Beschluss
3 L 26/25.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0519.3L26.25.Z.00
11Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bereits die Kandidatur für eine verfassungswidrige Partei i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) bei Kommunalwahlen ist - unabhängig von der Parteimitgliedschaft - eine Unterstützung dieser Partei i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG (juris: WaffG 2002).(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 10. Februar 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 19.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bereits die Kandidatur für eine verfassungswidrige Partei i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) bei Kommunalwahlen ist - unabhängig von der Parteimitgliedschaft - eine Unterstützung dieser Partei i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG (juris: WaffG 2002).(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 10. Februar 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 19.000 € festgesetzt. 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel, beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die vom Kläger erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit darin die Aufhebung der Nr. 3 und 4 des angefochtenen Bescheides begehrt wird, als unzulässig abgewiesen. Insoweit bestehe - so das Verwaltungsgericht - für die Klage kein Rechtsschutzinteresse, weil der Jagdschein nach Ablauf der Befristung zum 31. März 2023 ohnehin nicht mehr gültig sei, so dass die Aufhebung des Widerrufs keinen Vorteil für den Kläger mehr begründe. Mit der schlichten Behauptung, der Jagdschein sei nicht zum fraglichen Termin abgelaufen, vielmehr sei ihm eine Verlängerung zugesandt worden, hat der Kläger die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Dieses Vorbringen entspricht nicht den Darlegungsanforderungen i.S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich die Kopie eines bis zum 31. März 2023 befristeten Jagdscheins. Die ihm angeblich zugesandte Verlängerung hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Behauptung, er habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dem Beklagten entsprechende Unterlagen vorlägen, reicht nicht aus, um die Verlängerung des Jagdscheins den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend zu substantiieren. b) Der Kläger zweifelt auch nicht mit Erfolg die Annahme des Verwaltungsgerichts an, der Kläger habe die …, die sich Anfang 2023 in „Die H.“ umbenannt habe, durch die Kandidaturen für diese Partei bei mehreren Kommunalwahlen i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG unterstützt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit den Kandidaturen zu erkennen gegeben, dass er die politische Arbeit der NPD - auch ohne formell Mitglied zu sein - jedenfalls auf kommunaler Ebene unterstütze und sich damit fortlaufend im Namen der Partei engagiere. Eine herausgehobene Stellung innerhalb der Partei sei ebenso wenig erforderlich wie die Übernahme besonderer Aufgaben innerhalb des Gremiums, beispielsweise einer Ausschussmitgliedschaft. Soweit man dem Kläger in der Annahme folgte, dass er bei seiner ersten Kandidatur im Jahr 2007 noch keine andere Möglichkeit gehabt habe, als über die Wahlvorschlagsliste der NPD ein Mandat zu erlangen, würde dies für die weiteren Kandidaturen nicht mehr zutreffen, da er sich insoweit hätte kommunalpolitisch etablieren können. Gerade die mehrfache Wiederholung der Kandidatur für die und im Namen der NPD spreche für ein nachhaltiges und außenwirksames Engagement. Durch die Kandidatur habe der Kläger die Möglichkeit dieser Partei, Wählerstimmen zu erhalten, vergrößert. Dadurch habe er zum Fortbestand der Partei und zur Möglichkeit der Fortführung verfassungsfeindlicher Bestrebungen beigetragen. Die Einwände des Klägers gegen diese Erwägungen überzeugen nicht. Der Kläger meint, bei der Kandidatur für die NPD auf kommunaler Ebene handele es sich nicht um ein Unterstützen i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG. Es sei ihm nicht darum gegangen, die Partei zu fördern, sondern allein darum, in der Kommunalpolitik mitzuwirken. Es gebe keinen Fall, in dem ihm Handlungen oder Sichtweisen der Partei zugewiesen oder nachgewiesen werden könnten. Dieser Ansatz verkennt, dass (wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat) bereits die Kandidatur für die NPD deren Möglichkeiten zu verfassungswidrigen Bestrebungen vergrößert. Es handelt sich um ein aktives Engagement, durch das die Partei in ihrer Existenz gesichert wird. Damit wird deren Bestand möglich, was wiederum der Vereinigung erst ermöglicht, ihre Bestrebungen weiter fortzuführen (vgl. HessVGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 - juris Rn. 43; so auch - ausdrücklich für die Kandidatur ohne Parteimitgliedschaft - VG Gießen, Beschluss vom 23. Dezember 2019 - 9 L 2757/19.GI - juris Rn. 26). Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt - zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. - die Auffassung, dass die Wahrnehmung von Mandaten einer verfassungswidrigen Partei und die Teilnahme an Wahlen als Bewerber für eine solche Partei als „Unterstützen“ zu bewerten ist. Denn auch in diesen Fällen ist - wie das Bundesverwaltungsgericht überzeugend ausführt - von einer besonders intensiven Identifikation mit den gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der Partei auszugehen. Zudem wird das Erscheinungsbild der Partei in der Öffentlichkeit von dem Auftreten ihrer Kandidaten bei Wahlen und ihrer Vertreter in Parlamenten und kommunalen Vertretungen maßgeblich bestimmt (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 30). Es war dem Kläger auch bewusst, dass sich seine Kandidaturen für die NPD positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Partei auswirken würden (vgl. zu diesem Erfordernis: Metzger, in: Erbs/Kohlhass, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 255. EL Januar 2025, WaffG § 5 Rn. 28; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, WaffG § 5 Rn. 55). Bei seiner Darstellung, es sei ihm allein um die Mitgestaltung in der Kommunalpolitik gegangen, handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Der Kläger hat sich bewusst für Kandidaturen für die NPD entschieden. Er war sich auch darüber im Klaren, dass die Kandidaturen nicht unabhängig von der Bewerbung über den Wahlvorschlag der Partei ausschließlich ihm selbst nutzen, sondern auch Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Partei in der Öffentlichkeit und die Möglichkeit von Wahlerfolgen haben werden. Seine Kandidaturen waren darauf gerichtet, Stimmen für die NPD zu akquirieren, was dem Kläger selbstverständlich auch bekannt war. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für die missbilligten Ziele der Partei kommt es ebenso wenig an wie auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen (vgl. Metzger, a.a.O. m.w.N.). Auf die Einwände des Klägers gegen die hilfsweise Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls die Kandidaturen in den Jahren 2014 und 2019 nicht von dem Gedanken des Klägers getragen sein können, allein über die Wahlvorschlagsliste der NPD ein Mandat zu erhalten, weil er im Anschluss an seine Kreistagsmitgliedschaft auch als parteiloser Kandidat aussichtsreiche Chancen auf eine Wiederwahl gehabt hätte, kommt es für die Entscheidung nicht an, da bereits die Haupterwägung des Verwaltungsgerichts tragfähig ist. Die Kandidatur für die NPD erfüllt unabhängig von den Chancen des Klägers, als parteiloser Einzelbewerber oder über den Wahlvorschlag einer anderen Partei in den Kreistag gewählt zu werden, den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG. c) Der Kläger dringt auch mit seinen Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit werde nur bei einer unmissverständlichen Distanzierung des Klägers von rechtsextremistischem Gedankengut widerlegt, nicht durch. Dieses Erfordernis ist in der Rechtsprechung anerkannt. Eine Ausnahme von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a oder c WaffG setzt in den Fällen der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei durch Mitgliedschaft, Wahrnehmung von Parteiämtern oder Mandaten in Parlamenten und Kommunalvertretungen - neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten - grundsätzlich die Feststellung voraus, dass die betreffende Person sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen anderer Mitglieder oder Anhänger der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert hat (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 12. September 2024 - 6 B 48/24 - juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2024 - 20 B 969/23 - juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019, a.a.O. Rn. 36 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F.). Entgegen der Annahme des Klägers ist dieses Erfordernis nicht davon abhängig, dass der Betroffene Mitglied der fraglichen Partei war oder ist oder neben der Kandidatur und der Wahrnehmung des über den Wahlvorschlag der Partei erhaltenen Mandats auf weitere Weise eine Nähe zu der Partei zum Ausdruck gebracht hat. d) Auch die Erwägungen des Klägers zur Unabhängigkeit eines Kreistagsmitglieds von innerparteilichen Vorgaben begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Auf die Frage, ob dem Kläger parteipolitische Vorgaben erteilt wurden oder ob er diese ggf. befolgt hat, kommt es nicht an. Entscheidend für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG, dass der Betroffene einen eigenen aktiven Unterstützungsbeitrag für eine verfassungsfeindliche Vereinigung leistet, dem nach der Prognose des Gesetzgebers die Gefahr einer Beeinträchtigung der waffenrechtlichen Schutzgüter durch den Betroffenen innewohnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019, a.a.O. Rn. 31 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F.). Hierfür reicht - wie ausgeführt - die Kandidatur für eine Partei i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG bei Kommunalwahlen aus. e) Die Ausführungen des Klägers zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die Partei auch durch den Kontakt zu NPD-Mitgliedern, etwa bei dem Besuch des Technikmuseums, und durch Redebeiträge, wie etwa im August 2018 zum Thema „Nation, Souveränität und Völkerfreundschaft“, unterstützt habe, begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn auch unabhängig von diesen Sachverhalten hat der Kläger die NPD durch die fraglichen Kandidaturen auf den Wahlvorschlägen dieser Partei für den Kreistag unterstützt und sich damit als waffenrechtlich unzuverlässig erwiesen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).