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Beschluss

9 B 820/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0909.9B820.15.0A
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Leitsätze
Die Regelung des § 45 Abs. 2 des Hess. Lehrerbildungsgesetzes - HLbG -, wonach Zulassungsvoraussetzung für die Zweite Staatsprüfung (u.a.) das Bestehen aller Module der Hauptsemester ist, sowie die Vorschrift des § 41 Abs. 6 Satz 2 HLbG, wonach höchstens zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester durch eine gesonderte Modulprüfung ausgeglichen werden können, sind unter Anlegung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2013 - BVerwG 6 C 18/12 - dargestellten Überprüfungsmaßstäbe mit Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) vereinbar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. April 2015 - 3 L 2220/14.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 45 Abs. 2 des Hess. Lehrerbildungsgesetzes - HLbG -, wonach Zulassungsvoraussetzung für die Zweite Staatsprüfung (u.a.) das Bestehen aller Module der Hauptsemester ist, sowie die Vorschrift des § 41 Abs. 6 Satz 2 HLbG, wonach höchstens zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester durch eine gesonderte Modulprüfung ausgeglichen werden können, sind unter Anlegung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2013 - BVerwG 6 C 18/12 - dargestellten Überprüfungsmaßstäbe mit Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) vereinbar. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. April 2015 - 3 L 2220/14.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen einen Bescheid des Antragsgegners über die Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung. Die Antragstellerin befand sich ab dem 01.11.2013 im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 20.08.2014 wurde sie zur Zweiten Staatsprüfung nicht zugelassen mit der Folge, dass die Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt (§ 45 Abs. 3 S. 3 Hess. Lehrerbildungsgesetz i.d.F. vom 28.11.2011 - HLbG -). Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, aus dem Portfolio der Antragstellerin ergebe sich die Bewertung von mehr als zwei Modulen der Hauptsemester mit weniger als fünf Punkten. Damit erfülle sie die Voraussetzungen für eine Prüfungszulassung nicht. Gemäß § 45 Abs. 2 HLbG müssten dafür alle Module der Hauptsemester bestanden sein; ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul sei nicht bestanden (§ 41 Abs. 6 S. 1 HLbG). Nach § 41 Abs. 6 S. 2 HLbG könnten auch nur zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester durch jeweils eine gesonderte Modulprüfung ausgeglichen werden. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 01.09.2014 Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den vorgenannten Bescheid wiederherzustellen, abgelehnt. Dies ist zu Recht erfolgt. Die Leistungen der Antragstellerin im ersten Hauptsemester ihres Vorbereitungsdienstes sind in drei Modulen mit einer Punktzahl von drei Punkten (entspricht der Notenstufe: mangelhaft) bewertet worden; lediglich in einem vierten Modul erzielte sie 5 Punkte. Da nach § 41 Abs. 6 S. 1 HLbG ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul nicht bestanden ist und nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift höchstens zwei nicht bestandene Module im Hauptsemester durch jeweils eine gesonderte Modulprüfung ausgeglichen werden können, war für die Antragstellerin ein Ausgleich nicht möglich. Damit war nach § 45 Abs. 2 HLbG die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung, die u.a. das Bestehen der Module der Hauptsemester voraussetzt, abzulehnen; zugleich galt nach § 45 Abs. 3 HLbG die Zweite Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden. In ihrer erstinstanzlichen Eilantragsbegründung und auch in ihrer Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin vorgebracht, dass die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides daraus folge, dass die diesem zugrunde liegenden, speziell die Modulbewertung regelnden Vorschriften (§ 41 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HLbG) verfassungswidrig seien, weil sie gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstießen. Dieser Auffassung sind der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Auch der beschließende Senat teilt die vom 1. Senat des Hess. VGH in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2014 (- 1 B 2144/13 -, Dok., Rn 6) geäußerte rechtliche Einschätzung, dass die gesetzlichen Regelungen über das Erfordernis des Bestehens aller Modulprüfungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung (§ 45 Abs. 2 HLbG) sowie die nur beschränkte Möglichkeit des Ausgleichs nicht bestandener Module (§ 41 Abs. 6 S. 2 HLbG) keinen durchgreifenden grundrechtlichen Bedenken unterliegen. Eine - wenn auch eingeschränkte - Möglichkeit der Wiederholung von nichtbestandenen Modulen ist gesetzlich vorgesehen und angesichts dieser Wiederholungsmöglichkeit ist eine unverhältnismäßige Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Diese rechtliche Bewertung steht auch nicht in Widerspruch zu der (auch) von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 (- BVerwG 6 C 18/12 -, Dok.). In Bezug auf die Durchführung einer Prüfung in mehreren Teilprüfungen hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, Gefahr laufen, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern; daher genügen solche Regeln den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn die Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann eine Teilprüfung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Eine solche Fähigkeit mag beispielsweise in der Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten Bearbeitungs- oder Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze im konkreten Fall sachlich verfängt, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Zu verneinen ist die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, im Allgemeinen daher nur dann, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013 - BVerwG 6 C 18/12 -, a.a.O., Rn. 27 - 29). In der vorzitierten Entscheidung bringt das Bundesverwaltungsgericht den beträchtlichen Einschätzungsspielraum des Normgebers und die damit einhergehende weitreichende Rücknahme der gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf Regelungen zum Ausdruck, nach denen das Nichtbestehen einer Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt. Diese Grundsätze lassen sich auch auf die hier in Rede stehenden Modulbewertungen, die in den oben angeführten Fallgestaltungen - wie der vorliegenden - zum endgültigen Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung führen, übertragen. Die Regelung des § 45 Abs. 2 HLbG, wonach Zulassungsvoraussetzung für die Zweite Staatsprüfung (u.a.) das Bestehen aller Module ist sowie die Vorschrift des § 41 Abs. 6 Satz 2 HLbG, wonach höchstens zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester durch eine gesonderte Modulprüfung ausgeglichen werden können, sind unter Anlegung der dargestellten Überprüfungsmaßstäbe grundrechtlich nicht zu beanstanden. Nachvollziehbar hat bereits der Antragsgegner dargelegt, dass die Module 1 bis 4 des ersten Hauptsemesters für das Berufsbild des Lehrers wichtige Kenntnisse und Kompetenzen vermitteln, also zentrale Kompetenzbereiche abdecken. Auf eine dreimonatige, noch bewertungsfreie Einführungsphase zu Beginn der insgesamt 21 Monate dauernden pädagogischen Ausbildung (s. § 38 Abs. 1 HLbG) folgen neben nichtbewerteten Ausbildungsveranstaltungen im ersten Hauptsemester vier der Bewertung unterliegende Module mit grundlegenden Ausbildungsinhalten; im zweiten Hauptsemester folgen drei weitere, darauf aufbauende Module und ein Modul ist dem abschließenden Prüfungssemester vorbehalten (vgl. § 44 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum HLbG - HLbGDV -). Aus der Regelung des § 44 Abs. 6 S. 3 HLbGDV, wonach der Verlauf der Lernentwicklung in die abschließende Leistungsbewertung einzubeziehen ist, folgt, dass der Normgeber voraussetzt, dass zum Abschluss der jeweiligen Module neben erworbenen Kenntnissen und Kompetenzen auch eine Kompetenzentwicklung in die Bewertung einzubeziehen ist. Im ersten Hauptsemester waren neben den Modulen "Unterrichten in zwei Unterrichtsfächern" (M 1 und M 2) - für die Antragstellerin bezogen sich diese Module auf die Unterrichtsfächer Mathematik und Musik - auch die Leistungen in den Modulen "Erziehen, Beraten, Betreuen" sowie "Lehr- und Lernkultur im Unterrichtsfach innovativ gestalten" zu bewerten. Anhaltspunkte dafür, dass eine Bewertung dieser vorgenannten Module keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz sowie auch für die Feststellung einer Kompetenzentwicklung bietet, die für den Prüfungserfolg, vorliegend also für die Befähigung für das Lehramt (s. § 43 HLbG) unverzichtbar sind, sind - soweit dies im Rahmen eines Eilverfahrens feststellbar ist - nicht erkennbar. Die Modulbewertungen sind durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass sie gemäß § 41 Abs. 2 HLbG an die praktische Unterrichtstätigkeit sowie die mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen und damit eine Vielzahl unterschiedlicher Teilleistungen über einen längeren Zeitraum anknüpfen, womit die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht wird. Minderleistungen innerhalb eines Moduls können dadurch bereits modulintern ausgeglichen werden (s. Hess. VGH, Beschluss vom 021.10.2014 - 9 B 1523/14 -, Dok., Rn 27). Bei den Modulen handelt es sich auch um eindeutig auf das Berufsbild des Lehrers zugeschnittene, unverzichtbar erscheinende grundlegende Qualifikationsanforderungen. Es erscheint vor allem unter dem Aspekt einer zu fordernden Leistungskonstanz in allen vom Berufsbild geforderten Kompetenzbereichen nicht offenkundig sachlich unvertretbar, wenn der Normgeber ein Bestehen aller vorgegebenen Module zur Bedingung für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung macht. Gleiches gilt in Bezug auf eine Modul-Wiederholungsprüfung, die nur für zwei nicht bestandene Module in einem Hauptsemester eingeräumt wird, mithin also den Ausgleich bei drei nichtbestandenen Modulen in einem Hauptsemester nicht mehr erlaubt. Wenn die Wiederholungsmöglichkeit nur in dem dargestellten Umfang zugelassen wird, erscheint dies nicht von vornherein als sachlich völlig ungerechtfertigt, da bei einem Scheitern in drei von vier Modulen im ersten Hauptsemester der Schluss gerechtfertigt, jedenfalls nicht als offenkundig sachlich unvertretbar erscheint, dass von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst das Ziel der Ausbildung, nämlich die Befähigung für das Lehramt, nicht mehr erreicht wird. Hier greift die vom Bundesverwaltungsgericht angeführte, dem Normgeber eingeräumte Einschätzungsprärogative, die vorliegend nach Auffassung des Senats in Bezug auf die hier in Rede stehenden Regelungen des Hess. Lehrerbildungsgesetzes aus den dargelegten Gründen nicht überschritten worden ist. Nachvollziehbar weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach den Vorstellungen des Normgebers die Reform der pädagogischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst durch Modularisierung gerade dem frühzeitigen Ausschluss ungeeigneter Kandidaten dienen sollte, zugleich aber auch dazu, die geeigneten Kandidaten frühzeitig zu Leistungen anzuhalten und ein regelmäßiges und verbindliches "feedback" für diese zu gewährleisten. Von Bedeutung für die vorliegend zu bejahende Einhaltung des dem Normgeber eingeräumten Einschätzungsspielraums ist auch der vom Antragsgegner unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2013 - 4 L 2338/13.F - vorgetragene Aspekt, dass eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Gegensatz zur universitären Ausbildung unterrichtet, so dass sich Minderleistungen nicht allein in Leistungsbewertungen niederschlagen, sondern auch Auswirkungen auf die am Ende eines Schuljahres durch Schüler zu erreichende Lernziele haben. Aufgrund dessen müssen die Leistungen einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus pädagogischer und fachlicher Sicht den gesteckten Unterrichtszielen, jedenfalls aber gesetzten Standards genügen. Insbesondere erfordert der der Antragstellerin zustehende Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht zwingend - wie diese einwendet - eine Differenzierung der Möglichkeit der Wiederholung von Modulprüfungen nach dem jeweiligen Ausbildungsstand der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, also eine Differenzierung zwischen den beiden Hauptsemestern des Vorbereitungsdienstes. Nachvollziehbar hat der Antragsgegner vorgetragen, dass es sich bei den einzelnen Modulen um grundsätzlich abgeschlossene Ausbildungsbausteine handelt, deren Anforderungen an die Position im Ausbildungsverlauf angepasst sind. Der Antragstellerin kann nicht in ihrer Argumentation gefolgt werden, dass die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im ersten Hauptsemester noch ganz am Anfang ihrer Ausbildung stehe und die für den Beruf notwendigen Fähigkeiten erst noch erwerben müsse. Bei einer Dauer des an die universitäre Ausbildung anschließenden Vorbereitungsdienstes von 21 Monaten, einer Einführungsphase von 3 Monaten und einem ersten Hauptsemester von 6 Monaten kann im Zeitpunkt einer bereits absolvierten Ausbildung von nunmehr 9 Monaten zum Ende des ersten Hauptsemesters nicht mehr von einem Ausbildungsbeginn gesprochen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die vorzunehmenden Modulbewertungen einschließlich der eingeräumten Wiederholungsmöglichkeiten für zwei Modulprüfungen aus den oben dargestellten Gründen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage im Sinne der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung darstellen. Die Antragstellerin kann auch nicht mit ihrem nicht näher substantiierten Einwand durchdringen, sie sei auf Mängel bzw. nicht ausreichende Leistungen bereits nach dem ersten Unterrichtsbesuch nicht hingewiesen worden. Dieser Vorwurf lässt sich - wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss ausgeführt hat - aufgrund des in der Personalakte (roter Hefter, Bl. 90) dokumentierten Bilanzgesprächs, das in der Mitte des ersten Hauptsemesters am 30. April 2014 stattgefunden hat, nicht aufrecht erhalten. Zudem ist insbesondere auch dem in Bl. 11 der Ausbildungsakte (blauer Hefter) zu entnehmenden Protokoll vom 12. Juli 2014 zu den Rückmeldungen der Klassenlehrer, des Weiteren der von dem pädagogischen Ausbilder und Modulverantwortlichen der Module M 3 und M 4 X... erstellten Überdenkungsstellungnahme vom 29. Oktober 2014 (Bl. 57 - 59 der Widerspruchsakte) sowie der dieser Stellungnahme als Anlage beigefügten, ebenfalls von diesem Ausbilder erstellten Rückmeldung über den ersten Unterrichtsbesuch im Fach Mathematik aus allgemeinpädagogischer Sicht vom 31. März 2014 zu entnehmen, dass die Antragstellerin während des gesamten ersten Hauptsemesters von den Ausbildungsverantwortlichen Rückmeldungen zu ihren erbrachten Leistungen erhalten hat und auf Mängel ihrer Leistungen bzw. ein Zurückbleiben hinter den Standards deutlich hingewiesen worden ist. Die von den jeweiligen Modulverantwortlichen schriftlich erstellten Modulbewertungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch ausreichend dokumentiert und begründet worden. Anders als bei berufsrelevanten schriftlichen Prüfungsarbeiten, die stets schriftlich zu begründen sind, müssen die Prüfer bei mündlichen bzw. mündlich-praktischen Prüfungen ihre Gründe nicht in jedem Fall darlegen; der Aufwand, der für die Prüfer mit der Begründung ihrer Bewertung regelmäßig verbunden ist, ist vielmehr auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist, weil der Anspruch des betroffenen Prüflings auf wirksamen Schutz dies konkret erfordert. Danach ist es nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen - unabhängig davon, ob der Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung vorzubringen - in jedem Fall eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung zu verlangen; der Anspruch auf eine Begründung muss vielmehr geltend gemacht werden. Dementsprechend kann die Begründung der Bewertung nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise erfolgen (s. Hess. VGH, Beschluss vom 21.10.2014 - 9 B 1523/14, Dok., Rn 16 unter Hinweis auf: Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 713 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Danach ist die von der Antragstellerin angegriffene Bewertung der Module rechtlich nicht zu beanstanden. Noch bevor die Antragstellerin in ihrer Widerspruchsbegründung vom 02. Oktober 2014 gegen den Bescheid vom 20. August 2014 Einwände gegen die Bewertungen der nicht bestandenen Module erhoben hat, ist bereits im Juli 2014 eine schriftliche Begründung der Bewertung dieser Module von den Modulverantwortlichen vorgenommen worden (s. Bl. 12, 13 und 14-16 der Ausbildungsakte, blauer Hefter), die alle wesentlichen Aspekte der jeweiligen Modulbewertung enthält. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war bereits diese Begründung geeignet, die vorgenommene Bewertung nachzuvollziehen. Nach Vorliegen der Widerspruchsbegründung haben die Modulverantwortlichen sodann ausführliche Überdenkensstellungnahmen abgegeben, denen Einzelheiten der Bewertung der Module unter jeweiliger Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin dazu vorgebrachten Einwänden zu entnehmen sind, so dass ersichtlich eine hinreichende Dokumentation und Begründung der Modulbewertungen gegeben ist. Auch soweit die Antragstellerin gegen die Modulbewertungen durch den Modulverantwortlichen X... vorbringt, dieser sei aufgrund eines Missverständnisses betreffend eine an die Schüler im Unterrichtsfach Musik von der Antragstellerin gestellte Hausaufgabe ihr gegenüber befangen und diese Voreingenommenheit habe sich auch in der nachfolgenden Ausbildung noch fortgesetzt, indem dieser Ausbilder die betreffende Aufgabe zum Anlass für ungerechtfertigte Beanstandungen genommen habe, kann sie nicht durchdringen. Nach den im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein möglichen Sachverhaltsfeststellungen durch das Gericht auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, die auf eine in die Modulbewertungen eingeflossene Voreingenommenheit des Ausbilders X... oder weiterer Ausbilder / Modulverantwortlicher hinweisen. Speziell zu der Aufgabenstellung betreffend das Unterrichtsfach Musik hat der vorgenannte Ausbilder in seiner Überdenkensstellungnahme vom 29. Oktober 2014 (B. 57 - 59 der Widerspruchsakte, orangefarbener Hefter) zu diesem Vorwurf Stellung bezogen und für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass von ihm wie auch von der Fachschaft Musik nicht kritisiert worden sei, dass Fingerübungen mit Hilfe eines Arbeitsblattes hilfreiche Übungen für die Fingerfertigkeit des Klavierspielers und damit vorbereitend seien. Die Kritik der Fachschaft Musik und auch seine beziehe sich darauf, dass es damit nicht möglich sei, komplexe Klavierstücke - es handele sich um Anfänger - komplett so übend vorzubereiten, dass man ganze Lieder vorspielen könne. Hier bedürfe es nach Einschätzung der Fachdidaktik des Klaviers, besonders dann, wenn, wie von der Antragstellerin gegen Ende des Schuljahres gefordert worden sei, fünf unterschiedliche Klavierstücke von den Schülerinnen und Schülern vorgespielt werden müssten. Das sei mit Fingerübungen nur auf Papier nicht leistbar, weder aus pädagogischer noch aus fachdidaktischer Sicht. Mit den zuvor wiedergegebenen Formulierungen hat der Modulverantwortliche deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die geäußerte Kritik nicht nur aus seiner (allgemein-) pädagogischen Sicht, sondern auch aus der der Fachdidaktik berechtigt war. Anderslautende Erkenntnisse sind den dem Gericht vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Wenn die "Klavieraufgabenstellung" Missverständnisse bei Schülern, Eltern und in diese Thematik einbezogenen Lehrern ausgelöst hat, so ist dies - worauf der Modulverantwortliche für das Fach Musik Y... in seiner Überdenkensstellungnahme vom 13. November 2014 (Bl. 81 - 84 der Widerspruchsakte) für den Senat nachvollziehbar hingewiesen hat - dem von der Antragstellerin zu vertretenden Umstand geschuldet, dass sie nie die genaue Aufgabenstellung und methodische Hilfen zu dieser Aufgabe vorgelegt hat. Nur auf der Grundlage der konkreten Aufgabenstellung wäre eine differenzierte Einschätzung des Sachverhalts möglich gewesen. Des Weiteren liefert auch das vom Ausbilder X... bereits am 25. März 2014 an die Antragstellerin per E-Mail übersandte Schreiben, mit dem dieser die Antragstellerin über Reaktionen von unterschiedlicher Seite auf die von der Antragstellerin gestellte "Klavieraufgabe" informierte, keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Ausbilders, zumal darin noch Hilfestellungen für das weitere Vorgehen der Antragstellerin mit dieser Aufgabenstellung gegeben werden. Auch soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung betreffend die Modulbewertungen rügt, ihr werde in den Bewertungen des Ausbilders X... unterstellt, dass sie im Unterricht dominant sei und zu strenge Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der ihr anvertrauten Schüler und Schülerinnen gestellt habe, kann sie damit nicht durchdringen. Die von dem pädagogischen Ausbilder X... bereits im März 2014 in dessen Rückmeldung zum ersten Unterrichtsbesuch im Fach Mathematik (Bl. 60 f. der Widerspruchsakte) festgestellte, schon in der Unterrichtsplanung erkennbar gewordene "sehr hohe Lehrerzentrierung" war auch Thema des Bilanzgesprächs vom 30. April 2014 und wird nach Abschluss des ersten Hauptsemesters vor allem in der Begründung der Note des Moduls "Die Lehr- und Lernkultur im Unterrichtsfach innovativ gestalten" vom 18. Juli 2014 bekräftigt, wonach eine weitgehend dominant ausgefüllte Lehrerrolle dafür sorge, dass die erstrebte Selbst- oder Mitbestimmung durch die Schüler ausbleibe. Diese Einschätzung des pädagogischen Ausbilders wird auch von dem Ausbilder der Antragstellerin im Fach Mathematik (StD D...) in dessen Stellungnahme vom 28. November 2014 (Bl. 90 f. der Widerspruchsakte) geteilt. Dort führt dieser aus, dass er aufgrund seiner Unterrichtsbeobachtungen, der intensiven beratenden Gespräche im Anschluss an die Unterrichtsbesuche sowie der Äußerungen der Antragstellerin im Seminargespräch in den fachdidaktischen Sitzungen den Eindruck gewonnen habe, dass die Antragstellerin ein sehr lehrerdominantes Bild von der Lehrerrolle habe; ihr pädagogisches Agieren im Umgang mit Lernern sei außergewöhnlich leistungsorientiert und fordernd und von wenig Empathie geleitet. Diese von mehreren Ausbildern gewonnene Einschätzung vermag die Antragstellerin nicht mit dem Hinweis auf ein Schreiben einer Klassenlehrerin vom 16. Juli 2014 (Bl. 92 der Personalakte, roter Hefter) zu erschüttern, in dem diese Aussagen von Schülern darüber wiedergibt, dass sich das Verhältnis der Klasse zu der Antragstellerin und deren Musikunterricht - nach anfänglichen Beschwerden über deren Strenge und eine willkürliche Benotung - positiv entwickelt habe. Die Sicht der Schüler ist nämlich für die pädagogische und fachliche Bewertung der Leistungen der Antragstellerin im ersten Hauptsemester rechtlich unerheblich, da nicht die Schüler, sondern allein die Ausbilder zu einer solchen Beurteilung der Leistungen und Fähigkeiten der Antragstellerin fachlich in der Lage und vor allem dazu berufen sind. Daher kommt auch den von der Antragstellerin weiterhin vorgelegten Evaluationsbögen von Schülern betreffend den Musikunterricht der Antragstellerin keine rechtlich erhebliche Bedeutung zu. Schließlich hat die Antragstellerin auch mit ihren Rügen gegen die Bewertung des zweiten Unterrichtsbesuchs im Fach Musik mit dem Thema Improvisation und Volkstanz nicht die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Modulbewertung dargelegt. Die Antragstellerin trägt in der Beschwerdebegründung dazu vor, dass in einer Stunde, die ausdrücklich auf Improvisation abgezielt habe, es auch erlaubt sein müsse, tatsächlich zu improvisieren. Die Antragstellerin habe die Schüler nicht in ihrer Kreativität einschränken wollen, sondern ihnen Gelegenheit gegeben, tatsächlich frei zu improvisieren. Dies sei auch gelungen; die Schüler hätten sich durchweg begeistert über den Unterrichtsverlauf geäußert. Tiefgreifende Leistungsmängel, die die Vergabe von nur drei Punkten rechtfertigten, seien nicht belegt. Mit dieser Rüge kann die Antragstellerin die Modulbewertung nicht mit Erfolg angreifen. Zum einen bezieht sich der dem Modulverantwortlichen bei seiner Modulbewertung eingeräumte Bewertungsfreiraum, der demjenigen eines Prüfers gleich zu erachten ist, auf prüfungsspezifische Wertungen, die vor allem in der konkreten Benotung der Leistung ihren Niederschlag finden. Diese Wertungen sind einem den Prüfern eingeräumten Freiraum und damit der letzten Entscheidungskompetenz der Prüfer überlassen, sofern nicht gegen das Willkürverbot verstoßen wird. Zu diesen prüfungsspezifischen Wertungen gehören nicht nur die Einschätzung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe, die Beurteilung, was an Kenntnissen, Fertigkeiten usw. von den Kandidaten im Hinblick auf die Art der Ausbildung vernünftigerweise erwartet werden kann und gegebenenfalls muss sowie die Bewertung der Qualität der Darstellung und der Überzeugungskraft der Argumentation, sondern auch die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile, die Gewichtung der Fehler sowie die auf durchschnittliche Anforderungen bezogene Einschätzung der Leistung (vgl. dazu: Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, a.a.O. Rn 633 ff). Nach diesen auf die hier in Rede stehende Modulbewertung anwendbaren Grundsätzen ist diese Bewertung nicht als willkürlich, weil nicht auf sachfremden Erwägungen beruhend, zu betrachten; sie ist damit rechtlich nicht zu beanstanden. In der Begründung der Modulbewertung stellt der Modulverantwortliche darauf ab, dass in dem von der Antragstellerin angeführten Unterrichtsbesuch ein klar gefasster Begriff, was "Improvisation" im Sinne des Stundenthemas bedeute, gefehlt habe; klare Kriterien hätten nicht entwickelt werden können. Improvisation folge im Sinne der Fachdidaktik einem Modell bzw. bestimmten Kriterien eines auszuwählenden Modells (z.B. Rhythmus, Taktzahl, Bewegungsfolge, Tanzschritte/Tanzfiguren, szenisch-gestische Ideen). Kriterien seien für das Bewerten der Gruppenarbeiten und zum Feststellen der Progression der Stunde absolut notwendig. Diese fachliche Einschätzung und die Gewichtung der weiter in der Überdenkensstellungnahme des Modulverantwortlichen Y... vom 13. November 2014 angeführten, von ihm als elementar bezeichneten weiteren Mängel in der Gesprächsführung unterfallen dem dargestellten Bewertungsspielraum. Anhaltspunkte für eine auf sachfremde Erwägungen gestützte Bewertung sind von der Antragstellerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Nachvollziehbar erscheint dem Senat auch das Begründungselement in der Modulbewertung, dass die Schüler keineswegs frei in ihren Ideen gewesen seien, weil sie durch bestimmte, im (Unterrichts-) Entwurf nicht erwähnte Requisiten zu Tätigkeiten gelenkt worden seien. Dass sich - wie die Antragstellerin weiter vorbringt - die Schüler durchweg begeistert über den Unterrichtsverlauf geäußert hätten, erlangt - wie bereits oben ausgeführt - keine Erheblichkeit für die gerichtliche Überprüfung der Modulbewertungen auf rechtlich durchschlagende Bewertungsfehler. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).