Urteil
1 K 754/10.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2011:1021.1K754.10.WI.0A
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Leitsätze
Der Kostenerstattungsanspruch einer Gemeinde für die Neuanbindung eines Hausanschlusses entfällt, wenn die Maßnahme deshalb notwendig wurde, weil die Gemeinde zuvor ihr obliegende Leitungs- und Straßenbauarbeiten schlecht hat ausführen lassen (im Anschluss an HessVGH, Urt. v. 17.07.1997 - 5 UE 3780/96).
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2010 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kostenerstattungsanspruch einer Gemeinde für die Neuanbindung eines Hausanschlusses entfällt, wenn die Maßnahme deshalb notwendig wurde, weil die Gemeinde zuvor ihr obliegende Leitungs- und Straßenbauarbeiten schlecht hat ausführen lassen (im Anschluss an HessVGH, Urt. v. 17.07.1997 - 5 UE 3780/96). Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2010 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Herstellung eines Hausanschlusses gegen den Kläger in Höhe von 667,79 € nicht zu. Nach § 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden und Landkreise bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an die Versorgungsleitungen in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte in ihrem Satzungsrecht Gebrauch gemacht. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung (EWS) der Beklagten vom 29.09.2008 ist der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 EWS). Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme (§ 22 Abs. 1 Satz 2 EWS). Mit der Neuanbindung des Hausanschlusses des klägerischen Grundstücks als Folge der Ersetzung des in der A-Straße verlaufenden Abwasserkanals hat die Beklagte den bestehenden Anschluss im Sinne des Erstattungstatbestands der „Veränderung“ geändert (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.02.1993 – 5 UE 71/90 -, Juris Rn. 20). Auch die weitere Voraussetzung des Erstattungsanspruchs, dass die Neuverlegung des Sammelkanals in der A-Straße, die die Veränderung des Hausanschlusses des Klägers erst erforderlich gemacht hat, ihrerseits eine notwendige, mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Entwässerungssystems in Zusammenhang stehende Maßnahme darstellt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ebda. Rn 21), ist erfüllt. Hierbei kommt es auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch der Gesichtspunkt der Systemänderung im Regenabwassersystem der Beklagten, in die die A-Straße einbezogen wurde, für die Neuverlegung der Sammelleitung in der A-Straße (mit-) ursächlich war, nicht an. Denn die Notwendigkeit des Hausanschlusses an den erneuerten Mischwasserkanal bleibt von der Durchführung dieser systemändernden Maßnahmen unberührt, weil sie auch unabhängig davon hätte erfolgen müssen. Auch wenn die Entlastungsvariante über die D-Straße und nicht über die A-Straße als systemändernde Maßnahme ausgewählt worden wäre und die A-Straße als Maßnahme der Stauentlastung nicht einbezogen worden wäre, wäre es gleichwohl schon wegen der erheblichen Schäden am Rohrleitungssystem zu der erforderlichen Sanierung des Mischwasserkanals und damit zur Neuanbindung des klägerischen Grundstücks gekommen. Damit ist dem Erfordernis genüge getan, dass eine notwendige, mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Entwässerungssystems in Zusammenhang stehende Maßnahme vorliegt. Der Erstattungsanspruch scheitert aber daran, dass die Erneuerung des Sammelleiters deshalb erforderlich wurde, weil die Rohrleitung offensichtlich fehlerhaft verlegt worden war und die Beklagte sich die fehlerhafte Verlegung zurechnen lassen muss. Davon, dass bei sachgemäßer Verlegung eine Sanierung zum Zeitpunkt des Austauschs bereits deshalb erforderlich war, weil die Nutzungsdauer der Kanalrohre erreicht oder überschritten war und eine Erneuerung wegen Abnutzung anstand, kann vorliegend nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Das Gericht teilt insbesondere nicht die - erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte - Auffassung des Bevollmächtigten der Beklagten, dass die Abnutzungsdauer des 1965 verlegten Mischwasserkanals nach ca. 40 Jahren Nutzung als abgelaufen zugrunde zu legen ist. Die Erfahrungswerte gehen vielmehr dahin, dass bei Betonkanalrohren eine Nutzungsdauer bis zu 100 Jahren angenommen werden kann (Niederehe/Wengler, Technische Nutzungsdauer, Straßen- und Tiefbau, Heft 11 – 2005, s. Behördenordner I, S. 23), wenn gleich es hierbei auch auf Umstände des Einzelfalls ankommt. Letztlich kann die Frage der üblicherweise anzunehmenden Nutzungsdauer vorliegend aber auf sich beruhen. Denn die von der Beklagten im Einzelnen im Rahmen des Förderantrags dokumentierten Schäden am Mischwasserkanal der A-Straße sind ganz überwiegend solche, die ihre Ursache nicht in der Abnutzung, sondern in einem fehlerhaften Einbau hatten (Ordner I, S. 22-7 ff). Der nach dem Förderantrag der Beklagten gebotene und schließlich erfolgte Austausch sollte deshalb nicht wegen festgestellter Abnutzung durch normalen Gebrauch, sondern wegen festgestellter Fehler bei Errichtung des Rohrsystems durchgeführt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, entfällt aber der Kostenerstattungsanspruch, selbst wenn die Notwendigkeit einer Veränderungsmaßnahme, wie vorliegend, zu bejahen ist, dann, wenn die Maßnahme deshalb notwendig wurde, weil die Gemeinde zuvor ihr obliegende Leitungs- oder Straßenbauarbeiten schlecht – etwa unter Missachtung der Regeln der Baukunst – hat ausführen lassen, wenn also feststeht, dass die Gemeinde für die Ursache der Maßnahme verantwortlich ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. vom 17.07.1997 – 5 UE 3780/96 -, Juris Rn.25). Davon ist hier auszugehen. Die unstreitig vorhanden gewesenen Schäden am Mischwasserkanal in der A-Straße, die durch fehlerhaften Einbau verursacht wurden, muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Zwar handelt es sich bei diesen Schäden ganz überwiegend um solche, die durch fehlerhaften Einbau von Abzweigstutzen für Hausanschlüsse entstanden sind, wie Herr XXX vom Büro der Firma XXX, die die Erneuerungsmaßnahme für die Beklagte durchführte, in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Der fehlerhafte Einbau dieser Anschlüsse ist aber ebenfalls durch die Beklagte veranlasst worden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass nicht die Grundstückseigentümer selbst diese Anbindung mit Stutzen herbeigeführt oder veranlasst haben. Nach seiner genauen Erinnerung sei die Sammelleitung zusammen mit den Hausanschlüssen von dem Bauunternehmen, welches die Beklagte beauftragt hat, eingebracht worden. Der Bevollmächtigte der Beklagten konnte – mangels Kenntnis – dazu nichts entgegnen. Das Gericht legt den Vortrag des Klägers zugrunde und hat keine Veranlassung, seine Aussage in Zweifel zu ziehen. Da sich die Beklagte die fehlerhafte Ausführung des von ihr beauftragten Bauunternehmens zurechnen lassen muss, steht fest, dass sie für die Erneuerung des Kanals zwecks Beseitigung der Einbauschäden – und damit für den notwendig gewordenen Hausanschluss – verantwortlich ist und deshalb ihr Erstattungsanspruch entfällt. Dahinstehen kann deshalb auch die Frage, ob die Verlegung der Sammelleitung und der Abzweigstutzen dem Stand der Technik entsprach. Die anlässlich des Förderantrags ermittelten und im Einzelnen dokumentierten Schäden werden ganz überwiegend ausdrücklich einem „nicht fachgerechten“ Einbau zugeschrieben. Damit kann davon ausgegangen werden, dass ein ordnungsgemäßer Einbau möglich gewesen wäre, aber nicht erfolgt ist, somit die Schäden nicht das Ergebnis einer – aus früherer Sicht - üblichen Abnutzung, sondern Folge von Fehlern beim Einbau waren. Die Beklagte hat im Übrigen Gegenteiliges insoweit nicht substantiiert vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemeinde A-Stadt, Flur 2, Flurstück 295/101, das über einen Anschluss an den in der A-Straße verlaufenden Abwasserkanal verfügt. Die Beklagte hat 2007 im Bereich der A-Straße Kanalaustausch- und Kanalneubaumaßnahmen durchführen und nach deren Abschluss den Hausanschluss des Klägers wieder mit dem Kanal verbinden lassen. Der Zustand vor der Maßnahme stellte sich wie folgt dar: Ausgehend von der B 8 (D-Straße) verlief ein stillgelegter Regenwasserkanal durch die A-Straße bis in den XXX, der durchgängig als (reiner) Regenwasserkanal nicht mehr genutzt wurde. Daneben war durch die gesamte A-Straße ein Mischwasserkanal verlegt und als solcher genutzt. Über eine Teilstrecke war der parallel verlaufende Regenwasserkanal an diesen Mischwasserkanal angeschlossen und wurde zusammen mit diesem als Anschlusskanal für anliegende Grundstücke genutzt. Das Grundstück des Klägers war unmittelbar am Mischwasserkanal angeschlossen. Beide Kanalrohrsysteme waren wegen erheblicher Schäden erneuerungsbedürftig. Art und Umfang der Schäden sind festgehalten in dem Antrag der Beklagten auf Fördermittel für die Sanierung des Kanalsystems (Ordner I, S. 22ff). Ziel der Maßnahme war einerseits die notwendige Erneuerung der in der A-Straße verlegten Rohrsysteme; zum anderen sollte die A-Straße in eine den Stadtteil betreffende Systemänderung der Abwassersysteme und deren Verlauf bezüglich des Regenwasserablaufs einbezogen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Förderantrags Bezug genommen (Ordner I, S. 22ff). Nach Durchführung der Maßnahme ergibt sich folgender Zustand: Die gesamte A-Straße wird von zwei getrennten Kanalrohrsystemen durchlaufen (Trennsystem). Der neue Mischwasserkanal tritt – hinsichtlich Lage und Funktion - an die Stelle des ursprünglichen Mischwasserkanals. Daneben wurde – an Stelle des bisherigen stillgelegten bzw. teilweise als Mischwasserkanal mit genutzten Regenwasserkanals - ein eigenständiger und größer dimensionierter Regenwasserkanal verlegt. Dieser dient nicht nur den angeschlossenen Grundstücken der A-Straße. Zugleich dient er der Entlastung bei Stauproblemen, die auf der B 8 dadurch entstanden sind, dass die Kanalsysteme der Straße „E“, die gegenüber der A-Straße in die B 8 einmündet, vergrößert worden sind. Durch diese Entlastungsmaßnahme wurde eine aufwändigere Alternative über die D-Straße und F-Straße vermieden. Der Hausanschluss an den neuen Mischwasserkanal wurde den Grundstückseigentümern in der A-Straße in Rechnung gestellt, nicht jedoch – soweit erfolgt - der Hausanschluss an den Regenwasserkanal. Mit Bescheid vom 29.10.2009 verlangte der Gemeindevorstand der Beklagten von dem Kläger für die Änderung der Anschlussleitung Aufwendungen in Höhe von 667,79 € erstattet. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.11.2009 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Der Vorsitzende des Anhörungsausschusses bei dem Landrat des Landkreises B-Stadt-Weilburg, dem der Widerspruch vorgelegt wurde, sah den Widerspruch als unbegründet an und teilte dies dem Kläger mit. Grundlage der Neuverlegung der Sammelleitungen sei deren unzureichende Nennweite gewesen. Das Abwassersystem der Beklagten habe im fraglichen Bereich nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert. Diese technischen Probleme seien durch Auswechselung der Kanäle in der A-Straße beseitigt worden. Für den Kostenerstattungsanspruch sei es ohne Bedeutung, dass die technischen Probleme auf die Erschließung weiterer Gebiete zurückzuführen sei. Der Kläger bat um Fortgang des Verfahrens. Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.6.2010, dem Bevollmächtigten des Klägers am 22.6.2010 zugestellt, in dem sich die Beklagte der Auffassung des Vorsitzenden des Anhörungsausschusses anschloss, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit am 19.7.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass ein Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung auf der Grundlage von § 12 KAG in Verbindung mit der Entwässerungssatzung wegen der Veränderung oder Reparatur eines Anschlusses ausscheide, da die in der Straße verlaufende Entwässerungshauptleitung aus Gründen ausgetauscht worden sei, die allein im Pflichtenkreis der Beklagten liege und keinen Sondervorteil des Klägers darstelle. Bei der Baumaßnahme handele es sich im Ergebnis um die Beseitigung früherer Fehler beim Leitungsbau, die allein von der Beklagten zu vertreten seien. Ansonsten wären die Maßnahmen nicht notwendig geworden. Die am Rohrsystem festgestellten Schäden seien auf Einbaufehler zurückzuführen, deren Beseitigung liege im Pflichtenkreis der Beklagten. Die vorgenommene Systemänderung zulasten der A-Straße beruhe auf Fehlplanungen bei der Kanalerweiterung der Straße „E“. Für beides könne der Kläger nicht im Wege der Kostenerstattung verantwortlich gemacht bzw. herangezogen werden. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2010 aufzuheben, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, dass es für die Entstehung des Erstattungsanspruchs genüge, wenn sich die Erneuerung der Hauptsammelleitung als eine für das funktionierende System notwendige und erforderliche Maßnahme darstellt. Hier seien die Kanalleitungen erneuerungsbedürftig gewesen. Im Rahmen der aufgrund der Eigenekontrollverordnung erfolgten Überprüfungen seien die Kanäle in die Schadensklasse 0 bzw. 1 eingeordnet und daher ausgetauscht worden. Die Umhängung des vorhandenen Hausanschlusses an den erneuerten Kanal sei deshalb erforderlich gewesen. Dass die Beklagte entschieden habe, nicht die finanziell aufwändigere Maßnahme „Austausch der Sammelleitung D-Straße – F-Straße“, sondern die günstigere Variante “A-Straße“ umzusetzen, sei von ihrem Ermessensspielraum gedeckt. Es liege insbesondere keine Fehlplanung vor, die Grundlage der streitigen Kostenerstattung gewesen sei. Im Übrigen gehörten Änderungen der Anschlussleitungen nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum „Lebensschicksal“ betreffend den Anschluss von Benutzungszwang. Mit Beschluss vom 16.11.2010 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten (2 Ordner) Bezug genommen.