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Beschluss

5 A 2248/11.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0321.5A2248.11.Z.0A
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Leitsätze
Liegen die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 12 HessKAG für durch eine Kommune am Anschluss durchgeführte Maßnahmen vor, ist dieser Anspruch nur dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die betreffende Maßnahme nur deshalb notwendig geworden ist, weil die Kommune zuvor ihr obliegende Baumaßnahmen fehlerhaft ausgeführt hat oder hat ausführen lassen.
Tenor
Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 2011 - 1 K 754/10.WI - zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 A 782/12 fortgeführt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegen die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 12 HessKAG für durch eine Kommune am Anschluss durchgeführte Maßnahmen vor, ist dieser Anspruch nur dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die betreffende Maßnahme nur deshalb notwendig geworden ist, weil die Kommune zuvor ihr obliegende Baumaßnahmen fehlerhaft ausgeführt hat oder hat ausführen lassen. Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 2011 - 1 K 754/10.WI - zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 A 782/12 fortgeführt. Der Antrag der beklagten Gemeinde auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 2011 ist zulässig und begründet. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen seine Heranziehung zur Erstattung von Kosten für das Umbinden seines Hausanschlusses für Abwasser an den von der Beklagten in der Straße vor seinem Haus neu verlegten Mischwasserkanal. Das Verwaltungsgericht hat den Heranziehungsbescheid der Beklagten aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwar lägen die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch der Gemeinde nach § 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - in Verbindung mit § 22 der Entwässerungssatzung - EWS - der Beklagten vor. Der Erstattungsanspruch scheitere aber daran, dass die Erneuerung der Sammelleitung erforderlich geworden sei, weil diese offensichtlich fehlerhaft verlegt worden sei und die Beklagte sich dies zurechnen lassen müsse. Die Ausführungen der Bevollmächtigten der Beklagten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken auch beim Senat derartige Zweifel. Sie führt aus, der Erstattungsanspruch sei durch die Neuverlegung des Sammelkanals in der Straße, an die das Grundstück des Klägers grenze, entstanden. Dies habe die Veränderung - also die Umhängung - des Hausanschlusses erforderlich gemacht. Das Verwaltungsgericht verkenne bei seiner Auffassung, die Erneuerung sei erforderlich geworden, weil die Rohrleitungen offensichtlich fehlerhaft verlegt worden seien, dass das Anschlagen von Abwasserhausanschlussleitungen vor 45 Jahren den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe und somit bereits keine fehlerhafte Verlegung stattgefunden habe. Das heute dies üblicherweise nicht mehr auf diese Art vorgenommen werde, sei irrelevant. Auch verkenne das Verwaltungsgericht, dass es sich bei der vorgenommenen Maßnahme um eine notwendig verbessernde Veränderung handele und zudem der Mischwasserkanal bereits 1965 verlegt worden sei, so dass nunmehr seine Nutzungsdauer abgelaufen gewesen sei. Weitere Grundlage für die notwendige Veränderung der Sammelleitung sei deren unzureichende Nennweite gewesen und stelle ihrerseits eine notwendige, mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Entwässerungssystems in Zusammenhang stehende Maßnahme dar. Diese Ausführungen wecken auch beim Senat ernstliche Zweifel im oben genannten Sinn an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten für den wiederhergestellten Anschluss der Abwasserhausanschlussleitung des Grundstücks des Klägers an die Sammelleitung in der Straße gemäß § 12 Hess KAG, § 22 EWS der Beklagten aufgrund der Neuverlegung der Sammelleitung vor. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Kostenerstattungsanspruch selbst dann entfallen, wenn die Notwendigkeit einer Unterhaltungsmaßnahme - wie hier - zu bejahen ist. Dabei kann der Grundeigentümer dem Anspruch jedoch nicht entgegenhalten, ihn selbst treffe kein Verschulden an dem Grund für die Reparatur. Wird aber die Maßnahme nur deshalb notwendig, weil die Gemeinde zuvor ihr obliegende Leitungs- oder Straßenbauarbeiten schlecht - etwa unter Missachtung der Regeln der Baukunst - hat ausführen lassen, so steht dies einem Kostenerstattungsanspruch entgegen (vgl. Urteile des Senats vom 17. Juli 1997 - 5 UE 3780/96 -, HSGZ 1998, 113 = NVwZ-RR 1999, 69 ; vom 13. Dezember 1993 - 5 UE 5/90 -; vom 1. April 1987 - 5 OE 99/83 -, HessVGRspr 1987, 73 und vom 16. September 1987 - 5 UE 1041/87 -, HessVGRspr 1988, 23). Ob diese Voraussetzungen für den Ausschluss des Erstattungsanspruchs hier erfüllt sind, erscheint zweifelhaft. Dabei lässt der Senat offen, ob die Technik des Anschlusses von Hausanschlussleitungen an die Sammelleitung durch das so genannte "Anschlagen" - es wird ein Loch in die Sammelleitung geschlagen und die Hausanschlussleitung hineingesteckt und dies entsprechend mit Mörtel abgedichtet - im Jahr 1965 Stand der Technik war. Dem Senat ist jedenfalls bekannt, dass bis in die Siebzigerjahre des vorigen Jahrhunderts diese Technik in vielen Gemeinden verwandt wurde (vgl. etwa: Urteil des Senats vom 24. März 2004 - 5 UE 2565/03 -, HSGZ 2004, 231 = GemHH 2004, 166). Ob darüber hinaus Fehler beim Anschluss der Hausanschlussleitungen an der alten Sammelleitung vorlagen, lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Jedenfalls ergibt sich aus dem auch vom Verwaltungsgericht mehrfach zitierten Förderantrag der Beklagten für die Kanalsanierungsmaßnahmen, zu denen auch die Neuverlegung der Mischwasser- und Regenwassersammelleitungen in der Straße vor dem Grundstück des Klägers gehörte, dass die betreffenden Sanierungsmaßnahmen nicht etwa allein aufgrund schadhafter alter Sammelleitungen vorgenommen wurden, sondern dass eine Neukonzeption des Entwässerungssystems der Beklagten in einem größeren räumlichen Bereich um die Straße des Klägers herum vorgenommen wurde, was auch zu größeren Nennweiten bei den Leitungen führte. Dass also hier eine Reparaturmaßnahme vorgenommen wurde, die allein deshalb notwendig geworden war, weil die Beklagte zuvor ihr obliegende Leitungsbauarbeiten fehlerhaft ausgeführt hatte, ist insofern nicht ersichtlich. Insofern ist auch offen, ob nicht in einem derartigen Fall auch eine Reparatur durch Abdichten der alten Sammelleitung ausgereicht hätte (vgl. den dem Urteil vom 14. März 2004 zu Grunde liegenden Fall, a.a.O.). Da der Senat bereits aus diesem Grund die Berufung zulässt, erübrigen sich Ausführungen zu weiter geltend gemachten Zulassungsgründen. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in 34117 Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.