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Beschluss

9 A 1362/15.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0728.9A1362.15.Z.0A
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Leitsätze
Auch für die Leistungskontrollen während der Module und in Gestalt der Modulprüfungen des Vorbereitungsdienstes für Lehrkräfte nach dem Hessischen Lehrerbildungsgesetz gilt, dass es in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers obliegt, ob schon die Zulassung zu einer Abschlussprüfung oder einem Prüfungsabschnitt vom Erreichen eines bestimmten Ausbildungserfolgs abhängig gemacht wird. Dass ein positives Befähigungsurteil von der durchgängigen Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen während der Module abhängig gemacht wird, wahrt den sachlichen Zusammenhang mit den Anforderungen des Lehrerberufs und ist deshalb nicht zu beanstanden.Bei der Festlegung des Qualifikationsniveaus, das von den künftigen Lehrkräften erwartet wird, ist der Normgeber auch nicht daran gehindert, einen etwaigen "Überschuss" an Anforderungen zu verlangen. Die im Hessischen Lehrerbildungsgesetz vorgenommene Grenzziehung für das Nichtbestehen von einzelnen Modulen des Vorbereitungsdienstes bei 5 Punkten hält sich angesichts der im Zentrum der Module stehenden praktischen Unterrichtstätigkeit und des Bewertungsmaßstabes für die erforderlichen Leistungen in der Ersten und Zweiten Staatsprüfung innerhalb der insoweit maßgeblichen, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Grenzen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2015 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch für die Leistungskontrollen während der Module und in Gestalt der Modulprüfungen des Vorbereitungsdienstes für Lehrkräfte nach dem Hessischen Lehrerbildungsgesetz gilt, dass es in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers obliegt, ob schon die Zulassung zu einer Abschlussprüfung oder einem Prüfungsabschnitt vom Erreichen eines bestimmten Ausbildungserfolgs abhängig gemacht wird. Dass ein positives Befähigungsurteil von der durchgängigen Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen während der Module abhängig gemacht wird, wahrt den sachlichen Zusammenhang mit den Anforderungen des Lehrerberufs und ist deshalb nicht zu beanstanden.Bei der Festlegung des Qualifikationsniveaus, das von den künftigen Lehrkräften erwartet wird, ist der Normgeber auch nicht daran gehindert, einen etwaigen "Überschuss" an Anforderungen zu verlangen. Die im Hessischen Lehrerbildungsgesetz vorgenommene Grenzziehung für das Nichtbestehen von einzelnen Modulen des Vorbereitungsdienstes bei 5 Punkten hält sich angesichts der im Zentrum der Module stehenden praktischen Unterrichtstätigkeit und des Bewertungsmaßstabes für die erforderlichen Leistungen in der Ersten und Zweiten Staatsprüfung innerhalb der insoweit maßgeblichen, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Grenzen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2015 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin wendet sich mit ihrer vom Verwaltungsgericht abgewiesenen Verpflichtungsklage gegen die ihr mit Bescheid der Beklagten vom 16. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2014 versagte Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung. Sie hatte sich seit 1. November 2012 im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen befunden. Nach der bewertungsfreien Einführungsphase absolvierte sie im ersten Hauptsemester vom 1. Februar bis 31. Juli 2013 drei Ausbildungsmodule, von denen sie eines nicht bestand. Im Modul "Mathematik A - Sce Band B" erreichte sie insgesamt nur 3 von 15 möglichen Punkten bei den Leistungskontrollen, die aus zwei von der Modulverantwortlichen mit 3 Punkten bewerteten Unterrichtsbesuchen und der Bewertung weiterer Leistungen bestand. Ihr wurde deshalb die Möglichkeit einer zusätzlichen Modulprüfung in Gestalt einer von zwei anderen Ausbilderinnen bewerteten Lehrprobe am 13. September 2013 eröffnet, bei der sie jedoch ebenfalls nur 3 Punkte erzielte. Nach § 45 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG) ist Voraussetzung für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung u. a. das Bestehen aller Module der Hauptsemester. Ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul ist nicht bestanden (§ 41 Abs. 6 HLbG). Grundlage der Leistungsbewertung in den Modulen sind die praktische Unterrichtstätigkeit sowie die mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen (§ 41 Abs. 2 HLbG). Leistungen in der praktischen Unterrichtstätigkeit, die mit weniger als fünf Punkten bewertet werden, können nicht ausgeglichen werden (§ 41 Abs. 3 HLbG), führen also ungeachtet der sonstigen Leistungen zum Nichtbestehen des Moduls. Höchstens zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester können durch jeweils eine gesonderte Modulprüfung ausgeglichen werden (§ 41 Abs. 6 HLbG). Dieser Ausgleich ist erfolgt, wenn die Summe der Bewertungen von Modul und Modulprüfung mindestens zehn Punkte beträgt (§ 44 Abs. 9 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes - HLbGDV). Erfolgt wie vorliegend kein Ausgleich des nicht bestandenen Moduls durch die Modulprüfung mit der Folge der Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung, so gilt diese als endgültig nicht bestanden (§ 45 Abs. 3 Satz 1 HLbG). Zur Begründung ihres Zulassungsantrags beruft sich die Klägerin auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang des Gerichts bestimmt und begrenzt (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt die Zulassung des begehrten Rechtsmittels nicht. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [1.]), noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache die behaupteten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO [2.]), bzw. ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO [3.]). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung unabhängig von der angeführten Begründung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist. Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel in diesem Sinne begründen könnten, hat die Klägerin mit der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. 1.1 Ihr Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und nicht erkannt, dass die Vorschriften des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes mit der nur eingeschränkten Ausgleichbarkeit und mangelnden Wiederholbarkeit der einzelnen Module verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG, das Bestimmtheitsgebot, den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begegneten, erfüllt die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Zweifel im obengenannten Sinne ergeben sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon daran, dass die Vorinstanz zur Kenntnis genommen hat, dass die Klägerin in nur einem Modul gescheitert ist, und dass sie aufgrund zutreffender Erfassung der einschlägigen Rechtsgrundlagen geurteilt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt im Tatbestand seines Urteils richtig wiedergegeben und die hier maßgeblichen Vorschriften eingangs seiner Entscheidungsgründe zutreffend zitiert, so dass die missverständliche Formulierung an späterer Stelle, das Versagen in zwei den praktischen Unterricht betreffenden Modulen lasse eine Kompensation durch Ausgleich oder Wiederholung nicht zu, nicht ins Gewicht fällt. Unabhängig von der Zahl der vorliegend nicht bestandenen Module stellt das erstinstanzliche Gericht entscheidungstragend zu Recht darauf ab, dass die Beschränkung der Möglichkeit, Modulbewertungen auszugleichen, und die nicht gegebene Möglichkeit, nicht bestandene Module zu wiederholen, nicht zu beanstanden seien, weil es sich bei den zu bewertenden Leistungen um unverzichtbare Bestandteile der Qualifikation handle, die eine Lehramtsanwärterin nachzuweisen habe, und die von ihr unterrichteten Schüler die Folgen zu tragen hätten, wenn die Unterrichtsziele nicht erreicht bzw. nicht einmal die pädagogischen Mindeststandards eingehalten würden. Denn Art. 12 Abs. 1 GG schließt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht aus, den Berufszugang an Leistungs- und Eignungsnachweise zu knüpfen, die während der Ausbildung und durch Prüfungen zu erbringen sind. Die in Ausbildung und Prüfung gestellten Leistungsanforderungen dürfen lediglich nicht außer Verhältnis zu den Anforderungen des Berufs stehen, zu dem die Ausbildung hinführt, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings noch nicht durch einen sich in vernünftigen Grenzen haltenden "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen verletzt wird. Art. 12 Abs. 1 GG verlangt auch nicht, dass über die Erreichung des Ausbildungszieles nur in einer die Ausbildung oder einen Ausbildungsabschnitt beendenden Prüfung entschieden wird. Auch studienbegleitende Leistungskontrollen zur Feststellung, ob der oder die Auszubildende für die weitere Ausbildung fachlich geeignet ist, sind zulässig. Verfassungsrecht verbietet daher nicht, schon die Zulassung zu einer Abschlussprüfung oder einem Prüfungsabschnitt vom Erreichen eines bestimmten Ausbildungserfolges abhängig zu machen, der im Wege einer studienbegleitenden Leistungskontrolle festgestellt wird; er schließt auch als Ergebnis dieser Leistungskontrolle eine endgültige negative Feststellung nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 03. November 1986 - 7 B 108/86 - m. w. N., juris Rn. 7 f.). Aus der genannten Entscheidung, der eine angefochtene Prüfung zugrunde lag, lässt sich nicht entnehmen, dass eine derartige Leistungskontrolle zwingend als Prüfung durchgeführt werden muss, solange sie eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für den erreichten Ausbildungsstand bietet. Bezogen auf Prüfungen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiter entschieden, dass das endgültige Nichtbestehen einer Teilleistung nach einmaliger Wiederholung, das zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt, nicht zu beanstanden ist, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet. Eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann eine Teilprüfung dann bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Eine solche Fähigkeit kann etwa in der Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten Bearbeitungs- oder Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden. Der Normgeber kann aber auch davon ausgehen, dass ein positives Befähigungsurteil überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt ist; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Dies obliegt regelmäßig in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers, die gerichtlich nur beanstandet werden darf, wenn sie offenkundig den sachlichen Zusammenhang mit den Anforderungen des betreffenden Berufs nicht mehr wahrt. Die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards sind vorwiegend Akte politisch wertender Gestaltung; sie werden durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 B 74/14 -, juris Rn. 13 ff., und Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18/12 -, juris Rn. 29). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die oben dargestellten, anhand von Prüfungen entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von subjektiven Voraussetzungen für den Berufszugang auf die streitgegenständlichen Leistungskontrollen während des Moduls und in Gestalt der Modulprüfung übertragen, auch wenn letztere keine Prüfung im Sinne der prüfungsrechtlichen Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes darstellt (vgl. § 7 Satz 2 HLbG). Die Klägerin teilt zwar die Auffassung der Vorinstanz, die bewertete unterrichtspraktische Tätigkeit sei ein nicht verzichtbarer und nicht ausgleichsfähiger Bestandteil der nachzuweisenden Qualifikation einer Lehramtsanwärterin, macht aber geltend, mit den vorliegenden Zulassungsregelungen werde gerade keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Unterrichtstätigkeit gewonnen. Mit diesem Vorbringen vermag sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Soweit sie vorträgt, Grundlage der Entscheidung über die Prüfungszulassung sei nicht etwa der Durchschnitt der Bewertungen der absolvierten Module, sondern die Beobachtung von lediglich zwei Unterrichtsstunden und einer Unterrichtsstunde der Modulprüfung, während die übrige eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit in diesem Modul und die in den anderen bis zu sechs Modulen ggf. erfolgreich bewertete Unterrichtstätigkeit unberücksichtigt blieben, übersieht sie den Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers, der von diesem nicht überschritten worden ist. Dass die bestandenen Module außer Betracht bleiben, erklärt sich daraus, dass jedes einzelne Modul vom Normgeber als unverzichtbar und nicht durch die Leistungen in den anderen Modulen ausgleichsfähig betrachtet wird. Die Klägerin strebt das Lehramt u. a. im Fach Mathematik an. Ist sie aber nur unzureichend in der Lage, ihren Schülern mathematische Kenntnisse und Fähigkeiten im Unterricht zu vermitteln, so kann sie dieses grundlegende Defizit nicht mit ihren Leistungen in anderen Fächern kompensieren. Insbesondere genügen dafür nicht ihre gerade ausreichenden Leistungen (5 Punkte) in ihrem zweiten Unterrichtsfach Politik und Wirtschaft, da sie für das Lehramt an Haupt- und Realschulen zwei Unterrichtsfächer benötigt (vgl. §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 38 Abs. 6 u. 7 Nr. 2 HLbG). Dass Gegenstand von ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen nur ein Ausschnitt der Unterrichtstätigkeit der angehenden Lehrkraft ist, lässt nicht den Schluss zu, ihr Leistungsspektrum könne so nicht zuverlässig erfasst werden, es fehle der Bewertung an Aussagekraft. Im Unterschied zu Prüfungen, die nur eine einzige Wiederholungsmöglichkeit erfordern, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Treffsicherheit des Befähigungsurteils zu genügen, sieht das Hessische Lehrerbildungsgesetz grundsätzlich drei Unterrichtsbesuche bzw. Lehrproben pro Modul (einschließlich Modulprüfung) vor, in denen die Lehramtsanwärter ihre Ausbilder von ihrer Kompetenz im Unterrichten überzeugen können. Zudem ist die modulare pädagogische Ausbildung gekennzeichnet durch eine enge Verzahnung von Ausbildung, Betreuung, Beratung und Leistungsbewertung (vgl. §§ 40a Abs. 2, 41 Abs. 4, 44 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 HLbG, §§ 43 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7, 44 Abs. 4, 45 Abs. 1 Satz 2 HLbGDV), was eine fundierte Einschätzung des Leistungsvermögens der Lehramtsanwärter erlaubt. Im Gegensatz zu Prüfungen können angehende Lehrkräfte bei der Vorbereitung der zu bewertenden Unterrichtstätigkeit Unterstützung durch Mentoren in Anspruch nehmen (Bl. 165 der Gerichtsakten - GA) und erhalten nicht nur von ihrer für das Modul verantwortlich zeichnenden Ausbilderin, die neben den Modulveranstaltungen grundsätzlich die ersten beiden Unterrichtsbesuche durchführt und bewertet (§ 41 Abs. 4 HLbG, § 44 Abs. 4 Satz 2 HLbGDV), Feedback, sondern auch kontinuierliche Beratung von einem weiteren Ausbilder, um an ihren Schwächen gezielt arbeiten zu können und so die Ausgangslage für den zweiten Unterrichtsbesuch bzw. die Lehrprobe zu verbessern. Diese Begleitung durch Mentoren und Ausbilder, insbesondere durch die Modulverantwortliche, erlaubt eine Beobachtung ihrer Leistungen und ihrer Entwicklung über einen Zeitraum von mehreren Monaten. Dass die Lernentwicklung und damit die Lernfähigkeit und der Kompetenzzuwachs in die abschließende Leistungsbewertung miteinfließt (§ 44 Abs. 6 Satz 3 HLbGDV), erhöht deren Treffsicherheit. Unerheblich ist, ob eine Modulbewertung eine zuverlässigere Beurteilungsgrundlage bildet als eine Teilprüfung, die nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben in zulässiger Weise endgültig über den Ausbildungserfolg entscheidet. Jedenfalls hat die Klägerin keine Anzeichen dafür dargelegt, dass eine Modulbewertung weniger Gewähr für eine fundierte Einschätzung des Leistungsvermögens bietet. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass bei den Unterrichtsbesuchen während des Moduls nicht anders als bei der (wiederholbaren) Lehrprobe der Zweiten Staatsprüfung auch die Tagesform zum Gelingen oder Misslingen beitragen kann, doch kann sie ihr Können immerhin in drei Lehrproben (einschließlich der Modulprüfung) unter Beweis stellen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. September 2015 - 9 B 820/15 -, juris); aus besonderen Gründen kann die Zahl der Unterrichtsbesuche aber auch erhöht werden, wie sich aus der Formulierung ergibt, es fänden in jedem Modul "grundsätzlich" zwei Unterrichtsbesuche statt (§ 44 Abs. 6 Satz 1 HLbGDV). Dass auch die Tagesform der Schüler den Verlauf einer Unterrichtsstunde beeinflusst, ist ebenfalls keine Besonderheit der Modulleistungskontrollen, sondern generell der Lehrerausbildung immanent. Zur Qualifikation einer Lehrkraft gehört auch, mit wechselnden Schülerbefindlichkeiten umgehen zu können. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die abschließenden Modulbewertungen stärker von zufallsbedingten Einflussfaktoren geprägt sein könnten als die Leistungsbewertung in (wiederholbaren) Prüfungen. Dass die praktische Unterrichtstätigkeit, die in ihrer Gesamtheit vom Schulleiter zu begutachten ist (§ 42 Abs. 1 HlbG), außerhalb der Unterrichtsbesuche auf das Bestehen des jeweiligen Moduls keinen Einfluss hat (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 1 HlbGDV), sondern erst bei der Bewertung des Ausbildungsstandes für die Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung zum Tragen kommt (§§ 42 Abs. 2, 50 Abs. 2, 3 HLbG), ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass es den Gesetzgeber vor die Alternative stellt, in den Ausbildungsbestimmungen entweder punktuelle Prüfungen mit Wiederholungsmöglichkeit zu etablieren oder bei der Überprüfung, ob der notwendige Ausbildungsstand erreicht wurde, stets sämtliche Leistungen heranzuziehen oder gar als gleichwertig zu berücksichtigen. Auch Mischformen, bei denen wie vorliegend besonderes Gewicht auf bestimmte Leistungsformen oder bestimmte Ausbildungszeitpunkte gelegt wird, sind grundsätzlich zulässig. Eine "Dauerprüfung" der Unterrichtstätigkeit wäre im Übrigen für die angehende Lehrkraft wie auch die Ausbilderin eine unzumutbare Belastung. Davon abgesehen würde es an der Leistungskonstanz fehlen, von der der Gesetzgeber ebenfalls ein positives Befähigungsurteil abhängig machen darf, wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zwar im sonstigen eigenverantworteten Unterricht den Anforderungen genügende Leistungen erbringen, aber bei den Modullehrproben, deren Bewertung für das Bestehen des Moduls den Ausschlag gibt, scheitern würde. Der von der Klägerin gezogene Vergleich mit einer dienstlichen Beurteilung, die - ähnlich der Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung (§ 50 Abs. 2 HLbG) - Auskunft über die Gesamtleistung des zu beurteilenden Zeitabschnitts geben soll, eignet sich nicht zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des Schwerpunkts, den der Gesetzgeber auf die Bewertung des Unterrichts der angehenden Lehrkräfte gelegt hat, dessen Gelingen unverzichtbare Voraussetzung der weiteren Ausbildung ist. Deshalb erfolgt eine Gesamtbewertung der Ausbildungsleistung erst, wenn die Lehramtsanwärter nachgewiesen haben, dass sie die grundlegenden Unterrichtstätigkeiten den Anforderungen entsprechend beherrschen. Wie dargelegt, ist der Normgeber nicht daran gehindert, dieser Qualifikation ein besonderes Gewicht beizumessen und die entsprechende Befähigung in einzelnen Unterrichtsbesuchen bzw. Lehrproben festzustellen. Die sonstigen im Modul erbrachten Leistungen bleiben dabei nicht gänzlich außer Betracht; sie können in den Grenzen des § 41 Abs. 2 und 3 HLbG die Gesamtnote beeinflussen, sind aber nicht in der Lage, unzureichende Fähigkeiten bei der Kernqualifikation des Unterrichtens zu ersetzen (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 5 HLbGDV), ohne dass dies zu beanstanden wäre. Auch durch die Verfahrensgestaltung werden keine überzogenen Anforderungen an die angehenden Lehrkräfte gestellt. Anders als bei Prüfungen erhält die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht nur Beratung bei ihrer Vorbereitung auf die Unterrichtsbesuche, die Bestandteil der zu bewertenden Leistung ist, sondern kann überdies auf die Termine und damit auch den Unterrichtsstoff durch Absprache mit den Ausbilderinnen Einfluss nehmen und dadurch zugleich dem Stand ihrer Vorbereitungen auf die Unterrichtsbesuche Rechnung tragen (Bl. 164 GA). Welche speziellen Verfahrensgarantien bei Prüfungen der Klägerin demgegenüber vorzugswürdig erscheinen und weshalb die den Lehramtsanwärtern entgegenkommende Flexibilität bei der Anberaumung der zu bewertenden Lehrproben nicht geeignet sein soll, diese aufzuwiegen, legt die Klägerin nicht dar. Die Rechtsschutzmöglichkeiten bei Leistungskontrollen, die über den Ausbildungserfolg entscheiden, stehen denen bei Prüfungen und deren Wiederholung im Ergebnis jedenfalls in nichts nach. Sowohl die Bewertung des Moduls als auch jene der Modulprüfung ist der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Klägerin hat nicht aufzuzeigen vermocht, worin die von ihr behauptete Verringerung der Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen soll. Zu Unrecht übt die Klägerin auch Kritik an der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Feststellung im Widerspruchsbescheid, es sei nicht erheblich, ob die Bewertung der Leistungen in den Modulen als Prüfung oder sonstige Form der Bewertung durchgeführt werde, weil sie jedenfalls geeignet sei, die Fähigkeiten einer auszubildenden Lehrkraft aufbauend auf dem bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt möglichen Leistungsstand zu bewerten und ihre Qualifikation zur Lehrtätigkeit zu überprüfen. Diese Aussage widerspricht nicht der Regelung des § 44 Abs. 9 HLbGDV. Auch wenn in die nach einer Modulprüfung erfolgende Modulbewertung die im Verlauf des Moduls erbrachten Leistungen einbezogen werden, lässt sich doch eine ggf. nach Abschluss des Moduls noch eintretende Leistungssteigerung an der Gesamtnote ablesen und aktualisiert die Bewertung insoweit. Da auch die Leistungskonstanz für die Beurteilung der Qualifikation eine Rolle spielt, spiegelt die Gesamtnote entgegen der Ansicht der Klägerin durchaus den erreichten Leistungsstand. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, nicht einmal eine mit 9 Punkten bewertete Modulprüfung ermögliche nach der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes die Zulassung zur Abschlussprüfung, wenn das entsprechende Modul zuvor mit ungenügend (0 Punkte) abgeschlossen worden sei. Abgesehen davon, dass eine solche Konstellation lebensfremd erscheint, wäre es nicht zu beanstanden, wenn eine über einen Zeitraum von sechs Monaten ungenügend erbrachte Leistung nicht durch eine befriedigende Leistung in einer einmaligen Lehrprobe kompensiert werden würde. Ähnliches gilt für die Rüge, Unwägbarkeiten der Leistungserbringung könne nicht durch einen modulinternen Ausgleich anstelle einer Wiederholungsmöglichkeit begegnet werden, weil zwar das Ergebnis des ersten Unterrichtsbesuchs durch ein besseres Abschneiden beim zweiten ausgeglichen werden könne, nicht aber umgekehrt, da ein zwischenzeitlicher Lernfortschritt erwartet werde, der in die Bewertung eingehe. Tatsächlich ist die Modulverantwortliche durch die Vorschrift des § 44 Abs. 6 Satz 3 HLbGDV, wonach der Verlauf der Lernentwicklung in die abschließende Leistungsbewertung einzubeziehen sei, nicht gehindert, ein Modul trotz einer missglückten zweiten Lehrprobe mit den für das Bestehen erforderlichen mindestens 5 Punkten zu bewerten, wenn die erste Lehrprobe überzeugend war und die Lernentwicklung in den Modulveranstaltungen ansonsten positiv verlaufen ist. Es wäre jedoch nicht gerechtfertigt, ein Modul für bestanden zu erklären, wenn ein Scheitern bei der zweiten Lehrprobe darauf beruhen würde, dass die Lehramtsanwärterin in diesem Bereich generell nicht (genügend) lernfähig ist. Dass das endgültige Nichterreichen des Ausbildungsziels durch das Scheitern in (nur) einem Modul - wie bei der Klägerin - bereits zu einem Zeitpunkt feststehen kann, in dem nicht einmal die Hälfte der pädagogischen Ausbildung abgeschlossen ist, begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zugrunde liegenden Regelungen. Solange jede einzelne Teilprüfung sachlich vertretbar eine vom Normgeber als unerlässlich eingestufte Fähigkeit abprüft, ist unerheblich, in wie viele Teilprüfungen die Gesamtprüfung untergliedert ist und in welchem Studienabschnitt genau die Teilprüfungen dem Geprüften abverlangt werden. Die Abschichtung der Prüfungsleistungen wirkt für die Geprüften nicht nur belastend, sondern auch entlastend. Sie müssen die Einzelleistungen nicht im Ganzen in einem kleinen festen Zeitfenster erbringen. Vielmehr unterziehen sie sich den einzelnen Teilprüfungen über ihre gesamte Ausbildung hinweg und können sich so auf jeden Prüfungsteil einzeln und konkret vorbereiten (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 B 74/14 -, juris Rn. 16). Soweit die Klägerin darüber hinaus die Auffassung des Verwaltungsgerichts bezweifelt, dass sich der erzwungene Abbruch der Ausbildung nach dem Scheitern in einem Modul dadurch rechtfertige, dass sich die Leistungsbewertung an den Unterrichtszielen und gesetzten Mindeststandards zu orientieren habe, weil sich dafür keine Rechtsgrundlage finde, ist ihr entgegenzuhalten, dass in § 41 Abs. 2 Nr. 2 HLbG ausdrücklich geregelt ist, dass sich die Leistungsbewertung an den Standards zu den zu erwerbenden Kompetenzen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 HLbG orientiert, die von der Ausbildungsbehörde mit Genehmigung des Kultusministeriums bei der Festlegung der Module des Vorbereitungsdienstes gesetzt werden. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz geht davon aus, dass die unverzichtbaren Grundqualifikationen der späteren Lehrkräfte in fachlichem Können, wissenschaftsorientierten Arbeitsweisen und pädagogischer Befähigung bestehen und diese ein Niveau erreichen müssen, das es ihnen erlaubt, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu erfüllen, und setzt insofern durch die Ausbildungsbehörde zu konkretisierende Standards (vgl. §§ 2 Abs. 1, 35 Abs. 1 HLbG; vgl. zu den geforderten Kompetenzen im Einzelnen § 41 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 15 HLbGDV; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 9. September 2015 - 9 B 820/15 -, juris). Anders als die Klägerin meint, steht der Orientierung der Bewertungen an einem von den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst zu erwartenden pädagogischen und fachlichen Niveau auch nicht entgegen, dass nach § 41 Abs. 3 HLbGDV während der pädagogischen Ausbildung Ausbildungsbelange für diese Vorrang haben. Dies besagt lediglich, dass Ausbildungsbelange Vorrang vor anderweitigen Verpflichtungen haben, insbesondere dass ihre Ausbildung von ihrer Ausbildungsschule nicht mit anderen schulischen Aufgaben überfrachtet werden darf. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 43 Abs. 8 HLbGDV, wonach im Falle des zeitlichen Zusammentreffens von Veranstaltungen des Studienseminars und der Ausbildungsschulen die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschulen nach Anhörung der betroffenen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über den Vorrang nach § 41 Abs. 3 entscheidet und in der Einführungsphase Seminarveranstaltungen grundsätzlich Vorrang haben (vgl. auch § 43 Abs. 6 HLbGDV: "Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll nur in begründeten Ausnahmefällen zu Vertretungsstunden herangezogen werden"). Es bedeutet somit nicht, dass die Ausbildungsinteressen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst Vorrang vor den berechtigten Lernbedürfnissen der Schüler haben, denn diese müssen ihrerseits den schulischen Leistungsanforderungen genügen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Hessische Lehrerbildungsgesetz bestehen auch nicht deswegen, weil es nach Ansicht der Klägerin in sich unvereinbare Regelungen beinhaltet, die zu unverhältnismäßigen Anforderungen führen. Die Rüge der Klägerin, die Regelung, dass ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul nicht bestanden sei (§ 41 Abs. 6 HLbG), verletze das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot bzw. das Gebot der Normklarheit, weil im Widerspruch dazu aus § 24 Abs. 2 HLbG i. V. m. Anlage 1 hervorgehe, dass auch eine mit 4 Punkten bewertete Leistung noch ausreichend sei, ist nicht geeignet, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Zweifel zu ziehen. Die Definition der Notenstufen in § 24 Abs. 2 HLbG i. V. m. Anlage 1, auf die die Klägerin mit ihrer Kritik rekurriert, gilt grundsätzlich für einzelne Prüfungsleistungen in der Lehrerausbildung, schließt aber nicht aus, dass der Normgeber in zentralen Qualifikationsbereichen eine mit knapp ausreichend (4 Punkte, Dezimalnote 4,33) bewertete Leistung nicht genügen lässt, auch wenn sie nach der Definition den Anforderungen trotz Mängeln im Ganzen noch entspricht. Wie oben ausgeführt, ist es Sache des Gesetzgebers, das Qualifikationsniveau festzulegen, das er von den künftigen Lehrkräften des Landes erwartet. Dabei sind auch ein etwaiger "Überschuss" an Anforderungen, d. h. strenge Regeln, innerhalb vernünftiger Grenzen nicht zu beanstanden. Da es sich bei der praktischen Unterrichtstätigkeit, die im Zentrum aller Module steht, um die Kernkompetenz von Lehrern handelt, hält der Landesgesetzgeber die Punktzahl 4 nicht für ausreichend, um der angehenden Lehrkraft, deren Fähigkeiten sich auf einem erheblich mängelbehafteten pädagogischen Niveau bewegen, den Erwerb einer Lehrbefähigung zu ermöglichen. Seine Grenzziehung im Hinblick auf das Nichtbestehen von Modulen unterhalb von 5 Punkten steht im Einklang mit dem Bewertungsmaßstab für die erforderlichen Leistungen in der Ersten und Zweiten Staatsprüfung bzw. in einzelnen Prüfungsteilen davon, die ebenfalls nur mit Noten bis 4,0 Punkten bestanden werden können (§ 29 Abs. 1 u. 8, § 50 Abs. 4 i. V. m. Anlage 2, Abs. 8 HLbG). Dass der Normgeber nicht gehindert ist, eine erheblich mängelbehaftete Ausbildungsleistung für die Zulassung zur abschließenden Zweiten Staatsprüfung nicht ausreichen zu lassen, gilt erst recht für ein Ergebnis von 3 Punkten (Dezimalnote 4,66), wie es die Klägerin erzielt hat, womit eine Leistung bewertet wird, die nicht den Anforderungen entspricht und nur erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (§ 24 Abs. 2 HLbG i. V. m. Anlage 1). Wird diese Bewertung in der Anfangsphase eines Moduls oder zumindest vor dessen Abschluss erteilt, besteht in der Tat die Chance, dass sich die festgestellten Mängel mit fortschreitender Ausbildung, ggf. bis zum Zeitpunkt der Modulprüfung, abstellen lassen. Lautet jedoch die Gesamtbewertung nach der Modulprüfung nach wie vor auf eins bis drei Punkte (mangelhaft), ist der Normgeber nicht allein wegen der in diesem Zusammenhang nicht mehr adäquaten Definition der Note verpflichtet, der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst weitere Ausbildungszeit einzuräumen, um an der Mängelbeseitigung zu arbeiten. Auch dass der Normgeber davon ausgeht, dass im Regelfall im Verlauf der Ausbildung eine Entwicklung der Fähigkeiten der angehenden Lehrkraft stattfindet und sie zum Zeitpunkt der vorgesehenen Abschlussprüfung das Ziel der pädagogischen Ausbildung erreicht hat und damit die Befähigung für das Lehramt besitzt, für das sie ausgebildet wurde, liegt in der Natur der Sache und heißt nicht, dass eine hinreichende Entwicklung durch Wiederholungsmöglichkeiten unbegrenzt oder doch in einem längeren Zeitraum als vorgesehen gefördert und abgewartet werden müsste. Eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, deren pädagogische Ausbildung nach ihrem Scheitern in Modul und Modulprüfung fortgeführt würde, obwohl offen ist, ob und ggf. wann sie das Ausbildungsziel in dem betroffenen Bereich erreichen wird, würde den schulischen Erfolg ihrer Schüler gefährden. Bei der Prüfung der Bestimmungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit ist ferner - anders als die Klägerin vorbringt - nicht zu berücksichtigen, dass Referendare nach bestandener Zweiter Staatsprüfung als Beamte auf Probe in den hessischen Schuldienst eintreten, so dass ihre Qualifikation einer weiteren, in der Regel dreijährigen Erprobung unterzogen wird. Qualifikationsdefizite, die wie vorliegend so gravierend sind, dass sie die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung nicht rechtfertigen, verlieren nicht durch spätere Entlassungsmöglichkeiten, die ein erfolgreiches Abschneiden in der Zweiten Staatsprüfung voraussetzen, im Ausbildungsstadium an Gewicht. Die weitere unterrichtspraktische Ausbildung derart leistungsschwacher Referendare kann gegenüber den betroffenen Schülern nicht verantwortet werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. September 2015 - 9 B 820/15 -, juris). Letztlich greift auch die Rüge der Klägerin nicht durch, die streitgegenständlichen Vorschriften führten zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung von Referendaren, die in einem Hauptsemester ein Modul nicht bestanden hätten, mit den Referendaren, die das im Prüfungssemester zu absolvierende Modul nicht bestünden und denen gleichwohl die Teilnahme an der Zweiten Staatsprüfung nebst Wiederholungsmöglichkeit eröffnet werde. Die Klägerin verkennt, dass sie ungleiche Sachverhalte miteinander vergleicht, weshalb es nicht geboten ist, sie hinsichtlich der Prüfungszulassung gleich zu behandeln. Referendare, die erst im Modul des Prüfungssemesters scheitern, haben sieben erfolgreich absolvierte Module vorzuweisen und damit eine günstigere Prognose für einen Prüfungserfolg, während Referendare, die Module der Hauptsemester nicht bestehen, zu ihren Gunsten höchstens sechs bestandene Module anführen können. Hinzu kommt, dass ein im Prüfungssemester nicht bestandenes Modul nicht mehr durch eine Modulprüfung ausgeglichen werden kann (§ 41 Abs. 6 Satz 2 HLbG), so dass umgekehrt eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darin liegen würde, einem Referendar mit sieben bestandenen Modulen wegen unzureichender Leistungen im achten Modul die Prüfungszulassung zu versagen, und anderen Referendaren nach dem Scheitern beim ersten bis siebten Modul noch die Chance einer Modulprüfung einzuräumen. Dass das Abschneiden im Modul des Prüfungssemesters nicht entscheidend für die Zulassung ist, ist daneben auch organisatorischen Gründen geschuldet, die als sachlicher Rechtfertigungsgrund im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden sind. Die Zweite Staatsprüfung findet im Prüfungssemester statt und zwar keinesfalls zwingend erst an dessen Ende. Vielmehr kann sie bereits zweieinhalb Monate nach Semesterbeginn angesetzt werden (§ 38 Abs. 1 HLbG, § 49 Abs. 1 HLbGDV), so dass sich die für das achte Modul zur Verfügung stehende Ausbildungszeit auf eineinhalb Monate verkürzen kann, weshalb es kein Ausbildungsschwerpunkt sein kann. Denn dieses Modul endet mit der Zulassung zur Prüfung (§§ 44 Abs. 1 Satz 3 HLbGDV), der Prüfungstermin und damit die Zulassung zur Prüfung ist der angehenden Lehrkraft spätestens vier Wochen vorher bekannt zu geben (§ 49 Abs. 3 Satz 5 HLbGDV). Soweit die Klägerin auch im Übrigen darauf verweist, die vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Argumente der Beklagten für die Anwendbarkeit der im Hessischen Lehrerbildungsgesetz normierten Regelung der Modulbewertungen, seien nicht überzeugend, und Regelungen, die nicht bestandene Leistungskontrollen ersetzende Wiederholungen anstatt eingeschränkter Ausgleichsmöglichkeiten vorsehen, für zielführender hält, folgen daraus weder verfassungsrechtliche Bedenken noch ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil. Insbesondere ist in dem vom Gesetzgeber gewählten Konzept kein Missverhältnis zwischen den an die Auszubildenden gestellten Leistungsanforderungen und den Erfordernissen des von ihnen angestrebten Lehrerberufs zu erkennen, dessen kompetente Ausübung einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert besitzt. Solange der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen, obliegt ihm allein die Entscheidung, durch welche Regelungen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Befähigung angehender Lehrkräfte geschaffen werden soll. Nur er hat auch darüber zu befinden, ob er dem öffentlichen Interesse an einer straffen Durchführung des Vorbereitungsdienstes den Vorzug gibt oder dem Interesse, die schon in die Ausbildung von Referendaren mit Leistungsschwächen investierten öffentlichen Ressourcen nicht verloren zu geben, indem er ihnen die Chance eröffnet, ein nicht bestandenes Modul zu wiederholen. Davon abgesehen stößt die Möglichkeit einer Wiederholung des ganzen Moduls während der vorgesehenen Ausbildungszeit von 21 Monaten, wie sie die Klägerin fordert, bereits auf praktische Schwierigkeiten, wie die Beklagte zu Recht einwendet. Die Wiederholung eines Moduls wäre ein zeitintensives Unterfangen, weil es sich gerade nicht nur um eine isolierte einmalige Prüfung handelt. Neben den übrigen noch zu absolvierenden Modulen würde sie Referendare, deren Arbeitskapazität schon durch die reguläre Ausbildung ausgeschöpft ist, überfordern und so wäre gerade bei den leistungsschwächeren unter ihnen ein zweites Scheitern vorprogrammiert. Dem könnte entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht durch eine Reduzierung der Anforderungen in den übrigen Modulen, etwa durch eine Reduzierung des Ausmaßes des eigenständigen Unterrichts entgegengewirkt werden, da sonst in diesen Bereichen Defizite entstehen würden. Dass der Gesetzgeber sich obendrein an einer Regelung gehindert sehen sollte, welche die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung vom Bestehen von nicht wiederholbaren Modulen abhängig macht, weil er für diese Prüfung selbst Wiederholungsmöglichkeiten normiert hat, vermag die Klägerin vor dem Hintergrund der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht schlüssig darzutun. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist schon angesichts des unterschiedlichen Ausbildungsstandes der Auszubildenden bzw. Prüflinge nicht ersichtlich, aber auch nicht im Hinblick darauf, dass es sich im einen Fall um die Bewertung einer ganzen Ausbildungsphase handelt, im anderen um den Abschluss der Ausbildung. Im Übrigen trifft zwar zu, dass § 51 Satz 1 HLbG eine "vollständige Wiederholung" der im ersten Versuch nicht bestandenen Zweiten Staatsprüfung ermöglicht, doch ist damit lediglich die Wiederholung der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung gemäß §§ 47, 48 HLbG gemeint (vgl. § 44 Abs. 1 HLbG). Die Bewertung des bisherigen Ausbildungsstandes, d. h. der Ergebnisse der acht Module, des Schulleitergutachtens über die Arbeit der angehenden Lehrkraft an seiner Schule und der pädagogischen Facharbeit (§ 42 HLbG), fließt im Falle der Wiederholung der Prüfung unverändert in die Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung ein, so dass schwache Leistungen während der Ausbildung an der Schule ähnlich wie bei der Gesamtbewertung von Modul und Modulprüfung nach § 44 Abs. 9 Satz 1 HLbGDV nur durch deutlich bessere Prüfungsleistungen ausgeglichen werden können (§ 50 Abs. 5 Nr. 4 HLbG) und nicht durch die Bewertung der Prüfungsleistungen ersetzt werden. Offen bleibt nach dem Vorbringen der Klägerin überdies, weshalb der Senat hier aufgrund von Art. 33 Abs. 2 GG zu anderen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verfassungskonformität der (Nicht)Bestehens-Regelungen gelangen sollte. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die mangelnde Wiederholbarkeit und eingeschränkte Ausgleichsmöglichkeit von Modulen verfassungsrechtliche Vorgaben missachten. Vielmehr erweist sich das System von studienbegleitenden Leistungskontrollen zur Feststellung der notwendigen Qualifikation für die weitere pädagogische Ausbildung als gesetzgeberisches Konzept, das zum Teil anderen Regeln folgt als ein nur auf herkömmliche Prüfungen setzender Ansatz, aber deswegen in Anbetracht des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers keineswegs auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 9. September 2015 - 9 B 820/15 -, juris, und vom 5. Mai 2014 - 1 B 2144/13 -, juris).. 1.2 Die Anwendung der danach verfassungsgemäßen Bestimmungen im Fall der Klägerin begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Die Klägerin hat weder aufgezeigt, dass der Vorinstanz ein für ihre Entscheidung kausaler Verfahrensverstoß unterlaufen ist, der Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben könnte, noch dass sie Mängel des Verwaltungsverfahrens oder materielle Fehler der angefochtenen Bescheide verkannt hat, die einen Erfolg ihrer Klage bewirken könnten. Entgegen ihrer Auffassung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es nicht angezeigt war, das gerichtliche Verfahren zum Zweck der Nachholung eines verwaltungsbehördlichen Kontrollverfahrens auszusetzen, um den die Modulprüfung abnehmenden Ausbilderinnen Gelegenheit zu geben, ihre Bewertung der Leistungen der Klägerin zu überdenken. Da die gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Entscheidungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Verfahren des Überdenkens eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris insb. Rn. 33). Die Ausgestaltung dieses Kontrollverfahrens obliegt dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber (so BVerwG, Beschluss vom 9. August 2012 - 6 B 19.12 -, juris Rn. 5 f. mit weiteren Nachweisen). In Hessen erfolgt diese Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gemäß §§ 68 VwGO. Dieses ermöglicht eine umfassende Richtigkeitskontrolle der vorangegangenen Verwaltungsentscheidung, weil es sich nicht nur auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern auch auf ihre Zweckmäßigkeit erstreckt, und lässt daher auch Raum für das Überdenken der prüfungsspezifischen Wertungen durch die beteiligten Prüfer bzw. Ausbilderinnen. Mit Abschluss des gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsverfahrens ist auch das Überdenkensverfahren beendet, so dass es keine Fortsetzung im gerichtlichen Verfahren finden kann. Der Prüfling bzw. die Auszubildende ist also gehalten, seine bzw. ihre Einwendungen gegen die Bewertungen der Prüfer bzw. Ausbilderinnen in dem vorgesehenen Überprüfungsverfahren vorzubringen und mit dem Widerspruch zu begründen. Denn dem Recht des Prüflings bzw. der Auszubildenden, die Behörde auf vermeintlich fehlerhafte prüfungsspezifische Wertungen und mit dem Prüfungsgeschehen verbundene Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen, entspricht nur dann eine Pflicht der Prüfer bzw. Ausbilderinnen zum Überdenken ihrer Entscheidung, wenn der Prüfling bzw. die Auszubildende seine bzw. ihre Einwände konkret und nachvollziehbar begründet hat. Ein Anspruch auf ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren besteht demnach nicht fort, wenn der Prüfling ihn nicht durch substantiierte Einwendungen im vorgegebenen und sachgerecht betriebenen Verfahren nutzt (Hess. VGH, Beschluss vom 30. April 2014 - 9 A 40/14.Z -, juris). Die Klägerin hat von der ihr mit dem Widerspruchsverfahren eingeräumten Möglichkeit, ihre Bedenken gegen die Bewertung des Moduls bzw. der Modulprüfung vorzutragen und damit die Einleitung eines Überdenkensverfahrens zu veranlassen, keinen Gebrauch gemacht. Sie hat in ihrer Widerspruchsbegründung ausschließlich Zweifel an der Verfassungskonformität der Bestimmungen des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes geltend gemacht. Es ist damit auf ihr Versäumnis zurückzuführen, dass ein Überdenken der Bewertungen durch die prüfenden Ausbilderinnen im Widerspruchsverfahren nicht erfolgen konnte, so dass kein behördlicher Verfahrensfehler vorliegt und sie auch keinen Anspruch auf eine Nachholung dieses internen Kontrollverfahrens im gerichtlichen Verfahren hat. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Klägerin selbst im Klageverfahren keine konkreten Einwendungen gegen die inhaltliche Bewertung der Modulprüfung vorgebracht hat, mit der sie unzufrieden ist. In der Klagebegründung führte sie lediglich aus, sie halte die Bewertungen des Moduls bzw. der Modulprüfung für nicht gerechtfertigt (Bl. 8 GA). In der mündlichen Verhandlung wurde ihr vom Verwaltungsgericht deswegen Gelegenheit gegeben, noch substantiierte Einwendungen vorzutragen. Doch hat sie davon keinen Gebrauch gemacht, wie in dem angegriffenen Urteil dargelegt wird (Bl. 110 GA). Nach dem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, hat sie in der mündlichen Verhandlung sogar ausdrücklich auf eine Aussetzung des Verfahrens zur Durchführung eines Überdenkensverfahrens verzichtet. Das Vorbringen in der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Bewertung der Modulprüfung selbst erst durch die Beklagte überprüfungsfähig gemacht werde, weil eine substantiierte Auseinandersetzung mit den unsubstantiierten Bewertungen der Ausbilderinnen nicht möglich gewesen sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Mit diesem Einwand kann sie nicht mehr gehört werden. Die Klägerin hätte schon im Widerspruchsverfahren dartun können und müssen, dass sie mit der Bewertung inhaltlich nicht einverstanden ist und eine detailliertere Begründung einfordert. Darüber hinaus genügt die Begründung der Bewertung der Modulprüfung den Anforderungen, die an sie zu stellen sind. Anders als bei berufsrelevanten schriftlichen Prüfungsarbeiten, die stets schriftlich zu begründen sind, müssen die Prüfer bzw. die Ausbilderinnen bei mündlichen bzw. mündlich-praktischen Prüfungen oder Leistungskontrollen ihre Gründe nicht in jedem Fall darlegen; der Aufwand, der für die Prüfer bzw. die Ausbilderinnen mit der Begründung ihrer Bewertung regelmäßig verbunden ist, ist vielmehr auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist, weil der Anspruch des betroffenen Prüflings bzw. der Auszubildenden auf wirksamen Schutz dies konkret erfordert. Danach ist es nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen oder Leistungskontrollen - unabhängig davon, ob der Prüfling bzw. die Auszubildende überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung vorzubringen - in jedem Fall eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung zu verlangen; der Anspruch auf eine Begründung muss vielmehr geltend gemacht werden. Dementsprechend kann die Begründung der Bewertung nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise erfolgen (Hess. VGH, Beschlüsse vom 9. September 2015 - 9 B 820/15 -, juris, und vom 21. Oktober 2014 - 9 B 1523/14, juris Rn 16 unter Hinweis auf: Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 713 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Da die Klägerin vor der Klageerhebung nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass sie überhaupt Zweifel daran hegt, dass die Bewertung der Modulprüfung gerechtfertigt war, ist die im Anschluss an die bewertete Lehrprobe schriftlich niedergelegte und nunmehr von der Klägerin als substanzlos gerügte Begründung mit einem Umfang von mehr als einer Seite (Bl. 31 der Behördenakten - BA) in keinem Fall zu beanstanden. Sie lässt erkennen, in welchen Bereichen der Prüfungsleistung Defizite vorlagen, welches Gewicht diesen zukam, welche Anforderungen jeweils gestellt wurden (z. B. Verwendung aktueller fachdidaktischer Literatur bei der Unterrichtsplanung) und in welchem Maße diese von der Klägerin erfüllt wurden (nur in Ansätzen, kaum, wenig etc.). Konkret wird u. a. dargelegt, dass die Beschreibung der Lernvoraussetzungen im Unterrichtsentwurf (nur) den Inhalt des vorangegangenen Unterrichts enthalten und keine Konsequenzen für Differenzierung und Förderung formuliert habe, oder dass die Schüler vor eine unlösbare Aufgabe gestellt worden seien, die durch die bereits erworbenen Vorkenntnisse nicht zu bearbeiten gewesen sei. Dem Senat erschließt sich nicht, weshalb sich die Klägerin nicht in der Lage gesehen haben will, auf zentrale Mängel wie diese einzugehen. Auch Beanstandungen wie "die Interventionen der Lehrkraft waren wenig unterstützend", hätte sie im Detail anhand des von den Ausbilderinnen kommentierten Protokolls des Prüfungsverlaufs (Bl. 27 f. BA) nachvollziehen können. Die genauen Gründe für die Beurteilung der Reflexionsphase, wonach die Klägerin ihren Unterricht wenig reflektiere, dessen Mängel auch durch Nachfragen nicht erkenne und sie aus dem Verlauf der Stunde keine Konsequenzen für die Weiterarbeit ziehe, hätte die Klägerin aus der Niederschrift der Erörterung (Bl. 29 f. BA) entnehmen können. Bei dieser Sachlage war es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, im Rahmen seiner grundsätzlichen Pflicht zur Sachaufklärung auf eine weitere Detaillierung der Bewertungsbegründung hinzuwirken (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. April 2014 - 9 A 40/14.Z -, juris). Dass das Verwaltungsgericht dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin nicht weiter nachgegangen ist, erfüllt folglich auch nicht den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), den die Klägerin zudem nicht ausdrücklich geltend gemacht hat. 2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass in der Zulassungsantragsbegründung die besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten von denen verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades abheben. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des jeweiligen Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (Hess. VGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2013 - 6 A 1734/13.Z - und 16. Juni 2004 - 11 ZU 3040/03 -, juris). Das pauschale Vorbringen der Klägerin, die Ermittlung der - möglicherweise überschrittenen - rechtlichen Grenzen des Einschätzungsspielraums des Normgebers bereite ebenso Schwierigkeiten wie die Frage der Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG, genügt insoweit nicht. 3. Die Zulassung des beantragten Rechtsmittels ist auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die Klägerin sich in der Antragsbegründung darauf beruft, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Klägerin benennt jedoch schon keine konkrete(n) Frage(n), die sie im Berufungsverfahren geklärt wissen will. Die bloße Feststellung, in den bereits ergangenen Entscheidungen des Berufungsgerichts, die Ausführungen zur Verfassungskonformität der Bestimmungen bezüglich der Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung enthalten, sei keine detaillierte Auseinandersetzung mit den durch die Inbezugnahme des Widerspruchsbescheids im angefochtenen Urteil aufgeworfenen Rechtsfragen erfolgt, genügt den Anforderungen an die Darlegung von Grundsatzfragen nicht. Im Übrigen sind die rechtlichen Erwägungen, aus denen die von der Klägerin zur Begründung ernstlicher Zweifel behauptete Verfassungswidrigkeit der Regelung der Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung zu verneinen ist, nicht weiter klärungsbedürftig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).