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Beschluss

9 B 1523/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1021.9B1523.14.0A
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, kommt es nicht darauf an, ob die von der Behörde angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich tragen. 2. Die Behörde kann im Rahmen des Eilverfahrens nicht nur eine unzureichende Begründung ergänzen, sondern auch eine fehlende Begründung nachholen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2014 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einsteiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, kommt es nicht darauf an, ob die von der Behörde angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich tragen. 2. Die Behörde kann im Rahmen des Eilverfahrens nicht nur eine unzureichende Begründung ergänzen, sondern auch eine fehlende Begründung nachholen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2014 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einsteiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da das Gericht erster Instanz dem Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben hat. Mit Wirkung zum 1. Mai 2013 wurde der Antragsteller zum Lehramtsreferendar ernannt, zur Ableistung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes für Haupt- und Realschulen wurde er dem Studienseminar GHRF Offenbach zugewiesen. Mit Bescheid vom 18. Februar 2014 ließ der Antragsgegner ihn nicht zur Zweiten Staatsprüfung zu und stellte fest, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden sei. Zur Begründung verwies er darauf, dass mindestens ein Modul in der Summe aus Modul und Modulprüfung mit weniger als zehn Punkten bewertet worden sei. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 4 VwGO an. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 3. März 2014 legte der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, und beantragte, die sofortige Vollziehung auszusetzen. Des Weiteren beantragte er, ihn zur Wiederholung der Prüfungsleistung im Modul Geschichte B - einmal mehr als sonstige Prüflinge - zuzulassen, beschränkt auf die Einzelleistung, in der die Leistung mit weniger als ausreichend bewertet worden sei, weil er schwerbehindert mit einem Behinderungsgrad von 80 sei. Am 7. März hat der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. Februar 2014 gestellt, dem das Gericht erster Instanz mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Juli 2014 stattgegeben hat. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Bescheid vom 18. Februar 2014 keine Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalte. Zwar seien in dem Schreiben des Antragsgegners vom 11. März 2014 Gründe genannt, die einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung entgegenstünden. Selbst wenn man diese Ausführungen als nachgeschobene Gründe für den Sofortvollzug wertete, könnten sie den Mangel einer Begründung für den Sofortvollzug nicht beheben. Zum einen sei es unzulässig, eine solche Begründung nachzuholen, wenn bereits ein Eilverfahren anhängig sei, zum anderen seien die nachgeschobenen Gründe nicht ausreichend, um den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu genügen. Mit Bescheid vom 13. März 2014 hat der Antragsgegner das Beamtenverhältnis des Antragstellers zum Land Hessen zum 30. Juni 2014 widerrufen und die sofortige Vollziehung der Entlassung angeordnet. Auch dagegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, dieses Verfahren ist mit Beschluss vom 21. Mai 2014 bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden (Aktenzeichen 1 L 836/14.DA). Der Antragsgegner hat mit seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung, nach denen sich der Umfang der rechtlichen Prüfung durch den Senat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die Richtigkeit der maßgeblichen Erwägungen, die das Verwaltungsgericht zu seiner stattgebenden Entscheidung über das Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers bewogen haben, entscheidend in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es nicht an der erforderlichen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungswegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Außerdem dient die Begründung der Information des Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten. Zwar hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung in seinem Bescheid vom 18. Februar 2014 nicht begründet. Er hat die Begründung jedoch mit seinen Ausführungen auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 11. März 2014 nachgeholt. Diesen Ausführungen, die an den von dem Antragsteller gestellten Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung anknüpfen, ist mit hinreichender Deutlichkeit ein auf die sofortige Vollziehung des angegriffenen Bescheides gerichteter Wille des Antragsgegners zu entnehmen. Diese Erklärung ist daher als erneute Vollzugsanordnung zu werten, zu deren Erlass die Behörde bis zu einer gerichtlichen Entscheidung jederzeit befugt ist (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 80 Rn. 99). Unabhängig davon ist der Senat jedoch auch der Auffassung, dass nicht nur eine unzureichende Begründung ergänzt, sondern auch eine fehlende Begründung nachgeholt werden kann, da die für die Nachholungsmöglichkeit angeführten Gründe insbesondere der Prozessökonomie (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. April 2014 - 7 ME 121/13 -, juris Rn. 33 mit weiteren Nachweisen) für beide Fallgestaltungen gleichermaßen Geltung beanspruchen. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass in der von dem Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. Beschluss vom 5. April 2001 - 11 TG 689/01 -, juris) eine entsprechende Differenzierung ebenfalls nicht vorgenommen wird. Der Rechtsgedanke des § 114 S. 2 VwGO, auf den das Verwaltungsgericht sich zur Begründung seiner Ansicht, dass ein Nachholen der Begründung für den Sofortvollzug nicht zulässig sei, wenn die Anordnung selbst überhaupt nicht begründet worden sei, gestützt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht heranzuziehen. Die Ausführungen in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 11. März 2014 genügen auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl zur Sicherung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung als auch der Sicherung des verfassungsrechtlichen Anliegens erforderlich sei, die begrenzte staatliche Ausbildungskapazität möglichst effektiv zu nutzen, um Wartezeiten bei der Einstellung neuer Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst möglichst gering zu halten, damit auch ihr Ausbildungsanspruch erfüllt werden könne. Das Prüfungsverfahren sei seinem Wesen nach auf eine zügige Durchführung und Beendigung ausgerichtet, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides im Hinblick auf die nachfolgenden Prüfungskampagnen und die alsbaldige Wiederbesetzung des Ausbildungsplatzes regelmäßig das Interesse an der weiteren Teilnahme am Vorbereitungsdienst sowie des Prüfungsverfahrens überwiege. Diese nicht nur formelhaften Darlegungen lassen erkennen, welche Gesichtspunkte den Antragsgegner dazu veranlasst haben, den Sofortvollzug anzuordnen. Dass entsprechende Erwägungen auch bei vergleichbaren Konstellationen anzustellen sein könnten, begründet keinen formellen Mangel der Anordnung. Das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Begründung schließt nicht aus, dass für spezielle Fallgruppen - wie sie hier in Bezug auf Lehramtsreferendare, die zur Zweiten Staatsprüfung nicht zugelassen werden, gegeben ist - auch stärker typisierende Argumentationsmuster verwendet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2014 - 7 ME 121/13 -, juris Rn. 35). Darauf, ob die angeführten Gründe die Anordnung des Sofortvollzugs tatsächlich tragen, kommt es hingegen im Hinblick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 9. August 2011 - 9 B 956/11 -; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 11 S 20.11 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 2 W 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 351 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 1994 - 10 S 1017/94 -, NVwZ-RR 1994, 625 ff.). Da sich die Nichtzulassung des Antragstellers zur Zweiten Staatsprüfung in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2014 nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Übrigen als offensichtlich rechtmäßig erweist und auch ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, kann dem Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers auch nicht aus Gründen Erfolg beschieden sein, die das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen hat. Die Nichtzulassung des Antragstellers zur Zweiten Staatsprüfung erweist sich nach dem im Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisstand des Senats als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 45 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590) - EHHLbG - sind das Bestehen aller Module der Hauptsemester und die Bescheinigung der Teilnahme an den verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern. Nach § 41 Abs. 6 HLbG ist ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul nicht bestanden. Es können höchstens zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester durch jeweils eine gesonderte Modulprüfung ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich nach § 41 Abs. 6 HLbG ist gemäß § 44 Abs. 9 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 615) - HLbGDV - erfolgt, wenn die Summe der Bewertungen von Modul und Modulprüfung mindestens zehn Punkte beträgt. Diese Anforderungen erfüllt der Antragsteller nicht, da das Modul „Geschichte B“ mit drei Punkten und die Modulprüfung mit fünf Punkten bewertet worden sind, so dass er in der Summe nicht zehn Punkte erreicht hat. Entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Ansicht ist diese Bewertung nicht schon deswegen fehlerhaft, weil die Modulbescheinigung vom 31. Januar 2014 über die Bewertung des Moduls mit drei Punkten keine Begründung für die Bewertung sowohl des Moduls insgesamt als auch einzelner Teilleistungen enthält und ihr auch nicht zu entnehmen ist, wie sich dieses Bewertungsergebnis zusammensetzt. Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um eine schriftliche Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 7 HLbGDV über die Teilnahme am jeweiligen Modul und dessen Bewertung, die von Frau C. als der Modulzuständigen ausgestellt worden ist. Diese Regelung enthält weder Vorgaben dazu, dass die Bewertung in dieser Bescheinigung zu begründen ist, noch dazu, dass die Bewertung von Teilleistungen gesondert auszuweisen ist. Grundlage für die Bewertung in den Modulen sind gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 HLbG die praktische Unterrichtstätigkeit sowie die mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen. Für jedes Modul ist nach § 44 Abs. 6 Satz 3 HLbGDV eine Bewertung nach § 24 Abs. 1 HLbG aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung für die Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit zu erteilen. Gemäß § 44 Abs. 6 Satz 1 HLbGDV finden zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit in jedem Modul grundsätzlich zwei Unterrichtsbesuche statt. Der Verlauf der Lernentwicklung ist in die abschließende Leistungsbewertung einzubeziehen. Danach ist für das Modul eine die Lernentwicklung berücksichtigende Gesamtbewertung abzugeben, gesonderter Bewertungen für Einzelleistungen bedarf es nicht. Die Bewertung des Moduls ist hinreichend begründet worden. Anders als bei berufsrelevanten schriftlichen Prüfungsarbeiten, die stets schriftlich zu begründen sind, müssen die Prüfer bei mündlichen bzw. mündlich-praktischen Prüfungen ihre Gründe nicht in jedem Fall darlegen, der Aufwand, der für die Prüfer mit der Begründung ihrer Bewertung regelmäßig verbunden ist, ist vielmehr auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist, weil der Anspruch des betroffenen Prüflings auf wirksamen Schutz dies konkret erfordert. Danach ist es nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen - unabhängig davon, ob der Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung vorzubringen - in jedem Fall eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung zu verlangen; der Anspruch auf eine Begründung muss vielmehr geltend gemacht werden. Dementsprechend kann die Begründung der Bewertung nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise erfolgen (vgl. Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 713 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bewertung des Moduls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat erstmals mit der Antragsschrift seiner Bevollmächtigten vom 7. März 2014 geltend gemacht, dass er mangels Begründung nicht nachvollziehen könne, wie die Einzelbewertungen und das Gesamtbewertungsergebnis zustande gekommen seien und welche Fehler zu dem schlechten Ergebnis geführt hätten. Daraufhin hat Frau C., die Modulverantwortliche, in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2014 die Gründe für ihre Bewertung dargelegt und sich dabei sowohl mit den Unterrichtsbesuchen am 7. Oktober 2013 und 19. Dezember 2013 als auch mit der Mitarbeit des Antragstellers im Modul auseinandergesetzt. Sie hat unter anderem ausgeführt, dass die Lernentwicklung des Antragstellers gering gewesen sei, da er nicht in der Lage gewesen sei, die relevanten Aspekte der Reflexion umzusetzen und es ihm nicht gelungen sei, den Unterricht nach fachdidaktischen Prinzipien zu planen, ein stringentes Unterrichtsgespräch zu führen und Lernergebnisse seiner Schülerinnen und Schüler deutlich zu machen; zudem habe er im Modul nur in geringem Maße mitgearbeitet. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 7. April 2014 hat sie Aufzeichnungen über die anlässlich der Unterrichtsbesuche festgestellten Mängel des von dem Antragsteller durchgeführten Unterrichts vorgelegt, die teils stichwortartig, zum Teil aber auch ausführlich gehalten sind. Damit ist die Bewertung hinreichend begründet, zumal die Einwände des Antragstellers dagegen insgesamt sehr pauschal gehalten sind und eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Kritik vermissen lassen. Den Ausführungen Frau C. ist auch zu entnehmen, dass dem Antragsteller bereits anlässlich der Unterrichtsbesuche die Mängel seines Unterrichts mitgeteilt und diese in den Reflexionsgesprächen erörtert worden sind, so dass die Beanstandungen für ihn nicht unerwartet gewesen sein dürften. Im Rahmen des Unterrichtsbesuchs vom 19. Dezember 2013 ist der Antragsteller danach deutlich auf seinen kritischen Ausbildungsstand hingewiesen worden. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 24. März 2014 hat der Antragsteller zwar angegeben, ihm seien weder für die Unterrichtsbesuche noch für die Modularbeit Bewertungen bekannt gegeben worden; dass er auf die von Frau C. geschilderten Beanstandungen nicht hingewiesen worden sei, behauptet er hingegen nicht. Auch der Stellungnahme der Seminarleiterin Frau D. ist zu entnehmen, dass der Antragsteller frühzeitig auf die Mängel seines Unterrichts aufmerksam gemacht worden ist. Sie hat den Antragsteller demnach um ein Gespräch gebeten, nachdem Frau C. ihr nach dem ersten Unterrichtsbesuch berichtet habe, dass dieser Schwierigkeiten mit seiner Lehrerrolle habe, einen unsicheren Eindruck vermittele und anscheinend keine Beziehungsebene zu seinen Schülerinnen und Schülern aufbauen könne. Der Antragsteller sei der Meinung gewesen, ein sehr gutes Verhältnis zu den Schülern zu haben und habe vorsichtige Anregungen, seine eigene Lehrerrolle in den Blick zu nehmen, nicht aufgenommen. Frau D. ist daher zu der Einschätzung gelangt, der Antragsteller sei in dem Gespräch nicht in der Lage gewesen, seine Rolle als Lehrer zu reflektieren, Hinweise auf mögliche Schwierigkeiten habe er nicht wahrgenommen. Der Verlauf der am 14. Februar 2014 von Frau E. und Frau F. durchgeführten Modulprüfung ist ausführlich protokolliert und deren Bewertung mit jeweils fünf Punkten schriftlich begründet worden. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind auch materielle Bewertungsfehler nicht gegeben. Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengten, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehens- grenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen. Der danach einzuräumende Bewertungsspielraum ist allerdings überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist. In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (so BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts). Da es mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht zu vereinbaren wäre, wenn schon eine pauschale Kritik an den von den Prüfern vorgenommenen Bewertungen genügte, um eine Neubewertung zu erreichen (vgl. Niehues/ Fischer/ Jeremias, a.a.O., Rn. 789), obliegt dem Prüfling im Streit um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht. Diese besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, NVwZ 2000, 915 mit weiteren Nachweisen) darin, derartige Fehler mit "wirkungsvollen Hinweisen" aufzuzeigen, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll sein Vorbringen berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers keine Fehler bei der Bewertung des Moduls Geschichte B bzw. der Modulprüfung entnehmen. Soweit der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, er habe - entgegen der Behauptung Frau C. - seine Unterrichtsplanung in die Modularbeit eingebracht und sich eine Rückmeldung geben lassen, ist sein Vorbringen schon nicht hinreichend substantiiert. Denn es fehlen jegliche konkrete Angaben dazu, wann und auf welche Weise er dies getan haben möchte. Gleiches gilt bezüglich seines Vortrags, er habe stets angemessene Beiträge in den verschiedenen Seminaren geleistet und sich in dem Modul Geschichte B ebenso beteiligt, wie in anderen bestandenen Modulen, da er auch hier keine weiteren Ausführungen gemacht hat. Seine Selbsteinschätzung bezüglich der Angemessenheit seiner Beteiligung genügt insoweit nicht. Auch mit der bloßen Behauptung, sein Planungsentwurf, der Frau C. vorliege, lasse erkennen, dass die Planung nach fachdidaktischen Prinzipien erfolgt sei, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen. Wie sich aus den von Frau C. überreichten Unterlagen ergibt hat der Antragsteller entgegen seiner Angaben in der eidesstattlichen Versicherung auch nur an vier - und nicht an fünf - Modulsitzungen teilgenommen. Auch die weitere Beanstandung des Antragstellers, Frau C. habe hinsichtlich des Unterrichtsbesuchs am 19. Dezember 2013 nicht berücksichtigt, dass es sich bei dieser Lehrprobe um eine „Doppelbesetzung“ gehandelt habe, die sich auf zwei Fachgebiete erststreckt habe, und nur die ihr Fachgebiet betreffenden Teilaspekte angesprochen, ist nicht hinreichend begründet worden. Dies gilt um so mehr, da Frau C. in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2014 angegeben hat, dass es sich bei dieser Lehrprobe um einen Doppelbesuch für die Module Geschichte B und Erziehen, Beraten, Betreuen gehandelt habe und sich die Anwesenheit der zweiten Prüferin Frau G. auch aus ihren Aufzeichnungen über den Stundenverlauf ergibt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner ihm nicht die Gelegenheit gegeben hat, die Prüfungsleistung im Modul Geschichte B zu wiederholen. Der Antragsteller hat mit dem Widerspruchsschreiben seiner Bevollmächtigten vom 3. März 2014 einen entsprechenden Antrag gestellt, zu dessen Begründung er sich auf Teil III. Nr. 4 der Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) stützt. Danach dürfen schwerbehinderte Beschäftigte, die infolge ihrer Behinderung den anderen Prüflingen gegenüber wesentlich benachteiligt sind, zum Beispiel in ihrer Motorik eingeschränkte schwerbehinderte Menschen, blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, hörbehinderte sowie Menschen mit cerebralen Behinderungen eine Prüfung einmal mehr wiederholen als sonstige Prüflinge, soweit nicht Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Der Antragsteller ist zwar schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80, er hat jedoch - wie auch das Gericht erster Instanz angemerkt hat - nicht aufgezeigt, dass er infolge dieser Behinderung anderen Prüflingen gegenüber in Bezug auf das Modul wesentlich benachteiligt gewesen ist. Die Seminarleiterin Frau D. hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass der Antragsteller bei der Modulprüfung zum Nachteilsausgleich die doppelte Vorbereitungszeit für die Reflexion (30 statt 15 Minuten) erhalten habe und ihm während der Reflexion eine zusätzliche Pause zugestanden worden sei. Dies sei nach Rücksprache mit dem Antragsteller geschehen; dieser habe nicht erklärt, dass er weitere Maßnahmen zum Nachteilsausgleich für erforderlich halte. Dieses Procedere sei auch mit Frau H. von der Schwerbehindertenvertretung abgestimmt gewesen. Der Antragsteller hat weder im Verlauf noch nach Abschluss der Modulprüfung zum Ausdruck gebracht, dass diese Art des Nachteilsausgleichs nicht ausreichend gewesen ist. Frau H. hat in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2014 vielmehr angegeben, der Antragsteller habe nach der Prüfung und dem anschließenden Beurteilungsgespräch auf ihre Frage hin erklärt, er sei mit den Nachteilsausgleichen einverstanden gewesen. Im Übrigen hat er den Angaben Frau D. zufolge die ihm zugestandene Reflexionszeit von 30 Minuten nicht einmal vollständig genutzt, sondern ist bereits nach 25 Minuten zur Reflexion der Stunde erschienen. Auch im Widerspruchs- und Eilverfahren hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen er bei Modulprüfung oder den übrigen Modulleistungen gegenüber anderen Prüflingen wesentlich benachteiligt gewesen sein soll. Der bloße Verweis auf den Behinderungsgrad genügt insoweit nicht, Frau H. hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass Nachteilsausgleiche an die jeweiligen spezifischen Behinderungen anknüpfen. Der Antragsteller hat weder gegenüber der Seminarleiterin Frau D. noch gegenüber der Schwerbehindertenvertreterin Angaben zur Art seiner Behinderung gemacht. Soweit er vor dem Verwaltungsgericht nunmehr ein Formular „Angaben zur Vorgeschichte“ vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass er eine Krebserkrankung gehabt hat, sind diese Unterlagen dem Antragsgegner nicht bekannt gewesen. Dem diesen vorliegenden Gesundheitszeugnis vom 15. April 2013 ist lediglich zu entnehmen gewesen, dass der Antragsteller aufgrund einer Erkrankung des Zentralnervensystems einen GdB von 80% hat. Unabhängig davon hat der Antragsteller in dem Formular zur Vorgeschichte ausdrücklich angegeben, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben, keine Medikamente einzunehmen und sich gesund und leistungsfähig zu fühlen, so dass sich auch daraus eine Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs nicht ergeben hätte. Da danach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller bei der Modulprüfung infolge seiner Behinderung anderen Prüflingen gegenüber wesentlich benachteiligt gewesen sein könnte, ist schon aus diesem Grund ein Anspruch auf Wiederholung von Prüfungsleistungen nicht gegeben. Dementsprechend kommt es weder darauf an, ob es sich bei einer Modulprüfung überhaupt um eine Prüfung im Sinne der genannten Richtlinien handelt, noch darauf, ob eine zusätzliche Wiederholungsprüfung nur dann in Betracht kommt, wenn für diese Prüfung überhaupt die Möglichkeit einer Wiederholung vorgesehen ist. Es spricht aber einiges dafür, dass der Antragsgegner unter Hinweis auf § 7 Satz 2 HLbGDV, wonach Modulabschlussprüfungen, Modulteilprüfungen, Modulprüfungen und Überprüfungen keine Prüfungen im Sinne des Satz 1 dieser Vorschrift sind, zu Recht davon ausgeht, dass es sich bei Modulprüfungen nicht um Prüfungen im Sinne der Richtlinien handelt. Der Antragsgegner hat insoweit überzeugend auf die Besonderheiten der Modulbewertung hingewiesen, die gemäß § 41 Abs. 2 HLbG an die praktische Unterrichtstätigkeit sowie die mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen und damit an eine Vielzahl unterschiedlicher Teilleistungen über einen längeren Zeitraum anknüpft, wodurch die „Treffsicherheit“ des Befähigungsurteils erhöht wird. Minderleistungen innerhalb eines Moduls können dadurch bereits modulintern ausgeglichen werden können. Zutreffend hat der Antragsgegner weiterhin dargelegt, dass die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung einer Prüfung den Richtlinien zufolge unter dem Vorbehalt steht, dass Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Daraus, dass weder das HLbG noch die HLbGDV für den Fall eines nicht erbrachten Ausgleichs eine Wiederholung eines Moduls bzw. der Modulprüfung vorsehen, dürfte der Antragsgegner daher zu Recht folgern, dass auch im Falle einer Schwerbehinderung eine Wiederholung nicht möglich ist. Zu Recht hat der Antragsgegner schließlich darauf verwiesen, dass ein Nachteilsausgleich so zu erfolgen hat, dass der Grundsatz der Chancengleichheit nicht verletzt wird, da eine Überkompensation der Behinderungen eines Prüflings durch die Art und Weise des gewählten Ausgleichs zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Prüfungsteilnehmer führt und daher unzulässig ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.23 -, juris Rn. 18). Dass in den dem Antragsteller zu Beginn des Vorbereitungsdienstes ausgehändigten Hinweisen zur „Zusammenarbeit zwischen Studienseminaren und Schwerbehindertenvertretung zur Integration schwerbehinderter und gleichgestellter Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst während der pädagogischen Ausbildung und der abschließenden Prüfung“ angegeben ist, dass schwerbehinderte Beschäftigte mit einem GdB von mindestens 70 eine Prüfung einmal mehr wiederholen dürfen als andere Prüflinge, führt schon deswegen zu keiner anderen rechtlichen Wertung, weil sich diese Hinweise schon nach ihrer Überschrift nur auf die abschließende Prüfung beziehen. Auch hat Frau D., die dem Antragsteller diese Hinweisblätter übergeben hat, unter dem 11. April 2014 erklärt, die Bemerkungen, die sie bei diesem Anlass zum Thema „Prüfung“ gemacht habe, hätten sich nur und ausdrücklich auf die Zweite Staatsprüfung bezogen, da sie bei einem neuangestellten Referendar per se nicht davon ausgehe, dass eine Modulprüfung anstehen könne; diese seien in den Studienseminaren immer noch eine Ausnahme und würden im Bedarfsfall gesondert mit den Betroffenen erörtert. Auch das erforderliche Sofortvollzugsinteresse ist gegeben. Der Antragsgegner hat in der Beschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides über die Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung und das endgültige Nichtbestehen der Prüfung das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs Voraussetzung für dafür ist, dass eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgen kann, die jeweils nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende möglich ist. Die fiskalischen Überlegungen, die der Antragsgegner insoweit angestellt hat, sind ebenso wenig zu beanstanden wie seine Erwägung, dass die begrenzten staatlichen Ausbildungskapazitäten möglichst effektiv zu nutzen seien, um anderen Referendaren zügig die Möglichkeiten zu geben, den Vorbereitungsdienst anzutreten, um deren aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Ausbildungsanspruch zu erfüllen. Private Interessen des Antragstellers, die dieses Sofortvollzugsinteresse überwiegen könnten, sind auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergeben sie sich insbesondere auch nicht daraus, dass durch den Sofortvollzug die Rechtsschutzmöglichkeiten im prüfungsrechtlichen Überdenkensverfahren verkürzt würden. Dem Antragsteller ist es unbenommen, sein Vorbringen im Rahmen des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens zu ergänzen, da dieses eine umfassende Richtigkeitskontrolle der vorangegangenen Verwaltungsentscheidung zulässt, weil es sich nicht nur auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern auch auf ihre Zweckmäßigkeit erstreckt, und daher auch Raum für das Überdenken der prüfungsspezifischen Wertungen durch die betroffenen Prüfer lässt und damit den unerlässlichen Ausgleich für den bei Prüfungsentscheidungen nur unvollkommenen gerichtlichen Rechtsschutz ermöglicht (vgl. Beschluss des Senats vom 30. April 2014 - 9 A 40.14.Z - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris insb. Rdnr. 33). Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sich der angegriffene Bescheid doch noch als rechtsfehlerhaft erweisen sollte, dieser aufzuheben wäre und der Antragsteller seine Ausbildung fortsetzen könnte. Unabhängig davon erscheint es fraglich, ob die von dem Antragsteller erhobenen Bewertungsrügen überhaupt konkret und substantiiert genug sind, um grundsätzlich einen Anspruch auf ein Überdenken der Bewertungen durch die Prüfer zu begründen, oder ob sie schon den an derartige Einwände zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris Rn. 27) nicht genügen. Im Übrigen hat der Antragsgegner bereits mehrere Stellungnahmen von Frau C., der Modulverantwortlichen, eingeholt. Die Kostenentscheidung folgt auch § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).