Beschluss
5 L 2819/23.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2024:0502.5L2819.23.DA.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung kritischer Äußerungen zu staatlichen Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie sowie zur medialen Berichterstattung hierüber mit Bllick auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG (hier: verneint).
2. Es spricht viel dafür, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG auch verfassungsfeindliche Parteien umfasst, deren Verfassungswidrigkeit noch nicht durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist; das verfassungsrechtliche Parteienprivileg aus Art 21 Abs. 2 und 4 GG dürfte einer entsprechenden Gesetzesauslegung nicht entgegenstehen (hier: offengelassen).
3. Eine verfassungsfeindliche Partei unterstützt im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG, wer für diese - auch erfolglos - bei Wahlen kandidiert.
4. Die sich aus der Mitgliedschaft in oder aus der Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Partei ergebende, generalisierende Annahme der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit des Betroffenen kann durch sein tatsächliches Verhalten im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ausgeräumt sein.
5. Dies ist jedenfalls bei einem langjährigen ehrenamtlichen Stadtrat der Fall, welcher seitens des Landes Hessen mittels eines Landesehrenbriefes für sein kommunalpolitisches Engagement geehrt wurde. Sowohl die Betätigung als kommunaler Wahlehrenbeamter wie auch die Verleihung des Landesehrenbriefs setzen die Verfassungstreue des Einzelnen sowie sein Eintreten für demokratische Werte voraus.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. November 2023 gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Landrates des Kreises Z vom 31. Oktober 2023 über den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarte wird angeordnet und hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 des Bescheids wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung kritischer Äußerungen zu staatlichen Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie sowie zur medialen Berichterstattung hierüber mit Bllick auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG (hier: verneint). 2. Es spricht viel dafür, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG auch verfassungsfeindliche Parteien umfasst, deren Verfassungswidrigkeit noch nicht durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist; das verfassungsrechtliche Parteienprivileg aus Art 21 Abs. 2 und 4 GG dürfte einer entsprechenden Gesetzesauslegung nicht entgegenstehen (hier: offengelassen). 3. Eine verfassungsfeindliche Partei unterstützt im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG, wer für diese - auch erfolglos - bei Wahlen kandidiert. 4. Die sich aus der Mitgliedschaft in oder aus der Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Partei ergebende, generalisierende Annahme der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit des Betroffenen kann durch sein tatsächliches Verhalten im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ausgeräumt sein. 5. Dies ist jedenfalls bei einem langjährigen ehrenamtlichen Stadtrat der Fall, welcher seitens des Landes Hessen mittels eines Landesehrenbriefes für sein kommunalpolitisches Engagement geehrt wurde. Sowohl die Betätigung als kommunaler Wahlehrenbeamter wie auch die Verleihung des Landesehrenbriefs setzen die Verfassungstreue des Einzelnen sowie sein Eintreten für demokratische Werte voraus. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. November 2023 gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Landrates des Kreises Z vom 31. Oktober 2023 über den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarte wird angeordnet und hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 des Bescheids wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 3.250 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf einer ihm erteilten Waffenbesitzkarte. Unter dem 1. Juli 1976 meldete der Antragsteller drei Langwaffen (einen Karabiner Mauser Argentino, einen Karabiner OE W FG Kropatschek sowie einen Karabiner Comblain Mod. M71) beim Antragsgegner an. Im Anschluss wurde ihm am 21. Juni 1977 die Waffenbesitzkarte Nr. X erteilt, in welche die drei Langwaffen eingetragen wurden (Bl. 134 f. der Behördenakte – BA). Ein 1993 wegen eines Trunkenheitsdelikts eingeleitetes Widerrufsverfahren gegen den Antragsteller endete im Wege eines Vergleichs mit der Aufhebung des Widerrufsbescheids (Bl. 85 ff. BA). In der Folge wurde der Antragsteller vonseiten des Antragsgegners in regelmäßigen Abständen auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit überprüft, wobei es zu keinen Beanstandungen kam. Der Antragsteller ist seit 1971 Mitglied in der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) und seit 2006 auf Vorschlag der Liste „DKP/Linke Liste“ von der Stadtverordnetenversammlung gewählter ehrenamtlicher Stadtrat in Y. Für die DKP kandidierte er bei den Bundestagswahlen 2017 und 2021 auf der hessischen Landesliste der DKP auf den Listenplätzen 16 bzw. 17 sowie bei der Kommunalwahl 2016 auf der Liste „DKP/Linke Liste“. Zudem wurde er von der DKP Y zum Bürgermeisterkandidaten für die Wahl am 24. März 2019 nominiert (Bl. 43 ff. BA). Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 teilte das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz (HLfV) dem Antragsgegner mit, dass beim HLfV Erkenntnisse über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Phänomen des Linksextremismus vorlägen (Bl. 48 f. BA). Der Antragsteller sei seit den 1980er Jahren im Zusammenhang mit Aktivitäten der DKP bekannt, welche vom HLfV als linksextremistische, verfassungsfeindliche Partei eingestuft werde. Der Antragsteller habe mehrfach Zeitungsartikel über Themen der DKP verfasst und in zuvor beschriebener Weise bei Wahlen für die DKP kandidiert. Mit weiterer Mitteilung vom 24. Februar 2022 teilte das HLfV dem Antragsgegner ergänzend mit, der Antragsteller sei in der Partei äußerst aktiv. Darüber hinaus bediene er sich einer aggressiven Rhetorik in der Öffentlichkeit, indem er etwa Fernsehsendungen mit Bezug zu gegen die Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen als „Wehrmachtsberichte“ bezeichnet habe. So habe er sich dahin geäußert, dass es Aufgabe der Massenmedien sei, „den Zuschauer gefangen zu halten […] bis ihm – offen oder hintenrum – alles eingetrichtert wurde“. Damit greife der Antragsteller die von Marxisten-Leninisten geprägte Vorstellung einer seit dem Zweiten Weltkrieg kontinuierlich fortbestehenden nationalsozialistischen bzw. faschistischen Herrschaft in der Bundesrepublik auf. Die DKP sei eine verfassungsfeindliche Partei, da sie auf einen – auch gewaltsamen – revolutionären Bruch mit der verfassungsmäßigen Ordnung ausgerichtet sei. Der Antragsteller sei infolge seiner intensiven Einbindung in die Partei tief mit der Ideologie der DKP verbunden. Daher sei davon auszugehen, dass er auch Gewalt als notwendig für eine erfolgreiche sozialistische Revolution ansehe. Denn er habe Lenin als Lehrmeister bezeichnet, welcher dies so vertreten habe. Am 16. Dezember 2022 wurde dem Antragsteller durch den Landrat des Kreises Z sowie durch den Hessischen Ministerpräsidenten ein Landesehrenbrief für sein langjähriges ehrenamtliches kommunalpolitisches Engagement erteilt (Bl. 22 d.A.). Mit Schreiben vom 6. September 2023 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarte an (Bl. 34 f. BA); hierauf erfolgte vonseiten des Antragstellers keine Reaktion. Durch Bescheid vom 31. Oktober 2023 widerrief der Antragsgegner die Waffenbesitzkarte Nr. X (Ziffer 1), setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 131,80 EUR fest (Ziffer 2), verpflichtete den Antragsteller zur Rückgabe der entsprechenden Erlaubnisurkunde bis zum 17. November 2023 nach § 46 Abs. 1 WaffG (Ziffer 3), gab ihm unter Fristsetzung bis zum 15. Dezember 2023 auf, die drei in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten zu überlassen mitsamt dazugehörigem Nachweis und drohte ihm gleichzeitig die Sicherstellung sowie Vernichtung der genannten Waffen nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 WaffG an (Ziffer 4). Als Gebühr für die Ziffer 4 wurden 23,00 EUR festgesetzt (Ziffer 5). In Ziffer 6 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 3 und 4 angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers aufgrund seines Engagements in der DKP als linksextremistischer und verfassungsfeindlicher Gruppierung sowie in Form von Kandidaturen bei Wahlen für die DKP nicht mehr gegeben und auch eine Ausnahme von der sich hieraus ergebenden Regelunzuverlässigkeit nicht erkennbar sei. Die sofortige Vollziehung sei aufgrund der mit dem Umgang von unzuverlässigen Personen mit Waffen und Munition verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit in Form einer Gefährdung von Leib und Leben geboten. Im Übrigen wird auf die Bescheidbegründung verwiesen (Bl. 14 f. der Gerichtsakte – GA). Daneben erließ der Antragsgegner ebenfalls unter dem 31. Oktober 2023 einen Bescheid über ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 WaffG mit im Wesentlichen gleicher Begründung (Bl. 1 f. GA). Beide Bescheide wurden dem Antragsteller am 6. November 2023 zugestellt, woraufhin er am gleichen Tag Widerspruch gegen beide Bescheide einlegte (Bl. 17 BA, Bl. 19 GA). Am 15. November 2023 übersandte der Antragsteller die genannte Waffenbesitzkarte unter Vorbehalt an den Antragsgegner (Bl. 4 f. BA). Unter dem 22. November 2023 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt (Bl. 6 f. GA). Darin bringt er vor, dass das Unbrauchbarmachen der drei in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Langwaffen den unwiederbringlichen Verlust alter Erbstücke bedeuten würde. Der Antragsteller habe die Waffen stets ordnungsgemäß verwahrt und nie eingesetzt, zudem besitze er keine Munition für die Waffen. Diese sei seinem Kenntnisstand nach auch nicht mehr beschaffbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei politisch motiviert und vor dem Hintergrund unverständlich, dass die politische Einstellung des Antragstellers dem Antragsgegner seit Jahrzehnten bekannt sei. Seine politische Einstellung habe zudem nicht der Erteilung eines Landesehrenbriefs durch den Hessischen Ministerpräsidenten entgegengestanden. Der Antragsteller tritt der Einordnung der DKP und seines Engagements darin als verfassungsfeindlich und linksextremistisch entgegen. Sowohl die DKP als auch die kommunistische Bewegung insgesamt habe sich stets vom Linksextremismus distanziert. Lenin habe etwa in einer Broschüre aus dem Jahr 1920 den Linksextremismus abgelehnt und die Teilnahme von Kommunisten an Parlamenten befürwortet. Die Forderung der DKP nach einem Bruch mit kapitalistischen Eigentumsverhältnissen fände sich auch in Art. 14 Abs. 2 und 3, Art. 15 GG sowie in Art. 41 Abs. 1, Art. 45 der Verfassung des Landes Hessen (HV) wieder. Der Übergang zu einer sozialistischen Gesellschaftsordnung sei von Verfassungs wegen nicht verboten, sondern gar in der Hessischen Verfassung angelegt; diese räume jedermann auch ein Widerstandsrecht gegen in verfassungswidriger Weise ausgeübte Hoheitsgewalt ein. An der Ausarbeitung der Hessischen Landesverfassung hätten zudem Kommunisten federführend mitgewirkt und die Verfassungsurkunde mitunterschrieben. Die Verfassungsschutzberichte von Bund und Land würden ferner konstatieren, dass die überwiegende Mehrheit dogmatischer Linksextremisten nicht gewaltbereit sei. Schließlich sei nie ein Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 4 GG gegen die DKP eingeleitet worden, sodass diese im Umkehrschluss nicht als verfassungsfeindlich angesehen werden dürfe. Ausschließlich das Bundesverfassungsgericht sei für die Bewertung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit einer Partei zuständig. Der Begriff der Verfassungsfeindlichkeit sei lediglich eine behördliche Konstruktion, um diese Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zu umgehen. Als ehrenamtlicher Stadtrat sei der Antragsteller auf die Verfassung vereidigt worden, sodass vorhandene Verfassungstreue Voraussetzung für das von ihm ausgeübte Amt sei. Durch sein langjähriges ehrenamtliches Engagement habe er nachgewiesen, dass er auch als Mitglied der DKP – selbst deren Verfassungsfeindlichkeit unterstellt – nicht die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen, sondern diese nur im Sinne der Partei gestalten wolle. Die dem Antragsteller vorgeworfene aggressive Rhetorik sei keinesfalls verfassungsfeindlich, sie gehöre vielmehr zum politischen und öffentlichen Diskurs. Zudem sei der Verweis auf die Bezeichnung von Fernsehsendungen als „Wehrmachtsberichte“ ironisch sowie als Anspielung auf Franz Liszts „Les Préludes“ gemeint gewesen. Darüber hinaus habe der Antragsteller auf seiner Webseite auch die verfassungsmäßige Ordnung, unter anderem gegen seiner Auffassung nach verfassungswidrige Corona-Maßnahmen, verteidigt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Oktober 2023 – zugestellt am 6. November 2023 – wegen Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis hinsichtlich Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids anzuordnen und hinsichtlich Nr. 3 und 4 des Bescheids wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf seine angegriffene Entscheidung. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei genüge nach dem neu eingeführten § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG, da sich der Gesetzgeber insoweit für einen risikovermeidenden Ansatz entschieden habe. Der Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen erfordere eine Rechtstreue, welche bei extremistisch eingestellten Personen in erheblichem Maße in Zweifel stünde. Hieran ändere eine etwaige im Übrigen unbescholtene Lebensführung nichts, da sie die von Waffenbesitz in Händen von Extremistischen ausgehenden Gefahren nicht beseitige. Auch die Frage, ob die Waffen jemals eingesetzt worden seien, spiele keine Rolle angesichts des gefahrenabwehrrechtlichen Charakters des Waffenrechts. Bei der DKP handle es sich um einen Beobachtungsfall, was voraussetze, dass der Verfassungsschutz nach einer Prüfung zu der Erkenntnis gelangt sei, dass eine gesicherte Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch die beobachtete Partei vorliege. Es sei waffenrechtlich unerheblich, wie sich die DKP selbst einordne; maßgeblich sei eine objektive Einstufung als verfassungsfeindlich und linksextremistisch durch die Verfassungsschutzbehörde(n). Dies sei der Fall, da die DKP im Bericht des HLfV sowie des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) aus den Jahren 2022 als linksextremistisch geführt werde – und gar in den Bericht des BfV erst erneut wiederaufgenommen worden sei. Der Antragsteller habe sich auch nicht von den Zielen der DKP distanziert oder sei schlicht formales Mitglied. Letztlich schütze das verfassungsrechtliche Parteienprivileg lediglich die politische Betätigung, nicht jedoch den Waffenbesitz. Dem Gericht haben die Prozessakte dieses Verfahrens sowie die Behördenakte des Antragsgegners vorgelegen, welche sämtlich zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht worden sind. II. Der Eilantrag hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs ist zunächst hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids vom 31. Oktober 2023 zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung – hier des eingelegten Widerspruchs vom 6. November 2023 – in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung des gegen die Ziffer 1 der Verfügung eingelegten Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes, da der Widerruf der entsprechenden Erlaubnis auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers gestützt wurde. Insoweit kann das Gericht hinsichtlich dieser Ziffer die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen. Der Antragsteller weist für den vorliegenden Eilantrag ferner das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf. Für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht ein rechtlich schützenswertes Interesse nur dann, wenn für den Antragsteller durch den von ihn angestrebten Erfolg – hier die gerichtliche Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs – ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil eintreten kann (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL. März 2023, § 80 Rn. 493 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsteller auch gegen das ebenfalls mit Bescheid vom 31. Oktober 2023 nach § 41 Abs. 1 WaffG verfügte Waffenverbot mittels eines Widerspruchs vorgeht. Ein Waffenverbot kann ebenso wie der Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG als Grundlage für die Herausgabe oder Unbrauchbarmachung der im Besitz befindlichen Waffen sowie Munition dienen, sodass lediglich ein Vorgehen gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte dem Antragsteller insoweit keinen Vorteil hinsichtlich des Erhalts seiner drei Waffen bringen würde. Der Antragsteller hat jedoch sowohl gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte als auch gegen die Waffenverbotsverfügung Widerspruch eingelegt. Mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung der letztgenannten Verfügung kommt dem Widerspruch hiergegen aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zu, sodass der Antragsteller durch den vorliegenden Eilantrag auch die Widerrufsverfügung suspendieren und so im Erfolgsfalle den vorläufigen tatsächlichen Erhalt der in seinem Besitz befindlichen Waffen sicherstellen kann. Der Antrag ist zudem hinsichtlich der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids begründet. Das Gericht trifft hinsichtlich der etwaigen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs eine originäre Abwägungsentscheidung. Es hat hierbei abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids einerseits (§ 45 Abs. 5 WaffG) und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenngleich nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessensabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sachlage, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. (vgl. zu alldem Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 85 f., 99 ff. m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, da der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Widerruf der dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarte offensichtlich rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte setzt nach § 4 Abs. 1 WaffG unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und die persönliche Eignung nach § 6 WaffG besitzt (Nr. 2). Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten, gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff (Papsthart, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 12). § 5 WaffG differenziert hierbei zwischen der in Absatz 1 geregelten absoluten Unzuverlässigkeit und der in Absatz 2 normierten Regelunzuverlässigkeit. Liegen die in § 5 Abs. 1 WaffG normierten Tatbestände vor, greift eine unwiderlegbare Vermutung dahingehend, dass der Betroffene im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist. Demgegenüber sehen die in § 5 Abs. 2 WaffG niedergelegten Tatbestände eine widerlegbare Vermutung hinsichtlich der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit vor, welche durch das Vorliegen atypischer Umstände in der Person des jeweiligen Antragstellers bzw. Waffenbesitzers oder seines Verhaltens widerlegt werden kann (zu alldem Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 741 f.). Es ist dabei im Falle der Einschlägigkeit eines der in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fälle Sache des Betroffenen, die Gründe für das ausnahmsweise Bestehen seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit darzulegen und zu beweisen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.01.2018 – 7 B 11798/17 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Das Waffengesetz ist im vorliegenden Fall zunächst anwendbar. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es sich bei den drei in seinem Besitz befindlichen Karabinern um teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Gegenstände handelt und er deren Schusstauglichkeit anzweifelt, vermag dies nicht ihre Eigenschaft als Waffen im Sinne des Waffengesetzes aufzuheben. Eine (Schuss-)Waffe behält nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Nr. 1.4 der Anlage 1 zum Waffengesetz ihre Eigenschaft als Waffe im Rechtssinne, solange sie nicht endgültig gemäß Art. 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden ist (vgl. hierzu B. Heinrich, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, Anlage 1 Rn. 49 f.). Hierfür genügt der schlichte Verweis auf das Alter der Waffen nicht; zumal dies nicht die Möglichkeit ihrer erneuten Ertüchtigung ausschließt. Zudem hat der Antragsteller die drei Waffen angemeldet und so zu erkennen gegeben, dass er selbst von deren Eigenschaft als Waffen ausgeht. Die Waffeneigenschaft der drei Karabiner wird letztlich nicht dadurch aufgehoben, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers für diese keine Munition mehr beschaffbar sei. Hierbei handelt es sich zum einen um eine bloße Behauptung. Zum anderen wird – selbst wenn tatsächlich keine Munition mehr beschaffbar sein sollte – die Möglichkeit einer eigenen Munitionsherstellung so nicht ausgeschlossen. Die im Zuge der Corona-Pandemie getätigten Äußerungen des Antragstellers vermögen nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage einen Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarte nicht zu begründen. Sie stellen zwar nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG dar. Nach summarischer Prüfung ist der Antragsteller diesbezüglich aber nicht als unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG anzusehen. Demnach besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei wem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist anhand einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, deren Maßstab dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen hat. Das Waffengesetz ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der dem Waffengesetz insgesamt zu Grunde liegenden präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keine vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2022 – 6 B 9/21 –, juris Rn. 16 m.w.N., stRspr). In Anbetracht des Sinns und Zwecks der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter – namentlich Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) – ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen dort normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008 – 6 B 4/08 –, juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 – 6 C 1/14 –, juris Rn. 17). Die Prüfung der Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Betrachtung bedeutsam sein können (BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008 – 6 B 4/08 –, juris Rn. 5). Eine derartige absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich nicht aus dessen Äußerungen im Zusammenhang mit staatlichen Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie sowie der Medienberichterstattung hierüber. Diese bilden im Lichte der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Prognose einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung der im Besitz des Antragstellers befindlichen Waffen. Die Äußerungen des Antragstellers lassen nicht den Schluss zu, dass dieser dem Phänomenbereich der „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ als sogenannter Querdenker angehört und deswegen eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung seiner Waffen befürchten lässt (vgl. hierzu VG München, Beschl. v. 28.09.2023 – M 7 S 23.684 –, juris Rn. 28 ff.). Der Antragsteller äußerte sich – insbesondere durch den vom Antragsgegner angeführten Webseitenbeitrag (Bl. 40 BA) – zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 kritisch über die vonseiten des Staates ergriffenen Maßnahmen gegen die Pandemie sowie vor allem über die damit einhergehende mediale Berichterstattung. Seinen Äußerungen lag indes kein umstürzlerischer, gewaltverherrlichender oder zu Gewalt auffordernder Charakter zugrunde, welcher als Anknüpfungspunkt für eine absolute Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG dienen könnte. Der Antragsteller suggerierte mit seinen Äußerungen zwar, dass es vonseiten der Medien den Versuch gegeben habe, die Bevölkerung im Sinne der staatlichen Corona-Maßnahmen zu indoktrinieren. Die Maßnahmen bezeichnete er etwa auch – wohl in Anspielung auf die sogenannten Lockdowns – als „Hausarrest“. Der Antragsteller betonte damit, dass in seinem Hausstand eine Abneigung gegen die von ihm als „Wehrmachtsbericht“ bezeichnete Berichterstattung bestünde, da das Thema Corona allgegenwärtig sei. Vor diesem Hintergrund stellen sich die entsprechenden Äußerungen durchaus als polemische und überspitze Medienkritik dar, welche erkennbar aus der Frustration des Antragstellers über die Corona-Maßnahmen erwuchs. Er verband seinen Beitrag jedoch nicht mit einer Aufforderung zu einem wie auch immer geartetem Widerstand gegen den Staat, die Corona-Maßnahmen oder die mediale Berichterstattung hierüber. Seine entsprechenden Äußerungen beschränkten sich auf einen Beitrag zu einem waffenrechtlich unbedenklichen öffentlichen Diskurs über die Sinnhaftigkeit der ergriffenen Corona-Maßnahmen und die mediale Berichterstattung hierüber. Die Einordnung als im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG unbedenkliche Medienkritik gilt umso mehr vor dem Hintergrund des Zeitpunkts, zu welchem der vom Antragsgegner angeführte Webseitenbeitrag des Antragstellers veröffentlicht wurde. Im Frühjahr 2020 wurden – insbesondere mit dem ersten „Lockdown“ – erhebliche Freiheitsbeschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingeführt. Zudem waren die Folgen der Pandemie sowie die hiergegen ergriffenen Maßnahmen allgegenwärtig in den Medien präsent. All dies griff der Antragsteller in überspitzer Form in seinem Beitrag auf, als er von „Hausarrest“ oder der „werweisswievielte(n) Sondersendung zum Coronavirus“ schrieb. Insoweit wurde durch den Beitrag des Antragstellers deutlich, dass dieser die staatlichen Corona-Maßnahmen ablehnte ebenso wie den Raum, welchen die Medienberichterstattung ihnen sowie der Pandemie bot. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung der im Besitz befindlichen Waffen des Antragstellers können aus einer derartigen, öffentlich kundgegebenen Missbilligung indes für sich genommen nicht folgen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 30.01.2024 – 24 CS 23.1872 –, juris Rn. 28 f.). Auch bestehen keine anderweitigen Tatsachen, welche die Prognose einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Waffennutzung tragen könnten. Dies gilt ebenfalls für die Betätigung des Antragstellers in der bzw. für die DKP, welche lediglich von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfasst sein kann, da die Norm insoweit spezieller ist. Weiter trägt die andauernde Mitgliedschaft des Antragstellers in der DKP nach summarischer Prüfung ebenfalls den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte nicht. Die andauernde Parteimitgliedschaft dürfte zunächst einen nachträglich eingetretenen Umstand im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG darstellen. Dies gilt auch angesichts dessen, dass der Antragsteller bereits seit 1971 – und damit noch vor Erteilung der nunmehr widerrufenen Waffenbesitzkarte – Mitglied in der DKP ist. Denn die andauernde Parteimitgliedschaft stellt einen Dauersachverhalt dar, welcher bis zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids und auch bis in die Gegenwart andauert. Dies unterscheidet sich von einer zeitlich singulären Tatsache, wie einer strafrechtlichen Verurteilung, welche eindeutig vor oder nach der für § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in zeitlicher Hinsicht maßgeblichen Erlaubniserteilung eintritt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 – 6 C 24/06 –, juris Rn. 38 ff.). Im Ergebnis kann aber offenbleiben, ob mit Blick auf die Parteimitgliedschaft des Antragstellers der Anwendungsbereich von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eröffnet ist und ob etwaig ergänzend auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HVwVfG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG n.F. abzustellen wäre (vgl. hierzu Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 45 Rn. 1 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 49 Rn. 19c m.w.N.). Denn sowohl nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG als auch nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HVwVfG setzt ein Widerruf der Waffenbesitzkarte insoweit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) i.V.m. lit. a) aa) WaffG voraus. Nach summarischer Prüfung im Eilverfahren lässt sich eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers indes nicht auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG stützen. Selbst wenn von der Einschlägigkeit der Tatbestandsvoraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit aufgrund Mitgliedschaft in einer gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Vereinigung auszugehen sein sollte, liegt im Falle des Antragstellers eine Atypik vor, welche die Vermutung seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegen würde. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei wem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung war, die Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG verfolgt oder verfolgt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG umfasst dabei insbesondere auch Bestrebungen, welche gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (aa). Erforderlich sind Tatsachen, welche den Schluss zulassen, dass der Antragsteller Mitglied in einer Vereinigung ist oder in den zum maßgeblichen Zeitpunkt vorangegangenen fünf Jahren war, welche ihrerseits gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.11.2023 – 24 CS 23.1709 –, juris Rn. 15 ff.). § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG lässt insoweit seit seiner Neufassung im Jahr 2020 (BGBl. I S. 166) für eine Regelunzuverlässigkeit des Betroffenen die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, genügen (OVG Sachsen, Beschl. v. 19.10.2022 – 6 B 171/22 –, juris Rn. 9 f. unter Verweis auf BT-Drs. 19/15875, S. 36). Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Diese Entscheidungskompetenz dürfte grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt sein, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 und 4 GG sowie §§ 46, 46a BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist (siehe hierzu unten). Für die Auslegung des Begriffs der gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebung kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 23; Papsthart, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 53; weitergehend Heller/Soschinka/Rabe, WaffR, 4. Aufl. 2020, Rn. 771 unter Verweis auf § 92 Abs. 2 StGB sowie § 4 BVerfSchG). Nach der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Beschl. v. 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12 u.a. –, juris Rn. 107). Weiter muss sich eine Vereinigung gegen diese elementaren Grundsätze „richten“. Hierfür reicht es nicht aus, dass sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei „darauf ausgeht“, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (BVerfG, Beschl. v. 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12 u.a. –, juris Rn. 108 f.). Dazu genügt aber, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (vgl. zu alldem BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 23). Gemessen an diesen Maßstäben verfolgt die DKP verfassungsfeindliche Bestrebungen, indem sie elementare Grundsätze der Verfassung fortlaufend mit dem Ziel einer Überwindung der grundgesetzlichen Ordnung untergräbt. Zunächst entfalten die Einschätzungen der jeweiligen Verfassungsschutzbehörden über die Frage der Verfassungsfeindlichkeit einer Vereinigung keine Bindungswirkung für die Waffenbehörden oder Verwaltungsgerichte. Der entsprechenden Einordnung durch den Verfassungsschutz, dass eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebung vorliege, kommt lediglich Indizwirkung zu. Zuständig für eine Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sind die Waffenbehörden sowie hieran anschließend die deren Entscheidungen überprüfenden Verwaltungsgerichte, welche sich dabei aber auch auf die Berichte der Verfassungsschutzbehörden stützen können (BayVGH, Beschl. v. 16.11.2023 – 24 CS 23.1709 –, juris Rn. 19; vgl. auch BT-Drs. 19/15875, S. 36 mit Blick auf § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG). Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht gingen in ständiger Rechtsprechung und mit Blick auf die jeweiligen Parteiprogramme davon aus, dass die DKP mit der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unvereinbare Zielsetzungen verfolge (BVerwG, Urt. v. 20.01.1987 – 1 D 114/85 –, juris Rn. 18 f.; Urt. v. 16.09.1987 – 1 D 122/86 –, juris Rn. 24 f.; BAG, Urt. v. 05.08.1982 – 2 AZR 1136/79 –, juris Rn. 37 f.; Urt. v. 31.03.1976 – 5 AZR 104/74 –, juris Rn. 57 ff. jeweils m.w.N.). An dieser Einschätzung der DKP hat sich nach Überzeugung der Kammer auch seit dem jüngsten Parteiprogramm vom 9. April 2006 (abrufbar unter: https://dkp.de/wp-content/uploads/programmatik/DKP-Programm.pdf) nichts geändert (vgl. OVG NRW, Urt. v. 13.03.2018 – 16 A 906/11 –, juris Rn. 310 f.; BayVGH, Beschl. v. 07.02.2018 – 10 ZB 15.795 –, juris Rn. 19; VG Kassel, Urt. v. 19.09.2017 – 4 K 641/13.KS –, juris Rn. 34, 40; VG München, Urt. v. 02.10.2014 – M 22 K 11.2221 –, juris Rn. 35 ff.; VG Köln, Urt. v. 20.01.2011 – 20 K 2331/08 –, juris Rn. 145; Urt. v. 23.04.2009 – 20 K 5429/07 –, juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 – 6 C 11/18 –, juris Rn. 65). Dies wird auch durch die jüngsten Verfassungsschutzberichte des BfV (vgl. S. 175, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2023-06-20-verfassungsschutzbericht-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3) sowie des HLfV (vgl. S. 198 f., abrufbar unter: https://dkp.de/wp-content/uploads/DKP-Statut-2023.pdf) aus den Jahren 2022 bestätigt (Bl. 222 f. GA). Der Antragsteller ist nach eigenem Vorbringen seit 1971 Mitglied in der DKP und ist dies auch weiterhin, sodass er durch seine andauernde Parteimitgliedschaft die zeitlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt. Der Anwendung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG dürfte weiter nicht entgegenstehen, dass der Antragsteller Mitglieder in einer vom Bundesverfassungsgericht noch nicht als verfassungsfeindlich festgestellten Partei ist. Verfassungsrechtliche Bedenken vor dem Hintergrund des Parteienprivilegs aus Art. 2 Abs. 2 bis 4 GG dürften nicht durchgreifen. Der Begriff der Vereinigung umfasst nach der Gesetzesbegründung zunächst als Oberbegriff ebenfalls Parteien. Ausdrücklich sollen nach dem Willen des Gesetzgebers solche Parteien unter § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG fallen, deren Verfassungsfeindlichkeit das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt, aber mangels Anhaltspunkten, dass eine Zielerreichung möglich sei, ein Parteiverbot nicht ausgesprochen hat (BT-Drs. 19/15875, S. 36). Hiervon ist bisher lediglich die vormalige Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) umfasst (Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 29c; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 24 f.). Demgegenüber lässt die Gesetzesbegründung offen, ob eine verfassungsfeindliche Partei, welche weder nach Art. 21 Abs. 2 und 4 GG i.V.m. § 46 BVerfG verboten noch deren Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 GG i.V.m. § 46a BVerfGG oder anderweitig festgestellt wurde, ebenfalls unter § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG gefasst werden kann. Das Parteienprivileg dürfte dem jedoch nicht entgegenstehen. Das in Art. 21 Abs. 2 bis 4 GG niedergelegte Parteienprivileg sieht vor, dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann. Politische Parteien sind, solange das Bundesverfassungsgericht nicht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, in der Wahrnehmung ihrer Rechte frei und dürfen darin nicht durch administratives Einschreiten unter Berufung auf die Behauptung ihrer Verfassungswidrigkeit gehindert werden (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2013 – 2 BvE 11/12 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Grundsätzlich unzulässig sind damit auch verwaltungsbehördliche Maßnahmen gegen Parteimitglieder, welche an ihre Parteimitgliedschaft anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 55 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 11.11.2004 – 3 C 8/04 –, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2011 – 6 K 4205/10 –, juris Rn. 50 ff. jeweils zum LuftSiG). Eine derartige Beeinträchtigung des grundgesetzlichen Parteienprivilegs kann insbesondere durch mittelbare Beeinträchtigungen erfolgen. Diese untersagen oder betreffen nicht unmittelbar das Engagement des Einzelnen in der jeweiligen Partei. Sie können jedoch dem einzelnen Parteimitglied aufgrund der im Alltag damit einhergehenden Einschränkungen die Mitgliedschaft oder das Engagement in der jeweiligen Partei derart unattraktiv machen, dass der Einzelne von der Partei Abstand nimmt und insoweit ein in verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die Parteienfreiheit erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 16.11.2023 – 24 CS 23.1709 –, juris Rn. 20; a.A. wohl OVG Sachsen, Beschl. v. 19.10.2022 – 6 B 171/22 –, juris Rn. 13). Aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts können derartige Beeinträchtigungen indes zulässig sein, sofern dies der Gesetzgeber im Wege eines Gesetzes vorsieht. Insbesondere kann dies aufgrund waffenrechtlicher Bestimmungen, welche dem Schutz von Leib und Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dienen, der Fall sein (BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 18 f.; Urt. v. 30.09.2009 – 6 C 29/08 –, juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.06.2019 – 2 BvR 2299/15 –, juris Rn. 27). Mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG dürfte eine derartige gesetzliche Regelung vorliegen, welche die bloße Mitgliedschaft in einer gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Partei für die Annahme einer Regelunzuverlässigkeit ausreichen lässt. Unschädlich dürfte vor diesem Hintergrund sein, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich sämtliche verfassungsfeindliche Parteien als Beispiele für den Anwendungsbereich der Norm benennt. Der Gesetzeswortlaut, welcher als Anknüpfungspunkt für den objektivierten Willen des Gesetzesgebers dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 BvR 1015/15 –, juris Rn. 77), deckt ihre Einbeziehung jedenfalls ab. Dies wird dadurch gestützt, dass mit dem vom Gesetzgeber jüngst verfolgten risikovermeidenden Ansatz (BT-Drs. 19/15875, S. 36) eine weitere Vorverlagerung der Bekämpfung der von Waffenbesitz in den Händen von Extremisten ausgehenden Sicherheitsrisiken einherging (OVG Sachsen, Beschl. v. 19.10.2022 – 6 B 171/22 –, juris Rn. 14; vgl. zudem BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 19 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F.). Hätte der Gesetzgeber eine Beschränkung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG auf Fälle wie denjenigen der NPD gewünscht, wäre daher eine Regelung in Anlehnung an die des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG getroffen worden, wo ausdrücklich Bezug genommen wird auf ein erfolgreiches Parteiverbotsverfahren nach § 46 BVerfGG. Dass es der Gesetzgeber stattdessen bei der weiteren Formulierung der gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebung beließ, dürfte verdeutlichen, dass ein auch über § 46a BVerfGG hinausgehender Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG gewünscht war (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 17.01.2024 – 6 B 287/22 –, juris Rn. 19 f. unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 18 f.; OVG Sachsen, Beschl. v. 19.10.2022 – 6 B 171/22 –, juris Rn. 14). Letztendlich können diese verfassungsrechtlichen Fragen jedoch offenbleiben, da selbst bei einer Verwirklichung der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG im Falle des Antragstellers eine Atypik vorliegt, welche die vermutete waffenrechtliche Unzuverlässigkeit widerlegen würde. Zwar folgt eine Widerlegung der Regelvermutung aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegend nicht aus dem in strafrechtlicher Hinsicht bisher beanstandungsfreien Verhalten des Antragstellers. Dieses wird von Waffenbesitzer vielmehr generell vorausgesetzt (HessVGH, Beschl. v. 12.10.2017 – 4 A 626/17 –, juris Rn. 49). Auch genügt die vom Antragsteller vorgebrachte Kenntnis des Antragsgegners über seine jahrzehntelange Mitgliedschaft in der DKP nicht, um eine Atypik tragen zu können. Dies gilt bereits deswegen, da nicht feststeht, ob die zuständige Waffenbehörde zum Zeitpunkt der vorangegangenen Überprüfungen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers tatsächlich dessen Mitgliedschaft in dieser Partei bekannt gewesen ist. Hiergegen spricht, dass die nunmehr in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG vorgesehene Einholung der Regelauskunft bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde erst mit Wirkung vom 20. Februar 2020 – und damit nach der letzten Regelüberprüfung des Antragstellers – eingeführt wurde (BGBl. I S. 166). Ferner muss sich die Waffenbehörde ein etwaiges Wissen des Antragsgegners, als ihres Rechtsträgers, über die Mitgliedschaft des Antragstellers in der DKP infolge der Verleihung des Landesehrenbriefs (siehe unten) nicht entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen. Denn eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden desselben oder eines anderen Rechtsträgers findet aus Respekt vor der behördlichen Zuständigkeitsordnung nicht statt (BVerwG, Urt. v. 12.03.2015 – 3 C 6/14 –, juris Rn. 16 f. m.w.N.). Allerdings wird die durch die Mitgliedschaft in der DKP in der Zusammenschau mit seinen Äußerungen etwaig bestehende Regelvermutung einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers vorliegend nach summarischer Prüfung im Eilverfahren durch die langjährige beanstandungslose Betätigung als ehrenamtlicher Stadtrat in Y, welche mittels Auszeichnung durch einen Landesehrenbrief seitens des Kreises Z sowie des Landes Hessen bestätigt wurde, im konkreten Einzelfall entkräftet. Auch im Rahmen der Beurteilung der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ist, sofern andere waffenrechtliche Beanstandungen nicht vorliegen, hinsichtlich einer Ausnahme von der Regelunzuverlässigkeit eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen. Hierbei muss beurteilt werden, ob die generalisierende Annahme eines waffenrechtlich relevanten Sicherheitsrisikos, die an die Mitgliedschaft in oder an die legale Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer politischen Partei anknüpft, im konkreten Fall tatsächlich tragfähig ist. Steht fest, dass ein Mitglied einer verfassungsfeindlich eingestellten Partei deren kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung in relevanter Weise unterstützt, wird zwar regelmäßig auch die Prognose gerechtfertigt sein, dass der ordnungsgemäße und verantwortungsbewusste Umgang mit Waffen nicht in der erforderlichen Weise gewährleistet ist. Es müssen gleichwohl diejenigen Fallgestaltungen ausgesondert werden, in denen die vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Verbindung zwischen der Verfolgung bzw. Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzgut des Waffenrechts ausnahmsweise fehlt. In solchen Einzelfällen kann die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit die ausschließliche Anknüpfung an die Parteimitgliedschaft sowie die Wahrnehmung von Parteiämtern und Mandaten zur Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 35 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F.). Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. ausgeführt (Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 36), dass insoweit atypische Umstände, die geeignet sind bei Funktions- und Mandatsträgern einer nicht verbotenen Partei die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG zu widerlegen, nicht schon dann vorliegen, wenn – negativ – keine individuellen Äußerungen und Verhaltensweisen der betreffenden Person bekannt sind, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt oder zur Missachtung der geltenden Rechtsordnung erkennen lassen. Es seien vielmehr – positiv – konkrete Belege für die aktive Bekämpfung derartiger Tendenzen in der Partei und ihrem unmittelbaren Umfeld zu fordern, damit die durch die Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition als entkräftet angesehen werden können. Atypische Umstände im dargelegten Sinne seien daher bei den in Rede stehenden Personen grundsätzlich nur anzunehmen, wenn – neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten – feststünde, dass sie sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert haben. Dies hat der Antragsteller nicht in Form von Äußerungen getan, da er sich nicht verbal oder schriftlich von den verfassungsfeindlichen Zielsetzungen der DKP distanzierte, sondern diese vielmehr geleugnet und anhand verschiedenster Begründungsansätze – einschließlich eines Verweises auf das in Art. 147 Abs. 1 HV niedergelegte Widerstandsrecht – zu relativieren versuchte. Zur Überzeugung der Kammer kann aber eine Atypik von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG auch dann gegeben sein, wenn das jeweilige Parteimitglied durch sein tatsächliches Verhalten aufzeigt, dass es sich – trotz Mitgliedschaft und Betätigung in einer verfassungsfeindlichen Partei – aktiv im von der verfassungsmäßigen Ordnung gesetzten Rahmen bewegt. Denn das tatsächliche Verhalten des Betroffenen kann aussagekräftiger sein, als etwaige wörtliche Distanzierungen und insoweit ein Distanzierungsäquivalent darstellen. Durch sein tatsächliches Verhalten kann der Betroffene aufzeigen, dass er sich zwar etwaig eine andere Gesellschafts- und Verfassungsordnung wünschen möge und insoweit auch in einer hierauf hinarbeitenden, verfassungsfeindlichen Vereinigung betätigt, er aber gleichzeitig zu erkennen gibt, sich persönlich mit der verfassungsmäßigen Ordnung sowie der Rechtsordnung arrangiert zu haben und bereit zu sein, sich in deren Rahmen zu bewegen. Dies gilt gerade dann, wenn der Betroffene ein staatliches Amt ausübt, das von ihm als Zugangsvoraussetzung Verfassungstreue erfordert, und er bei seiner Amtsführung besonderer staatlicher Kontrolle unterworfen ist oder gar vonseiten des Staates für seine Amtsführung honoriert wird. Dann setzt das vom Betroffenen bekleidete Amt nämlich ein persönliches Eintreten für die verfassungsmäßige Ordnung voraus, welches bei beanstandungsloser oder gar staatlicherseits positiv hervorgehobener Amtsführung einer verbalen oder schriftlichen Distanzierung von den verfassungsfeindlichen, bedrohlichen oder gewaltgeneigten Zielsetzungen der eigenen Partei in nichts nachsteht. In derartigen Fällen kann die generalisierende Annahme eines von Verfassungsfeinden grundsätzlich ausgehenden waffenrechtlichen Sicherheitsrisikos ungerechtfertigt sein, wenn nicht anderweitig erkennbar ist, dass der jeweilige Einzelne seine Ziele einer abweichenden staatlichen Ordnung mittels Waffengewalt zu erreichen suchen könnte. Ein derartiges tatsächliches Verhalten des Antragstellers liegt mit seiner über fünfzehnjährigen beanstandungslosen Betätigung als ehrenamtlicher Stadtrat in Y, welche mittels eines Landesehrenbriefes ausgezeichnet wurde, vor. Vorausgeschickt sei, dass die Bezeichnung der medialen Berichterstattung über die Corona-Pandemie als „Wehrmachtsbericht“ unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände, unter denen die Äußerung gefallen ist (siehe oben), als polemische Medienkritik verstanden werden muss. Sie kann insoweit nicht als Anknüpfungspunkt für eine verfassungsfeindliche Delegitimation des Staates durch den Antragsteller dienen und der Annahme einer Atypik entgegenstehen. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller hierdurch das vom Antragsgegner aufgezeigte Narrativ zahlreicher Marxisten-Leninisten über eine fortbestehende nationalsozialistische bzw. faschistische Herrschaft in der Bundesrepublik bedienen wollte, gegen welche auch etwaig gewalttätiger Widerstand erforderlich sei. Vielmehr ist diese Äußerung als sarkastische Anspielung auf den vom Antragsteller wahrgenommenen propagandistischen Charakter der medialen Berichterstattung über Corona zu verstehen. Als ehrenamtlicher Stadtrat ist der Antragsteller nach § 40 Abs. 8, § 45 Abs. 2 Satz 1 HGO Ehrenbeamter im Sinne von § 5 HBG. Für Ehrenbeamte gelten grundsätzlich die Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes sowie des Beamtenstatusgesetzes (§ 5 Abs. 1 HBG). Anwendbar sind daher auch die Verpflichtung zur Verfassungstreue (§ 8 Abs. 1 HBG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG; vgl. Hampel, in: BeckOK Beamtenrecht Hessen, 25. Ed. 15.01.2024, HBG, § 5 Rn. 5 f.), die hieraus folgende Möglichkeit der Nichternennung (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 02.08.2007 – 1 E 1247/06 –, juris) sowie die Möglichkeit der Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme nach § 13 HDG (Birkenfeld/S. Fuhrmann, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 26. Ed. 01.02.2024, § 40 Rn. 65, § 75 Rn. 6 f.). Insoweit sind Ehrenbeamte weitergehenden Verpflichtungen zur Verfassungstreue mitsamt entsprechenden Kontrollmöglichkeiten unterworfen, als dies etwa bei Stadtverordneten der Fall ist. Angesichts der Stellung eines ehrenamtlichen Stadtrats als (Wahl-)Ehrenbeamter setzen sowohl die Wahl ehrenamtlicher Stadträte als auch die Einleitung eines gegen sie gerichteten Disziplinarverfahrens grundsätzlich einen Mehrheitsbeschluss der jeweiligen Stadtverordnetenversammlung voraus (§ 39a Abs. 2 Satz 2, § 75 HGO). Allerdings kann auch die Aufsichtsbehörde unabhängig vom Verfahren nach § 75 HGO ein Disziplinarverfahren gegen ehrenamtliche Stadträte aufgrund mangelnder Verfassungstreue anstrengen und diese ohne Zustimmung der jeweiligen Stadtverordnetenversammlung aus dem Amt entfernen lassen (Birkenfeld/S. Fuhrmann, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 26. Ed. 01.02.2024, HGO, § 75 Rn. 8 f). Vor diesem Hintergrund betätigt sich der Antragsteller seit über fünfzehn Jahren auf kommunaler Ebene als zur Verfassungstreue verpflichteter Ehrenbeamter. Seine Amtsführung als ehrenamtlicher Stadtrat scheint der Stadtverordnetenversammlung Y sowie der Aufsichtsbehörde keinen Anlass geboten zu haben, von einer (Wieder-)Wahl des Antragstellers als ehrenamtlichen Stadtrat aufgrund einer etwaigen verfassungsfeindlichen Betätigung abzusehen oder diesen im Wege eines Disziplinarverfahrens aufgrund fehlender Verfassungstreue aus seinem Amt zu entfernen. Zudem wurde der Antragsteller im Jahr 2022 für diese langjährige kommunalpolitische Betätigung mit einem Landesehrenbrief geehrt. Ausweislich der Präambel sowie des Art. 1 des Stiftungserlasses (Erlass über die Stiftung des Ehrenbriefs des Landes Hessen vom 26. Mai 1973 in der Fassung vom 5. September 2008 – EhrenbriefStiftErl HE 2008) werden Landesehrenbriefe als Zeichen der Anerkennung für langjährige ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit zur Ehrung von Personen, die sich um die demokratische, soziale oder kulturelle Gestaltung der Gesellschaft in hessischen Gemeinden und Landkreisen verdient gemacht haben, verliehen. Voraussetzung für den Erhalt eines Landesehrenbriefs ist langandauerndes ehrenamtliches kommunales Engagement im demokratischen Sinne. Die Erteilungsvoraussetzungen eines Landesehrenbriefes knüpfen insoweit mit dem Demokratieprinzip an einen elementaren Pfeiler der verfassungsmäßigen Ordnung an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12 u.a. –, juris Rn. 107). Dabei ist die Erteilung eines Landesehrenbriefes an einen erkennbaren Verfassungsfeind nach Art. 1 EhrenbriefStiftErl HE 2008 anhand der Verleihungskriterien denklogisch ausgeschlossen. Denn dieser kann sich nicht um die demokratische Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der Verfassung in Hessen verdient gemacht haben, wenn er persönlich ebendiese verfassungsmäßige, demokratische Ordnung durch sein Verhalten gleichzeitig untergräbt. Die Verleihung des Landesehrenbriefs erfolgt nach Art. 5 Abs. 2 EhrenbriefStiftErl HE 2008 grundsätzlich durch den Landrat in eigener Verantwortung, welcher die Urkunde gemeinsam mit dem Hessischen Ministerpräsidenten ausfertigt. Hierbei kann er sowohl in Eigeninitiative tätig werden als auch auf eine Anregung von anderen Stellen (Art. 5 Abs. 1 EhrenbriefStiftErl HE 2008). Insoweit hatte der Landrat vor der Erteilung des Landesehrenbriefes zu prüfen, ob dessen Voraussetzungen im Falle des Antragstellers vorlagen. Dies wurde offensichtlich bejaht und so dem Antragsteller vonseiten des Staates ein besonderer Einsatz für die demokratische Ordnung bescheinigt. Angesichts dieser beiden aus der staatlichen Sphäre stammenden Umstände ist die aus der Mitgliedschaft in der DKP folgende, typisierende Annahme eines waffenrechtlich relevanten Sicherheitsrisikos, und damit einhergehend einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers, in seinem konkreten Fall jedenfalls ausgeräumt. Im Fall des Antragstellers kann die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit einerseits sowie diejenige der beamtenrechtlichen Verpflichtung zur Verfassungstreue sowie der Auszeichnungswürdigkeit mittels eines Landesehrenbriefs andererseits, nicht in Gänze losgelöst voneinander betrachtet werden. Die Amtsausübung eines Einzelnen – mitsamt einer deswegen staatlicherseits erfolgten Ehrung – gewinnt nämlich dann an waffenrechtlicher Bedeutung, wenn der Betroffene hierdurch aufzeigt, dass er sich von der übrigen Mitgliederschaft seiner verfassungsfeindlichen Partei absetzt und, entsprechend einer Distanzierung, persönlich im Rahmen seiner Amtsgeschäfte im Sinne der verfassungsmäßigen Ordnung handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 36; Nitschke, NJW 2023, 3261 Rn. 17 f.). Dies hat der Antragsteller nach dem zuvor Ausgeführtem getan (vgl. im Gegensatz hierzu VG Gießen, Beschl. v. 23.12.2019 – 9 L 2757/19.GI –, juris Rn. 31 zur bloßen Mitgliedschaft im als privatrechtlichen Verein organisierten Reservistenverband der Bundeswehr). Wer daher, wie der Antragsteller, zwar durch seine Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit aufwirft, sich aber gleichzeitig beanstandungsfrei über lange Zeit und auch weiterhin persönlich in einem zur Verfassungstreue verpflichteten staatlichen Ehrenamt engagiert und hierfür gar vonseiten des Staates geehrt wird, bei dem liegt die Annahme eines seine Unzuverlässigkeit begründenden waffenrechtlichen Sicherheitsrisikos fern. Schließlich lässt sich nach summarischer Prüfung der Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers auch nicht auf dessen Kandidaturen bei Kommunal- oder Bundestagswahlen für die bzw. auf Listen der DKP stützen. Die Kandidaturen sind dabei nach Erteilung der Waffenbesitzkarte erfolgt und somit nachträgliche Tatsachen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG besitzt die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei wem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren eine unter anderem gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG unterstützt hat. Mit Blick darauf, dass nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG bereits die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung für eine Regelunzuverlässigkeit ausreicht (siehe oben), setzt der Begriff des „Unterstützens“ einer derartigen Vereinigung voraus, dass über die bloße Mitgliedschaft hinaus Förderungshandlungen zugunsten einer verfassungsfeindlichen Vereinigung erfolgen (VG Gießen, Beschl. v. 21.03.2024 – 9 L 280/24.GI –, juris Rn. 39; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.02.2024 – 7 A 279/23 –, juris Rn. 37 f.). Insoweit decken sich die Anforderungen, welche § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG aufstellt mit denjenigen, welche § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG i.d.F. vor der Gesetzesnovelle aus dem Jahr 2020 (BGBl. I S. 166) aufstellte (vgl. hierzu Gade, in: Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 29: Leisten eines über die bloße Mitgliedschaft hinausgehenden aktiven individuellen Beitrags). Unterstützungshandlungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG werden dabei insbesondere ebenfalls dadurch vorgenommen, wenn – auch erfolglos – bei Wahlen für eine verfassungsfeindliche Partei kandidiert wird (BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9/18 –, juris Rn. 27 f.; HessVGH, Urt. v. 12.10.2017 – 4 A 626/17 –, juris Rn. 19 jeweils zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F.). Dies hat der Antragsteller in Form einer Kandidatur als Bürgermeisterkandidat der DKP in Y im Jahr 2019 und auf der Landesliste der DKP bei der Bundestagswahl 2021 getan. Diese beiden Kandidaturen fanden zudem im Fünfjahreszeitraum des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG statt. Aus den zuvor im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG genannten Gründen liegt indes ebenfalls hinsichtlich dieser Unterstützungshandlungen des Antragstellers zugunsten der DKP eine Atypik vor. Aufgrund seiner beanstandungsfreien Amtsführung als ehrenamtlicher Stadtrat und infolge der Auszeichnung hierfür mittels eines Landesehrenbriefes ist die aus den Kandidaturen für die DKP bei Wahlen folgende Vermutung einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers jedenfalls nach summarischer Prüfung widerlegt. Denn durch seine Amtsführung als ehrenamtlicher Stadtrat und durch den Erhalt des Landesehrenbriefs hat der Antragsteller infolge seines tatsächlichen Verhaltens aufgezeigt, dass er bereit ist, sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu betätigen und nicht mittels (Waffen-)Gewalt auf ihre Beseitigung hinzuwirken gedenkt. Insoweit liegt auch hier ein Distanzierungsäquivalent zu den verfassungsfeindlichen Zielsetzungen der DKP vor. Der Antrag ist weiter hinsichtlich der in Ziffer 2 getroffenen Kostenentscheidung zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Gegen Kostenentscheidungen entfaltet ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 31), sodass das Gericht insoweit auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs anordnen kann. Der Antrag ist zudem begründet. Infolge der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte erweist sich die hierzu ergangene Kostenentscheidung ebenfalls als offensichtlich rechtswidrig, sodass das private Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Schließlich ist der Antrag auch hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 der streitgegenständlichen Verfügung zulässig. Die grundsätzlich kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs gegen diese beiden Verfügungen entfiel infolge der insoweit angeordneten sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, sodass diesbezüglich die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt werden kann (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Auch hier ist der Eilantrag begründet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist dann begründet, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts formell rechtswidrig erfolgt ist oder das private Suspensivinteresse des Antragstellers das von der Behörde geltend gemachte besondere staatliche Vollzugsinteresse überwiegt. Der Antragsgegner hat zunächst den Erfordernissen einer hinreichenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Sein Verweis auf die mit Waffenbesitz in den Händen unzuverlässiger Personen verbundenen Gefahren erschöpft sich nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen, nichtssagenden Wendungen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). Das Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit ist vorliegend durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch vorgeprägt. Gerade im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem auch das Waffenrecht gehört, können sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes und die die sofortige Vollziehung maßgebenden Gründe decken (VG Bayreuth, Beschl. v. 07.06.2022 – B 1 S 22.480 –, juris Rn. 41 m.w.N.; vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL. März 2023, § 80 Rn. 210). Die auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG beruhende Anordnung der unverzüglichen Herausgabe der Erlaubnisurkunde sowie die auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG fußende Verpflichtung zur Herausgabe oder Unbrauchbarmachung der dort genannten Waffen erweist sich in der Folge des offensichtlich rechtswidrigen Widerrufs der Waffenbesitzkarte indes ebenfalls als erkennbar rechtswidrig. Insoweit überwiegt auch hinsichtlich dieser beiden Verfügungen das private Suspensivinteresse. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antragsgegner unterliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht folgt der Empfehlung in Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach für eine Waffenbesitzkarte mitsamt der ersten darin eingetragenen Waffe der Auffangstreitwert und für jede weitere Waffe 750,00 EUR anzusetzen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2023 – 6 B 37/22 –, juris Rn. 7). Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung ist der so ermittelte Streitwert nur hälftig anzusetzen.