Beschluss
4 B 1353/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:1009.4B1353.15.0A
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Leitsätze
Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 enthaltene Gebot der Rücksichtnahme vermittelt keinen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224.84 -, BRS 40 Nr. 192; seitdem st. Rspr.). Dies gilt jedenfalls solange dem Nachbarn noch ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung zugeordneter Raum verbleibt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Juli 2015 - 2 L 540/15.DA - abgeändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 29. Dezember 2014 gegen die Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 wird abgelehnt.
Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Bauvorhaben der Beigeladenen vorläufig einzustellen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 enthaltene Gebot der Rücksichtnahme vermittelt keinen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224.84 -, BRS 40 Nr. 192; seitdem st. Rspr.). Dies gilt jedenfalls solange dem Nachbarn noch ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung zugeordneter Raum verbleibt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Juli 2015 - 2 L 540/15.DA - abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 29. Dezember 2014 gegen die Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 wird abgelehnt. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Bauvorhaben der Beigeladenen vorläufig einzustellen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da das Gericht erster Instanz dem Eilrechtsschutzgesuch der Antragstellerin gegen die zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu Unrecht stattgegeben hat. Der Antragsgegner hat mit seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung, nach denen sich der Umfang der rechtlichen Prüfung durch den Senat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die Richtigkeit der maßgeblichen Erwägungen entscheidend in Frage gestellt, die das Verwaltungsgericht zu seiner stattgebenden Entscheidung über das Eilrechtsschutzgesuch der Antragstellerin bewogen haben. Daher ist hier das Begehren der Antragstellerin in vollem Umfang zu prüfen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rdnrn. 108, 115). Der Widerspruch eines Dritten gegen eine Baugenehmigung entfaltet gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen und einstweilige Sicherungsmaßnahmen treffen. Es hat bei seiner Entscheidung das Interesse des Bauherrn, die erteilte Baugenehmigung alsbald auszunutzen, gegen das Interesse des Nachbarn, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung der Baugenehmigung verschont zu bleiben, abzuwägen. Dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich die Rechte des Nachbarn verletzt. Denn in diesem Fall kann kein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist weder das eine noch das andere bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage offensichtlich, so hat das Gericht entsprechend der von dem Vorhaben berührten Interessen der Beteiligten zu entscheiden (Hessischer VGH, Beschluss vom 1. August 1991 - 4 TG 1244/91 -, BauR 1992, 217). Ein Abwehrrecht des Dritten gegen die einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, und die verletzten Vorschriften auch zum Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind, und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (Hessischer VGH, Beschluss vom 1. August 1991 - 4 TG 1244/91 -, a. a. O.; Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 4 TH 3032/94 -, HessVGRspr. 1995, S. 58; Urteil vom 25. November 1999 - 4 UE 2222/92 -, BRS 62 Nr. 184). Vorliegend fehlt es bereits an einem Rechtsverstoß der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Das Vorhaben der Beigeladenen ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HBO im Wesentlichen lediglich auf seine Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht zu prüfen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO). Auf die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften kommt es, abgesehen von hier nicht beantragten Abweichungen gemäß § 63 HBO, nicht an (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO). Im Ansatz zutreffend prüft deshalb das Verwaltungsgericht die Vereinbarkeit des Balkons der Beigeladenen mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Balkon der Beigeladenen in diesem Sinne einfügt. Dies ergibt sich aus folgendem: Das Gebäude der Antragstellerin und das der Beigeladenen sind als Doppelhaus im Sinne des hier entsprechend anwendbaren § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO errichtet. Ein Doppelhaus ist danach eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden und damit das grundsätzliche Abstandsgebot in der offenen Bauweise auf der Basis der Gegenseitigkeit überwinden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355). Damit wird nicht gefordert, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinander gebaut werden müssen. Die beiden "Haushälften" können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinander gebaut sein. Kein Doppelhaus entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - a. a. O., S. 359; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. September 2014 - 4 A 1894/12.Z -). Auf der Grundlage des Inhalts der vorliegenden Akten kann der Senat feststellen, dass sich die Gebäude der Antragstellerin und der Beigeladenen sowohl ursprünglich als in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut darstellen wie auch unter Berücksichtigung des hier streitgegenständlich genehmigten Balkons auf dem Grundstück der Beigeladenen. Dieser wird in etwa die von der vor das Gebäude der Antragstellerin vortretenden Wandscheibe (Brandwand) gebildete Flucht aufnehmen und bleibt damit noch deutlich hinter dem den Freisitz der Antragstellerin überdeckenden Dachvorsprung zurück. Berührt somit das hinzutretende Bauteil die Doppelhauseigenschaft der vorhandenen Baukörper nicht, so verbleibt es dabei, dass auch der hinzutretende Bauteil keine Abstandsfläche einhalten muss, da nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO; in diesem Sinne auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2010 - 1A 11265/09, NVwZ-RR 2010, 868). Auf die von dem Verwaltungsgericht problematisierte Frage der Einhaltung von Abstandsflächen für untergeordnete Bauteile nach § 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 HBO kommt es daher hier nicht an. Das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen hält deshalb hinsichtlich der hier allein in Frage stehenden Merkmale der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche den sich aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Rahmen ein. Der Balkon auf dem Grundstück der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Trotz Einhaltung des aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmens kann ein Vorhaben sich dann nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügen, wenn es die gebotene Rücksichtnahme, insbesondere auf die unmittelbar in der Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Dieses Gebot der Rücksichtnahme auf die unmittelbare Umgebung des Baugrundstücks ist objektiv-rechtlich in dem Begriff des Sicheinfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthalten. Es ist verletzt, wenn durch das Vorhaben bewältigungsbedürftige bodenrechtliche Spannungen im Sinne des Rechtsgedankens des § 15 Abs. 1 BauNVO hervorgerufen werden (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Dezember 1991 - 4 TH 1814/91 -, BRS 52 Nr. 2 = ESVGH 42, 172; Urteil vom 7. November 1986 - 4 OE 68/83 -, HessVGRspr. 1987 S. 63). Erforderlich ist eine mehr als geringfügige, d. h. eine abweichende, störende Überschreitung des vorhandenen Maßes der baulichen Nutzung und ein erhebliches, krasses Herausfallen aus der näheren Umgebung, das nicht auflösbare Probleme verursacht, die auf diese abgewälzt werden (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Dezember 1991 - 4 TH 1814/91 - a. a. O.). Dies ist hier nicht der Fall. Eine objektiv unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Insbesondere mindert der Balkon der Beigeladenen nicht die ausreichende Belichtung von Aufenthaltsräumen der Antragstellerin. Auch wird keine Einsichtsmöglichkeit geschaffen, die die Antragstellerin nicht mehr hinzunehmen hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2009 - 3 S 569/09 -, BRS 74 Nr. 89 m. w. N.). Denn die erhöhte Nutzbarkeit der Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen wird durch den Verzicht auf seitliche Grenzabstände und damit auf Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen, "erkauft" (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - a. a. O.). Ein Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück vermittelt das öffentliche Baunachbarrecht, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme in der Regel nicht (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 - 4 B 224.83 -, BRS 40 Nr. 192, seitdem ständige Rechtsprechung). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird. Davon kann hier aber keine Rede sein. Zwar wäre nach Aktenlage und insbesondere den bei den Akten befindlichen Lichtbildern von dem genehmigten Balkon aus eine Einsichtsmöglichkeit auf einen Teil der Freifläche des Anwesens der Antragstellerin eröffnet; dies macht den hauptsächlich zum Grundstück der Beigeladenen hin orientierten Balkon aber noch nicht zu einer Aussichtsplattform über das gesamte Grundstück der Antragstellerin. Nicht betroffen ist beispielsweise der gesamte westlich des Wohnhauses der Antragstellerin gelegene Freibereich. Auch Einblicke auf den überdachten Freisitz auf dem Antragstellergrundstück dürften nur unter Schwierigkeiten möglich sein, eine Einsichtnahme in das Gebäudeinnere ist gänzlich ausgeschlossen. Der von dem Verwaltungsgericht festgestellte "Zooeffekt" kann vom Senat anhand der Aktenlage deshalb nicht nachvollzogen werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand hier lediglich der von dem Antragsgegner unter dem 11. Dezember 2014 bauaufsichtlich genehmigte Balkon ist, nicht aber die von der Antragstellerin ohne bauaufsichtliche Genehmigung errichtete Zugangstreppe unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin. Diesbezüglich hat der Antragsgegner nötigenfalls ein bauaufsichtliches Einschreiten angekündigt. Schließlich vermag der Senat auch nicht nachzuvollziehen, inwieweit das "unerwünschte Mithören sozialer Lebensäußerungen" hier einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen soll. Es ist an keiner Stelle dargetan, inwieweit sich im konkreten Fall die Situation zwischen den benachbarten Grundstücken der Beteiligten unterscheiden soll von anderen Doppelhaus- bzw. Reihenhausbebauungen. Wie bereits ausgeführt, wird der Gewinn an nutzbarer Grundstücksfläche bei dieser Bauweise eben dadurch erkauft, dass die Nutzungsbereiche der jeweiligen Grundstücke näher aneinander rücken und von daher notwendig ein gewissermaßen erhöhtes Störpotenzial auftritt. Dies begründet aber eben nicht regelmäßig bereits einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es verbleibt vielmehr bei dem allgemeinen Grundsatz, dass dann, wenn die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstände eingehalten werden, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot regelmäßig ausscheidet (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102; Hessischer VGH, Beschluss vom 20. November 2006 - 4 TG 2391/06 -, BRS 70 Nr. 168). Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist deshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abzulehnen. 2. Mit ihrem Hilfsantrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, den Weiterbau des mit der Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen im Wege der Bauaufsicht vorläufig einzustellen, bis über den als Antrag auf Einschreiten auszulegenden Widerspruch der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren entschieden ist, vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Für einen solchen Antrag auf Erlass eines Baustopps ist instanziell nicht das Beschwerdegericht, sondern das Gericht erster Instanz zunächst zuständig. Eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Darmstadt kommt hier nicht in Betracht, weil § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 17a, 17b GVG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausscheidet (vgl. Redecker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2014, § 83 Rdnr. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 11 AE 12.1013 - juris). Der Antrag ist somit als unzulässig abzulehnen. Die Antragstellerin hat demgemäß nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren indes nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sich die Beigeladene nicht durch Stellung eines Antrags nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertbemessung für das Beschwerdeverfahren folgt derjenigen für das Verfahren erster Instanz, die von den Beteiligten nicht beanstandet worden ist (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).