Urteil
8 K 2355/17.F
VG Frankfurt 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2018:1116.8K2355.17.00
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Leitsätze
Wird die Geltungsdauer einer Baugenehmigung verlängert, kann ein Nachbar die Baugenehmigung, deren Geltungsdauer verlängert wurde, anfechten, da bei der Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung neu zu prüfen ist, ob das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
Das nachbarliche Abwehrrecht kann nicht bestehen, wenn der Nachbar durch eine Nachbarerklärung oder einen entsprechenden zivilrechtlichen Vertrag auf dieses verzichtet hat oder wenn bereits eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung, deren Geltungsdauer verlängert wurde, rechtskräftig abgewiesen wurde und keine Umstände vorliegen, die zu einer Durchbrechung der Rechtskraft führen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Für den Beigeladenen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Geltungsdauer einer Baugenehmigung verlängert, kann ein Nachbar die Baugenehmigung, deren Geltungsdauer verlängert wurde, anfechten, da bei der Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung neu zu prüfen ist, ob das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das nachbarliche Abwehrrecht kann nicht bestehen, wenn der Nachbar durch eine Nachbarerklärung oder einen entsprechenden zivilrechtlichen Vertrag auf dieses verzichtet hat oder wenn bereits eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung, deren Geltungsdauer verlängert wurde, rechtskräftig abgewiesen wurde und keine Umstände vorliegen, die zu einer Durchbrechung der Rechtskraft führen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Für den Beigeladenen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unzulässig. Es ist zwar möglich, dass ein Nachbar auch gegen eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde, die Geltungsdauer einer Baugenehmigung zu verlängern, Widerspruch und im Falle der Zurückweisung des Widerspruchs Klage erhebt. Nachdem die Klage erhoben wurde, ist am 07.07.2018 eine neue Hessische Bauordnung in Kraft getreten (vgl. § 93 der Hessischen Bauordnung vom 28.05.2018 [Art. 1 des Gesetzes zur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur Änderung landesplanungs-, ingenieursberufs- und straßenrechtlicher Vorschriften vom 28.05.2018, GVBl S. 198). Nach § 87 Abs. 1 HBO 2018 gilt aber für Vorhaben, zu denen Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, das bisherige Recht. Die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 31.01.2008 bemisst sich daher nach den Bestimmungen der zuvor geltenden HBO 2002. Nach § 64 Abs. 7 HBO 2002 erlischt die Baugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu zwei Jahren verlängert werden. Sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Im vorliegenden Fall hat der Beigeladene, der wegen des der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten angezeigten Bauherrenwechsels (§ 48 Abs. 2 HBO 2002) in die Rechtstellung der vorherigen Bauherrin, der Firma F., eingetreten ist, das Bauvorhaben bis heute nicht begonnen. Dennoch ist die Baugenehmigung nicht erloschen, weil ihre Geltungsdauer rechtzeitig verlängert worden ist. Wird eine Baugenehmigung von einem Dritten mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen, wird die Erlöschensfrist gehemmt, jedenfalls läuft sie nicht ab (vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung, 3. Aufl. 2018, § 74 Rdnr. 143 m. w. N.). Ob es sich dabei um eine Hemmung handelt, die im Sinne des § 209 BGB bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, oder ob die Verjährung im Sinne des § 212 BGB nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens des Nachbarn gegen die Baugenehmigung neu beginnt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Neuere veröffentliche Rechtsprechung hessischer Verwaltungsgerichte zu dieser Frage liegt - soweit ersichtlich - nicht vor. Das Gericht muss diese Frage im vorliegenden Fall nicht beantworten, weil die erste Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, die mit Bescheid vom 08.07.2014 bis zum 10.10.2016 ausgesprochen wurde, bestandskräftig geworden ist. Es steht damit fest, dass die Geltungsdauer der Baugenehmigung zunächst bis zum 10.10.2016 verlängert worden ist. Der zweite Verlängerungsantrag, der am 16.09.2016 bei dem Beklagten eingegangen ist, wurde rechtzeitig gestellt und die Geltungsdauer der Baugenehmigung wurde daraufhin nochmals bis zum 10.10.2018 verlängert. Materielle Voraussetzung für die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist, dass das Vorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung den Genehmigungsvoraussetzungen genügt und den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, d. h. die Verlängerung ist zu versagen, wenn das Bauvorhaben dann nicht mehr genehmigungsfähig ist. An eine früher vertretene Rechtsauffassung ist die Bauaufsichtsbehörde dabei nicht gebunden; insoweit besteht kein Vertrauensschutz der Bauherrschaft (vgl. Hornmann, a. a. O., § 74 Rdnr. 155 m. w. N.). Die Verlängerung ist ein Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 HVwVfG), gegen den die gleichen Rechtsbehelfe wie gegen die erstmalige Erteilung der Baugenehmigung eröffnet sind (vgl. Hornmann, a. a. O., § 74 Rdnr. 157). Das bedeutet, dass eine Klage eines Nachbarn gegen die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung unter den gleichen Voraussetzungen Erfolg haben kann wie eine Klage gegen die erstmalige Erteilung einer Baugenehmigung. Für einen Erfolg der Nachbarklage ist daher über die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hinaus entsprechend der Regelung in den §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO die Verletzung der rechtlich geschützten eigenen Interessen des Nachbarn durch diesen Verwaltungsakt erforderlich. Ein derartiges Nachbarrecht besteht immer dann, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu diesen bestimmt, also nachbarschützend sind, und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt (ständige Rechtsprechung der Bausenate des Hess. VGH seit dem Beschluss vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - BauR 1992, 217; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Beschluss vom 09.10.2015 - 4 B 1353/15 - NVwZ-RR 2016, 247). Der Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, muss bei der Anfechtung einer Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung im Zeitpunkt der Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vorliegen. Im vorliegenden Fall steht der Klägerin, die sich auf eine mögliche Verletzung ihrer durch die Grunddienstbarkeit und die im Wasserbuch eingetragene Befugnis zur Nutzung von Wasser geschützte Berechtigung, ein Wasserkraftwerk zu betreiben, berufen könnte, aber kein nachbarliches Abwehrrecht mehr zu, weil sich die Firma F. als der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen und die Klägerin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Weise geeinigt haben, dass das Klägerin zustehende nachbarliche Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung, deren Geltungsdauer verlängert wurde, untergegangen ist. Es ist zum einen möglich, dass ein Nachbar auf aus nachbarschützenden Vorschriften folgenden Abwehrrechte verzichtet. Oft geschieht dies dadurch, dass dem Nachbar die Bauvorlagen des künftigen Vorhabens gezeigt werden und er auf diesen eine Einverständniserklärung mit dem in den Bauvorlagen dargestellten Vorhaben abgibt. Die Verzichtserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugeben ist, weil ihr gegenüber die Abwehrrechte bestehen. Gemäß § 130 Abs. 1 BGB wird die Verzichtserklärung wirksam, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde (meistens mit dem Bauantrag) zugeht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 07.12.1994 - 4 TH 3032/94 - NVwZ-RR 1995, 495). Ein Abwehrrecht kann aber auch dadurch untergehen, dass der Nachbar mit dem Bauherrn eine zivilrechtliche Vereinbarung (z. B. einen Kaufvertrag, aber auch andere Vereinbarungen, etwa über eine Grenzbebauung) schließt, in der er sein Einverständnis mit der beabsichtigten Bebauung erklärt. So hat das OVG Saarlouis entschieden, dass ein Nachbar, wenn er im Rahmen eines wechselseitig vereinbarten und von ihm bereits ausgenutzten Grenzbebauungsrechts dem Eigentümer des Baugrundstücks die Befugnis zur Bebauung der gemeinsamen seitlichen Grenze eingeräumt hat, nach dem die gesamte Rechtsordnung beherrschen Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des "venire contra factum proprium" gehindert sein kann, gegenüber dem Vorhaben die Unterschreitung der vorgeschriebenen Abstandsfläche einzuwenden (OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.02.1994 - 2 W 6/94 - BRS 56 Nr. 184). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass, wer ein Baugrundstück zu Wohnzwecken verkauft und dabei ein Bebauungskonzept akzeptiert, sein Einverständnis mit einer dementsprechenden Bebauung mit der Folge erklärt, dass etwa vorhanden gewesene materiellrechtliche Abwehrrechte untergegangen sind (Hess. VGH, Beschluss vom 08.05.1990 - 3 TG 12981/90 - NVwZ-RR 1991, 171; ebenso: Sächs. OVG, Beschluss vom 10.06.1996 - 1 S 134/96 - BRS 58 Nr. 107). Im Jahr 2001 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof nochmals entschieden, dass ein im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb abgeschlossener Vertrag über die zukünftige Bebauung eines Grundstücks zu einem Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte führen kann (Hess. VGH, Beschluss vom 16.11.2001 - 3 TZ 2357/01 - juris). Mit Ausnahme der Nr. 1 des Vergleichs, der eine Verpflichtung der Klägerin vorsieht, zukünftig keine Leitungen und Lampen mehr am Haus des jetzigen Beigeladenen abzubringen, aus der sich keine Wirkungen auf das öffentlich-rechtliche Abwehrrecht der Klägerin ableiten lassen, hat der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geschlossene Vergleich den folgenden Wortlaut: "2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin am von der Beklagten genutzten Turbinengebäude einschließlich der Aufhängung der Turbinen und den Turbinen selbst die Maßnahmen durchführen darf, die bewirken, dass von diesem Gebäude keine Emissionen mehr ausgehen, die die Grenzwerte der TA Lärm für Mischgebiete überschreiten. Zur Bestimmung der gebotenen Maßnahmen vereinbaren sie, dass ein Schiedsgutachten des Sachverständigen H., I-Straße, J-Stadt eingeholt werden soll. Der Sachverständige soll ein Grobkonzept für die durchzuführenden Maßnahmen entwickeln und eine Kostenschätzung abgeben. Ihm bleibt unbenommen, die Unterstützung eines Akustikexperten zu beschaffen, z. B. des Dipl. Physikers K., L-Straße, M-Stadt. 3. Die Kosten der vom Sachverständigen H. vorgeschlagenen Maßnahmen tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Die nämliche Kostenquote gilt auch für die Kosten des Schiedsgutachters. 4. Die Parteien sind weiter darüber einig, dass die Klägerin die übrigen Schallschutzmaßnahmen an ihrem eigenen Gebäude auf eigene Kosten durchzuführen hat. 5. Mit dem Abschluss dieses Vergleichs sind alle streitgegenständlichen wechselseitigen Ansprüche erledigt. 6. Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Klägerin zu 1/4, die Beklagte zu 3/4. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. 7. Die Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs durch schriftsätzliche Anzeige an das Gericht bis zum 20.02.2015 vor." Nachdem die in dem Vergleich zunächst vereinbarte Widerrufsfrist mehrfach durch Parteivereinbarung verlängert wurde, damit das Gutachten erstellt werden konnte, wurde der Vergleich schließlich rechtskräftig. Die Parteien des Zivilrechtsstreits haben mit dem Vergleich die Umsetzung des Vorhabens, dessen Ausführung mit der Baugenehmigung vom 31.01.2008 gestattet wurde, ermöglicht. Die Nachbarklage der Klägerin gegen die Baugenehmigung hat keinen Erfolg gehabt. Die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen sah sich aber dennoch nicht in der Lage, das Bauvorhaben auszuführen. Sie fürchtete, dass von den Turbinen des durch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens betriebenen Wasserkraftwerks zu hohe Lärmemissionen ausgehen, so dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nicht eingehalten werden können. Mit dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht wurde eine Lösung für dieses Problem gefunden. Ein Sachverständiger soll die gebotenen Maßnahmen in einem Gutachten bestimmen. Die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen darf, wenn die gebotenen Maßnahmen bestimmt sind, diese selbst an dem von der Klägerin genutzten Turbinengebäude bzw. an den Turbinen ausführen. Die Kosten des Gutachtens und der gebotenen Maßnahmen werden von der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen zu 2/3 und von der Klägerin zu 1/3 getragen. Notwendige Schallschutzmaßnahmen an dem Gebäude der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen werden von dieser selbst getragen. Mit ihrem Einverständnis zu der Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen hat sich die Klägerin gleichzeitig auch mit dem Vorhaben selbst einverstanden erklärt. Hätte sie dies nicht gewollt, hätte sie den Vergleich nicht schließen dürfen. Das gegenüber der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen erklärte Einverständnis der Klägerin mit den Vorhaben führt dazu, dass ihr öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung bzw. deren Verlängerung untergegangen ist, auch wenn die Baugenehmigung nicht die Auflagen enthalten sollte, die die Umsetzung der von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Lärmschutzmaßnahmen sicherstellen. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil sich durch Auslegung des Vergleichs auch ein zivilrechtlicher Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen als Rechtsnachfolger der Firma F. ergibt, dass die Wohnnutzung erst aufgenommen werden darf, wenn die nach der Auffassung des Sachverständigen gebotenen Schallschutzmaßnahmen umgesetzt worden sind. Dem Geltendmachen des prozessualen Anspruchs auf Aufhebung des zweiten Bescheids über die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung und des den Widerspruch dagegen zurückweisenden Widerspruchsbescheids steht darüber hinaus auch die materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14.06.2010, die nach Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2011 eingetreten ist, entgegen. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. In diesem Umfang tritt damit materielle Rechtskraft ein, d. h. der durch das Urteil ausgesprochene Inhalt ist in jedem Verfahren zwischen den Beteiligten bindend. Das Institut der materiellen Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Es bezweckt, dass in einem neuen Verfahren keine dem rechtkräftigen Urteil widersprechende Entscheidung ergehen kann. Deshalb sind in einem späteren Prozess nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte an das rechtskräftige Urteil gebunden. Von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung der Rechtskraft und ihrer Reichweite ist der Streitgegenstand. Der Streitgegenstand besteht aus der erstrebten Rechtsfolge, die im Klageantrag zum Ausdruck kommt, und dem Klagegrund, d. h. dem Sachverhalt, aus dem sie sich ergeben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 - 2 C 17/15 - BVerwGE 156, 159, Rdnr. 9 und 10 m. w. N.). In dem vorausgegangenen Klageverfahren begehrte die Klägerin die Aufhebung der Baugenehmigung vom 31.01.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2009. Begründet wurde die Klage damit, dass die von dem Wasserkraftwerk ausgehenden Geräusche für eine Wohnnutzung in der ehemaligen Mühle nicht zumutbar seien. Zur Begründung ihrer Klage bezog sich die Klägerin auf ein vor ihr vorgelegtes Gutachten des TÜV Süd vom 04.06.2008. In der Begründung der Klage setzte sich die Klägerin auch mit dem Gutachten der Ingenieurgesellschaft N. vom 31.01.2018 auseinander. Da die Klage abgewiesen wurde, bezieht sich die Rechtskraft des Urteil darauf, dass feststeht, dass die Klägerin kein nachbarliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung vom 31.01.2008 deswegen hat, weil von dem von ihr betriebenen Wasserkraftwerk einer Wohnnutzung in der ehemaligen Mühle nicht zumutbare Emissionen ausgehen. Die Rechtskraft dieses Urteil könnte durchbrochen werden, wenn zum Zeitpunkt der zweiten Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung rechtlich oder tatsächlich veränderte Umstände vorlagen, die ein Abwehrrecht der Klägerin gegen die Baugenehmigung begründen. Das Bestehen solcher Umstände ist nicht ersichtlich. Die bauplanungsrechtliche Situation auf dem Baugrundstück hat sich nicht verändert. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm und die durch die TA Lärm vorgegebene Ermittlungsmethode für die Geräuschimmissionen haben sich nicht verändert. Es liegen auch keine neuen Gutachten zur Ermittlung der auf die beabsichtigte Wohnnutzung einwirkenden Immissionen vor. In dem Zivilprozess vor dem Landgericht Hanau und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main sind lediglich Lärmgutachten von der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen anders bewertet worden als im Verwaltungsstreitverfahren. Damit wurde der Inhalt der Gutachten aber nicht verändert. Die Angabe der Klägerin, der Verschleiß der Turbinen führe zu höheren Immissionen, ist eine Behauptung, die nicht belegt wurde. Darüber hinaus gelten auch für den Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage dynamische Betreiberpflichten. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG). Darauf wurde auch schon im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2011 hingewiesen (Seite 7 des Umdrucks). An der Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 BImSchG, nach dem Stand der Technik vermeidbare Immissionen zu unterlassen, hat sich seit dem Eintreten der Rechtskraft des Urteils vom 14.06.2010 nichts geändert. Letztlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin aufgrund von Vorschriften des europäischen Unionsrechts oder aus einem anderen rechtlichen Grund verpflichtet ist, einen neuen Rechen in das Wehr einzubauen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass sich durch den Einbau eines neuen Rechens die Immissionen, die auf die beabsichtigte Wohnnutzung in der ehemaligen Mühle einwirken, verändern werden. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es ist entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Der Beigeladene ist seit dem Herbst 2018 Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung A-Stadt-R., Flur ##, Flurstück ###/# (An der E. ##). Das Grundstück grenzt an die Kinzig an und ist zur Kinzig hin mit einem etwa 19 Meter hohen Gebäude bebaut, das früher als Mühle genutzt wurde. Die Kinzig wird an dieser Stelle aufgestaut und auf dem Grundstück Flurstück ###, das in der Kinzig liegt und im Eigentum der A-Stadt steht, befindet sich ein Turbinengebäude, das zur Stromerzeugung genutzt wird. Die Klägerin nutzt aufgrund einer Grunddienstbarkeit und eines zu ihren Gunsten im Wasserbuch eingetragenen Rechts das Turbinengebäude zur Stromerzeugung. Die Klägerin ist darüber hinaus Eigentümerin des an das Grundstück Flurstück ###/# angrenzenden Grundstücks Flurstück ###/# (A-Straße), das mit einem von der Klägerin bewohnten Wohnhaus bebaut ist. Die Firma F., deren Geschäftsführer der Beigeladene war, beantragte im Oktober 2006 bei dem Beklagten, ihr eine Baugenehmigung zur Umnutzung eines Getreidelagergebäudes zur Wohnnutzung zu erteilen. Im Baugenehmigungsverfahren wurde erneut ein bereits in dem vorausgegangenen Bauvorbescheidsverfahren eingereichtes schalltechnisches Gutachten zum Immissionsschutz beim Umbau der R. Mühle in B.-A.-Stadt zu einem Wohnhaus der Firma N. vom 19.07.2002 eingereicht. Der Beklagte erteilte am 31.01.2008 der Firma F. die beantragte Baugenehmigung. Durch die Baugenehmigung werden die Errichtung von je zwei Wohnungen im ersten bis fünften Obergeschoss des Gebäudes sowie die Einrichtung einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss gestattet. Die Klägerin erhob am 26.02.2008 Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12.02.2009 zurückgewiesen. Die Klägerin erhob am 11.03.2009 Klage gegen die Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Die Klage wurde mit Urteil vom 14.06.2010 - 4 K 621/09 - abgewiesen. Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.11.2011 - 3 A 1559/10.Z - abgelehnt. Bereits zuvor hatte die Firma F. am 16.06.2010 Klage gegen die Klägerin zunächst vor dem Amtsgericht Hanau, später vor dem Landgericht Hanau erhoben. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 1 U 282/12 - schlossen die Firma F. und die Klägerin am 03.11.2014 einen Vergleich. Wegen des Inhalts des Vergleichs wird auf das Protokoll vom 03.11.2014 verwiesen. Der Beklagte hatte der Firma F. mit Schreiben vom 04.12.2012 auf eine entsprechende Nachfrage hin mitgeteilt, dass aufgrund der durch das Widerspruchs- und Klageverfahren vom 26.02.2008 bis zum 01.11.2011 eingetretenen Hemmung der Erlöschensfrist die Baugenehmigung bis einschließlich 10.10.2014 ihre Gültigkeit behalte. Die Firma F. beantragte mit Schreiben vom 14.05.2014 bei dem Beklagten, die Geltungsdauer der Baugenehmigung um zwei Jahre zu verlängern. Die Stadt A-Stadt erteilte mit Erklärung vom 06.06.2014 ihr gemeindliches Einvernehmen. Mit Bescheid vom 08.07.2014 verlängerte der Beklagte die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 31.01.2008 bis zum 10.10.2016. Mit Schreiben vom 14.09.2016, bei dem Beklagten eingegangen am 16.09.2016, beantragte die Firma F. die Geltungsdauer der Baugenehmigung nochmals zu verlängern. Mit Erklärung vom 29.06.2016 erteilte die Stadt A-Stadt ihr gemeindliches Einvernehmen zur Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung. Mit Bescheid vom 06.10.2016 verlängerte der Beklagte die Geltungsdauer der Baugenehmigung bis zum 10.10.2018. Mit Schreiben vom 07.10.2016 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilte der Beklagten diesen mit, dass die Geltungsdauer der Baugenehmigung verlängert wurde. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2016, bei dem Beklagten eingegangen am 23.12.2016, legte die Klägerin Widerspruch gegen die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung durch den Bescheid vom 06.10.2016 ein. Der Widerspruch wurde vom dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs führte der Beklagte an, dass es seit der Erteilung der Baugenehmigung keine Änderung öffentlich-rechtlicher Vorschriften gegeben habe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17.02.2017 zugestellt. Die Klägerin hat am 17.03.2017 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Klage zulässig und begründet sei. Der vor dem Oberlandesgericht geschlossene Vergleich stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der Vergleich sei vor einem ordentlichen Gericht ausschließlich zwischen der Klägerin und der Firma F. geschlossen worden. An keiner Stelle sei öffentliches Baunachbarrecht in Bezug genommen oder erwähnt worden. Verzichtserklärungen bezüglich der öffentlich-rechtlichen Nachbaransprüche seien nicht abgegeben worden. Die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen habe vor den Zivilgerichten das Ziel verfolgt, die von dem Wasserkraftwerk der Klägerin ausgehenden Lärmimmissionen zu reduzieren. Ausschließlich hinsichtlich dieses Gesichtspunktes sei eine privatrechtliche Lösung erzielt worden. Die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen habe das Recht erhalten, an dem Turbinengebäude einschließlich der Turbinen selbst Maßnahmen durchzuführen. Obwohl der Vergleich aus dem Jahr 2014 stamme, seien die Maßnahmen bis heute nicht durchgeführt worden. Daraus könne man ersehen, dass der Vergleich keine Rechtssicherheit für die Klägerin biete. Zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse sei es unabdingbar, dass entsprechende sichernde Regelungen Bestandteil der Baugenehmigung würden oder die Umstände durch die Eintragung von Baulasten gesichert würden. Auch die Rechtskraft des Urteils stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Es sei nicht von einer unveränderten Sach- und Rechtslage auszugehen. Es hätten sich verschiedene Änderungen in Bezug auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt und die Rechtslage ergeben. Die Baugenehmigung werde maßgeblich auf das schalltechnische Gutachten der Firma N. gestützt. Das Gutachten sei von der Firma F. im zivilrechtlichen Verfahren selbst zutreffend diskreditiert worden. Es datiere vom 19.07.2002. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, seien 15 Jahre vergangen. In diesem Zeitraum seien von der Klägerin verschiedene Veränderungen an dem Wasserkraftwerk vorgenommen worden. Darüber hinaus sei der Verschleiß der Turbinen weiter fortgeschritten. Daraus resultierten höhere Immissionsrichtwerte als 2002 und zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Da der Einbau einer neuen Turbine Kosten in Höhe von etwa 500 000 Euro auslösen würden, ließe sich dies mit zumutbaren Mitteln nicht verhindern. Darüber hinaus stehe aufgrund geänderter EU-Auflagen die Entscheidung über den Einbau eines neuen Rechens an. Die Kosten für die Anschaffung eines neuen Rechens würden sich auf etwa 175 000 Euro belaufen. Die Klägerin beantragt, den Verlängerungsbescheid des Beklagten vom 06.10.2016 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.02.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften und der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht geändert hätten. Die Angelegenheit sei bereits einmal rechtskräftig entschieden worden. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Die materielle Rechtskraft der vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen stehe einer abweichenden Entscheidung entgegen. Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht verändert. Das Firma N.-Gutachten und das TÜV-Gutachten seien im Verwaltungsrechtstreit und Zivilrechtsstreit unterschiedlich beurteilt worden. Eine Änderung der Sachlage könne dadurch aber nicht abgeleitet werden. Das Klageziel der Klägerin, die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung aufzuheben, verstoße gegen Treu und Glauben. Der Regelungsgegenstand des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht beziehe sich auf die Baugenehmigung, deren Verlängerung der Geltungsdauer im Streit stehe. Der Vergleich habe den Charakter einer Nachbarzustimmung und schließe es aus, sich weiter gegen das Vorhaben (und dessen Baugenehmigung und deren Verlängerung) zur Wehr zu setzen. Bindende zivilrechtliche Vereinbarungen könnten zwar den öffentlich-rechtlichen Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens nicht modifizieren, sei seien aber für die Frage von Bedeutung, inwieweit ein Nachbar sich auf die Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte berufen könne. Die Berufung auf eine vermeintliche Rücksichtlosigkeit gegenüber der Beigeladenen stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet, da das Vorhaben nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Der Beigeladene hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2018 der Beklagten mitgeteilt, dass er die Liegenschaft von der Firma F. übernommen habe. Er zeige deshalb einen Wechsel der Bauherrschaft an. Das Gericht hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 die durch Beschluss vom 30.10.2017 erfolgte Beiladung der F. aufgehoben und den jetzigen Beigeladenen beigeladen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind auch vier Hefte Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gerichtsakte 4 K 621/09.F = 3 A 1559/10.Z (fünf Bände) sowie die Gerichtsakte Landgericht Hanau = OLG Frankfurt am Main 1 U 282/12 (fünf Leitzordner mit Ausdrucken der verfilmten Gerichtsakte) gewesen.