Urteil
4 A 626/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:1012.4A626.17.00
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Leitsätze
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ist neben § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG anwendbar.
Wer für die NPD kandidiert und Funktionärsaufgaben wahrnimmt, unterstützt als Mitglied einer Vereinigung deren gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen. Er ist daher regelmäßig unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG und § 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SprengG.
Langjähriger beanstandungsfreier Waffenbesitz alleine genügt zur Widerlegung der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG bzw. § 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SprengG nicht. Die den Regelfall widerlegenden atypischen Umstände müssen in Bezug auf die zur Annahme des Regelfalls führenden Tatbestandsmerkmale vorliegen.
Tenor
Soweit die Klage gegen Nr. 6 des Bescheides vom 25. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 gerichtet ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2015 ist insoweit wirkungslos.
Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. März 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ist neben § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG anwendbar. Wer für die NPD kandidiert und Funktionärsaufgaben wahrnimmt, unterstützt als Mitglied einer Vereinigung deren gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen. Er ist daher regelmäßig unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG und § 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SprengG. Langjähriger beanstandungsfreier Waffenbesitz alleine genügt zur Widerlegung der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG bzw. § 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SprengG nicht. Die den Regelfall widerlegenden atypischen Umstände müssen in Bezug auf die zur Annahme des Regelfalls führenden Tatbestandsmerkmale vorliegen. Soweit die Klage gegen Nr. 6 des Bescheides vom 25. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 gerichtet ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2015 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. März 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rücknahme waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse sowie dazu ergangener Nebenentscheidungen des Beklagten. Der Kläger ist Sportschütze. Im Zeitraum vom 2. Mai 1977 bis zum 10. März 2009 erteilte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß Erlaubnisse zum Besitz von insgesamt 13 Waffen, die in sechs Waffenbesitzkarten eingetragen wurden (Waffenbesitzkarten Nr. 3375, Nr. 3375-1, 3375-2, 3375-3, 3375-4, 3375-5). Zusätzlich erwarb der Kläger am 26. Mai 2003 einen Kleinen Waffenschein (Nr. 80/2003) und erhielt am 13. November 2009 eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 179/2009), die bis zum 7. Dezember 2014 befristet war. Im Februar 1990 wurde der Kläger Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands - NPD -. Er bekleidete ein Funktionärsamt auf Kreisverbandsebene. Am 4. August 2012 nahm der Kläger im Rahmen der sogenannten Sommertour der NPD an einer Veranstaltung der NPD in Marburg teil. Zuletzt kandidierte er im Jahr 2013 sowohl auf Bundes- als auch auf Landtagsebene für die NPD. Im Rahmen des Wahlkampfes für die Landtagswahl 2013 in Hessen äußerte sich der Kläger im Internet. Er beantwortete Fragen des Hessischen Rundfunks in Form eines Fragebogens (http://www.hr-on-line.de/website/specials/landtagswahl-hessen/index.jsp?rubrik=82419&key=standard_ document_49299695) - hr-online-Fragebogen -. Ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom 28. März 2012 wiesen das Bundeszentralregister und das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister zu diesem Zeitpunkt keine Einträge aus. Polizeiliche Ermittlungen gegen den Kläger konnten nicht festgestellt werden. Eine am 5. Juni 2013 durchgeführte Überprüfung der Waffenverwahrung verlief beanstandungsfrei. Mit Bescheid vom 25. September 2013 widerrief der Beklagte nach Anhörung des Klägers die Erlaubnisse zum Besitz der auf den Waffenbesitzkarten eingetragen Waffen vom 2. Mai 1977, 22. September 1978 und 14. Dezember 1979 (Nr. 1 des Bescheides). Zugleich nahm der Beklagte die Erlaubnisse zum Besitz der auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vom 15. Mai 2001, 6. Februar 2002 und 10. März 2009, die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen vom 26. Mai 2003 (Nr. 2 des Bescheides) und die sprengstoffrechtliche Erlaubnis vom 13. November 2009 (Nr. 3 des Bescheides) zurück. Dem Kläger wurde aufgegeben, sämtliche Waffenbesitzkarten, den Kleinen Waffenschein und die sprengstoffrechtliche Erlaubnis an den Beklagten unverzüglich zurückzugeben (Nr. 4 des Bescheides). Ferner habe er alle auf ihn registrierten Waffen binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids entweder einem zum Erwerb Berechtigten zu überlassen oder die Waffen durch einen Berechtigten dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen und hierüber den Nachweis zu führen. Der in seinem Besitz befindliche Sprengstoff sei zur Vernichtung abzugeben oder zu überlassen (Nr. 5 des Bescheides). Für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung der Aufforderungen aus Nr. 5 des Bescheides wurde die Sicherstellung der Waffen, der Munition und Sprengstoffe angedroht (Nr. 6 des Bescheides). Dem Kläger wurde für die Zukunft untersagt, die tatsächliche Gewalt (Besitz) über Waffen sowie Munition jeglicher Art auszuüben, was sich auch auf den Erwerb von Waffen bzw. Munition erstrecke (Nr. 7 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Entscheidung nach Nrn. 4 - 7 wurde angeordnet (Nr. 8 des Bescheides). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass es dem Kläger an der für waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse erforderlichen Zuverlässigkeit fehle. Der Kläger sei nicht nur seit Februar 1990 Mitglied der NPD, sondern unterstütze diese darüber hinaus. Er sei 1. Vorsitzender für den Kreisverband Marburg-Biedenkopf/Gießen und habe sich im Jahr 2005 für die Bundestagswahl und im Jahr 2009 für die Landtagswahl in Hessen als Kandidat aufstellen lassen. Am 4. August 2012 habe er an einer Kundgebung des Bundesvorstandes der NPD im Rahmen einer Sommertour teilgenommen. Für die Bundes- und Landtagswahl im September 2013 habe er sich ebenfalls als Kandidat aufstellen lassen. Die NPD werde vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuft. Nach dem Bericht des hessischen Verfassungsschutzes von 2011 stelle die NPD eine Bedrohung für die Grundwerte der Verfassung dar, da sie sich zum Ziel gesetzt habe, die parlamentarische Demokratie von innen heraus abzuschaffen. Um ihre Ziele durchzusetzen hätten Rechtsextremisten in der Vergangenheit immer wieder strafbare Handlung begangen, wie z.B. fremdenfeindliche Übergriffe und zunehmende Gewaltanwendung gegen politische Gegner und die Polizei. Der Waffenbesitz des Klägers und die damit verbundenen Erlaubnisse dienten lediglich der Ausübung seines Hobbys als Sportschütze. Das öffentliche Sicherheitsinteresse sei höher zu bewerten, als das Interesse, eigene Waffen und Munition zu verwenden. Dem Kläger verbleibe die Möglichkeit, als Vereinsmitglied mit vereinseigenen Waffen weiterhin zu trainieren und an Wettkämpfen teilzunehmen. Gegen den Bescheid vom 25. September 2013 legte der Kläger am 21. Oktober 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass allein eine seit 23 Jahren bestehende Mitgliedschaft in einer unter dem Schutz des Grundgesetzes (Art. 21 GG) stehenden Partei nicht ausreiche, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen. Es reiche nicht aus, Mitglied einer Vereinigung zu sein oder für diese zu kandidieren, die bzw. deren weitere Mitglieder Bestrebungen verfolgten oder unterstützten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Erforderlich sei eine aktive individuelle Betätigung im Sinne eines vorwerfbaren und individuell zurechenbaren Verhaltens. Dieses müsse den Schluss erlauben, dass der Kläger die Waffe zukünftig im Sinne einer verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen werde. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte. Weder habe der Beklagte Erkenntnisse vorlegen können, dass er - der Kläger - beispielsweise rechtsextreme Straftaten gebilligt oder sich öffentlich in einer Art und Weise geäußert habe, die einen Rückschluss auf seine persönliche Unzuverlässigkeit und damit seine waffenrechtliche Gefährlichkeit zuließen noch sei er dadurch in Erscheinung getreten, dass er die Beseitigung des Grundgesetzes gefordert oder hasserfüllte oder antisemitische Kampagnen verfolgt, gebilligt oder unterstützt habe. Am 23. Oktober 2013 gab der Kläger sämtliche Waffen, Munition und Sprengstoffe sowie die Waffenbesitzkarten, den Kleinen Waffenschein und die sprengstoffrechtliche Erlaubnis bei dem Beklagten ab. Mit Bescheid vom 17. Februar 2014, dem Kläger zugestellt am 5. April 2014, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zugleich wurde festgestellt, dass sich das im Bescheid vom 25. September 2013 ausgesprochene Waffenbesitzverbot auch auf das Führen und den Gebrauch von vereinseigenen Schusswaffen auf dem Vereinsgelände eines Schützenvereins erstrecke. Zur Begründung wiederholte und vertiefte der Beklagte die Begründung des Bescheides vom 25. September 2013 und führte ergänzend aus, dass der Kläger sich im Rahmen der Landtagswahl 2013 im Internet zu seinen Vorstellungen und Zielen als Kandidat der NPD geäußert habe (hr-online-Fragebogen). Ein Verhalten, das den Schluss erlaube, der Kläger werde eine Waffe zukünftig im Sinne seiner verfassungsfeindlichen Einstellung einsetzen, sei nicht erforderlich. Lägen solche Erkenntnisse vor, wäre aus waffenrechtlicher und auch aus allgemein kriminalpräventiver Sicht bereits ein sofortiges Einschreiten ohne ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren im Rahmen der Gefahrabwehr erforderlich. Deshalb könne auch die Tatsache, dass der Kläger die in der Widerspruchsbegründung genannten Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten nicht begangen habe, nicht dazu beitragen, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu belegen. Die Erteilung des Waffenbesitzverbots nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG sei erforderlich, weil sonst der erfolgte Widerruf bzw. die Rücknahme der Erlaubnisse wirkungslos wären, würde dem Kläger nicht auch für die Zukunft das Recht entzogen, Waffen und Munition zu erwerben bzw. zu besitzen. Da bei den von Schusswaffen ausgehenden Gefahren hochrangige Schutzgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen, aber auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung betroffen seien, sei im Falle der Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzes ein strenger Maßstab anzulegen. Der Ermessensspielraum reduziere sich in Fällen wie dem vorliegenden auf Null. Demgegenüber stünden die rein privaten Interessen des Klägers an der Ausübung des vereinsgebundenen Schießsports als Hobby. Weder seine Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG noch sein Grundrecht nach Art. 21 GG, sich in einer nicht verbotenen Partei zu engagieren, würden durch die getroffene Entscheidung berührt. Die Einschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, die im Waffengesetz intendiert sei, habe er im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen. Der Kläger hat am 2. Mai 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen angeführt, dass er ein unbescholtener und in keiner Weise mit dem Gesetz in Konflikt geratener Bürger sei. Er sei seit 1970 rechtmäßig im Besitz von Schusswaffen und seit über 40 Jahren im Vorstand des Schützenvereins C. in A-Stadt und dort 26-facher Vereinsmeister. Im Übrigen hat er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Erkenntnisse aus dem hessischen Verfassungsschutzbericht 2012 könnten nicht ausreichen, konkretes und ihm vorwerfbares Fehlverhalten nachzuweisen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. September 2013 (Aktenzeichen: FD 32.27 - 3375) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 (Az. 32.0 - W 40/13) aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der Kläger im Sinne des Waffen- und Sprengstoffrechts unzuverlässig sei. Zwar sei die NPD, welcher der Kläger seit Februar 1990 angehöre, nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten. Gleichwohl richteten sich ihr Agieren und ihre Ideologie nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzberichts des Landes Hessen aus dem Jahr 2012 gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie das friedliche Zusammenleben der Völker. Die NPD verfolge verfassungsfeindliche Ziele. Durch seine über eine Mitgliedschaft hinausgehende Teilnahme an Veranstaltungen der Partei und Kandidatur auf Bundes- und Landtagsebene habe der Kläger deren Ziele individuell unterstützt, gefördert und sich zu Eigen gemacht. Dies werde insbesondere anhand seiner Äußerungen im Rahmen des hr-online-Fragebogens deutlich. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 9. März 2015 den Bescheid des Beklagten vom 25. September 2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2014 aufgehoben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht im Wesentlichen sinngemäß angeführt, dass ein Versagungsgrund im Sinne der §§ 4, 5 WaffG und §§ 8, 8a SprengG nicht vorliege. Es fehle nicht an der waffen- oder sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Die bloße Mitgliedschaft in der NPD genüge nicht, um die Regelvermutung der waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit zu begründen. Ein Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG bzw. § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG ergebe sich auch nicht aus der konkreten Betätigung und Stellung des Klägers als Funktionär der NPD. Zwar habe sich der Kläger im Rahmen der hessischen Landtagswahl 2013 dahingehend geäußert, dass er es als Ziel einer neuen Landesregierung betrachte, fremde Menschen in ihre Heimatländer zurückzuführen und dass die deutschen Interessen von den derzeitigen Regierungsparteien nicht zureichend vertreten würden. Diese Äußerungen ließen jedoch nicht auf ein individuelles, verfassungsfeindliches Bestreben des Klägers schließen. Die von dem Beklagten zur Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers herangezogene Äußerung sei legitime Kritik einer Opposition gegenüber Regierungsparteien und unterfiele in dieser allgemeinen Form der Meinungsfreiheit. Unliebsame Äußerungen ohne Strafrechtsgehalt vermöchten nicht zur Unzuverlässigkeit zu führen. Zudem sei die Rückführung von Ausländern in ihre Heimatländer zentrales Anliegen des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes bei unerlaubtem Aufenthalt in Deutschland. Die inkriminierte Äußerung des Klägers stehe damit nicht im Gegensatz zu Bundesrecht und kollidiere auch nicht mit der Verfassung. Soweit der Kläger für die NPD bei Land- und Bundestagswahlen kandidiert habe, sei dies von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung mit dem Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition gedeckt. Selbst wenn aufgrund der Stellung des Klägers in der NPD und der ihm zum Vorwurf gemachten Äußerungen die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG bzw. § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG eingreife, fehle es dem Kläger nicht an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Vorliegend sei diese Regelvermutung jedenfalls widerlegt durch den langjährigen, beanstandungsfreien Waffenbesitz des Klägers trotz seiner Mitgliedschaft und Betätigung in der NPD. Das dem Kläger für die Zukunft erteilte Verbot, Waffen oder Munition zu besitzen oder zu erwerben, sei weder zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit noch zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (Aktenzeichen: 4 A 811/15.Z) auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Zugleich mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (Aktenzeichen: 4 B 1380/16) hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 wiederhergestellt, soweit sich das darin ausgesprochene Waffenbesitzverbot gemäß § 41 Abs. 2 WaffG gegen den Kläger auch auf das Führen und Gebrauchen von vereinseigenen Schusswaffen auf dem Vereinsgelände eines Schützenvereins erstreckt. Der Zulassungsbeschluss vom 7. Februar 2017 wurde dem Beklagten am 17. Februar 2017 zugestellt. Der Beklagte hat mit am 15. März 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Berufung begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die aufgehobenen Entscheidungen rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage sei der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014. Im maßgeblichen Zeitpunkt sei nicht von der waffen- und sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen gewesen. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SprengG erfasse jede kollektive oder individuelle verfassungsfeindliche Betätigung innerhalb der letzten fünf Jahre. Auf den am 19. Mai 2015 erfolgten Austritt des Klägers aus der NPD komme es daher nicht an. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 bestätigt, dass es sich bei der NPD um eine Partei handele, deren Ideologie und Agieren gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sei; die NPD verfolge somit verfassungsfeindliche Ziele. Darüber hinaus sei der individuelle Zurechnungszusammenhang für die Unzuverlässigkeit des Klägers gegeben, da über eine bloße Parteimitgliedschaft des Klägers hinaus die erforderliche aktive individuelle Betätigung, die nicht notwendig kämpferisch-aggressiv sein müsse, gegeben sei. Der Kläger habe ein wichtiges Funktionärsamts bekleidet, nämlich die Stellung als Kreisverbandsvorsitzender des NPD-Kreisverbandes Marburg-Biedenkopf. Er habe als Verbandsvorsitzender die Parteiarbeit organisiert und gestaltet und so die verfassungsfeindlichen Ziele der NPD gefördert. Ferner habe er auf Bundes- und Landtagsebene für die NPD kandidiert, zuletzt im Jahr 2013. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass er sich mit den verfassungsfeindlichen Zielen der NPD identifiziere bzw. sich diese zu eigen mache. Er habe durch dieses Verhalten die Partei über den verbandsinternen Bereich hinaus in besonderem Maße unterstützt. Nach außen gerichtetes Handeln sei nicht erforderlich, ebenso komme es nicht darauf an, ob der Kläger selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolge oder sich hierzu bekenne. Hinsichtlich seiner Äußerung im Landtagswahlkampf in Hessen im Jahr 2013, wonach von einer neuen Regierung schnellstens die "Rückführung von fremden Menschen in ihre Heimat" veranlasst werden solle, sei es zwar zutreffend, dass die Rückführung sich unberechtigt im Inland aufhaltender Ausländer ein zentrales Anliegen des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes sei. Die Äußerung des Klägers sei jedoch im Zusammenhang mit seiner Parteizugehörigkeit zu betrachten, da er sie als NPD-Funktionär getätigt habe. Aus den übrigen Äußerungen der NPD im Rahmen von Wahlwerbung werde deutlich, dass diese die Rückführung von Ausländern ohne jegliche Einschränkung fordere, also auch von EU-Ausländern, was gegen EU-Vorschriften verstoße. Der auf Wahlplakaten der NPD verwendete Zusatz "kriminell" sei nur als formalrechtliche Absicherung zu werten. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger als Parteifunktionär die Reichweite seiner Aussage durchaus bewusst gewesen sei. Der Tatbestand der waffen- und sprengstoffrechtlichen Regelunzuverlässigkeit könne auch nicht als widerlegt angesehen werden, weil atypische Umstände anzunehmen seien. Die strafrechtliche Unbescholtenheit und die bisherige waffen- und sprengstoffrechtliche Unauffälligkeit des Klägers könnten eine Ausnahme schon deshalb nicht begründen, weil sie - wie sich im Umkehrschluss aus § 4 Abs.1 Nr. 2 WaffG, § 8 Abs. 1 Nr.1 SprengG ergebe - bei jedem Waffenbesitzer vorausgesetzt werde. Der Zweck der Unzuverlässigkeitsvermutung bestehe darin, einen zuverlässigen Umgang mit Waffen und Munition zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben einzugrenzen. Es sei Zielsetzung, Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit Waffen- und Munitionsbesitz möglichst gering zu halten bzw. generell mit einem solchen Besitz einhergehende Sicherheitsrisiken nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Gewähr dafür böten, dass sich solche Risiken nicht realisieren könnten. Bezogen auf den Kläger sei daher davon auszugehen, dass die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegten verfassungswidrigen Zielsetzung der NPD von ihm als Parteifunktionär mit besonderem Nachdruck verfolgt worden seien. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung auch mit Waffen bedroht werden könnte. Dieser Gefahr könne nur durch den Ausschluss des Klägers von der freien Verfügbarkeit eigener Waffen und Munition und der Möglichkeit einer missbräuchlichen Ent- oder Verwendung vereinseigener Waffen begegnet werden. Zugleich müsse auch aus den dargelegten generalpräventiven Gründen die Möglichkeit der Erlangung eines Trainingseffekts verhindert werden, weshalb das im Ausgangsbescheid unter Nr. 7 angeordnet Waffenbesitzverbot auch auf das Führen und Gebrauchen vereinseigener Schusswaffen auf dem Gelände eines Sportschützenvereins erstreckt worden sei. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. März 2015 die Klage abzuweisen. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Klage, soweit sie gegen Nr. 6 des Bescheides vom 25. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 (Androhung der Sicherstellung der im Besitz des Klägers befindlichen Waffen, Munition und Sprengstoffe) gerichtet war, mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Im Übrigen beantragt der Kläger, festzustellen, dass die Rücknahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis vom 13. November 2013 rechtswidrig gewesen ist und die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass er am 19. Mai 2015 aus der NPD ausgetreten sei. Der Kreisverband Marburg-Biedenkopf der NPD, dem er angehört habe, habe 1990 noch 40 Mitglieder und zum Zeitpunkt seines Austritts nur noch rund 20 Mitglieder gehabt. Diese seien überwiegend im Rentenalter gewesen. Er sei von 1991 bis 1998 und von 2010 bis 2015 Kreisverbandsvorsitzender gewesen. In den Jahren 1995 und 2009 sei er Landtagskandidat der NPD gewesen. In den genannten Zeiträumen habe der Kreisverband Marburg-Biedenkopf der NPD fast keine nennenswerten Aktivitäten an den Tag gelegt. Dies bedeute, dass es jährliche Mitgliederversammlung mit den vorgeschriebenen Vorstandswahlen gegeben habe. An diesen hätten zwischen drei und zehn Mitglieder teilgenommen. Außer der formalen Aufrechterhaltung seiner eigenen Existenz durch vorschriftsmäßige Mitgliederversammlung sei der Kreisverband Marburg-Biedenkopf so gut wie gar nicht öffentlich in Erscheinung getreten. Seit 20 Jahren habe der Kreisverband Marburg-Biedenkopf keine nach außen gerichteten Aktivitäten oder Bestrebungen entfaltet. Einziger Hinweis auf die Existenz des Kreisverbandes sei der hr-online-Fragebogen. Mit dem VG Dresden (Urteil vom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 -, juris) sei davon auszugehen, dass Parteien zwar begrifflich auch Vereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG seien, für Parteien aber allein die speziellere Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG gelte. Selbst wenn man § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG für anwendbar hielte, erfordere das Merkmal "Bestrebungen verfolgen" ein nach außen gerichtetes Handeln, das bestimmt und geeignet sei, die Ziele der Vereinigung in die Öffentlichkeit zu tragen und durchzusetzen. Daher könne ein Handeln, das sich in der Aufrechterhaltung der Organisation der Vereinigung als solcher erschöpfe, nicht ausreichen. Eine Vereinigung, die nur in sich ruhe und sich in sich selbst ausruhe, ohne irgendwelche Ziele in die Öffentlichkeit zu tragen, weise keine Bestrebungen auf und könne sich damit auch nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Der Kreisverband Marburg-Biedenkopf habe in Ermangelung irgendwelcher Aktivitäten auch nicht Bestrebungen höherer Parteigliederungen in die Öffentlichkeit getragen, verfolgt oder unterstützt. Er sei völlig untätig gewesen. Fehle es aber an Handlungen, die objektiv geeignet seien, politische Wirkungen zu entfalten, so fehle es auch an Bestrebungen gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung. In Abgrenzung insbesondere zu bloßen Meinungsäußerungen sei ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zu fordern. Es bedürfe Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgingen. Eine bloße Listenkandidatur für eine Landtagswahl sei keine solche Bestrebung, solange mit ihr nicht verbunden sei, mit verfassungswidrigen Zielsetzungen in der Öffentlichkeit zu wirken. Die Kandidatur sei ein reiner, im Sinne des § 2 Abs. 2 PartG erforderlicher Formalakt, ohne den langfristig der Rechtsstatus als Partei infrage stünde. Er habe nur denselben formalen Status wie eine Mitgliederversammlung nebst Vorstandswahl. Dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 entsprechende gegen die bestehende Verfassungsordnung gerichtete Bestrebungen des Bundesverbandes der NPD festgestellt habe, sei unerheblich, da er - der Kläger - diese nicht durch nach außen gerichtetes Verhalten gefördert habe. Aus dem hr-online-Fragebogen ergebe sich nur, dass der Kläger sich für die Wiedereinführung des Staatsbürgerrechts in der Form von vor 1998 (Abstammungsprinzip) ausspreche. Dies sei eine zwar nicht mehr geltende, aber verfassungsrechtlich völlig unbedenkliche Gesetzeslage. Damit hebe er lediglich auf Recht und Gesetz ab und grenze sich inzident genau von solchen politischen Konzepten ab, die ungeachtet des Staatsbürgerrechts den Gedanken einer ethnisch verstandenen Volksgemeinschaft anstelle der durch Staatsangehörigkeit begründeten Verfasstheit des deutschen Staatsvolkes setzen wollten. In diesem Zusammenhang erwiese sich auch die Forderung nach Rückführung fremder Menschen in ihre Heimat lediglich als die Forderung der Rückführung fremder Menschen im staatsbürgerlichen und nicht im ethnischen Sinn. Soweit es innerhalb der NPD irgendwelche Parteigliederungen gebe, die die Überwindung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung wie des Parlamentarismus und Pluralismus forderten oder danach strebten, gehöre er jedenfalls nicht dazu und habe auch keine Kenntnis von solchen Forderungen. Solche Forderungen dürften sich gegebenenfalls aus einer bestimmten Interpretation von ihm im Einzelnen nicht näher bekannter Texte ergeben. Weder kenne er diese Texte noch sei er jemals auf die Idee gekommen, irgendetwas von ihm Gelesenes in diesem Sinne zu interpretieren. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vertrete die NPD das Konzept einer ethnischen Volksgemeinschaft und missachte die Menschenwürde aller, die dieser ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehörten. Indes habe er - der Kläger - sich unter dem Begriff der Volksgemeinschaft vorgestellt, was man sich unter dem Begriff des Sozialstaates vorstelle, also die Forderung nach einem Einstehen aller für alle. Der Kläger habe unter dem Begriff Volksgemeinschaft nie verstanden, das Demokratieprinzip dadurch infrage zu stellen, dass jemandes staatsbürgerliche Rechte aufgrund seiner ethnischen Herkunft geschmälert werden sollten. Solche Ansichten habe er auch nie vertreten oder in der Öffentlichkeit propagiert und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Soweit für eine Widerlegung der Regelvermutung eine Prognose notwendig sei, sei festzuhalten, dass sich auch zukünftig nichts an der aktenkundig seit vielen Jahrzehnten bestehenden Zuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf waffenrechtliche Vorschriften ändern werde. Der Kläger sei aus der Partei ausgetreten und habe auch nicht die Absicht, in Zukunft wieder einer Partei beizutreten. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 4 B 1380/16 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit sich die Klage gegen die in Nr. 6 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Androhung der Sicherstellung der im Besitz des Klägers befindlichen Waffen, Munition und Sprengstoffe richtet. Insoweit hat der Kläger die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen ist insoweit wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen zulässig. Die fristgemäße Berufungsbegründung vom 15. März 2017 enthält den nach § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen konkreten Antrag. Die Berufung ist insoweit auch begründet. Die vom Kläger als Anfechtungsklage fristgerecht erhobene Klage ist statthaft und zulässig soweit der Kläger sich gegen den Widerruf und die Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides), die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarten, des Kleinen Waffenscheins und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Nr. 4 des Bescheides), die Anordnung der Übergabe der Waffen (Nr. 5 des Bescheides) und das Waffen- und Munitionsverbots (Nr. 7 des Bescheides) wendet. Soweit der Kläger seine zunächst als Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Nr. 3 des Bescheides) erhobene Klage in der mündlichen Verhandlung umgestellt hat, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Durch den Übergang von einem Anfechtungs- zu einem Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert. Der Kläger erstrebte zunächst die Aufhebung der Rücknahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, da diese rechtswidrig sei. In dieser Anfechtungsklage war bereits das Feststellungsbegehren, das er nun als Hauptantrag weiterverfolgt, subsidiär enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, juris). Im Vergleich zur bloßen Zurückweisung der Berufung erstrebt der Kläger damit nichts über den bisherigen Antrag Hinausgehendes oder substanziell Anderes. Die insoweit erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im Übrigen nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die Rücknahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis vom 13. November 2009 hatte sich am 8. Dezember 2014 erledigt. Denn die Wirkungen der Erlaubnis endeten mit Ablauf der mit dieser verbundenen Befristung bis zum 7. Dezember 2014, so dass der Rücknahme der Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt keine Wirkung mehr beizumessen ist. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Dieses ist aufgrund einer konkreten Wiederholungsgefahr anzunehmen. Zwar droht dem Kläger keine erneute Rücknahme einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Es ist aber ausreichend, dass zukünftig der Erlass eines vergleichbaren Verwaltungsaktes droht und die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2017 - 10 N 46.14 -, juris Rdnr. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. März 2014 - 7 D 10039/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rdnr. 21). Im Falle der erneuten Beantragung würde dem Kläger die mit der Rücknahme der Erlaubnis vergleichbare Ablehnung der Erlaubnis drohen, die ebenso wie die Rücknahme auf eine - fortbestehende - Unzuverlässigkeit gestützt werden kann. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2014, soweit er noch Gegenstand der Klage ist, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht die insgesamt sieben waffenrechtlichen Erlaubnisse - erteilt in Form von sechs Waffenbesitzkarten und einem Kleinen Waffenschein - widerrufen bzw. zurückgenommen (Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier der Widerspruchsentscheidung vom 17. Februar 2014 (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rdnr. 35). Danach ist hier das Waffengesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Art. 4 Absatz 65 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I, 3154) - WaffG a.F. - anwendbar. Nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. sind waffenrechtliche Erlaubnisse zwingend zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn in der Person des Betroffenen Versagungsgründe vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. ist u.a. ein Versagungsgrund gegeben, wenn der Betroffene im Sinne des § 5 WaffG a.F. nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zwar fehlt dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht bereits nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die Mitglied einer Partei sind, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 BVerfGG festgestellt hat, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. In dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 17. Februar 2014 war der Kläger Mitglied der NPD. Zu diesem Zeitpunkt war vor dem Bundesverfassungsgericht ein Verbotsverfahren gegen die NPD aber nur anhängig und eine Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit dieser Partei noch nicht getroffen. Ungeachtet dessen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom Januar diesen Jahres (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris) den Antrag des Bundesrates auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD zurückgewiesen. Jedoch fehlt dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nach dem Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Dieser Versagungsgrund ist für den Fall, dass es sich bei der Vereinigung, der die Person angehört, um eine dem Schutzbereich des Art. 21 GG unterfallende Partei handelt, auch nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. verdrängt. Weder nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck ergibt sich ein Anwendungsvorrang der Unzuverlässigkeitsgründe in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. gegenüber denjenigen in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris; vgl. auch Lehmann/v. Grotthaus, Aktuelles Waffenrecht, Stand: Juni 2017, § 5 Rdnr. 144; a. A. ausdrücklich entgegen Bundesverwaltungsgericht: VG Dresden, Urteil vom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 -, juris). Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschrift hinter die des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. zurückzutreten hätte, denn sie weicht grundlegend von dieser ab. Die Gesetzessystematik spricht deutlich für ein Nebeneinander der beiden Vorschriften. Alle fünf Fallgruppen des § 5 Abs. 2 WaffG a.F. sind generell nicht auf einen Ausschließlichkeitsverhältnis der einen zur anderen Gruppe angelegt. Die Fallgruppen in Nr. 2 und Nr. 3 unterscheiden sich insbesondere darin, dass das rein organisationsbezogene Merkmal der "Mitgliedschaft" in Nr. 2 sich grundlegend von den tätigkeitsbezogenen Merkmalen "Bestrebungen verfolgen" und "unterstützen" in Nr. 3 abhebt. Ferner beträgt die "Wohlverhaltensfrist" bei Nr. 2 zehn Jahre, bei Nr. 3 fünf Jahre. Auch die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. spricht für eine Selbstständigkeit dieses Tatbestands neben dem des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. Nach der amtlichen Begründung soll jedwede - individuelle oder kollektive - verfassungsfeindliche Betätigung in der Regel zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, wobei im Unterschied zur Nr. 2 der Begriff des "Verfolgens" verfassungsfeindlicher Bestrebungen auch in der kollektiven Fallvariante "als Mitglied" immer an eine aktive individuelle Betätigung anknüpfen soll (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 55). Die Vorstellung, dass dieser Ausschlusstatbestand generell nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffenden Bestrebungen von dem Mitglied einer nicht verbotenen Partei im Rahmen seiner parteioffiziellen oder Partei verbundenen Tätigkeit verfolgt werden, verträgt sich ersichtlich nicht mit den Motiven des Gesetzgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris). Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Verfassungsrecht, insbesondere zum Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG. Denn die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitgliedes oder Eanhängers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. beeinträchtigt die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise. Zwar gilt der Grundsatz, dass das, was dem Mitglied oder Anhänger einer Partei an parteioffizieller oder parteiverbundener Tätigkeit von Verfassung wegen gestattet ist, nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden darf. Jedoch erfährt dieser Grundsatz eine Einschränkung aus der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitenden allgemeinen staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Diese berechtigt den Gesetzgeber, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. stellt sich damit als eine Vorschrift dar, die - vergleichbar mit den allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetzen - dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient und die daher - wiederum ähnlich den allgemeinen Strafgesetzen - für die Mitglieder und Anhänger der Parteien auch in Anbetracht des Art. 21 Abs. 2 GG ebenso Geltung beansprucht wie für alle anderen Bürger (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris). Bei der NPD handelt es sich um eine Vereinigung, deren Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Hierbei kann zum Begriff des Verfolgens verfassungsfeindlicher Bestrebungen auf die wesensverwandte Begriffsbestimmung in § 4 BVerfSchG zurückgegriffen werden (Heinrich in Steindorf, Waffenrecht 10. Auflage, § 5 Rdnr. 21). Verfassungsfeindlich sind Bestrebungen dann, wenn sie darauf gerichtet sind, Verfassungsgrundsätze im Sinne des Abs. 2 des § 4 BVerfSchG zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BVerfSchG). Die Bestrebungen der NPD sind auf die Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen gerichtet. Dies ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Ausführungen im hessischer Verfassungsschutzbericht 2013 (Verfassungsschutz in Hessen, Bericht 2013 des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, S. 93 - 95), an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat und deren Richtigkeit der Kläger auch nicht substantiiert in Abrede gestellt hat. Die NPD steht danach für Antiparlamentarismus und Antipluralismus. Sie wendet sich mit ihrer fremdenfeindlichen, rassistischen und antisemitischen Programmatik offen gegen die freiheitlich demokratische Ordnung. Die NPD trachtet danach, die parlamentarische Demokratie von innen heraus, das heißt mittels Parteiarbeit abzuschaffen. Das gegenwärtige politische und gesellschaftliche "System" will die NPD durch eine ethnisch homogene "Volksgemeinschaft" ersetzen. Solidarität soll nur ethnisch Deutschen zuteilwerden. Diejenigen, die in ihren Augen Fremde sind, grenzt die NPD radikal aus. Fremde sollen aus dem Sozialversicherungswesen ausgegliedert und in ihre Herkunftsländer zurückgeführt werden. Die mit der Globalisierung einhergehenden tatsächlichen und vermeintlichen Missstände will die NPD beseitigen, indem das freiheitliche "System" durch einen "nationalen Sozialismus" bzw. eine "nationale Solidargemeinschaft" ersetzt wird. Auf diese Weise glaubt die Partei, die Volkswirtschaft vor den Risiken des Weltmarktes sowie den einzelnen Deutschen vor sozialer Not beschützen zu können. Vor allem Muslime macht die NPD für soziale Probleme verantwortlich. In der Bevölkerung vorhandene Ängste schürt die NPD bewusst und instrumentalisiert sie für eigene Zwecke. Auch antisemitische Positionen sind in der NPD verbreitet. In Anlehnung an Ideologieelemente des Nationalsozialismus macht sie pauschal Juden für soziale Konflikte und gesellschaftliche Probleme verantwortlich. Die Partei vertritt zwar keine offen antisemitische Programmatik, sie streut aber entsprechende Vorurteile, so z.B. die verschwörungsideologische Vorstellung, "die Juden" würden durch geheime Machenschaften alle wichtigen politischen, gesellschaftlichen und ökonomischen Entwicklungen beeinflussen. Nach der Einschätzung im hessischen Verfassungsschutzbericht 2013, der sich der Senat anschließt, stellt die NPD im rechtsextremistischen Parteienspektrum sowohl bundesweit als auch in Hessen die wesentlichste Bedrohung für die freiheitliche demokratische Ordnung dar. Darüber hinaus findet diese Einschätzung - auch für den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - ihre Bestätigung in der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach strebt die Partei nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären "Nationalstaat". Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Leitsatz 9 a). Dies tritt insbesondere darin zu Tage, dass bereits nach dem Parteiprogramm der NPD vom Juli 2010 deren Ziele gegen die Menschenwürde verstoßen und den Gleichheitsanspruch aller verletzen, indem dort der Vorrang der "Volksgemeinschaft" einhergehend mit einer Exklusion und Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen gefordert wird (BVerfG , Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, ausführlich dargelegt in Rdnrn. 643 - 647). Der Kläger hat diese verfassungsfeindliche Vereinigung - die NPD - in ihren Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. unterstützt. Ob bereits die schlichte Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindliche Ziele verfolgenden Vereinigung als Unterstützungshandlung anzusehen ist (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 - 1194/12 We -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - B 1 S 12.648 -, juris) kann dahinstehen. Denn der Kläger hat durch eine darüber hinausgehende aktive individuelle Betätigung als Mitglied der Vereinigung deren Bestrebungen durch Wahrnehmung verschiedener Aufgaben für die NPD unterstützt (vgl. dazu Heinrich in Steindorf, Waffenrecht 10. Aufl. § 5 Rdnr. 21; Lehmann/v. Grotthaus, Aktuelles Waffenrecht, Stand: Juni 2017, § 5 Rdnr. 151; BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rdnr. 16, 22). Als Unterstützungshandlungen für eine Vereinigung, die eine solche aktive individuelle Betätigung darstellen, genügt neben der Teilnahme an Parteiveranstaltungen auch die Ausübung von Funktionärsämtern (vgl. VG Bremen, Urteil vom 8. August 2014 - 2 K 1002/13 -, juris, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 1 LA 267/14 -, juris; offen gelassen in VG München, Beschluss vom 31. Mai 2017 - M 7 S 16.987 -, juris Rdnr. 33). Durch solch aktives, über eine bloße Parteimitgliedschaft hinausgehendes Engagement, wird eine Vereinigung in ihrer Existenz gesichert. Damit wird deren Bestand möglich, was es wiederum der Vereinigung erst ermöglicht, ihre Bestrebungen weiter fortzuführen (vgl. Runkel in Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand Mai 2017, § 5 Rdnr. 57). Ein solches Verhalten des Klägers ist in den unstreitig von ihm wahrgenommenen Aufgaben als Kreisverbandsvorsitzender und seinen Kandidaturen auf Bundes- und Landtagsebene zu erblicken. Gerade wenn er diese Aufgaben nach seinem Vorbringen nur deshalb wahrgenommen hat, um das Bestehen der Partei an sich zu sichern, da es sich um bloße, nach § 2 Abs. 2 PartG zum Erhalt des Parteienstatus erforderliche Formalakte gehandelt habe, realisiert sich damit der Unterstützungsgehalt seiner Tätigkeiten. Darüber hinaus tritt sein über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehendes existenzsicherndes Engagement darin zu Tage, dass seine Kandidaturen erfolgten, um Stimmen für die NPD zu erzielen. Nach dem eigenen Bekunden des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe er kandidiert, da er in seiner Großgemeinde eine angesehene Persönlichkeit sei, und seine - namentliche - Kandidatur deshalb geeignet gewesen sei, bei Wahlen Stimmen für die Partei zu erlangen, selbst wenn keine Aussicht bestanden habe, dass er persönlich ein Mandat erringe. Ob darüber hinaus auch ein aktives, ziel- und zweckgerichtetes, nicht notwendigerweise aggressiv-kämpferisches Vorgehen in oder außerhalb einer Vereinigung gegen ein in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. genanntes Schutzgut erforderlich ist, wofür eine rechtsextremistische Gesinnung allein und auch die Ausübung eines Funktionärsamtes nicht ausreiche (VG Dresden, Urteil vom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 -, juris; VG Leipzig, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 3 L 183/15 -, juris Rdnr. 21; VG Dresden, Beschluss vom 31. August 2015 - 4 L 304/15 -, juris Rdnr. 16; ), kann dahinstehen. Denn der Kläger hat ein über eine Mitgliedschaft und die Wahrnehmung von Funktionsämtern hinausgehendes aktives nach außen gerichtetes Verhalten gezeigt, das geeignet ist, die Ziele der Vereinigung in die Öffentlichkeit zu tragen und durchzusetzen. Er hat sich im Rahmen seiner Kandidatur für die NPD auf Landtagsebene im Jahr 2013 öffentlich im Internet geäußert (hr-online-Fragebogen). Seine öffentliche Äußerung spiegelt das Programm und die Zielsetzung der NPD wieder. So nimmt er mit seiner Äußerung, ein vorrangiges Problem, dass von einer neuen Regierung am schnellsten gelöst werden müsse, sei der "Erhalt von Identität, Kultur, Sprache und Heimat", Bezug auf den von der NPD propagierten Vorrang der "Volksgemeinschaft" einhergehend mit einer Exklusion und Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen. Dieser Bezug wird dadurch deutlich, dass zugleich als vorrangige Probleme die "Rückführung von fremden Menschen in ihre Heimat" und die "Wiedereinführung des Staatsbürgerrechts in der Form von vor 1998 (Abstammungsprinzip)" entsprechend der Diktion und den Programmvorgaben der NPD genannt werden. Außerdem hat der Kläger im Rahmen der sogenannten Sommertour der NPD am 4. August 2012 an einer Veranstaltung der NPD in Marburg teilgenommen und ist auch damit nach außen in Erscheinung getreten. Soweit der Kläger dem entgegenhält, er persönlich habe nie die Vorstellung oder Idee gehabt, die freiheitliche demokratische Grundordnung durch einen an der ethnischen Volksgemeinschaft ausgerichteten autoritären Nationalstaat ersetzen zu wollen, ist dies unerheblich. Dies gilt auch soweit er vorbringt, er sei nie auf die Idee gekommen, die Menschenwürde anderer, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehörten, zu missachten, und er habe weder in tatsächlicher Hinsicht Kenntnis davon gehabt, dass es innerhalb der NPD irgendwelche Parteigliederungen gebe, die solches forderten oder erstrebten, noch habe er erkannt und auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Januar 2017 nicht erkennen können, dass die Bestrebungen der NPD als verfassungsfeindlich zu qualifizieren seien. Denn der Kläger hat objektiv mit seinem Handeln den erforderlichen qualifizierten Unterstützungsbeitrag für eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Vereinigung erbracht. Unerheblich - für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens - ist, ob die Verfassungsfeindlichkeit der Ausrichtung der unterstützten Vereinigung vom individuellen Kenntnisstand und -vermögen der jeweiligen Person erfasst wird oder diese sich schlicht keine, unvollständige oder fehlerhafte Gedanken über die tatsächlichen Ziele und Vorstellungen der Vereinigung oder deren rechtliche Bewertung macht, deren Bestrebungen aktiv unterstützt werden. Gefahren gehen grundsätzlich auch dann von einer Person mit Waffenbesitz aus, wenn diese - auch ohne es tatsächlich zu erkennen und/oder rechtlich zutreffend einzuordnen - eine Vereinigung unterstützt, die Bestrebungen verfolgt, die als verfassungsfeindlich zu qualifizieren sind. Das Verhalten einer Person, die die Tragweite und Wertigkeit ihrer Unterstützungshandlungen nicht erkennt oder verdrängt, kann ebenso gefährlich sein, wie das Verhalten derjenigen, die aus Überzeugung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rdnr. 69, dort betreffend die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1 BVerfSchG). Ungeachtet dessen kann dem Kläger seine erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nach Wechsel des Bevollmächtigten abgegebene Erläuterung, er habe die Bestrebungen der NPD - zumindest im maßgeblichen Umfang - nicht gekannt, nicht geglaubt werden. Hiergegen spricht zum einen schon der zeitliche Ablauf. Der Kläger, der noch im Rahmen der Erwiderung auf den Zulassungsantrag im Mai 2015 nur andeutungsweise in einem Halbsatz auf sein Verfassungsverständnis einging, hat substantiiert erst nach Zulassung der Berufung in der Erwiderung im März 2017 durch seinen nunmehrigen Bevollmächtigten sein abweichendes verfassungskonformes Verständnis der Ziele und Bestrebungen der NPD dargelegt. Dem Kläger war aber bereits seit seiner Anhörung im Juni 2013 zum geplanten Erlass der angegriffenen Verfügung bekannt, in welcher Weise das Vorgehen und die Ziele der NPD, der er angehörte, seitens des Beklagten eingeschätzt wurden, ohne dass er sich veranlasst sah, sein davon abweichendes Verständnis darzulegen. Zum anderen spricht dagegen, dass seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, dass er mit den Strukturen in der NPD vertraut ist. Herausgehobene Personen selbst anderer Landesverbände sind ihm in ihrer Funktion und auch persönlich bekannt. Soweit er ausführte, dass er mehrfach gegenüber Parteimitgliedern den Wert des Grundgesetzes betont habe, bestätigt dies, dass ihm die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der NPD nicht verborgen geblieben sind. Dabei vermag das Gericht hierin auch keinen Beleg für ein aktives Eintreten für die Verfassung innerhalb der NPD zu erkennen. Zwar habe er wiederholt gegenüber Dritten darauf hingewiesen, dass "man" froh sein könne, dass es in der Bundesrepublik das Grundgesetz gebe. Hieraus ist aber kein von den Maximen der NPD abweichendes Eintreten gegenüber Parteimitgliedern für die Verfassungswerte zu erkennen. Dies lässt die weitere Erläuterung des Klägers hierzu erkennen. So führte er weiter aus, dass er den Vorzug des Vorhandenseins des Grundgesetzes damit erklärt habe, dass sonst - wie dies das Fehlen solcher Regelungen in der DDR zeige - bereits "alle", womit die Mitglieder der NPD gemeint sein dürften, verhaftet worden wären. Dies zeigt, dass der Kläger mit seinen Äußerungen nicht den Wert der Verfassung als übergreifend für alle Menschen geltend in den Vordergrund rücken wollte, sondern ihn auf den Schutz reduzierte, den sie für die Existenz und Betätigungsmöglichkeiten der NPD bietet. Es ist auch nicht erforderlich, dass durch die aktive individuelle Betätigung die freiheitlich demokratische Grundordnung auf eine Weise infrage gestellt werden muss, welche in waffenrechtlicher Hinsicht den Schluss erlaube, dass der Betroffene eine Waffe zukünftig im Sinne einer verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen werde (so aber Gade/Stoppa, WaffG 2011, § 5 Rdnr. 29). Dem ist nicht zu folgen (vgl. VG München, Beschluss vom 31. Mai 2017 - M 7 S 16.987 -, juris Rdnr. 31). Denn auch die Regelversagungsgründe des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG a.F. setzen gerade keinen waffenrechtlichen Bezug der in Abs. 2 Nr. 1 des § 5 WaffG a.F. aufgeführten Straftaten voraus. Die damit tatbestandlich zu Lasten des Klägers erfüllte Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. ist auch nicht durch atypische Umstände widerlegt. Ein langjähriger, beanstandungsfreier Waffenbesitz in der Vergangenheit - wie im Falle des Klägers - ist notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung, um die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen. Denn ein waffenrechtskonformes Verhalten in der Vergangenheit muss ohnehin bei jedem Waffenbesitzer vorausgesetzt werden (OVG Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 1 LA 267/14 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 8. August 2014 - 2 K 1002/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 - OVG 11 S 5.09 -, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rdnr. 32; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, juris). Nach Auffassung des Gerichts müssen atypische Umstände, die den Regelfall widerlegen sollen, immer auch - zusätzlich zum waffenrechtskonformen Verhalten - in Bezug auf die zur Annahme des Regelfalls führenden Tatbestandsmerkmale vorliegen. Ließe man allein bisheriges waffenrechtlich regelkonformes Verhalten ausreichen, die Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu widerlegen, würde die Bedeutung der in § 5 Abs. 2 WaffG a.F. normierten Tatbestände leerlaufen. Denn im Falle waffenrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens in der Vergangenheit vermag dies regelmäßig bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. zu begründen. Dabei hat sich der Gesetzgeber mit der Normierung der Fallgruppen in § 5 Abs. 2 WaffG a.F., die die Regelvermutung aufgrund waffenrechtlich unabhängiger Umstände auslösen, gerade dafür ausgesprochen, in diesen Fällen - unabhängig vom waffenrechtlichen Verhalten einer Person - kraft Gesetzes regelmäßig von der für den Entzug bzw. die Versagung der Erlaubnis erforderlichen negativen Prognose auszugehen. Diese gesetzlich determinierte negative Prognose, die durch waffenrechtlich unabhängiges Verhalten ausgelöst wird, allein durch waffenrechtliches Wohlverhalten zu entkräften, würde den Willen des Gesetzgebers missachten. Dem steht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2009 (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rdnr. 22; dem folgend Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 21 AS 11.3004 -, juris Rdnr. 21) nicht entgegen. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Zurückverweisung des Verfahrens an die Berufungsinstanz für klärungsbedürftig gehalten, ob der "langjähriger Waffenbesitz des Klägers, falls sich Beanstandungen bislang nicht ergeben haben, die etwaige Vermutung der Unzuverlässigkeit" widerlege. Hierzu seien weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich. Dies weist indes lediglich daraufhin, dass im Rahmen der Widerlegung der Regelvermutung in tatsächlicher Hinsicht Aufklärungsbedarf gegeben ist. Welcher Art und Qualität die Beanstandungen sein müssen, die nicht vorliegen dürfen, hat das Bundesverwaltungsgericht damit nicht entschieden. Es hat anlässlich dieser Entscheidung auch nicht ausdrücklich sein bisheriges Festhalten an den von ihm zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG a.F. entwickelten Grundsätzen, unter welchen Voraussetzungen die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt werden könne (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, juris), infrage gestellt oder gar aufgegeben. Der Austritt des Klägers aus der NPD im Mai 2005 vermag die Regelvermutung ebenfalls nicht zu widerlegen. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage nicht nur auf das aktuelle Verhalten, sondern auf das der vergangenen fünf Jahre abzustellen. Die damit normierte Wohlverhaltensfrist zeigt bereits, dass trotz Aufgabe tatbestandsmäßiger Unterstützungshandlungen diese fünf Jahre zu berücksichtigen sind. Damit kann ein schlichtes Aufgeben bzw. Unterlassen tatbestandsmäßiger Verhaltensweisen innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich nicht ausreichen, die gesetzlich eingetretene Regelvermutung zu widerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rdnr. 33). Hinzukommen müssten vielmehr weitere Umstände im Verhalten des Klägers im Sinne einer eindeutigen Abkehr oder Distanzierung (vgl. Lehmann/v. Grotthaus, Aktuelles Waffenrecht, Stand: Juni 2017, § 5 Rdnr. 148, 155; Runkel in Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand Mai 2017, § 5 Rdnr. 56, 58; Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 5 Rdnr. 18, 21 a. E.). Hierfür sind aber keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Aus den Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich - nach seinem Austritt - von den Inhalten und Zielen der NPD abgewandt habe. Auch der Zeitpunkt seines Austritts bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser von einer inhaltlichen Auseinandersetzung im Sinne einer Abkehr von den Bestrebungen der NPD getragen war. Er erfolgte nicht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Januar 2017, die nach dem Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers frühesten für diese habe erkennbar werden lassen, dass die Bestrebungen der NPD als verfassungsfeindlich zu werten seien. Der Austritt erfolgte vielmehr bereits im Mai 2015, nachdem der Beklagte gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom März 2015 im April 2015 die Zulassung der Berufung beantragt hatte. Auch die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet, da sich auch die Rücknahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Nr. 3 des Bescheides) als rechtmäßig erweist. Nach § 34 Abs. 1 SprengG ist eine Erlaubnis zurückzunehmen, wenn sie hätte versagt werden müssen. Nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis u.a. zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SprengG besitzt eine Person in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Ebenso wie im Waffenrecht gilt auch hier, dass der Unzuverlässigkeitsgrund nach § 8a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SprengG nicht die Anwendbarkeit des § 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SprengG verdrängt. Insoweit gelten die oben gemachten Ausführungen gleichermaßen. Die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich vorliegend aus den gleichen Umständen wie die bereits zuvor festgestellte waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach dem insoweit gleichlautenden § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Das Waffen- und Munitionsverbot nach § 41 Abs. 1 WaffG a.F. für erlaubnisfreie Waffen und Munition (Nr. 7 des Bescheides) ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG a.F. kann der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen oder Munition u.a. untersagt werden, wenn dem Betroffenen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Für die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. kann auf die Regelung des § 5 WaffG a.F. zurückgegriffen werden (Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht 10. Auflage 2015, § 41 Rdnr. 5; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. August 2015 - 21 BV 14.2170 -, juris, und Beschluss vom 22. Januar 2014 - 21 ZB 13.1781 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. April 2011 - 3 Bf 86/10.C -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2016 - 4 K 5120/15 -, juris). Aufgrund der festgestellten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ist deshalb der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WaffG a.F. erfüllt. Die Behörde hat nicht verkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG a.F. in ihrem Ermessen steht (Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht 10. Auflage 2015, § 41 Rdnr. 7 a. E.). Fehler bezüglich der Ermessensausübung des Beklagten sind weder ersichtlich noch gerügt. Auch das Waffen- und Munitionsverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG a.F. für erlaubnispflichtige Waffen und Munition (Nr. 7 des Bescheides) ist rechtmäßig. Es verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 41 Abs. 2 WaffG a.F. kann der Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition untersagt werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Der in Nr. 2 des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 ausgesprochenen Feststellung, dass sich das Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen auch auf das Führen und Gebrauchen von vereinseigenen Schusswaffen auf dem Vereinsgelände eines Schützenvereins erstreckt, kommt dabei kein eigener Regelungsgehalt zu. Derartige ausgesprochene Verbote erstrecken sich bereits kraft Gesetzes auch auf Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 12 WaffG a.F. Soweit in Nr. 7 des Bescheides das Verbot ausdrücklich auch auf den Erwerb erstreckt wurde, steht dem nicht entgegen, dass § 41 Abs. 2 WaffG a.F. nach seinem Wortlaut grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für ein Erwerbsverbot erlaubnispflichtiger Waffen bietet (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, juris Rdnr. 25, 38; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht 10. Auflage 2015, § 41 Rdnr. 8; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 41 Rdnr. 9). Diese Regelung verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. Zum einen ist der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen ohne eine einzelfallbezogene Erlaubnis ohnehin kraft Gesetzes verboten. Zum anderen ist im Falle der Anordnung eines Besitzverbots ein gesetzeskonformer Erwerb ohnehin ausgeschlossen. Denn jeder Erwerb führt begriffsnotwendig zum Besitz. Nach den Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt (Abschnitt 2 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG a.F.). Eine Waffe oder Munition besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt (Abschnitt 2 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG a.F.). Das Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen ist auch geboten, weil der Kläger wegen seiner Unzuverlässigkeit nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpft auch die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG a.F. an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen an (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, juris). Dabei ist von einem einheitlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff auszugehen (OVG Saarland, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 A 57/15 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 8. August 2014 - 2 K 1002/13 -, juris). Aufgrund der zuvor festgestellten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ist deshalb auch der Tatbestand des § 41 Abs. 2 WaffG a.F. erfüllt. Die Behörde hat schließlich auch insoweit das ihr für ein Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG a.F. zukommende Ermessen (vgl. Gade/ Stoppa, Waffengesetz 2011, § 41 Rdnr. 10) Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht 10. Auflage 2015, § 41 Rdnr. 7 a. E.) erkannt. Fehler bezüglich der Ermessensausübung des Beklagten sind auch insoweit weder ersichtlich noch gerügt. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der unverzüglichen Rückgabe der Waffenbesitzkarten, des Kleinen Waffenscheins und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 46 Abs. 1 WaffG a.F. (Nr. 4 des Bescheides) und der Übergabe der im Einzelnen aufgelisteten 13 Waffen nach § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG a.F. (Nr. 5 des Bescheides) sind weder vorgetragen noch sonst zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.