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Beschluss

4 B 1516/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0622.4B1516.15.0A
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Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30. Juli 2015 - 2 L 1107/15.DA - werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2) haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) je zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30. Juli 2015 - 2 L 1107/15.DA - werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2) haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) je zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist statthaft und gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO form- und fristgerecht eingelegt, sowie auch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht begründet worden. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Denn die Antragstellerin hat die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich infrage gestellt. Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft über den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsverbot des Antragsgegners vom 2. Juli 2015 entschieden hat. Das Beschwerdegericht gelangt in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Nutzungsverbots das private Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der Vollziehung überwiegt, weil die von dem Antragsgegner auf der Rechtsgrundlage des § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO erlassene Nutzungsuntersagung offensichtlich rechtmäßig und hinsichtlich ihres Vollzuges eilbedürftig ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird gemäß 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen der Antragstellerin ergibt sich keine abweichende rechtliche Beurteilung. Soweit die Antragstellerin rügt der angegriffene Beschluss lasse jede Auseinandersetzung mit der Rüge vermissen, wonach die angegriffene Verfügung schon mangels Bestimmtheit rechtswidrig sei, da der Tenor nicht erkennen lasse, wann irgendetwas als "Markt", "Laden", "Shop", Geschäft oder Lokal zu qualifizieren sei, kann sie damit nicht durchdringen. Mit dieser Frage musste sich das Verwaltungsgericht nicht befassen, da der Tenor der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners hinreichend klar bestimmt ist. In Nummer 1 des angegriffenen Bescheids vom 2. Juli 2015 wird der Antragstellerin die Nutzung der näher bezeichneten Verkaufsräume "als Textil- und Bekleidungsmarkt" untersagt. Die Antragstellerin betreibt Textil- und Bekleidungsmärkte. Das betroffene Ladenlokal ist eindeutig bezeichnet. Auch dass der Antragsgegner das Nutzungsverbot in einer unüblichen Satzstellung formuliert hat, kann bei der Antragstellerin nicht ernstlich zu Zweifeln darüber führen, was von ihr verlangt wird. Ebenso wenig ist es rechtlich bedeutsam, dass der Antragsgegner die Zwangsgeldandrohung in Nummer 2 der Verfügung an die Nutzung des Ladengeschäfts (statt der Verkaufsräume) als Textil- und Bekleidungsmarkt knüpft. Auch mit der Rüge, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts setze sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Beigeladene zu 2) bereits unter dem 26. November 2014 einen Nachtragsantrag zur Legalisierung der von der Antragstellerin beabsichtigten Nutzung des Ladenlokals als Textil- und Bekleidungsmarkt bei dem Antragsgegner eingereicht habe, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Denn unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob der Nachtragsantrag der Beigeladenen zu 2) bereits zu diesem Zeitpunkt eine Legalisierung des von der Antragstellerin gemieteten Ladenlokals zum Gegenstand hatte, ist der Nachtragsantrag sowohl vom Antragsgegner als auch vom Verwaltungsgericht durchaus gesehen und gewertet worden. Beide haben zu Recht darauf abgestellt, dass das bloße Stellen eines Bauantrages die beabsichtigte Nutzung noch nicht formell legalisiert. Durch den Nachtragsantrag allein war der Antragsgegner nicht daran gehindert ein Nutzungsverbot für die von der Antragstellerin innegehaltene Ladenfläche auszusprechen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt es auch nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Nutzungsverbots, dass sie hier frustrierte Aufwendungen in eine formell illegale Nutzung im Vertrauen auf deren spätere Genehmigung gesteckt hat. 2. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) ist bereits unzulässig. Allerdings ist die Beschwerde von der Beigeladenen zu 2) nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 31. Juli 2015 fristgemäß am 13. August 2015 erhoben und am 31. August 2015 begründet worden. a) Der Beigeladenen zu 2) fehlt es jedoch an der erforderlichen Beschwerdebefugnis. Zwar ist ein zum Verfahren Beigeladener gemäß § 63 Nr. 3 VwGO Beteiligter des Verfahrens und als solcher gemäß §§ 66 i. V. m. 124 Abs. 1 bzw. 146 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch befugt, selbständig Rechtsmittel einzulegen. Anders als bei den Hauptbeteiligten, bei denen - im Falle ihres Unterliegens - automatisch eine formelle Beschwer gegeben ist, die sie zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, ist diese bei Beigeladenen nicht in jedem Falle gegeben, da ein Beigeladener nicht gehalten ist, einen Sachantrag zu stellen. So liegt es auch hier. Die Beigeladene zu 2), die dem Verfahren nicht notwendig nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen worden ist, hat in erster Instanz keinen Sachantrag gestellt und ist deshalb durch die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auch nicht formell beschwert. In diesen Fällen muss der Beigeladene um ein Rechtsmittel einlegen zu können durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert sein. Die Beschwer und damit die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen ist immer dann gegeben, wenn er durch die Entscheidung der Vorinstanz in seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt ist oder - anders ausgedrückt - wenn die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte besteht (Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 5 A 1471/15.Z-, DÖV 2016 487 [L], und juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 8. November 2011 - 2 Bs 163/11 -, BRS 78 Nr. 200, m. w. N.). In Anfechtungssachen ist demnach keine Beschwer gegeben, wenn der Beigeladene nicht auch selbst gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zum Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt befugt gewesen wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Vorbem. § 124 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall. Die einfache Beiladung im erstinstanzlichen Verfahren hat nicht die Wirkung, dass die gegenüber der Antragstellerin erlassene Nutzungsuntersagung und deren Anordnung der sofortigen Vollziehung auch als gegenüber der Beigeladenen zu 2) ergangen anzusehen wäre oder sie die sofortige Durchsetzung der Verfügung dulden müsste (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 8. November 2011 - 2 Bs 163/11 -, a. a. O.). Streitgegenstand dieses vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Vollziehbarkeit des gegenüber der Antragstellerin ergangenen Nutzungsverbots. Eben weil diese keine unmittelbare rechtliche Betroffenheit für die Beigeladene zu 2) ergibt, hat das Verwaltungsgericht in dem Parallelverfahren - 2 L 975/15.DA - die gegen die Beigeladene zu 2) ergangene Duldungsanordnung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2015 als nicht erforderlich angesehen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen zu 2) wiederhergestellt. Auch soweit die Beigeladene zu 2) dort darauf hingewiesen hat, dass ihr durch das Nutzungsverbot Mieteinnahmen der Antragstellerin verloren gingen und auch das Risiko bestehe, dass sie von der Antragstellerin auf Schadenersatz in Anspruch genommen werde, vermag dieser Vortrag nicht die Beschwerdebefugnis der Beigeladenen zu 2) zu begründen. Denn die hier angefochtene Entscheidung ist unter keinen Umständen präjudiziell für ein künftiges Zivilverfahren der Beigeladenen zu 2) und kann sie deshalb dort auch nicht in ihren Verteidigungsmöglichkeiten beschränken. Denn weder bindet eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Zivilgerichte (vgl. zum Amtshaftungsprozess: BGH, Urteil vom 16. November 2000 - III ZR 265/99 -, NVwZ 2001, 352), noch würde ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren die grundsätzliche Rechtswirksamkeit des von der Beigeladenen zu 2) bekämpften Nutzungsverbots gegen die Antragstellerin beeinträchtigen. Vielmehr ist die Antragstellerin selbst gehalten einen möglichen Schaden gegebenenfalls zunächst durch Rechtsmittel gegenüber dem Antragsgegner abzuwenden, bevor sie die Beigeladene zu 2) auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) ist deshalb in Ermangelung einer Beschwer unzulässig. b) Selbst wenn die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) zulässig wäre, würde sie sich als unbegründet erweisen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2) ist das streitgegenständliche Nutzungsverbot des Antragsgegners gegen die Antragstellerin offensichtlich rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Nutzungsverbots gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO liegen grundsätzlich bereits dann vor, wenn die Nutzung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO formell baurechtswidrig ist, wenn also eine Nutzung ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung erfolgt. Die Frage, ob eine bauliche Nutzung auch materiell baurechtswidrig ist, also gegen eine inhaltliche Anforderung des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt, bleibt somit regelmäßig außer Betracht. Die etwaige Vereinbarkeit einer baulichen Nutzung mit den materiell-rechtlichen Vorschriften des Baurechts ist nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs allerdings dann als ermessenseinschränkender Gesichtspunkt beachtlich, wenn die Bauaufsichtsbehörde ihre Ermessensentscheidung auch auf die Annahme eines Verstoßes gegen das materielle Baurecht gestützt hat (Hessischer VGH, Beschluss vom 6. Oktober 1988 - 4 TG 3126/88 -, ESVGH 39, 314 [L] = HessVGRspr 1989 27; seitdem ständige Rspr.; vgl. Beschluss vom 19. Januar 2016-4 B 1905/15-). Hier hat der Antragsgegner das Nutzungsverbot nicht nur mit der formellen Baurechtswidrigkeit der von der Antragstellerin aufgenommenen Nutzung begründet, sondern auch mit dem Widerspruch des Vorhabens gegen die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans BW 39 "Östlich der Fabrikstraße" vom 16. Oktober 2012 der Beigeladenen zu 1). Wie das Verwaltungsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung bereits zutreffend festgestellt hat, ist die Nutzung der Antragstellerin hier formell illegal, weil sie von der der Beigeladenen zu 2) am 13. Dezember 2012 erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt ist. In den dieser Genehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen waren die Flächen für "Konzessionäre" Nr. 4, die von der Antragstellerin innegehalten wird, und Nr. 7 bezüglich der konkreten Nutzung noch nicht spezifiziert. In Nr. 3 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung wurde der Beigeladenen daher aufgegeben für die Belegung der mit N.N. bezeichneten Nutzungen die Vorgaben des Bebauungsplan BW 39 zu beachten; die Nutzungsarten seien durch einen Nachtrag zur Baugenehmigung "beizuschließen". Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, diese Nebenbestimmung könne sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck nur so ausgelegt werden, dass der Regelungsgehalt der Baugenehmigung die Nutzung der Flächen Nr. 4 und 7 noch nicht umfasse und dass es hierzu eines weiteren (Nachtrags-)Bauantrags bedürfe, der materiell an den Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen zu 1) BW 39 "Östlich der Fabrikstraße" zu messen sei. Satz 1 der Nebenbestimmung komme dabei kein eigenständiger Regelungscharakter zu, weil auch ohne diesen Hinweis nur Nutzungen erlaubt gewesen wären, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in Einklang stünden. Soweit die Beigeladene zu 2) dem hier einfach ihre Sichtweise entgegensetzt, dass mit dem Bauschein vom 13. Dezember 2012 von dem Antragsgegner quasi eine Blankovollmacht für die Nutzung der Konzessionärsflächen Nr. 4 und 7 erteilt worden sei und es allein in der Entscheidungsbefugnis der Beigeladenen zu 2) stehe, welche konkreten Nutzungen für die Flächen sie der erteilten Baugenehmigung "beiheften" wolle, so setzt sie der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene entgegen, ohne diejenige des Verwaltungsgerichts argumentativ zu entkräften. Dass die Art der Nutzung für diese Flächen damit letztlich von dem Antragsgegner dem Genehmigungserfordernis nach § 58 HBO entzogen worden sein sollten, kann nicht ernsthaft angenommen werden und ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut der Nebenbestimmung Nr. 3. Soweit die Beigeladene zu 2) in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass sie eine Legalisierung der Konzessionärsflächen erst unter dem 16. April 2015 beantragt hätte, was aber tatsächlich schon mit dem Nachtragsantrag vom 26. November 2014 der Fall gewesen sei, kommt es hierauf nicht an. Denn in beiden Fällen ändert sich nichts an dem allein maßgeblichen Umstand, dass die Nutzung zwar beantragt, aber noch nicht bauaufsichtlich genehmigt und damit nach wie vor formell baurechtswidrig ist. Der Senat geht des Weiteren bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die von der Antragstellerin aufgenommene Nutzung auf der Konzessionärsfläche 4 auch nicht genehmigungsfähig und somit materiell baurechtswidrig ist. Nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans BW 39 "Östlich der Fabrikstraße" der Beigeladenen zu 1) sind im SO "Handel/Dienstleistung/Freizeit" zulässig: a) ein Einkaufszentrum mit Fachmärkten und Läden gemäß nachfolgender AufzählungMistung und zugehöriger Regelungen. i) Fachmärkte, die hinsichtlich der folgenden Betriebstypen in ihrer maximalen Verkaufsfläche wie folgt begrenzt sind: 1. 1 Verbrauchermarkt inkl. Konzessionäre max. 4.500 qm ... 5. 1 Textilfachmarkt mit max. 800 qm ... 7. 1 Baby- und Kleinkindfachmarkt max. 1.800 qm Verkaufsfläche Unter 1.1.3 a) wird festgelegt: Über die Festsetzungen unter den Punkten 1.1.1 bis 1.1.2 hinaus sind nicht zulässig: Fachmärkte mit zentrenrelevantem Einzelhandel für Güter des mittel- und langfristigen Bedarfs im Sinn der unter Kapitel V.2 benannten Sortimente. Kapitel V.2 des Bebauungsplans nennt als zentrenrelevante Sortimente u. a. Bekleidung, Wäsche, Lederwaren, Schuhe sowie Baby- und Kinderartikel. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass das Planungsziel der Beigeladenen zu 1) bei der Aufstellung des Bebauungsplans BW 39 "Östlich der Fabrikstraße" die Verlagerung eines bestehenden Edeka-Marktes sowie eines Bekleidungsfachmarktes (Takko) und eines Schuhfachmarktes (Deichmann) war. Dabei sollte der neue Standort "Güterbahnhof als Ergänzungsstandort zur Bensheimer Innenstadt fungieren; jedoch sollten über die genannten Verlagerungsfälle hinaus nur die im Bebauungsplan ausdrücklich genannten zusätzlichen Verkaufsstätten in genau definierten Grenzen zulässig sein. Damit sollte eine Ausweitung von innenstadtrelevanten Sortimenten zu Lasten der vorhandenen innerstädtischen Versorgungsstruktur von Bensheim verhindert werden. Ausgehend hiervon spreche nichts dafür, dass die Konzessionäre des in Nummer 1.1.1 erwähnten Verbrauchermarktes nicht unter den Ausschlusstatbestand von Nummer 1.1.3 fallen sollten. Zudem sei fraglich, ob die Antragstellerin hier überhaupt als Konzessionärin im Sinne der genannten Festsetzung anzusprechen sei. Soweit die Beigeladene zu 2) der Feststellung, dass die Beschränkung der zulässigen Fachmärkte auch für die Konzessionärsflächen gelte, mit dem Argument entgegentritt, der Bebauungsplan habe das Sortiment des Verbrauchermarktes - und damit auch der Konzessionärsflächen - nicht beschränken wollen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zwar ist an dem Ansatz der Beigeladenen zu 2) zutreffend, dass Überschneidungen des Sortiments eines Verbrauchermarkts der hier in Rede stehenden Größe mit denjenigen der ebenfalls unter Ziffer 1.1.1 zugelassenen Fachmärkte möglich sind. Doch muss der Verbrauchermarkt schließlich innerhalb der für diesen Betriebstyp charakteristischen Variationsbreite der Nutzung bleiben und kann nicht beliebig das Gepräge eines Fachmarktes annehmen. Dies gilt in selber Weise für die ihm zugeordneten Konzessionäre. Eine Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass nach den Angaben der Beigeladenen zu 2) bislang nicht die volle für Fachmärkte mit innenstadtrelevantem Sortiment nach dem Bebauungsplan und dem Durchführungsvertrag zulässige Verkaufsfläche für das Einkaufszentrum ausgeschöpft wird. Denn die Zulässigkeit von Fachmärkten wird in Nr. 1.1.1 des Bebauungsplans BW 39 der Beigeladenen zu 1) nicht nur der Größe der Verkaufsfläche nach, sondern auch nach der Zahl der Märkte beschränkt. Deshalb geht es fehl, wenn die Beigeladene zu 2) hier davon ausgeht, ihr stehe gleichsam ein Flächenguthaben für weitere solche Fachmärkte zu. Nach der Begründung des Bebauungsplans ist auch davon auszugehen, dass die zahlenmäßige Begrenzung der Fachmärkte bewusst von der Beigeladenen zu 1) in den Bebauungsplan aufgenommen worden ist. Ob die Antragstellerin hier überhaupt mit ihrem Betrieb dem Grunde nach als Konzessionärin des Verbrauchermarkts im Sinne der Festsetzung 1.1.1 des Bebauungsplans der Beigeladenen zu 1) angesprochen werden kann, wogegen nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Überwiegendes sprechen dürfte, mag dahinstehen. Denn jedenfalls kann angesichts von Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Festsetzung ausgeschlossen werden, dass die Beigeladene zu 1) mit dieser Festsetzung die Möglichkeit eröffnen wollte, weitere Fachmärkte mit zentrenrelevantem Einzelhandel für Güter des mittel- und langfristigen Bedarfs zuzulassen. Von der Systematik der Regelung spricht gegen die Annahme der Zulässigkeit weiterer Fachmärkte, dass die Beigeladene zu 1) in Nr. 1.1.1 a), i ) 1 -10 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die zulässigen Fachmärkte inklusive des Verbrauchermarktes enumerativ aufgeführt und somit voneinander abgegrenzt hat. Die Konzessionäre bilden dabei keinen eigenständigen Regelungspunkt, sondern sind dem Verbrauchermarkt zugeordnet wie die Formulierung "inklusive" zeigt. Es würde dieser Ordnung widersprechen, wenn außer den in Nrn. 2-10 nach Anzahl und Verkaufsfläche beschränkten Fachmärkten hinaus über die sogenannten Konzessionäre quasi beliebig viele weitere Fachmärkte zugelassen werden könnten. Auch nach der in der Begründung des Bebauungsplans dokumentierten Entstehungsgeschichte, das heißt insbesondere der Zielabweichungsentscheidung der Regionalversammlung Südhessen nach § 12 HLPG von den Zielen des Regionalplans Südhessen für das geplante Sondergebiet, bestätigt sich dieser Befund. Hierin ist bereits im Einzelnen aufgeführt, welche einzelnen Märkte mit welchen maximalen Verkaufsflächen in dem geplanten Einkaufszentrum zulässig sein sollen. Auch ergibt sich aus den in der Begründung des Bebauungsplans niedergelegten Planungszielen und Planinhalten, dass hier neben der Verlagerung und Konzentration der bereits bestehenden Einzelhandelsnutzungen an dem neuen Standort am alten Güterbahnhof von Bensheim nur in einem sehr genau begrenzten Umfang Erweiterungen und Abrundungen der bisherigen Einzelhandelsnutzungen zulässig sein sollten. Diese ausdrücklichen Planungsziele und -inhalte der Beigeladenen zu 1) würden unterlaufen, wenn über das Einfallstor der Konzessionärsflächen die Zulässigkeit weiterer Fachmärkte in dem Gebiet begründet werden könnte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb im Ergebnis festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Nutzungsverbot nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO vorliegen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Nutzungsverbot des Antragsgegners vom 2. Juli 2015 deshalb rechtswidrig wäre, weil es sich an den falschen Adressaten richtet bzw. der Antragsgegner kein Auswahlermessen hinsichtlich des Adressaten ausgeübt habe. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Antragstellerin gemäß § 6 HSOG als Verhaltensstörerin in Anspruch genommen werden konnte, weil von ihr die baurechtlich illegale Nutzung der streitgegenständlichen Fläche ausgeht und keine Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass bei einer solchen Fallgestaltung zwingend die Grundstückseigentümerin vorrangig heranzuziehen wäre. Dies möge allenfalls in Betracht kommen, wenn mit rasch hintereinander folgenden Mieterwechseln zu rechnen sei. Dass die Beigeladene zu 2) als Grundstückseigentümerin hier schneller und besser als die unmittelbare Nutzerin in der Lage gewesen sei, die illegale Nutzung zu unterbinden, behauptet die Beigeladene zu 2) in der Beschwerdebegründung, führt dies aber nicht aus. Soweit der Vortrag der Beigeladenen zu 2) dahingehend zu verstehen sein sollte, dass zur endgültigen Abwehr der Gefahr einer weiteren illegalen Nutzung des Ladenlokals auch ihr gegenüber ein entsprechendes Nutzungsverbot zu erlassen sei, mag dies zutreffend sein, berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des gegen die Antragstellerin ergangenen Nutzungsverbots. Soweit man darin, dass der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juli 2015 keine Ausführungen dazu gemacht hat, warum er die Antragstellerin herangezogen hat, ein fehlendes Auswahlermessen sehen wollte, wäre dies jedenfalls durch die Ausführungen des Antragsgegners im weiteren Verfahrensverlauf, zuletzt in der Beschwerdeerwiderung, zulässigerweise geheilt worden. Die Verfügung genügt auch den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 2) zwischenzeitlich einen Bauantrag betreffend die hier streitgegenständliche Nutzung gestellt hat und diese von dem Antragsgegner noch nicht beschieden worden ist. Weder ist die Tatsache der Antragstellung für sich allein geeignet das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Nutzungsverbots anders zu gewichten und es im Ergebnis hintanzustellen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Januar 1997-4 TG 73/97 -, HessVGRspr 1997, 73 = BRS 59 Nr. 214), noch liegt eine Fallgestaltung vor, bei der der Antragsgegner durch verzögerliche Bearbeitung die Erteilung einer Baugenehmigung verhindert, da die Beigeladene zu 2) nach dem oben Ausgeführten keinen Anspruch auf Genehmigung der streitgegenständlichen Nutzung geltend machen kann. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2) ist das Nutzungsverbot des Antragsgegners vom 2. Juli 2015 auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das besondere Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO formell rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass sich die Anordnung eines bauaufsichtlichen Nutzungsverbots regelmäßig als eilbedürftig erweist, weil nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Wirksamkeit des mit der Baugenehmigungspflicht verbundenen Benutzungsverbots effektiv gesichert werden kann. Ein Verstoß gegen die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts, die ihren Niederschlag in einem präventiven gesetzlichen Bauverbot gefunden hat, reicht für die Begründung des sofortigen Vollzugs eines Nutzungsverbots regelmäßig aus (Hessischer VGH ständige Rspr., vgl. Beschluss vom 19. Januar 2016 - 4 B 1905/15 -, Beschluss vom 6. Februar 2004 - 9 TG 2706/03 -, juris, Beschluss vom 23. Dezember 1988-4 TH 4362/88 - NVwZ, Seite 583, Beschluss vom 30. Januar 1997-4 TG 73/97 -, a. a. O., Beschluss vom 13. August 1986-3 TH 2033/86 -juris). Diese Mindestanforderungen erfüllt auch die Begründung des angegriffenen Nutzungsverbots des Antragsgegners vom 2. Juli 2015, in dem dort ausdrücklich auf die oben genannten Gesichtspunkte hingewiesen wird, wie auch darauf, dass es zur Vereitelung der Etablierung des Textilmarktes der Antragstellerin notwendig gewesen sei, den Sofortvollzug anzuordnen, da eine weitere Ansiedlung von Märkten mit zentrenrelevanten Sortimenten des mittel- und langfristigen Bedarfs zu unabwendbaren Nachteilen der Innenstadt Bensheim führen würde. Soweit die Beigeladene zu 2) vor diesem Hintergrund ausführt, dass die Besonderheiten des Einzelfalles hier nicht berücksichtigt worden seien, vermag dies deshalb nicht zu überzeugen. Insbesondere geht deren Rüge fehl, dass die Antragsgegnerin den Nachweis schuldig geblieben sei, dass ein solcher negativer Einfluss des Vorhabens der Antragstellerin auf den Einzelhandel der Innenstadt von Bensheim bestehe. Zwar bedarf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat; ob die angeführten Gründe die Anordnung des Sofortvollzugs auch tatsächlich tragen ist im Blick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO indes nicht zu prüfen (Hessischer VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 9 B 1523/14 -, juris, m. w. N.). Ungeachtet dessen hat sich der Antragsgegner zutreffend zur besonderen Begründung des Sofortvollzugs auf die ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berufen, nach der bereits allein die formelle Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage ein sofortvollziehbares Nutzungsverbot rechtfertigt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 4 B 1905/15 -; Beschluss vom 10. November 2014 - 4 B 1263/14 -; Beschluss vom 6. Februar 2004 - 9 TG 2706/03 -, juris; Beschluss vom 2. April 2002 - 4 TG 575/02 -, ESVGH 52, 172 = BRS 65 Nr. 201; Beschluss vom 26. Juli 1994 - 4 TH 1779/93 - BRS 56 Nr. 212; Beschluss vom 23. Dezember 1988 - 4 TH 4362/88 -, NVwZ 1990 S. 583; Beschluss vom 13. August 1986 -3 TH 2033/86 -, juris). Auch dass die Beigeladene zu 2) zwischenzeitlich einen Nachtragsantrag gestellt hat, führt nicht zu einer Änderung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug des Nutzungsverbots. Die Beschwerde war aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens haben Antragstellerin und Beigeladene zu 2) nach §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) waren aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem unterliegenden Teil aufzuerlegen, da die Beigeladene zu 1) durch Stellung eines Sachantrags gemäß § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko teilgenommen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).