Beschluss
5 A 765/25
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:1029.5A765.25.00
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Leitsätze
1. Der Kostenerstattungsanspruch für die Herstellung von Hausanschlüssen entsteht erst mit Eingang der letzten relevanten Unternehmerrechnung (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Auch wenn sich eine Gemeinde nach Eingang der letzten relevanten Unternehmerrechnung dafür entscheidet, die sich daraus ergebenden Kosten nicht gegenüber dem Anschlussinhaber geltend zu machen, bleibt der Eingang dieser Rechnung maßgeblich für den Zeitpunkt der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 4.635,36 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kostenerstattungsanspruch für die Herstellung von Hausanschlüssen entsteht erst mit Eingang der letzten relevanten Unternehmerrechnung (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Auch wenn sich eine Gemeinde nach Eingang der letzten relevanten Unternehmerrechnung dafür entscheidet, die sich daraus ergebenden Kosten nicht gegenüber dem Anschlussinhaber geltend zu machen, bleibt der Eingang dieser Rechnung maßgeblich für den Zeitpunkt der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 4.635,36 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks unter der Anschrift A.-straße in Schenklengsfeld. Die Beklagte ließ ab Ende des Jahres 2013 von der Firma W. e.K. (im Folgenden: Firma W.) Bauarbeiten unter anderem in der Y.-straße vornehmen, in deren Verlauf auch zwei Abwasseranschlüsse und ein Trinkwasseranschluss auf dem Grundstück des Klägers neu hergestellt wurden. Im Laufe des Jahres 2014 gingen bei der Beklagten mehrere Schlussrechnungen der Firma W. bezüglich der oben genannten Arbeiten ein. Das tiefbautechnische Büro C. GmbH (im Folgenden: Büro C.) prüfte diese Schlussrechnungen jeweils und bestätigte deren fachtechnische und rechnerische Richtigkeit. Am 4. Februar 2016 erhielt die Beklagte zwei Schlussrechnungen des Büros C. vom 3. Februar 2016 für die Kanalerneuerung und die Wasserleitungserneuerung der Y.-straße und der F.-straße. Die beiden Rechnungen bezifferten jeweils die anrechenbaren Nettobaukosten und berechneten daraus ein anteiliges „HOAI-Honorar“ (HOAI = Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), namentlich für die Kanalerneuerung der Y.-straße bei 74.442,58 Euro Nettobaukosten ein Honorar von 5.374,45 Euro und für die Wasserleitungserneuerung der Y.-straße bei 73.411,42 Euro Nettobaukosten ein Honorar von 5.300,01 Euro. Mit drei Bescheiden vom 17. Dezember 2020 forderte die Beklagte vom Kläger Aufwendungsersatz für die Herstellung der Anschlüsse auf seinem Grundstück in Höhe von 1.726,73 Euro, 1.315,40 Euro und 932,42 Euro. Mit drei Schreiben vom 12. Januar 2021 legte der Kläger jeweils Widerspruch gegen die Bescheide ein. Der Anhörungsausschuss empfahl in seiner Sitzung am 25. Juni 2021, den Widersprüchen abzuhelfen, da sich das „Schriftstück vom 27.01.2016 des Planungsbüros C. und die beigefügte Schlussrechnung“ nicht auf die Wasser- und Kanalanschlussarbeiten beziehen würden und damit bereits vor Erlass der Bescheide Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Beklagte wies die Widersprüche gegen die drei Bescheide gleichwohl mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2021 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 11. Oktober 2021 zugestellt. Der Kläger hat am 10. November 2021 Klage gegen die Bescheide vor dem Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Mit Urteil vom 21. September 2023 hat das Verwaltungsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der Kostenerstattungsanspruch entstehe mit Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme. Mit Fertigstellung sei der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung nach Beendigung der erstattungspflichtigen Maßnahme gemeint, denn erst dann sei der Kostenerstattungsanspruch berechenbar. Allerdings könnten nur relevante Unternehmerrechnungen bei der Bestimmung des Verjährungsbeginns eine Rolle spielen. Beabsichtige die Gemeinde von vornherein nicht, eine bestimmte Kostenposition an die erstattungspflichtigen Grundstückseigentümer weiterzugeben, bestehe auch kein Bedürfnis dafür, erst den Eingang der diesbezüglichen Unternehmerrechnung abzuwarten. Ausgehend davon sei es der Beklagten bereits mit Eingang der Rechnungen der Firma W. im Jahr 2014 möglich gewesen, die Bescheide zu erlassen. Auf die weitere, letztlich nicht gegenüber dem Kläger geltend gemachte Rechnung des Büros C. von Februar 2016 komme es hingegen nicht an. Die Berufung auf die letztlich nicht umgelegte Ingenieurskostenrechnung diene der Beklagten nur als Vorwand zur Verlängerung der Verjährungsfrist. Sie habe die Ingenieursrechnung erst aufgegriffen, nachdem ihr im Anhörungsausschuss empfohlen worden sei, dem Widerspruch wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung abzuhelfen. Selbst wenn die Beklagte jemals in Erwägung gezogen haben sollte, die Ingenieurskosten auf die Grundstückseigentümer umzulegen, hätte sie spätestens in dem Moment, in dem sie sich dagegen entschied, wissen müssen, dass in diesem Fall nicht die Ingenieursrechnung des Büros C., sondern die Rechnungen der Firma W. maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist sein würden. Nur eine solche Auslegung vermittele die notwendige Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für den Bürger, der auf diese Weise anhand der umgelegten Rechnungen erkennen könne, ob die Verjährung bereits eingetreten sei. Davon ausgehend sei die vierjährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2015 in Gang gesetzt worden und habe am 31. Dezember 2018 um 24:00 Uhr geendet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Beklagten am 22. September 2023 zugestellt worden. Am 16. Oktober 2023 hat sie beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt und dies mit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 22. November 2023 eingegangenen Schriftsatz begründet. Dabei hat sie sich unter anderem auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gestützt. Das Berufungszulassungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 5 A 1453/23.Z geführt worden. Mit Beschluss vom 16. April 2025 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Der Zulassungsbeschluss ist der Beklagten am 23. April 2025 zugestellt worden. Die Beklagte begründet die Berufung mit Schriftsatz vom 19. Mai 2025, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag eingegangen, wie folgt: Die Kostenerstattungspflicht entstehe erst mit der Berechenbarkeit des Aufwandes, also mit Eingang der letzten maßgeblichen Rechnung. Zu den für die Berechenbarkeit des Aufwands notwendigen Rechnungen gehöre auch die Ingenieurhonorarkostenrechnung. Diese sei erst am 4. Februar 2016 bei der Beklagten eingegangen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Aufwand für die erstattungsfähigen Maßnahmen berechenbar gewesen. Es sei unerheblich, dass die Ingenieurskosten letztlich nicht auf den Kläger umgelegt worden seien. Vielmehr sei allein auf das objektive Kriterium „Eingang der Schlussrechnung“ abzustellen. Demgegenüber sei unbeachtlich, ob die jeweilige Gemeinde auch den Willen habe, die entsprechenden Kosten geltend zu machen. Dies stelle lediglich einen teilweisen Erlass im Sinne des § 227 AO dar. Das Abstellen auf ein willentliches Element des Gläubigers des Kostenerstattungsanspruches hinsichtlich der Weitergabe der entstandenen Aufwendungen würde gegen das Bestimmtheitsgebot und das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verstoßen. Soweit das Verwaltungsgericht der Beklagten unterstelle, dass diese nur als Vorwand zur Verlängerung der Verjährungsfrist auf die Ingenieurkostenrechnung abgestellt habe, werde dies nicht belegt. Vielmehr habe die Beklagte erst im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 entschieden, die Ingenieurskosten nicht auf die Grundstückseigentümer umzulegen, weil innerhalb dieses Zeitraums nicht rechtssicher habe geklärt werden können, wie mit den Ingenieurskosten umzugehen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. September 2023 - 6 K 1896/21.KS - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten durch die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Ingenieurskostenrechnung vom 3. Februar 2016 hat. Zur Begründung verteidigt und vertieft er die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Insbesondere enthalte auch der Begriff „Berechenbarkeit des Aufwands“ ein subjektives Element, weil die Kommune entscheide, welche Rechnungen in die Berechenbarkeit der Kosten einfließen sollen. Indem die Beklagte die Ingenieursrechnung bei der Berechnung letztlich außenvorgelassen habe, seien die Kosten bereits nach Vorlage aller vorherigen Rechnungen berechenbar gewesen. Damit habe die Beklagte die entsprechende Rechnung als für den Kostenerstattungsanspruch irrelevant gewertet. Abgesehen davon würde es rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen, wenn die Beklagte durch Kosten, die sie nie habe geltend machen wollen, die Festsetzungsverjährungsfrist verlängern könnte. Jedenfalls habe das Verhalten der Beklagten dazu geführt, dass der Kläger sich schon im Widerspruchsverfahren anwaltlicher Hilfe habe bedienen dürfen. Denn die Beklagte habe zunächst nicht auf die Ingenieursrechnung hingewiesen. Ausgehend davon habe der Kläger annehmen müssen, dass bezüglich des Kostenerstattungsanspruches Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Mit Verfügung vom 18. August 2025 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, über die zugelassene Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zu entscheiden, und dass er die Berufung für begründet hält. Gleichzeitig hat der Senat den Beteiligten eine Stellungnahmefrist bis zum 17. Oktober 2025 gewährt. Die Verfügung ist den Beteiligten jeweils am 19. August 2025 zugestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des erstinstanzlichen Verfahrens, des Berufungszulassungsverfahrens und des Berufungsverfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die sämtlich zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die zulässige Berufung der Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorab gehört worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht vom Eintritt der Festsetzungsverjährung der hier relevanten Kostenerstattungsansprüche für die Herstellung der Anschlüsse auf dem Grundstück des Klägers ausgegangen. Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Hess. KAG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Hess. KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 der Entwässerungssatzung der Beklagten und § 25 Abs. 1 Satz 2 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten entsteht der Erstattungsanspruch mit der „Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme“. Dies entspricht der Vorgabe des § 12 Abs. 1 Satz 2 Hess. KAG i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 Hess. KAG. Das Verwaltungsgericht hat zunächst in Übereinstimmung mit der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, dass der Kostenerstattungsanspruch für die Herstellung von Hausanschlüssen als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann (vgl. nur Hess. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 5 A 2186/08.Z -, juris Rdnr. 3; vgl. auch entsprechend bezüglich der Entstehung der Straßenausbaubeitragspflicht Hess. VGH, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 5 A 1580/17 -, juris Rdnr. 27; ebenso Mann-Sixel, in: BeckOK Kommunalabgabenrecht Hessen, Stand: 1. Mai 2024, § 12 Rdnr. 42). Denn erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung ist die Berechenbarkeit des jeweiligen Anspruches gegeben (Hess. VGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 5 UE 3780/96 -, juris Rdnr. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2003 - 2 S 344/03 -, juris Rdnr. 21). Zutreffend ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass nur relevante Unternehmerrechnungen Auswirkungen auf die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs und damit den Lauf der Festsetzungsfrist haben können. Ob eine Unternehmerrechnung für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs relevant ist, bestimmt sich individuell nach dem Aufwand, für den der jeweilige Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht wird. Die Maßgeblichkeit der letzten Unternehmerrechnung gilt nur insoweit, als sie sich auf Arbeiten bezieht, die der endgültigen Herstellung des jeweiligen Anschlusses dienen. Ingenieurskosten können - gegebenenfalls anteilig - zum erstattungsfähigen Aufwand einer Gemeinde gehören, sofern sich diese Kosten zumindest auch auf die Herstellung eines Hausanschlusses beziehen (vgl. dazu auch VG München, Urteil vom 18. August 2020 - M 28 K 18.3420 -, juris Rdnr. 18). Zwar ist der Anhörungsausschuss in seiner Sitzung am 25. Juni 2021 davon ausgegangen, dass sich die Rechnung des Büros C. vom 3. Februar 2016 nicht auf die Wasser- und Kanalanschlussarbeiten bezogen habe. Diese Auffassung trifft indes nicht zu. Den Ausgangspunkt für die Berechnung des Honorars in den beiden Rechnungen des Ingenieursbüros bildeten unter anderem die Nettobaukosten bezüglich der Y.-straße für die Wasserleitungserneuerung in Höhe von 73.411,42 Euro und die Kanalerneuerung in Höhe von 74.442,58 Euro. Daneben befindet sich in der Behördenakte jeweils eine auf der Rechnung handschriftlich ergänzte und auch inhaltlich zutreffende Aufschlüsselung dieser Nettobaukosten nach den Baumaßnahmen „Wasser netto“ bzw. „Kanal netto“ und „HA [sc. Hausanschlüsse] Wasser netto“ bzw. „HA Kanal netto“. Darunter fallen unter anderem die Kosten für die Herstellung der Hausanschlüsse in einer Gesamthöhe von 14.067,96 Euro (Wasser) bzw. 33.680,90 Euro (Abwasser). Davon wird jeweils auch die Herstellung der Hausanschlüsse des Klägers erfasst, dessen Grundstück in der A.-straße als Eckgrundstück miteinbezogen wurde (vgl. die Übersicht auf den Seiten 141 und 175 der Behördenakte). Folglich haben die Kosten für die Herstellung der Hausanschlüsse auf dem Grundstück des Klägers zu einer Erhöhung der Nettobaukosten und damit zugleich zu einer - wenn auch vergleichsweise geringen - Erhöhung des Ingenieurshonorars beigetragen. Das Ingenieursbüro hat zudem die Rechnungen der Firma W. für die Herstellung der Hausanschlüsse des Klägers jeweils auf deren fachtechnische und rechnerische Richtigkeit geprüft. Damit bezog sich die Arbeit des Ingenieursbüros auch auf die Baumaßnahmen bezüglich der Anschlüsse auf dem Grundstück des Klägers. Ausgehend davon gehören die in den Ingenieursrechnungen geltend gemachten Ingenieurskosten anteilig zum Aufwand, die der Beklagten im Hinblick auf die Herstellung der Hausanschlüsse des Klägers tatsächlich entstanden sind. Ob die anteiligen Ingenieurskosten auch gegenüber dem Kläger hätten geltend gemacht werden dürfen, bedarf keiner Entscheidung des Senats, weil die Beklagte darauf verzichtet hat. Es genügt, dass die Ingenieursrechnung als relevante Unternehmerrechnung einzustufen ist. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte vom Kläger letztlich keine Erstattung der anteiligen Ingenieurskosten verlangt hat. Wie oben dargestellt entsteht der Kostenerstattungsanspruch erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Kommune alle relevanten Kostenaufstellungen bekannt sind und diese mit der Abrechnung und der Geltendmachung ihrer Ansprüche beginnen kann. Zu den grundsätzlich relevanten Kostenaufstellungen gehörten hier - wie oben dargestellt - auch die (anteiligen) Ingenieurskosten für die Herstellung der Hausanschlüsse. Die Entscheidung der Beklagten, die Ingenieurskosten nicht auf den Kläger umzulegen, führt im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dass die Ingenieursrechnung als für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs irrelevant auszublenden wäre. Denn relevant für die Rechnungsstellung sind nicht nur diejenigen Kosten, die letztlich auch geltend gemacht werden, sondern all diejenigen Kosten, die für die Gemeinde durch die konkrete Baumaßnahme entstanden sind und die zumindest potentiell zum erstattungsfähigen Aufwand gehören. Zur Berechenbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs gehört auch die Entscheidung der Kommune darüber, welche relevanten Kosten im konkreten Fall und in welcher Höhe gegenüber dem Anschlussinhaber geltend gemacht werden. Für diese Annahme spricht, dass die Kostenerstattungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Hess. KAG i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 Hess. KAG von Gesetzes wegen und nicht erst durch die Geltendmachung im Wege eines Bescheiderlasses entsteht. Ginge man davon aus, dass der Erstattungsanspruch rückwirkend entsteht, wenn eine Gemeinde nachträglich entscheidet, bestimmte Kosten nicht geltend zu machen, wäre damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit verbunden. Ebenso wenig ist der Zeitpunkt, in dem eine Gemeinde beschließt, bestimmte Kosten nicht umzulegen, geeignet, den Anknüpfungspunkt für die Entstehung des Erstattungsanspruchs zu markieren, weil sich dieser Zeitpunkt - wie auch im vorliegenden Fall - häufig gar nicht bzw. nicht sicher bestimmen lässt. Demgegenüber lässt sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung regelmäßig sicher feststellen. Eine andere Auffassung hätte zur Folge, dass die Gemeinde faktisch dazu gezwungen wäre, möglichst alle relevanten Kosten gegenüber den Anschlussinhabern geltend zu machen, um den frühzeitigen Lauf der Festsetzungsfrist zu verhindern. Dies würde den Interessen der Anschlussinhaber zuwiderlaufen. Vielmehr profitiert ein Anschlussinhaber - wie der Kläger im vorliegenden Fall - davon, dass eine eigentlich relevante Kostenposition letztlich nicht gegenüber ihm geltend gemacht wird. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Anschlussinhaber durch diese ihn begünstigende Entscheidung stets ein weiterer Vorteil im Hinblick auf den früheren Lauf der Festsetzungsfrist erwachsen sollte. Es spricht viel dafür, dass etwas Abweichendes gilt, wenn eine Gemeinde von vornherein beabsichtigt, bestimmte relevante Kosten nicht auf die Grundstückseigentümer umzulegen. Insoweit dürften sich Zweifel ergeben, ob es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) vereinbar ist, wenn sich die Gemeinde gleichwohl auf die Maßgeblichkeit des Eingangs der entsprechenden Rechnung für den Beginn der Festsetzungsfrist beruft. Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor, weshalb der Senat die Beantwortung dieser Rechtsfrage dahinstehen lassen kann. Zwar hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Beklagte von vornherein nicht beabsichtigt habe, die Ingenieurskosten auf die erstattungspflichtigen Grundstückseigentümer umzulegen. Dafür findet sich aber in der Akte und im Vorbringen der Beteiligten kein Anhaltspunkt. Vielmehr hat die Beklagte auf die entsprechende Nachfrage des Senats nachvollziehbar angegeben, dass sie erst im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 die Entscheidung getroffen habe, die Ingenieurskosten wegen rechtlicher Unsicherheiten bezüglich der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nicht gegenüber den Anschlussinhabern geltend zu machen. Außerdem sind die Rechnungen des Ingenieursbüros Teil der Behördenakte und dort mit den entsprechenden Seitenzahlen vor Erlass der Bescheide einsortiert, was zumindest als ein Indiz dafür zu werten ist, dass sich die Beklagte nicht erst nachträglich darauf berufen hat. Es wäre auch kaum nachvollziehbar, warum die Beklagte erst sechs Jahre nach Eingang der Rechnung der Firma W. die Kostenerstattungsbescheide erlassen hat, wenn sie die Ingenieurskosten von vornherein nicht hätte umlegen wollen. Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass die Beklagte die Ingenieursrechnungen erst aufgegriffen habe, nachdem ihr im Anhörungsausschuss empfohlen worden war, den Widersprüchen wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung abzuhelfen, trifft dies ebenfalls nicht zu. Vielmehr hat die Beklagte gegenüber dem Kläger bereits mit Schreiben vom 8. März 2021 auf die Maßgeblichkeit der Ingenieursrechnungen hingewiesen und damit noch deutlich vor dem Termin des Anhörungsausschusses am 25. Juni 2021. Ausgehend von diesen Erwägungen handelte es sich bei den am 4. Februar 2016 bei der Beklagten eingegangen Rechnungen des Büros C. um die letzten relevanten Unternehmerrechnungen. Damit ist der Kostenerstattungsanspruch erst zu diesem Zeitpunkt entstanden. Nach 12 Abs. 1 Satz 2 Hess. KAG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Hess. KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO begann die vierjährige Festsetzungsfrist in der Folge mit Ablauf des Jahres 2016 und endete mit Ablauf des Jahres 2020. Die mit Bescheiden vom 17. Dezember 2020 geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche waren daher nicht verjährt. Weitere Mängel der streitgegenständlichen Bescheide hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, festzustellen, dass er Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten durch die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Ingenieurskostenrechnung vom 3. Februar 2016 hat, ist diese Feststellungsklage unzulässig. Jedenfalls fehlt es am dafür notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Im Verwaltungsprozess gilt der Grundsatz der Kosteneinheit (vgl. dazu Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2025, Vorb. zu § 154 VwGO Rdnr. 22; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorb. zu den §§ 154 ff. Rdnr. 6). Nur in einzelnen vom Gesetz besonders hervorgehobenen Fällen können Kosten getrennt werden, wenn sie vom Ausgang des Rechtsstreits unabhängig und eindeutig ermittelbar sind (Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2025, Vorb. zu § 154 VwGO Rdnr. 22). Die vom Kläger im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind auf das Widerspruchsverfahren bezogen, da der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 12. Januar 2021 für diesen Widerspruch eingelegt und diesen mit der Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs begründet hat. Kosten des Vorverfahrens sind aber nach § 162 Abs. 1 VwGO ausdrücklich von der Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens umfasst. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Weiterhin besteht nach § 155 Abs. 4 VwGO für das Gericht die Möglichkeit, Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem aufzuerlegen. Ausgehend davon besteht jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für einen isolierten Feststellungsantrag bezüglich des geltend gemachten Anspruchs für die teilweise Erstattung von Rechtsanwaltskosten in einem Widerspruchsverfahren. Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es bestand auch keine Notwendigkeit für den Senat, der Beklagten nach § 155 Abs. 4 VwGO die Kostentragungspflicht bezüglich der Rechtsanwaltskosten bis zur Vorlage der Ingenieursrechnungen vom 3. Februar 2016 mit Schreiben vom 8. März 2021 aufzuerlegen. Dies scheitert bereits daran, dass ausgehend vom Grundsatz der Kosteneinheit eine Kostenunterteilung nach Zeit- oder Verfahrensabschnitten, wie sie der Kläger im Rahmen seines Feststellungsantrags begehrt, regelmäßig unzulässig ist (vgl. dazu Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2025, Vorb. zu § 154 VwGO Rdnr. 19; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorb. zu den §§ 154 ff. Rdnr. 6). Überdies lassen sich die Rechtsanwaltskosten vor Zugang des Schreibens der Beklagten vom 8. März 2021 nicht hinreichend von den übrigen Rechtsanwaltskosten des Widerspruchsverfahrens unterscheiden. Der Kläger hat nach Erhalt dieses Schreibens nicht seinen Widerspruch zurückgenommen, obwohl die Beklagte darin ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Stattdessen hat der Kläger an seiner Rechtsauffassung einer Verjährung festgehalten und diese nunmehr darauf gestützt, dass die Ingenieursrechnung nicht maßgeblich gewesen sei (vgl. seinen Schriftsatz vom 17. März 2021). Welche speziellen Rechtsanwaltskosten durch die Übersendung des Schreibens des Bevollmächtigten des Klägers vom 12. Januar 2021 entstanden sein sollten, ist für den Senat nicht hinreichend erkennbar. Damit fehlt es an der eindeutigen Ermittelbarkeit der entsprechenden Kosten (vgl. zu dieser Voraussetzung des § 154 Abs. 4 VwGO Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2025, Vorb. zu § 154 VwGO Rdnr. 22). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 GKG, wobei der Beschluss insoweit unanfechtbar ist, § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG. Der Hilfsantrag, über den der Senat entscheiden musste, wirkt sich nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG streitwerterhöhend aus, da er sich auf denselben Gegenstand richtet wie der Hauptantrag (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).