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Urteil

1 KO 169/14

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2015:0121.1KO169.14.0A
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Leitsätze
Das Angleichungsverfahren nach § 19 Abs. 4 Satz 3 ThürJAPO (juris: JAPO TH 2004) beinhaltet, dass grundsätzlich beiden Prüfern nochmals Gelegenheit zur Angleichung gegeben wird, wenn die Differenz der bisherigen Bewertung 3,0 Punkte überschreitet. Die gilt auch dann, wenn bereits der erste Korrektor seine Bewertung so ändert, dass die Differenz zu der Bewertung des anderen Korrektors nicht mehr als 3,0 Punkte beträgt.(Rn.18)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. November 2013, berichtigt mit Beschluss vom 8. Januar 2014, abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013 verpflichtet, die Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht I dem Zweitkorrektor zur erneuten Bewertung vorzulegen und ihm Gelegenheit zur Angleichung der Bewertung zu geben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Angleichungsverfahren nach § 19 Abs. 4 Satz 3 ThürJAPO (juris: JAPO TH 2004) beinhaltet, dass grundsätzlich beiden Prüfern nochmals Gelegenheit zur Angleichung gegeben wird, wenn die Differenz der bisherigen Bewertung 3,0 Punkte überschreitet. Die gilt auch dann, wenn bereits der erste Korrektor seine Bewertung so ändert, dass die Differenz zu der Bewertung des anderen Korrektors nicht mehr als 3,0 Punkte beträgt.(Rn.18) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. November 2013, berichtigt mit Beschluss vom 8. Januar 2014, abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013 verpflichtet, die Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht I dem Zweitkorrektor zur erneuten Bewertung vorzulegen und ihm Gelegenheit zur Angleichung der Bewertung zu geben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist begründet. Die das Begehren des Klägers auf nochmalige Bewertung der Klausur durch den Zweitkorrektor im Rahmen des Angleichungsverfahrens ablehnenden Entscheidungen des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Zweitkorrektor die Klausur Öffentliches Recht I nochmals bewertet und damit Gelegenheit zur Angleichung erhält. Nach § 19 Abs. 4 ThürJAPO in der Fassung vom 24. Februar 2004 (GVBl. 2004, 217, zuletzt geändert durch Art. 30 des Gesetzes vom 20. März 2009 - GVBl. 2009, 274) wird jede Aufsichtsarbeit durch zwei Mitglieder des Justizprüfungsamtes abschließend bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 3,0 Punkte voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen ist den Prüfern Gelegenheit zu geben, ihre Bewertungen bis auf einen Unterschied von höchstens 3,0 Punkten anzugleichen. Gelingt dies nicht, so setzt der Präsident des Justizprüfungsamtes oder ein von ihm bestimmter Prüfer die Punktzahl im Rahmen der abweichenden Bewertungen fest (Stichentscheid). Der Regelung der ThürJAPO, wie auch den vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern, liegt der Gedanke zu Grunde, dass bei Bestehen eines prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraumes regelmäßig nicht nur eine objektiv richtige Bewertung möglich ist. Dementsprechend können die Verwaltungsgerichte die Bewertung einer Prüfung nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob der Prüfer eine vom Prüfling gegebene Antwort zutreffend als fachlich richtig oder zumindest vertretbar beurteilt hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber angesichts dessen innerhalb einer gewissen Toleranzbreite (hier 3,0 Punkte) die sich im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraumes haltenden Bewertungen als gültig akzeptiert und als Note den entsprechenden Mittelwert für maßgebend erklärt (so BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11; Beschluss vom 15. Dezember 1987 - 7 B 216/87 - juris Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 9 B 1523/14 - juris Rn. 20; NdsOVG, Urteil vom 2. Juli 2014 - 2 LB 376/12 - juris Rn. 41 m. w. N.). Wird jedoch die nach der Einschätzung des Gesetz- oder Verordnungsgebers akzeptable Toleranzbreite überschritten, bestehen Zweifel, ob die Bewertungen noch das erforderliche Maß an Objektivität aufweisen, so dass zunächst keine der beiden Prüfungsbewertungen als gültig angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1987 - 7 B 216/87 - juris Rn. 10). Der Verordnungsgeber der ThürJAPO hat in § 19 Abs. 4 Satz 3 geregelt, dass in einer solchen Konstellation den Prüfern Gelegenheit zu geben ist, ihre Bewertungen bis auf einen Unterschied von höchstens 3,0 Punkten anzugleichen. Zwar verwendet § 19 Abs. 4 Satz 3 ThürJAPO - anders als die Regelungen in einigen Bundesländern - nicht den Begriff der „Einigung“. Gleichwohl geht er bei einer Differenz von mehr als 3,0 Punkten von der Unwirksamkeit der Bewertungen aus (vgl. Kaufmann, ThürJJAG und ThürJAPO, 2002, § 20 Rn. 31 zur gleichlautenden Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 4 der ThürJAPO vom 16. Februar 1993 - GVBl. S. 149 - in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 6. April 1999 - GVBl. S. 101). Eine Verpflichtung, den Prüfern Gelegenheit zu geben, ihre Bewertung zu überprüfen und ggf. anzugleichen, setzt die Beurteilung der bisherigen Bewertungen als unwirksam voraus. Angesichts des Umstandes, dass allein aufgrund der Überschreitung der zulässigen Toleranzbreite nicht feststellbar ist, welche Bewertung unzulänglich ist, bezieht sich die Unwirksamkeit notwendig auf beide Bewertungen. Zwar kann sich bei den Bewertungen zweier Prüfer die Fehlerhaftigkeit im Ergebnis nur auf eine der Bewertungen beschränken; zwingend ist dies indes nicht (BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 1997 - 7 ZB 97.1139 - n. v.). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber von einer nur schwebenden Unwirksamkeit der Bewertungen ausgegangen ist, die bereits beendet wird, wenn ein Korrektor seine Bewertung derart angleicht, dass der Abstand im Rahmen der Toleranzbreite von 3,0 Punkten liegt (so VG Weimar, Beschluss vom 21. März 2002 - 2 K 459/01 -; Kaufmann, ThürJAG und ThürJAPO, 2002, § 20 Rn. 31; VG München, Urteil vom 24. Juli 2000 - M 27 K 00.43, juris Rn. 18 f. zu § 22 Abs. 1 Satz 4 der bayerischen JAPO). Der Thüringer Regelung lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass ihr ein solches Verständnis zugrunde liegt. Zum einen verwendet § 19 Abs. 4 Satz 3 ThürJAPO den Begriff des Prüfers im Plural. Zwar lässt sich die Verwendung des Plurals ausgehend von der Rechtsauffassung des Beklagten ebenso damit erklären, dass nur bei mangelnder Angleichung durch den ersten Korrektor der zweite Korrektor seine Bewertung erneut zu überprüfen hat. Allerdings deutet der Wortlaut erst einmal darauf hin, dass grundsätzlich beiden Prüfern die Gelegenheit zur Angleichung gegeben werden muss. Eine ausdrückliche Regelung, dass das Angleichungsverfahren beendet ist, wenn bereits ein Prüfer seine Bewertung so verändert, dass die zulässige Toleranzgrenze von 3,0 Punkten eingehalten wird und es deshalb bei der ursprünglichen Bewertung des anderen Prüfers verbleibt, wurde hingegen nicht getroffen. Zum anderen lässt sich der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung, dass Gelegenheit gegeben wird, bis auf einen Unterschied von „höchstens 3,0 Punkten“ anzugleichen, nicht schon entnehmen, dass bei Erreichen der Differenz das Angleichungsverfahren zu beenden ist. Zwar sieht der Thüringer Verordnungsgeber keinen ausdrücklichen Einigungsversuch vor. Eine Angleichung ist jedoch noch immer möglich, wenn der Erstkorrektor zwar seine Bewertung verändert hat, aber eine Identität noch nicht erreicht ist. Dass die Angleichung nur von einer Seite bis auf einen Unterschied von höchstens 3,0 Punkten erfolgt und eine weitere Angleichung von der anderen Seite dann nicht mehr erforderlich ist, wird im Verordnungstext nicht vorgegeben. Die Regelung bestimmt vielmehr, dass keine neuen Prüfer eingeschaltet werden müssen, sondern angesichts des Umstandes, dass sich beide Prüfer mit der Aufsichtsarbeit des Klägers (sowie anderer Prüfungsteilnehmer) bereits befasst haben, beiden Prüfern Gelegenheit gegeben wird, ihre Bewertung zu überprüfen und ggf. anzugleichen. Mit der Überprüfung erfolgt eine Neubewertung, die durchaus zu dem Ergebnis führen kann, dass der Korrektor an seiner bisherigen Bewertung festhält. Erfolgte die Überprüfung durch beide Korrektoren, so verdeutlicht § 19 Abs. 4 Satz 3 ThürJAPO, dass das Angleichungsverfahren nicht zur Identität der beiden Bewertungen führen muss, sondern das Erreichen der akzeptablen Toleranzbreite von 3,0 Punkten ausreicht und dann wiederum das Mittelungsverfahren durchzuführen und nicht schon ein Stichentscheid einzuholen ist. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, dass grundsätzlich beide Prüfer am Angleichungsverfahren zu beteiligen sind. Die nochmalige Auseinandersetzung mit der Prüfungsleistung, der eigenen Bewertung sowie der Bewertung des Mitprüfers und der ggf. dabei gewonnenen besseren Erkenntnis bei zu weit auseinanderliegenden Bewertungen stellt ein besonders geeignetes Verfahren dar, etwaige Irrtümer oder sonstige Defizite an Objektivität zu beseitigen (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1987 - 7 B 216/87 - juris, Rn. 10). Dem vermag der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass der Verordnungsgeber bei einer Differenz von bis zu 3,0 Punkten von der Richtigkeit der Bewertungen ausgeht und einen Mittelwert bildet. Dies zwingt nicht dazu, bei Bewertungsdifferenzen außerhalb der Toleranzbreite bei einer Angleichung durch einen Korrektor auf die zulässige Toleranzbreite bereits auf eine nun wirksame Bewertung durch den anderen Korrektor zu schließen und einen Mittelwert zu bilden. Der Verordnungsgeber muss die Fälle, in denen bei einer Erstbewertung durch zwei Korrektoren sich die Ergebnisse innerhalb der akzeptablen Toleranzbreite halten, nicht mit den Fällen gleichbehandeln, in denen die Toleranzgrenze überschritten wird. Zwar fehlt den Prüflingen ohne substantiierte Einwendungen bei Bewertungen, die sich innerhalb der zulässigen Toleranzbreite bewegen, die Chance auf die Erlangung einer besseren Bewertung durch eine nochmalige Überprüfung. Die Regelung bezüglich der Bildung eines Mittelwertes schließt es aber nicht aus, dass bei Bewertungen außerhalb der Toleranzbreite der Verordnungsgeber ein anderes System wählt, nämlich Gelegenheit zur Überprüfung der Bewertungen und gegebenenfalls Angleichung gibt bzw. einen Stichentscheid für maßgeblich erklärt (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - 2 N 84 A.2456 - BayVBl. 1985, S. 240 f.). Mit der Unwirksamkeit der ursprünglichen Bewertungen und der Verpflichtung zu ihrer Überprüfung erlangt eine Bewertung erst dann Gültigkeit, wenn diese im Rahmen der Überprüfung bestätigt bzw. ggf. geändert wird. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es der Verordnungsgeber in der Hand hat, die Unwirksamkeit der Bewertungen bei einer Überschreitung der akzeptablen Toleranzbreite nur als schwebend zu regeln und sich die schwebende Unwirksamkeit schon auflöst, wenn ein Korrektor seine Bewertung der anderen bis zu einem Unterschied von 3 Punkten annähert. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 2 A 5/11 - zit. nach Juris) ist dies unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Das ist der Fall, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbst zu führen. Dies ist vorliegend gegeben. Zwar hat der Kläger mehrere Jahre Rechtswissenschaften studiert und verfügt über juristische Kenntnisse. Angesichts des Umstandes, dass der geführte Rechtsstreit für das Bestehen der 1. Juristischen Staatsprüfung von Bedeutung ist, der Kläger nicht über praktische juristische Erfahrungen verfügt und auf Seiten des Beklagten Volljuristen tätig werden, würde sich ein vernünftiger Bürger mit einem vergleichbaren Bildungs- und Erfahrungsniveau bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Anwalts bedienen. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. V. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (NVwZ-Beilage 2013, 57 http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung einer Klausur der Staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen des 1. Juristischen Staatsexamens. Er nahm im Termin 1/12 an der Staatlichen Pflichtfachprüfung (Wiederholungsprüfung) teil. Die Klausur Öffentliches Recht I wurde vom Erstkorrektor mit 8 Punkten und vom Zweitkorrektor mit 3 Punkten bewertet. Das Prüfungsamt leitete daraufhin die Klausur nochmals dem Erstkorrektor zu, der die Bewertung auf 6 Punkte heruntersetzte. Der Zweitkorrektor erhielt keine Gelegenheit zur Überprüfung seiner Bewertung. Mit Bescheid vom 13. Juni 2012 erklärte der Beklagte die Prüfung für endgültig nicht bestanden, da die Durchschnittspunktzahl aus den sechs Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,75 Punkte betragen habe. Der Bescheid weist die Punktzahl der Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht I mit dem gebildeten Mittelwert von 4,5 Punkten aus. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2013 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 3. April 2013 Klage erhoben und gerügt, dass die Bewertung der Klausur Öffentliches Recht I fehlerhaft erfolgt sei, weil keine nochmalige Überprüfung durch den Zweitkorrektor stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2013 (unter Berichtigung des Klageantrages mit Beschluss vom 8. Januar 2014) die Klage abgewiesen, da ein Verstoß gegen § 19 Abs. 4 ThürJAPO nicht vorliege. Bei einer Abweichung der beiden Korrekturen von mehr als 3 Punkten sei den Prüfern Gelegenheit zu geben, ihre Bewertungen bis auf einen Unterschied von höchstens drei Punkten anzugleichen. Nach der Änderung der Bewertung durch den Erstkorrektor habe der Unterschied nicht mehr als 3 Punkte betragen. Damit entfalle die rechtliche Voraussetzung für eine weitere Annäherung. Eine erneute Überprüfung durch den Zweitkorrektor sei nicht mehr notwendig. Dies gelte auch im Hinblick auf die Verwendung des Begriffes der „Prüfer“ in § 19 Abs. 4 Satz 3 JAPO im Plural. Hierin liege keine Benachteiligung des Prüfungskandidaten. Das Annäherungsverfahren sei ergebnisoffen und könne auch durch eine Anhebung der Bewertung erfolgen. Das Endergebnis beruhe auf einer selbständigen Entscheidung der Korrektoren. Die spekulativen Ausführungen des Klägers zu taktischen Überlegungen beim Annäherungsverfahren stellten keine rechtlich tragfähige Begründung für die gewünschte Entscheidung dar. Ein anderes Ergebnis lasse sich auch nicht aus der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 1979 - 10 OVG A 54/79 - herleiten. Nach dem niedersächsischen Landesrecht sei in erster Linie eine Einigung anzustreben gewesen, die nur erreicht werden könne, wenn auch der Zweitkorrektor nach Änderung des Erstvotums Gelegenheit zur Stellungnahme habe. Die Thüringer Rechtslage sei anders. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 11. März 2014 die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 19 Abs. 1 der Niedersächsischen Ausbildungsordnung für Juristen - NJAO - mit der Regelung eines Einigungsversuchs und eines Annäherungsverfahrens aus, dass nach § 19 Abs. 4 ThürJAPO in einem ersten Schritt bei abweichenden Bewertungen die Note durch einen Mittelwert zu bilden sei und erst in einem zweiten Schritt eine „Angleichung“ zu erfolgen habe. Die Vorgehensweisen nach der NJAO und der ThürJAPO sähen bei Scheitern der beiden Schritte einen Stichentscheid vor. Insoweit seien die Regelungen vergleichbar. Der Beklagte habe das Angleichungsverfahren aber abgebrochen, ohne die geänderte Bewertung dem Zweitkorrektor zuzuleiten. Ein vorrangiges Einigungsbemühen müsse stattfinden, auch wenn bei unterschiedlichen Bewertungen innerhalb der Toleranzbreite von 3,0 Punkten gleich der Mittelwert gebildet werde. Die Notwendigkeit eines Einigungsverfahrens lasse sich dem § 19 Abs. 4 ThürJAPO trotz des Wortlauts „angleichen“ entnehmen. Dies werde im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1987 - 7 B 216/87 - deutlich, zumal die dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende bayerische Regelung bei Überschreitung der Toleranzbreite eine Einigung oder eine Annäherung vorsehe. Angesichts der Einheit der Rechtsordnung sei § 19 Abs. 4 Satz 3 ThürJAPO so zu verstehen, dass ein Einigungsverfahren erfolge. Die Worte „angleichen“ und „annähern“ seien synonym zu verwenden und beinhalteten ein Einigungsverfahren. Die Chancengleichheit aller Prüflinge sei maßgeblich. Auch sei zu berücksichtigen, dass nach einer Änderung der Bewertung durch den Erstkorrektor der Zweitkorrektor seine Bewertung ebenfalls überdenken und ändern könne. Es sei Aufgabe des Beklagten, eine möglichst korrekte Bewertung der Prüfung zu erzielen. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. November 2013 - 2 K 309/13 We - den Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht I dem Zweitkorrektor zur erneuten Bewertung vorzulegen, 2. die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Anders als in Niedersachsen sehe § 19 Abs. 4 ThürJAPO keine vorrangig anzustrebende einheitliche Bewertung vor. Vielmehr sei den Prüfern nur Gelegenheit zu geben, ihre Bewertungen bis auf einen Unterschied von höchstens drei Punkten anzugleichen. Die Bemühungen seien nicht auf eine Einigung auf eine gemeinsame Punktzahl gerichtet und erfassten keine gemeinsame Beratung. Ändere der Erstkorrektor seine Bewertung dergestalt, dass die Toleranzbreite von 3,0 Punkten eingehalten werde, bedürfe es keiner weiteren Angleichung. Ebenso sehe die bayerische Regelung in § 22 JAPO, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1987 zugrunde liege, nicht nur eine Einigung der Prüfer vor, sondern auch die Möglichkeit der Annäherung. In dem seinerzeit entschiedenen Fall habe eine Einigung der Prüfer stattgefunden. Das Bundesverwaltungsgericht äußere sich nicht zur Frage, wie die Annäherung nach der Thüringer Regelung zu erfolgen habe. Aber selbst nach der bayerischen Regelung sei es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 24. Juli 2000 - M 27 K 00.43 - juris) nicht mehr erforderlich, dem Zweitkorrektor - nach einer Annäherung der Bewertung durch den Erstkorrektor und einer daraufhin erfolgenden Einhaltung der Toleranzbreite - die Aufsichtsarbeit nochmals zuzuleiten. Ein solches Verfahren sei ergebnisoffen und beruhe auf dem Endergebnis der selbständigen Entscheidungen zweier Prüfer. Es führe nicht zwangsläufig zu einer Verschlechterung für den jeweiligen Prüfling oder zu zufälligen Ergebnissen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge (drei Heftungen) ergänzend Bezug genommen.