OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 A 2092/20.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0725.5A2092.20.00
18Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO können nur solche selbständigen Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind. Ist eine bauliche Anlage konstruktiv mit einer Hauptanlage verbunden, erfolgt die Abgrenzung danach, ob durch die Bauweise, die Gestaltung des Zugangs oder auf andere Weise die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion deutlich hervortritt. Bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche wird die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB im Regelfall enger bemessen als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung, weil die von den überbaubaren Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2020 - 8 K 1009/18.F - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.315,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO können nur solche selbständigen Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind. Ist eine bauliche Anlage konstruktiv mit einer Hauptanlage verbunden, erfolgt die Abgrenzung danach, ob durch die Bauweise, die Gestaltung des Zugangs oder auf andere Weise die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion deutlich hervortritt. Bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche wird die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB im Regelfall enger bemessen als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung, weil die von den überbaubaren Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2020 - 8 K 1009/18.F - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.315,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der am 18. August 2020 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene Antrag ist fristgerecht binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils am 4. August 2020 gestellt und rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils mit am 30. September 2020 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist und auch vorliegt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Begründung der Kläger für den Berufungszulassungsantrag nicht. Entgegen dem Vorbringen der Kläger liegt der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht aufdrängt. Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt. Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt. Der Vorwurf der Kläger, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, überzeugt nicht. Den Klägern ist zuzugestehen, dass die Differenzierung des Verwaltungsgerichts zwischen den Bauvorhaben eines „Carports“ und eines „Geräteschuppens“ (S. 10, 12 und 13 des Entscheidungsabdrucks) nicht eindeutig ist. Entgegen der ursprünglichen Anzeige der Kläger eines baugenehmigungsfreien Vorhabens vom 12. Februar 2016 war ihr Bauantrag, dessen Ablehnung Gegenstand des Klageverfahrens ist, unstreitig nur auf die Errichtung eines Geräteschuppens samt Hausüberdachung gerichtet. Letztlich kann dahinstehen, was das Verwaltungsgericht mit dem Begriff „Carport“ konkret gemeint hat. Aus den Entscheidungsgründen geht hinreichend hervor, dass das Verwaltungsgericht nicht – wie die Kläger meinen – über die Genehmigungsfähigkeit eines fiktiven Bauvorhabens entschieden hat, sondern über die Genehmigungsfähigkeit des konkret beantragten Bauvorhabens. Insbesondere hat es im Tatbestand dargestellt, dass die Kläger zunächst die Errichtung eines Carports, eines Geräteschuppens und einer Überdachung des Hauseingangsbereichs angezeigt haben (S. 2 des Entscheidungsabdrucks). Anschließend stellt es fest, dass „der Schuppen im vorderen Grundstücksbereich vor dem Wohnhaus realisiert [wurde], wobei die Hauseingangsüberdachung eine Verlängerung der Dachlinie des Schuppens darstellt“. Von der Errichtung eines Carports ist an dieser Stelle nicht mehr die Rede. Den später gestellten Bauantrag spezifiziert das Verwaltungsgericht im Tatbestand zwar nicht mehr, sondern nennt ihn nur den „streitgegenständlichen Bauantrag“ (S. 3 des Entscheidungsabdrucks). Aus den Entscheidungsgründen geht aber klar hervor, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der erhobenen Verpflichtungsklage den Anspruch auf die Erteilung der konkret beantragten Baugenehmigung geprüft hat. Was Inhalt des Bauantrags war, lässt sich der Behördenakte hinreichend entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 13 des Entscheidungsabdrucks auch die zutreffenden Maße des beantragten Bauvorhabens angegeben (Vortreten um 2,50 Meter in einer Breite von 4,70 Metern). Außerdem prüft das Verwaltungsgericht ab S. 12 des Entscheidungsabdrucks nur noch das Vorliegen einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO in Abgrenzung eines Anbaus des Hauptgebäudes. Demgegenüber findet der für „Carports“ maßgebliche § 12 BauNVO nur kurz Erwähnung, wird aber nicht weiter geprüft, obwohl er als lex specialis § 14 BauNVO verdrängen müsste (vgl. dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2023, § 12 BauNVO Rdnr. 3a). Damit ist hinreichend klar, dass das Verwaltungsgericht allein das von den Klägern beantragte Bauvorhaben zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat und nicht etwa einen zusätzlichen Carport. Die nicht ganz klare Differenzierung zwischen einem „Carport“ und einem „Geräteschuppen“ begründet damit für den Senat keine ernstlichen Zweifel an der Tatsachenfeststellung durch das Verwaltungsgericht. Entgegen dem Vortrag der Kläger geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht auch davon aus, dass es sich bei dem beantragten Bauvorhaben nicht um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO handelt, sondern um einen Teil des Hauptgebäudes. Nebenanlagen können nur solche selbständigen Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 9/16 -, juris Rdnr. 8). Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass der Geräteschuppen und die Hausüberdachung eine gegenüber dem Hauptgebäude dienende Funktion aufweisen. Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage sind aber nicht nur funktionelle, sondern auch räumliche Gesichtspunkte heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 9/16 -, juris Rdnr. 8). In räumlicher Hinsicht ist maßgeblich, ob das Vorhaben ein eigenständiges Gebäude ist, es in das Hauptgebäude integriert oder mit ihm konstruktiv verbunden ist. Im Regelfall wird eine Nebenanlage baulich selbständig sein. Zwar sind auch Nebenanlagen denkbar, die an die Hauptanlage angebaut sind. In solchen Fällen muss aber durch die Bauweise, die Gestaltung des Zugangs oder auf andere Weise die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion deutlich hervortreten (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 9/16 -, juris Rdnr. 10). Dafür sind auch optische Kriterien relevant. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das von den Klägern beantragte und bereits realisierte Bauvorhaben diese Anforderungen nicht erfüllt. Zwar ist den Klägern darin zuzustimmen, dass der Geräteschuppen und die Hausüberdachung aus Holz errichtet wurden und damit aus einem anderen Material bestehen als das Hauptgebäude. Auch ist ihr Hinweis richtig, dass der Zugang zu dem Geräteschuppen nicht wie in der Konstellation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 - 4 C 9/16 - durch das Hauptgebäude erfolgt, sondern durch einen separaten Eingang. Gleichwohl tritt mit Blick auf die direkt an das Hauptgebäude angebaute bauliche Anlage die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion nicht deutlich genug hervor. Dies ergibt sich in Ergänzung der vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe aus folgender Gesamtschau der optischen Kriterien: Entgegen dem Vortrag der Kläger ist es für die Annahme eines Anbaus des Hauptgebäudes nicht erforderlich, dass das Bauvorhaben an das Haus „gemauert“ ist. Vielmehr reicht grundsätzlich eine konstruktive Verbindung aus. Diese ergibt sich hier daraus, dass die Überdachung fest in der Außenwand des Hauptgebäudes verankert und der Geräteschuppen direkt an der Außenwand errichtet wurde. Die bauliche Anlage verläuft parallel zur Außenwand. Anders als bei den übrigen im Wohngebiet errichteten Geräteschuppen, die jeweils in einem Winkel von 90 Grad zum Haus angeordnet sind, fällt der Blick von der Straße hier auf eine 2,44 Meter breite Front des Schuppens, der insoweit den Blick auf das Hauptgebäude verdeckt. Aus den in der Bauakte befindlichen Lichtbildern geht zudem hervor, dass die Häuser der näheren Umgebung regelmäßig nur über kleine Hausüberdachungen über der Eingangstür verfügen. Demgegenüber tritt die Hausüberdachung des Hauses der Kläger, die neben der Eingangstür auch den Geräteschuppen überdeckt, mit einer Länge von 4,70 Metern und einer durchgängigen Tiefe von 2,50 Metern dominant in Erscheinung. Die insgesamt 7,06 Meter lange Front des Hauses der Kläger wird zu rund zwei Dritteln durch das beantragte Bauvorhaben eingenommen. Damit entsteht für den neutralen Betrachter der Eindruck einer Erweiterung des Hauses zur Straße hin. Zudem stellt die Hausüberdachung eine durchgehende Verbindung zwischen dem Geräteschuppen sowie dem Hauseingang her, wodurch das Hauptgebäude und der Geräteschuppen optisch verbunden werden. Außerdem ist der Anstrich des aus Holz errichteten Geräteschuppens farblich auf die Außenwand abgestimmt, worauf auch die Bau- und Nutzungsbeschreibung zum Bauantrag der Kläger ausdrücklich hinweist („Der Außenanstrich wird der Fassade des Wohnhauses angepasst“). Dadurch werden die Unterschiede zwischen den Materialien des Hauses und des Bauvorhabens optisch nivelliert und der Eindruck eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Außenwand, der Überdachung und dem Schuppen noch verstärkt. Entgegen dem Vorbringen der Kläger fügt sich das Bauvorhaben als Anbau des Hauptgebäudes auch nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche bestimmt sich nach der konkreten Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und seiner räumlichen Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 - 4 B 1.19 -, juris Rdnr. 6). Zur näheren Konkretisierung kann insofern auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur „überbaubaren Grundstücksfläche“, die wiederum gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO auch durch Festsetzung einer Baulinie bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris Rdnr. 4). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Front der Reihenhausgruppe, zu der das Haus der Kläger gehört, eine faktische Baulinie im Sinne des § 23 Abs. 2 BauNVO bildet, die das Bauvorhaben der Kläger um ca. 2,50 Meter deutlich überschreiten würde. Soweit die Kläger ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts geltend machen, das Vorhaben füge sich trotz des Vorhandenseins von größeren Anbauten an die Häuser Nr. … und … und von zur Straße ausgerichteten Balkonen der Häuser Nr. … und … nicht in die nähere Umgebung ein, die durch die gesamte Wohnanlage „O.-straße Nr. … bis …“ gebildet werde, mögen diese berechtigt sein. Ob dies der Fall ist, kann jedoch dahinstehen, denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend, da die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB hier deutlich enger zu fassen ist. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht grundsätzlich so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7/15 -, juris Rdnr. 9 m.w.N.). Im Mittelpunkt dieser Umgebung liegt das Grundstück, auf dem die streitgegenständliche bauliche Anlage errichtet werden soll. Die nähere Umgebung dieses Grundstücks wird im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt, deren Radien mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf seine Umgebung wachsen. Dabei ist zu beachten, dass diese Kreise je nach Merkmal (Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche) unterschiedlich groß sein können und das Ergebnis einer nicht schematischen, wertenden Betrachtung sind (Hess. VGH, Urteil vom 20. März 2018 - 4 A 2797/16 -, juris Rdnr. 46 m.w.N.). Bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche wird die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB im Regelfall enger bemessen als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung, weil die von den überbaubaren Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt (Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2023, § 34 Rdnr. 47 m.w.N.). Nach Maßgabe dessen ist auf der Grundlage der bei den Akten befindlichen Lichtbilder sowie der unter „google-maps“ einsehbaren Luftbilder die nähere Umgebung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch die Gesamtheit der Wohnanlage „O.-straße“ Hausnummern 1 bis 46 zu bestimmen, sondern allein durch die in dem südlichen Teil der Siedlung in einem Carrée einander zugeordneten Hausgruppen. In diesem Carrée sind die Eingänge der westlichen, südlichen – in dem sich das Reihenmittelhaus der Kläger befindet – und östlichen Hausgruppen jeweils zum Innenbereich ausgerichtet, während die Hausgruppen an der Nordseite (Hausnummern …, …, … und …), zwischen denen die Zufahrt hindurchführt, nach außen, nämlich nach Norden ausgerichtet sind. Diese westlichen, südlichen und östlichen Hausgruppen des Carrées bilden zur Straße hin eine faktische Baulinie. Ausgehend davon können die weiter vom Haus der Kläger entfernten Gebäude „O.-straße Nr. …, … und …“ wegen ihrer Lage außerhalb dieses Gevierts für die faktische Baulinie des klägerischen Grundstücks nicht maßgeblich sein. Auch der Hinweis der Kläger auf den massiven Anbau des Grundstücks „O.-straße Nr. …" ist unbeachtlich, weil die vordere Baulinie des dort errichteten Hauses nach Norden zeigt und damit nicht mehr zum Carrée gehört. Zudem ist der Anbau auf diesem Grundstück seitlich zum Haupthaus angeordnet, wohingegen er die vordere faktische Baulinie der Häuser … bis … einhält. Das von den Klägern weiterhin als Vorbild benannte Gebäude „O.-straße Nr. …“, das über einen Anbau mit Balkon verfügt, ist ebenfalls nicht maßstabsbildend, denn bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23/86 -, juris Rdnr. 15). Die Annahme eines Fremdkörpers ist umso eher gerechtfertigt, je homogener sich die übrige Bebauung darstellt. Bei dem Gebäude „O.-straße Nr. …“ handelt es sich ausweislich des Liegenschaftsplans ersichtlich um einen Fremdkörper, der isoliert als „Insel“ in dem Carrée steht und damit für die Baulinie vor dem Haus der Kläger nicht maßgeblich sein kann. Soweit die Kläger Bezug nehmen auf die Vorbildwirkung der baulichen Anlagen in den hinteren Grundstücksbereichen der Häuser „O.-straße Nr. … bis … sowie Nr. … bis …“, ermöglicht dies aufgrund des pauschalen Hinweises auf die dort vorhandenen „diverse[n] Überdachungen, Anbauten etc.“ schon keine sinnvolle Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil nicht klar ist, welche Anlagen die Kläger konkret als maßstabsbildend ansehen. Abgesehen davon kann die rückwärtige Bebauung regelmäßig keinen Einfluss für die Bestimmung einer vorderen Baulinie haben. Allein der Umstand, dass der hintere Teil eines Grundstücks ebenfalls an eine Straße angrenzen kann, ändert an der Unterscheidung zwischen vorderer und rückwärtiger Baulinie nichts, wenn aus der Position und Gestaltung eines Gebäudes die Frontausrichtung klar ersichtlich ist. Schließlich differenziert der Vortrag der Kläger auch nicht hinreichend zwischen Hauptgebäuden bzw. deren Anbauten einerseits und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO andererseits. Für die räumliche Lage von Nebengebäuden sieht das Bauplanungsrecht gewisse Erleichterungen vor (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO), die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die Hauptgebäude übertragen werden können. Dementsprechend bilden den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen „Rahmen“ in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, nicht aber die davon zu differenzierenden Nebenanlagen (OVG Thüringen, Urteil vom 26. April 2017 - 1 KO 347/14 -, juris Rdnr. 41; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 -, juris Rdnr. 13; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Februar 2024 - 1 LB 6/23 -, juris Rdnr. 33; vgl. auch – allerdings weniger deutlich – BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172/97 -, juris Rdnr. 6). Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass kein Ausnahmefall vorliegt, in dem von dem Erfordernis des Einfügens abgesehen werden kann. Ein Bauvorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des in seiner näheren Umgebung vorhandenen Rahmens hält, kann sich lediglich in einem Ausnahmefall einfügen, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rdnr. 17, m.w.N.). Dies gilt auch für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1995 - 4 B 68.95 -, juris Rdnr. 3). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Eine solche, nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung kommt unter anderem in Betracht, wenn die zugelassene Bebauung die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 99.77 -, juris Rdnr. 23), und demnach von dem Vorhaben eine negative Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke ausgehen kann (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1995 - 4 B 68.95 -, juris Rdnr. 3). Eine solche Vorbildwirkung ist hier gegeben. Die deutliche Überschreitung der Baulinie um 2,50 Meter könnte zur Folge haben, dass sich auch andere Bauwillige auf diese Überschreitung berufen könnten, mit der weiteren Folge, dass die bislang im Wesentlichen einheitliche Baulinie aufgelöst würde. Damit würde das Bauvorhaben der Kläger Wirkungen hervorrufen, die über die Zulassung eines Einzelfalles hinausgehen. Eine Besonderheit des Vorhabengrundstückes, die die Überschreitung des vorgegebenen Rahmens rechtfertigen und eine negative Vorbildwirkung ausschließen würde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass ein Großteil der im Carrée angeordneten Reihenhäuser über eine Freifläche gleicher Größe vor der faktischen Baulinie verfügt wie das Grundstück der Kläger (vgl. die Häuser Nr. … bis …, … und … sowie … bis …). Ausgehend davon können sich die Kläger auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB berufen, weil die Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung städtebaulich nicht vertretbar ist. Infolge der materiellen Illegalität der bereits errichteten baulichen Anlage vermag der Senat entgegen der Auffassung der Kläger auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung zu erkennen. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger kein Ermessensfehler der Beklagten, den das Verwaltungsgericht übersehen hätte. Der von den Klägern behauptete Ermessensausfall ist für den Senat nicht erkennbar. Bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand darf die Behörde im Regelfall ihre Ermessenserwägungen und auch die Begründung der Verfügung darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustandes (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 50/82 -, juris Rdnr. 22). Im streitgegenständlichen Bescheid führt die Beklagte zur Begründung der Beseitigungsverfügung aus: „Auf andere Weise als durch Beseitigung der baulichen Anlage kann ein rechtmäßiger Zustand nicht hergestellt werden.“ Daraus wird hinreichend deutlich, dass sie ihr Ermessen ausgeübt hat. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vermag der Senat auch mit Blick auf das Verhalten der Beklagten vor Erlass der Beseitigungsanordnung keinen Ermessensfehler zu erkennen. Nachdem die Kläger ein vermeintlich baugenehmigungsfreies Bauvorhaben am 12. Februar 2016 bei der Beklagten angezeigt haben, hat diese sie bereits mit Schreiben vom 19. Februar 2016 (Bl. 6 der Bauakte) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme handele. Doch erst nach der Errichtung des Geräteschuppens und der Hausüberdachung haben die Kläger am 5. September 2016 einen entsprechenden Bauantrag eingereicht. Es obliegt allein ihrem Verantwortungsbereich, dass sie trotz des expliziten Hinweises der Beklagten mit der Umsetzung eines Teils der von ihnen angezeigten Baumaßnahme begonnen haben. Daran ändert auch der Verweis der Kläger auf vermeintliche andersartige Aussagen von Mitarbeitern der Beklagten nichts. Insoweit fehlt es an einer schriftlich fixierten Zusage oder einem ähnlichen Nachweis, aus dem klar hervorgeht, dass die Beklagte das Bauvorhaben vor dessen Realisierung als baugenehmigungsfrei gewertet habe. Auch aus der Bauakte ergibt sich kein entsprechender Hinweis. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Kläger nach der Anzeige des ursprünglich geplanten Bauvorhabens bis zur Stellung ihres Bauantrages am 5. September 2016 keine konkreten Unterlagen für das tatsächlich ausgeführte Bauvorhaben mehr bei der Beklagten eingereicht haben. Dies wäre aber notwendig gewesen, denn nach Nr. V 1. der Anlage 2 zur HBO 2011 muss ein Bauherr das beabsichtigte, vermeintlich baugenehmigungsfreie Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich zur Kenntnis zu geben. Mit dem Vorhaben darf erst 14 Tage nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde der Bauherrschaft nicht schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt. Die Anzeige des ursprünglich geplanten Bauvorhabens genügt diesen Anforderungen nicht, weil die Beklagte insoweit ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens hingewiesen hat. Vielmehr wäre eine erneute schriftliche Anzeige des geänderten Bauvorhabens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen notwendig gewesen. Dieser Verpflichtung sind die Kläger nach Aktenlage offensichtlich nicht nachgekommen. Ihrem Vortrag ist nichts anderes zu entnehmen, vielmehr berufen sie sich nur auf vermeintliche mündliche Zusagen von Mitarbeitern der Beklagten, wonach der Geräteschuppen und die Hausüberdachung keiner Baugenehmigung bedurft hätten. Dies genügt indes nicht. In Ermangelung eines nachweisbaren Fehlverhaltens der Beklagten bestand entgegen dem Vortrag der Kläger auch keine Notwendigkeit, dass die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens für den Erlass der Beseitigungsanordnung ihr Vorverhalten berücksichtigen musste. Das von den Klägern geltend gemachte Abwägungsdefizit liegt damit nicht vor. Aus dem Zulassungsvorbringen der Kläger folgt auch nicht, dass die Beklagte sie willkürlich unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Anspruch genommen hätte. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde dazu, nicht wahllos, sondern mit System gegen Baurechtsverstöße vorzugehen. Im Zusammenhang mit bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten ist der Gleichbehandlungsgrundsatz erst dann verletzt, wenn die Behörde ohne erkennbaren sachlichen Grund, also willkürlich nur bezüglich einzelner baulicher Anlagen eine Bauordnungsverfügung erlässt und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. April 2023 - 10 A 1450/22 -, juris Rdnr. 23). Gibt es mehrere illegale bauliche Anlagen in einem bestimmten Gebiet, muss sie planmäßig vorgehen und darf weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen machen. Ausgehend hiervon ist ein zulasten der Kläger gleichheitswidriges Vorgehen nicht erkennbar. Soweit sie darauf verweisen, dass die Beklagte in der Vergangenheit nicht gegen den Doppelcarport auf dem Grundstück „O.-straße …“ eingeschritten sei, ist zwischen den Beteiligten streitig, wie lange dieser tatsächlich bestanden hat. Darauf käme es in einem etwaigen Berufungsverfahren aber nicht an, weil die Beklagte die Bauherren dieses Doppelcarports nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 27. Januar 2017 aufgefordert hat, diese bauliche Anlage auf den genehmigten Einzelcarport zurückzubauen. Nach den Angaben der Beklagten wurde dieser Aufforderung gefolgt, ohne dass die Kläger diese Behauptung in Zweifel ziehen. Ausgehend davon, dass insoweit ein baurechtswidriger Zustand unstreitig nicht mehr bestand, können die Kläger keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (mehr) geltend machen. Diese Änderung der Sachlage ist auch beachtlich, denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung kommt es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an (BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 - 4 B 161/92 -, juris Rdnr. 6), hier also den Erlass des Widerspruchsbescheides am 8. Februar 2018. Schließlich kann die Berufung auch nicht deshalb zugelassen werden, weil dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensmangel unterlaufen wäre (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Wie oben bereits ausgeführt begründet die unklare Zuordnung des Begriffs des „Carports“ keine falsche Tatsachenfeststellung durch das Verwaltungsgericht. Damit scheidet auch ein entsprechender Aufklärungsfehler aus. Weiterhin rügen die Kläger einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sowie eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, da das Verwaltungsgericht sich in seinen Urteilsgründen nicht hinreichend mit den von ihnen geschilderten Vorverhalten der Beklagten auseinandergesetzt habe. Dieser Einwand greift ebenfalls nicht durch. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zu dessen Gegenstand in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können. Er verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Gesichtspunkte zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten und erfolgte Äußerungen der Beteiligten in seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109). Hiernach ist das Gericht allerdings nicht verpflichtet, sich mit dem Vorbringen der Beteiligten in allen Einzelheiten zu befassen, sondern lediglich die wesentlichen, für das Verfahren zentralen rechtlichen und tatsächlichen Darlegungen zu verarbeiten. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs schützt die Beteiligten nicht davor, dass Teile ihres Vorbringens aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts überhaupt keine Berücksichtigung finden oder nur kurz erwähnt werden (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205). Die Kläger erkennen in ihrer Begründung für den Berufungszulassungsantrag selbst, dass das Verwaltungsgericht die von ihnen geschilderte „Vorgeschichte“ der Beseitigungsanordnung sowohl im Tatbestand (S. 7 des Entscheidungsabdrucks) sowie in den Entscheidungsgründen (S. 17) erwähnt und im Ergebnis die Begründung eines Vertrauenstatbestandes durch das Vorverhalten der Beklagten verneint hat. Hingegen war die von ihnen verlangte „tiefergehende Würdigung“ ihres Vortrages ausgehend von den oben genannten Maßstäben nicht erforderlich. Ebenso wenig haben die Kläger einen Anspruch darauf, dass die „gesamten Tatsachen“, die sie vorgetragen haben, Eingang in die Entscheidungsgründe finden. Aus dem Vorbringen der Kläger geht auch nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht ihren Hinweis auf die Möglichkeit des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB des als Anbau zu qualifizierenden Bauvorhabens übersehen hätte. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen nach der Ablehnung einer Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO festgestellt, dass das Bauvorhaben zu „bodenrechtlichen Spannungen in Hinblick auf die Umgebungsbebauung“ führen würde (S. 12 f. des Entscheidungsabdrucks). Der Terminus „bodenrechtliche Spannungen“ ist Teil des Prüfungsprogramms des Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7/15 -, juris Rdnr. 17). Damit ist klar, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Frage des Einfügens des Anbaus beschäftigt hat. Entgegen dem Vortrag der Kläger war es auch nicht erforderlich, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die von ihnen in Bezug genommenen maßstabsbildenden baulichen Anlagen in der Nachbarschaft jeweils konkret ausführt, warum diese nicht gegen die Annahme einer faktischen Baulinie sprechen. Vielmehr genügt die Feststellung des entgegenstehenden Ergebnisses, den das Verwaltungsgericht aus einer Betrachtung der näheren Umgebung gezogen hat (S. 12 des Entscheidungsabdrucks). Aus den genannten Gründen weist die erstinstanzliche Entscheidung entgegen dem Vortrag der Kläger auch keine im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhebliche Lücke bei der Begründung auf. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen, weil ihr Antrag ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).