung: Mehrere Vorstrafen, Nutzung von Familienwohnung und Betrieb für Straftaten, bestehende Suchtproblematik und mangelnde Motivation zu Therapie sowie erhebliche Schulden und geringe Integrationschancen stützen die Prognose einer gegenwärtigen, konkreten Rückfallgefahr. • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die familiären Bindungen und lange Aufenthaltsdauer sind zu würdigen, namentlich Schutz von Ehe und Kindern (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK), stehen aber hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse zurück, weil kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist. • Abschiebungsandrohung und Frist: Die Änderung der Abschiebungsandrohung auf eine vierwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise entspricht § 59 AufenthG und der Rückführungsrichtlinie; Fristbeginn und -dauer sind verhältnismäßig und ausreichend. • Einreise- und Aufenthaltsverbot: Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung (sieben Jahre im Bescheid, höchstens zehn Jahre möglich) ist rechtmäßig; die Behörde hat die erforderliche individuelle Gefahrenprognose und Abwägung vorgenommen. • Verfahrensrechtliches: Teile des Verfahrens wurden wegen Erledigung eingestellt; im Übrigen ist die Klage unbegründet und der Kläger kostenpflichtig. Das Gericht stellte das Verfahren hinsichtlich bereits erledigter Bescheidsbestandteile ein und wies die Klage im Übrigen ab. Die Ausweisung des Klägers (Ziffer I), die geänderte Abschiebungsandrohung (Ziffer IV) und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer V) sind rechtmäßig. Begründend führte das Gericht aus, dass die schwere, organisierte Betäubungsmittelstraftat, die erhebliche Menge an Heroin und die Rolle des Klägers sowie seine wiederholten Vorstrafen, bestehende Suchtproblematik und mangelhafte Integrationsperspektiven eine gegenwärtige, konkrete Gefahr begründen und kein milderes Mittel ersichtlich ist; die familiären Interessen wurden gewürdigt, überwiegen jedoch nicht das öffentliche Interesse. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.