Urteil
AN 3 K 21.00090
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben mit Bäckereifiliale ist unabhängig von der exakten Bestimmung der näheren Umgebung und der Definition als reines oder allgemeines Wohngebiet unproblematisch nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde hinsichtlich der von Bäckerei und Tiefgarage ausgehenden Lärmemissionen ein schalltechnisches Gutachten fordert, so steht dies der grundsätzlichen Feststellung des Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung nicht entgegen. Denn diese Feststellung erfolgt nach einer typisierenden Betrachtungsweise. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben mit den Anforderungen des in § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist. Ob die geplante Nutzung tatsächlich mit dem Gebot der Rücksichtnahme, zB hinsichtlich der von dem Betrieb der Bäckereifiliale und der Tiefgarage ausgehenden Emissionen, vereinbar ist, wird dann im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Baugenehmigung zu klären sein. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben mit Bäckereifiliale ist unabhängig von der exakten Bestimmung der näheren Umgebung und der Definition als reines oder allgemeines Wohngebiet unproblematisch nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) 2. Soweit die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde hinsichtlich der von Bäckerei und Tiefgarage ausgehenden Lärmemissionen ein schalltechnisches Gutachten fordert, so steht dies der grundsätzlichen Feststellung des Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung nicht entgegen. Denn diese Feststellung erfolgt nach einer typisierenden Betrachtungsweise. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben mit den Anforderungen des in § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist. Ob die geplante Nutzung tatsächlich mit dem Gebot der Rücksichtnahme, zB hinsichtlich der von dem Betrieb der Bäckereifiliale und der Tiefgarage ausgehenden Emissionen, vereinbar ist, wird dann im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Baugenehmigung zu klären sein. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2020 (Az: …) verpflichtet, der Klägerin den beantragten Vorbescheid zu erteilen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Verpflichtungsklage ist hinsichtlich der Vorbescheidsfragen begründet, da den Klägern insoweit ein Rechtsanspruch auf eine positive Beantwortung zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach Art. 71 Satz 1, Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist auf Antrag vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid im Sinne der positiven Beantwortung der gestellten Vorbescheidsfragen zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben hinsichtlich der gestellten Fragen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. 1. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein (Frage 1 und 2). a) Vorliegend ergibt die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der Fragen 1 und 2 des klägerischen Vorbescheidsantrages, dass die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids hinsichtlich des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, begehrt. Zwar zielen die Fragen 1 und 2 ausdrücklich nur auf das Einfügen nach Art, Bauweise und Maß der baulichen Nutzung ab, die Klägerin hat aber die Ablehnung des Vorbescheides unter Hinweis auf eine entgegenstehende hintere Baulinie und damit mit Argumenten hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zum Anlass für einen Hinweis auf eine eingeschränkte Fragestellung genommen, sondern vielmehr Klage erhoben. Damit ist die Fragestellung zwar nicht auf die gesamte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einschließlich der Erschließung (so BayVGH, U.v. 2.7.2004 – 1 B 02.1006 – juris Rn. 28; Michl in: BeckOK BauordnungsR Bayern, BayBO Art. 71 Rn. 22 f. im Falle eines pauschalen Vorbescheidsantrages) gerichtet, aber zumindest auf alle sich aus § 34 BauGB ergebenden Maßstäbe des Einfügens, also Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, soweit die vorgelegten Antragsunterlagen eine Beurteilung erlauben. b) Da das Vorhabensgrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Trotz der Größe des streitgegenständlichen Grundstückes von 1.603 qm liegen – bestätigt durch die Inaugenscheinnahme – keine Anhaltspunkte für die Annahme einer „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ vor, insbesondere auch, da das streitgegenständliche Grundstück im östlichen Bereich bereits bebaut ist. c) Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die Eigenart der näheren Umgebung. Bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann (BVerwG, B.v. 28.8.2003 – 4 B 74/03 – juris Rn. 2; BVerwG, U.v. 26.5.1978 – IV C 9.77 – juris). Dabei ist an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, B.v. 16.7.2018 – 4 B 51/17 – juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 23.3.1994 – 4 C 18.92 – juris); außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, U.v.15.2.1990 – 4 C 23.86 – BVerwGE 84, 322 ). Wird die nähere Umgebung bestimmt, muss zur Ermittlung der für die Zulässigkeitsbeurteilung des fraglichen Vorhabens relevanten Auswirkungen zwischen den einzelnen Beurteilungskriterien, nämlich der Art, dem Maß, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche unterschieden werden, d.h. dass die „nähere Umgebung“ grundsätzlich für jedes der einzelnen Beurteilungskriterien getrennt zu ermitteln ist (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 7; Spannowsky in: BeckOK BauGB § 34 Rn. 32.4). Zur Ermittlung der näheren Umgebung können auch Lagepläne verwendet werden, die ein Bild „von oben“ vermitteln (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 6). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, B.v. 28.8.2003 – 4 B 74/03 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 3.12.2019 – 2 ZB 17.388 – juris). In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 27.9.2010 – 2 ZB 08.2775 – juris Rn. 4). aa) Das Vorhaben fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es in diesem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB). Das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben mit Bäckereifiliale ist unabhängig von der exakten Bestimmung der näheren Umgebung und der Definition als reines oder allgemeines Wohngebiet unproblematisch nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Dies ergibt sich hinsichtlich der Wohnnutzung aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Die Ansiedlung einer Bäckereifiliale als Laden zur Deckung des täglichen Bedarfs kann im reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden und ist im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Bäckereifiliale der Versorgung des Gebietes dient. Gegenteiliges wurde von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen. Vielmehr hat sie im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid bereits darauf hingewiesen, dass bei Frage 1 hinsichtlich des Einfügens nach Art und Bauweise keine Einwände bestehen. Die Zulässigkeit der Tiefgarage ergibt sich aus § 12 Abs. 2 BauNVO. Soweit die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde der Beklagten vom 15. Oktober 2020 hinsichtlich der von Bäckerei und Tiefgarage ausgehenden Lärmemissionen ein schalltechnisches Gutachten fordert, so steht dies der grundsätzlichen Feststellung des Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung nicht entgegen. Denn diese Feststellung erfolgt nach einer typisierenden Betrachtungsweise. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben mit den Anforderungen des in § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist. Ob die geplante Nutzung tatsächlich mit dem Gebot der Rücksichtnahme, z.B. hinsichtlich der von dem Betrieb der Bäckereifiliale und der Tiefgarage ausgehenden Emissionen, vereinbar ist, wird dann im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Baugenehmigung zu klären sein. Insbesondere mangels Vorlage der für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen, wie Betriebsbeschreibung und schallschutztechnisches Gutachten, und unter Berücksichtigung der eingeschränkten Fragestellung kann die Klägerin eine umfassende Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht erwarten. Die über die im Vorbescheidsverfahren aufgeworfenen Fragestellungen hinausgehenden Aspekte bleiben der Prüfung im Verfahren zum Erlass einer Baugenehmigung vorbehalten. bb) Das Vorhaben fügt sich auch nach der Bauweise in die nähere Umgebung ein. Zur Definition des Zulassungsmerkmals der Bauweise kann an die Begriffsbestimmungen des § 22 BauNVO angeknüpft werden. Danach ist zwischen offener und geschlossener Bauweise zu unterscheiden. Es kommt darauf an, ob die Eigenart der näheren Umgebung eine offene oder geschlossene Bauweise aufweist. Für die Frage des Einfügens hinsichtlich der Bauweise ist in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen. In Zweifelsfallen bemisst sich, welche Grundstücksgrenzen „seitlich“ sind, danach, von welcher Straße die Erschließung vorgesehen ist (Blechschmidt in: EZBK, BauNVO § 22 Rn. 35). Aufgrund der Inaugenscheinnahme ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass hinsichtlich der Bauweise die nähere Umgebung nur einen geringen Umgriff aufweist und sich im Wesentlichen auf die Häuserzeile bestehend aus den Hausnummern … bis … (FlNr. …, …, …, … und …) entlang der … und gegebenenfalls auf die gegenüberliegende Straßenseite mit den Hausnummern … bis … (Flnr. … bis …), wobei der an dieser Stelle für einen Buswende- und halteplatz aufgeweitete … durchaus auch eine trennende Wirkung zukommt, erstreckt. Bei Annahme eines entsprechenden Umgriffs ist ausschließlich eine geschlossene Bauweise prägend. Die vorhandene Bebauung erstreckt sich längs der öffentlichen Verkehrsfläche jeweils von der südlichen bis zur nördlichen Grundstücksgrenze. Die geschlossene Bauweise setzt sich auch auf dem streitgegenständlichen Grundstück FlNr. … fort. Die noch vorhandene Bebauung erstreckt sich zwar nicht von der südlichen bis zur nördlichen Grundstücksgrenze, allerdings ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise die östliche Grundstücksgrenze als „seitliche“ Grundstücksgrenze zu definieren. Dies ergibt sich daraus, dass sich das Grundstück FlNr. … im 90°-Winkel zur … hin aufweitet und damit der Verengung der … „spiegelbildlich“ folgt. Gleichzeitig wird das Grundstück über die … erschlossen. Indem der klägerische Ersatzneubau zumindest straßenseitig innerhalb der Grenzen der vorhandenen Bebauung hält, ist insoweit von einem Einfügen nach der Bauweise auszugehen. Dass der in westlicher Richtung geplante Anbau nicht an der Grundstücksgrenze anschließt, ist aufgrund der Verwirklichung der geschlossenen Bauweise zur … hin nicht relevant (vgl. HessVGH, U.v. 20.3.2018 – 4 A 2797/16 – juris Rn. 51). Würde der Umgriff der näheren Umgebung auch auf die südlich, westlich bzw. nordwestlich an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstücke ausgedehnt werden, fände sich in der näheren Umgebung sowohl offene (Flnr. …, …, … und …) als auch geschlossene Bauweise (…, …, … und …), so dass erst recht von einem Einfügen auszugehen ist. Im Übrigen gilt, dass die Beklagte das Einfügen nach der Bauweise nicht weiter thematisiert hat, sondern vielmehr mit der Aussage im Bescheid vom 15. Dezember 2020, dass bei Frage 1 hinsichtlich des Einfügens nach Art und Bauweise keine Einwände bestünden, ihr Einverständnis mit der geplanten Bauweise zum Ausdruck gebracht hat. cc) Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Die planungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 1 BauGB richtet sich allein danach, ob sich dieses Vorhaben nach den konkreten Verhältnissen der umgebenden Bebauung in deren Eigenart einfügt. Dabei kann mangels anderer allgemein anerkannter Anhaltspunkte bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich auf die in der Baunutzungsverordnung verwendeten Begriffsmerkmale zurückgegriffen werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO – unterschiedslos und möglicherweise gar mit allen Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung – wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen wären. Nach ständiger Rechtsprechung können die Vorschriften der Baunutzungsverordnung im unbeplanten Innenbereich lediglich als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Die vorhandene Bebauung kann eine planerische Ausweisung als Maßstab fast nie ersetzen. Insbesondere fehlen im unbeplanten Innenbereich konkrete Maßfestsetzungen, an denen das jeweilige Vorhaben gemessen werden könnte. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau. Zudem sprechen Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschoßzahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren zwar nicht ausgeschlossen. Soweit sie eine prägende Wirkung auf das Baugrundstück haben, sind auch sie zur Beurteilung der Frage, ob sich das Vorhaben einfügt, heranzuziehen. Die relativen Maßstäbe – die Grundflächen- und die Geschoßflächenzahl – werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete Bedeutung oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind, vielmehr erst errechnet werden müssen (BVerwG, B.v. 3.4.2014 – 4 B 12/14 – juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 23.3.1994 – 4 C 18/92 -juris Rn. 7) Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen „Gebäude“ in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Es ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7/15 – juris Rn. 20). Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung „in der Regel“ enger zu begrenzen sein als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 7). In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 27.9.2010 – 2 ZB 08.2775 – juris Rn. 4) Dies berücksichtigend wird die nähere Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Osten durch die …, im Süden durch die …, im Norden durch die … und im Westen durch den Spielplatz auf dem Grundstück FlNr. … bzw. spätestens durch den das Straßengeviert teilen den Weg zwischen der … und der … begrenzt. Geprägt wird die Umgebung damit durch die Siedlungshäuser in der … und …, vereinzelte freistehende Einfamilienhäuser, aber auch durch die vierstöckigen Mehrfamilienhäuser in der … und … Dabei ist das Gericht aufgrund der Inaugenscheinnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass alleine die unterschiedliche Baustruktur zwischen den Siedlungs- und Einfamilienhäusern in der … und in der … und den Mehrfamilienhäusern in der … und in der … nicht zu einer trennenden Wirkung mit der Folge, dass die nähere Umgebung nicht mehr durch die Mehrfamilienhäuser eine Prägung erfährt, führt. Auch unter Berücksichtigung, dass eine Entkopplung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie nicht erforderlich ist (BVerwG, B.v. 28.8.2003 – 4 B 74/03 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 3.12.2019 – 2 ZB 17.388 – juris Rn. 7) prägen sowohl die Mehrfamilienhäuser als auch die Siedlungshäuser die nähere Umgebung. So bildet bereits das Spielplatzareal einen gemeinsamen Mittelpunkt, der von den vorhandenen Gebäuden, die allesamt (zumindest auch) der Wohnnutzung dienen, umgeben wird. Des Weiteren greifen die Mehrfamilienhäuser – auch wenn sie im Gegensatz zu der geschlossenen Bauweise der Siedlungshäuser in offener Bauweise errichtet sind – die riegelartige Bauweise bzw. Optik der Siedlungshäuser auf, so dass trotz der unterschiedlichen Geschosszahlen, durchaus noch der Eindruck der Einheitlichkeit entsteht. Der Annahme einer trennenden Wirkung alleine aufgrund der unterschiedlichen Baustruktur zwischen Siedlungshäusern und Mehrfamilienhäusern steht nach Überzeugung der Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme der geringe Abstand zwischen dem noch vorhandenen Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück und dem Gebäude … entgegen. In diese Umgebung fügt sich der geplante Neubau hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ein. So übernimmt das klägerische Vorhaben die Gestaltungsvorgaben der unmittelbar angrenzenden Siedlungshäuser hinsichtlich Wand- und Firsthöhe, Anzahl der Vollgeschosse und der Dachneigung. Insoweit stellte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13. September 2021 sogar fest, dass das klägerische Vorhaben „sehr harmonisch den städtebaulichen Abschluss für die Südwestecke des Platzes“ ausbildet. Auch die Grundflächenzahl des klägerischen Vorhabens hält sich nach der überschlägigen Betrachtung des Architekten der Klägerin, die durch die Beklagte weitgehend unwidersprochen geblieben ist, im Rahmen der Grundflächenzahl der Siedlungshäuser auf den Grundstücken FlNr. …, … und … Allerdings könnten sich auch Vorhaben, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgingen, noch einfügen (BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7/15 – juris Rn. 20). Soweit die Beklagte auf die Gebäudetiefe des rückwärtigen Anbaus Bezug nimmt, so sind Längenmaße keine Bestimmungsgröße für das Maß der baulichen Nutzung (BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7/15 – juris Rn. 22) dd) Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich auch nach der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dabei kommt es auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also auf den Standort des Vorhabens an. Ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Zur näheren Konkretisierung kann insofern auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur „überbaubaren Grundstücksfläche“, die wiederum gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO auch durch Festsetzung der Bautiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist die Bebauungstiefe von der tatsächlichen Straßengrenze aus zu ermitteln. „Tatsächliche Straßengrenze“ ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße. Ein Privatweg oder eine private Grundstückszufahrt zu einer solchen „Erschließungsstraße“, auch wenn diese Zuwegung ggf. ausreichend ist, um die von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Erschließung zu sichern, reicht nicht aus. Andernfalls hätte es ein Bauherr in der Hand, allein durch die Trassierung einer inneren Erschließung eines Grundstücks das städtebauliche Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche zu bestimmen (BVerwG, B.v. 12.8.2019 – 4 B 1/19 – juris Rn. 6 m.w.N.). Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach auch solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (BVerwG, B.v. 16.6.2009 – 4 B 50/08 – juris Rn. 6). Dies berücksichtigend konnte sich die entscheidende Kammer bei der Inaugenscheinnahme nicht vom Vorliegen einer faktischen hinteren Baugrenze überzeugen. Bei der Bestimmung einer faktischen rückwärtigen Baugrenze kommt in der Regel derjenigen Bebauung alleine oder ganz überwiegend maßstabsbildende Wirkung zu, die an derselben Erschließungsanlage liegen (NdsOVG, U.v. 1.9.2022 – 1 LB 4/21 – juris Rn. 18), vorliegend also der Bebauung entlang der … Entgegen der im Schriftsatz vom 13. September 2021 geäußerten Auffassung der Beklagten kann dabei nicht auch die Bebauung nördlich der … in den Blick genommen werden, da dort – wie aus den vorliegenden Lichtbildern ersichtlich – die geschlossene Bauweise der Gebäude … bis … gerade nicht mehr besteht und die Umgebung dort von Vorgärten und doppelhausartiger Bebauung geprägt ist. Im Hinblick auf die Gebäude … bis … kann eine faktische hintere Baugrenze aber nicht erkannt werden, da gerade keine einheitliche rückwärtige Gebäudeflucht vorhanden ist. Maßgeblich sind dabei die vorhandenen Hauptgebäude (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt BauGB § 34 Rn. 29; BVerwG, B.v. 6.11.1997 – 4 B 172/97 – juris Rn. 5 f.). Entsprechend bleiben die auf den rückwärtigen Grundstücksflächen vorhandenen Nebengebäude und Garagen entlang des von der … abgehenden Privatweges, der zur Erschließung der Anwesen … und … dient, außer Betracht. Damit stehen aber die in den rückwärtigen Grundstücksbereich teilweise hineinragenden Gebäudeteile, wie der wohl als eigenständige Wohnung dienende Anbau … oder der Anbau an das Gebäude …, einer einheitlichen Gebäudeflucht, ob man diese nun entlang des Privatweges oder entlang der nach Westen zeigenden hinteren Gebäudefassade der Gebäude … bis … ziehen wollte, entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Privatweges als eigene Erschließungsanlage (NdsOVG, U.v. 1.9.2022 – 1 LB 4/21 – juris Rn. 18). Denn gerade dann ergibt sich durch das Gebäude auf den Grundstücken FlNr. … und … (… und ...), dass in dem dann entstehenden Karree gerade eine Hinterliegerbebauung vorhanden ist, die durch den in Ost-West-Richtung geplanten Anbau auf dem streitgegenständlichen Grundstück nach Einschätzung der Kammer harmonisch abgerundet werden dürfte. Dies insbesondere auch deshalb, da in Richtung Spielplatz durch die nach Westen gerichtete Seite des geplanten Vorhabens eine Linie (zumindest grob) mit den westlichen Seiten der Gebäude … und … ergeben dürften. ee) Aber selbst wenn man vorliegend zu einer Überschreitung des vorliegenden Rahmens kommen sollte, so fügt sich das Vorhaben dennoch ein, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Der Umstand, dass ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich den aus der Umgebung hervorgehenden Rahmen überschreitet, indem es dort kein „Vorbild“ oder keine „Entsprechung“ findet, zwingt für sich allein noch nicht dazu, das Vorhaben wegen fehlenden Einfügens für unzulässig zu halten. Letzteres hängt vielmehr – zusätzlich – davon ab, ob das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen, ob es also die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringt und damit eine „Unruhe“ stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht (BayVGH, B.v. 23.6.2021 – 9 ZB 20.855 – juris Rn. 10). Solche Spannungen können auch darin bestehen, dass das Vorhaben, auch wenn es selbst zu keiner Verschlechterung der gegenwärtigen Situation führt, aufgrund seiner Vorbildwirkung in naheliegender Zukunft eine solche Verschlechterung nach sich ziehen kann (BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7/15 – juris Rn. 17). Eine entsprechende Vorbildwirkung ist vorliegend aber gerade nicht gegeben. Das maßgebliche Gebiet ist vollständig bebaut und weist gerade keine Baulücken auf, die in naher Zukunft bebaut werden könnten. Das Vorhaben bringt auch keine Unruhe in einen derzeit noch beruhigten Hinterbereich mit sich. Bereits durch die alleinige Erschließung der Grundstücke … und … über den Privatweg, der im Übrigen auch eine zusätzliche Erschließung der Grundstücke … bis … ermöglicht, wird Unruhe auf die Rückseite der Grundstücke … bis … gebracht. Die Tiegaragenzufahrt für das streitgegenständliche Vorhaben kommt gerade nicht auf der nördlichen Seite des geplanten Vorhabens zu liegen, sondern auf der südlichen Seite. Hinzukommt, dass das Gebiet zwischen …, … und … durch das Aufeinandertreffen der riegelartigen Mehrfamilienhausbebauung und den Siedlungshäusern bzw. Ein-/Zweifamilienhäusern aufgrund der unterschiedlichen Bauweisen mit städtebaulichen Spannungen belastet ist. In dieser Umgebung stellt das geplante Vorhaben nach Auffassung des Gerichts durchaus ein vermittelndes Objekt dar, indem gestaltende Elemente aus beiden Bau- und Gestaltungsweisen übernommen werden. 2. Auch der Frage 3 hinsichtlich der Abstandsflächen stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Ungeachtet dessen, dass die Fragestellung noch keine Bezug zum konkreten Vorhaben herstellt, und letztlich nur eine Frage hinsichtlich der Anwendung gesetzlicher Vorschriften enthält, steht einer positiven Beantwortung nichts entgegen, auch wenn insoweit das Entstehen der mit dem Erlass eines Vorbescheides einhergehende Bindungswirkung zweifelhaft erscheint. In § 1 Abs. 1 der Abstandsflächensatzung (AFS) der Beklagten ist festgelegt, dass im räumlichen Geltungsbereich der AFS abweichend von Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 BayBO vorgesehen wird, dass nur die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad zu einem Drittel, bei einer größeren Neigung der Wandhöhe voll hinzugerechnet wird und dass die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m, beträgt. Die Fragestellung, ob die Annahmen für die Berechnung der Abstandsflächen (Wände H x 0,4 jedoch mindestens 3 m, sowie die Höhe der Dächer mit einer Neigung unter 70° H=1/3) der Satzung der Stadt … entspricht, steht in Einklang mit dieser Regelung. 3. Soweit die Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 15. Dezember 2020 darauf hinweist, dass der Baumbestand an der westlichen Grundstücksgrenze weitgehend erhalten bleiben soll und eine Befreiung vom Beseitigungsverbot der Baumschutzverordnung für durch die Baumschutzverordnung geschützte Bäume nicht beantragt ist und nicht in Aussicht gestellt werden kann, ist festzustellen, dass die Anwendung der Baumschutzverordnung nach dem Wortlaut nicht Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Da die Beklagte entsprechend der Einlassung in ihrem Schriftsatz vom 13. September 2021 diese Ausführungen als „ergänzenden Hinweis rein deklaratorischer Natur“ wertet, kann dahinstehen, ob die Beklagte den Antrag auf Erlass eines Vorbescheides unter entsprechender Anwendung des Art. 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BayBO auch aus anderen Gründen, die nicht Gegenstand des Prüfungsumfanges bzw. des Vorbescheidsantrages sind, ablehnen kann (vgl. z.B. Decker in: Busse/Kraus, BayBO Art. 71 Rn. 70a; Michl in: BeckOK BauordnungsR Bayern, BayBO Art. 71 Rn. 16). Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei bestehendem Baurecht Gesichtspunkte des Baumschutzes grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurücktreten (BayVGH, B.v. 25.2.2021 – 9 ZB 19.2011 – juris Rn. 16; B.v. 23.10.2018 – 2 ZB 16.936 – juris Rn. 6; VG München, U.v. 16.2.2022 – M 29 K 19.5960 – juris Rn. 27). 3. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.