Urteil
12 B 12/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0724.12B12.25.00
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Leitsätze
1. Eine Veränderung des Grundstücksanschlusses kann - unabhängig von seinem eigenen Sanierungsbedarf - gerechtfertigt sein, wenn der Anpassungsbedarf aus der - ihrerseits für das ordnungsgemäße Funktionieren der Wasserversorgung erforderlichen - Änderung der Hauptleitung resultiert. Dabei kommt dem Einrichtungsträger hinsichtlich Notwendigkeit, Art und Umfang der Maßnahmen ein Einschätzungsspielraum zu, der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Abwägung der gemeindlichen und privaten Belange begrenzt wird.(Rn.38)
2. Die erhöhte Schadensgeneigtheit von Asbestzementleitungen in der Folge von Straßenbauarbeiten kann deren Austausch rechtfertigen und ein Sonderinteresse von Grundstückseigentümern für Folgemaßnahmen begründen, die zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden Grundstücksanschlusses erforderlich sind.(Rn.40)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Veränderung des Grundstücksanschlusses kann - unabhängig von seinem eigenen Sanierungsbedarf - gerechtfertigt sein, wenn der Anpassungsbedarf aus der - ihrerseits für das ordnungsgemäße Funktionieren der Wasserversorgung erforderlichen - Änderung der Hauptleitung resultiert. Dabei kommt dem Einrichtungsträger hinsichtlich Notwendigkeit, Art und Umfang der Maßnahmen ein Einschätzungsspielraum zu, der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Abwägung der gemeindlichen und privaten Belange begrenzt wird.(Rn.38) 2. Die erhöhte Schadensgeneigtheit von Asbestzementleitungen in der Folge von Straßenbauarbeiten kann deren Austausch rechtfertigen und ein Sonderinteresse von Grundstückseigentümern für Folgemaßnahmen begründen, die zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden Grundstücksanschlusses erforderlich sind.(Rn.40) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. A. Die als Anfechtungsklage statthafte (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und fristgerecht erhobene (§ 74 Abs. 1 VwGO) Klage ist zulässig. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kostenerstattungsbescheide vom 24. August 2015 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs 1 Satz 1 VwGO). I. Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide sind § 10 Abs. 1 KAG i.V.m. § 12 Abs. 3 BbgGKG, § 23 Abs. 2 Trinkwassersatzung des Zweckverbands vom 25. November 2014 (im Folgenden: TWS) und §§ 2 ff. KES TW 2012 bzw. §§ 2 ff. KES TW 2020. Danach sind dem Zweckverband der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- bzw. Grundstücksanschlusses in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten von demjenigen zu ersetzen, der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses Eigentümer des betroffenen Grundstücks ist. 1. Trotz des rückwirkenden Inkrafttretens der KES TW 2020 kommt es im Hinblick auf die Frage der sachlichen Entstehung des Ersatzanspruchs weiterhin auf die §§ 2 ff. KES TW 2012 an. Ob ein belastender Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich nach dem anwendbaren materiellen Recht (vgl. allgemein Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR [August 2024], § 113 Rn. 235 ff. m. w. N.). Sofern dieses nichts anderes bestimmt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass der Widerspruchsbescheide am 7. März 2016 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 7.12 -, juris Rn. 9). Zu diesem Zeitpunkt maß sich die nach ihrem § 8 rückwirkend am 1. Januar 2015 in Kraft getretene KES TW 2020 Geltung bei. § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG stellt jedoch für die Entstehung des Erstattungsanspruches auf die endgültige Herstellung der Anschlussleitung bzw. Beendigung der Maßnahme ab. Es bedarf daher zu diesem Zeitpunkt einer gültigen Satzung (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 8 K 884/15 -, juris Rn. 34; VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2011 - 6 K 529/09 -, juris Rn. 19; VG Würzburg, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 2 K 98.1089 -, juris Rn. 15 ff.; Unkel, in: Driehaus, KommunalabgabenR [März 2025], § 10 KAG Rn. 54). Vorliegend wurden die streitgegenständlichen Hausanschlussarbeiten an den Grundstücken des Klägers vor dem 1. Januar 2015 - und damit vor dem rückwirkenden Inkrafttreten der KEW TS 2020 - beendet. 2. Gegen die Wirksamkeit der KES TW 2012 bestehen keine Bedenken. a) Die Maßgaben zum Kreis der Erstattungspflichtigen in § 3 Abs. 1-4 KES TW 2012 verstoßen nicht gegen die Vorgaben in § 10 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 Sätze 2-6 KAG, die überwiegend wortlautgetreu übernommen wurden. Soweit die KES TW 2012 im Hinblick auf die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung (§ 3 Abs. 4 KES TW 2012) zusätzliche Regelungen enthält, liegt darin kein Widerspruch gegenüber den Vorgaben der - zudem nur „entsprechend“ anwendbaren - 8 Abs. 2 Sätze 2-6 KAG, sondern ergibt sich diese gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit bereits aus §§ 38, 44 AO i.V.m. §§ 10 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG (vgl. Unkel, in: Driehaus, KommunalabgabenR [März 2025], § 10 KAG Rn. 56). b) Auch die Maßgabe, zu welchem Zeitpunkt jemand Eigentümer sein muss, um kostenersatzpflichtig zu werden, ist rechtmäßig (zu deren Erforderlichkeit VG Potsdam, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 8 K 884/15 -, juris Rn. 32). Nach § 3 Abs. 1 KES TW 2012 ist kostenersatzpflichtig, wer „zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenerstattungsbescheides“ Eigentümer des betroffenen Grundstücks ist. Die Regelung - die sich etwa auch in § 8 Abs. 2 Satz 6 KAG findet - ist hinreichend bestimmt, da sich dieser Zeitpunkt durch Auslegung ohne weiteres ermitteln lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, juris Rn. 25). Mit der Bezugnahme auf den Bescheiderlass ist der Zeitpunkt seiner Bekanntgabe gemeint. Dies erschließt sich insbesondere aus der Definition des Verwaltungsverfahrens in § 9 VwVfG, das auf den „Erlass“ eines mit der Bekanntgabe wirksam werdenden Verwaltungsakts zielt (§§ 41, 43 VwVfG; vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 20 B 1464/98.AK -, juris Rn. 35 ff.). Dieses Verständnis trägt auch dem Zweck des § 3 Abs. 1 KES TW 2012 Rechnung, eine rechtssichere Bestimmung des Schuldners zu ermöglichen, was bei Anknüpfen an die Entäußerung aus dem Machtbereich der Behörde anstelle der Bekanntgabe deutlich schwieriger wäre (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 9 Rn. 195). c) Ob die (im hiesigen Fall nicht einschlägige) Rechtsnachfolgeklausel in § 3 Abs. 5 KES TW 2012 infolge eines Verstoßes gegen die abschließenden Maßgaben zum Kreis der Ersatzpflichtigen in § 10 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 Sätze 2-6 KAG nichtig ist (vgl. OVG BE-BB, Beschluss vom 13. April 2011 - OVG 9 B 21.09 -, juris Rn. 30), kann dahinstehen. Denn selbst bei Annahme der Nichtigkeit des § 3 Abs. 5 KES TW 2012 bliebe der Rest der Satzung nach dem entsprechend anwendbaren Rechtsgedanken des § 139 BGB wirksam: Zwar gehört die Regelung zum Kreis der Kostenschuldner zu den zwingenden Bestandteilen einer Kostenerstattungssatzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2) KAG. Da die Maßgaben zur Bestimmung des Ersatzpflichtigen jedoch in Gestalt der § 3 Abs. 1-4 KES TW 2012 auch ohne die nichtige Maßgabe eine sinnvolle und den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG genügende Regelung bilden (vgl. hierzu a)), ist von einer objektiven Teilbarkeit der Satzung auszugehen (vgl. OVG BE-BB, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris Rn. 7f.). Das Fortbestehen des fehlerfreien Teils entspricht auch dem (objektivierten) mutmaßlichen Willen des Normgebers (vgl. zu den Maßstäben BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 -, juris Rn. 15). Hierfür sprechen insbesondere der zwischenzeitliche Erlass der KES TW 2020 ohne die Rechtsnachfolgeklausel in § 3 Abs. 5, die ohnehin zwingenden Maßgaben zum Kreis der Ersatzpflichtigen in § 8 Abs. 2 Sätze 2-6 KAG und die Tatsache, dass § 3 Abs. 5 KES TW 2012 nur einen zusätzlichen Ersatzpflichtigen bestimmt (vgl. OVG MV, Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 -, juris Rn. 71; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 129). Sofern der Kläger meint, dass die Unwirksamkeit einer Regelung zu den von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG geforderten Mindestinhalten nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung führe, wenn es im Abrechnungsgebiet keine Anwendungsfälle für die unwirksame Bestimmung gebe, verfängt dies - auch unter Berücksichtigung der klägerseits angeführten Fundstellen - nicht. So erblickt insbesondere die von ihm zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in diesem Aspekt nur ein Kriterium bei der Ermittlung des hypothetischen Regelungswillens des Normgebers, aber keine konstitutive Voraussetzung für die Teilbarkeit der Norm bzw. ihre Teilnichtigkeit (OVG MV, Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 -, juris Rn. 71). d) Weitere Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der KES TW 2012 sind weder vorgetragen noch erkennbar. 3. Es bedarf nicht nur für die sachliche Beitragspflicht in dem nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage, sondern im Hinblick auf die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht auch zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs (vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 53). Auch wenn die KES TW 2020 die KES TW 2012 nicht ausdrücklich aufhebt, liegt es nahe, dass im Hinblick auf den Erlass der Bescheide (vom 24. August 2015) bzw. Widerspruchsbescheide (vom 7. März 2016) auf die KES TW 2020 abzustellen ist, welcher der Satzungsgeber Rückwirkung zum 1. Januar 2015 beigemessen und damit deren Maßgeblichkeit ab diesem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht hat. Die KES TW 2020 unterliegt auch keinen Bedenken im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit, mangels für den Normadressaten nachteiliger Änderungen auch nicht bezüglich des rückwirkenden Inkrafttretens (vgl. zur Unzulässigkeit nachteiliger rückwirkender Änderungen OVG NW, Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, juris Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - 6 B 08.1431 -, juris Rn. 28; vgl. zur Rückwirkung bei nichtigen Satzungsbestimmungen Brüning, KommunalR, 5. Aufl. 2024, § 14 Rn. 57 ff.). Die Frage der für den Bescheiderlass anwendbaren Fassung der KES TW kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da - soweit hier relevant - inhaltlich gleichlautende Regelungen getroffen wurden. II. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen keine Bedenken. Der Beklagte, der den Zweckverband vertritt und die laufenden Geschäfte führt, war für ihren Erlass zuständig (vgl. § 6 Abs. 1 Verbandssatzung). Dem Anhörungserfordernis wurde durch das Informationsschreiben vom 13. Februar 2013 sowie das Informationsgespräch am 30. April 2013 Genüge getan (§ 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KAG i.V.m. § 91 Abs. 1 AO; Unkel, in: Driehaus, KommunalabgabenR [März 2025], § 10 KAG Rn. 3, 61). Hierdurch wurde der Kläger entgegen seines Vortrags umfassend und rechtzeitig über die beabsichtigten Maßnahmen und die beabsichtigte Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs sowie dessen ungefähre Höhe informiert, so dass für ihn hinreichend erkennbar war, dass, weshalb und wozu er sich äußern kann und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat (vgl. zu Umfang und [auch mündlicher] Form der Anhörung Hahlweg, in: Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 91 Rn. 17; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 35, 44). Unabhängig davon bestand für den Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Möglichkeit, seine Einwendungen vorzutragen, so dass ein etwaiger Anhörungsmangel ohnehin geheilt worden wäre (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO; Rätke, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 91 Rn. 10). Dass er hiervon keinen Gebrauch machte, da er seinen Widerspruch nicht begründete, steht dem nicht entgegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 28 Rn. 14). III. Die angegriffenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. 1. Die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 KAG i.V.m. § 12 Abs. 3 BbgGKG, § 23 Abs. 2 TWS und §§ 2 ff. KES TW 2012 bzw. KES TW 2020 lagen vor. a) Die Trennung von der AZ-Hauptleitung, die Erneuerung der Ventilanbohrbrücken sowie die Umbindung an die neue PE-Hauptleitung betreffen die „Grundstücksanschlussleitungen“ der klägerischen Grundstücke, die gemäß § 2 Abs. 1 KES TW 2012 aus Haus- und Grundstücksanschluss bestehen. Die Grundstücksanschlussleitung verbindet die öffentliche Wasserversorgungsanlage mit der Hausinstallation bzw. den Versorgungsanlagen des Grundstücks (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KES TW 2012) und umfasst alle Anlagenteile von der Ventilanbohrbrücke bzw. dem Abzweig an der Hauptversorgungsleitung bis zur Absperrarmatur (in Fließrichtung) hinter der Mengenmesseinrichtung bzw. dem Wasserzähler (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KES TW 2012). b) Es liegt eine die Ersatzpflicht begründende Maßnahme an der Grundstücksanschlussleitung gemäß § 2 Abs. 1 KES TW 2012 vor. Die Umbindung der Grundstücksanschlüsse unter Austausch der Ventilanbohrbrücken stellt eine „Veränderung“ i.S.d. § 2 Abs. 1 KES TW 2012 dar (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Februar 2023 - 6 K 812/21 -, juris Rn. 21; VG Potsdam, Urteil vom 27. November 2012 - 8 K 1556/11 -, n.v., UA S. 5). Das Merkmal der Veränderung umfasst alle Maßnahmen, die die technische Umgestaltung eines bestehenden Anschlusses zum Gegenstand haben - also etwa die Änderung von Lage, Art, Werkstoff oder Dimensionierung des Anschlusses oder die Anpassung der Rohre an andere technische Gegebenheiten - und die mit dem Funktionieren des Wasserversorgungssystems in Zusammenhang stehen und notwendig sind (OVG ST, Beschluss vom 2. September 2009 - 4 L 279/08 -, juris Rn. 12; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 69). Unabhängig von der exakten Einordnung der Maßnahme stellt § 10 Abs. 1 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 KES TW 2012 keine divergierenden Anforderungen an die Kostenerstattungspflicht (OVG ST, Beschluss vom 2. September 2009 - 4 L 279/08 -, juris Rn. 12; HessVGH, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 5 UZ 3507/96 -, juris Rn. 5; Unkel, in: Driehaus, KommunalabgabenR [März 2025], § 10 KAG Rn. 25), so dass die nachfolgenden Maßstäbe auch gelten würden, wenn man eine „Erneuerung“ oder „Unterhaltung“ des Anschlusses nach § 2 Abs. 1 KES TW 2012 annehmen wollte. Eine Veränderung des Grundstücksanschlusses kann - unabhängig von seinem eigenen Sanierungsbedarf - gerechtfertigt sein, wenn der Anpassungsbedarf aus der - ihrerseits für das ordnungsgemäße Funktionieren der Wasserversorgung erforderlichen - Änderung der Hauptleitung resultiert (vgl. OVG ST, Beschluss vom 2. September 2009 - 4 L 279/08 -, juris Rn. 12; HessVGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - 5 UE 71/90 -, juris Rn. 21; Urteil vom 27. April 1988 - 5 UE 174/86 -, juris Rn. 18; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 69a, 72, 92). So liegt es hier. Der Beklagte ging zu Recht davon aus, dass die Neuverlegung der PE-Leitung erforderlich war. Grundsätzlich ist der Einrichtungsträger darlegungs- und beweispflichtig für die Erforderlichkeit einer Maßnahme (VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2022 - 6 K 404/19 -, juris Rn. 22). Ihm kommt aber hinsichtlich der Notwendigkeit von Maßnahmen (vgl. OVG ST, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 1 L 83/04 -, juris Rn. 22 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 24.5.2000 - RN 3 K 99.675 -, juris Rn. 22) - wie auch hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfangs - ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit unter Abwägung der gemeindlichen und privaten Belange begrenzt wird (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 14. November 2019 - 5 K 7166/17 -, juris, Rn. 29 ff.; Unkel, in: Driehaus, KommunalabgabenR [März 2025], § 10 KAG Rn. 27). Der Beklagte durfte die - in anderen Zweckverbänden, aber auch im eigenen Verbandsgebiet gemachten - Erfahrungen mit der erhöhten Schadensgeneigtheit von AZ-Leitungen in der Folge von Straßenbauarbeiten zum Anlass nehmen, den hieraus resultierenden Gefahren vorzubeugen. Er legt nachvollziehbar dar, dass Rohrbrüche der AZ-Leitungen die Versorgungssicherheit gefährden würden sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten an solchen wegen der dabei auftretenden Belastung mit Asbeststaub in hohem Maße gesundheitsschädlich wären (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 19. März 2015 - 3 A 793/14 -, juris Rn. 18). Dabei bestehen keine Hinweise darauf, dass Fehler bei der Bauausführung für die nachfolgenden Schäden an den AZ-Leitungen entscheidend waren. Deren gesteigerte Anfälligkeit bei Straßenbauarbeiten wird vielmehr durch den seitens des Beklagten eingereichten Bericht des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) verschiedentlich bestätigt: Danach verhielten sich AZ-Rohre nur geringfügig elastisch und wiesen eine für spröde Werkstoffe typische höhere Empfindlichkeit gegenüber Bodenbewegungen auf (vgl. DVGW, Entwicklung eines Konzepts zur Bewertung des Zustands und der Restnutzungsdauer von Asbestzementrohren in der Trinkwasserversorgung, September 2022, Einleitung). Der Bericht benennt ausdrücklich „Straßenneubau inkl. Erneuerung des Straßenunterbaus (dynamische Verdichtungsbelastung)“ als eine bereits „ohne zusätzliche Zustandsverschlechterung“ - also unabhängig von Vorbelastungen der Leitungen (vgl. zu solchen im Folgenden) - relevante Schadensursache für AZ-Leitungen und schränkt dies - anders als bei anderen in der Studie benannten Ursachen - gerade nicht auf fehlerhafte Bauausführungen ein (vgl. DVGW, a.a.O., S. 36). Diese werkstoffspezifischen Besonderheiten übergeht der Kläger, sofern er meint, die Gefahr von Rohrbrüchen sei angesichts einer Verlegetiefe der AZ-Leitungen von 1,60 Meter nicht gegeben bzw. hätte durch „Vorsichtsmaßnahmen“ bei den Straßenbauarbeiten verhindert werden können. Dieser Vortrag bleibt vor dem Hintergrund des - unbestritten gebliebenen - empirischen Befunds des Beklagten zu Folgeschäden nach Straßenbauarbeiten (auch im Verbandsgebiet) und den dargestellten Anhaltspunkten für erschütterungsbedingte Anfälligkeit unsubstantiiert (vgl. dazu, dass „pauschale Behauptungen“ einer unsachgemäßen Ausführung nicht zur Ablehnung eines Kostenerstattungsanspruchs reichen Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 67). Auch der klägerische Hinweis auf etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem bauausführenden Unternehmen verfängt daher nicht - unabhängig davon, dass etwaige finanzielle Kompensationen die Gefahren für die Wasserversorgung und Gesundheit nicht beseitigen. Der Einwand des Klägers, der Beklagte hätte eine Begutachtung der Rohre vor deren Austausch durch PE-Leitungen durchführen müssen, verkennt weiter, dass es um die Prognose der Auswirkungen erst noch erfolgender Straßenbauarbeiten - und nicht um den reinen verschleißbedingten Austausch - ging. Zudem wies der Beklagte darauf hin, dass im Rahmen der Bauarbeiten im E... auch Regenwasserkanäle in unmittelbarer Nähe der AZ-Leitungen verlegt wurden, so dass es entgegen dem Kläger nicht nur um „entfernte“ Erschütterungen und Verdichtungen an der Straßenoberfläche ging. Für die Erforderlichkeit des Austauschs der AZ-Leitungen streiten zudem verschiedene zusätzliche Belastungsfaktoren, die deren Anfälligkeit für baubedingte Schäden vorliegend erhöhten (vgl. zu deren Bedeutung DVGW, a.a.O., Einleitung): So waren die AZ-Leitungen zum Zeitpunkt der Maßnahmen im Jahr 2013 bereits 38 Jahre alt. Die Angaben zur durchschnittlichen Nutzungsdauer von AZ-Rohren divergieren. Nach den Wertermittlungsrichtlinien 1976 (WertR 76) beträgt die Lebensdauer von Rohrleitungen in Wasserversorgungsanlagen etwa 40-60 Jahre (vgl. Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 146 vom 6. August 1976, Anlage 7 Ziffer 1.2; zur Relevanz der WertR 76 OVG ST, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 1 L 83/04 -, juris Rn. 23; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 66; eine Nutzungsdauer von etwa 30-50 Jahren für in den 1960ern und 1970er Jahren verlegte Trinkwasserleitungen annehmend VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, juris Rn. 18; eine Nutzungsdauer von etwa 40 Jahren für AZ-Leitungen annehmend VG Greifswald, Urteil vom 19. März 2015 - 3 A 793/14 -, juris Rn. 18). Andere Stimmen gehen wiederum von einer potentiell deutlich längeren Haltbarkeit von AZ-Rohren aus (vgl. Europäische Gesellschaft für gesundes Bauen und Innenraumhygiene, Umgang mit asbestbelasteten Leitungsrohren, 2023, S. 5 sowie von Minnigerode, Asbestzementleitungen in Bayern - ein weiterhin ungelöstes Problem, Der Bayerische Bürgermeister 2023, 15 (16): 60-70 Jahre; DVGW, a.a.O., Einleitung: 70-100 Jahre). Nicht zuletzt angesichts dieser Spannbreite der vertretenen Ansichten sowie des Fehlens abgestimmter Methoden zur Zustandsbewertung von AZ-Rohren (vgl. DVGW, a.a.O., Einleitung) vermag der Beklagte die jedenfalls bereits längere - und nach einigen Stimmen bereits weit fortgeschrittene - Nutzungsdauer der Leitungen in seine Ermessenserwägungen zur Frage der Erforderlichkeit des Austauschs einzustellen. Dies gilt insbesondere deshalb, da Untersuchungen darauf hinweisen, dass mit zunehmender Lebensdauer die Schadensanfälligkeit von AZ-Leitungen steigt (vgl. DVGW, a.a.O., S. 40 f.). Daneben belegen die seitens des Beklagten eingereichten Havarieberichte, dass es in der O... in O... zwischen 2005 und 2013 zu mehreren Rohrbrüchen, u.a. auch an der Hauptleitung, gekommen ist (vgl. Anlage BK 8). Bei AZ-Leitungen, an denen bereits Schäden aufgetreten sind, wird von einer höheren Wahrscheinlichkeit ausgegangen, dass weitere Schäden auftreten (vgl. DVGW, a.a.O., S. 41). Der Beklagte verweist zudem auf die Grundwasserfunde in der V... in 1,50 Meter Bodentiefe - und damit in der Verlegetiefe der AZ-Rohre (vgl. Genehmigungsplanung zum Ausbau der V... - Erläuterungsbericht, Anlage BK 7, Ziffer 4.4). Auch wenn dies nach dem Vortrag des Klägers nur an einer Stelle der Fall sei, ist von einem weiteren Risikofaktor durch die jedenfalls dort erhöhte Korrosionswahrscheinlichkeit auszugehen. Die Aufgabe, ein störungsfreies Funktionieren der Wasserversorgung zu gewährleisten, rechtfertigt es auch, nicht erst einen Schadenseintritt an den AZ-Leitungen abzuwarten (vgl. OVG ST, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 1 L 83/04 -, juris Rn. 22 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 25. September 2020 - 3 A 574/19 HGW -, juris Rn. 28; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 69a). Dass es möglicherweise gar nicht zu Folgeschäden gekommen wäre, ändert daher entgegen dem Vortrag des Klägers nichts an der Erforderlichkeit des Austauschs, denn der Einrichtungsträger ist im Rahmen seiner Aufgabe zur Gewährleistung einer störungsfreien öffentlichen Wasserversorgung (vgl. § 59 Abs. 1 BbgWG) berechtigt und verpflichtet, deren Eintritt gerade abzuwenden. Eine derartige Vorsorge liegt im wohlverstandenen Interesse der Anschlussnehmer, sofern - wie hier - hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den absehbaren Schadenseintritt im Anschluss an die Straßenbauarbeiten bestehen (vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 66). Der Beklagte musste sich auch nicht auf die Option möglicher, aber risikobehafteter (vgl. oben) Reparaturen der AZ-Leitungen im Falle von später auftretenden Schäden einlassen. Daneben streiten noch weitere Faktoren - auch wenn diese nicht unmittelbar die Anfälligkeit der AZ-Leitungen für baubedingte Schäden betreffen - dafür, die Risiken der Straßenbauarbeiten zum Anlass zu nehmen, diese auszutauschen: So durfte der Beklagte jedenfalls von einem bereits vorangeschrittenen Verschleiß der Ventilanbohrbrücken ausgehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihr Zustand bereits für sich genommen ihren Austausch erfordert hätte (vgl. noch c)). Indem sie - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung nun zugestanden hat - spätestens 1975 verbaut wurden, war ihre Nutzungsdauer von 25 bis 30 Jahren auf Basis der Maßgaben der Tabellen für die Absetzung für Abnutzung bezüglich vergleichbarer Installationen im Wirtschaftszweig „Energie- und Wasserversorgung“ bereits abgelaufen (AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Energie- und Wasserversorgung“, Anlage BK 3, Ziffer 4.2.4 und 4.9.2.). Auch wenn die Relevanz der AfA-Tabellen für die Prognose der technischen Funktionstüchtigkeit angesichts ihres kalkulatorischen Hintergrunds unterschiedlich beurteilt wird (verneinend VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2022 - 6 K 404/19 -, juris Rn. 22; die Abschreibungsdauer für die Beurteilung des Erneuerungsbedarfs heranziehend VG Magdeburg, Urteil vom 26. März 2015 - 9 A 253/14 -, juris Rn. 56) und der Kläger von einer längeren Nutzungsdauer der Ventilanbohrbrücken ausgeht - allerdings ohne weitere Substantiierung und mit im Laufe des Verfahrens divergierenden Einschätzungen (vgl. Schriftsätze vom 13. Mai 2019, vom 21. Dezember 2023 und vom 9. Juli 2025) -, liegt eine Orientierung an den AfA-Richtwerten im Rahmen des Einschätzungsermessens des Beklagten. Denn mit den AfA-Tabellen wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bestimmt, so dass ihnen jedenfalls eine gewisse Indizwirkung beigemessen werden kann. Der vom Kläger im Verwaltungsverfahren selbst angeführte erhöhte Kalkgehalt des Trinkwassers verstärkt das Risiko der vom Beklagten befürchteten Inkrustierungen, Wasserverluste und Straßen bzw. Versorgungsanlagen gefährdenden Bodenausspülungen bei Funktionsverlust der Ventilanbohrbrücken. Mithin durfte der Beklagte in seine Erwägungen zum Austausch der AZ-Leitungen einstellen, dass bei deren Ersatz auch ein Austausch der Ventilanbohrbrücken erfolgen würde, da die bisherigen Verbindungsstücke aufgrund der unterschiedlichen Befestigungstechniken nicht für PE-Leitungen geeignet waren. Auf diese Weise wirkte der Beklagte somit auch den Risiken des Verschleißes der Ventilanbohrbrücken im Hinblick auf Versorgungssicherheit und Gesundheitsschutz entgegen, die sich bereits über einen nur langfristigen Handlungsbedarf hinaus verdichtet hatten (vgl. zum Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung eines Erneuerungsbedarfs Unkel, in: Driehaus, KommunalabgabenR [März 2025], § 10 KAG Rn. 21). Soweit der Kläger anführt, dass eine - offenbar unterbliebene - Wartung der Ventilanbohrbrücken deren Nutzungsdauer erhöht hätte, verfängt dies ungeachtet der Frage ihrer Wartungsbedürftigkeit bereits deshalb nicht, da die gewöhnliche Nutzungsdauer (dennoch) bereits deutlich überschritten war. Zudem wäre der Kläger für solche Unterhaltungsmaßnahmen i.S.d. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 KES TW 2012 ebenfalls erstattungspflichtig gewesen, so dass ein finanzieller Nachteil aus einer unterbliebenen Wartung angesichts der Höhe der hiesigen Kostenbescheide für deren Austausch fernliegen dürfte. Weiterhin erscheint es sachgerecht, dass der Beklagte im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative zur Erforderlichkeit des Austauschs der AZ-Leitungen auch organisatorische und fiskalische Erwägungen anstellte, die für eine Koordinierung der Maßnahmen an der Trinkwassereinrichtung mit den Straßenbauarbeiten sprachen, in deren Zuge es ohnehin zur Eröffnung des Straßenraums kam (vgl. hierzu OVG ST, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 1 L 83/04 -, juris Rn. 23; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 66). Da sich der Handlungsbedarf des Beklagten im Hinblick auf die Trinkwassereinrichtungen aus obigen Erwägungen bereits konkretisiert hatte, unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt von Konstellationen, in denen schlicht die „günstige Gelegenheit“ von Bauarbeiten zum - im Übrigen nicht erforderlichen - Austausch genutzt wurde (vgl. noch 2.). Darüber hinaus bestehen zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass Trinkwasser - jedenfalls solange die einschlägigen Grenzwerte für die Calcitlösekapazität eingehalten werden - aus AZ-Leitungen im Allgemeinen oder im hiesigen Verbandsgebiet gesundheitlich bedenklich wäre (vgl. Antwort der BuReg auf eine schriftliche Frage vom 1. Dezember 2017, BT-DrS 19/151, S. 46; Antwort LReg Bbg auf eine Kleine Anfrage vom 7. März 2018, LT-DrS 6/8324). Dennoch führt der Austausch durch die (unbedenklichen) PE-Leitungen dazu, dass die Nutzung eines gesundheitsschädlichen Stoffs beendet wird, dessen Risiken jederzeit „aktiviert“ werden können, zum Beispiel sobald es zu Reparaturarbeiten kommt (vgl. zu einem Materialwechsel bei gesundheitlichen Bedenken gegenüber Bleirohren HessVGH, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 5 UZ 3507/96 -, juris Rn. 6). Die konkrete Umsetzung der nach Allem nicht zu beanstandenden Entscheidung für einen Austausch der AZ-Leitung lässt keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere ist die Verlegung einer neuen PE-Leitung nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich bereits aus dem seit 1995 bestehenden Verbot (vgl. §§ 15, 54 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffVO vom 26. Oktober 1993, BGBl I S. 1783), neue AZ-Leitungen zu verlegen (vgl. zum Verbot des Inverkehrbringens asbesthaltiger Erzeugnisse auch § 16 GefStoffVO i.V.m. Art. 67 i.V.m. Anhang XVII VO (EG) Nr. 1907/2006). Indem der Austausch der AZ-Leitungen mithin zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Wasserversorgung gerechtfertigt war, ist auch im Hinblick auf die Veränderung der Grundstücksanschlüsse des Klägers von deren Erforderlichkeit zur Anpassung an die neue Gestaltung der Hauptleitung auszugehen. Art und Umfang der erstattungspflichtigen Maßnahmen sind nicht zu beanstanden, da sich die Veränderung auf die Umbindung an die neue PE-Leitung unter - zwingend erforderlicher (vgl. oben) - Verwendung neuer Ventilanbohrbrücken beschränkte. Insbesondere blieben die (bereits aus PE bestehenden) Grundstücksanschlussleitungen des Klägers im Übrigen unverändert. c) Inwiefern bereits der Zustand der Ventilanbohrbrücken und der AZ-Leitungen als solches - unabhängig von den durch die Straßenbauarbeiten hervorgerufenen Risiken - die erfolgten Maßnahmen gerechtfertigt hätten, kann daher dahingestellt bleiben. d) Auch die sonstigen geschriebenen Voraussetzungen für die Erhebung des Kostenersatzes liegen vor. Der Ersatzanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KAG, § 2 Abs. 4 KES TW 2012), die hier unstreitig vor 2015 - und damit vor Erlass der angefochtenen Bescheide - erfolgte. Ersatzpflichtig ist grundsätzlich, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist (vgl. § 3 Abs. 1 KES TW 2012 bzw. KES TW 2020 i.V.m. §§ 10 Abs. 1 Satz 4, 8 Abs 2 Satz 2 KAG). Dies war der Kläger. 2. Die Maßnahmen erfolgten auch im Sonderinteresse des Klägers. Ungeschriebene Voraussetzung der Erstattungspflicht nach § 10 Abs. 1 KAG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 KES TW 2012 ist aufgrund des besonderen Charakters des Kostenersatzes als Entgeltleistung, durch die der Pflichtige eine von dem Einrichtungsträger speziell gegenüber ihm - und nicht allein für die Alleingemeinheit - erbrachte Maßnahme ausgleicht, dass diese im Sonderinteresse des Erstattungspflichtigen erfolgt. Erforderlich ist eine aktuelle und konkrete Nützlichkeit für den Eigentümer. Für deren Beurteilung kommt es darauf an, wodurch die Maßnahmen verursacht wurden und welchem Zweck sie dienen. Hierbei ist die aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis resultierende Aufgaben- und Risikoverteilung zwischen Anschlusspflichtigem und Einrichtungsträger relevant (vgl. Unkel, in: Driehaus, KommunalabgabenR [März 2025], § 10 KAG Rn. 29 ff.; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 80 ff., 89). Mithin kann selbst bei Notwendigkeit einer Maßnahme (vgl. hierzu 1.) die Kostenerstattungspflicht mangels Sonderinteresses des Eigentümers hieran entfallen (vgl. HessVGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 5 UE 3780/96 -, juris Rn. 25). Der Kläger unterliegt einem Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Zweckverbands (§§ 4, 6 TWS). Die Grundstücksanschlüsse sind gerade nicht Teil dieser (§ 13 Abs. 3 Satz 1 TWS). Es obliegt damit dem Kläger, den Anschluss fortwährend in einem ordnungs- und funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Er unterliegt insofern einer Dauerpflicht (OVG BE-BB, Beschluss vom 17. Mai 2016 - OVG 9 B 24.14 -, juris Rn. 25; OVG NW, Beschluss vom 24. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 20. Oktober 2022 - 6 K 661/17 -, juris Rn. 35; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 31). Diese umfasst auch die Folgepflicht, den - ggf. beanstandungsfrei funktionierenden - Grundstücksanschluss einer veränderten Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung anzupassen, sofern der Einrichtungsträger zu dieser im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens der Wasserversorgung nach dem ihm zustehenden Ermessen berechtigt war (vgl. OVG NI, Urteil vom 4. April 2017 - 9 LB 102/15 -, juris Rn. 22; OVG ST, Beschluss vom 1. März 2010 - 4 L 245/08 -, juris Rn. 4; HessVGH, Urteil vom 27. April 1988 - 5 UE 174/86 -, juris Rn. 19; VG Potsdam, Urteil vom 27. November 2012 - 8 K 1556/11 -, n.v., UA S. 7; Unkel, in: Driehaus, KommunalabgabenR [März 2025], § 10 KAG Rn. 37; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 72, 89, 91 f.). Dass Letzteres der Fall war, wurde bereits dargelegt (vgl. 1.). Dieser Zuordnung zum Pflichtenkreis des Klägers steht auch nicht entgegen, dass Arbeiten am Grundstücksanschluss nur vom Zweckverband durchgeführt werden dürfen (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 TWS; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 47). Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden Grundstücksanschlusses im Nachgang zu gerechtfertigten Veränderungen der Hauptleitung erforderlich sind, liegen somit grundsätzlich im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers (vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 89 m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht schrankenlos. Diese allgemeine Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung kann im Einzelfall durch von der Rechtsordnung vorgenommene anderweitige Pflichtenzuweisungen überlagert sein (vgl. OVG NW, Urteil vom 14. Juni 1995 - 22 A 2742/94 -, juris Rn. 8; VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2022 - 6 K 404/19 -, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2015 - 5 K 7702/14 -, juris Rn. 91; Unkel, in: Driehaus, KommunalabgabenR [März 2025], § 10 KAG Rn. 31; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 87). Das Sonderinteresse entfällt daher, sofern die Veränderung der Hauptleitung als Auslöser der Folgepflicht auf Umstände zurückzuführen ist, die allein dem Einrichtungsträger zuzurechnen sind, so dass eine Kostentragungspflicht für die Anpassung des Grundstücksanschlusses unbillig erschiene (vgl. OVG SH, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 2 LB 25/09 -, juris Rn. 3; VG Cottbus, Urteil vom 24. Februar 2023 - 6 K 812/21 -, juris Rn. 22). Dies hängt davon ab, inwiefern die Umstände für die Veränderung der Hauptleitung „von innen“ aus dem Benutzungsverhältnis zwischen Anschließer und Einrichtungsträger herrühren oder vielmehr „von außen“ dem Einrichtungsträger zuzurechnen sind (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24.5.2000 - RN 3 K 99.675 -, juris Rn. 22; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 72, 92). Veränderungen an der Versorgungsleitung, deren Ursache nicht innerhalb des Zwecks der Versorgungseinrichtung begründet liegt und die nicht im Sachzusammenhang zu dem durch den Anschluss des Eigentümers begründeten Benutzungsverhältnis stehen, lösen daher keinen Erstattungsanspruch aus (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 8 K 1055/10 -, juris Rn. 31). Für eine solche Ausnahme ist hier aber nichts ersichtlich. Die Veränderung der Hauptleitung - als Ursache für den Anpassungsbedarf an den Grundstücksanschlussleitungen des Klägers - lag nicht in stadtplanerischen oder straßenverkehrlichen Erwägungen begründet, etwa einem veränderten Straßenverlauf (vgl. hierzu Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 91). Es ist auch nicht erkennbar, dass frühere Fehler des Beklagten bei der Errichtung des Wasserleitungssystems den Austausch der AZ-Leitungen erforderten (vgl. hierzu HessVGH, Urteil vom 27. April 1988 - 5 UE 174/86 -, juris Rn. 18; 36; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 72). Dieser erfolgte - entgegen dem Vorbringen des Klägers - auch nicht deshalb (und damit „verfrüht“ bzw. „auf Vorrat“), da sich hierzu eine günstige Gelegenheit im Zusammenhang mit den Straßenbauarbeiten bot, ohne dass sich die rechtliche oder tatsächliche Situation des Angeschlossenen verbessern würde (vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 5. Juli 2021 - 9 K 2440/19 -, n.v., S. 5; VG Arnsberg, Urteil vom 14. November 2019 - 5 K 7166/17 -, juris, Rn. 31; Unkel, in: Driehaus, KommunalabgabenR [März 2025], § 10 KAG Rn. 34; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 69). Vielmehr beruhte die Entscheidung des Beklagten maßgeblich auf den substantiiert belegten (vgl. 1.) Folgerisiken der Straßenbauarbeiten für die Versorgungssicherheit und Gesundheit, sofern die AZ-Leitungen weiter genutzt worden wären. Dies stellt einrichtungsbezogene und nicht außerhalb des Benutzungsverhältnisses liegende Erwägungen dar, die in einem hinreichenden Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der öffentlichen Wasserversorgungsanlage stehen. Zwar vermag die Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Einrichtungsträger oder einen von ihm beauftragten Dritten im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Leitungen zur Verschiebung der allgemeinen Verantwortungsabgrenzung und damit zur Verneinung des Sonderinteresses führen (vgl. HessVGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 5 UE 3780/96 -, juris Rn. 25; OVG NW, Urteil vom 14. Juni 1995 - 22 A 2742/94 -, juris Rn. 8 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2022 - 6 K 404/19 -, juris Rn. 28; VG Potsdam, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 8 K 1055/10 -, juris Rn. 31; Unkel, in: Driehaus, KommunalabgabenR [März 2025], § 10 KAG Rn. 31; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 64, 89, 91). Wie dargestellt ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die erhöhte Schadensgeneigtheit von AZ-Leitungen im Nachgang zu Straßenbauarbeiten nur bei deren mangelhafter Ausführung bestünde (vgl. 1.). Nicht zuletzt deshalb hat sich der Beklagte auch bereits vor den Straßenarbeiten zum Ersatz durch PE-Leitungen entschlossen. Allein die Kausalität von (beanstandungsfrei ausgeführten) Straßenbauarbeiten für das Risiko von Folgeschäden reicht wiederum nicht aus, um eine das Sonderinteresse auszuschließende Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers im Rahmen der wertenden Zurechnung der Verantwortungssphären anzunehmen. Mangelfreie Straßenbauarbeiten sind mit den Belastungen einer im üblichen Maß liegenden, bestimmungsgemäßen Nutzung einer Straße gleichzusetzen. Die herabgesetzte Widerstandsfähigkeit und erhöhte Schadensanfälligkeit der in verschiedener Hinsicht vorbelasteten AZ-Leitungen (vgl. 1.) ist vorliegend für den Austauschbedarf und in der Folge für die Umbindung der Grundstücksanschlüsse des Klägers entscheidend. Dieses Gefahrenpotential rührt damit aber - wie verschleißbedingte Erscheinungen - maßgeblich aus dem Zustand der wasserwirtschaftlichen Einrichtungen und damit aus dem Benutzungsverhältnis her. Die Ursache des Kostenaufwands liegt folglich entgegen der Ansicht des Klägers im Wesentlichen im Leitungsnetz selbst begründet, was zur Bejahung eines Sonderinteresses ausreicht. Indem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Gefahren für die Trinkwasserleitungen nur bei unsachgemäßer Ausführung der Straßenbauarbeiten bestünden, kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall das Sonderinteresse des Klägers entfiele. Dies erscheint fraglich, da nicht der Zweckverband, sondern die Stadt O... Träger der Straßenbaulast ist (vgl. § 9a BbgStrG). Diese ist zwar Mitglied des Zweckverbands (§ 1 Verbandssatzung), stellt aber - wie der Zweckverband selbst (vgl. § 10 Abs. 2 BbgGKG) - eine rechtlich selbständige juristische Person dar (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 1 BbgKVerf). Daher erschiene es als zweifelhaft, eine nicht den Regeln der Baukunst genügende Durchführung der Straßenbaumaßnahmen dem Beklagten zuzurechnen (eine Zurechnung bei Auseinanderfallen von Einrichtungs- und Straßenbaulastträger ablehnend HessVGH, Beschluss vom 12. Oktober 2020 - 5 A 3073/19 -, juris Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 8 K 1055/10 -, juris Rn. 32 f.). Allein die fehlende Verantwortlichkeit des Klägers für den Austauschbedarf führt nicht zur Ablehnung des Sonderinteresses. Hierfür bieten weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von § 10 KAG bzw. §§ 2, 4 KES TW 2012 hinreichende Anhaltspunkte (vgl. HessVGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 5 UE 3780/96 -, juris Rn. 25; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 72). 3. Auch die - vom Kläger nicht angegriffene - Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes begegnet keinen Bedenken. Der Aufwand ist in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen (vgl. § 4 KES TW 2012). Die angegriffenen Bescheide enthalten eine grundstücksbezogene Auflistung und Abrechnung der konkret erfolgten Maßnahmen, die keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. Die Kostensumme hält sich auch innerhalb des durch Informationsschreiben vom 12. Februar 2013 in Aussicht gestellten Rahmens. 4. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Kostenerstattungsforderung besteht grundsätzlich kein Entschließungsermessen im Hinblick auf deren Geltendmachung (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 KES TW 2012 bzw. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 KES TW 2020; Kluge, in: Becker u.a., KAG [Juli 2024], § 10 Rn. 459). Für ein Auswahlermessen im Hinblick auf den Kostenschuldner bestehen keine Hinweise. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen zwei Kostenerstattungsbescheide des Beklagten für Arbeiten an den Trinkwasseranschlüssen seiner Grundstücke. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke E... und O... in 4.... Seit Anfang der 2000er Jahre lässt der Beklagte, der dem Trink- und Abwasserzweckverband O... (im Folgenden: Zweckverband) vorsteht, immer dann, wenn Straßen aufgrund von Straßenbaumaßnahmen aufgerissen werden, die Trinkwasserversorgungsleitungen aus Asbestzement (im Folgenden: AZ) gegen solche aus Polyethylen (im Folgenden: PE) austauschen. Hintergrund dieser Entscheidung waren stark gehäufte Rohrbrüche an AZ-Leitungen (auch) im Verbandsgebiet, die nach Fertigstellung von Straßenbaumaßnahmen auftraten. Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass auch in der sogenannten V... von O... (O...), in der die Grundstücke des Klägers belegen sind, vorgesehen sei, im Zuge von Straßenbaumaßnahmen die dortigen Trinkwasserversorgungsleitungen aus AZ durch (daneben verlegte) PE-Leitungen zu ersetzen. Die Verbindungsstücke zwischen der Hauptleitung und der Grundstücksanschlussleitung (sog. Ventilanbohrbrücken) müssten ohnehin erneuert werden, da deren normative Nutzungsdauer 25 Jahre betrage und sie schon mehr als 30 Jahre im Einsatz sowie inkrustiert und verrostet seien, so dass Undichtigkeiten auftreten würden. Zwar könnten auch neue Ventilanbohrbrücken an die bestehende AZ-Leitung angebracht werden, aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Versorgungssicherheit sei jedoch der Ersatz durch PE-Leitungen vorzugswürdig. Im Anschluss an das Antwortschreiben des Klägers vom 26. Februar 2013, mit dem dieser die Notwendigkeit des Austausches von Trinkwasserleitung und Ventilanbohrbrücken bezweifelte, fand am 30. April 2013 ein Informationsgespräch beim Zweckverband für Betroffene der anvisierten Maßnahmen statt, an dem auch der Kläger teilnahm. Im Zeitraum April bis Juni 2013 wurden sodann u.a. im E... und in der O... im Zusammenhang mit den dortigen Straßenarbeiten jeweils die bisherige Trinkwasserhauptleitung aus AZ durch eine (daneben verlegte) PE-Leitung ersetzt. In der Folge veranlasste der Beklagte die Trennung der Anschlüsse des Klägers von der bisherigen Hauptleitung, die Erneuerung der Ventilanbohrbrücken sowie die Neuanbindung der Anschlüsse an die PE-Leitung (sog. Umbindung). Mit Bescheiden vom 24. August 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger hierfür Kostenerstattungsbeträge in Höhe von 360,71 Euro für das Grundstück E... und in Höhe von 364,06 Euro für das Grundstück O... fest. Die dagegen am 2. September 2015 und 15. September 2015 erhobenen, aber nicht weiter begründeten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 7. März 2016 zurück. Am 5. April 2016 hat der Kläger gegen diese Klage erhoben. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Kostenerstattungssatzung Trinkwasser des Zweckverbands vom 12. Juni 2012 (im Folgenden: KES TW 2012) sei wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide. Die Maßgabe in § 3 Abs. 5 zur Haftung für Kostenersatzansprüche im Falle der Rechtsnachfolge sei infolge des Verstoßes gegen die Vorgaben zum Kreis der Ersatzpflichtigen im Kommunalabgabengesetz zwar rechtswidrig, doch führe dies nicht nur Unwirksamkeit der gesamten Satzung. Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs lägen vor: Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Neuverlegung der PE-Leitung zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Wasserversorgung geboten gewesen sei, da es im Nachgang zu Straßenbaumaßnahmen gehäuft zu Schäden an AZ-Leitungen gekommen war. Solche gefährdeten die Zuverlässigkeit der Versorgung und würden - bei Reparaturarbeiten - Gesundheitsrisiken infolge dabei freigesetzter lungengängiger Asbestfasern bergen. Die Umbindung der bisherigen Anschlüsse des Klägers auf die neuen PE-Leitungen unter Austausch der Ventilanbohrbrücken sei wiederum als Konsequenz des Ersatzes der Hauptleitung erforderlich gewesen. Dies habe auch im Sonderinteresse des Klägers gelegen, da dieser dafür verantwortlich sei, seinen Trinkwasseranschluss an die veränderte Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung anzupassen. Das Verwaltungsgericht ließ offen, ob eine Kostenerstattungspflicht auch - selbständig tragend - auf den Verschleiß der Anlagenteile gestützt werden könnte. Am 7. Juli 2020 beschloss der Zweckverband eine neue Kostenerstattungssatzung Trinkwasserhausanschlüsse (im Folgenden: KES TW 2020). Diese trat rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft und sieht keine dem § 3 Abs. 5 KES TW 2012 entsprechende Maßgabe zur Ersatzpflicht bei Rechtsnachfolge mehr vor. Nachdem der seinerzeit zuständige 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung mit Beschluss vom 16. November 2023, dem Kläger zugestellt am 21. November 2023, zugelassen hatte, hat dieser sie mit am 21. Dezember 2023 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Es fehle bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Kostenerstattungsbescheide: Die Unwirksamkeit der Maßgaben zur Kostentragungspflicht bei Rechtsnachfolge in § 3 Abs. 5 KES TW 2012 führe zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn die Regelung des Schuldnerkreises gehöre zu den gesetzlich geforderten Mindestinhalten einer Satzung. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Zweckverband die Satzung ohne die unwirksame Klausel erlassen hätte. Die Verabschiedung der KES TW 2020 ändere trotz deren rückwirkenden Inkrafttretens zum 1. Januar 2015 nichts an der Rechtswidrigkeit der Bescheide, da zum - maßgeblichen - Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten an der Anschlussleitung (spätestens mit Abnahme im Jahr 2014) infolge der Unwirksamkeit der KES TW 2012 keine gültige Satzung vorgelegen habe. Selbst bei Annahme einer wirksamen Satzung seien die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nicht erfüllt. Die Maßnahmen seien für das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Einrichtung nicht notwendig gewesen. Die durch Straßenbauarbeiten hervorgerufenen Risiken hätten durch entsprechende Vorkehrungen vermieden werden können und stünden nicht im Sachzusammenhang mit dem Benutzungsverhältnis, sondern im alleinigen Verantwortungsbereich des Beklagten. Auch Alter und Funktionsfähigkeit der Ventilanbohrbrücken und der AZ-Leitung hätten den Austausch nicht erfordert. Deren gewöhnliche Nutzungsdauer sei noch nicht annähernd abgelaufen gewesen und es hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte für deren übermäßigen Verschleiß vorgelegen. Im Falle der Ventilanbohrbrücken hätte der Beklagte einen solchen ohnehin durch - unterlassene - ordnungsgemäße Wartung verhindern müssen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Mai 2019 (VG 8 K 887/16) die Kostenersatzbescheide vom 24. August 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. März 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Unwirksamkeit der Maßgaben in § 3 Abs. 5 KES TW 2012 führe nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Es verbleibe vielmehr eine für sich genommen sinnvolle und vom Willen des Satzungsgebers getragene „Restregelung“. Infolge der mit den Straßenbauarbeiten verbundenen Risiken für Versorgungssicherheit und Gesundheitsschutz sei der Austausch der AZ-Leitungen durch widerstandsfähigere PE-Leitungen geboten gewesen, so dass in der Folge auch eine Kostenlast des Klägers für die Umbindung seiner Trinkwasseranschlüsse gerechtfertigt sei. Zudem seien die Maßnahmen auch unabhängig von den Straßenbauarbeiten erforderlich gewesen: Eine Erneuerung der Ventilanbohrbrücken sei angezeigt gewesen, da diese 1975 verbaut worden seien und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 25 bis 30 Jahren aufwiesen. Auch die ebenfalls spätestens 1975 verbauten AZ-Leitungen selbst seien austauschbedürftig gewesen, da ihre Nutzungsdauer etwa 40 Jahre betrage und die Leitungen verschiedenen Belastungsfaktoren ausgesetzt gewesen seien. Es stehe im Ermessen des Beklagten, diese mithin ohnehin erforderlichen Maßnahmen aus Effektivitätsgründen mit den Straßenbauarbeiten zu koordinieren. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gerichtliche Verfahrensakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Band) Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.