OffeneUrteileSuche
Urteil

5 UE 3780/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0717.5UE3780.96.0A
20mal zitiert
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 1992 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1993 zu Unrecht abgewiesen, denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Grundlage für den Erstattungsbescheid hinsichtlich der durch die Reparatur des Hausanschlusses entstandenen Kosten sind § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 15 der Allgemeinen Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Allgemeine Wasserversorgungssatzung (AWS) - der Beklagten vom 10. März 1982 in Verbindung mit § 15 der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung - WBGS - der Beklagten vom 3. Mai 1982 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 10. Oktober 1991. Diese Fassungen der Satzungen sind maßgebend. Ein Kostenerstattungsanspruch im Sinne des § 12 Kommunalabgabengesetz - KAG - entsteht nämlich bei Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten - wie hier - grundsätzlich mit der Fertigstellung der Arbeiten und der Berechenbarkeit des Aufwands, d.h. dem Eingang der letzten Rechnung. Hier ist die Rechnung der Firma L am 25. September 1992 bei der Beklagten eingegangen. Gegen das formell rechtmäßige Zustandekommen der genannten Satzungen der Beklagten sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Regelung des Kostenerstattungsanspruchs entspricht auch den Vorgaben des § 12 KAG. Danach können die Gemeinden und Landkreise bestimmen, daß ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Der Regelung des Erstattungsanspruchs in den genannten Satzungsbestimmungen stehen auch nicht Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV - vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, ber. BGBl. I S. 1067) entgegen (so bereits das Urteil des Senats vom 16. September 1987 - 5 UE 1041/87 -, HessVGRspr. 1988, 23; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 8 C 2.88 -, HSGZ 1990, 22 ff. = KStZ 1990, 131, sowie - 8 C 52.87 -, DVBl. 1990, 435 = DÖV 1990, 288 f. ). Zwar gestattet § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV dem Wasserversorgungsunternehmen nur, vom Anschlußnehmer Kostenerstattung für die Erstellung des Hausanschlusses und für Veränderungen des Hausanschlusses zu verlangen, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt worden sind (BVerwG, a.a.O.). Dieser Konflikt zwischen § 15 WBGS in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 AWS und § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV bewirkt allerdings nicht die Unwirksamkeit der Satzungsbestimmungen, denn § 35 Abs. 1 Halbsatz 2 AVBWasserV nimmt "gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts" von der Pflicht, öffentlich-rechtliche Regelungen des Versorgungsverhältnisses entsprechend zu gestalten (§ 35 Abs. 1 Halbsatz 1 AVBWasserV), aus. In diesem Sinn sind § 10 Abs. 2 Satz 2 AWS und § 15 Abs. 1 WBGS "gemeinderechtliche Vorschriften des Abgabenrechts", auch wenn es sich im engeren Sinn um Kostenerstattung und nicht um Abgaben handelt. Die Reparatur der Anschlußleitung des Klägers erfüllt auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 WBGS. Reparaturen sind in § 15 Abs. 1 WBGS ausdrücklich aufgeführt, allerdings nicht in § 12 KAG. Sie sind jedoch Teil der dort genannten Unterhaltungsmaßnahmen an Hausanschlußleitungen, denn zur Unterhaltung gehören alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Leitung in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten (vgl. Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 1997, § 10 Rdnr. 23). Allerdings kann ein Kostenerstattungsanspruch selbst dann entfallen, wenn die Notwendigkeit einer Unterhaltungsmaßnahme - wie hier - zu bejahen ist. Dabei kann der Grundeigentümer dem Anspruch jedoch nicht entgegenhalten, ihn selbst treffe kein Verschulden an dem Grund für die Reparatur. Wird aber die Maßnahme nur deshalb notwendig, weil die Gemeinde zuvor ihr obliegende Leitungs- oder Straßenbauarbeiten schlecht - etwa unter Mißachtung der Regeln der Baukunst - hat ausführen lassen, so steht dies nach der Rechtsprechung des Senats einem Kostenerstattungsanspruch entgegen (vgl. die Urteile des Senats vom 1. April 1987 - 5 OE 99/83 -, HessVGRspr. 1987, 73, vom 16. September 1987 - 5 UE 1041/87 -, HessVGRspr. 1988, 23, 24, und vom 13. Dezember 1993 - 5 UE 5/90 -). Das bedeutet, daß grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, daß die Gemeinde für die Ursache der Reparaturmaßnahme verantwortlich ist, ein Erstattungsanspruch entfällt. Hier spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins (primafacie-Beweis) für eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den Rohrbruch in der Hausanschlußleitung des Klägers für Frischwasser im Jahre 1992. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises kann bei typischen Geschehensabläufen, wenn ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, insbesondere auf eine bestimmte Kausalität, grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß dies auch tatsächlich die Ursache war. Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ist es notwendig - aber auch ausreichend -, daß eine andere Ursache - nicht nur eine entfernte Möglichkeit - in Betracht kommt (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 108 Rdnr. 18 m.w.N.). Wenn auch nicht aufgrund der vom Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung dargelegten "Indizien", wohl aber aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat überzeugt, daß die gebrochene Hausanschlußleitung zum Grundstück des Klägers nicht ordnungsgemäß verlegt worden ist. Zu einer ordnungsgemäßen Verlegung gehört es - wovon auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausgegangen sind -, daß die Leitung in einem Bett aus Kalkschotter und Sand verlegt wird. Eine Verlegung in dem ausgehobenen und wiederverwendeten Boden ist nur dann sachgerecht, wenn dieser verdichtbar und vor allem steinfrei ist, um Einwirkungen auf das Rohr durch Bodenbewegungen zu vermeiden. Dies ist nach Überzeugung des Senats beides hier nicht gegeben gewesen. So konnten sowohl der Zeuge L, der Inhaber der Baufirma, die die Erdarbeiten ausgeführt hat, als auch der Zeuge G, der damalige Wasserwärter der Beklagten, ihren Bekundungen nach bei der Reparatur keine Spuren von Sand oder Kalksteinschotter feststellen. Ob dies hinsichtlich des Sandes darauf zurückzuführen gewesen ist, daß der Sand durch das bei dem Bruch des Rohres heraustretende Wasser hinweggespült worden war, vermochten beide nicht auszuschließen. Kalkschotter - der nicht weggespült werden kann - war jedenfalls nicht verwandt worden. Der Zeuge G hat auch erklärt, daß der Aushub normaler Steinboden - wie in dieser Gegend üblich - gewesen sei. Der Zeuge L hat den Boden als nur bedingt verdichtbaren Lößboden bezeichnet. Beide Zeugen haben auch bekundet, daß im fraglichen Ortsteil bei der früheren Erstverlegung der Leitungen - Hausanschluß- und Versorgungsleitungen - so gut wie niemals Sand verwendet worden ist. Berücksichtigt man zusätzlich zu diesen Feststellungen die Tatsachen, daß es bei der Hausanschlußleitung des Klägers innerhalb eines Zeitraums von nur ca. 24 Jahren im Abstand von ca. 12 Jahren bereits zu zwei Rohrbrüchen gekommen ist - obwohl selbst nach der Ansicht des Beklagtenvertreters eine Lebensdauer von 20 - 30 Jahren für derartige Leitungen anzunehmen ist, was dem Senat allerdings recht kurz bemessen erscheint - und daß auch in der Straße jedenfalls weitere Hausanschlußleitungen in diesem Zeitraum gebrochen sind - wobei die genaue Zahl dieser Rohrbrüche offen bleiben kann -, spricht dies insgesamt nach den oben dargelegten Grundsätzen des Anscheinsbeweises als typischer Geschehensablauf dafür, daß eine fehlerhafte Verlegung der Hausanschlußleitung des Klägers durch die Beklagte bzw. die von ihr beauftragte Baufirma - die offensichtlich auch bei der ersten Reparatur Anfang der 80er Jahre nicht behoben worden ist - zu dem hier streitigen Bruch der Hausanschlußleitung geführt hat. Auch ist sowohl der erste als auch der zweite Rohrbruch innerhalb des öffentlichen Straßenraumes - also dort, wo das Erdreich besonderen Belastungen ausgesetzt ist - aufgetreten, so daß davon auszugehen ist, daß das Rohr dieser Belastung auf Dauer nicht standgehalten hat. Eine Entkräftung des Anscheinsbeweises durch Darlegung einer anderen, ernsthaft in Betracht zu ziehenden Ursache für den hier streitigen Rohrbruch ist der Beklagten nicht gelungen. Damit entfällt aber nach den oben dargelegten Grundsätzen der geltend gemachte Erstattungsanspruch aufgrund der Verantwortlichkeit der Beklagten für die Ursache der Reparaturmaßnahme. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 VwGO). Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung eines Erstattungsbescheides der Beklagten weiter, mit dem diese Kosten für die Reparatur seines Wasserhausanschlusses geltend gemacht hat. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Flur, sowie des Grundstücks Flur, im zum Stadtgebiet der Beklagten gehörenden Ortsteil Auf den beiden Grundstücken befindet sich ein Doppelhaus. Beide Grundstücke verfügen über eine gemeinsame Wasseranschlußleitung an die in der Straße befindliche Hauptversorgungsleitung. Diese Anschlußleitung wurde erstmals im Jahre 1968 zu der bereits im Jahre 1963 erstellten Wasserversorgungsleitung verlegt. Am 23. September 1992 ließ die Beklagte die durch einen Wasserrohrbruch beschädigte Grundstücksanschlußleitung von der Firma L reparieren. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1992 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung der angefallenen Kosten von 2.578,65 DM heran. Dieser Betrag setzte sich aus der an die Firma L von der Beklagten gezahlten Summe von 1.935,85 DM und einem Betrag von 474, 10 DM zusammen, den die Beklagte für von ihr selbst aufgebrachtes Material und für Lohnkosten eigener Bediensteter geltend machte. Auf den Gesamtbetrag erhob sie 7 % Mehrwertsteuer. Der Heranziehungsbescheid wurde dem Kläger am 6. Oktober 1992 zugestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1993 - dem Kläger zugestellt am 4. November 1993 - wies die Beklagte den bei ihr am 5. November 1992 eingegangenen Widerspruch des Klägers zurück. Mit Schriftsatz vom 29. November 1993 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Kassel am 1. Dezember 1993 - hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten bestehe nicht, da die Schadhaftigkeit der Hausanschlußleitung auf der unsachgemäßen Verlegung dieser Leitung im Jahr 1968 sowie einer unsachgemäßen erstmaligen Reparatur zu Beginn der 80er Jahre beruhe. Die Leitung sei damals nicht nach den anerkannten Regeln der Technik in einem Sandbett verlegt worden. Vielmehr sei die Verlegung im vorgefundenen Naturboden erfolgt, der auch "Felsbrocken von 30 bis 60 cm Durchmesser" aufweise. Dies ergebe sich aus den Rechnungspositionen 35 und 36 der Firma L, denenzufolge insgesamt 7,4 cbm Boden der Klasse 2 bis 5 ausgehoben und abgefahren worden seien. In die gleiche Richtung deuteten die Positionen 22 und 41 der Rechnung. Die dort abgerechneten Lieferungen von Sand und Kalkschotter wären nicht erforderlich gewesen, wenn die Leitung ordnungsgemäß verlegt gewesen wäre. Auch hätten seine Nachbarn beim Aushub der Grube weder Schotter noch Sand erkennen können. Die nicht fachgerechte Verlegung der Hausanschlußleitung ergebe sich des weiteren aus der Anlage zur Schlußrechnung der Firma F vom 15. Oktober 1973. Unter Position 9 dieser Anlage "Sand geliefert und eingebaut" sei dort kein Betrag eingetragen. Der Umstand, daß ausweislich der Rechnung der Firma L das eingefüllte Material um 0,7 cbm hinter dem Aushub zurückbleibe, lasse auf das Vorhandensein von großen Steinen im Aushub schließen. Die ursprünglich unsachgemäße Verlegung der Hausanschlüsse werde auch dadurch belegt, daß von den insgesamt 16 Hausanschlüssen in der Straße alle bis auf einen zwischenzeitlich einmal repariert worden seien. Bei der hier streitigen Reparatur sei ungeeignetes Gerät eingesetzt worden. Aus diesem Grunde und weil ein Metalldetektor gefehlt habe, sei der Graben mit 2,60 m zu breit ausgehoben worden. Wäre die Hausanschlußleitung bereits ursprünglich ordnungsgemäß verlegt worden, hätte es keines derartig breiten Grabens bedurft, da der Verlegungsort in diesem Falle auf einem Plan festgehalten worden wäre. Im übrigen stelle die Position 35 der Rechnung der Firma L eine unzulässige Mischposition dar. Es sei unzulässig, alle Bodenklassen von 2 bis 5 in einer einzigen Position abzurechnen. Der Kläger hat beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1993 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Ausführungen des Klägers zur ursprünglich angeblich unsachgemäßen Verlegung des Hausanschlusses seien unsubstantiiert und nicht belegt. Es sei in keiner Weise erkennbar, daß bei der Verlegung bzw. Reparatur der Anschlußleitung Verlegungsfehler gemacht worden seien, die die heutige Reparatur notwendig gemacht hätten. Nach einem Benutzungszeitraum von mehr als 20 Jahren sei es nicht ungewöhnlich, daß Unterhaltungsmaßnahmen notwendig würden. Daß bei der Reparatur kein Sand aufzufinden gewesen sei, erkläre sich durch den beim Rohrbruch entstandenen Wasserdruck, der den Sand in die anderen Bodenschichten spüle und so in seiner ursprünglichen Form nicht mehr aufzufinden sei. Bisweilen entstünden durch den Druck große Hohlräume. Bei den Aushubarbeiten würden die Bodenschichten zusätzlich weiter vermischt, so daß dieser Boden nicht mehr eingebaut werden dürfe. Aus diesem Grund sei neuer Kalkschotter eingebracht worden. Damit die genaue Lage der Leitung festgestellt werden könne, werde zu ihr im rechten Winkel ein Streifen ausgebaggert. Komme die Leitung zum Vorschein, so werde sie bis zum Bruch freigelegt. Der erste Streifen habe hier die Länge von 2,60 m. Der zweite Streifen, der parallel zum Rohr verlaufe, besitze die Länge von 1,80 m. Da ein Arbeitsraum benötigt werde, entstehe zum Schluß eine Grube mit der Fläche von 1,80 auf 2,60 m. Aufgrund des Rohrbruchs seien die Erdmassen stark durchfeuchtet gewesen. Dadurch seien die Grabenwände nicht so stabil wie bei einem normalen Aufbruch gewesen. Die Breite des Grabens ergebe sich also auch aus der Tatsache, daß die Grabenwände eingefallen seien. Der Boden sei sodann ausgebaggert und abgefahren worden. Aufgrund der Ausmaße des eingesetzten Baggergerätes und der Enge der Straße hätten die Baggerarbeiten zudem nur rechtwinklig zur Wasseranschlußleitung vorgenommen werden können, da nur so die Möglichkeit bestanden habe, den Straßenverkehr aufrechtzuerhalten. Die auf der Rechnung ausgewiesene Differenz zwischen ausgebaggerten und wieder eingefüllten Material ergebe sich aus der unterschiedlichen Körnung des verwendeten Materials, was eine Umrechnung von Gewichtsmaßen in Raummaße erschwere. Die Position 35 der Rechnung enthalte auch keine unzulässige Mischposition. Mit Gerichtsbescheid vom 2. August 1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Erstattungsanspruch der Beklagten sei nicht aufgrund einer ihr zuzurechnenden fehlerhaften Verlegung oder erstmaligen Reparatur ausgeschlossen. Derartige Umstände seien nicht ersichtlich. Die seitens des Klägers dargelegten Anhaltspunkte könnten eine unsachgemäße Verlegung oder erste Reparatur des Hausanschlusses nicht untermauern. Diese lasse sich zunächst nicht der Position 35 der Rechnung der Firma L entnehmen, derzufolge 6,55 cbm Boden der Klasse 2 bis 5 aus der Baugrube ausgehoben und abgefahren worden seien. Diese Rechnungsposition korrespondiere mit der Position 35 des auf die Ausschreibung von Zeitvertragsarbeiten am Straßen-, Wege- sowie Kanal- und Wasserleitungsnetz der Beklagten abgegebenen Angebots der Firma L vom 10. März 1992. Da die Firma L aufgrund dieser Ausschreibung für einen längeren Zeitraum mit den erforderlich werdenden Instandsetzungsarbeiten im Stadtgebiet beauftragt worden sei, könne aus einer derart pauschalen Berechnung nicht auf die im konkreten Fall gegebenen Bodenverhältnisse geschlossen werden. Auch der Umstand, daß nach der Rechnung der Firma L vom 24. September 1992 Kalkschotter und Sand geliefert und eingebaut worden sei, lasse nicht auf eine ursprünglich unsachgemäße Verlegung der Hausanschlußleitung, insbesondere eine fehlende Einsandung schließen. Die Argumentation der Beklagten, durch den bei einem Wasserrohrbruch entstehenden Wasserdruck sei die Sandeinbettung fortgespült worden bzw. habe sich mit dem umgebenden Erdreich verbunden, sei durchaus nachvollziehbar. Die sich aus der Rechnung ergebende Differenz zwischen ausgehobenem und wieder eingefüllten Material von 0,7 cbm lasse keinen Schluß auf das Vorhandensein von großen Steinen in Leitungsnähe zu. Diese Ungenauigkeiten erklärten sich vielmehr aus Rundungsfehlern bei der Umrechnung von Gewichtsmaßen in Raummaße. Die vom Kläger angeführte Anlage zur Schlußrechnung vom 15. Oktober 1993 (richtig: 1973) der Firma F sei für den Nachweis der fehlenden Einsandung der Hausanschlußleitung und damit der unsachgemäßen Verlegung unergiebig. Allerdings sei ausweislich Position 9 dieser Anlage kein Sand geliefert und eingebaut worden. Die Anlage beziehe sich indes auf die Wasserversorgungshauptleitungen, nicht aber auf die Hausanschlußleitungen. Ein Schluß von der möglicherweise fehlenden Einsandung der Wasserversorgungsleitung auf das Fehlen eines Sandbettes bei den Hausanschlußleitungen lasse sich nicht ziehen. Auch die Behauptung des Klägers, von den 16 bestehenden Hausanschlußleitungen in seiner Straße seien bislang alle bis auf eine bereits mindestens einmal repariert worden, stelle keinen Nachweis für eine unsachgemäße Verlegung der zum Grundstück des Klägers führenden Leitung dar. Insbesondere sei es nicht ausgeschlossen, daß auch bei einer grundsätzlich erheblich längeren Lebensdauer eine Leitung nach mehr als 20-jährigem Gebrauch auch ohne unsachgemäße Verlegung einer Reparatur bedürfe. Gegen eine unsachgemäße Verlegung spreche zudem, daß der ersichtlich sachkundige Kläger ausweislich der Baugenehmigung vom 7. Juli 1967 bereits bei der erstmaligen Verlegung der Hausanschlußleitung im Jahre 1968 sowie bei deren erstmaliger Reparatur Anfang der 80er Jahre bereits Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, auf eine fehlende Sandeinbettung der Leitung aber zu keinem Zeitpunkt hingewiesen habe. Der Erstattungsanspruch sei auch der Höhe nach gerechtfertigt, wobei er auf den Ersatz derjenigen Aufwendungen beschränkt sei, die die Gemeinde für erforderlich habe halten dürfen. Es sei nicht zu beanstanden, daß keine Unterscheidung beim Aushub der einzelnen Bodenklassen vorgenommen worden sei. Wie bereits erwähnt, hänge diese Art der Berechnung mit der längerfristigen Vergabe der anfallenden Instandsetzungsarbeiten an die Firma L zusammen. Beauftrage eine Gemeinde ein Bauunternehmen mit der Durchführung der jährlich anfallenden Instandsetzungsarbeiten, so spare sie die Vorhaltung eigener Arbeitskräfte und Maschinen. Aus diesem Grunde sei ein derartiges Vorgehen in der Regel günstiger als die Behebung auftretender Mängel durch eigenes Personal und einen eigenen Maschinenpark. Voraussetzung einer praktikablen Vertragsabwicklung sei jedoch eine aufgrund der erforderlichen Ausschreibung in gewissem Umfang pauschalisierende Abrechnungsweise. Im Rahmen des im voraus durchzuführenden Ausschreibungsverfahrens könne insbesondere nicht die Bodenklasse der jeweiligen Baugruben berücksichtigt werden, deren Entstehen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststehe. Auch die konkrete Durchführung der Reparaturarbeiten sei unter Kostengesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Baugrube weise unter Berücksichtigung der konkreten Situation mit einer Grundfläche von 1,80 m x 2,60 m keine unverhältnismäßige Größe auf. Dabei sei zu berücksichtigen, daß eine Baugrube nicht allein der Freilegung des beschädigten Rohres, sondern auch als Arbeitsraum diene. Hinzu komme, daß der Boden im konkreten Fall aufgrund der Wassereinwirkung locker und die Grubenwände aus diesem Grunde eingefallen gewesen seien, so daß die Grube habe vergrößert werden müssen. Dieser Aufwand habe auch durch den Einsatz eines Metalldetektors zur exakten Auffindung des schadhaften Rohres nicht vermieden werden können. Letztlich sei auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte neben den von der Firma L erbrachten Leistungen Arbeitsstunden städtischer Bediensteter in Rechnung gestellt habe. Ein solcher Aufwand könne im Wege des Erstattungsanspruchs nach § 12 Kommunalabgabengesetz - KAG - geltend gemacht werden, obwohl städtische Bedienstete unabhängig von der durchgeführten Reparaturmaßnahme zu bezahlen seien. Gegen das seinen damaligen Bevollmächtigten am 15. August 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 10. September 1996 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Kassel am 11. September 1996 - Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der beanstandete Bescheid sei schon deshalb aufzuheben, weil er sich nur an ihn, den Kläger, wende und nicht an alle Eigentümer der beiden betroffenen Grundstücke. Beide Grundstücke hätten im Jahr 1992 nicht in seinem Alleineigentum gestanden. Das Grundstück habe in der Eigentümergemeinschaft von ihm und seiner Ehefrau zu je 50 % gestanden, das Haus Nr. in der Eigentümergemeinschaft von ihm und seiner Ehefrau zu 55 % und einem weiteren Miteigentümer zu 45 %. Für beide Grundstücke hätten daher getrennte Bescheide erteilt werden müssen, weil ein Miteigentümer für die Erstattungsforderung nicht als Gesamtschuldner, sondern nur für seinen Anteil hafte. Im übrigen wiederholt der Kläger im wesentlichen seine Ausführungen aus der ersten Instanz. Insbesondere sei die nunmehr erfolgte Einbringung von Kalkschotter und Sand Beleg dafür, daß die vorherige Verfüllung des Kanalgrabens nicht mit dafür geeignetem Material erfolgt sei. Zwar sei es richtig, wie das Verwaltungsgericht festgestellt habe, daß sich die Schlußrechnung der Firma F vom 15. Oktober 1973 auf die Wasserversorgungshauptleitungen beziehe. Dabei habe das Verwaltungsgericht aber übersehen, daß in den ihm vorliegenden Akten ebenso die Schlußrechnung derselben Firma vom 5. Dezember 1973 über die Herstellung der Hausanschlußleitungen enthalten sei, nach der die Hausanschlußleitung in PE-Rohr (Kunststoff) und nicht in Gußrohr verlegt worden sei. Ebensowenig wie in der Anlage zur Rechnung betreffend die Wasserversorgungshauptleitungen sei eine Position für Sandeinbringung berechnet worden. Folglich sei demnach zur Verfüllung des Grabens auch für die Hausanschlußleitung der vorhandene Boden wieder verwandt worden, ohne Sand oder Schotter einzutragen. Im übrigen sei nicht einzusehen, wieso ein Schluß von einer fehlerhaft nicht eingesandeten Hauptleitung auf eine zum selben Zeitpunkt von derselben Firma verlegte Hausanschlußleitung nicht gezogen werden könne. Schließlich habe er dazu auch die Aussagen von Anliegern angeboten, die mit der damaligen Ausführung ohne Sand ebensowenig einverstanden gewesen seien. Für die fehlende Sandeinbettung auch bei der erstmaligen Reparatur spreche, daß in der dem Heranziehungsbescheid zugrundeliegenden Rechnung die Position 22 ="0,94 cbm Sand liefern und einbauen" sich mengenmäßig mit der Position 36, nämlich "0,94 cbm Boden der Klasse 2 bis 5 von Hand ausbauen", decke. Die Behauptung der Beklagten, vorher ordnungsgemäß eingebrachter Sand sei durch den Rohrbruch weggespült worden, werde bereits dadurch erheblich in Frage gestellt. Sei das angerufene Gericht wie er der Ansicht, daß dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen sei, so verweise er darauf, daß er dem Verwaltungsgericht mehrere Sachverständige benannt habe. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts könne auch die Tatsache, daß von den 16 Hausanschlußleitungen in seiner Straße bislang alle bis auf eine mindestens einmal repariert worden seien, unmöglich auf objektive Gegebenheiten des Untergrundes oder andere Ursachen zurückgeführt werden. Über die Frage der Haltbarkeit habe eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt werden können. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. August 1996 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 1992 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1993 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie bezieht sich im wesentlichen auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Begründung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts sowie auf ihr bisheriges Vorbringen. Zusätzlich führt sie aus, der Kläger gehe von reinen Vermutungen aus, die vom Verwaltungsgericht zutreffend widerlegt worden seien. Tatsache sei, daß der Wasserrohrbruch vorgelegen habe und im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers die beschädigte Anschlußleitung habe repariert werden müssen. Die Anschlußleitungen in der Straße seien im Verkehrsbereich in Gußrohr verlegt, ab der Grundstücksgrenze als Kunststoffrohr. Die Bruchstelle des streitigen Rohrbruchs sei im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche, somit im Bereich der Gußrohrleitung, aufgetreten. Bei dem Rohrbruch Anfang der 80er Jahre sei zur Behebung des Bruchs eine Schelle angebracht worden. Der zweite Rohrbruch im Jahre 1992 sei zwar ebenfalls im Bereich der Gußrohrleitung aufgetreten, jedoch nicht an genau derselben Stelle wie der erste. Im übrigen gehöre es zum Wesen der Gesamtschuldnerschaft von mehreren Eigentümern, daß nicht alle Eigentümer des Grundstücks einen Bescheid erhalten müßten. Miteigentümer seien Gesamtschuldner und von daher nicht entsprechend dem Eigentumsanteil heranzuziehen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zu dem Geschehensablauf bei der Reparatur des Rohrbruchs im September 1992 durch Vernehmung des Inhabers der Baufirma, die die Erdarbeiten vorgenommen hatte, sowie des ehemaligen Wasserwärters der Beklagten als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung bei den Gerichtsakten verwiesen. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.