Urteil
9 K 3739/21
VG Stuttgart 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0818.9K3739.21.00
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Leitsätze
1. Einer Abschiebungsandrohung „in einen beliebigen Staat“ fehlt es an einer Zielstaatsbestimmung. Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (juris: EGRL 115/2008) darf nicht offengelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39). (Rn.45)
(Rn.48)
2. Kann eine Abschiebung langfristig nicht durchgeführt werden, weil bezüglich des Heimatstaates auf unabsehbare Zeit ein Abschiebungshindernis besteht, das also nicht nur vorübergehenden Charakter hat, und kommt auch kein anderer Staat in Betracht, in den der Ausländer abgeschoben werden könnte, so läuft die Abschiebungsandrohung ins Leere und kann ihr Ziel nicht erreichen. Unter diesen Umständen darf eine Abschiebungsandrohung „auf Vorrat“ nicht ergehen.(Rn.53)
3. Eine Abschiebungsandrohung kann nicht unter der Bedingung eines (bestandskräftigen) Widerrufs festgestellter Abschiebungsverbote durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassen werden. (Rn.55)
4. Der Erlass eines Verwaltungsaktes mit einer Nebenbestimmung setzt voraus, dass im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung eine Regelung des Entscheidungsgegenstandes im Wesentlichen überhaupt fehlerfrei getroffen werden kann. Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, vom Vorliegen der zwingenden Voraussetzungen des Erlasses der Abschiebungsandrohung abzusehen und stattdessen auf Nebenbestimmungen auszuweichen.(Rn.57)
5. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (juris: EGRL 115/2008) nur dann ergehen, wenn es an eine Rückkehrentscheidung anknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, juris).(Rn.61)
6. Da im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, juris) an eine Ausweisung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeknüpft werden kann, hat die Ausweisung auch keine Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zur Folge, was zur Absenkung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung führt. (Rn.84)
7. Die Ausweisung an sich kann nur zur Beendigung des legalen Aufenthalts des Ausländers führen, jedoch nicht eine künftige Aufenthaltsverfestigung verhindern.(Rn.84)
8. Kann mit der (inlandsbezogenen) Ausweisung der mit ihr verfolgte Zweck der Gefahrenabwehr nicht erreicht werden, da die Ausweisung ohne unmittelbare aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bleibt und der Aufenthalt nicht zwangsweise beendet werden kann, fällt die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu treffende Gesamtabwägung zu Gunsten des Klägers aus.(Rn.85)
9. Auch generalpräventive Gründe können nicht zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Interesses herangezogen werden. Von einer Ausweisung, an die für den Betroffenen keine unmittelbaren aufenthaltsbeendenden Konsequenzen anknüpfen, kann keine abschreckende Wirkung für andere Ausländer ausgehen.(Rn.86)
Tenor
Die Ziffern 1 und 3 bis 5 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.06.2021 werden aufgehoben, ausgenommen der in Ziffer 3 Satz 2 und in Ziffer 4 Satz 3 getroffenen Feststellung, dass der Kläger aufgrund des mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.09.2017 festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht nach Indien abgeschoben werden darf.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Abschiebungsandrohung „in einen beliebigen Staat“ fehlt es an einer Zielstaatsbestimmung. Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (juris: EGRL 115/2008) darf nicht offengelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39). (Rn.45) (Rn.48) 2. Kann eine Abschiebung langfristig nicht durchgeführt werden, weil bezüglich des Heimatstaates auf unabsehbare Zeit ein Abschiebungshindernis besteht, das also nicht nur vorübergehenden Charakter hat, und kommt auch kein anderer Staat in Betracht, in den der Ausländer abgeschoben werden könnte, so läuft die Abschiebungsandrohung ins Leere und kann ihr Ziel nicht erreichen. Unter diesen Umständen darf eine Abschiebungsandrohung „auf Vorrat“ nicht ergehen.(Rn.53) 3. Eine Abschiebungsandrohung kann nicht unter der Bedingung eines (bestandskräftigen) Widerrufs festgestellter Abschiebungsverbote durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassen werden. (Rn.55) 4. Der Erlass eines Verwaltungsaktes mit einer Nebenbestimmung setzt voraus, dass im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung eine Regelung des Entscheidungsgegenstandes im Wesentlichen überhaupt fehlerfrei getroffen werden kann. Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, vom Vorliegen der zwingenden Voraussetzungen des Erlasses der Abschiebungsandrohung abzusehen und stattdessen auf Nebenbestimmungen auszuweichen.(Rn.57) 5. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (juris: EGRL 115/2008) nur dann ergehen, wenn es an eine Rückkehrentscheidung anknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, juris).(Rn.61) 6. Da im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, juris) an eine Ausweisung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeknüpft werden kann, hat die Ausweisung auch keine Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zur Folge, was zur Absenkung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung führt. (Rn.84) 7. Die Ausweisung an sich kann nur zur Beendigung des legalen Aufenthalts des Ausländers führen, jedoch nicht eine künftige Aufenthaltsverfestigung verhindern.(Rn.84) 8. Kann mit der (inlandsbezogenen) Ausweisung der mit ihr verfolgte Zweck der Gefahrenabwehr nicht erreicht werden, da die Ausweisung ohne unmittelbare aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bleibt und der Aufenthalt nicht zwangsweise beendet werden kann, fällt die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu treffende Gesamtabwägung zu Gunsten des Klägers aus.(Rn.85) 9. Auch generalpräventive Gründe können nicht zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Interesses herangezogen werden. Von einer Ausweisung, an die für den Betroffenen keine unmittelbaren aufenthaltsbeendenden Konsequenzen anknüpfen, kann keine abschreckende Wirkung für andere Ausländer ausgehen.(Rn.86) Die Ziffern 1 und 3 bis 5 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.06.2021 werden aufgehoben, ausgenommen der in Ziffer 3 Satz 2 und in Ziffer 4 Satz 3 getroffenen Feststellung, dass der Kläger aufgrund des mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.09.2017 festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht nach Indien abgeschoben werden darf. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Die mit der Anfechtungsklage angegriffenen Ziffern 1 und 3 bis 5 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.06.2021 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, ausgenommen der Feststellung in Ziffer 3 Satz 2 und in Ziffer 4 Satz 3 des Bescheids. Das Klagebegehren des Klägers war dahingehend sachdienlich i. S. des § 88 VwGO auszulegen, dass sich sein Antrag auf Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheides nicht gegen Ziffer 3 Satz 2 und Ziffer 4 Satz 3 richtet, da darin nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Indien als der Staat bezeichnet wird, in den der Kläger aufgrund des vom Bundesamt mit Bescheid vom 06.09.2017 festgestellten Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden darf. Diese Regelung trifft keine den Kläger belastende Regelung. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger lediglich die Aufhebung der ihn belastendenden Regelungen des Bescheids vom 17.06.2021 begehrt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung sowie der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 16 und Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 48), vorliegend der 18.08.2022. Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl I S. 162) zugrunde zu legen, zuletzt geändert durch Art. 4a des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022 (BGBl. I S. 760). I. Die in Ziffer 3 Sätze 1 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nachdem der Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 01.07.2020 mit Ziffer 2 des Bescheids vom 17.06.2021 bestandskräftig abgelehnt worden ist, ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig. Er ist nicht mehr in Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis und die ihm ausgestellte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG galt nur bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag. In Ziffer 3 des Bescheids hat das Regierungspräsidium Stuttgart folgendes verfügt: „Ihnen wird die Abschiebung aus der Haft heraus in einen beliebigen Staat, in den Sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist, auf Ihre Kosten ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht. Sie dürfen jedoch aufgrund der Feststellung des Vorliegens eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.09.2017 nicht nach Indien abgeschoben werden. Ihnen wird für den Fall, dass die durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.09.2017 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, bestandskräftig widerrufen wird, die Abschiebung aus der Haft heraus nach Indien ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht. Sie werden daraufhin gewiesen, dass Sie in diesem Fall aus der Haft heraus auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den Sie einreisen dürfen oder der zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist.“ 1. Aufgrund der Abschiebungsandrohung „in einen beliebigen Staat“ fehlt es an einer Zielstaatsbestimmung. Bereits deshalb ist die Abschiebungsandrohung im ersten Satz rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Nach bundesdeutscher Gesetzgebung ist daher im Regelfall eine Zielstaatsbestimmung geboten und kann im Ausnahmefall davon abgesehen werden. a. Ein solche Ausnahme sollte nach älterer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa dann gegeben sein, wenn, wenn die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und kein anderer aufnahmebereiter Staat erkennbar ist. Dementsprechend sollte es auch möglich sein, bei Aufhebung einer rechtswidrigen Zielstaatsbezeichnung die Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt zu lassen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 -, juris Rn. 13 und Urteil vom 10.07.2003 - 1 C 21.02 -, juris Rn. 13; Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2021, § 59 AufenthG Rn. 55). Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 - im Folgenden: Rückführungsrichtlinie - am 13.01.2009 bzw. dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 darf jedoch im Anwendungsbereich der Richtlinie nicht mehr offengelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll. Ist die Richtlinie 2008/115/EG daher anzuwenden, bedarf es aufgrund europarechtlicher Vorgaben zwingend einer Zielstaatsbestimmung. Dies ergibt sich zwar nicht zwangsläufig aus dem Wortlaut der Richtlinie, aber aufgrund der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn.39; auch VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022 - 7 K 2089/20 -, juris Rn. 43; VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2022 - 10 K 5070/19, juris Rn. 34 ff.; in diesem Sinne auch Anm. von Hoppe/Bauer zu EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211). Vorliegend unterfällt der Kläger dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie, denn er hält sich ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf und ist daher ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger i. S. des Art. 2 Abs. 1. Von der in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 152) . Die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie dar (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41 und EuGH-Vorlage vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 31 f., auch Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 -, juris Rn. 14 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 246, m. w. N., und Beschluss vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 -, juris Rn. 6 f., m. w. N.). Nach Art 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie ist unter „Rückkehrentscheidung“ die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Zwar wird in oder durch die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen nicht förmlich festgestellt und wird mit der Androhung der Abschiebung auch nicht eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt, sondern handelt es sich insoweit um eine der Abschiebung vorausgehende weitere Vollstreckungsmaßnahme i. S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG. Die Kammer schließt sich gleichwohl der insoweit wohl unbestrittenen Rechtsauffassung des BVerwG an und qualifiziert die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung i. S. des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie. „Rückkehrverpflichtung“ bedeutet nach Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie wiederum, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland, in ein Transitland oder in ein anderes Drittland, in das sie freiwillig zurückkehren will und in dem sie aufgenommen wird, zurückkehren muss. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist im Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes vorstellbar, welches eines der in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie genannten Länder sein muss. Dem Mitgliedstaat ist es dann rechtlich unmöglich, die ihm nach Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie obliegende Pflicht zu erfüllen, gegenüber einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (EuGH, Urteile vom 14.05.2020 - C-924/19 und C-925/19 -, Rn. 115 und vom 24.02.2021 - C-673/19 -, Rn. 42, jeweils juris). Die Bezeichnung des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung dient dem Ausländer dazu, etwaige der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt nicht bekannte Abschiebungsverbote im Hinblick auf den ausdrücklich genannten Staat geltend zu machen und ihm daher auch effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.1996 - 13 S 1281/95 -, juris Rn. 8). Das rechtswidrige Fehlen einer Zielstaatsbestimmung verletzt den Kläger daher auch in seinen Rechten. b. Allerdings wäre auch bei Ausblendung der europarechtlichen Vorgaben und ausschließlicher Prüfung nationalen Rechts im vorliegenden Fall der Erlass einer Abschiebungsandrohung trotz der in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG getroffenen Regelung, dass dem Erlass der Androhung u. a. das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegensteht, rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 10.07.2003 - 1 C 21.02 -, juris). Mit der Abschiebungsandrohung wird das Ziel verfolgt, die Ausreisepflicht eines Ausländers für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2003 - 1 C 21.02 -, juris Rn. 13). Kann eine Abschiebung langfristig nicht durchgeführt werden, weil bezüglich des Heimatstaates auf unabsehbare Zeit ein Abschiebungshindernis besteht, das also nicht nur vorübergehenden Charakter hat, und kommt auch kein anderer Staat in Betracht, in den der Ausländer abgeschoben werden könnte, so läuft die Abschiebungsandrohung ins Leere und kann ihr Ziel nicht erreichen. Unter diesen Umständen darf eine Abschiebungsandrohung „auf Vorrat“ nicht ergehen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2003 - 1 C 21.02 -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2021 – 2 M 124/21 -, juris Rn.12; Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 59 AufenthG Rn. 8). Vorliegend hat das Regierungspräsidium die Abschiebungsandrohung trotz eines bestehenden Abschiebungsverbots erlassen. Ob und wann das vom Bundesamt zwar eingeleitete, aber seit über einem Jahr nicht weiter betriebene Widerrufsverfahren bestandskräftig abgeschlossen werden kann, ist völlig ungeklärt. Selbst wenn das Bundesamt das mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2017 nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund seiner Erkrankungen und der damit einhergehenden verringerten Belastbarkeit festgestellte Abschiebungsverbot schlussendlich widerruft, steht dem Kläger hiergegen der Rechtsweg offen. Die Klage entfaltet nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung, sodass nicht absehbar ist, wann ein solcher Widerruf (sollte er erfolgen) bestandskräftig werden würde. Entsprechend der Auskunft des Regierungspräsidiums mit Schreiben vom 08.07.2021 ist derzeit auch kein anderer Staat ersichtlich, in den der Kläger in absehbarer Zeit abgeschoben werden könnte. Das Regierungspräsidium hat vielmehr die Abschiebungsandrohung offensichtlich - so auch die Einlassung der Beklagtenvertreterinnen in der mündlichen Verhandlung - nur aus dem Grund erlassen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufrechtzuerhalten. Eine tatsächliche Abschiebung des Klägers ist dagegen derzeit unstreitig nicht geplant. Unter diesen Bedingungen durfte das Regierungspräsidium die Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Klägers durch Erlass der Abschiebungsandrohung (noch) nicht in die Wege leiten. 2. Soweit in Ziffer 3 Satz 3 des streitgegenständlichen Bescheids dem Kläger die Abschiebung nach Indien angedroht wird, für den Fall, dass das durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestandskräftig widerrufen wird, ist die Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtswidrig. Es fehlt bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Bedingung als Nebenbestimmung zur Abschiebungsandrohung. Eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage aus dem Aufenthaltsgesetz ist nicht ersichtlich. Auf § 36 LVwVfG kann eine solche Nebenbestimmung nicht gestützt werden. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen differenziert § 36 LVwVfG zwischen der Beifügung von Nebenbestimmungen zu gebundenen Verwaltungsakten (Abs. 1 Alt.1) und zu solchen Verwaltungsakten, bei denen die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (Abs. 2). Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG ist der Erlass einer Nebenbestimmung bei Verwaltungsakten möglich, auf deren Erlass ein Anspruch besteht. Hiervon sind mithin lediglich begünstigende Verwaltungsakte erfasst, nicht jedoch belastende Verwaltungsakte wie die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG. Belastende Verwaltungsakte werden nur erfasst, wenn sie nach der gesetzlichen Regelung zulässig sind (Pautsch/ Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 36 Rn. 22). Sofern nichts anders bestimmt ist, sind Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen eines belastenden Verwaltungsaktes (Abs. 1 Alt. 2) somit unzulässig (Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 36 Rn. 112). Die Bedingung kann auch nicht auf § 36 Abs. 2 LVwVfG gestützt werden, da diese Vorschrift lediglich solche Verwaltungsakte umfasst, deren Erlass im Ermessen der Behörde steht. § 36 Abs. 2 LVwVfG stellt klar, dass dann, wenn der Erlass des Hauptverwaltungsaktes im Ermessen steht, die Behörde nicht nur die Wahl zwischen Erlass oder Nichterlass des Verwaltungsaktes hat, sondern auch einen Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung erlassen kann (Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 36 Rn. 134). Der Erlass einer Abschiebungsandrohung ist eine gebundene Entscheidung (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG: „Die Abschiebung ist ... zu anzudrohen.“). Eine analoge Anwendung der Norm auf gebundene, belastende Verwaltungsakte kommt nicht in Betracht, eine planwidrige Regelungslücke ist insoweit nicht ersichtlich. Hiergegen spricht bereits die Gesetzessystematik, die zwischen gebundenen Entscheidungen (Abs. 1) und Ermessensverwaltungsakten (Abs. 2) unterscheidet. Der Erlass eines Verwaltungsaktes mit einer Nebenbestimmung setzt voraus, dass im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung eine Regelung des Entscheidungsgegenstandes im Wesentlichen überhaupt fehlerfrei getroffen werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2001 - 11 S 2374/99 -, juris Rn. 32). Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, vom Vorliegen der zwingenden Voraussetzungen des Erlasses der Abschiebungsandrohung abzusehen und stattdessen auf Nebenbestimmungen auszuweichen. Letztlich würde hierdurch das durch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Prinzip der Gewaltenteilung unterlaufen, weil sich die vollziehende Gewalt über die Gesetzgebung hinwegsetzen und deren Vorgaben abändern könnte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Indien lagen weder im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 17.06.2021 vor noch sind sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben. Das Abschiebungsverbot hinsichtlich Indiens aus dem Bescheid vom 06.09.2017 besteht fort, ein Widerrufsverfahren wurde zwar eingeleitet, eine Entscheidung ist jedoch bisher nicht ergangen. Ebenfalls zweifelhaft, vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, ist, ob eine derart bedingte Abschiebungsandrohung „auf Vorrat“ mit der Rückführungsrichtlinie in Einklang zu bringen ist. Hiergegen spricht, dass Art. 9 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie den Aufschub der Abschiebung, mithin die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, nur für einen angemessenen Zeitraum zulässt. Da - wie bereits ausgeführt - unsicher ist, ob das Bundesamt das festgestellte Abschiebungsverbot überhaupt widerruft und wenn ja, wann, kann nicht von einem angemessenen Zeitraum i. S. d. Art. 9 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie ausgegangen werden. II. Die Ziffer 4 des Bescheids vom 17.06.2021 ist ebenfalls rechtswidrig, ausgenommen des Satzes 3, der die Feststellung enthält, dass der Kläger aufgrund des Bescheids des Bundesamts vom 06.09.2017 nicht nach Indien abgeschoben werden kann. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 3 verwiesen. III. Auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Ziffer 5 des Bescheids vom 17.06.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 11 Abs. 1 Satz1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise-und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Diese Vorschrift ist unionsrechtlich im Sinne der Rückführungsrichtlinie dahin auszulegen, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn es an eine Rückkehrentscheidung – also eine Abschiebungsandrohung anknüpft (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, juris; VG Freiburg, Urteil vom 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 37 ff., m. w. N.). Dies folgt aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie, wonach ein Einreiseverbot „mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Eine rechtmäßige Abschiebungsandrohung liegt vorliegend nicht vor (siehe die Ausführungen unter I. und II.). Auch das Bundesamt hat im Asylverfahren keine Abschiebungsandrohung erlassen, auf die der Beklagte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot stützen könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6/21 -, juris Rn. 51 f.). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das (nur) mit einer Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt wurde, kann nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, juris) nicht aufrecht erhalten bleiben, da es an den Maßstäben der Rückführungsrichtlinie zu messen ist (a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20, juris). Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu „nichtmigrationsbedingten Zwecken“ erlassen wird, unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 48). Wie bereits dargestellt, findet die Rückführungsrichtlinie auf den Kläger als sich illegal im Bundesgebiet befindlichen Drittstaatsangehörigen Anwendung. Ohne Erlass einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie kann ein Einreiseverbot nach Art. 11 der Rückführungsrichtlinie nicht ergehen. Dies hat etwa zur Folge, dass die ausschließlich an das Einreise- und Aufenthaltsverbot anknüpfende Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht mehr greift, sowie dass der betroffene Ausländer nach einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet grundsätzlich wieder ohne eine Wiedereinreisesperre einreisen dürfte. IV. Die gegen den Kläger verfügte Ausweisung in Ziffer 1 des Bescheids vom 17.06.2021 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zwar rechtfertigen spezial- und generalpräventive Gründe die Ausweisung des Klägers, die öffentlichen Interessen an der Ausweisung müssen im vorliegenden Fall gleichwohl gegenüber dem Bleibeinteresse des Klägers zurückstehen. Die Ausweisung beruht auf § 53 Abs. 1 AufenthG. Sie ist nicht am erhöhten Maßstab des § 53 Abs. 3a, 3b oder 4 AufenthG zu messen, da der Asylantrag des Klägers abgelehnt und lediglich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt worden ist. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderten Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland handelt es sich um eine gebundene Entscheidung mit einer tatbestandsbezogenen Abwägung, die gerichtlich voll nachprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 -, juris Rn. 21; Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 22). Das Gericht ist bei der Überprüfung dieser von der Ausländerbehörde vorzunehmenden Abwägung folglich nicht den sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden Beschränkungen unterworfen. 1. Die Tatbestandsmerkmale der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ im ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach der Begründung des Gesetzgebers im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 49). Auch die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Die präventive Ausrichtung erfordert eine Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 23; sog. Wiederholungsgefahr, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 - 1 C 2/09 -, juris Rn. 17). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung dieser Frage eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10/12 -, juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 42 und Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -, juris Rn. 48). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19/11 -, juris Rn. 16). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben geht das Gericht davon aus, dass der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet eine anhaltende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG darstellt, da von ihm eine entsprechende Wiederholungsgefahr ausgeht. Diese Einschätzung ergibt sich maßgeblich daraus, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum seinen Lebensunterhalt mit der geschäftsmäßigen Organisation von Scheinehen zwischen Griechinnen und pakistanischen bzw. indischen Männern zur Erschleichung eines EU-Aufenthaltstitels verdient hat. Seine Taten weisen einen hohen Grad an krimineller Energie auf, was sich insbesondere in der umfangreichen Planung der Straftaten zeigt. Der Kläger vermittelte nicht nur den Kontakt zwischen den griechischen Frauen und den Männern, sondern organisierte über seine zahlreichen Kontakte auch (inhaltlich falsche oder gefälschte) Heiratsurkunden, eine Wohnung und eine Arbeitsstelle für die Frauen in Deutschland. Darüber hinaus bemühte er sich, den Betrug auch über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten, indem er für mögliche Termine vor den Ausländerbehörden die griechischen Frauen nach Deutschland holte und teilweise auch selbst als Dolmetscher für Termine bei der Ausländerbehörde zur Verfügung stand. Der Kläger war insoweit der Kopf der Organisation, der die unterschiedlichen Kontakte herstellte. Er hat die Taten, die Teil einer über zwei Jahre andauernden Tatserie sind, mit großem Aufwand organisiert und konnte auf die Hilfe vieler arbeitsteilig tätiger Unterstützer zurückgreifen. Er hat zudem nach den Feststellungen des Landgerichts Stuttgart mindestens einen seiner Mittäter zu seinem strafbaren Tun verleitet. Das klägerische Vorgehen war darauf ausgerichtet, ihm eine Einnahmequelle über einen längeren Zeitraum zu verschaffen, erst seine Verhaftung im Mai 2019 setzte seiner Tatserie ein Ende. Zwar spricht für den Kläger, dass die Verbüßung der Restfreiheitsstrafe aus der Anlassverurteilung mit Beschluss des Landgerichts Ulm vom 28.02.2022 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die in der Entscheidung über die vorzeitige Haftentlassung zum Ausdruck kommende Einschätzung, dass die Strafhaft bei dem herzkranken und sich erstmals in Haft befindlichen Kläger einen nachdrücklichen Eindruck hinterlassen habe, stellt bei der ausweisungsrechtlichen Prognose jedoch lediglich ein Indiz zugunsten des Klägers dar, eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründet sie nicht (BVerwG, Urteile vom 16.11.2000 - 9 C 6/00 -, und vom 02.09.2009 - 1 C 2/09 -, jeweils juris). Die für die Ausweisung maßgebliche Prognoseentscheidung bezieht sich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht dabei um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (BVerwG, a. a. O.). Hiergegen spricht, dass auch das Vollzugsverhalten des Klägers nicht beanstandungsfrei war und er bereits im Jahr 2017 versuchte, die Ausländerbehörde über seine Identität zu täuschen und falsche Personalien angab. Er reiste im Jahr 2012 mit einem gefälschten türkischen Pass in die Bundesrepublik ein (Anhörungsprotokoll beim Bundesamt vom 10.09.2013, S. 2). Während des Strafvollzugs fiel er insgesamt fünfmal disziplinarisch auf und brachte mehrfach unerlaubt Gegenstände in die Justizvollzugsanstalt ein, so dass als Konsequenz am 05.01.2022 entschieden wurde, dass er in den nächsten drei Monaten keine vollzugsöffnenden Maßnahmen mehr wahrnehmen können soll. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Kläger zukünftig außerhalb der Vollzugsanstalt in der Lage sein wird, ein straffreies Leben zu führen, wenn er bereits binnen kurzer Zeit innerhalb der Strafhaft nicht in der Lage war, sich an die im Rahmen des Gefängnisausganges geltenden Vorschriften zu halten. Letztlich zeigt der Kläger auch keine Tateinsicht, sondern gab gegenüber der Bewährungshilfe bezüglich der abgeurteilten Straftaten an, er habe nur helfen wollen. Ebenso wie bei der Konfrontation mit seinen Regelverstößen in der Strafhaft berief er sich auch gegenüber der Bewährungshilfe darauf, um die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht gewusst zu haben. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts jedoch lediglich eine Schutzbehauptung dar. Der Kläger hat große Anstrengungen unternommen, die Ausländerbehörden von der Echtheit der Scheinehen zu überzeugen (gefälschte Dokumente, Einfliegen der griechischen Frauen zu Terminen bei den Ausländerbehörden, eigene Dolmetscherdienste bei diesen Gesprächen, Vortäuschen von Beschäftigungsverhältnissen), so dass anzunehmen ist, dass er sich der Strafbarkeit seines Handelns sehr wohl bewusst war. Auch die Lebenssituation des Klägers nach seiner Haftentlassung spricht nicht für ein zukünftig straffreies Verhalten. Zwar lebt er nach eigener Einlassung in der mündlichen Verhandlung mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Diese hat der Kläger aber bereits im Jahr 2013 und somit lange vor Begehung der Straftaten kennengelernt, der Kontakt war daher nicht dergestalt, dass der Kläger hierdurch von strafbarem Handeln abgehalten worden wäre. Seine zwischenmenschlichen Beziehungen auch zu den Söhnen seiner Lebensgefährtin, für die er nach eigenen Angaben wie ein Vater sei, hat ihn ebenfalls zuvor nicht davon abgehalten, Straftaten zu begehen. Auffällig ist des Weiteren, dass der Kläger im Prozesskostenhilfeverfahren angegeben hat, insgesamt 500,- Euro Miete monatlich für eine 46 qm große Einzimmerwohnung zu bezahlen, die er alleine bezahle. Die Frage im Formularbogen nach der Anzahl der Personen, die den Wohnraum insgesamt bewohnten, ist mit einem Diagonalstrich versehen, was nicht anders gedeutet werden kann, als dass der Kläger die Wohnung alleine bewohnt. Damit muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger entweder in der mündlichen Verhandlung oder im Prozesskostenhilfeverfahren falsche Angaben gemacht hat. Der Kläger soll nach den Angaben der Bewährungshilfe in seine Glaubensgemeinschaft eingebunden sein und sich dort auch ehrenamtlich engagieren. Er erhalte auch Unterstützung von der indischen Community und seinen Nachbarn. Seine Lebenssituation hat sich insgesamt danach nicht entscheidend im Vergleich zu seiner Situation vor der Haft verändert. Er geht weiterhin (nach eigenen Angaben aufgrund seiner Gefäßerkrankung) keiner Erwerbstätigkeit nach, seine Arbeitsstelle wurde ihm nach Angaben der Bewährungshilfe wegen seiner geringen Belastbarkeit gekündigt. Er ist auf öffentliche Leistungen angewiesen. Auch wenn er keine nennenswerten Schulden hat, so ist er nach den Angaben der Bewährungshilfe auf Unterstützung durch die indische Community und seine Nachbarn angewiesen, anderenfalls sei es ihm nicht möglich, alles Notwendige zu bezahlen. Mithin besteht die Gefahr, dass der Kläger erneut zur Verbesserung bzw. Absicherung seiner wirtschaftlichen Situation straffällig wird. Daneben sprechen auch generalpräventive Gründe für eine Ausweisung des Klägers. Vor allem bei besonders schwerwiegenden Straftaten besteht ein dringendes Bedürfnis dafür, im Rahmen einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis andere Ausländer von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 -, juris Rn. 17, und Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 17). Denn vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann unabhängig vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 -, juris Rn. 16). Aufgrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit ist eine solche generalisierende Betrachtungsweise zwar nur dann zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dies ist in Fällen von besonders schwerwiegenden Straftaten anzunehmen, von denen eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris). Außerdem ist erforderlich, dass das Ausweisungsinteresse noch aktuell ist, denn jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an ein strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist eine Orientierung an den Fristen der Strafverfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. StGB angezeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, und Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, beide juris). Der Kläger wurde wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in zwei Fällen, Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in drei Fällen, Anstiftung zur Urkundenfälschung, Anstiftung zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in 13 Fällen, Anstiftung zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung und Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Da die gesetzliche Strafandrohung für die gewerbsmäßige Urkundenfälschung im Höchstmaß nach § 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB bis zu zehn Jahre beträgt, beläuft sich die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB auf zehn Jahre. Die Verjährung beginnt am Tag der Tatbeendigung, § 78a Satz 1 StGB. Nachdem der Kläger nach den Feststellungen des Landgericht Stuttgart die Taten in einer zwei Jahre andauernden Tatserie ab 2018 beging und 2019 Anklage gegen ihn erhoben worden ist, endet die Verfolgungsverjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB nicht vor 2029. Bliebe seine Tat ohne ausländerrechtliche Konsequenzen, hätte dies eine negative Vorbildwirkung für andere (ausländische) Straftäter. Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Straftaten des Klägers weitgehende Auswirkungen haben, denn mit den Scheinehen wurden Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland zu Unrecht ermöglicht. Damit hat der Kläger die Gefahr geschaffen, dass weitere illegal aufhältige Personen Sozialleistungsansprüche geltend machen könnten. 2. Dem Kläger steht keines der in § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG vertypten Bleibeinteressen zu. Er besitzt keine Aufenthaltserlaubnis und weist keine engen familiären Bindungen in Deutschland auf. Lediglich weiter entfernte Verwandte wie sein Neffe leben im Bundesgebiet. Es bestehen auch keine Unterhaltsverpflichtungen, der Kläger ist nicht verheiratet und hat keine eigenen Kinder. Er führt zwar nach eigenen Angaben seit 2013 mit einer indischen Staatsangehörigen eine Beziehung und pflegt auch ein enges Verhältnis zu den beiden erwachsenen Söhnen seiner Lebensgefährtin. Jedoch ist es dem Kläger zumutbar, die Beziehung auch aus dem Ausland fortzuführen. Er konnte während seiner Haftzeit den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und deren Söhnen aufrechterhalten, sodass ihm dies auch aus Indien (zum Beispiel über Videotelefonie) zugemutet werden kann. Zudem ist seine Lebensgefährtin Inderin, sodass diese ihn auch in Indien besuchen könnte. Es ist nicht von einer besonderen Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet auszugehen, er geht (nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen) keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Er bewegt sich auch in Deutschland, nach den Angaben der Bewährungshilfe, überwiegend in der indischen Community. Besondere Integrationsleistungen sind auch nach zehn Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht ersichtlich. 3. Die Ausweisung ist jedoch unter Abwägung aller Umstände nach § 53 Abs. 1 AufenthG nicht gerechtfertigt, weil das öffentliche Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht das Bleibeinteresse des Klägers nach § 53 Abs. 2 AufenthG überwiegt. Zwar indiziert das Nichtvorliegen eines typisierten besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG bei gleichzeitig - wie hier -vorliegendem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) grundsätzlich das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung. Bei der gleichwohl noch vorzunehmenden Abwägung sind jedoch zum einen die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände, nämlich die Dauer des Aufenthalts des Klägers, seine persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen in der Bundesrepublik und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Da es sich hierbei jedoch nicht um eine abschließende Aufzählung handelt („insbesondere“) sind auch weitere Tatsachen zu berücksichtigen, die das öffentliche oder private Interesse des Ausländers berühren. Während die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Abwägungskriterien vorliegend die Indizwirkung der unterschiedlichen Interessenlagen (besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegenüber „einfachem“ Bleibeinteresse) allein nicht entfallen lassen könnten, sind hier weitere Umstände gegeben, die das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers verdrängen. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass mit der Ausweisung kein bestehender Aufenthaltstitel erloschen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), was das öffentliche Interesse an der Ausweisung bereits schmälert. Vielmehr war die erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis kraft Zeitablaufs erloschen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Ausweisung zwar noch im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, jedoch bedurfte es nicht zwingend einer Ausweisung, um den bis dato legalen Aufenthalt des Klägers zu beenden. Der Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG hätte auch ohne Ausweisung abgelehnt werden können, da die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG vorliegen und der Kläger - wie zuvor ausgeführt - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Da im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, juris) an eine Ausweisung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeknüpft werden kann (siehe insoweit Ausführungen zu III.), hat die Ausweisung des Klägers auch keine Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zur Folge, was zur weiteren Absenkung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des Klägers führt. Denn diese knüpft - wie bereits ausgeführt - ausschließlich an das Einreise- und Aufenthaltsverbot und nicht an die Ausweisung als solche an. Die Ausweisung an sich kann nur zur Beendigung des legalen Aufenthalts des Ausländers führen, jedoch nicht eine künftige Aufenthaltsverfestigung verhindern. Auch bei einem künftigen Wegfall des Abschiebungsverbots würde die Ausweisung nicht dazu führen, dass der Kläger schneller zwangsweise aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnte, da insoweit eine (erneute) Abschiebungsandrohung erlassen werden müsste, gegen die der Kläger Rechtsschutz suchen könnte. Eine künftige Verfestigung des Aufenthalts des Klägers bei seinem Verbleib im Bundesgebiet ist auch ohne eine Ausweisung nicht zu befürchten, da der Kläger zurzeit nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und einer erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG entgegenstehen. Unter diesen Bedingungen ist zu Gunsten des Klägers von ausschlaggebender Bedeutung, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon auszugehen ist, dass der Kläger trotz Ausweisung das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf unabsehbare Zeit nicht verlassen wird. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 06.09.2017 festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Indiens vorliegt. Das Widerrufsverfahren ist zwar eingeleitet, ein Widerrufsbescheid aber noch nicht erlassen. Vor diesem Hintergrund fällt die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zu treffende Gesamtabwägung zu Gunsten des Klägers aus. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Ausweisung des Klägers der mit ihr verfolgte Zweck der Gefahrenabwehr erreicht werden kann. Auch generalpräventive Gründe können nicht zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Interesses herangezogen werden. Von einer Ausweisung, an die für den Kläger keine unmittelbaren aufenthaltsbeendenden Konsequenzen anknüpfen, kann keine abschreckende Wirkung für andere Ausländer ausgehen. Im vorliegenden Fall ist eher Gegenteiliges zu befürchten, wenn der Kläger, der in der indischen Community gut vernetzt ist, ausgewiesen ist, die Ausweisung sich aber als „stumpfes Schwert“ erweist, weil hieraus keine für ihn spürbaren nachteiligen Konsequenzen folgen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. V. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vorliegende Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Fragen, ob an einer Ausweisung eines ausreisepflichtigen Ausländers, der keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat und dessen Abschiebung aus dem Bundesgebiet auf unabsehbare Zeit nicht erfolgen kann, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht; ob eine Abschiebungsandrohung, die erlassen wurde, obwohl eine Abschiebung des Betroffenen in absehbarer Zeit weder beabsichtigt noch tatsächlich möglich sein wird, aufrechterhalten werden kann, und ob eine Ausweisung, an die kein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG und mithin keine Titelerteilungssperre anknüpft, der Gefahrenabwehr dienen kann. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot und die gegen ihn ergangene Abschiebungsandrohung. Er ist nach eigenen Angaben am 13.11.1964 in Suran/ Indien geboren und indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 07.07.1990 erstmals in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.07.1990 einen Asylantrag. Dieser wurde am 17.03.1994 abgelehnt. In der Folgezeit stellte er zwei Asylfolgeanträge, die ebenfalls abgelehnt wurden. Im Jahr 1999 reiste er aus der Bundesrepublik aus und hielt sich nach eigenen Angaben bis 2012 in Pakistan auf. Am 12.12.2012 reiste er mit einem gefälschten türkischen Pass erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2013 schriftlich einen weiteren Asylfolgeantrag. Bei seiner Anhörung am 10.09.2013 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er im Wesentlichen an, bis zum Jahr 1988 im Distrikt Nawanshar, Punjab, gelebt zu haben (hierzu und zum Folgenden: Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.05.2017 – A 2 K 9369/16). Von da ab habe er keinen dauerhaften Wohnsitz in Indien mehr gehabt, sondern sei danach noch kurzfristig in Delhi und anschließend in Thailand gewesen, bevor er erstmals nach Deutschland gereist sei. Bei seiner Rückreise sei er nach Pakistan gebracht worden und dort sei er beim Grenzübertritt verhaftet worden. Er sei deswegen bis 2012 in Pakistan im Gefängnis gewesen, die pakistanische Armee habe ihn für einen indischen Spion gehalten und ihn in einem Armeelager festgehalten. Er habe sie schließlich davon überzeugen können, kein indischer Spion zu sein; sie hätten dann versucht, ihn ihrerseits als Spion anzuwerben, dem habe er zum Schein zugestimmt. Im Jahr 2012 sei er freigelassen und aufgefordert worden, nach Indien zurückzukehren und dort zu spionieren. Aus Angst, bei Grenzübertritt durch die indische Polizei festgehalten zu werden, habe er vorgeschlagen, über Deutschland nach Indien einzureisen. Dem hätten die Pakistani zugestimmt und er sei am 17.04.2013 nach Deutschland geflogen. Mit Bescheid vom 15.08.2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Hiergegen erhob der Kläger am 20.12.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (A 2 K 9369/16). Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid vom 15.08.2016 teilweise auf und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 15.05.2017, rechtskräftig seit 07.07.2017, ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Indiens nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Bezüglich des Abschiebungsverbots führte das Verwaltungsgericht aus, dass keine lebensbedrohliche oder erhebliche Verschlechterung der Herzerkrankung des Klägers zeitnah zu erwarten sei. Er sei lebenslang auf blutverdünnende Medikamente angewiesen. Da Indien der größte Hersteller von Generika sei, könnten dort die Medikamente für einen Bruchteil ihrer Preise in Europa erworben werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei jedoch nicht ausreichend gesichert, dass er in der Lage sei, das wenige Geld für seinen Lebensunterhalt und die Generika nach einer Rückkehr in sein Heimatland durch eigene Arbeit zu erwirtschaften, da er noch erhebliche konditionelle Beschränkungen habe. Mit Bescheid vom 06.09.2017 stellte das Bundesamt das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Indien fest. Vom 12.10.2017 bis 11.10.2019 war der Kläger im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Am 22.05.2019 wurde der Kläger vorläufig festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.04.2019 (26 Gs 30 Js 104885/18) der Justizvollzugsanstalt Stuttgart zugeführt. Mit Entlassungsanordnung des Landgerichts Stuttgart vom 29.06.2020 wurde der Haftbefehl vom 25.04.2019 außer Vollzug gesetzt und die Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft angeordnet. Mit Urteil vom 29.06.2020, rechtskräftig seit 08.07.2020, verurteilte das Landgericht Stuttgart (7 KLs 30 Js 104885/18 3012 VRs) den Kläger wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in zwei Fällen, Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in drei Fällen, Anstiftung zur Urkundenfälschung, Anstiftung zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in 13 Fällen, Anstiftung zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung und Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Aus Indien, in geringerem Umfang aus Pakistan, stammende junge Männer, die häufig der Religionsgemeinschaft der Sikh angehörten, kamen auf der Suche nach einem besseren Leben nach Deutschland und versuchten, in der Regel unter Verwendung falscher Personalien, in Asylverfahren ihre Anerkennung als Verfolgter zu erreichen und einen gefestigten Aufenthaltstitel zu erlangen. Da die Asylverfahren in den meisten Fällen nicht zum Erfolg führten und der Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet - mitunter über viele Jahre - geduldet wurde und sie mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen mussten, suchten die jungen Männer nach Wegen, zu einem gefestigten Aufenthalt in Deutschland zu kommen. Personen indischer oder pakistanischer Herkunft, auch solche, die sich in Baden-Württemberg, insbesondere im Großraum Stuttgart aufhielten, boten den jungen Männern gegen Bezahlung hoher Euro-Beträge ihre Unterstützung bei der Erlangung von Freizügigkeitsbescheinigungen für Nicht-EU-Angehörige durch eine arrangierte Eheschließung mit einer Unionsbürgerin – in der Regel in prekären Verhältnissen in Griechenland lebende, nicht alphabetisierte Griechinnen – oder durch die Überlassung falscher Heiratsurkunden an. Die für die Erteilung der Aufenthaltskarte/EU von den Ausländerbehörden verlangten Nachweise über die Ausübung des Freizügigkeitsrechts der dem EU-Staat angehörenden Ehefrau, nämlich Bestätigungen über ein Arbeitsverhältnis und Wohnraum im Inland, beschafften die Täter oder die Drittstaatsangehörigen selbst bei Vermietern und Arbeitgebern meist indischer Herkunft, die gegen Bezahlung die benötigten inhaltlich falschen Vertragsurkunden und sonstigen Dokumente anfertigten. [...] Der Angeklagte S. begann etwa zu Beginn des Jahres 2018 von Deutschland aus vermehrt damit, aus Indien oder Pakistan stammenden jungen Männern, die in Deutschland arbeiteten und ihre Familien in der Heimat unterstützen wollten, gegen Bezahlung höherer zweistelliger Geldbeträge die Verschaffung eines Aufenthaltstitels als Ehegatte einer Unionsbürgerin anzubieten. Er hatte sich nach seiner im Jahr 2018 erfolgten Herzoperation gut erholt und verfügte über ausreichend Zeit und eine Vielzahl von Kontakten zu indischen und pakistanischen Staatsangehörigen, die in Baden-Württemberg, aber auch in Griechenland und Spanien lebten. Vermutlich über einen indischen Landsmann, der nach Griechenland verzogen war, erhielt er Zugang zu sich in Griechenland aufhaltenden, unbekannt gebliebenen Personen, die Frauen, die in prekären finanziellen und sozialen Verhältnissen lebten, gegen Bezahlung von bis zu 5.000,- Euro dafür gewannen, eine Zweckehe mit einem indischen Mann einzugehen und – gegen gesonderte Bezahlung – Termine bei deutschen Ausländerbehörden als Ehefrau des Inders wahrzunehmen oder zur Vorlage bei deutschen Behörden ihre echten griechischen Ausweispapiere zur Verfügung zu stellen. Die in Griechenland tätigen Personen ließen dabei die Eheschließungen im Wesentlichen durch den Pfarrer L. S. von der Kirchengemeinde „Kirche des christlichen Glaubens“ in Athen durchführen. Diese Kirchengemeinde und ihre Pfarrer konnten allerdings, weil die erteilte staatliche Genehmigung bereits am 10. Mai 2016 widerrufen worden war, keine vom griechischen Staat anerkannten Eheschließungen mehr vornehmen. Bei seinen Geschäftspartnern gab der Angeklagte S. die Verheiratung seines jeweiligen Kunden und die anschließende Beurkundung beim Standesamt zur Ausstellung der zur Vorlage bei der deutschen Ausländerbehörde benötigten Heiratsurkunde in Auftrag. Ab Frühjahr 2018 erhielt der Angeklagte S. zudem von seinen in Griechenland ansässigen Geschäftspartnern nach jeweiliger Aufforderung und gegen Bezahlung gefälschte Heiratsurkunden der Standesämter Athen und Avlida, die religiöse Eheschließungen seiner jeweiligen Kunden mit griechischen Frauen belegen sollten. Für die Verschaffung des Aufenthaltstitels verlangte der Angeklagte S. mindestens 12.000, - Euro, von denen ihm nach Abzug sämtlicher Kosten für die Beschaffung weiterer notwendiger Unterlagen als Gewinn 1.000, - Euro verblieben. In der Regel hatten seine Kunden den vereinbarten Preis nur im Erfolgsfall zu leisten und bezahlten, da sie oder ihre Familien in Indien häufig die gesamten Kosten nicht sofort aufbringen konnten, mit ihrem Arbeitsverdienst, den sie in Deutschland erzielten, in Raten. Für weitere Unterstützungshandlungen wie Dolmetscherleistungen und die Beschaffung von Arbeitsverträgen und Flugtickets für Reisen der Ehefrauen nach Deutschland verlangte der Angeklagte S. zusätzliche Vergütungen in Höhe von 200,- Euro, 100,- Euro bzw. 50,- Euro. Um seinen Kunden die Aufenthaltskarte/EU verschaffen zu können und die vereinbarte Entlohnung zu erhalten, ging der Angeklagte S. in der Regel so vor, dass er den Kunden nach Überlassung der tatsächlich vom griechischen Standesamt ausgestellten, wegen der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des kirchlichen Trauungsakts aber inhaltlich unrichtigen oder der gefälschten Heiratsurkunde anwies, die Ehefrau und sich selbst mit seinen richtigen Personalien in der Gemeinde, in der gegen Bezahlung eine Meldeanschrift für das Ehepaar beschafft worden war, anzumelden und sogleich oder einige Zeit später unter Vorlage der Heiratsurkunde und der beschafften inhaltlich unrichtigen Beschäftigungsnachweise für die Ehefrau die Ausstellung der Aufenthaltskarte zu beantragen. Als einige Ausländerbehörden durch die Häufung von indisch-griechischen Ehen misstrauisch geworden waren, vertiefte Prüfungen vornahmen und die gemeinsame Vorsprache des Ehepaares verlangten, sorgte der Angeklagte S. dafür, dass die Ehefrau von Griechenland nach Deutschland reiste und an dem Termin teilnahm oder eine andere griechische Frau dafür zur Verfügung stand. Die Ehepaare, für die er bei Bedarf auch dolmetschte, begleitete er entweder selbst oder beauftragte einen anderen Landsmann damit. Seinen Kunden stand er auch sonst mit Ratschlägen, insbesondere zu ihrem Verhalten bei Kontrollen durch Polizei und Zoll und der Auswahl der gekauften Meldeanschrift und der damit möglicherweise verbundenen Gefahr, dass hierdurch eine Ausländerbehörde, die strenge Anforderungen stelle, für das Antragsverfahren zuständig würde und damit weitere Kosten für die Anreise der Griechin aufzuwenden waren, zur Seite. Vereinzelt nahm er die indischen Pässe seiner Kunden, die mitunter als Pfand für die Bezahlung seiner Vergütung oder derjenigen seiner Geschäftspartner in Griechenland dienten, und die von seinen Geschäftspartnern in Griechenland zur Vorlage bei deutschen Behörden übersandten griechischen Originalpapiere der Ehefrauen sowie die Heiratsurkunden in Empfang und sorgte für deren sichere Verwahrung. Zur Beschaffung der für die erfolgreiche Beantragung der Aufenthaltskarte bei den Ausländerbehörden vorzulegenden, inhaltlich aber unrichtigen Nachweise, dass die Ehefrau seines Kunden nach Deutschland gekommen war, sich hier dauerhaft aufhielt und einer meist vollschichtigen Arbeitstätigkeit nachging, griff der Angeklagte S. auf ihm bekannte Vermieter von Wohnungen und indische Gewerbetreibende, die gegen Bezahlung die inhaltlich unrichtigen Dokumente ausstellten, zurück. Einer davon war sein Neffe, der Angeklagte B., der den Vodafone Shop „Call & Travel“ in Stuttgart-... betrieb und zudem mit seinem Geschäftspartner das Lokal „…“ in Stuttgart führte und so, ohne Verdacht zu erregen, in größerem Umfang zum Schein Arbeitsverträge mit den griechischen Frauen ausstellen konnte. Der Angeklagte B. hatte Kenntnis von dem Tun seines Onkels und wusste insbesondere, dass die Ehen nicht oder nur zum Zweck der Erlangung des Aufenthaltstitels eingegangen worden waren und die Heiratsurkunden bei den Ausländerämtern vorgelegt werden würden. Da der Angeklagte B. in seinem Vodafone Shop Kunden auch die Buchung von Flügen anbot, suchte er auf Anforderung des Angeklagten S. ferner nach geeigneten Reiseverbindungen, wenn ein Ausländeramt die Vorsprache der griechischen Ehefrau gefordert hatte, kaufte sodann gegen Erstattung der Unkosten die Tickets und übernahm online das Einchecken der Frauen, die hin und wieder in Gruppen oder in Begleitung von Männern anreisten. Er war, auch weil er eine Entlohnung von 100,- Euro pro Arbeitsvertrag und 15,- Euro pro Flugticket erhalten sollte, damit einverstanden und wollte in arbeitsteiligem Zusammenwirken durch die Ausstellung der unrichtigen Arbeitsverträge und die weiteren nachfolgend dargestellten Unterstützungshandlungen zur Täuschung der Ausländerbehörden und damit zur unberechtigten Ausstellung des Aufenthaltstitels beitragen. Auch die Angeklagten A. und H., die als Inhaber bzw. sonst Verantwortlicher mit Pizzalieferdiensten in Stuttgart bzw. Herrenberg tätig waren, waren gegen Bezahlung bereit, die jeweils benötigten Unterlagen zur Vorspiegelung eines in Wahrheit nicht bestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit den Ehefrauen der Kunden des Angeklagten S. zur Verfügung zu stellen und auch weitere Unterstützungshandlungen (...) zu erbringen, um ihren Landsleuten bei der unrechtmäßigen Erlangung des Aufenthaltstitels behilflich zu sein. Für die Ausstellung bzw. sonstige Beschaffung von Arbeitsverträgen und Beschäftigungsbescheinigungen erhielten diese Angeklagten jeweils 100,- Euro, der Angeklagte A. für angefertigte Lohnabrechnungen zudem jeweils 50,- Euro. Der Angeklagte G., dessen Aufenthalt in Deutschland nach einem erfolglosen Asylverfahren geduldet war, lebte von einer geringen staatlichen Unterstützung und befürchtete, dass er aus Deutschland abgeschoben werden würde. Als er den Angeklagten S. zu einem nicht sicher feststellbaren Zeitpunkt spätestens Anfang des Jahres 2018 kennengerlernt hatte, nahm er, da er nicht nach Indien zurückkehren wollte, dessen Angebot an, gegen Vermittlung von drei zahlenden Kunden für die Verschaffung einer Aufenthaltskarte/EU und die Erbringung von Hilfeleistungen wie Begleitung zu Terminen bei Ausländerbehörden und Dolmetschertätigkeiten bei schon vorhandenen Kunden, aufgrund des Geschäftsmodells des Angeklagten S. eine Unionsbürgerin als Ehefrau sowie eine Aufenthaltskarte zu erhalten. Nach der getroffenen Vereinbarung sollte die Verheiratung des Angeklagten G. erfolgen, nachdem Zahlungen in Höhe von 5.000,- Euro von den von ihm angeworbenen Kunden zur Verfügung standen. Zwar gelang es dem Angeklagten G. drei Kunden zu finden, unter anderem die Zeugen C. und N. (...). Diese zahlten jedoch die dem Angeklagten S. geschuldete Vergütung für das Arrangement nicht oder nicht in voller Höhe, sodass er die von ihm erstrebte Zweckehe bis zu seiner Verhaftung nicht eingehen konnte. In Umsetzung der mit dem Angeklagten S. getroffenen Vereinbarung nahm der Angeklagte G. zudem mit einigen der schon vorhandenen Kunden Termine bei den Ausländerbehörden in Waldshut-Tiengen und Herrenberg wahr und leistete Dolmetscherdienste, für die er jeweils 50,- bis 100,- Euro von den Auftraggebern des Angeklagten S. direkt erhielt. Da im September 2018 für Kunden des Angeklagten S. Meldeanschriften benötigt wurden, sprach der Angeklagte G. den Angeklagten P., der in verschiedenen, in seinem Eigentum stehenden Gebäuden in Magstadt Zimmer und Appartements vermietete, an, ob er bereit sei, gegen Bezahlung seine Objekte als Meldeanschrift für junge Inder und ihre Ehefrauen zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte P., der die Einzelheiten zwar nicht kannte, aber damit rechnete und es hinnahm, dass hierdurch die Voraussetzungen für die unrechtmäßige Erlangung eines Aufenthaltstitels geschaffen werden sollten, stimmte dem wegen der versprochenen Vergütung von 100,- Euro pro Person und Monat zu.“ Insgesamt war der Kläger an 30 Straftaten maßgeblich beteiligt. Bezüglich der einzelnen Taten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.06.2020 verwiesen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zu Gunsten des Klägers, dass er die Tatvorwürfe im Rahmen einer Verständigung umfassend eingeräumt hatte. Seinem Geständnis sei eine erhebliche verfahrensverkürzende Bedeutung zugekommen, da anderenfalls eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich geworden wäre. Zudem sei sein Geständnis weit über den eigenen Tatbeitrag hinausgegangen und habe erheblich zur Aufklärung des Gesamtgeschehens beigetragen. Zu seinen Gunsten wirkte sich außerdem aus, dass der Kläger nicht vorbestraft sei. Seine schweren Vorerkrankungen führten dazu, dass der Kläger besonders strafempfindlich sei. Ebenfalls zugunsten des Klägers wurde berücksichtigt, dass ihm ausländerrechtliche Konsequenzen drohen könnten. Zu seinen Lasten berücksichtigte das Landgericht demgegenüber, dass der Kläger bei allen Taten als Hauptorganisator eine übergeordnete Rolle eingenommen habe. Er verfüge über gute Kontakte ins Ausland, insbesondere nach Griechenland, die ihm ein grenzüberschreitendes Agieren ermöglicht hätten. Er habe die Taten in einer über zwei Jahre andauernden Tatserie mit großem Aufwand organisiert und habe auf die Hilfe vieler arbeitsteilig tätiger Unterstützer zurückgreifen können. Dies sei Ausdruck einer hohen kriminellen Energie. Er habe zumindest auch den Angeklagten G. zu dessen strafbarem Tun verleitet. Am 01.07.2020 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Ihm wurde am gleichen Tag eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt. Vom 26.10.2020 bis zum 25.04.2022 befand sich der Kläger in Haft in der Justizvollzugsanstalt in U.. Mit Schreiben vom 27.01.2021 hörte das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger zu einer möglichen Ausweisung, einem zu erlassenden und bis zu zehn Jahren betragenden Einreise- und Aufenthaltsverbot, einer Abschiebungsandrohung sowie einer Abschiebung an. Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 21.02.2021 mit, dass er seine Straftaten sehr bereue. Er habe zurzeit einen schweren Krankheitsverlauf und müsse im März 2021 eventuell eine weitere Bypass-OP durchführen lassen. Er bat um das Absehen von einer Ausweisung, bei ihm sei ein Abschiebungsverbot festgestellt worden, bei einer Rückkehr nach Indien habe er weniger Geld für die Bestreitung seines Lebensunterhalts und den Kauf der Generika zur Verfügung. Er legte außerdem eine Bescheinigung des Universitätsklinikums U. vom 15.01.2021 vor, aus der hervorgeht, dass er sich vom 14.01.2021 bis 16.01.2021 aufgrund thorakaler Schmerzen und des Verdachts auf Progression der koronaren Herzkrankheit in stationärer Behandlung befunden habe. Mit Schreiben vom 24.02.2021 teilte der Kläger mit, für ihn bestünden erhebliche Bindungen und rechtliche Ansprüche für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Aufgrund der schweren Herzerkrankung und mehreren Operationen sei ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden. Das Abschiebeverbot stehe auch einer Abschiebung im Rahmen einer Ausweisung entgegen, weshalb die Ausweisung – sollte diese ergehen – ohne Abschiebungsandrohung und ohne Anordnung des Sofortvollzugs zu erfolgen habe. Seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert, am 22.11.2020 habe er in das Universitätsklinikum U. verlegt werden müssen. Seine Erkrankung sei insbesondere im Rahmen eines auszusprechenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen, welches am unteren Rand und keinesfalls über zwei Jahre festgesetzt werden solle. Es sei eine hochintensive medizinische Behandlung notwendig, die er nur in Deutschland durchführen lassen könne. Er benötige einen festen Status, da eine ausländerrechtliche Duldung ihn im Rahmen der Krankenbehandlung erheblich belasten würde. Mit Bescheid vom 17.06.2021, zugestellt am 23.06.2021, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Ziff. 1) und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 01.07.2020 ab (Ziff. 2). Ihm wurde die Abschiebung aus der Haft heraus in einen beliebigen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, auf seine Kosten ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht. Aufgrund der Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 06.09.2017 dürfe er nicht nach Indien abgeschoben werden. Für den Fall, dass die durch den Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2017 getroffene Feststellung bestandskräftig widerrufen werde, wurde ihm die Abschiebung aus der Haft heraus nach Indien ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht und darauf hingewiesen, dass er in diesem Fall aus der Haft heraus auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei (Ziff. 3). Im Falle der Entlassung aus der Haft ohne Abschiebung wurde er aufgefordert, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland spätestens innerhalb 30 Tagen nach Haftentlassung zu verlassen. Für den Fall, dass er innerhalb dieser Frist nicht freiwillig ausreise, wurde ihm die Abschiebung in einen beliebigen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, auf seine Kosten angedroht. Aufgrund des durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 06.09.2017 festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dürfe er nicht nach Indien abgeschoben werden. Für den Fall, dass die durch den Bescheid des Bundeamts vom 06.09.2017 getroffene Feststellung bestandskräftig widerrufen wird, wurde ihm die Abschiebung nach Indien angedroht und darauf hingewiesen, dass er in diesem Fall auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (Ziff. 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und für die Dauer von sieben Jahren ab seiner Ausreise beziehungsweise Abschiebung befristet (Ziff. 5.). Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, da der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt worden sei. Es sei auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger erneut straffällig werde. Er habe durch seine Straftaten die hohen Rechtsgüter der sicheren Grenzen und des staatlichen Hausrechts verletzt. Er habe nicht nur die Grenzvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, sondern die des gesamten Schengen-Raums verletzt. Die Bekämpfung der Schleuserkriminalität sei ein gemeinsames Interesse der Europäischen Union, seine Ausweisung stehe mithin auch im Interesse der Europäischen Union. Im Hinblick auf das hohe Schadenspotential seines Handelns finde ein herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung. Die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr sei alles andere als gering. Er verfüge über ein großes kriminelles Netzwerk im In- und Ausland. Er sei in der Lage gewesen, Kontakt zu den griechischen Frauen aufzunehmen, falsche Heiratsurkunden aus einer griechischen Kirche zu beschaffen und im Bundesgebiet an falsche Meldebescheinigungen und Arbeitsverträge zu kommen. Ein solches Netzwerk ließe sich nicht über Nacht aufbauen, er müsse seine Taten mindestens monatelang ausführlich geplant haben. Als Hauptorganisator habe er eine entscheidende, übergeordnete Rolle eingenommen. Er habe verschiedene Ausländerbehörden im Bundesgebiet als Ziele ausgesucht, um so einer Entdeckung seiner Vorgehensweise vorzubeugen. Er habe gewerbsmäßig und professionell gehandelt. Er habe damit seinen Lebensunterhalt bestritten, während er im Bundesgebiet arbeitslos gemeldet gewesen sei und öffentliche Leistungen erhalten habe. Er verfüge über eine enorm hohe kriminelle Energie und habe die Straftaten professionell über einen längeren Zeitraum geplant und ein komplexes Täuschungskonstrukt auf längere Dauer ausgelegt. Er habe auch andere in seine Straftaten hineinverwickelt und habe seine Kontakte gezielt für seine kriminellen Zwecke ausgenutzt. Aufgrund seiner Anstiftung hätten Menschen, die sonst nicht straffällig geworden wären, Straftaten begangen und müssten jetzt selbst mit ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen. Es sei ihm gleichgültig gewesen, dass er seinen Neffen, seine Freunde und Bekannte dadurch in Gefahr bringe, sonst hätte er sie nicht hineingezogen. Dies zeige, dass er seine Ziele vor das Wohlergehen anderer Menschen stelle. Hinzukomme, dass er nach eigenen Angaben in Pakistan jahrelang inhaftiert gewesen sei, es sei davon auszugehen, dass dieser Haftaufenthalt ihn geprägt habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, warum er in Deutschland erneut Straftaten begangen und eine erneute Haftstrafe riskiert habe. Es sei jedenfalls zweifelhaft, ob die jetzige Hafterfahrung ihn derart prägen werde, dass er in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehe. Es sei fraglich, ob er im Bundesgebiet dauerhaft seinen Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln bestreiten könne. Er spreche kein gutes Deutsch und sei im Bundesgebiet – auch aufgrund seiner Herzerkrankung - keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zusammen mit seinem fortgeschrittenen Alter seien seine Chancen, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, daher eher schlecht. Die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einem Verbleib im Bundesgebiet nach der Haftentlassung seinen Lebensunterhalt erneut mit unrechtmäßigen Mitteln bestreiten werde, sei folglich hoch. Seine Chancen stünden auf dem indischen Arbeitsmarkt besser als in Deutschland. Es sei davon auszugehen, dass sich seine gesundheitliche Situation zwischenzeitlich verbessert habe, da er in der Haft einer Beschäftigung nachgehe. Er verfüge in seinem Heimatland über einen Schulabschluss, eine abgeschlossene Polizeiausbildung, habe jahrelange Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Seine Gesamtpersönlichkeit spreche für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Er sei 2013 mit einem gefälschten Pass unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist, sein Asylantrag sei abgelehnt worden, da seine Angaben gegenüber dem Bundesamt schlicht unglaubhaft gewesen seien. Er habe trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute kein gültiges Identitätspapier vorgelegt, sondern versucht, die Ausländerbehörde und das Regierungspräsidium zu täuschen, in dem er in seinem Schreiben vom 03.03.2017 der Ausländerbehörde Stuttgart mitgeteilt habe, seine richtigen Personalien seien „Jeet Singh, geb. am 13.11.1964 in Delhi“. Gegenüber dem Bundesamt habe er angegeben, dass seine Schwester in Indien lebe und er mangels Kontakt nichts über sie wisse. Die Justizvollzugsanstalt U. habe jedoch mitgeteilt, dass seine Schwester in der USA lebe und er regelmäßigen Kontakt zu ihr habe. Seine Persönlichkeit sei berechnend und manipulierend. Er umgehe Gesetze, lüge und täusche über seine Identität. Das beanstandungsfreie Vollzugsverhalten und der Umstand, dass er seine Straftaten vollumfänglich gestanden habe, werde entsprechend gewürdigt. Er habe mitgeteilt, dass er seine Taten bereue, und er sei seiner Auflage, einen Deutschkurs zu besuchen, nachgekommen. Seine positive Entwicklung führe zu einer Verringerung der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr, jedoch entfalle die Gefährdung aufgrund des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs und im Hinblick auf seine hohe kriminelle Energie nicht. Ein Wandel seiner Persönlichkeit habe nicht stattgefunden, er habe noch immer keine gültigen Identitätspapiere vorgelegt und habe vor kurzem von einem Regelausgang unerlaubt ein Mobiltelefon in die Justizvollzugsanstalt eingebracht. Darüber hinaus sei seine wirtschaftliche Situation nicht gesichert. Daneben führten auch generalpräventive Gründe zu seiner Ausweisung. Angesichts der Signalwirkung der von ihm begangenen Straftaten sei ein konsequentes Einschreiten der Ausländerbehörde erforderlich, um andere Ausländer in vergleichbarer Situation von ähnlichen Rechtsverstößen abzuhalten. Die Begehung von Straftaten gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen könne nicht ohne ausländerrechtliche Konsequenzen bleiben. Speziell im Ausland entstehe dadurch der Eindruck, dass man in der Bundesrepublik auf kriminelle Weise einfach an eine Aufenthaltsberechtigung kommen könne. So könnten Ausländer in Erwägung ziehen, von vornherein auf diese Weise an ein Aufenthaltsrecht zu gelangen. Auch innerhalb Deutschlands litten durch Straftaten wie denen des Klägers das Ansehen der Verwaltungsorgane und der Rechtsordnung, da Ausländer, die sich ihr Aufenthaltsrecht rechtmäßig erarbeitet hätten, sich dadurch ungerecht behandelt fühlen könnten. Es bestehe daher ein großes Interesse daran, bei anderen Ausländern nicht den Eindruck entstehen zu lassen, in der Bundesrepublik Deutschland könne man am Recht vorbei kontinuierlich derartige Straftaten begehen. Dem Ausweisungsinteresse stehe kein Bleibeinteresse gemäß § 55 AufenthG entgegen. Schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen im Bundesgebiet habe der Kläger nicht. Er habe keinen Aufenthaltstitel und keine schutzwürdigen Familienangehörigen im Bundesgebiet. Aufenthalte auf Grundlage einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG seien nur als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne von § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen worden sei. Da mit dem gleichen Bescheid auch der Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werde, könne die Zeit, in der er im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gewesen sei, nicht als rechtmäßiger Aufenthalt berücksichtigt werden. In der Gesamtabwägung überwiege das öffentliche Interesse das Interesse des Klägers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Es seien keine Gründe von erheblichem Gewicht ersichtlich, die der gesetzlichen Wertung der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstünden. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, insbesondere auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, ergebe sich, dass die Ausweisung trotz des erheblichen Eingriffs in den Rechtskreis des Klägers verhältnismäßig sei, da das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse überwiege. Er habe sich nicht vollständig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Er habe Straftaten mit hoher krimineller Energie begangen und habe keinen Respekt vor der hier geltenden Rechtsordnung. Er spreche schlechtes Deutsch, obwohl er sich seit 2013 durchgängig im Bundesgebiet aufhalte und sich bereits in den 1990er-Jahren lange Zeit hier aufgehalten habe. Er habe im Bundesgebiet keine Schule besucht, keine Ausbildung angefangen oder abgeschlossen und sei auch nicht erwerbstätig gewesen. Er habe seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten finanziert. Der Kläger habe im Bundesgebiet zahlreiche Kontakte und einige wenige persönliche Bindungen, wie etwa zu seinem Neffen oder seiner Partnerin. Die Bindung zu seinem Neffen sei als kritisch zu betrachten, da der Kläger ihn zu der Strafbegehung angestiftet habe. Darüber hinaus sei es seinem Neffen und seiner Partnerin zuzumuten, online mit ihm Kontakt zu halten, so wie sie es während der Haft auch getan hätten. Ihm sei es zu zumuten nach Indien zurückzukehren. Er spreche die dortige Sprache, habe dort die Schule besucht, eine Polizeiausbildung absolviert und jahrelang in der Landwirtschaft gearbeitet. Die überwiegenden Kontakte im Bundesgebiet seien indischer oder pakistanischer Abstammung, er sei mit der Kultur vertraut. Auch mit Blick auf seine gesundheitliche Situation sei die Ausweisung verhältnismäßig, die Herzerkrankung sei nicht ungewöhnlich und könne auch in anderen Ländern behandelt werden. Er habe Verwandte in Pakistan und in den USA, die ihn unterstützen könnten. Im Bundesgebiet habe er auch mit einer Duldung den vollen Anspruch auf eine gesundheitliche Versorgung, weshalb die Ausweisung ihn nicht schlechter stelle. Sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen, es stehe die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Er sei mit der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebungsandrohung erfolge nach § 59 AufenthG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei auf sieben Jahre zu befristen und sei in zwei Schritten festgesetzt worden. Ausgehend von der Wiederholungsgefahr sei in einem ersten Schritt die Frist auf acht Jahre festzusetzen, diese sei in einem zweiten Schritt zu reduzieren, da der Kläger geständig gewesen sei. Auch seien seine zahlreichen sozialen Kontakte und das Abschiebungsverbot aufgrund seiner Erkrankung berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 01.07.2021 wandte sich der Kläger an das Regierungspräsidium Stuttgart, bat um Ausführungen zu der Abschiebungsandrohung in „einen beliebigen Staat“ und fragte, ob es konkrete Staaten gebe, von denen eine Einreisemöglichkeit bekannt sei. Das Regierungspräsidium Stuttgart teilte dem Kläger mit Schreiben vom 08.07.2021 mit, dass zurzeit keine Hinweise darauf vorlägen, dass er über eine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Staat außer Indien verfüge, der Hinweis in den Ziff. 3 und 4. des Bescheids vom 17.06.2021 beruhe auf § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Am 20.07.2021 hat der Kläger gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.06.2021 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung führt er aus, er verfüge über ein bestandskräftiges Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Bescheid erscheine unrichtig, soweit ihm in Ziffer 3 die Abschiebung in ein beliebiges Land angedroht werde. Es existierten keinerlei konkreten Angaben oder Erkenntnisse, in welches übrige Land er abgeschoben werden könne, auch auf Nachfrage habe das Regierungspräsidium die Frage nicht konkretisieren können. Ebenso verhalte es sich mit der Androhung in Ziffer 4 des Bescheids. Die Reststrafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden, was gegen eine Wiederholungsgefahr spreche, er habe sich im Vollzug beanstandungsfrei geführt. Der Kläger beantragt, die Ziffern 1 und 3 bis 5 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.06.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Zielstaatsbestimmung im Rahmen der Abschiebungsandrohung stelle lediglich eine Information dar und besitze keinen Regelungsgehalt. Nach § 59 Abs. 3 AufenthG stehe dem Erlass einer Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. Das Vorliegen des Abschiebungsverbots sei beim Erlass des Bescheids berücksichtigt worden. Aus dem Beschluss zur Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung des Landgerichts Ulms ergebe sich nicht, dass der Kläger sich in der Haft positiv geführt habe, es ergebe sich vielmehr, dass er mehrfach disziplinarisch aufgefallen sei. Er habe es nicht geschafft sich während der Haft an die dort herrschende Ordnung zu halten, was dafür spreche, dass nach wie vor von ihm eine Wiederholungsgefahr ausgehe. Die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung sei zum Großteil darauf zurückzuführen, dass er im Rahmen des offenen Vollzugs pünktlich von den Ausgängen zurückgekehrt sei, zum damaligen Zeitpunkt über einen Arbeitsplatz verfügt habe und insgesamt haftempfindlich sei, aber nicht auf ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten. Die Erkrankungen des Klägers stünden einer Ausweisung nicht entgegen, die Ausweisung sei unabhängig von der tatsächlichen Durchführbarkeit der Abschiebung. Die Abschiebungsandrohung sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergangen, die bedingte Abschiebungsandrohung bewirke einen Aufschub der Abschiebung, da die Abschiebung dadurch bis zum Wegfall der Hindernisse ausgesetzt sei. Die persönlichen Bindungen des Klägers seien gewürdigt worden, aber nicht derart schutzwürdig, als dass die Ausweisung oder die festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig erscheine. Das Bundesamt hat im Jahr 2021 ein Widerrufsverfahren bezüglich des Abschiebungsverbots eingeleitet und dem Kläger mit Schreiben vom 02.08.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Der Kläger teilte dem Bundesamt unter Vorlage von Befundunterlagen des Klinikums U. mit, dass er weiterhin unter schweren körperlichen Einschränkungen leide und sich sein Zustand nicht verbessert habe. Mit Schreiben vom 08.02.2022 hat die Justizvollzugsanstalt anlässlich der Prüfung zu einer bedingten Entlassung gem. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zum Verhalten des Klägers im Rahmen des Strafvollzugs folgendermaßen Stellung genommen: Ab 13.02.2021 seien ihm Regelausgänge gewährt worden, diese habe er wegen der Corona-Pandemie erst seit Juni 2021 wahrnehmen können. Während der Haft sei der Kläger insgesamt fünfmal disziplinarisch aufgefallen, wobei vier der Verstöße sich zwischen dem 12.06.2021 und dem 05.01.2022 ereignet hätten. Er habe von einem Regelausgang unerlaubt ein Handy in die Anstalt eingebracht und sei bei der Entwendung von insgesamt zwei Kilogramm Käse aus der Küche beteiligt gewesen. Er habe zweimal innerhalb kürzerer Zeit unerlaubt Gegenstände in die Anstalt eingebracht (zuletzt Bargeld in Höhe von 110,- Euro). Am 05.01.2022 sei aufgrund dessen entschieden worden, dass er eine Beobachtungszeit erhalten und in den nächsten drei Monaten keine vollzugsöffnenden Maßnahmen mehr wahrnehmen können solle. Er gebe bei seinen zahlreichen Fehlverhalten meist an, dass er die Regeln nicht richtig verstanden habe, es sei fraglich, ob dies der Wahrheit entspreche. Vom 10.11.2020 bis zum 01.04.2021 sei der Kläger im Unternehmerbetrieb eingesetzt gewesen. Seit 19.04.2021 arbeite er als Reiniger in der Hausverwaltung, Grund für den Arbeitsplatzwechsel sei unter anderem seine Herzerkrankung gewesen. Seine Arbeitsleistung sei als durchschnittlich beurteilt worden. Während der Haft habe er weisungsgemäß an dem haftinternen Deutschkurs teilgenommen. Mit Beschluss des Landgerichtes Ulm vom 28.02.2022 (Az. StVK 59/22) ist der Kläger nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe zum 25.04.2022 aus der Haft entlassen und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Haftverlauf des Klägers sei zwar nicht beanstandungsfrei gewesen, er habe sich jedoch um eine Arbeitsstelle bemüht und während der Haft gute Arbeitsleistungen erbracht. Er habe auch stetig daran gearbeitet, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und zum Sozialdienst Kontakt zu halten. Es sei aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass bei dem herzkranken und erstmals in Haft befindlichen Verurteilten die Strafhaft einen nachdrücklichen Eindruck hinterlassen habe. Mit Blick auf den gut vorbereiteten Empfangsraum könne daher eine bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden. Die Bewährungshilfe hat am 13.07.2022 mitgeteilt, dass der Kläger seine Termine bei der Bewährungshilfe im zwei- bis vierwöchigen Rhythmus zuverlässig wahrnehme und sich in den Gesprächen sehr bemüht zeige. Er erhalte Leistungen vom Jobcenter und habe keine nennenswerten Schulden. In der Not werde er von der Community unterstützt. Seine Beschäftigung sei ihm wegen zu geringer Belastbarkeit gekündigt worden. Vom 11.05.2022 bis 08.07.2022 habe er sich in einer Maßnahme des Jobcenters zur Arbeitsvermittlung befunden, ihm sei es ein großes Anliegen, schnellstmöglich wieder zu arbeiten. Der überwiegende Teil seiner Verwandtschaft lebe in Indien, es gebe einen guten Kontakt, in Deutschland halte er sich in der Stadt Stuttgart auf und pflege gute Kontakte zu seiner Glaubensgemeinschaft. Dort engagiere er sich auch ehrenamtlich. Er erhalte auch Unterstützung von der indischen Community und seinen Nachbarn, ohne diese sei es ihm nicht möglich, alles Notwendige zu stemmen und zu bezahlen. Er sei gesundheitlich stark beeinträchtigt. Er leide an Verschlüssen der Herzgefäße und sei diesbezüglich bereits operiert worden. Der Zustand sei nach wie vor kritisch und auch eine weitere Operation werde von ärztlicher Seite kritisch gesehen. Er habe sich um eine spezielle Therapie in Baden-Baden bemüht, die am 27.06.2022 gestartet sei und bis voraussichtlich 19.08.2022 andauere. Wenn diese Therapie keinen Erfolg bringe, sei eine weitere Operation unausweichlich. Ihm sei geraten worden, sich zuerst um seine Gesundheit zu kümmern, da es ihm ein großes Anliegen gewesen sei, sofort mit einer Arbeit zu beginnen. Er habe sich selbstständig bei der Bewährungshilfe gemeldet, um einen Termin zu vereinbaren. In der Zusammenarbeit zeige er sich sehr zuverlässig und bemüht. Es seien keine neuen Vorfälle bekannt. Er habe sich bezüglich seiner Taten entschuldigt und angegeben, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sein Verhalten strafbar sei. Sein Anliegen sei es gewesen, den Leuten durch die falschen Angaben zu helfen. Inwieweit er sich der Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst gewesen sei, bleibe unklar. Er zeige sich aber sehr bemüht, einen guten Eindruck zu hinterlassen. Eine Arbeit sei unter den aktuellen Umständen nicht leistbar. Es stehe die Verbesserung seiner gesundheitlichen Lage im Fokus. Der Kläger hat einen vorläufigen Entlassbrief des R.-B.-Krankenhauses vom 13.07.2022 vorgelegt, wo er sich vom 11. bis 13.07.2022 in stationärer Behandlung befunden hat. Hiernach leidet der Kläger an einer koronaren 3-Gefäßerkrankung mit mittelgradiger RCX-Abgangsstenose (überstentet), höhergradiger RD-Stenosen und gutem Ergebnis von HS/RIVA und RCA nach multipler PCI. Dem Gericht lagen die Behördenakten des Regierungspräsidiums Stuttgart (1 Band), die Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Az. 5635711-436) sowie die Gefangenenpersonalakte des Klägers (2 Bände) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.