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Beschluss

8 L 5449/25.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2025:1015.8L5449.25.GI.00
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Leitsätze
1) Die Behörde kann im Rahmen des Eilverfahrens nicht nur eine unzureichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergänzen, sondern auch eine fehlende Begründung nachholen. 2) Steuerschulden rechtfertigen es, eine Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle zu widerrufen, weil insoweit Unzuverlässigkeitsgründe vorliegen.
Tenor
Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Die Behörde kann im Rahmen des Eilverfahrens nicht nur eine unzureichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergänzen, sondern auch eine fehlende Begründung nachholen. 2) Steuerschulden rechtfertigen es, eine Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle zu widerrufen, weil insoweit Unzuverlässigkeitsgründe vorliegen. Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Widerruf einer Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle in der Y.-straße in W. und begehrt im vorläufigen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar angeordneten Widerruf der Erlaubnis. Der SX GmbH wurde mit Bescheid vom 8. Juni 2017 sowie mit Änderungsbescheid aufgrund der Umfirmierung in die R. vom 13. Oktober 2020 die Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle in der Y.-straße in W. erteilt. Aufgrund von Abgaberückständen und der Verletzung steuerlicher Pflichten regte das Finanzamt Z. zunächst bei dem Antragsgegner zu 1. die Einleitung eines gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens gegen die Antragstellerin an. Der Antragsgegner zu 1. gab das Verfahren mit Schreiben vom 29. Mai 2024 an die Antragsgegnerin zu 2. weiter. Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 hörte die Antragsgegnerin zu 2. die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis an. Der Geschäftsführer der Antragstellerin teilte daraufhin in einem persönlichen Gespräch mit einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2. am 25. Juli 2024 mit, dass er mit dem Finanzamt Z. eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen werde und ein im Privatbesitz befindliches Haus verkaufen wolle, um aus den Einnahmen weitere Abgabenrückstände zu begleichen. Nachdem sich die Steuerschulden weiter anhäuften, hörte die Antragsgegnerin zu 2. die Antragstellerin am 13. Februar 2025 nochmals zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis an. Am 5. März 2025 teilte der Buchhalter der Antragstellerin in einem persönlichen Gespräch mit, dass es ein Haus in K. und ein Grundstück in G. gebe, welche verkauft werden sollten, um damit einen größeren Betrag der Schulden zu bezahlen. Da dies etwas Zeit in Anspruch nehme, erklärte sich die Antragsgegnerin zu 2. nochmals bereit, mit dem beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis zunächst abzuwarten. Das Finanzamt Z. teilte der Antragsgegnerin zu 2. mit Schreiben vom 6. Mai 2025 mit, dass auf dem Steuerkonto der Antragstellerin Abgabenrückstände in Höhe von insgesamt 158.385,11 Euro bestünden. Zudem sei seit der letzten Mitteilung des Finanzamtes Z. lediglich ein Betrag von 296,25 Euro auf die bestehenden Verpflichtungen geleistet worden. Zudem hätten am 27. Juni 2025 Forderungen für Gewerbesteuer nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 53.174,95 Euro und Forderungen für Spielapparatesteuer nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 161.237,19 Euro gegen die Antragstellerin bestanden. Mit weiterem Schreiben vom 27. Juni 2025 hörte die Antragsgegnerin zu 2. die Antragstellerin nochmals zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis an. Mit Bescheid vom 28. Juli 2025 – dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 2. August 2025 zugestellt – widerrief die Antragsgegnerin zu 2. die mit Bescheid vom 8. Juni 2017 und Änderungsbescheid aufgrund der Umfirmierung vom 13. Oktober 2020 erteilte Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle und ordnete die Schließung der Spielhalle zum 31. Oktober 2025 an (Ziffer 1). Zudem ordnete sie die Rückgabe der Originalerlaubnis nebst Änderungsbescheid innerhalb von zwei Wochen bei der Antragsgegnerin zu 2. an (Ziffer 2). Ferner drohte die Antragsgegnerin zu 2. die zwangsweise Schließung der Spielhalle für den Fall an, dass die Antragstellerin der Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheides nicht nachkommen sollte (Nr. 3). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Anordnung unter Ziffer 2 nicht nachkommen sollte, drohte die Antragsgegnerin zu 2. ihr ein Zwangsgeld in Höhne von 500,00 Euro an (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 4). Den Widerruf der Gewerbeerlaubnis begründete die Antragsgegnerin zu 2. im Wesentlichen mit der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Die Abgabenrückstände der Antragstellerin betrügen derzeit 372.797,25 Euro und seien erheblich. Diese Steuerrückstände seien geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig anzusehen, da sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht seien. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe die Steuerverbindlichkeiten nicht freiwillig, pünktlich und vollständig beglichen. Zudem sei er seiner Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen nicht nachgekommen und habe dadurch seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen während eines längeren Zeitraums verletzt. Die Antragstellerin habe bislang die angekündigte Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt Z. nicht geschlossen. Obwohl der Geschäftsführer der Antragstellerin mehrmals ein Haus und ein Grundstück habe verkaufen wollen, um mit den Einnahmen die Verbindlichkeiten zu tilgen, seien bislang keine größeren Zahlungen verbucht worden. Eine positive Prognose sei nicht zu stellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin zu 2. mit dem Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung des Spielbetriebs. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, weil das Betreiben einer Spielhalle ohne Erlaubnis zugleich den Tatbestand von unerlaubtem Glücksspiel erfülle und somit kein schutzwürdiges Interesse bestehe. Mit Schreiben vom 28. August 2025 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Juli 2025. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass sie durchgehend bemüht gewesen sei, die Steuerschuld zu begleichen. Sie habe sich um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt Z. bzw. der Antragsgegnerin zu 2. bemüht, diese sei aber bislang nicht zustande gekommen. Auf dem Grundstück in G. habe sich im Januar 2024 noch ein Haus befunden, welches der Geschäftsführer der Antragstellerin zugunsten des Finanzamtes habe veräußern wollen. Das Finanzamt habe dies aber mit der Begründung abgelehnt, dass der Wert des Hauses von 55.000,00 Euro zu gering gewesen sei. Am 12. Januar 2024 sei das Haus nun abgebrannt, obwohl für den 16. Januar 2024 ein Notartermin zur Veräußerung vereinbart worden sei. Das zweite Haus in K. habe einen geschätzten Wert von 80.000,00 bis 100.000,00 Euro und der Geschäftsführer der Antragstellerin versuche weiterhin, dieses zu veräußern. Die Antragstellerin habe ferner durch ihr aktuelles Gewerbe monatlich 4.300,00 bis 7.300,00 Euro zur Verfügung und zahle laufend die Schulden zurück. Durch die Corona-Pandemie habe sie enorme Verluste erlitten. Zu berücksichtigen sei auch, dass das betroffene Gewerbe die einzige Einnahmequelle des Geschäftsführers der Antragstellerin sei und der Widerruf der Erlaubnis die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz bedeute. Ein Widerrufsgrund sei daher nicht gegeben. Zudem habe die Antragsgegnerin zu 2. ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Schließlich habe die Antragsgegnerin zu 2. die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet, da diese keinen Einzelfallbezug aufweise. Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin zu 2. noch nicht entschieden. Am 24. September 2025 hat die Antragstellerin zunächst gegen den Antragsgegner zu 1. um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit weiterem Schreiben vom 29. September 2025 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie den Antrag ausschließlich gegen die Antragsgegnerin zu 2. richte. Zur Begründung wiederholt die Antragstellerin ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vertiefend vor, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet sei, da sie lediglich floskelhaft formuliert sei und keinen Einzelfallbezug aufweise. Eine mangelnde und unzureichende Begründung könne auch nicht mit heilender Wirkung während des Verfahrens nachgeholt werden. Die mit der sofortigen Vollziehung verbundenen Nachteile für die Antragstellerin seien nicht hinzunehmen, da sie weiterhin laufende Kosten für das bestehende Gewerbe entrichten müsste. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.07.2025 wiederherzustellen. Der Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner zu 1. weist in seiner Begründung darauf hin, dass der Antrag lediglich gegen die Antragsgegnerin zu 2. zu richten und der gegen ihn gerichtete Antrag daher unzulässig sei. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin zu 2. ihre Ausführungen aus dem Widerrufsbescheid und stellt klar, dass die Antragstellerin als Gewerbetreibende aufgrund der erheblichen Steuerrückstände unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) bzw. des Hessischen Spielhallengesetzes (HSpielhG) sei. Sie, die Antragsgegnerin zu 2., habe der Antragstellerin über ein Jahr die Gelegenheit gegeben, durch eigenes Verhalten die Unzuverlässigkeit auszuräumen. Die Situation sei aber unverändert geblieben. Mildere Mittel seien ausgeschöpft gewesen. Insbesondere sei ein weiterer Aufschub oder bloßes Zuwarten der Behörde nicht zumutbar gewesen, da keine realistischen Anhaltspunkte für eine baldige Schuldentilgung bestanden hätten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend begründet. Zumindest könnte die erforderliche Abwägung noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung ergebe sich unmissverständlich aus den Umständen und resultiere hier insbesondere daraus, dass weitere Rechtsverstöße und Schäden verhindert werden müssten. Würde man die Antragstellerin vorläufig weiter gewähren lassen, würde sie faktisch seinen gesetzeswidrigen Zustand fortsetzen, nämlich die Ausübung eines Gewerbes trotz mangelnder Zuverlässigkeit. Die Antragstellerin habe hinreichend Gelegenheit gehabt, durch eigenes Verhalten ihre Existenz zu sichern. Sozialpolitische Härten seien im gerichtlichen Eilverfahren kein Kriterium, die die vollzugsrechtliche Abwägung umkehrten. Insoweit würden die von der Antragstellerin angeführten sozialen Aspekte und vergangenen Umsatzeinbußen an der Bewertung nichts ändern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den seitens der Antragsgegnerin zu 2. vorgelegten Verwaltungsvorgang, der dem Gericht in elektronischer Form vorliegt, verwiesen. Sämtliche Akten haben der Beratung zugrunde gelegen. II. Der mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 29. September 2025 erfolgte Beteiligtenwechsel, der eine Antragsänderung nach § 91 VwGO analog darstellt und den die Kammer für sachdienlich erachtet – entfaltet die Wirkung einer Antragsrücknahme gegen den Antragsgegner zu 1. (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 – 5 C 119/79 –, juris, Rdnr. 15). Insoweit war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Antrag hat – soweit er gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtet ist – keinen Erfolg. Er ist zulässig. Insbesondere ist er mit Blick auf den Widerruf der Erlaubnis nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HVwVfG und der Anordnung der Schließung der Spielhalle zum 31. Oktober 2025 in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin zu 2. vom 28. Juli 2025 sowie der Aufforderung zur Rückgabe der Originalerlaubnis nebst Änderungsbescheid in dessen Ziffer 2 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO und hinsichtlich der angedrohten Zwangsschließung sowie der Zwangsgeldandrohung in den Ziffern 3 und 4 des streitbefangenen Bescheids als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt bzw. angeordnet werden, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom 28. Juli 2025 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zweck der Begründungspflicht ist, dass sich die Behörde des – im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG – Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst wird sowie dass der Betroffene seine Rechtsschutzchancen abschätzen kann, was eine Individualisierung der Begründung mit erkennbarem Bezug auf den konkreten Einzelfall erfordert. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa dann, wenn – wie regelmäßig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Bei gleichartigen, häufig wiederkehrenden Gefahrenlagen können dem Begründungserfordernis auch gleichartige Begründungen genügen und ist eine gewisse Formelhaftigkeit unvermeidlich. Hierdurch kann die Behörde angesichts der besonderen Sachlage noch genügend dokumentieren, dass ihr der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs bewusst war (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 –, juris, Rdnr. 3 m.w.N.). An diesen Grundsätzen gemessen kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die von der Antragsgegnerin zu 2. zunächst abgegebene Begründung der Vollziehungsanordnung in dem streitgegenständlichen Bescheid den oben angeführten Anforderungen genügt. Die Antragsgegnerin zu 2. hat in der Begründung des Sofortvollzugs formelhaft dargestellt, dass nach Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung gegenüber dem Privatinteresse an der Aufrechterhaltung des Spielbetriebs dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen sei und die sofortige Vollziehung erforderlich sei, weil das Betreiben einer Spielhalle ohne Erlaubnis zugleich den Tatbestand von unerlaubtem Glücksspiel erfülle (vgl. § 2 Abs. 7 HSpielhG) und somit kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin bestehe. Ob damit den gesetzlichen Begründungserfordernissen bereits entsprochen worden wäre, kann hier aber offen bleiben. Denn die Antragsgegnerin zu 2. hat eine insoweit ausreichende Begründung jedenfalls mit ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober 2025 nachgeholt. Eine solche Nachholung ist – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – zulässig, und zwar auch im Rahmen eines die Begründung enthaltenden Schriftsatzes der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 9 B 1523/14 –, juris, Rdnr. 7 f.; Nieders. OVG, Beschluss vom 15. April 2014 – 7 ME 121/13 –, juris, Rdnr. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 – OVG 3 S 106.07 –, juris, Rdnr. 7 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. November 1998, NVwZ-RR 1999, 409). Dies steht im Einklang mit anderen vergleichbaren Regelungen (§ 45 Abs. 2 VwVfG, § 114 Satz 2 VwGO) und dient der Prozessökonomie. Da nach einhelliger Auffassung die Behörde jederzeit befugt ist, eine neue Vollziehungsanordnung zu erlassen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2002 – 7 CS 02.875 –, juris, Rdnr. 13), führt die gegenteilige Auffassung zu einer leeren Förmelei, die dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung fremd ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 8 C 48.88 –, juris). Zumindest die von der Antragsgegnerin zu 2. in dem zitierten Schriftsatz angeführten Erwägungen genügen dem gesetzlichen Begründungserfordernis. Sie trug ergänzend und einzelfallbezogen vor, dass die Antragstellerin faktisch ihren gesetzeswidrigen Zustand fortsetzen könnte, nämlich die Ausübung eines Gewerbes trotz mangelnder Zuverlässigkeit, wenn sie, die Antragsgegnerin zu 2., die Antragstellerin vorläufig weiter gewähren lassen würde. Die Antragstellerin habe hinreichend Gelegenheit gehabt, durch eigenes Verhalten ihre Existenz zu sichern, und habe dies nicht geschafft. Sozialpolitische Härten seien im gerichtlichen Eilverfahren kein Kriterium, die die vollzugsrechtliche Abwägung umkehrten. Insoweit würden die von der Antragstellerin angeführten sozialen Aspekte und vergangenen Umsatzeinbußen an der Bewertung nichts ändern. Gegen diese Begründung ist nichts zu erinnern, und sie genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs sowie der Rückgabe der Erlaubnis überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Hat die Verwaltungsbehörde – wie hier die Antragsgegnerin zu 2. – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Grundlage einer eigenen Abwägungsentscheidung die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs vom 28. August 2025 – wiederherstellen. Dabei hat es zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 – 7 VR 5.20 u. a. –, juris Rdnr. 8; Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1.14 –, juris Rdnr. 10). Wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos sein, tritt das Interesse der Antragstellerseite regelmäßig zurück. Wird er voraussichtlich erfolgreich sein, überwiegt hingegen regelmäßig das Interesse der Antragstellerseite, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann, wenn dieser an schwerwiegenden Mängeln leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 –, BVerwGE 123, 241). Ausgehend von diesem Maßstab besteht hier keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Widerspruchs der Antragstellerin. Die beschließende Kammer hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 28. Juli 2025; dieser ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Widerruf der der Antragstellerin erteilten Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle in der Y.-straße in W. ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HVwVfG i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1 GewO. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zum Verständnis dieser Generalklausel kann vom Begriff der Unzuverlässigkeit in § 35 ausgegangen werden (vgl. auch Nr. 3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des § 35 der Gewerbeordnung). Schon aus dem Wortlaut von § 33c Abs. 2 GewO folgt, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit auch außerhalb der Regeltatbestände in Betracht kommt (OVG Bremen, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 LA 175/20 –, juris, Rdnr. 12; VG Stuttgart, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 4 K 5128/20 –, BeckRS 2020, 48359, Rdnr. 12). Unzuverlässig ist demnach ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6/14 –, juris, Rdnr. 15). Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6/14 –, juris). Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Steuerrückstände ist maßgeblich, ob diese sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind und die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 4 B 20/22 –, juris, Rdnr. 8). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss nämlich von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6/14 –, a. a. O.). Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, juris, Rdnr. 15). Weiter ist geklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 8 PKH 7/14 –, Rdnr. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 – 4 B 566/18 –, Rdnr. 5; VG Potsdam, Beschluss vom 18. Januar 2023 – 3 L 868/22 –, Rdnr. 11; jeweils juris). Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bei einer juristischen Person – wie vorliegend der Antragstellerin – ist auf das Verhalten der gesetzlichen vertretungsberechtigten Person abzustellen, bei einer GmbH mithin auf den Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 GmbHG (vgl. Meßerschmidt, in: BeckOK, GewO, Stand: 1. Dezember 2023, § 33c, Rdnr. 16). Nach diesem Maßstab ist die Antragsgegnerin zu 2. auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle zu versagen, weil sich die Antragstellerin als unzuverlässig erweist. Die Antragstellerin hat bei verschiedenen öffentlich-rechtlichen Gläubigern erhebliche Schulden, deren Rückstände sich nach den Behördenvorgängen auf 372.797,25 Euro belaufen. Steuerschulden in dieser Höhe rechtfertigen es, eine Betriebserlaubnis nicht zu erteilen, weil insoweit Unzuverlässigkeitsgründe i. S. d. § 33c Abs. 2 S.1 GewO vorliegen (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 8 L 1268/13.GI –, juris, Rdnr. 8; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 7 L 711/10 –, juris, Rdrn. 5 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin finanziell in der Lage wäre, diese Rückstände zeitnah zu begleichen. Insbesondere hat die Antragstellerin kein tragfähiges Sanierungs- oder Ratenkonzept vorgelegt. Die Einwendungen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren sind nicht geeignet, Zweifel an ihrer Unzuverlässigkeit aufkommen zu lassen. Zwar wurden von der Antragstellerin im letzten Jahr immer wieder kleinere Zahlungen an ihre Gläubiger geleistet. Es wurde aber im gesamten Verfahren keine mit den Gläubigern abgeschlossene verbindliche Ratenzahlungsvereinbarung vorgelegt. Die bisher geleisteten Zahlungen stehen nicht im Verhältnis zu den hohen Schulden von insgesamt 372.797,25 Euro und es ist auch nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin die Schulden zeitnah begleichen kann. Soweit der Geschäftsführer der Antragstellerin vorträgt, ein Haus im Wert von 80.000,00 bis 100.000,00 Euro in K. zu besitzen, welches er veräußern möchte, um damit einen Teil der Abgabenrückstände zu tilgen, führt dies ebenfalls nicht zu einer positiven Zukunftsprognose. Ungeachtet dessen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin den Verkauf des Hauses bereits im Juli 2024 bei der Antragsgegnerin zu 2. ankündigte und das Haus derzeit immer noch nicht verkauft ist, könnte die Antragstellerin mit dem Erlös nur etwa ein Viertel der Schulden begleichen. Und auch der Vortrag, dass die Antragstellerin monatliche Gewinne zwischen 4.300,00 und 7.300,00 Euro erziele und ein Teil davon für die Zahlung der Steuerschuld verwendet werden könne, führt zu keiner anderen Bewertung. Bei der Anhörung am 25. Juli 2024 trug der Geschäftsführer der Antragstellerin noch vor, monatlich insgesamt 12.000,00 Euro an ihre Gläubiger zu leisten (vgl. Bl. 68 f. d. Behördenakte). Dennoch teilte das Finanzamt Z. mit Schreiben vom 4. November 2024 mit, dass sich die Steuerrückstände der Antragstellerin zwischen Mai und November 2025 um rund 8.400,00 Euro erhöht hätten und die Antragstellerin die laufend fällig werdenden Steuerbeträge seit der letzten übersandten Rückstandsaufstellung nicht entrichten würde (vgl. Bl. 103 d. Behördenakte). Zahlungen erfolgten in der Vergangenheit weder regelmäßig noch in ausreichender Höhe. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie es der Antragstellerin in Zukunft gelingen sollte, die Steuerschulden zu begleichen. Der Hinweis der Antragstellerin auf einen Umsatzeinbruch infolge der Corona-Pandemie ist ebenfalls nicht geeignet, um die bestehenden Steuerrückstände zu rechtfertigen, da es insoweit auf Verschulden nicht ankommt (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 8 PKH 7.14 – juris, Rdnr. 4). Aufgrund der hohen Schulden sowie des fehlenden erfolgsversprechenden Sanierungskonzepts stütze die Antragsgegnerin zu 2. die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu Recht auch auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin (vgl. dazu: Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Dezember 2023, § 35, Rdnr. 45 ff.). Schließlich hat die Antragsgegnerin zu 2. eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht allein aus dem Vorliegen von Steuerrückständen in dem genannten Umfang abgeleitet, sondern unter anderem zu Recht auch auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten und auf das Fehlen eines Sanierungskonzepts hingewiesen. Für die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit waren danach nicht allein die angesprochenen Rückstände maßgebend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1998 – 1 B 93/98 –, juris, Rdnr. 4). Darüber hinaus handelt es sich bei der Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen um eine von den Steuerschulden selbst zu trennende Pflichtverletzung, auf die die Prognose der Unzuverlässigkeit neben dem Gesichtspunkt der Steuerschulden gestützt werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 22 ZB 20.127 –, juris, Rdnr. 35). Ein dauerhaft tragfähiges Sanierungskonzept für den Betrieb der Antragstellerin ist derzeit nicht erkennbar. Eine positive Prognose hinsichtlich einer zukünftigen ordnungsgemäßen Gewerbeausübung kann daher derzeit nicht angenommen werden. Auch die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HVwVfG, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, ist gegeben. Nach dieser Regelung genügt es nicht, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 38.90 –, juris, Rdnr. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 6 S 2610/17 –, juris, Rdnr. 17). Dies ist hier der Fall. Bei den hinter § 33c GewO stehenden Zielen der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, des Schutzes der Allgemeinheit und der Spieler sowie des Jugendschutzes, mithin der Suchtprävention und -bekämpfung, handelt es sich um überragend wichtige Gemeinwohlziele (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 6 S 2610/17 –, juris, Rdnr. 18). Auch die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und redlichen Geschäftsverkehrs im Allgemeinen ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Das Merkmal der Zuverlässigkeit setzt voraus, dass der Antragsteller nach dem Gesamtbild seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, künftig seinen gewerbebezogenen Pflichten nachzukommen. Bietet er – wie die Antragstellerin – diese Gewähr nicht, sind gerade hierdurch die durch § 33c GewO geschützten Rechtsgüter gefährdet (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 4 K 5128/20 –, BeckRS 2020, 48359; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. April 2020 – 19 K 4937/18 –, juris, Rdnr. 31 ff.). Die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2., die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle zu widerrufen, erweist sich auch als ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin zu 2. ist in Abwägung der widerstreitenden Interessen nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, dass die öffentlichen Interessen an einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung die privaten Interessen der Antragstellerin überwiegen. Insbesondere ist der Widerruf mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2023 – 4 B 627/22 –, juris, Rdnr. 13. Im Übrigen ist in Fallgestaltungen, in denen – wie hier – ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf einen Widerruf regelmäßig "intendiert" (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2023 – 4 B 627/22 –, juris, Rdnr. 15; VG Gießen, Beschluss vom 17. Dezember 1999 – 8 G 4155/99 –, juris, Rdnr. 6 f.). Als rechtmäßige Anordnung stellt sich auch die Schließungsverfügung des Betriebes in Ziffer 1 des Bescheides bis zum 31. Oktober 2025 dar, die sich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO stützt. Die im Bescheid gewährte Frist zur Schließung des Betriebs ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die auf § 52 HVwVfG beruhende Aufforderung zur Rückgabe der Betriebserlaubnis in Ziffer 2 des Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die in der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte Androhung des unmittelbaren Zwangs durch Versiegelung ist ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage hierfür sind die §§ 69, 75 HVwVG. Die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 4 des Bescheides ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 76 HVwVG). Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 54.1 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen und am 1. Juli 2025 veröffentlichten Änderungen (vgl. Pressemitteilung Nr. 52/2025 des Bundesverwaltungsgerichts). Danach ist bei einer Gewerbeerlaubnis vom Jahresbetrag des erwarteten Gewinns, mindestens 20.000,00 €, auszugehen. Konkrete Angaben zum erwarteten Gewinn fehlen, so dass der Mindeststreitwert von 20.000,00 € anzusetzen ist. Aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung war der Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.