Beschluss
3 B 233/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:1117.3B233.21.00
3mal zitiert
8Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14.01.2021 - 8 L 66/21.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren
auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14.01.2021 - 8 L 66/21.F - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsteller vom 25.01.2021 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14.01.2021 - 8 L 66/21.F - ist zwar statthaft und aufgrund der Beschwerdebegründung vom 11.02.2021 nebst ergänzender Begründung vom 21.04.2021 auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die das Gericht allein der Prüfung zu Grunde zu legen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg. Der Senat folgt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO der zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. Die Antragsteller meinen, das geplante Vorhaben verletze die nachbarschützenden Vorschriften gemäß § 6 HBO. Die Abstandsflächen würden nicht eingehalten. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 HBO lägen nicht vor. Gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB müsse ein besonderes nachbarliches Austauschverhältnis vorliegen, um abweichende Grenzabstände zu rechtfertigen. Liege ein solches nicht vor, sei ein Verzicht auf eine Anbaulast nicht gerechtfertigt und es bedürfe gemäß § 6 Abs. 1 HBO, wenn das Gebäude an die Grenze gebaut werden dürfe, der öffentlich-rechtlichen Sicherung. An einem besonderen Austauschverhältnis zwischen ihrem Grundstück und dem streitgegenständlichen Grundstück der Beigeladenen fehle es jedoch. Ihr Grundstück sei mit einer Doppelhaushälfte bebaut, angrenzend an die nördlich dem Vorhaben abgewandte Grundstücksgrenze. Es stehe nicht zu erwarten, dass irgendwann das Gebäude abgerissen und an die südliche Grenze an das geplante Vorhaben angebaut werde. Ein besonderes nachbarliches Austauschverhältnis, das zu einer Grenzbebauung zwinge, bestehe daher nicht. Abweichende Gebäudeabstände seien auch nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig. Es liege keine beidseitig grenzständige Bebauung vor. Das genehmigte Vorhaben füge sich auch nicht in die nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein und komme daher nicht in den Genuss der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 11 HBO. Zutreffend habe zwar das Verwaltungsgericht die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt und die maßgeblich nähere Umgebung im Norden durch die Engelthaler Straße und im Süden durch die Barchfeldstraße begrenzt. Fehlerhaft sei es jedoch, auf die beidseitige Bebauung entlang des Straßenabschnittes als nähere Umgebung insbesondere hinsichtlich der Bebauung in zweiter und dritter Reihe abzustellen. Die zweite und dritte Reihe westlich der X...straße wirke nicht mehr prägend auf die Bebauung in zweiter und dritter Reihe östlich der X...straße. Vielmehr werde die Bebauung in zweiter und dritter Reihe östlich der X...straße durch die Bebauung im Inneren, mithin durch das Geviert Engelthaler Straße/X...straße/Barchfeldstraße/Matternstraße geprägt. Die Antragsteller haben damit eine Rechtsverletzung durch die der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung nicht darzulegen vermocht. Eine Verletzung der gemäß § 65 Abs. 1 HBO allein zu prüfenden Vorschriften ist nicht ersichtlich. Soweit sie - ausdrücklich - eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften des § 6 HBO rügen, verkennen sie, dass diese nicht Prüfungsgegenstand einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung i.S.v. § 65 Abs. 1 HBO sind. Das Bauvorhaben fügt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein besonderes nachbarliches Austauschverhältnis besteht, das zu einer Grenzbebauung zwingt, kommt es nicht an. Planungsrechtlich ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen, da das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Zulässig ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - 4 C 7/15 -, juris Rdnr. 9 m.w.N.). Im Mittelpunkt dieser Umgebung liegt das Grundstück, auf dem die streitgegenständliche bauliche Anlage errichtet werden soll. Die nähere Umgebung dieses Grundstücks wird im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt, deren Radien mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf seine Umgebung wachsen. Dabei ist zu beachten, dass diese Kreise je nach Merkmal (Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche) unterschiedlich groß sein können und das Ergebnis einer nicht schematischen, wertenden Betrachtung sind (Hess. VGH, Urteil vom 20.03.2018 - 4 A 2797/16 -, juris Rdnr. 46 m.w.N.). Nach Maßgabe dessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend zu Grunde gelegt, dass die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB im Norden durch die Engelthaler Straße und im Süden durch die gedanklich bis zur Barchfeldstraße verlängerte Karl von Drais-Straße begrenzt wird. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht darüber hinaus aus, dass entlang der X...straße auch auf die Bebauung in zweiter und dritter Reihe abzustellen ist, weil auch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht nur straßenseitig, sondern auch in dem straßenabgewandten Grundstücksteil errichtet werden soll. Zutreffend legt das Verwaltungsgericht zu Grunde, dass das Bauvorhaben an der Straßenlinie jeweils zu den Nachbargrundstücken grenzständig in nicht vollständig geschlossener Bauweise errichtet werden soll, während in Bezug auf die hinterliegenden Reihenhäuser wegen deren grenzständigen Errichtung zu den Nachbargrundstücken geschlossene Bauweise vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hat ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, nur Erfolg, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektiv-rechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektiv-rechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, juris Rdnr. 6). Ein Vorhaben fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet (BVerwG, Beschluss vom 25.03.1999 - 4 B 15/99 -, juris Rdnr. 5). Nach Maßgabe dessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegt, dass sich in der maßgeblichen näheren Umgebung auch geschlossene Bauweisen finden, die die Umgebung mitprägen. Soweit die Antragsteller meinen, das Verwaltungsgericht nehme fehlerhaft an, dass die Bebauung an der X...straße 344 und 344a keine geschlossene Bauweise darstelle, weil die grenzständigen eingeschossigen Anbauten mit einem Flachdach nicht prägend seien, folgt dem der Senat nicht. Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss daher alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach auch solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50/08 -, juris Rdnr. 6). Unter Zugrundelegung dessen erscheinen das auf der Parzelle 67/5 errichtete Flachdachgebäude 344a und das daneben ebenso eingeschossig errichtete Gebäude nicht als so untergeordnet, dass sie der Betrachter nur am Rande wahrnimmt. Das Ensemble wird zwar von dem zur X...straße aufstrebenden Giebel des Hauptgebäudes beherrscht. Die sich links und rechts anschließenden Anbauten sind aber in ihrer Gesamtheit um ein vielfaches breiter als das Hauptgebäude und erzeugen so auch optisch den Eindruck einer geschlossenen Bebauung. Ebenso wenig darf die geschlossene Bebauung an der X...straße 471 außer Betracht bleiben, befindet sie sich doch nur wenige Meter nordwestlich auf der anderen Straßenseite der X...straße. Die jeweils halboffene Bebauung auf den nordwestlich gelegenen Grundstücken X...straße 473 und 467 grenzt unmittelbar an die Bebauung auf dem Grundstück X...straße 471 an und vermittelt insgesamt das Bild einer geschlossenen Häuserfront. Zwar gehen die Antragsteller zu Recht davon aus, dass es sich bei der Bebauung des Grundstücks X...straße 461 - wie im Übrigen auch bei der Bebauung des Grundstücks X...straße 463 - um eine halboffene Bauweise handelt und die Bebauung auf den Grundstücken X...straße 336a bis 336c als Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO offene Bauweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12/14 -, juris Rdnr. 11) darstellt. Die geschlossene Bauweise ist aber in dem maßgeblichen Geviert zumindest mitprägend, wenn auch andere Bauweisen vorzufinden sind. Dies genügt, um das Einfügungsgebot hinsichtlich der streitigen baulichen Anlagen zu bejahen. Dies gilt auch für die rückwärtige Bebauung mit Reihenhäusern in geschlossener Bauweise, zumal die ursprüngliche Bebauung, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht verweist, auf dem streitgegenständlichen Grundstück grenzständig war. Soweit die Antragsteller rügen, das geplante Vorhaben füge sich auch hinsichtlich des Maßes und der Grundfläche nicht ein, folgt dem der Senat nicht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass dem Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Soweit der Vortrag der Antragsteller dahingehend zu verstehen ist, dass sie die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) rügen, folgt hieraus nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kommt es bei der Frage, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50/08 -, juris Rdnr. 4). Dass, wie die Antragsteller meinen, eine nahezu vollständige Überbauung des Grundstücks in der näheren Umgebung keine Entsprechung findet, trifft nicht zu. Zum einen finden sich auch auf dem Baugrundstück Freiflächen; zum anderen finden sich im maßgeblichen Bereich beiderseits der X...straße mehrere Grundstücke, deren Flächen fast vollständig überbaut sind. Soweit die Antragsteller das Entstehen einer erdrückenden Wirkung infolge der Errichtung des Bauvorhabens rügen, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, ohne dass dies mit der Beschwerde ernsthaft in Frage gestellt wäre, dass das Gebäudeteil A des Bauvorhabens, das dem im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstück nur teilweise gegenüberliegt, eine Firsthöhe von 11,95 m bezogen auf die Planungshöhe 0,00 = 134,15 m über NN hat und damit auf der Höhe von 146,10 m über NN liegt. Die Firsthöhe der Doppelhaushälfte der Antragsteller beträgt 11,32 m und liegt damit auf 145,47 m über NN. Die beantragten Reihenhäuser, die grenzständig am Flurstück 51/3 errichteten werden sollen, haben aufgrund der Nachtragsbaugenehmigung eine Höhe von 11,71 m und somit eine absolute Höhe von 145,86 m über NN. Sie sind damit lediglich 34 cm höher als das Haus auf dem Flurstück der Antragsteller. Alle Gebäude sind zweigeschossig mit Dachgeschoss bzw. Staffelgeschoss ausgeführt und weisen eine vergleichbare absolute Höhe auf. Soweit eine erhebliche Verschattung des Grundstücks der Antragsteller gerügt wird, wird eine solche nicht in rechtserheblicher Weise durch die Simulation des Schattenverlaufs belegt. Dass das geplante Gebäude zu einer Verschattung des Grundstücks der Antragsteller führen wird, ist naheliegend, weil sich die grenzständige Reihenhausbebauung südlich des Anwesens der Antragsteller befindet. Als Folge der erlaubten grenzständigen Bebauung ist dies von den Antragstellern jedoch hinzunehmen. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf den Umstand, dass eine verdichtete innerstädtische Bebauung, zumal wenn es sich - wie hier - um eine historisch bedingte unregelmäßige Bebauung handelt, immer mit Beeinträchtigungen der Umgebungsbebauung verbunden sein wird. Soweit die Antragsteller weiter rügen, die Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt, weil die Ansichten mit Darstellung und Bezeichnung des vorhandenen natürlichen und geplanten Geländeverlaufs sowie des Übergangs zum vorhandenen, angrenzenden Nachbargrundstück einschließlich evtl. dort vorhandener und/oder geplanter Grenzgebäude/Stützmauern fehlten, in den Zeichnungen lediglich der Geländeverlauf des Baugrundstücks, nicht aber der der Nachbargrundstücke eingezeichnet seien und Höhenknoten an der Grundstücksgrenze der Antragsteller ebenfalls fehlten, ist damit nicht dargetan, weshalb sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die sich mit dieser Frage nur am Rande befasst hat, unrichtig sein sollte. Im Übrigen gehört es zwar zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen muss, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene ihre eigene Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Diese Inhalte müssen der Baugenehmigung selbst - ggfs. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen (Hess. VGH, Beschluss vom 30.01.2012 - 4 B 2379/11 -, juris Rdnr. 5). Diesen Anforderungen genügen die Bauantragsunterlagen entgegen der Auffassung des Antragstellers. Er rügt, dass wegen der fehlenden Einzeichnungen u.a. das Geländeniveau nicht nachvollziehbar sei. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht anhand der vorgelegten Baugenehmigungen die Firsthöhen der Gebäude unproblematisch nachvollziehen können, ebenso auch den Geländeverlauf, ohne dass die Richtigkeit dieser Feststellungen von der Beschwerde in Zweifel gezogen würde. Soweit mit der Beschwerde erneut hilfsweise beantragt wird, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bauaufsichtlich gegen das Vorhaben einzuschreiten und einen Baustopp zu erlassen, steht dem entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht das fehlende Verlangen auf bauaufsichtliches Einschreiten entgegen. Denn die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren ein entsprechendes Schreiben vom 02.09.2020 an den Antragsgegner vorgelegt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind jedoch nicht dargetan. Eine solche kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung eines Individualanspruchs in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es obliegt dabei dem Eilantragsteller, den Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch) und den Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO analog glaubhaft zu machen Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch nicht dargetan, da die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht vorliegen. Das Vorhaben verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen die Abstandsflächenregelungen des § 6 HBO, insbesondere nicht gegen § 6 Abs. 1 HBO. Gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO gelten die Absätze 1 bis 10 nicht, soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind. So verhält es sich hier. Wie bereits ausgeführt, fügt sich das Vorhaben gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. In einem solchen Fall finden abweichende Abstandsflächenregelungen keine Anwendung. Soweit gerügt wird, der Brandschutz sei nicht ausreichend, führt auch dies nicht zum Erfolg. Nach § 68 Abs. 1 HBO sind Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile und u.a. den vorbeugenden Brandschutz von hierzu berechtigten Personen (Nachweisberechtigte) aufzustellen oder nach Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen durch Prüfsachverständige gegenüber der Bauherrschaft zu bescheinigen. Entsprechend hat die Antragsgegnerin mit einem der Baugenehmigung beigeschlossenem Schreiben vom 29.05.2020 nebst der Anlage „Unbedingt vorzulegende Unterlagen“ die Beigeladene darauf hingewiesen, dass der Nachweis über den vorbeugenden Brandschutz vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte mit Bauvorlageberechtigung aufzustellen sei und eine Bescheinigung benötigt werde, dass die Bauausführung mit dem Brandschutznachweis übereinstimme. Die Bescheinigung sei von dem Aufsteller des Brandschutznachweises auszustellen. Die Beigeladene wurde zugleich darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage vorgeschriebener Mitteilungen, Nachweise und Anzeigen eine Baueinstellungsverfügung und ein Nutzungsverbot drohe („Was passiert, wenn Sie die erforderlichen Bescheinigungen nicht vorlegen?“). Für den Senat ist damit hinreichend sichergestellt, dass die Regelungen des Brandschutzes Anwendung finden. Des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Form einer Baueinstellungsverfügung bedarf es deshalb nicht. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 47 Absätze 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).