Urteil
3 A 756/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die vorsätzliche unerlaubte Einreise im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften und begründet daher nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1 AufenthG.
Entscheidungsgründe
Die vorsätzliche unerlaubte Einreise im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften und begründet daher nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1 AufenthG.