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Urteil

4 A 2797/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0320.4A2797.16.00
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Leitsätze
Die Gebäude müssen im Regelfall bei der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, sich also von einer seitlichen Grundstücksgrenze zur anderen erstrecken. Dabei müssen die Gebäude bei geschlossener Bauweise - jedenfalls straßenseitig - in einer Flucht errichtet sein.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. August 2014 - 7 K 117/13.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. August 2014 - 7 K 117/13.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht kann durch die Berichterstatterin im schriftlichen Verfahren entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils am 22. September 2017 einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat zu Recht die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers als unbegründet abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2013 rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 8. Februar 2012 begehrte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung seiner Grenzgarage in einen Verkaufskiosk hat. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht Darmstadt davon ausgegangen, dass die Umnutzung der Grenzgarage in einen Verkaufskiosk eine rechtlich erhebliche Nutzungsänderung darstellt, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Nach § 55 HBO i. V. m. Anlage 2 Abschnitt III Nr. 1 stellt die Nutzungsänderung nur dann ein genehmigungsfreies Vorhaben dar, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen, insbesondere auch bauplanungsrechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Andere bzw. weitere bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Anforderungen ergeben sich bereits daraus, dass eine Grenzgarage gemäß § 6 Abs. 10 Nr. 1 HBO als privilegierte Nebenanlage unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet werden darf und dementsprechend auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer offenen oder geschlossenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2, 3 BauNVO unbeachtlich ist. Demgegenüber hat ein Verkaufskiosk als gewerbliche Hauptnutzung grundsätzlich sowohl die Abstandsflächen und bei Vorliegen einer offenen Bauweise auch einen seitlichen Grenzabstand einzuhalten. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Grenzgarage in einen Verkaufskiosk hier nicht vorliegen. Nach § 64 Abs. 1 HBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Diese sind hier im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 57 Abs. 1 HBO insbesondere die Vorschriften des Baugesetzbuches. Bauplanungsrechtlich ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen, da das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt, für den ein Bebauungsplan bislang nicht besteht. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich das klägerische Vorhaben aufgrund seiner Bauweise nicht in die nähere Umgebung einfügt. Für eine derartige Beurteilung ist zunächst die nähere Umgebung im Sinne dieser Vorschrift zu bestimmen. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rdnr. 9 m.w.N.). Im Mittelpunkt dieser Umgebung liegt das Grundstück, auf dem die streitgegenständliche bauliche Anlage errichtet werden soll. Die nähere Umgebung dieses Grundstückes wird im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt, deren Radien mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf seine Umgebung wachsen. Dabei ist zu beachten, dass diese Kreise je nach Merkmal (Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche) unterschiedlich groß sein können. Von dieser Bereichsbestimmung mit Hilfe einer geometrisch mehr oder weniger idealen Figur können aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein können, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 8. Dezember 1989 - 4 TG 2896/89 -, juris Rdnr. 26 m.w.N.). Nicht in die nähere Umgebung einzubeziehen ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - der ca. 80 Meter lange Gebäudekomplex in der J-Straße, der mit einer Entfernung von ca. 150 bis 250 Meter zu weit vom Grundstück des Klägers entfernt ist, um hinsichtlich der Bauweise noch eine prägende Wirkung entfalten zu können. Als nähere Umgebung hinsichtlich der hier allein interessierenden Bauweise hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Bereich der Grundstücke entlang des Straßenzugs der A-Straße angesehen. Im unbeplanten Innenbereich lässt sich die Bauweise, also die Frage, ob Gebäude mit oder ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, regelmäßig entlang des Straßenzuges erkennen, an dem das Baugrundstück liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 -, juris Rdnr. 5 m.w.N.). Dies gilt auch hier. Ob auch noch die E-Straße im Einmündungsbereich zur A-Straße mit in die Betrachtung einzubeziehen ist, die aufgrund ihres Versatzes zur D-Straße eine Art Freifläche vor dem Grundstück des Klägers bildet, kann offen bleiben, weil es nicht entscheidungserheblich ist. Ebenfalls dahin gestellt kann bleiben, ob die maßgebliche nähere Umgebung, wie der Kläger meint, auf die Anwesen A-Straße 2 bis 8 reduziert werden kann, weil auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Denn in der näheren Umgebung ist sowohl im Bereich der A-Straße 2 bis 8 wie auch im übrigen Bereich der A-Straße als auch dem Einmündungsbereich der E-Straße bislang die offene bzw. halboffene Bauweise prägend. Bei der Auslegung des § 34 Abs. 1 BauGB kann das Gericht die Vorschriften der Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe heranziehen; sie definieren, was die Begriffe der offenen oder geschlossenen Bauweise meinen (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris Rdnr. 12 m. w. N.). Zwar hat der Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 BauGB - anders als in § 34 Abs. 2 BauGB - auf die Baunutzungsverordnung nicht Bezug genommen. Angesichts des Wortlautes des § 34 Abs. 1 BauGB liegt jedoch die Annahme fern, der Gesetzgeber habe den dort verwendeten Begriffen einen von den Begriffen der Baunutzungsverordnung abweichende Bedeutung zumessen wollen (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a. a. O). Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, dass es in der in Blick zu nehmenden näheren Umgebung der A-Straße und des Einmündungsbereiches in die Wilhelm-Raab-Straße bislang keine Grundstücke mit geschlossener Bauweise vorliegen. § 22 Abs. 3 BauNVO bestimmt, dass bei einer geschlossenen Bauweise Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Die "Bauweise" ist dabei eine besondere Bestimmung für die Anordnung der Gebäude im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken, und zwar nur für Gebäude der Hauptnutzung (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22, Rdnr. 2). Die Gebäude müssen im Regelfall bei der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Das bedeutet, dass die Gebäude sich von einer seitlichen Grundstücksgrenze zur anderen erstrecken. Denn mit der geschlossenen Bauweise wird das städtebauliche Ziel der Entstehung geschlossener Gebäudekomplexe bzw. einer geschlossenen Gebäudefront verfolgt (Hornmann in: Spannowsky/Hornmann/Kämper BauNVO, 1. Aufl. 2018, § 22 Rdnr. 47) Außerdem besagt dieser Begriff auch, dass das Gebäude nicht nur ohne seitlichen Grenzabstand, sondern gleichfalls ohne Abstand zu anderen auf dem Baugrundstück selbst vorhandenen Gebäuden auszuführen ist. Die Zulassung eines solchen inneren Gebäudeabstandes würde der Zielsetzung der geschlossenen Bauweise entgegenstehen, denn Baulücken sollen bei der geschlossenen Bauweise nicht entstehen (Thoma/Klos in Rixner/Biedermann/Steger, BauGB/BauNVO, 2. Aufl. 2014, § 22 BauNVO, Rdnr. 18 f.). In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude also ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, d. h. unmittelbar an den Nachbargrenzen, so dass die Gebäude Wand an Wand stehen und sich die einzelnen Gebäude zu einem Wohngebäudekomplex zusammenschließen. Auch bei zeitlich unkoordinierter Bebauung der einzelnen Grundstücke kann, sofern jedes einzelne Gebäude beidseitig an die Grenze gebaut wird, nach und nach ein geschlossener Baukörper, beispielsweise ein geschlossener Baublock, entstehen. Weitere Voraussetzung der geschlossenen Bauweise ist, dass die Gebäude in einer Flucht errichtet sein müssen, jedenfalls zur Gebäudevorderseite, d.h. straßenseitig (Boeddinghaus/Grigoleit, BauNVO, 6. Aufl. 2014, § 22 Rdnr. 57). Die geschlossene Bauweise bedeutet also, dass das Grundstück grundsätzlich längs der öffentlichen Verkehrsflächen von der einen seitlichen Grundstücksgrenze bis zur anderen seitlichen Grundstücksgrenze bebaut ist (Hornmann in: Spannowsky/Hornmann/Kämper BauNVO, 1. Aufl. 2018, § 22 Rdnr. 48 m.w.N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist in der gesamten A-Straße und auch im Einmündungsbereich der E-Straße bislang auf keinem Grundstück eine geschlossene Bauweise verwirklicht. Zwar sind viele Grundstücke dort zusätzlich mit Grenzgaragen bebaut. Diese bleiben jedoch bei der Bewertung der Bauweise unberücksichtigt, weil - wie oben ausgeführt - nur Gebäude der Hauptnutzung für die Bestimmung der "Bauweise" maßgeblich sind. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen im seitlichen Grenzabstand richtet sich nämlich nach landesrechtlichen Abstandsflächen. Denn nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO sind auch auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen möglich, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind. Grenzgaragen als Nebenanlagen i. S. von § 14 BauNVO sind nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 HBO in Abstandsflächen zulässige Garagen. Damit sind Grenzgaragen Nebenanlagen, die bei der Beurteilung der Bauweise nicht zu berücksichtigen sind. Selbst bei den Grundstücken A-Straße 4 und A-Straße 6 liegt keine geschlossene Bauweise vor, weil die straßenseitige Bebauung auf beiden Grundstücke jeweils einen Grenzabstand zum seitlichen Nachbarn aufweist und die hintere Bebauung im rückwärtigen Teil des Grundstücks nicht in der allein maßgeblichen straßenseitigen Gebäudeflucht liegt. Ob die Bebauung im jeweils rückwärtigen Teil der Grundstücke A-Straße 4 und 6 den optischen Eindruck einer durchgängigen Bebauung zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen vermittelt, ist unerheblich, weil es allein auf die Bebauung an der Straßenfront ankommt. Keine Rolle spielen damit auch die Tatsachen, dass bei der A-Straße 4 die rückwärtige Bebauung sich nicht an die vordere Bebauung unmittelbar anschließt, während bei der A-Straße 6 die hintere Bebauung sich an das vordere Gebäude anschließt. Da also im gesamten Straßenzug A-Straße und dem Einmündungsbereich E-Straße bislang keine geschlossene Bauweise vorliegt, fügt sich das klägerische Bauvorhaben, das von ihm bereits verwirklicht worden ist, nicht in die nähere Umgebung ein. Denn der durch Nutzungsänderung der Grenzgarage vom Kläger begehrte Verkaufskiosk, der dadurch zum Gebäude der Hauptnutzung wird, liegt direkt an der Grenze zum Grundstück D-Straße 28. Die Grenzgarage war vor der Nutzungsänderung als privilegierte Nebenanlage baurechtlich zulässig, weil - wie bereits ausgeführt - nach § 23 Abs. 5 BauNVO Grundstücksflächen mit Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO zugelassen werden können, wozu Garagen gehören. Aber auch ohne bauliche Veränderung wird dieses Bauwerk durch die begehrte Nutzungsänderung in einen gewerblichen Verkaufskiosk ein für die Bemessung der Abstandsflächen beachtliches Gebäude der Hauptnutzung. Dies würde dann auf dem Grundstück A-Straße zu einer geschlossenen Bauweise führen. Zwar führt eine Abweichung des von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmens der Bauweise nicht zwangsläufig dazu, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfügt. Vielmehr kann sich das Vorhaben trotzdem in die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügen, wenn es keine - insbesondere in der unmittelbaren Umgebung - bewältigungsbedürftigen Spannungen erzeugt oder vorhandene Spannung nicht verstärkt und in diesem Sinne "harmonisch" ist. Der Begriff des "Einfügens" verlangt nämlich keine Uniformität, sondern gestaltet auch eine Überschreitung des Rahmens, wenn keine bodenrechtlich beachtliche Spannungen, insbesondere keine negative Vorbildwirkung erzeugt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 14.04 - juris Rdnr. 24 f.). Von dem klägerischen Vorhaben gehen solche bodenrechtlich beachtlichen Spannungen aus. Die geschlossene Gebäudefront, die sich bis zu dem Anwesen A-Straße 4 fortsetzt, erzeugt eine erhebliche negative Vorbildwirkung, die bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet. Der Beklagte würde nicht umhinkommen, auch die Umnutzung weiterer der zahlreich in der näheren Umgebung vorhandenen Grenzgaragen in gewerbliche oder wohnliche Hauptnutzung zu genehmigen. Da in der näheren Umgebung mehrfach auch die halboffene Bauweise anzutreffen ist, würde dies zunehmend zu einer beidseitigen Grenzbebauung mit einer Hauptnutzung und damit zu einer geschlossenen Bauweise führen. Es würde mithin eine städtebauliche Entwicklung in Gang gesetzt, die zu einer erheblichen Veränderung der vorhandenen Bauweise führen und damit ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen könnte. Soweit der Kläger ausführt, eine negative Vorbildwirkung liege nicht vor, da nicht zu erwarten sei, dass nunmehr alle Nachbarn ihre an den Grundstücksgrenzen vorhandenen Garagen in Gewerbeflächen umwandelten, überzeugt dies nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, juris Rdnr. 6 m.w.N.) ist eine negative Vorbildwirkung schon dann anzunehmen, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet. Die negative Vorbildwirkung durch das geplante klägerische Vorhaben ist hier zu bejahen, da mit seiner Verwirklichung der bisherige Rahmen der Bauweise überschritten würde und es auch keine Besonderheit gibt, die die Überschreitung des Rahmens begründen würde, weil sich dieses Grundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet. Denn die Bejahung der Frage, dass sich das geplante Vorhaben nicht im Rahmen der bereits in der Umgebung vorhandenen Bauweise bewegt ist eine wichtige Vorentscheidung, die bei der Prüfung der negativen Vorbildwirkung nur noch ausnahmsweise korrigiert werden kann (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, juris Rdnr.17). Da das klägerische Bauvorhaben sich hinsichtlich der Bauweise nicht "einfügt" und die beantragte Baugenehmigung daher zu versagen ist, kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, ob und inwieweit zudem die am 18. März 2017 in Kraft getretene Veränderungssperre der Beigeladenen dem Bauvorhaben des Klägers entgegenstehen könnte. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen hier nicht vor. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer auf seinem Grundstück befindlichen Grenzgarage in einen Verkaufskiosk. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße (Gemarkung A-Stadt, Flur ..., Flurstück .../4). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut, die in nordöstlicher Richtung direkt an das Nachbargrundstück A-Straße 4 (Flurstück .../3) grenzt, wo der Nachbar seine Doppelhaushälfte symmetrisch zu dieser errichtet hat. Die an die klägerische Doppelhaushälfte anschließende Garage grenzt in südwestlicher Richtung unmittelbar an das Grundstück D-Straße 28 (Flurstück .../1). In der A-Straße liegt daher an der Straßenfront eine durchgängige Bebauung vor. Auf dem klägerischen Grundstück in der A-Straße sind im rückwärtigen Bereich weitere Bauten an den Grundstücksgrenzen errichtet; in nordöstlicher Richtung zum Grundstück A-Straße 4 ein direkt an die Doppelhaushälfte anschließender Anbau, in südwestlicher Richtung im rückwärtigen Bereich an der Grenze zum Grundstück D-Straße 26 (Flurstück .../8) zwei kleinere nebeneinander stehende Bauten, die separat von der Doppelhaushälfte errichtet sind. In der A-Straße 4 ist auf Grund einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1992 an der Straßenfront ein Anbau an das Wohnhaus vorgenommen worden, der sich in Richtung A-Straße 6 (Flurstück .../2) erstreckt, aber nicht die Grenze erreicht. In der A-Straße 4 ist weiterhin an der Grenze zur A-Straße 6 im rückwärtigen Bereich eine Bebauung, die ursprünglich als Nebengebäude errichtet wurde. Diese wird aufgrund der Baugenehmigung vom 22. November 1993 nunmehr zu Wohnzwecken genutzt. Für die beantragte Aufstockung und Erweiterung dieses Gebäudes wurde am 21. Mai 2014 die Baugenehmigung erteilt. Eine Verbindung zum Haupthaus besteht nicht, vielmehr beträgt der Abstand circa ein Meter. Auf dem Flurstück A-Straße 6 steht an der südwestlichen Grundstücksgrenze zur A-Straße 4 zurückversetzt ein ursprünglich als Garage genutzter Bau, der unmittelbar an das Hauptgebäude angrenzt und dieses Bauwerk wird derzeit - mit nachträglich erteilter Baugenehmigung vom 19. März 2012 - zu Wohnzwecken genutzt wird und wurde zwischenzeitlich - mit Genehmigung vom 13. Mai 2004 - zu gewerblichen Zwecken, nämlich als Laden für Künstlerbedarf genutzt. Auf dem Grundstück A-Straße 8 (Flurstück .../1) befindet sich zurückversetzt eine Grenzgarage mit vorgelagerter Überdachungskonstruktion zum Abstellen von diversen Dingen. In der A-Straße 14 (Flurstück .../4) steht ein Einzelhaus, an das sich zur A-Straße 12 (Flurstück .../1) eine Grenzgarage und zum Grundstück A-Straße 16 (Flurstück .../8) ein Carport an der Grenze anschließt. Auf den sonstigen Grundstücken in der A-Straße liegt jeweils keine an der Straßenfront durchgängige Bebauung vor ebenso wie im angrenzenden Einmündungsbereich der E-Straße. In den Straßen F-Straße, G-Straße, H-Straße, I-Straße liegen ebenfalls - das ist unstreitig zwischen den Beteiligten - keine an der Straßenfront verlaufene durchgängige Bauweisen vor, erst in der vom klägerischen Grundstück circa 150 bis 250 Meter entfernten J-Straße gibt es einen 80 Meter langen Gebäudekomplex. Mit Bauantrag vom 8. Februar 2012 - bei der Beklagten am 25. Februar 2012 eingegangen - beantragte der Kläger die Nutzungsänderung seiner Grenzgarage in einen Verkaufskiosk mit angegliedertem Hermes Paketshop. Zugleich stellte der Kläger einen Abweichungsantrag nach § 63 HBO. Der Kläger hat zwischenzeitlich den Umbau der Grenzgarage in einen Kiosk bereits vorgenommen, betreibt ihn aber noch nicht. Die Beigeladene versagte in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2012 das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen mit der Begründung, dass das Vorhaben sich in die vorhandene Bebauung nicht einfüge. Mit Bescheid vom 8. Mai 2012 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass das klägerische Grundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Stadt A-Stadt liege, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 34 BauGB beurteile. Die Eigenart der näheren Umgebung lasse das geplante Vorhaben des Klägers nicht zu, da es hinsichtlich der Bauweise sich nicht in die Umgebungsbebauung einfüge. Zwar erfordere das Einfügen in die nähere Umgebung nicht, dass der bisher gewahrte Rahmen nicht überschritten werden dürfe, aber dies dürfe nicht in der Art und in der Weise erfolgen, die geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche und erst Recht noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu erhöhen. Bei der Verwirklichung des Bauvorhabens würde eine Entwicklung eingeleitet, die zu einer erheblichen Veränderung der vorhandenen Bebauungssituation führen würde und aufgrund der daraus resultierenden bodenrechtlich beachtlichen Spannungen würde eine bauaufsichtliche Genehmigung des geplanten Vorhaben eine planungsrechtliche "Unruhe" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorrufen. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 erhob der Kläger am 1. Juni 2012 Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass er lediglich die vorhandene Grenzgarage zukünftig anders nutzen wolle, also mit dem Bauantrag keine baulichen Veränderungen verbunden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er führte im Wesentlichen aus, bei der Prüfung, ob in der näheren Umgebung eine offene, mithin unter Beachtung der seitlichen Grenzabstände, oder eine geschlossene Bauweise vorherrsche, seien nur Gebäude der Hauptnutzung und nicht sonstige bauliche (Neben-)Anlagen zu berücksichtigen, da lediglich Gebäude der Hauptnutzung die Bauweise in städtebaulicher Hinsicht prägten. Im vorliegenden Fall sei die nähere Umgebung geprägt von einer offenen Bauweise. Da sich die Garage des Klägers unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück befinde, sei die offene Bauweise insoweit eingehalten. In dem Moment, in dem der Kläger die Nutzung der Garage in einen Kiosk ändere, werde aus der privilegierten Nebenanlage ein Gebäude der Hauptnutzung, so dass die geänderte Nutzung nunmehr zu einer geschlossenen Bauweise auf dem klägerischen Grundstück führe. Am 1. Februar 2013 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Bauvorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein, da die Gebäude A-Straße 2 bis 8 ein eigenständiges Ensemble bildeten. Das werde bereits dadurch dokumentiert, dass diese vier Gebäude eine andere Firstrichtung aufwiesen. Eine Umnutzung der Garage in einen Kiosk führe zu keinen bodenrechtlichen Spannungen, die es erforderlich machten, eine Bauleitplanung einzuleiten. Zudem könne nicht von einer negativen Vorbildfunktion des klägerischen Vorhabens gesprochen werden, da nicht zu erwarten sei, dass nunmehr alle Nachbarn ihre auf den Grundstücksgrenzen vorhandenen Garagen in Gewerbeflächen umwandelten. Auch habe die Beigeladene für die Vorhaben auf den Grundstücken A-Straße 4 und 6 jeweils ihr Einvernehmen - zuletzt in 2014 - erteilt gehabt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2013 zu verpflichten, dem Kläger die im Februar 2012 beantragte Baugenehmigung zum Umbau einer Grenzgarage zu einem Verkaufskiosk auf dem Baugrundstück A-Straße in A-Stadt zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat ausgeführt, dass in der näheren Umgebung keine geschlossene Bebauung vorhanden sei. Lediglich auf den Grundstücken A-Straße 4 und 6 sei eine geschlossene Bauweise vorzufinden, denen jedoch keine prägende Bedeutung zugemessen oder die auch als Ausreißer betrachtet werden könnten. Vorherrschend sei die offene Bauweise. Da die, im Gegensatz zu Garagen, nichtprivilegierte Errichtung eines Kiosks an der Grundstücksgrenze auch ohne bauliche Veränderung zu einer geschlossenen Bauweise führe, ließe sich in der näheren Umgebung die weitere Errichtung von Gebäuden in geschlossener Bauweise kaum noch unterbinden. Die Verwirklichung des klägerischen Vorhabens löse insoweit bodenrechtliche Spannungen aus. Der 80 Meter lange Komplex in der J-Straße sei ca. 250 Meter vom klägerischen Grundstück entfernt und zähle daher nicht zur näheren Umgebung. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene hat geltend gemacht, das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, da der Gebietscharakter der Umgebung der A-Straße durch ein allgemeines Wohngebiet mit offener bzw. einseitiger Grenzbebauung geprägt sei. In der A-Straße befänden sich mit Ausnahme der Hausnummern 4 und 6 nur Grundstücke mit offener Bauweise, so dass derzeit noch eine weitgehend geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich vorliege. Die Genehmigung des klägerischen Vorhabens führe zu einer geschlossenen Bauweise und damit zu bodenrechtlichen Spannungen. Es würde zwangsläufig eine planungsrechtliche Unruhe entstehen und damit ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen. Werde dem Kläger die Baugenehmigung erteilt, lasse sich die Errichtung weiterer Gebäude in geschlossener Bauweise nicht mehr verhindern. Im Übrigen sei die Beigeladene bei der Erteilung der Baugenehmigungen für die A-Straße 4 und 6 jeweils von einer halboffenen Bauweise ausgegangen. Demgegenüber führe die Erteilung der vom Kläger beantragten Baugenehmigung "zweifelsfrei" zu einer geschlossenen Bauweise in der A-Straße. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat am 7. Mai 2014 zusammen mit den Beteiligten die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Mit Urteil vom 11. August 2014 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Darmstadt ausgeführt, das klägerische Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung des im unbeplanten Innenbereich liegenden Gebietes ein. In der näheren Umgebung sei die offene und halboffene Bauweise mit einzelnen Doppelhäusern vorherrschend. Möglicherweise sei zwar auf dem Grundstück A-Straße 16 eine geschlossene Bauweise anzutreffen, dies bedürfe jedoch keiner weiteren Aufklärung, da auch unter Berücksichtigung der Bebauung der Grundstücke A-Straße 4 und 6 die offene bzw. halboffene Bauweise in der näheren Umgebung nach wie vor vorherrschend und prägend sei. Von dem klägerischen Vorhaben gingen bodenrechtlich beachtliche Spannungen aus, da die geschlossene Gebäudefront, die sich bis zu dem Anwesen A-Straße 6 fortsetze, eine erhebliche negative Vorbildwirkung erzeuge. Der Beklagte würde nicht umhin kommen, auch die Umnutzung weiterer der zahlreich vorhandenen Grenzgaragen in gewerbliche oder wohnliche Hauptnutzungen zu genehmigen. Da in der näheren Umgebung mehrfach auch die halboffene Bauweise anzutreffen sei, würde dies zunehmend zu einer beidseitigen Grenzbebauung mit einer Hauptnutzung und auch mit zu einer geschlossenen Bauweise führen. Es würde mithin eine städtebauliche Entwicklung in Gang gesetzt, die zu einer erheblichen Veränderung der vorhandenen Bauweise führen und damit ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen könnte. Der Kläger hat am 8. September 2014 die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 13. August 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. August 2014 beantragt. Mit Beschluss vom 22. November 2016 - 4 A 1631/14.Z - hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Kläger ist der Auffassung, auf den Grundstücken A-Straße 4 und 6 liege jeweils eine geschlossene Bauweise vor. Das klägerische Vorhaben füge sich daher in die nähere Umgebung ein. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. August 2014 - 7 K 117/13.DA - wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zum Umbau einer Grenzgarage zu einem Verkaufskiosk auf dem Baugrundstück A-Straße in A-Stadt zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die geschlossene Bauweise auf den Grundstücken der A-Straße 4 und 6 sei nicht prägend für die Umgebungsbebauung, denn hierfür müsse der Straßenzug herangezogen werden. Dort sei die geschlossene Bauweise gerade nicht prägend. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Man sei bei der A-Straße 4 und 6 jeweils von einer halboffenen Bauweise ausgegangen und habe nur daher 2012 das gemeindliche Einvernehmen für den letzten Bauantrag für die A-Straße 6 erteilt. Am 18. März 2017 hat die Beigeladene ihre Satzung zum Erlass einer Veränderungssperre im Bereich des künftigen Bebauungsplanes "Südlich der Bahn", die u.a. auch den Bereich nördlich der A-Straße umfasst, öffentlich bekannt gegeben (Bl. 276 ff. der Gerichtsakte). Am 22. September 2017 hat der damals zuständige Berichterstatter des Senats mit den Beteiligten gemeinsam im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in der A-Straße in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des 4. Senats vom 22. September 2017 (Bl. 224 bis 227 der Gerichtsakte) Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2017 haben sich die Beteiligten übereinstimmend jeweils mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Beigezogen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurden die zwei Aktenhefter des Beklagten und die Gerichtsakte (zwei Bände). Auf diese Akten wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.