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Urteil

5 K 3302/22.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2024:0912.5K3302.22.F.00
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Leitsätze
Äußerungen in sozialen Medien können die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit eines Klägers begründen, wenn er nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung damit darauf hinarbeitet, einen Verfassungsgrundsatz zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Die Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland (AfD) genügt nicht für eine auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG gestützte Unzuverlässsigkeit, weil der AfD-Bundesverband und der AfD-Landesverband Hessen bisher von den Verfassungsschutzbehörden nur als Verdachtsfall eingestuft werden. Das Tatbestandsmerkmal der Unterstützungshandlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c WaffG erfordert ein aktives Tun, aus dem konkret abgeleitet werden kann, dass der Teilnehmer gerade die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung befürwortet. Alleiniges >>Sympathisieren<< mit einer Vereinigung i. S. d. Vorschrift ist vom Begriff des Unterstützens nicht erfasst. Zum Bestimmtheitsgebot gehört auch, dass einem Adressaten, dem verfassungsfeindliche Tendenzen vorgeworfen werden, genau mitgeteilt wird, was ihm vorgeworfen wird und welche Tatbestandsvariante des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG er im Einzelnen durch welche Tatsachen verwirklicht habe. Nur so ist der Adressat effektiv in der Lage, sich rechtlich gegen die Vorwürfe zu verteidigen und diese gegebenenfalls zu entkräften (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG).
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Äußerungen in sozialen Medien können die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit eines Klägers begründen, wenn er nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung damit darauf hinarbeitet, einen Verfassungsgrundsatz zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Die Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland (AfD) genügt nicht für eine auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG gestützte Unzuverlässsigkeit, weil der AfD-Bundesverband und der AfD-Landesverband Hessen bisher von den Verfassungsschutzbehörden nur als Verdachtsfall eingestuft werden. Das Tatbestandsmerkmal der Unterstützungshandlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c WaffG erfordert ein aktives Tun, aus dem konkret abgeleitet werden kann, dass der Teilnehmer gerade die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung befürwortet. Alleiniges >>Sympathisieren ; Nitschke, Verfassungsschutzrechtlicher Verdachtsfall und waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit, NVwZ 2023, 814; a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 – 22 K 7087/20 –, Rn. 41 ff., 72, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2024 – 22 K 4836/23 –, Rn. 54 ff., 92 ff., juris; Wiegand, Keine Waffen für AfD-Mitglieder?, NVwZ 2023, 1211; offen gelassen durch Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Februar 2024 – 3 EO 453/23 –, Rn. 26, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2024 – 20 B 969/23 –, Rn. 31, juris). Dafür, dass auch für den Nachweis verfassungsfeindlicher Bestrebungen ein solcher Verdacht ausreichen sollte, findet sich auch in der Gesetzesbegründung keine Stütze (VG Regensburg, Beschluss vom 7. März 2022 – RO 4 S 22.28 –, Rn. 37, juris; ausführlich Nitschke, NVwZ 2023, 814 ). Vielmehr scheint mit der letzten Gesetzesänderung maßgeblich beabsichtigt worden zu sein, Mitglieder der verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen NPD (nunmehr Die Heimat; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20-369) als regelmäßig waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen (dazu Wiegand, NVwZ 2023, 1211 ; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 – 3 M 13/23 –, Rn. 35, juris). Hierzu heißt es zur Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) vom 11. Dezember 2019 (BTDrs. 19/15875, S. 36): Mit der Neufassung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 begründet künftig auch die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Dies ist sachgerecht, weil die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung typischerweise einschließt, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringt. Die mitgliedschaftliche Einbindung in die Vereinigung ist dazu sogar eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgeht. Auch zu ihrem Nachweis soll daher, wie bisher schon bei der Verfolgung der aufgezählten Bestrebungen, ausreichend sein, dass Tatsachen die entsprechende Annahme rechtfertigen, d.h. schon der tatsachengegründete Verdacht ist versagungsbegründend (bereits risikovermeidender Ansatz). Hätte der Gesetzgeber die Gesetzesänderung auch auf Verdachtsfälle erstrecken wollen, so hätte er unter Angemessenheitsgesichtspunkten eine hinreichend normenklare gesetzliche Regelung schaffen müssen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 24 CS 23.1695 –, Rn. 24, juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 – 3 M 13/23 –, Rn. 41, juris). Hinsichtlich der Auslegung nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. November 2023 aus: „d) Schließlich rechtfertigt es auch der unstreitige Zweck des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 16 m.w.N.), nicht, ein Unzuverlässigkeitsurteil im Sinne des geltenden § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bzw. c WaffG auch dann zu ermöglichen, wenn die Mitgliedschaft bzw. die einschlägigen Bestrebungen einer unterstützten Vereinigung nicht feststehen. Denn die teleologische Interpretation setzt eine Anknüpfung insbesondere an den Normtext und seine Systematik voraus; sie dient der Ausfüllung eines durch andere Auslegungsmethoden erzeugten Variantenkorridors (vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2020, Rn. 362), nicht aber seiner Korrektur oder Durchbrechung. Die Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Auslegung des Waffengesetzes Schutzlücken, die dem genannten Zweck widersprächen, zu vermeiden sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 16 m.w.N.), hat nur innerhalb eines solchen Auslegungskorridors Bedeutung. Sie bildet keine Ermächtigung für die Gerichte, ein durch die anerkannten Auslegungsmethoden gewonnenes Verständnis waffenrechtlicher Vorschriften unter Verweis auf eine noch bessere Zweckoptimierung (Risikominimierung) zu überformen“ (BayVGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 24 CS 23.1695 –, Rn. 27, juris; a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 – 22 K 7087/20 –, Rn. 80 ff., juris). Dem schließt sich das Gericht an. Ferner muss dabei auch das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 4 GG hinreichend berücksichtigt werden (Nitschke, NVwZ 2023, 814 ), was der Beklagte in seinen Bescheiden nicht erkennen lässt. Das Argument, dass gerade bei größeren Vereinigungen – wie der AfD – nicht die Tatsache der Mitgliedschaft schwerlich nachzuweisen sei, sondern ob die Vereinigungen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dass eine etwaige Nachweisführung problembehaftet ist, führt allein nicht dazu, einen tatsachenbegründenden Verdacht bezogen auf verfassungsfeindliche Bestrebungen von Vereinigungen ausreichen zu lassen (so überzeugend OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 – 3 M 13/23 –, Rn. 43, juris; a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2024 – 22 K 4836/23 –, Rn. 105 ff., juris). c. Die von dem Beklagten aufgeführten Tatsachen rechtfertigen auch nicht die Annahme, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren eine Vereinigung unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat. Auch das Tatbestandsmerkmal der Unterstützungshandlung erfordert ein aktives Tun, aus dem konkret abgeleitet werden kann, dass der Teilnehmer gerade die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung befürwortet. Alleiniges „Sympathisieren“ mit einer Vereinigung i. S. d. Vorschrift ist vom Begriff des Unterstützens nicht erfasst (Gade, in: Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 29f, beck-online; Heller/Soschinka/Rabe WaffR, 4. Auflage 2020, 5. Kap. Rn. 771a, beck-online; in diesem Sinne auch zur Vorgängerfassung HessVGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – 4 A 626/17 –, Rn. 42 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, BVerwGE 166, 45-64, Rn. 27 ff.). Der Begriff des „Unterstützens“ einer derartigen Vereinigung setzt voraus, dass über die bloße Mitgliedschaft hinaus individuelle und qualitativ hinreichende Förderungshandlungen zugunsten einer verfassungsfeindlichen Vereinigung erfolgen, die der Existenzsicherung der Vereinigung dienen, wie dies etwa bei der Wahrnehmung von Funktionen der Fall wäre (VG Darmstadt, Beschluss vom 2. Mai 2024 – 5 L 2819/23.DA –, Rn. 67, juris m. w. N.; VG Gießen, Beschluss vom 21. März 2024 – 9 L 280/24.GI –, Rn. 39 ff., juris). Gemessen daran können dem Kläger keine Unterstützungshandlungen für verfassungsfeindliche Vereinigungen vorgeworfen werden. Zunächst kann dem Kläger nach den unter b. aufgeführten Maßstäben keine Unterstützung der Jungen Alternative vorgeworfen werden, da diese bis zum 24. Oktober 2022 lediglich als Verdachtsfall und nicht als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wurde vom Bundesamt für Verfassungsschutz (Verfassungsschutzbericht 2023, Seiten 117 ff.) und vom Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz (Verfassungsschutzbericht 2022, Seiten 50, 115, 368; Verfassungsschutzbericht 2021, Seiten 47, 97, 335). Der Kläger hat auch nicht den Zusammenschluss „Der Flügel“ oder seine Schlüsselfiguren unterstützt. Seine Aktivitäten in sozialen Medien zeigen bloß – wie der Beklagte in seinen Bescheiden zutreffend ausführt – Sympathien für diese Gruppierung (vgl. Seite 7 des Widerspruchsbescheids; Seite 5 des Ausgangsbescheids). Dies reicht jedoch nicht aus, um eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Weder die freiwillige Aufnahme auf eine E-Mail-Verteilerliste der Organisation „Der Flügel“ noch das „Liken“ von Beiträgen der Organisation und ihrer Schlüsselfiguren auf Facebook überschreiten die Schwelle eines aktiven Tuns, das die Vereinigung hinreichend fördern könnte. Dabei ist wiederum (vgl. oben a.) zu beachten, dass der Kläger trotz seiner politischen Aktivität nur geringe Reaktionen auf seine Beiträge erzielte und nicht von einem relevanten Publikum wahrgenommen wurde. Nicht jede Verbreitung von Inhalten der Vereinigung durch den Facebook-Algorithmus kann als qualitativ hinreichende Förderungshandlung gewertet werden. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ab welcher Reichweite im Einzelnen von einer Unterstützungshandlung durch Aktivität in sozialen Medien ausgegangen werden kann, da der Kläger in jedem Fall deutlich unter dieser Schwelle liegt. d. Daneben verletzen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), das Ausfluss aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG ist, und sind auch aus diesem Grund materiell rechtswidrig (vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, 4. EL November 2023, VwVfG § 37 Rn. 44, beck-online). Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, BVerwGE 166, 45-64, Rn. 10). Dazu gehört auch, dass einem Adressaten, dem verfassungsfeindliche Tendenzen vorgeworfen werden, genau mitgeteilt wird, was ihm vorgeworfen wird und welche Tatbestandvariante des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG er im Einzelnen durch welche Tatsachen verwirklicht habe. Nur so ist der Adressat effektiv in der Lage, sich rechtlich gegen die Vorwürfe zu verteidigen und diese gegebenenfalls zu entkräften (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG). Dem wird der Beklagte nicht gerecht. Der Ausgangsbescheid wirkt in weiten Teilen wie eine bloße Wiedergabe der Hintergrundinformationen des Landesamtes für Verfassungsschutz ohne dezidierte Anwendung auf die waffenrechtliche Problematik. Auch im Widerspruchsbescheid wird nicht zwischen den einzelnen Tatbestandsvarianten unterschieden, sodass weitgehend unklar bleibt, ob dem Kläger maßgeblich seine Äußerungen in sozialen Medien, seine Mitgliedschaft in der AfD oder etwaige Unterstützungshandlungen verfassungsfeindlicher Vereinigungen oder alles zusammen in einer – dogmatisch wenig überzeugenden – Gesamtschau vorgeworfen wird. 2. Durch den Widerruf der Waffenbesitzkarte wird der Kläger jedenfalls in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Betroffenen nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 162 Rn. 18 m. w. N.). Dies gilt insbesondere in der hiesigen Konstellation, in der der Kläger sich gegen Bescheide des Beklagten wehrt, an denen im Hintergrund mehrere andere Behörden mitgewirkt haben. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 6 500 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Zur Begründung wird auf Punkt 50.2 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen (5 000 Euro + 1 500 Euro [2x750 Euro] = 6 500 Euro). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es ihm nur noch um drei Waffen (1 Repetiergewehr, 1 Flinte und 1 Revolver) gehe. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2022 im Verfahren der Untätigkeitsklage (Az. 5 K 2648/22.F) und den bestätigenden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 2023 (Az. 4 E 2121/22) Bezug genommen. Der Kläger richtet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten … (Bl. 216 ff. d. BA), die der Beklagte ausgestellt hatte. Der Kläger ist über 70 Jahre alt und verfügte seit 1993 über einen Jagdschein und eine Waffenbesitzkarte. Er ist nicht vorbestraft. Er war als … Vorstandsmitglied der Partei Alternative für Deutschland (AfD), Kreisverband X. Er betrieb den YouTube-Kanal „Afd-Freunde in Hessen“, der am 24. Oktober 2022 776 Abonnenten, 65 Videos und 245 182 Aufrufe aufwies. Außerdem hat der Kläger ein Facebook-Profil, auf dem er bis Mai 2022 regelmäßig politische Inhalte teilte, kommentierte und weiterleitete, ihnen folgte und sie mit „Gefällt mir“-Angaben versah. Hinsichtlich der einzelnen Beiträge wird auf die Behördenakte verwiesen (Bl. 105 ff., 186 ff., 253 ff. d. BA). Abbildungen von realistischen Waffen oder Gewalt befinden sich nicht darunter, lediglich ein Emblem des Ministeriums für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik, welches eine Langwaffe enthält (vgl. Bl. 14 d. GA). Nach einer Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23. April 2021 (Bl. 100 ff. d. BA) an den Beklagten im Rahmen der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit lägen gegen den Kläger Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem „Phänomenbereich Rechtsextremismus“ vor. Dies ergebe sich aus seinem YouTube-Kanal und seinem Facebook-Profil. In einer anwaltlichen Stellungnahme vom 3. September 2021 (Bl. 160 ff. d. BA) nahm der Kläger Stellung zur beabsichtigten Versagung der Verlängerung seines Jagdscheins (Parallelverfahren Az. 10 K 1586/22.F). Er erklärte darin, dass er Extremismus in jeglicher Form ablehne. Er bekenne sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und betätige sich daher in einer demokratisch gewählten Partei. Die oberflächlichen Betrachtungen des Klägers durch den Verfassungsschutz rückten ihn in ein „bestimmtes Licht“. Er habe nie Veranstaltungen der Jungen Alternative besucht, sondern Kontakt zu deren Mitgliedern nur auf AfD-Veranstaltungen gehabt. Einem E-Mail-Verteiler von „Der Flügel“ sei er aus reinem politischen Interesse beigetreten. Die YouTube-Videos dienten der Videodokumentation von den gezeigten Politikern und deren politischen Reden. Es fehlte an Anhaltspunkten, dass der Kläger diese Inhalte befürworte oder teile. Gleiches gelte für das „Liken“ von Facebook-Inhalten. Daraus lasse sich insbesondere keine Unterstützungshandlung herleiten. Dem beigefügt war eine persönliche Erklärung des Klägers vom 1. September 2021 (Bl. 164 f. d. BA). Darin erklärte er, dass ihn der Vorwurf der Unterstützung verfassungsfeindlicher Organisationen tief getroffen habe. Er fühle sich als aktiver Schützer des Grundgesetzes und begründete dies mit seiner Biographie und seiner bisherigen politischen Aktivität. Mit Schreiben vom 17. November 2021 wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten angehört (Bl. 31 ff. d. GA). Darin teilte der Beklagte mit, dass er Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Kläger eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Vereinigung unterstützt habe und daher nicht mehr über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit verfüge. In einem Folgebericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 26. November 2021 (Bl. 182 ff. d. BA) ergänzte dieses seine Berichterstattung hinsichtlich der Einschätzung des Klägers und setzte sich mit der Stellungnahme vom 3. September 2021 auseinander. Der Kläger sympathisiere mit rechtsextremer Ideologie und verbreite derartige Inhalte im Internet. Er informiere nicht bloß darüber, sondern befürworte diese in der Kommentarspalte seiner YouTube-Videos. Als Politiker habe er eine größere Reichweite im Internet. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 wiederholte der Kläger sein Vorbringen vom 3. September 2021 (Bl. 190 ff. d. BA). Mit Bescheid vom 14. Januar 2022 (Bl. 24 ff. d. GA) widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarten … (Nr. I.), ordnete die Rückgabe der genannten Erlaubnisse bis zum 28. Februar 2022 (Nr. II.), die Überlassung an einen Berechtigten oder dauerhafte Unbrauchbarmachung von fünf näher bestimmten Waffen und dazugehöriger Munition (Nr. III.) und die sofortige Vollziehung der Nummern II. und III. (Nr. IV.) an. Die Kosten für den Bescheid wurden auf 145,13 Euro festgesetzt (Nr. V.). Der Beklagte stützte den Widerruf auf § 45 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c WaffG. Zur Begründung führte er an, dass dem Landesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse über den Kläger im Zusammenhang mit dem „Phänomenbereich Rechtsextremismus“ vorlägen. Dies begründe sich daher, dass der Kläger den YouTube-Kanal „Afd-Freunde in Hessen“ betreibe, wo Aufnahmen von Politikern wie Björn Höcke ([damals] Der Flügel), Fabian Flecken (Junge Alternative Hessen e. V.), und Jan Nolte (Landesvorsitzender der Jungen Alternative Hessen e. V.) gezeigt würden. Auf dem Facebook-Profil des Klägers seien eine Vielzahl von Fotos und „Gefällt mir“-Angaben zu Personen und Organisationen veröffentlicht, die durch die Verfassungsschutzbehörden als rechtsextremistisch eingestuft würden. Dazu zählten unter anderem Hans-Thomas Tillschneider ([damals] Der Flügel), Jan Nolte, Andre Poggenburg ([damals] Der Flügel), Björn Höcke, Verlag Antaios, Junge Alternative Kreisverband Offenbach-Land, Junge Alternative Schleswig-Holstein, Junge Alternative Baden-Württemberg, Junge Alternative Hessen und Junge Alternative Deutschland. Zudem habe sich der Kläger in eine E-Mail-Verteilerliste der mittlerweile formell aufgelösten Organisation „Der Flügel“ aufnehmen lassen. Die Inhalte auf dem Facebook-Profil seien weiterhin öffentlich verfügbar und würden fortlaufend erneuert. Dadurch seien ihm die rechtsextremistischen Positionen der genannten Organisationen zuzurechnen. Die Stellungnahme des Klägers vom 3. September 2021 enthalte bloß Schutzbehauptungen. Der Konsum, die Weiterleitung, Kommentierung und Weiterleitung rechtsextremer Inhalte auf Facebook spreche für eine Sympathie mit der entsprechenden Ideologie. Schon das „Liken“ rechtsextremistischer Inhalte vergrößere die mediale Aufmerksamkeit für rechtsextremistische Gruppierungen. Auf seinem YouTube-Kanal habe der Kläger seine Inhalte nicht bloß zu Informationszwecken geteilt, sondern zustimmend beworben. Aus alledem folge, dass der Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Am 4. Februar 2022 gab der Kläger seine Waffenbesitzkarten zurück und wies nach, dass er seine Waffen einem Berechtigten überlassen habe. Gegen den Bescheid legte der Kläger, anwaltlich vertreten, am 14. Februar 2022 Widerspruch ein (Bl. 227 ff. d. BA). Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen vom 3. September 2021. Ergänzend trug er vor, dass sich der Beklagte damit nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, sondern seine Stellungnahme lapidar in Gänze als Schutzbehauptung abgetan hätte. Es fehlten Belege für eine Unzuverlässigkeit des Klägers. Die Vorwürfe seien zu vage. Mit Blick auf die Meinungsfreiheit des Klägers sei es unzulässig, auf Grundlage vermeintlich extremer Ansichten auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu schließen. Dem Kläger sei die Verbreitung von Inhalten über soziale Medien durch einen „Like“ nicht zuzurechnen, da er die dahinterstehenden Algorithmen nicht kenne. Insbesondere sei ihm die Reaktion dritter Nutzer unter seinen Beiträgen nicht zuzurechnen. Der Kläger habe nur informieren wollen, dies könne nicht zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen. Dem Kläger erschließe sich nicht, warum der Verlag Antaios und das Institut für Staatspolitik im Bescheid genannt würde. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger sich auf Facebook auch kritisch gegenüber anderen AfD-Mitgliedern geäußert habe. Am 22. April 2022 trat der Kläger aus der AfD aus und löschte seinen YouTube-Kanal. Auf dem Facebook-Profil postete er seitdem keinerlei Inhalte mehr; es ist jedoch weiterhin öffentlich abrufbar (entgegen Bl. 11 d. GA). Eine am 14. Juni 2022 erhobene Untätigkeitsklage, gerichtet auf die Bescheidung des Widerspruchs, erklärte der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheids für erledigt. Daraufhin wurde das Verfahren (Az. 5 K 2648/22.F) mit Beschluss vom 3. November 2022 eingestellt. Mit Nachbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 10. August 2022 (Bl. 239 ff. d. BA) informierte dieses den Beklagten über die Ergebnisse einer umfangreichen Internetrecherche. Dabei sei aufgefallen, dass der Kläger einige Inhalte in sozialen Medien gelöscht habe, wohl aus Anlass des Widerspruchsverfahrens. Trotzdem enthalte das Facebook-Profil weiterhin umfangreiche Bezüge zum „Phänomenbereich Rechtsextremismus“. Auf die Bewertung ausgewählter Inhalte wird ausdrücklich Bezug genommen. In der Gesamtschau sei von einer Vernetzung des Klägers in der rechtsextremistischen Szene und von einer Waffenaffinität auszugehen. In einem internen Vermerk des Beklagten sprach sich dieser für eine Abhilfe aus (Bl. 327 ff. d. BA). Nach dem Gesamteindruck der gegenständlichen Inhalte ergebe sich keine verfassungsfeindliche Gesinnung des Klägers; die bloße Sympathie mit rechtsorientierten Inhalten genüge nicht für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Es seien auch entlastende Argumente zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Mit weiterem Nachbericht informierte das Landesamt für Verfassungsschutz den Beklagten am 26. August 2022 (Bl. 362 f. d. BA) darüber, dass der Kläger in den sozialen Medien einer Gruppe des formell aufgelösten Zusammenschlusses „Der Flügel“ zugerechnet werden könne. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2022 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt eine Weisung zur Zurückweisung des Widerspruchs (Bl. 448 f. d. BA). Unter dem 24. Oktober 2022 erließ der Beklagte einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid (Bl. 13 ff. d. GA), der dem Prozessbevollmächtigten am 27. Oktober 2022 zugestellt wurde (Bl. 466 d. BA). Die Zurückweisung begründete der Beklagte damit, dass an die erforderliche Zuverlässigkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei. Aus der Häufung an rechtsextremen Inhalten auf den öffentlichen Profilen des Klägers folge, dass er mit Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, sympathisiere und sie einem möglichst breiten Publikum zur Verfügung stelle. Er unterstütze dadurch unter anderem die Gruppierungen „Der Flügel“ und die Junge Alternative. Aus den Gesamtumständen ergebe sich keine Distanzierung des Klägers von den geteilten Inhalten. Er teile seine persönliche und parteipolitische Überzeugung durch das Setzen von „Gefällt mir“-Angaben auf Facebook anderen Nutzern auf Facebook mit. Dass der Widerruf mittelbar aufgrund von Meinungskundgebungen im Internet erfolge, beschränke den Kläger nicht in seiner Meinungsfreiheit. Vielmehr sei dies aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr erforderlich. Atypische Umstände zur Widerlegung der Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit lägen nicht vor. Dafür hätte der Kläger die beanstandeten Inhalte entfernen und so einer weiteren Verbreitung entziehen können. Er habe sich auch nicht erfolgreich von rechtsextremen Strömungen innerhalb der AfD distanziert. Der Kläger hat, anwaltlich vertreten, mit Klageschrift vom 24. November 2022 (Bl. 2 ff. d. GA), eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am Folgetag, Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 3. September 2021 und im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, der Beklagte dürfe die AfD-Mitgliedschaft des Klägers nicht in der erfolgten Art und Weise sanktionieren. Auch aus der bloßen Einstufung als Rechtsextremist durch den Verfassungsschutz könne nach dem VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 4. Juli 2022, Az. 6 S 988/22) keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit folgen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Landrats des X-Kreises vom 14. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2022 aufzuheben, 2. die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid (Bl. 44 f. d. GA). Ergänzend führt er aus, dem Kläger werde durch die getroffene Entscheidung sein grundgesetzlich geschütztes Recht, seine politische Meinung kundzutun, nicht verwehrt. Die Meinungsfreiheit erstrecke sich nicht gleichsam auf das Recht zum Waffenbesitz; dieses besäßen keinen Schutz von Verfassungsrang. Die Bedenken des Klägers hinsichtlich der technischen Funktionen der von ihm genutzten sozialen Plattformen im Internet könnten nicht überzeugen. Dafür bedürfe es keiner Kenntnis der konkreten Algorithmen. Der Kläger habe gewusst, dass die Inhalte auf seinem öffentlich abrufbaren Facebook-Profil von anderen Menschen zur Kenntnis genommen und verbreitet werden können. Die von dem Kläger geteilten Inhalten seien von Dritten positiv kommentiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der erledigten Gerichtsakten der Untätigkeitsklage (Az. 5 K 2648/22.F) und der beiden elektronisch übermittelten Behördenakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.