Urteil
1 K 614/11.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0530.1K614.11.WI.0A
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Leitsätze
Einzelfall, in dem der Beweis für die Verantwortlichkeit der Gemeinde für den Grund der Reparatur durch den Kläger nicht erbracht ist
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem der Beweis für die Verantwortlichkeit der Gemeinde für den Grund der Reparatur durch den Kläger nicht erbracht ist Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet (§§ 87a Abs. 2, 3 VwGO), ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 06.09.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Kläger zu Recht zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen für die Reparatur des Abwasserhausanschlusses herangezogen. Nach § 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden und Landkreise bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an die Versorgungsleitungen in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte in ihrem Satzungsrecht Gebrauch gemacht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung (EWS) der Beklagten vom 16.02.2001 ist der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides Eigentümer ist (§ 22 Abs. 3 EWS). Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme (§ 22 Abs. 1 Satz 2 EWS). Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Reparatur des Hausanschlusses ist nach diesen Vorschriften weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Reparatur des Abwasseranschlusses war erforderlich, dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Abflussrohr war verstopft, eine Ableitung der Abwässer von dem klägerischen Grundstück in die Hauptleitung der Beklagten war nicht mehr möglich. Eine vom Kläger veranlasste Untersuchung der Firma H ergab, dass die Beseitigung der Verstopfung mittels Freispülen nicht mehr möglich war. Damit lagen die Voraussetzungen für die von der Beklagten veranlassten und von der beauftragten Firma G durchgeführten Reparaturmaßnahmen im Sinne einer „Unterhaltung“ (vgl. Grünewald in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2012, § 10 Rdnr. 23) des nicht mehr ordnungsgemäß funktionierenden Grundstücksanschusses vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, entfällt der Kostenerstattungsanspruch, selbst wenn die Notwendigkeit einer Unterhaltungsmaßnahme, wie vorliegend, zu bejahen ist, allerdings dann, wenn die Maßnahme deshalb notwendig wurde, weil die Gemeinde zuvor ihr obliegende Leitungs- oder Straßenbauarbeiten schlecht – etwa unter Missachtung der Regeln der Baukunst – hat ausführen lassen, wenn also feststeht, dass die Gemeinde für die Ursache der Maßnahme verantwortlich ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.93.2012 – 5 A 2248/11.Z -, juris, Rdnr. 6; Urteil vom 17.07.1997 – 5 UE 3780/96 -, juris, Rdnr. 25). Das bedeutet, dass grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die Gemeinde für die Ursache der Reparaturmaßnahme verantwortlich ist, der Erstattungsanspruch entfällt. Davon ist hier indes nicht auszugehen. Von einer fehlerhaften Herstellung des Hausanschlusses müsste allerdings ausgegangen werden, wenn das im Abflussrohr gefundene Holzstück entsprechend der Behauptung des Klägers und der Skizze, die der Zeuge D angefertigt hat, zwischen Muffe und Anschlussrohr maßgerecht eingebaut und damit von Anfang an so, wie in der Skizze dargestellt, verkeilt gewesen wäre. Denn es erscheint ausgeschlossen, dass eine in dieser Weise maßgerecht eingebaute Holzlatte nachträglich im Wege des Durchfließens durch das Rohr sich dort verkeilt haben könnte. Ein in dieser Weise erfolgter passgenauer Einbau zwischen Muffe und Rohr lässt nur den Schluss zu, dass dies bei der Errichtung selbst und nicht im Nachhinein erfolgt sein muss und dass der Schaden dann in den Verantwortungsbereich der Beklagten fiele. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich das Holzstück nicht in der klägerseits behaupteten Stellung im Rohr befand, so dass von einem Einbau bei Herstellung durch die Beklagte nicht ausgegangen werden kann. Der Zeuge F. hat für das Gericht glaubhaft ausgeschlossen, dass das Holzstück so befestigt und eingebaut war, wie es die vom Kläger vorgelegte, vom Zeugen D gefertigte Skizze zeigt. Vielmehr konnte der Zeuge sich klar und eindeutig daran erinnern, dass das etwa 10x10x2,5 cm große Stück Holz so verkeilt war, wie es auf der – ihm im Beweistermin ebenfalls vorgelegten – von Beklagtenseite eingereichten Skizze (Bl. 54 GA) dargestellt ist. Der Zeuge hat zwar auf Nachfrage eingeschränkt, dass er sich nicht mehr genau erinnern kann, wo genau das Holzstück verklemmt war, ob „im Rohr selbst oder an der Muffe oder weiter am Anschluss“. Es habe aber „definitiv da drin gesteckt“ und das Holzstück sei für sie damals der „Übeltäter“ gewesen. Der Zeuge erinnerte sich schließlich auch daran, dass in seiner Firma, vielleicht vor einem Jahr, das „Thema“ angesprochen wurde und dass man die Skizze (Bl. 54 GA) gefertigt habe. Dabei sei es ausdrücklich nur darum gegangen, wie das Holzstück verkeilt war, nicht von Interesse sei gewesen, wie der Anschluss selbst oder die Lage der Leitung war. Auf die Frage, warum er sich an das Holzstück, nicht aber an sonstige Gegebenheiten – wie Anzahl der Windungen oder Lage des Anschlussrohres – erinnere, äußerte der Zeuge, dass er sonst nichts mit einem solchen Holzteil zu tun gehabt habe und er es sich deshalb besonders eingeprägt habe. Die Aussage des Zeugen C ist in sich stimmig und glaubhaft. Der Zeuge befand sich in der Grube und hat das verstopfte Rohr selbst zerschlagen und den „Übeltäter“ entdeckt. Er hat die weiteren Reparaturmaßnahmen selbst vorgenommen. Er war unmittelbar am Geschehen und konnte die Einzelheiten aus nächster Nähe wahrnehmen. Dass der Zeuge an Details der Rohrverlegung, wie Anzahl der Windungen bzw. Muffen oder genauer Verlauf des Rohres, nach so langer Zeit keine exakte Erinnerung mehr hat, erscheint nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, zumal er ständig mit ähnlichen Arbeiten beschäftigt sein dürfte. Dazu steht nicht in Widerspruch, dass er sich gerade an das Holzstück, seine Größe und Länge als außergewöhnliches Detail, noch erinnern konnte. Ebenfalls nicht in Widerspruch steht der Umstand, dass in der von dem Zeugen mit angefertigten Skizze (Bl. 54 GA) die Krümmung bzw. der Rohrverlauf nicht zutreffend wiedergegeben wird. Kam es doch bei dem Gespräch in der Firma und bei der Fertigung der Skizze gerade auf die Stellung bzw. Verkeilung des Holzstücks, nicht auf andere Details an. Der Zeuge D., der ebenfalls unmittelbar an der Grube war und dort die Baggerarbeiten ausführte, hat die Aussage des Zeugen C im Kern bestätigt. Er hat zur Skizze des Zeugen A. erklärt, dass er das so nicht gesehen habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass, nachdem das Rohr zerschlagen war, „an der Muffe schräg ein Stück Holz herausgeragt“ habe. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen C und F zu zweifeln. Die Zeugen haben kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass es ihnen auf einen bestimmten Inhalt ihrer Aussage ankam. Dementsprechend gab es weder unter den Zeugen untereinander noch in der Firma gemeinsame Absprachen über den damaligen Arbeitseinsatz bzw. ihre Aussage als Zeuge. Vielmehr war es so, dass der Zeuge C., der das Holzstück gefunden hat, von seinem Chef, wohl anlässlich des vorliegenden Verfahrens und einer entsprechenden Anfrage durch die Beklagte, zur Stellung des Holzstücks im Rohr befragt wurde und dabei die vorgelegte Skizze (Bl. 54 GA) angefertigt worden ist. Dabei war dem Zeugen die vom Kläger vorgelegte und abweichende Skizze nicht bekannt und er von irgendwelchen Vorgaben auch nicht beeinflusst; erstmals im Beweistermin, so der Zeuge, habe er diese Skizze gesehen. Auch der Zeuge D. ist von seinem Chef auf die Stellung des Holzstücks angesprochen worden. Beide Skizzen hat der Zeuge aber erst im Beweistermin gesehen. Auch dies lässt erkennen, dass irgendwelche Gespräche mit dem Ziel der Beeinflussung mit den Zeugen nicht stattgefunden haben. Soweit die Aussagen der Zeugen D und E dem entgegen stehen, folgt das Gericht ihnen nicht. Dass das Holzstück entsprechend der Zeichnung, die der Zeuge D gefertigt hat, im Rohr maßgerecht eingebaut war und so vorgefunden wurde, hat der Zeuge C glaubhaft definitiv ausgeschlossen. Auch aus einem anderen Grund erscheint es nicht wahrscheinlich, dass das Holz entsprechend der Skizze des Zeugen D eingebaut war. Denn wäre es so gewesen, wäre der Durchlauf von Anfang an nahezu um die Hälfte verstopft gewesen. Dass es dann über mehr als 20 Jahre der Nutzung nicht zu so erheblichen Verstopfungen gekommen wäre, dass sich der Eigentümer schon früher an die Beklagte gewandt hätte, ist schwer vorstellbar. Das Gericht hat auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen D/E. Die Zeugen sind die Schwiegereltern des Klägers und haben durch diese Nähe zum Kläger ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die Aussage der Zeugen D/E ist in sich auch nicht stimmig bzw. überzeugend. Beide Zeugen haben ausgesagt, dass sie zum damaligen Zeitpunkt – fälschlicherweise – davon ausgingen, dass der Schaden von der Beklagten bezahlt würde, weil sich die Reparaturstelle unterhalb des öffentlichen Straßenraums und nicht auf dem Grundstück des Klägers befand. Nicht nachvollziehbar ist es, wenn der Zeuge D gleichwohl – mit welchem Interesse? - einer Beweissicherung durch Sicherstellung des aufgefundenen Holzstücks eine so große Bedeutung beigemessen haben will, indem er den - inzwischen verstorbenen - Nachbarn und einen der Arbeiter (was die Zeugen C und F allerdings nicht bestätigt haben) darauf hingewiesen haben will, auf das Holzstück aufzupassen, während er wegging. Merkwürdig erscheint auch, dass der Zeuge eine von ihm unmittelbar nach dem Vorfall – mit welchem Interesse? – angefertigte, möglicherweise streitentscheidende Skizze nicht früher, zum Beispiel während der Verhandlungen der Beteiligten im Widerspruchsverfahren, sondern erst für die Fertigung der Klageschrift vorgelegt hat. Ferner ist es für das Gericht auch wenig nachvollziehbar, wenn der Zeuge noch im Beweistermin, wo es ersichtlich um seine Skizze und seine Wahrnehmungen beim Auffinden des Holzes ging, erstaunt und für das Gericht wenig glaubhaft äußerte, es sei ihm „bis heute noch nicht klar, ob es um die Stellung des Holzes geht“. Zur Überzeugung des Gerichts steht somit fest, dass das anlässlich der Reparaturarbeiten vorgefundene Holzstück nicht entsprechend der vom Kläger vorgelegten Skizze des Zeugen D zwischen Muffe und Anschlussrohr maßgerecht eingebaut war. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten wegen fehlerhafter Herstellung scheidet insoweit aus. Allein der – unstreitige - Umstand, dass überhaupt ein relativ großes Holzstück in das Abwasserrohr gelangte und dessen Funktionsfähigkeit bis hin zu der schließlich erfolgten Verstopfung beeinträchtigt hat, begründet ebenfalls noch keine anspruchsausschließende Verantwortlichkeit der Beklagten. Soweit ungeklärt bleibt, wie dieses Holzstück in das Rohr gelangt ist, geht dies zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers. Denn die Beweislast im Falle der Unaufklärbarkeit eines Sachverhalts obliegt demjenigen Beteiligten, der sich einer für ihn günstigen Rechtsposition berühmt. Dies ist der Kläger, der sich darauf beruft, dass die Beklagte durch fehlerhafte Arbeiten die erforderliche Reparatur verursacht hat. Schließlich bestehen gegen den Erstattungsanspruch auch der Höhe nach keine Bedenken. Die Kosten sind in der Rechnung der Firma G vom 10.06.2010 nebst Anlagen (Bl. 3-12 BA) im einzelnen schlüssig dargelegt und durch das Stadtbauamt der Beklagten gemäß Vermerk vom 03.09.2010 als sachlich und rechnerisch richtig geprüft worden. Der Kläger erhebt insoweit auch keine Bedenken. Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Flur xxx, Flurstück xxx in der Gemarkung A-Stadt, A-Straße. Im Mai 2010 ließ die Beklagte die Abwasserhausanschlussleitung dieses Grundstücks reparieren. Dies war notwendig, da ein Kantholz im Rohr fest hing und dazu führte, dass das Rohr an dieser Stelle verstopfte. Eine vom Kläger veranlasste Untersuchung der Firma H im April 2010 kam zu dem Ergebnis, dass ein Freispülen nicht mehr möglich war. Das Rohr wurde seit den 80er Jahren als Abwasserrohr genutzt, davor erfolgte die Beseitigung der Abwässer über eine Klärgrube. Mit Bescheid vom 06.09.2010 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten für die Reparatur und Veränderung des Hausanschlusses heran. Mit Schreiben vom 21.09.2010 legte die Ehefrau des Klägers im Namen des Klägers Widerspruch ein (Bl. 13 BA). Ein Vergleichsvorschlag des Vorsitzenden des Anhörungsausschusses kam nicht zustande, da die Beklagte dem Vorschlag nicht zustimmte. Durch Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit am 31.05.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Holzstück wohl bei Errichtung des Rohres im Rohr selbst verblieben sei. Dies ergebe sich schon aus der Stellung, in der das Holzstück im Rohr aufgefunden worden sei. Der Schwiegervater des Klägers, der bei den Arbeiten dabei war, habe dies in einer Skizze festgehalten (Bl. 12 GA). Darauf, dass das Holzstück bereits bei Errichtung durch die Beklagte bzw. durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen eingebracht worden sei, wiesen auch die immer wieder aufgetretenen Rückstauprobleme hin. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.1011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Heranziehung zu den Kosten sei rechtmäßig. Der Hausanschluss sei im Mai 2010 repariert und verändert worden, so dass ein Kostenersatzanspruch nach § 22 der Entwässerungssatzung entstanden sei. Dieser sei auch nicht entfallen. Das Vorbringen des Klägers, die Reparatur nur deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte bzw. ein von ihr beauftragtes Unternehmen die Leitung mangelhaft hergestellt habe, überzeuge nicht. Von den Voreigentümern und vom Kläger selbst seien in der Vergangenheit keine Rückstaumeldungen bei der Beklagten eingegangen. Zwar sei bei den Reparaturmaßnahmen ein Holzstück gesichtet worden. Nach Mitteilung des Mitarbeiters des Unternehmens xxx, das die Arbeiten ausgeführt habe, habe es sich um ein ca. 15 cm langes und 5 cm starkes Holzstück gehandelt, welches in einem Bogeninnenteil der Anschlussleitung gelegen habe. Es sei davon auszugehen, dass dieses Holzteil seitens des Klägers durch irgendwelche Arbeiten am Gebäude oder dem Kontrollschacht, jedoch nicht durch das Herstellen des Hausanschlusses durch städtische Mitarbeiter oder deren Beauftragte in die Hausanschlussleitung gelangt sei. Die Aussagekraft der nach Klageerhebung erstmals vorgelegten Zeichnung über den Fundort des Brettes werde angezweifelt. Der Zeuge C von dem Unternehmen G habe auf Nachfrage der Beklagten erklärt, das Holzstück sei nicht in der vom Kläger vorgetragenen Stellung im Kanal verkeilt gewesen. Der Zeuge habe seinerseits eine Skizze gefertigt (Bl. 54 GA). Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 07.06.2011 und vom 04.07.2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 30.05.2012 Beweis erhoben zu der Frage, in welcher Stellung das Holzstück anlässlich der Reparaturmaßnahmen im Rohr vorgefunden bzw. verkeilt war, durch Vernehmung der Zeugen D, E, C und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.05.2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen.