Beschluss
6 S 1420/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1215.6S1420.22.00
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Leitsätze
Im offenen Bekenntnis zum Nationalsozialismus kommt regelmäßig eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung zum Ausdruck, aus der sich ergibt, dass Bestrebungen verfolgt werden, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG (juris: WaffG 2002) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, und damit in der Regel eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2022 - 18 K 1603/22 - werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im offenen Bekenntnis zum Nationalsozialismus kommt regelmäßig eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung zum Ausdruck, aus der sich ergibt, dass Bestrebungen verfolgt werden, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG (juris: WaffG 2002) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, und damit in der Regel eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen.(Rn.12) Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2022 - 18 K 1603/22 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für noch zu stellende Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügungen des Landratsamts Ostalbkreis vom 02.03.2022 und 03.03.2022, soweit ihnen darin die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnisfreie Waffen sowie Munition untersagt wurde, sind nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet. Ansprüche auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bestehen nicht. a) Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn das Gericht den Standpunkt des jeweiligen Antragstellers nach dessen eigener Sachdarstellung für zutreffend oder zumindest vertretbar hält, wobei es ausreicht, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, der Erfolg also bei summarischer Prüfung offen ist. Eine entfernte, nur theoretische Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg genügt jedoch nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2019 - 6 S 1946/19 -, n.v.; Beschluss vom 04.01.2021 - 12 S 2067/20 -, juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 19.04.2017 - 10 C 16.2189 -, juris Rn. 5; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfragen dürfen daher nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden, sondern müssen der Klärung in dem dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. Das Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen. Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18 -, juris Rn. 11 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2019 - 6 S 1946/19 -, n.v.; BayVGH, Beschluss vom 19.04.2017 - 10 C 16.2189 -, juris Rn. 5).b) Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Anträge der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zutreffend verneint. aa) Insbesondere ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die jeweiligen Anordnungen der sofortigen Vollziehung der waffenrechtlichen Untersagungsverfügungen nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben sind. Das Landratsamt hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. Das Begründungserfordernis bezweckt, dass sich die Behörde selbst des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst wird und die dafür und dagegen sprechenden Gründe sorgfältig prüft. Der Betroffene wird durch die schriftliche Begründung über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet. Dies ermöglicht es ihm, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags abzuschätzen. Ebenso ermöglicht die Kenntnis der behördlichen Erwägungen eine ordnungsgemäße verwaltungsgerichtliche Kontrolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, VBlBW 2012, 151 ). Dementsprechend muss aus der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005 - 10 S 644/05 -, juris Rn. 2). Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hingegen keiner Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 04.12.2020 - 4 VR 4.20 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist hier genügt. Sowohl in der an den Antragsteller Ziff. 1 gerichteten Verfügung vom 02.03.2022 als auch in der an die Antragstellerin Ziff. 2 gerichteten Verfügung vom 03.03.2022 finden sich Ausführungen des Landratsamts zur Begründung des angeordneten Sofortvollzugs, die hinreichend deutlich werden lassen, dass sich das Landratsamt dessen Ausnahmecharakters bewusst gewesen ist. Hierbei hat es auf die Gefährdung der Bevölkerung durch den Waffenbesitz der Antragsteller aufgrund der ihre Unzuverlässigkeit begründenden Umstände hingewiesen, die ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründe und die persönlichen Interessen der Antragsteller am Waffenbesitz zurücktreten lasse. Dass hiermit Aspekte herangezogen werden, die zuvor auch Eingang in die materielle Begründung der Untersagungsverfügungen selbst gefunden haben, ist unschädlich. Anders als die Antragsteller meinen, kann das sofortige Vollzugsinteresse im Bereich des Gefahrenabwehrrechts mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2022 - 1 S 1224/22 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, NJW-RR 2020, 411 ; BayVGH, Beschluss vom 21.01.2022 - 11 CS 21.2750 -, juris Rn. 21; Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 80 VwGO Rn. 209 f.). Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, das Verwaltungsgericht habe ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen missachtet und ihr Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, vermag dies der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestand und ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß dadurch geheilt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2022 - 1 S 1224/22 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 29.05.2015 - 10 S 835/15 -, juris Rn. 42; Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, VBlBW 2006, 59 ). bb) Hinreichende Erfolgsaussicht besteht ebenfalls nicht in Bezug auf die im Rahmen der Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägungen. Auch unter Zugrundelegung eines im Verfahren der Prozesskostenhilfe anzuwendenden großzügigen Maßstabs erscheint es bei derzeitigem Verfahrensstand höchst unwahrscheinlich, dass das Suspensivinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse am Vollzug der Untersagungsverfügungen überwiegen könnte. Das Verwaltungsgericht ist insoweit im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Untersagungsverfügungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ergangen sind. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, so dass die noch zu stellenden Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aller Voraussicht nach erfolglos blieben. (1) Die gegenüber den Antragstellern ergangenen Verfügungen finden, soweit ihnen damit die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnisfreie Waffen sowie Munition untersagt wurde, ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, auf den sich auch das Landratsamt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – in der Begründung der Verfügungen inhaltlich stützt. Dass es zunächst lediglich § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zitiert, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügungen, zumal sich aus der Begründung der Verfügungen hinreichend deutlich ergibt, dass die Untersagungen aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit der Antragsteller ergehen. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei darf für die Frage der Zuverlässigkeit auf die Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, da sie den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes konkretisiert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2021 - 6 S 2193/19 -, VBlBW 2022, 67 ; BayVGH, Beschluss vom 14.07.2020 - 24 ZB 19.1176 -, juris Rn. 11; HessVGH, Urteil vom 12.10.2017 - 4 A 626/17 -, NVwZ 2018, 1813 ; Gerlemann, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 41 Rn. 6; s. auch BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ). Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Bei dem Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Auslegung kann im Ausgangspunkt auf die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG a. F. zurückgegriffen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst danach wie die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG und § 4 Abs. 2 BVerfSchG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Weiter muss sich derjenige, der die Bestrebung einzeln verfolgt, gegen diese elementaren Grundsätze „richten“. Hierfür reicht es nicht aus, dass er sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Entscheidend ist, ob er nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dazu genügt, dass er die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies bei Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus kennzeichnend ist. Die Person muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (zum Ganzen: SächsOVG, Beschluss vom 04.07.2022 - 6 B 61/22 -, juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG a.F. auch BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, BVerwGE 166, 45 ). (2) Diese Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand im Fall der Antragsteller vor. Hierbei kann offenbleiben, ob die vom Verwaltungsgericht beschriebenen Äußerungen der Antragsteller als „gewaltorientiert bzw. gewaltbefürwortend“, „waffenaffin“, „die Vorbereitung auf kriegsähnliche Szenarien bzw. den Krieg gegen Juden und Volksverräter [propagierend]“, „offen zum Kampf gegen die BRD [aufrufend]“ sowie „antisemitisch und gewaltorientiert bzw. gewaltbefürwortend“ trotz des pauschalen Bestreitens der Antragsteller allein durch den (ohne Anlagen) bei den Akten befindlichen Bericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 10.02.2022 ausreichend belegt sind. Denn jedenfalls ausreichend belegt ist, dass sich die Antragsteller offen zum Nationalsozialismus bekennen und ihr Handeln an diesem ausrichten, da sie den Nationalsozialismus als ihre grundlegende Weltanschauung begreifen. Dies ergibt sich zum einen aus der vom Landeskriminalamt dokumentierten und von den Antragstellern nicht bestrittenen Äußerung des Antragstellers Ziff. 1 anlässlich einer bei den Antragstellern durchgeführten ersten Durchsuchung, wonach sich dieser selbst als „bekennender Nationalsozialist“ bezeichnet haben soll. Zum anderen hat die Antragstellerin Ziff. 2 im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Mitarbeiter des Landratsamts, der die Untersagungsverfügungen erlassen hat, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich zum Nationalsozialismus bekenne. Bestätigt wird dies zudem durch die anlässlich der Durchsuchungen bei den Antragstellern ausweislich der Angaben des Landeskriminalamts, denen die Antragsteller insoweit nicht entgegengetreten sind, aufgefundenen Gegenstände, wie etwa Hakenkreuzfahnen und judenfeindliche Parolen. Das Grundgesetz und die darin zum Ausdruck kommende verfassungsmäßige Ordnung sind als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus und der menschenverachtenden Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus entstanden. Die zentralen Prinzipien des Nationalsozialismus (Führerprinzip, ethnischer Volksbegriff, Rassismus, Antisemitismus) verstoßen gegen die Menschenwürde und verletzen zugleich das Gebot gleichberechtigter Teilhabe aller Bürger am politischen Willensbildungsprozess sowie – aufgrund des Führerprinzips – den Grundsatz der Volkssouveränität (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 ). Im offenen Bekenntnis zum Nationalsozialismus kommt zudem regelmäßig eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung zum Ausdruck, aus der sich ergibt, dass Bestrebungen verfolgt werden, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Der Verfassungsschutzbericht 2021 des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg führt hierzu für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die Ideologie des Nationalsozialismus, zu der sich deutsche Neonazis bekennen, letztlich immer auf Gewalt hinauslaufe. Daher zähle auch die nicht parteigebundene Neonaziszene in ihrem ganzen Umfang zum gewaltorientierten Rechtsextremismus (Verfassungsschutzbericht BW 2021, S. 37, abrufbar unter: https://im.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-im/intern/dateien/publikationen/Verfassungsschutzbericht_BaWu_2021_Web.pdf). Neonazistische Bestrebungen bekennten sich direkt oder indirekt zur Ideologie, zu Organisationen und/oder Führungspersönlichkeiten des historischen Nationalsozialismus. Sie seien in letzter Konsequenz darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zugunsten einer Diktatur nach dem Vorbild des „Dritten Reichs“ abzuschaffen (Verfassungsschutzbericht BW 2021, S. 54). Nach alledem ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG erfüllen. Dies gilt entgegen ihrer Auffassung unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit ihrer nationalsozialistischen Einstellung bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Durchgreifende Umstände, die geeignet sind, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragsteller zu widerlegen, sind nicht ersichtlich und von ihnen auch nicht aufgezeigt worden. Hieran ändert es auch nichts, dass die Antragstellerin Ziff. 2 in waffenrechtlicher Hinsicht bislang nicht negativ in Erscheinung getreten sein mag und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller Ziff. 1 noch nicht abgeschlossen sind. Der Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund des offenen Bekenntnisses der Antragsteller zum Nationalsozialismus steht auch nicht entgegen, dass sie den Nationalsozialismus als ihre Weltanschauung bezeichnen und sich auf den Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG berufen, wonach die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Nationalsozialismus überhaupt als unter Art. 4 Abs. 1 GG zu subsumierende Weltanschauung angesehen werden kann. Unter Weltanschauung sind gedankliche Systeme zu verstehen, die eine wertende Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens bieten, ohne dabei auf Gott/Götter, das Jenseits oder die Idee der Transzendenz zurückzugreifen (Kokott, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 4 Rn. 25). Eine Weltanschauung setzt welterklärende innerweltliche Bezüge voraus, aus denen sich die Überzeugung von der immanenten Wahrheit des Weltganzen und der prinzipiellen Stellung des Menschen in dieser Welt ergibt. Die Weltanschauung muss funktionell an die Stelle der Religion treten, indem sie einen vergleichbaren ganzheitlichen Erklärungsanspruch geltend macht. Insbesondere ist sie von rein politischen Überzeugungen abzugrenzen (vgl. Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: März 2022, Art. 4 Rn. 70). Dass der Nationalsozialismus in diesem Sinne Antworten zum Weltganzen und der Stellung des Menschen in der Welt bereithält und daher unter den Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG fällt, erscheint sehr zweifelhaft. Selbst wenn man den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG als eröffnet ansehen wollte, folgte daraus keine Grundrechtsverletzung. Zwar unterliegt Art. 4 Abs. 1 GG keinem Gesetzesvorbehalt, jedoch stehen ihm andere Grundrechte als verfassungsimmanente Schranken gegenüber. § 41 Abs. 1 und § 5 WaffG dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern und werden damit den aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflichten gerecht. Angesichts der hohen Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit und der extremen Gefährlichkeit des Umgangs mit Waffen ist der Staat verfassungsrechtlich gehalten, die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern wirksam zu schützen.Der Gesetzgeber ist im Einklang mit seiner Schutzverpflichtung zu der Einschätzung gelangt, dass das Verfolgen von Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, im Regelfall dazu führt, dass die betreffende Person nicht die Gewähr dafür bietet, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG). Die damit verbundene Vorverlagerung des Schutzes höchstrangiger Rechtsgüter hält sich im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F.: BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, BVerwGE 166, 45 ). Ausgehend hiervon wäre ein Eingriff in das aus Art. 4 Abs. 1 GG folgende Grundrecht der Weltanschauungsfreiheit – wollte man dieses für einschlägig halten – ohne Weiteres gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für die weiteren von den Antragstellern als verletzt behaupteten Grundrechte. (3) Das Landratsamt hat im Übrigen auch das ihm nach § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG eingeräumte Ermessen in beiden Verfügungen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Auch wenn es den Begriff des Ermessens in den Begründungen nicht ausdrücklich benennt, wird ausreichend deutlich, dass es erkannt hat, dass ein solches grundsätzlich besteht. Eingebettet in eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat es das Für und Wider der ergriffenen Maßnahme anhand des Zwecks der herangezogenen Rechtsgrundlage (vgl. § 40 LVwVfG), die Allgemeinheit vor den Gefahren zu schützen, die von dem Umgang unzuverlässiger Personen mit Waffen ausgehen, abgewogen und hierbei auch das private Interesse der Antragsteller an einem weiteren Besitz von Waffen in seine Erwägungen einbezogen. Ermessensfehler sind dem Senat danach weder ersichtlich noch ergeben sich solche aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller. (4) Ausgehend von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügungen liegt auch ein besonderes, das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse vor. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2022 - 6 S 988/22 -, NVwZ-RR 861 ) und des das Waffenrecht prägenden Grundsatzes, die vom privaten Waffenbesitz ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit zu minimieren und ein Restrisiko nicht hinzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 -, SpuRt 2022, 124 ), besteht bei einer anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ein besonderes Interesse der Allgemeinheit, den Umgang der betreffenden Person mit Waffen unverzüglich zu unterbinden, um die davon ausgehenden wesentlichen Gefahren für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit effektiv abzuwehren. Dahinter muss das private Interesse der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die tatsächliche Gewalt über erlaubnisfreie Waffen und Munition ausüben zu können, zurückstehen. Auch ihr mit der Beschwerde erneut geltend gemachtes Interesse an der Rückerlangung der sichergestellten Waffen zum Zwecke der legalen Verwertung auf dem freien Markt überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse ersichtlich nicht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, da infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr angefallen ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).