Urteil
4 C 198/20.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0306.4C198.20.N.00
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Leitsätze
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in Ausübung ihrer Befugnis nach § 9a Abs. 2 1. Alt. WEG in einem Normenkontrollverfahren eine planbedingte Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums durch Verschattung geltend machen.
Für die Bewertung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattung durch einen Baukörper bestehen keine speziellen Rechtsvorschriften. Mangels verbindlicher Maßstäbe beurteilt sich die planungsrechtliche Zumutbarkeit der Verschattung daher nach den Umständen des Einzelfalls.
Aus dem Rücksichtnahmegebot lässt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Dauer oder eine unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks herleiten. Es besteht insbesondere keine prozentuale Grenze, ab der die Zunahme einer Verschattung aufgrund einer Bauleitplanung in der Regel als unzumutbar zu erachten ist. Insoweit hält der Senat nicht an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 23. April 2015 - 4 C 567/13. N - fest, wonach die Grenze der Zumutbarkeit einer Verschattung dann als überschritten anzusehen ist, wenn die Besonnung in den Wintermonaten um ein Drittel reduziert wird.
Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist durch eine planbedingte Verschattung der bestehenden Bebauung im Regelfall nicht verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind. Werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften bei Umsetzung des Bebauungsplans eingehalten, bedarf es bei der Planung dementsprechend im Regelfall auch keiner besonderen Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verschattung.
Ist aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise eine weitergehende Ermittlung der Verschattungswirkung einer Bauleitplanung angezeigt, so hat die planende Gemeinde eine der konkreten Situation angemessene und aussagekräftige Ermittlung unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Prüfungsmethoden vorzunehmen. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Verschattung eines sog. Passivhauses zu bewerten, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde die Ermittlung und Beurteilung der Verschattungswirkung unter Anwendung des sog. Passivhaus Projektierungs-Paket (PHPP)-Tool vornimmt. Es besteht dagegen keine Verpflichtung zur Ermittlung der Verschattungswirkungen der Planung anhand bestehender DIN-Normen zum "Tageslicht in Innenräumen".
Tenor
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 1. bis 4. je zu 1/8 und die Antragsteller zu 5. und 6. als Gesamtschuldner zu ½ zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in Ausübung ihrer Befugnis nach § 9a Abs. 2 1. Alt. WEG in einem Normenkontrollverfahren eine planbedingte Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums durch Verschattung geltend machen. Für die Bewertung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattung durch einen Baukörper bestehen keine speziellen Rechtsvorschriften. Mangels verbindlicher Maßstäbe beurteilt sich die planungsrechtliche Zumutbarkeit der Verschattung daher nach den Umständen des Einzelfalls. Aus dem Rücksichtnahmegebot lässt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Dauer oder eine unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks herleiten. Es besteht insbesondere keine prozentuale Grenze, ab der die Zunahme einer Verschattung aufgrund einer Bauleitplanung in der Regel als unzumutbar zu erachten ist. Insoweit hält der Senat nicht an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 23. April 2015 - 4 C 567/13. N - fest, wonach die Grenze der Zumutbarkeit einer Verschattung dann als überschritten anzusehen ist, wenn die Besonnung in den Wintermonaten um ein Drittel reduziert wird. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist durch eine planbedingte Verschattung der bestehenden Bebauung im Regelfall nicht verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind. Werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften bei Umsetzung des Bebauungsplans eingehalten, bedarf es bei der Planung dementsprechend im Regelfall auch keiner besonderen Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verschattung. Ist aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise eine weitergehende Ermittlung der Verschattungswirkung einer Bauleitplanung angezeigt, so hat die planende Gemeinde eine der konkreten Situation angemessene und aussagekräftige Ermittlung unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Prüfungsmethoden vorzunehmen. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Verschattung eines sog. Passivhauses zu bewerten, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde die Ermittlung und Beurteilung der Verschattungswirkung unter Anwendung des sog. Passivhaus Projektierungs-Paket (PHPP)-Tool vornimmt. Es besteht dagegen keine Verpflichtung zur Ermittlung der Verschattungswirkungen der Planung anhand bestehender DIN-Normen zum "Tageslicht in Innenräumen". Die Normenkontrollanträge der Antragsteller werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 1. bis 4. je zu 1/8 und die Antragsteller zu 5. und 6. als Gesamtschuldner zu ½ zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet. Die Antragsteller sind beteiligtenfähig und prozessführungsbefugt. Das gilt auch für die Antragstellerin zu 1. als Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese ist gemäß § 61 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung vom 22. Dezember 2023 (WEG 2023) beteiligtenfähig. Sie ist zudem gemäß § 9a Abs. 2 1. Alt. WEG 2023 prozessführungsbefugt. Nach dieser Vorschrift übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Diese mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 1. Dezember 2020 eingeführte Vorschrift erweitert die Ausübungskompetenz der Gemeinschaft gegenüber § 10 Abs. 6 WEG 2007 auf sämtliche Ansprüche, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben (Müller in: BeckOK WEG, 55. Ed 1.1.2024, § 9a Rdnr. 103). Das gemeinschaftliche Eigentum umfasst nach § 1 Abs. 5 WEG das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Damit steht auch die Befugnis, öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, der Eigentümergemeinschaft nach § 9a Abs. 2 1. Alt. WEG 2023 als „geborene“ Ausübungsbefugnis zu, ohne dass die Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft die Ausübungsbefugnis für die geltend gemachten Rechte durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung übertragen müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Februar 2021 - 3 S 2373/20 -, juris Rdnr. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - OVG 10 S 25/23 -, juris Rdnr. 6; Hügel/Elzer, WEG 3. Aufl. 2021, § 9a Rdnr. 99; Müller, a.a.O. § 9a Rdnr. 105). Das Konzept der sog. „gekorenen“ Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 2. Halbsatz WEG 2007 wurde aufgegeben (Hügel/Elzer, a.a.O. § 9a Rdnr. 90, 114 f.; Müller, a.a.O. § 9a Rdnr. 112). Damit ist auch die Rechtsprechung, wonach öffentlich-rechtliche Ansprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum nur als „gekorene“ Ausübungsbefugnis der WEG geltend gemacht werden können (so z.B. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 9 A 24/18 - juris) obsolet geworden. Die Antragstellerin zu 1. handelt vorliegend in Ausübung ihrer Befugnis nach § 9a Abs. 2 1. Alt. WEG, indem sie mit ihrem Normenkontrollantrag eine planbedingte Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums durch Verschattung geltend macht (so für einen ähnlichen Fall nach WEG 2017 auch OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juli 2017 - 1 KN 171/16 -, juris Rdnr. 37; für eine Lärmbelastung des Grundstücks: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 1 KN 45/21 -, juris Rdnr. 25; ebenso nach WEG 2007: BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 9 A 24/18 -, BVerwGE 165, 192 = juris Rdnr. 12). Soweit durch die Verschattung der Belang der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB berührt ist, werden hiervon zwar überwiegend die im Sondereigentum stehenden Wohnungen und der Gartenbereich des Grundstücks, der mit einem Sondernutzungsrecht der Antragsteller zu 2. bis 4. belegt ist, betroffen. Die Antragstellerin zu 1. macht jedoch außerdem geltend, dass durch die Verschattung infolge der geplanten Bebauung das Energiekonzept des Passivhauses, das bisher über kein konventionelles Heizsystem mit einem entsprechenden Verteilnetz im Haus verfügt, wesentlich beeinträchtigt werde. Dieser Aspekt, der den Belang der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB berührt, betrifft nicht nur die im Sondereigentum stehenden Wohnungen, sondern auch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile des Hauses. Die Antragstellerin zu 1. trägt zudem vor, dass ihr Interesse am Fortbestand der bisherigen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen berührt sei. Dieses Interesse ist ebenfalls grundstücksbezogen. So wird auch bei der Geltendmachung von Nachbarschutzansprüchen angenommen, dass das durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans geschaffene Austauschverhältnis zwischen Nachbarn primär grundstücksbezogen ist (vgl. z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 2 CS 13.807 -, juris Rdnr. 6 ff. m.w.N.). Die Vorschrift des § 9a Abs. 2 WEG 2023 ist auf den vorliegenden Fall auch anwendbar, obwohl sie in dieser Form erst im Laufe des Normenkontrollverfahrens zum 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19 -, juris Rdnr. 14 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Februar 2021 - 3 S 2373/20 -, juris Rdnr. 16). Denn Änderungen des Verfahrensrechts erfassen grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten, sofern das Gesetz wie hier keine abweichenden Regelungen trifft. Auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes erfordern vorliegend nicht ausnahmsweise etwas anderes. Denn auch nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG 2007 hätten die Wohnungseigentümer der Antragstellerin zu 1. die Ausübungsbefugnis noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung übertragen können (so auch Bay. VGH, Urteil vom 26. April 2022 - 22 B 21.860 -, juris Rdnr. 57 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 9 A 24.18 -, BVerwGE 165, 192 = juris Rdnr. 14). Die Antragstellerin zu 1. hat ihren Prozessbevollmächtigten entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch wirksam bevollmächtigt. Wie sich aus dem mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 vorgelegten Beschluss der Wohnungseigentümer vom 25. November 2019 ergibt, wurde der Eigentümervertreter der Antragstellerin zu 1., der den Prozessbevollmächtigten bevollmächtigt hat, seinerseits ordnungsgemäß durch alle Wohnungseigentümer der WEG bevollmächtigt. Die Antragsteller zu 2. bis 4., die über Sondereigentum an ihren Wohnungen verfügen, sind ihrerseits befugt, die Rechte aus dem Sondereigentum nach § 13 Abs. 1 WEG eigenständig – auch neben der Wohnungseigentümergemeinschaft – gerichtlich zu verfolgen, sofern die geltend gemachten Belange allein oder jedenfalls auch das Sondereigentum betreffen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. Juni 2018 - 3 C 1892/14.N -, juris Rdnr. 35; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 1 KN 45/21 -, juris Rdnr. 25; Falkner, in: BeckOK WEG, 1.5.2023, § 13 Rdnr. 117; für Abwehransprüche in Rahmen einer Nachbarklage: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 B 92/92 -, juris Rdnr. 6; Bay. VGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2009 - 9 CS 08.1330 -, juris Rdnr. 2 und vom 8. Juli 2013 - 2 CS 13.807 -, juris Rdnr. 6; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 - 7 A 2341/11 -, juris Rdnr. 40). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn die von den Antragstellern zu 2. bis 4. geltend gemachte Verschattung durch das vorgesehene Doppelhaus betrifft vorwiegend das Sondereigentum an ihren jeweiligen Wohnungen. Die Antragsteller sind auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, denn sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Insoweit genügt es, wenn die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt werden. An dieser Möglichkeit fehlt es nur, wenn die Rechte der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren unter Zugrundelegung ihres Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185 (186); Urteil des Senats vom 26. Oktober 2023 - 4 C 2447/20.N -, juris Rdnr. 23). Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke liegen zwar nicht innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums nicht unmittelbar durch die planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgestaltet werden. Die Antragsteller haben aber Tatsachen vorgetragen, welche eine Verletzung ihres Anspruchs aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Abwägung ihrer eigenen Belange zumindest möglich erscheinen lassen. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht den von der Planung Betroffenen ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange entsprechend dem jeweiligen Gewicht in die Abwägung eingestellt und berücksichtigt werden. In einem Normenkontrollverfahren können sich die Planbetroffenen im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO daher darauf berufen, dass ihre abwägungsrelevanten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind. Machen sie eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so müssen sie einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war, das heißt der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nicht abwägungsbeachtlich sind dagegen objektiv geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar gewesen sind (vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rdnr. 19; Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 4 BN 44.20 -, juris Rdnr. 7 m.w.N., Urteile des Senats vom 3. Juli 2018 - 4 C 531/17.N -, juris Rdnr. 24 und vom 26. Oktober 2023 - 4 C 2447/20.N -, juris Rdnr. 25). Danach sind die von den Antragstellern vorgetragenen Belange abwägungserheblich. Die Verschattung eines bestehenden Gebäudes durch die in einem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung betrifft Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und damit grundsätzlich einen abwägungserheblichen Belang (so auch OVG Saarland, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 2 C 309/19 -, juris Rdnr. 32; OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2011 - 2 D 96/10.NE -, juris Rdnr. 37 und vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, juris Rdnr. 33). Hier erscheint es auch möglich, dass die Verschattungswirkung hinsichtlich der Wohnungen bzw. des Hauses der Antragsteller nicht ausreichend ermittelt oder nicht entsprechend ihrem Gewicht berücksichtigt wurde. Die voraussichtliche planbedingte Verschattungswirkung ist auch nicht offensichtlich derart geringfügig, dass eine Rechtsverletzung nach jeder Betrachtung ausscheidet. Hinsichtlich der Wohnungen der Antragsteller zu 2. bis 4. ergibt sich dies schon daraus, dass die vorliegenden Gutachten insoweit zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einflusses der Verschattung auf das Energiekonzept des Hauses als Ganzes und damit auch der im Gemeinschaftseigentum der Antragstellerin zu 1. stehenden Teile. Die Antragsteller zu 5. und 6. haben demgegenüber zwar kein Gutachten vorgelegt, aus dem sich ihre Betroffenheit ergibt. Da die neu vorgesehene Bebauung südwestlich ihres relativ niedrigen Wohnhauses entstehen soll und die Belichtung ihres Hauses nur von Süden und über ein Dachfenster erfolgt, ist ohne nähere Prüfung ebenfalls nicht offensichtlich, dass die Antragsteller zu 5. und 6. nur geringfügig in ihren Belangen beeinträchtigt sind. Die Antragsteller zu 1., 5. und 6. können sich als Eigentümerin des an das Plangebiet angrenzenden (Gemeinschafts-)grundstücks und die Antragsteller zu 2. bis 4. als Sondereigentümer der an das Plangebiet angrenzenden Eigentumswohnungen zudem auf ihr Interesse am Fortbestand des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung berufen – das heißt des Bebauungsplans N 30.1, der kein Baufenster im hinteren Bereich der Grundstücke der V.-straße 32 und 36 vorsah. Denn die ortsrechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen des Bebauungsplans, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Das Interesse eines Planbetroffenen am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung ist daher regelmäßig abwägungserheblich (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 -, juris Rdnr. 6 und vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, juris Ls. und Rdnr. 12 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - 1 N 17.2215 -, juris Rdnr. 13). Die Antragsteller können auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis geltend machen. Hierzu genügt es, wenn bei Unwirksamkeit einer Planung die Gemeinde möglicherweise einen Bebauungsplan mit günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 BN 25.15 -, juris Rdnr. 7 m.w.N.; Urteil des Senats vom 3. November 2022 - 4 C 2933/19.N -, juris Rdnr. 25 ff.). Dies ist hier der Fall. Es erscheint möglich, dass die Antragsgegnerin bei einer neuen Planung z.B. eine Bebauung mit geringeren Gebäudemaßen und größeren Abstandsflächen festsetzt. Der Normenkontrollantrag ist auch fristgerecht von allen Antragstellern gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gestellt worden. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan leidet an keinem zur Unwirksamkeit führenden formellen Fehler. Insbesondere begründet die mit Schriftsatz vom 26. Februar 2024 erstmals erhobene Rüge der Antragsteller zu 1. bis 4., dass die Einschätzung der Verschattungssituation des M...s erst nach der Offenlage zur Verfügung gestellt worden sei, keinen solchen Fehler. Soweit sie damit die Verletzung der Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB rügen wollen, ist der gerügte Mangel unbeachtlich. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zwar öffentlich auszulegen, wobei die Vorschrift auch im vorliegend angewandten beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB anwendbar ist. Umweltbezogen sind dabei alle Unterlagen, die sich auf Umweltbelange beziehen, die durch die Realisierung der Planung in irgendeiner Weise betroffen sein können (Schink/Bachmann, in: BeckOK BauGB, 61. Ed. 1.3.2024, § 3 Rdnr. 60). Da die Einschätzung des M...s vom 30. April 2014 die Auswirkungen auf den Heizwärmebedarf des Hauses der Antragsteller zu 1. bis 4. und damit einen umweltbezogenen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB untersucht, und für die Abwägungsentscheidung der Gemeinde ausweislich der Begründung des Bebauungsplans nach ihrer eigenen Auffassung auch wesentlich war, handelt es sich dabei zwar um eine solche umweltbezogene Stellungnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, die zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung im Juni 2014 auch bereits vorlag. Nach den vorgelegten Akten der Antragsgegnerin ist die Einschätzung auch nicht Teil der im Rahmen der Öffentlichkeitbeteiligung ausgelegten Unterlagen gewesen. Dieser Mangel ist, sofern man ihn nicht bereits nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Buchst. g) BauGB für unbeachtlich hält, jedoch jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unbeachtlich geworden, weil er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung am 10. September 2019 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, sondern erst mit Schriftsatz vom 26. Februar 2024. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Fehlern. Es liegt insbesondere kein nach § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. §§ 2 Abs. 3 und 1 Abs. 7 BauGB beachtlicher Abwägungsmangel vor. Die §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die öffentlichen und privaten Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Abwägung unterliegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, juris Rdnr. 29; Urteile des Senats vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris Rdnr. 84, vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N -, juris und vom 18. März 2021 - 4 C 2335/17.N -, juris Rdnr. 40; Bay. VGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - 15 N 21.2219 -, juris Rdnr. 14 m.w.N.). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots damit auf die Prüfung, ob die Gemeinde die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend ermittelt und bestimmt hat und ob sie die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren weder relevante Fehler im Abwägungsvorgang noch solche Fehler im Abwägungsergebnis dargelegt worden oder sonst ersichtlich, die zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans führen (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB). Die Antragsgegnerin hat die Belange, die in der Abwägung zu berücksichtigen waren, in den wesentlichen Punkten in einer nicht zu beanstandenden Weise ermittelt, bewertet und abgewogen und dabei weder die Bedeutung der berührten Belange, insbesondere der privaten Belange der Antragsteller, verkannt noch den Ausgleich zwischen den von der Planung insgesamt berührten Belange in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dies gilt zunächst für die Verschattung der Anwesen der Antragsteller infolge des durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan ermöglichten Doppelhauses im hinteren Grundstückbereich des Plangebietes. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen grundsätzlich auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Hierzu zählen u. a. die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn u.a. BauGB, 151. EL August 2023 BauGB § 1 Rdnr. 116). Für die Bewertung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattung durch einen Baukörper bestehen dabei keine speziellen Rechtsvorschriften. Insbesondere kommt den hierzu bestehenden DIN-Normen wie der DIN 5034-1 oder DIN EN 17037 zum „Tageslicht in Innenräumen“ keine Verbindlichkeit zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4/04 -, juris Rdnr. 58; Urteil des Senats vom 23. April 2015 - 4 C 567/13.N -, juris Rdnr. 81; Hess. VGH, Beschluss vom 3. Oktober 2023 - 3 B 518/22 -, juris Rdnr. 34; Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - 1 N 13.2501 -, juris Rdnr. 35; OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, juris Rdnr. 63 m.w.N. und Beschluss vom 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rdnr. 45 m.w.N.; OVG Saarland, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 2 C 309/19 -, juris Rdnr. 32). Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei diesen DIN-Normen um private technische Regelwerke mit Empfehlungscharakter handelt (dazu z.B. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2008 - VIII ZR 321/07 -, juris Rdnr. 20). Auch dient die DIN 5034 in ihrer Fassung von 2011 nur dazu, wohnhygienische Mindeststandards für die Besonnung zu definieren. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2005, a.a.O. Rdnr. 58; Urteil des Senats vom 23. April 2015, a.a.O. Rdnr. 81; OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012, a.a.O. Rdnr. 63 m.w.N. und Beschluss vom 30. April 2018, a.a.O. Rdnr. 45 m.w.N.; OVG Saarland, Urteil vom 17. Dezember 2020. a.a.O. Rdnr. 32). Dasselbe gilt für die im März 2019 erstmals veröffentlichten Empfehlungen zur Besonnungsdauer nach der DIN EN 17037. Mangels verbindlicher Maßstäbe beurteilt sich die planungsrechtliche Zumutbarkeit der Verschattung daher nach der einhelligen Auffassung in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 4 BN 44.10 -, Rdnr. 4 (Bebauungsplan) und Urteil vom 23. Februar 2005, a.a.O. Rdnr. 58 (Bau einer Autobahnbrücke); Hess. VGH, Urteil vom 23. April 2015, a.a.O. Rdnr. 82 und Beschluss vom 3. Oktober 2023, a.a.O. Rdnr. 34; Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2014, a.a.O. Rdnr. 35; OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012, a.a.O. Rdnr. 63 und Beschluss vom 30. April 2018, a.a.O. Rdnr. 45; OVG Saarland, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O. Rdnr. 32). Maßgeblicher Ausgangspunkt für diese Einzelfallbetrachtung sind im Baurecht die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften stets auch das bauplanerische Gebot der Rücksichtnahme gewährleistet ist. Das Bauordnungsrecht und das Bauplanungsrecht bilden unterschiedliche Prüfungsebenen, die jeweils einem anderen Ansatz folgen, so dass auch bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128/98 -, juris Rdnr. 3 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juli 2017 - 1 KN 171/16 -, juris Rdnr. 80; OVG Bremen, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 1 B 65/12 -, juris Rdnr. 7). Gleichzeitig ist jedoch davon auszugehen, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt ist, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999, a.a.O. Rdnr. 4; Hess. VGH, Urteil vom 20. April 2017 - 3 C 725/14.N -, juris Rdnr. 24; Bay. VGH, Urteil vom 31. März 2021 - 15 N 20.411 - juris Rdnr. 26 f. m.w.N. und Urteil vom 25. Februar 2022 - 15 N 21.2219 -, juris Rdnr. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2020 - OVG 10 S 30.19 -, juris Rdnr. 4 und 17 m.w.N.; OVG Bremen, Beschluss vom 19. März 2015 - 1 B 19/15, juris Rdnr. 17; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2007 - 2 Bs 188/07 -, juris Rdnr. 8 und Beschluss vom 6. November 2019 - 2 Bs 218/19 -, juris Rdnr. 39; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 2022 - 1 MN 131/21 -, juris Rdnr. 44; OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, juris Rdnr. 63 und Beschluss vom 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE -, juris Rdnr. 45). Die Wahrung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften bei der Bestimmung eines Baufensters ist ein beachtliches Indiz dafür, dass mit dieser Abstandsfläche die Belange der Belüftung, Besonnung und Belichtung hinreichend gewahrt sind (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12. Dezember 2023 - 5 S 3497/21 -, juris Rdnr. 52 und vom 15. Mai 2023 - 3 S 266/23 - juris Rdnr. 15). Denn in Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215/96 -, juris Rdnr. 9 m.w.N.). Das Baugesetzbuch gewährt keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt dementsprechend Änderungen des Plans nicht aus (Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 2022 - 15 CS 22.1364 -, juris Rdnr. 35). Außerhalb der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf weitergehende Freihaltung benachbarter Grundstücksflächen, auch wenn durch die Ermöglichung einer Bebauung dort über Jahre bestehende Verhältnisse verändert werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 7. April 2014 - 3 C 914/13.N -, juris Rdnr. 22 und Urteil vom 20. April 2017 a.a.O. Rdnr. 24). Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen können, dass es die Planung einer Gemeinde an der gebotenen Rücksicht fehlen lässt (Beschluss des Senats vom 20. November 2006 - 4 TG 2391/06 -, Rdnr. 8 m.w.N.). Aus dem Rücksichtnahmegebot lässt sich auch kein Anspruch auf eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung oder eine unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks herleiten (Beschluss des Senats vom 20. November 2006, a.a.O. Rdnr. 13; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2005 - 1 LB 23/04 -, juris Ls.). Insbesondere gibt es keine prozentuale Grenze, ab der die Zunahme einer Verschattung aufgrund einer Bauleitplanung in der Regel als unzumutbar zu erachten ist. Insoweit hält der Senat ausdrücklich nicht an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 23. April 2015 fest, wonach die Grenze der Zumutbarkeit einer Verschattung dann als überschritten anzusehen ist, wenn die Besonnung in den Wintermonaten um ein Drittel reduziert wird (so Urteil des Senats vom 23. April 2015 - 4 C 567/13.N -, juris Rdnr. 81 – in Fortführung der fachplanerischen Rechtsprechung des Hess. VGH, Urteil vom 17. November 2011 - 2 C 2165/09.T -, juris Rdnr. 76 und unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, juris Rdnr. 58). Die in diesem Urteil in Bezug genommene, auch von den Antragstellern zu 1. bis 4. zitierte fachplanerische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die für den dort benannten, vergleichsweise beigelegten Fall nahelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Verminderung der Besonnung in den Wintermonaten um ein Drittel als unzumutbar erachtet, betraf den Einzelfall der Verschattung eines Grundstücks durch eine Autobahnbrücke aufgrund einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung in einem ländlich geprägten Wohngebiet. Diese Einzelfallentscheidung, die zudem die Frage der Entschädigung und nicht die Wirksamkeit der Planung betraf, lässt sich nicht allgemein auf die Zumutbarkeit von Verschattungswirkungen in der Bauleitplanung übertragen. Eine fachplanungsrechtliche Entscheidung zur Entschädigung in einem planfestgestellten Autobahnbauvorhaben kann nach aktueller Auffassung des Senats kein Beurteilungsmaßstab für die Zumutbarkeit von Verschattungswirkungen innerhalb einer verdichteten städtischen Wohnbebauung sein. Dort müssen vielmehr ggf. auch erhebliche Verminderungen der Belichtung und Besonnung, auch in den Wintermonaten, hingenommen werden, weil anders eine verdichtete innerstädtische Wohnbebauung nicht möglich ist (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2020 - OVG 10 S 30.19 -, juris Rdnr. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 19. März 2015 - 1 B 19/15 -, juris Rdnr. 17 ff.). Gegen eine Übertragbarkeit des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner fachplanerischen Entscheidung herangezogenen prozentualen Ansatzes auf die Bauleitplanung spricht zudem, dass in einem solchen bundesrechtlich geregelten Verfahren (vgl. Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG i.V.m. §§ 16 ff. FStrG) die landesbauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften keine Anwendung finden und damit auch jede Indizwirkung der Beachtung von landesbauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen für die Zumutbarkeit einer Verschattung entfällt (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2020, a.a.O. Rdnr. 15). Hinzu kommt, dass – wie auch die Antragsgegnerin in ihrer Begründung zum Bebauungsplan zu Recht hervorhebt – eine rein prozentuale Betrachtung schon vom Ansatz her hinsichtlich der Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse wenig aussagekräftig ist, da z.B. bei einer Besonnung von acht Stunden eine Reduktion von 50 % immer noch eine Besonnungsdauer von vier Stunden zur Folge hat, was beispielsweise den Empfehlungen der DIN EN 17037 für eine hohe Besonnungsdauer für einen Stichtag zwischen 1. Februar und 21. März entspricht. Ist also die Wahrung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften bereits ein beachtliches Indiz dafür, dass die Belange der Besonnung und Belichtung unter wohnhygienischen Aspekten hinreichend gewahrt sind, bedarf es im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens dann, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bei Umsetzung des Bebauungsplans eingehalten sind, im Regelfall – jedenfalls aus wohnhygienischer Sicht – auch keiner besonderen Ermittlung, Bewertung und Abwägung zur Frage einer planbedingten Verschattung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 2022 - 15 CS 22.1364 -, juris Rdnr. 33 sowie Urteile vom 25. Februar 2022 - 15 N 21.2219 -, juris Rdnr. 20 und 31. März 2021 - 15 N 20.411 -, juris Rdnr. 26 f. m.w.N.). Hierzu müssen vielmehr besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten. Ist aufgrund solcher besonderen Umstände des Einzelfalls eine weitergehende Ermittlung erforderlich, so ist bei der Ermittlung der betroffenen Belange, wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt, eine der konkreten Situation angemessene und aussagekräftige Ermittlung der maßgeblichen Umstände erforderlich, wobei die Kriterien zugrunde zu legen sind, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen (vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - 1 N 13.2501 -, juris Rdnr. 35 m.w.N.). Dabei ist bei der Wahl der Bewertungsmethode auch der zu untersuchende Aspekt relevant, das heißt, ob wohnhygienische Aspekte untersucht werden sollen oder – wie hier hinsichtlich des Passivhauses – die Auswirkungen auf den Heizwärmebedarf bzw. die Heizwärmelast. Auch insoweit gibt es keine verbindlichen Vorschriften, die die planende Gemeinde anzuwenden hätte. Im Hinblick auf wohnhygienische Aspekte vermag eine Beurteilung nach der jeweils aktuellen DIN-Norm zum Tageslicht in Innenräumen mit den darin beschriebenen allgemein anerkannten Bewertungsverfahren zwar grundsätzlich einen geeigneten Ausgangs- und Orientierungspunkt bieten (zu einem solchen Fall z.B. Bay. VGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - 15 N 12.2219 -, juris Rdnr. 20; OVG Bremen, Urteil vom 16. Juni 2022 - 1 D 88/21 -, juris Rdnr. 71 ff.). Da es sich bei den DIN-Vorschriften nicht um einen verbindlichen Maßstab für die Zumutbarkeit der Verschattung handelt, besteht jedoch keine Verpflichtung der planenden Gemeinde, eine Ermittlung anhand dieser DIN-Normen vorzunehmen (Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - 1 N 13.2501 -, juris Rdnr. 24 ff.). Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin die Verschattungswirkung der mit dem Bebauungsplan N 30.1.3 neu vorgesehenen Bebauung nach § 2 Abs. 3 BauGB in den relevanten Punkten hinreichend und zutreffend ermittelt und bewertet. Dies gilt zunächst für die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Besonnung und Belichtung des Grundstücks der Antragsteller zu 5. und 6. Insoweit hat die Antragsgegnerin zwar keine gutachterliche Untersuchung der zu erwartenden Verschattungswirkung vorgenommen. Hierzu war sie nach den Umständen des Einzelfalls jedoch auch nicht verpflichtet. Denn nach den Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans werden die allgemeinen Abstandsflächen nach der HBO eingehalten und es liegt auch sonst keine besondere Situation vor, in der eine weitergehende Untersuchung erforderlich wäre. Die Antragsgegnerin ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Bebauungsplan die allgemeinen Abstandsflächen nach der HBO eingehalten werden und mit der Einhaltung der Abstandsflächen nach der HBO und der nur in einem kleinen Teil begrenzt zulässigen Grenzbebauung eine ausreichende Besonnung und Belüftung des Anwesens der Antragsteller zu 5. und 6. sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisses sichergestellt werden. In der Begründung des Bebauungsplans (S. 9) führt die Antragsgegnerin insoweit aus, dass zur östlichen und westlichen Grundstücksgrenze in den nördlichen Grundstücksbereichen die Abstandsflächen gemäß HBO eingehalten werden sollen und nur in den Bereichen, in denen Gebäude mit Grenzbebauung angrenzen, eine Grenzbebauung ermöglicht werde. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 HBO beträgt die einzuhaltende Abstandsfläche 0,4 der Wandhöhe des Gebäudes, bei einer maximal zulässigen Höhe von 9,5 m mit Staffelgeschoss damit also 3,8 m. Der Bebauungsplan N 3.1.3 sieht demgegenüber zwar eine Baugrenze i.S.d. § 23 BauNVO mit einem Abstand von nur 3 m zur östlichen und westlichen Grundstückgrenze vor, also nur die Mindesttiefe i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO. Bei dieser Festsetzung handelt es sich jedoch nicht um eine verbindliche Festsetzung zur Tiefe der Abstandsflächen im Sinne des § 6 Abs. 11 Nr. 1 HBO, die gegenüber den allgemeinen Abstandsregelungen des § 6 Abs. 1 bis 10 HBO vorrangig wäre. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nach § 23 Abs. 3 BauNVO nicht überschreiten, es besteht – anders als bei einer Baulinie – jedoch keine Verpflichtung, auf der Baugrenze zu bauen. Zwar können auch Baugrenzen unter Umständen verbindliche Festsetzungen im Sinne des § 6 Abs. 11 Nr. 1 HBO darstellen (vgl. zu einem solchen Fall OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 2 Es 2/09.N -, juris; siehe auch Hornmann, HBO 4. Aufl. 2022, § 6 Rdnr. 171 m.w.N.). Vorliegend hat die Antragsgegnerin in ihrer Begründung zum Bebauungsplan jedoch deutlich gemacht, dass es sich bei der Festsetzung zur Baugrenze nicht um eine solche verbindliche Festsetzung zur Tiefe der Abstandsflächen handelt, sondern die Abstandsflächen gemäß HBO eingehalten werden sollen. Dies wird auch in ihren Ausführungen in der Abschließenden Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit deutlich. Dort wird auf den Seiten 73 ff. mehrfach betont, dass das Baufenster mit Baugrenzen festgesetzt ist und daher im Baugenehmigungsverfahren die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nachzuweisen sind. Es liegt auch keine Sondersituation vor, die trotz Einhaltung der allgemeinen Abstandsvorschriften eine weitergehende Ermittlung der Verschattungswirkung des geplanten Doppelhauses auf das Anwesen der Antragsteller zu 5. und 6. erfordern würde. Solche besonderen Umstände werden zum Teil bereits dann gesehen, wenn ein bestehender Bebauungsplan geändert werden soll, dessen Festsetzungen subjektive Rechte begründen (vgl. für einen solchen Fall OVG Saarland, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 2 C 309/19 -, juris) oder auch nur rein faktisch begünstigend sind (Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 2022 - 15 CS 22.1364 -, juris Rdnr. 35 und Urteil vom 31. März 2021 - 15 N 20.411 -, juris Rdnr. 26). Da das Baugesetzbuch jedoch, wie bereits ausgeführt, keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans gewährt, sind nach Auffassung des Senats auch im Fall der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans mit rein faktisch begünstigenden Festsetzungen weitergehende Untersuchungen und Abwägungen nur in besonderen Fällen erforderlich, in denen eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die geplante Bebauung trotz Einhaltung der Abstandsvorschriften aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände ausnahmsweise möglich erscheint. Ein solcher Fall liegt hier jedoch hinsichtlich des Anwesens der Antragsteller zu 5. und 6. nicht vor. Zwar werden mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan die Festsetzungen des vorherigen Bebauungsplans N 30.1 insoweit geändert, dass nun ein Baufenster im hinteren Grundstückbereich des Plangebiets neu ausgewiesenen wird. Auch schließt die danach vorgesehene Bebauung nicht an die Bebauung des Grundstücks der Antragsteller zu 5. und 6. an, sondern ist ca. 10 m nach Süden verschoben. Das neu ausgewiesene Baufenster liegt jedoch ausschließlich westlich bzw. südwestlich des Wohnhauses und der Terrasse der Antragsteller zu 5. und 6. und der unbebaute Bereich südlich ihres Wohnhauses und ihrer Terrasse bleibt von der Planung unberührt, so dass die – insbesondere im Winter kostbare – Besonnung von Süden durch die neu geplante Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Dafür, dass allein aufgrund der Verringerung der Besonnung von Westen und Südwesten eine unzumutbare Beeinträchtigung der Besonnung und Belichtung des Anwesens der Antragsteller zu 5. und 6. erfolgen könnte, gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte. Solche ergeben sich auch nicht aus den von den Antragstellern zu 5. und 6. im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgelegten Visualisierungen, insbesondere der Darstellung zur „Verschattungssituation für Wohnhaus LS 38a (Hinterhaus)“ in der Anlage 7 zur Stellungnahme vom 28. Juli 2014, die die Antragsteller zu 5. und 6. offenbar selbst erstellt haben. Die Darstellung ist zum einen wenig belastbar, da Angaben zum methodischen Vorgehen und den angewandten Berechnungsparametern fehlen. Unabhängig hiervon soll die geplante Bebauung auch nach dieser Darstellung im Jahresmittel (März/September) die Fassade des Wohnhauses der Antragsteller zu 5. und 6. erst ab 13:30 Uhr zur Hälfte und erst ab 14:30 Uhr ganz verschatten. Auch hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Verschattung des Passivhauses der Antragsteller zu 1. bis 4. liegt kein Ermittlungs-, Bewertungs- oder sonstiges Abwägungsdefizit vor. Anders als bei dem Anwesen in der V.-straße 38 a hat die Antragsgegnerin zur Ermittlung und Bewertung der Wirkung der Verschattung der neu ausgewiesenen Bebauung auf den Heizwärmebedarf und die Heizwärmelast des Passivhauses selbst ein Gutachten eingeholt, nämlich die Einschätzung des M...s vom 17. Dezember 2014. Zudem hat sie die beiden weiteren vorliegenden Gutachten (Verschattungsanalyse vom 23. April 2013 und Gutachten des Büros L. vom 26. August 2014) bei ihrer Abwägung berücksichtigt. Dabei ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1. bis 4. weder die Ermittlung noch die Bewertung der Verschattungswirkung durch die Antragsgegnerin im Hinblick auf das Mehrfamilienhaus der Antragsteller zu 1. bis 4. in relevanten Punkten fehlerhaft. Dies gilt zunächst für die Ermittlung der Verschattungswirkung durch die Einschätzung des M...s vom 17. Dezember 2014, auf die sich die Antragsgegnerin wesentlich gestützt hat, und die Bewertung dieses Gutachtens. Anders als im Falle der Antragsteller zu 5. und 6. besteht bei dem Mehrfamilienhaus der Antragsteller zu 1. bis 4. die Besonderheit, dass es sich um ein Passivhaus handelt, welches besonders darauf ausgelegt ist, die solare Energie, die durch die Besonnung der Fassade bzw. Fenster entsteht, passiv energetisch zu nutzen. Der Umstand, dass die Antragsteller zu 1. bis 4. ihr Haus nach dem Passivhausstandard errichtet haben, begründet zwar, wie die Antragsgegnerin zurecht hervorhebt, unter dem Aspekt der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme und der Wohnhygiene keine zusätzlichen Abwehrrechte gegen eine heranrückende Wohnbebauung. Planbetroffene, die Eigentümer eines Passivhauses sind, können grundsätzlich keine weitergehende Rücksichtnahme der Nachbarschaft verlangen als sonstige Eigentümer eines planbetroffenen Bestandsgebäudes, dies jedenfalls solange der Passivhausstandard für ein Gebäude nicht verbindlich vorgeschrieben ist, sondern wie hier freiwillig erfüllt wird (vgl. ähnlich auch für die Rücksichtnahme bei der Verschattung einer Photovoltaik-Anlage durch eine angrenzende Bebauung: Bay. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 15 CS 13.1561 -, juris Rdnr. 15). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Passivhaus eine Auszeichnung dafür erhalten hat, dass es in die Endrunde der Auswahl für den Klimapreis der Stadt Darmstadt gekommen ist. § 1 Abs. 6 BauGB verlangt bei der Aufstellung von Bauleitplänen – neben der Berücksichtigung des Belangs der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse – nach seiner Nr. 7 b) allerdings auch eine Berücksichtigung des Belangs des Umweltschutzes und dabei insbesondere auch der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie. Dass dieser Aspekt insbesondere bei einer Nachverdichtung im Bestand von Relevanz ist, führt die Antragsgegnerin auch in ihrem „Integrierten Klimaschutzkonzept“ vom 30. November 2013 aus, den die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 10. Oktober 2013 als Handlungsleitfaden auch für die Bauleitplanung beschlossen hat. Dort wird auch auf die mögliche Beschränkung der Nutzung passiver solarer Energien infolge der Verschattungswirkung einer Nachverdichtung verwiesen (siehe S. 46/47). Dabei geht es nicht um den wohnhygienischen Aspekt, der unter anderem durch die DIN-Normen zum Tageslicht in Innenräumen in den Blick genommen wird, sondern um den Einfluss auf den Heizwärmebedarf bzw. die erforderliche Heizwärmelast des betroffenen Hauses. Ein derartiger negativer Effekt der neu geplanten Bebauung direkt südlich des bestehenden Passivhauses der Antragsteller zu 1. bis 4. erscheint auch vorliegend grundsätzlich möglich. Vor diesem Hintergrund ist es vom Ansatz her schlüssig, dass die Antragsgegnerin eine Einschätzung dazu eingeholt hat, welchen Einfluss die Verschattung durch die Nachverdichtung auf den Heizwärmebedarf und die Heizwärmelast des Mehrfamilienhauses der Antragsteller zu 1. bis 4 hat. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung des M...s den Einfluss der geplanten Bebauung auf die Verschattung des Hauses als Ganzes und den Heizwärmebedarf des gesamten Hauses in den Blick nimmt, obwohl das Erdgeschoss durch die Verschattung stärker betroffen ist als die oberen Etagen und das Haus über separate Wohnungen mit separaten Lüftungssystemen und Nachheizregistern verfügt, so dass die Erdgeschosswohnungen nicht von den solaren Energiegewinnen der oberen Stockwerke profitieren können. Denn ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Besonnungsdauer und einen dadurch gegebenen bestimmten Heizwärmebedarf einzelner Wohnungen besteht nicht. Auch orientiert sich die Einschätzung des M...s an allgemein anerkannten Methoden. Die gewählte Herangehensweise entspricht den anerkannten Kriterien für den Passivhaus-Nachweis nach dem sog. Passivhaus Projektierungs-Paket (PHPP) - Tool, wonach für die Kennwertberechnung eines Gebäudes die Gesamtheit einer geschlossenen (d.h. gedämmten und luftdichten) Gebäudehülle herangezogen werden muss, die alle regelmäßig beheizten bzw. gekühlten Räume umfasst (vgl. „Gebäudekriterien Passivhaus – EnerPHit – PHI-Energiesparhaus, Anlage AG 8 zum SS. vom 14. Februar 2024, Ziffer 2.5.1 Zonierung, S. 23). Das PHPP-Tool ist ein validiertes und allgemein anerkanntes Tool zur Berechnung und Zertifizierung von Passivhäusern. Dass es insoweit bessere Tools zur Beurteilung des Heizwärmebedarfs bzw. der Heizwärmelast von Passivhäusern gäbe, haben die Antragsteller selbst nicht vorgetragen. Vielmehr beziehen sie sich in ihrem Erläuterungsbericht zur Bewerbung für den Klimaschutzpreis „Nachhaltiges Bauen in Darmstadt“ selbst auf diesen Standard und führen aus, dass „der im Passivhaus Projektierungs-Paket (PHPP) vorgegebene maximale Restwärmebedarf von 15 kWh/(m2a) eine Größenordnung darstellt, die den Verzicht auf ein konventionelles Heizsystem ermöglicht.“ Die Empfehlungen der DIN-Norm 5034-1 zum Tageslicht in Innenräumen, die die Antragsteller angewandt haben wollen, sind dagegen schon von ihrer Zielrichtung her nicht auf die Beurteilung des Heizwärmebedarfs eines Hauses ausgerichtet. Die Einschätzung des M...s ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1. bis 4. auch nicht deswegen zur Beurteilung der durch das Planvorhaben verursachten Verschattung ungeeignet, weil sie nicht die maximal möglichen Maße nach den Bebauungsplan N 3.1.3 zugrunde legt. Den Antragstellern zu 1. bis 4. ist zwar zuzugeben, dass eine aussagekräftige Untersuchung der Verschattungswirkung grundsätzlich erfordert, dass sie den End-Zustand nach dem vorgesehenen Bebauungsplan mit dem Ist-Zustand für das betroffene Bestandsgebäude vergleicht und dabei den nach den Festsetzungen im Bebauungsplan maximal möglichen Baukörper zugrunde legt, der das festgesetzte Baurecht – aus Sicht der planbetroffenen Bestandgebäude zu deren Nachteil – weitest möglich ausschöpft (vgl. Urteil des Senats vom 23. April 2015 - 4 C 567/13.N -, juris Rdnr. 77; OVG des Saarlandes, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 2 C 309/19 -, juris Rdnr. 32; Bay. VGH, Urteile vom 31. Januar 2013 - 1 N 11.2087 u.a. -, juris Rdnr. 42 und vom 18. Juli 2014 - 1 N 13.2501 -, juris). Die Einschätzung des M...s genügt diesen Anforderungen jedoch im Grundsatz, auch wenn sie nicht in allen Details die maximal möglichen Abmessungen zugrunde legt. So geht die Einschätzung von einer Breite des Doppelhauses von 19,5 m und Tiefe von 13 m und einer Horizontalentfernung von ca. 17 m zwischen dem geplanten Doppelhaus und dem Passivhaus aus, was ausweislich der hierzu von der Antragsgegnerin vorgelegten Karte zu den Baugrenzen (siehe Anlage AG 6 zum SS. vom 14. Februar 2024) im Wesentlichen den maximal zulässigen Maßen des nach den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Doppelhauses entspricht. Hinsichtlich des Horizontalabstands zwischen dem Passivhaus und der denkbar nächstgelegenen Verschattungskante des Firstes des geplanten Doppelhauses mit Staffelgeschoss ergibt sich aus der vorgelegten Karte dagegen zwar, wie auch die Antragsgegnerin selbst ausführt, dass dieser Abstand ca. 18,5 m und nicht ca. 22 m beträgt, wie in der Berechnung des M...s zugrunde gelegt. Diese Abweichung von den maximal zulässigen Maßen nimmt der Einschätzung jedoch nicht Aussagekraft. Denn zum einen rührt, wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt, ein Großteil der Verschattung von der südlich gelegenen Blockrandbebauung entlang der V.-straße her. So beträgt der „Reduktionsfaktor“ für die Verglasungsfläche der Südfassade des Hauses bereits im Ist-Zustand 74 % (vgl. Tabelle auf Seite 4). Wie die Antragsteller zu 1. bis 4. zu Recht hervorheben und die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist dieser auch als „Verschattungsfaktor“ bezeichnete Faktor zwar als Anteil der Besonnung – und nicht etwa der Verschattung – zu verstehen. Das heißt die Verglasungsfläche des Haus wird nach den Berechnungen des M...s im Ist-Zustand um 26 % verschattet. Dieser Reduktionsfaktor verändert sich durch die geplante Bebauung jedoch nur um wenige Prozent auf im Mittel 71 % bezogen auf die Südfassade des Haues. Das heißt im End-Zustand erhöht sich die Verschattung der Verglasungsfläche nur geringfügig auf 29 %. Dies zeigt, dass die zusätzliche Verschattung im Vergleich zur bestehenden Verschattung des Hauses nur einen sehr kleinen Teil ausmacht, der selbst bei einer Verdoppelung noch gering wäre. Zudem ist die Veränderung beim Heizwärmebedarf und der Heizwärmelast insgesamt so gering, dass nicht erkennbar ist, wie sich das Ergebnis des Gutachtens bei Zugrundelegung eines Horizontalabstandes von 18,5 m statt 22 m wesentlich ändern könnte. So erhöht sich der spezifische Heizwärmebedarf nach der Berechnung des M...s lediglich um 0,4 kWh/(m2a) von 14,7 kWh/(m2a) auf 15,1 kWh/(m2a), der Jahresheizwärmebedarf lediglich um 341 kWh von 11.955 kWh auf 12.296 kWh, also lediglich um 2,85 %, und die Heizwärmelast um 73,5 W von 9.431 W auf 9.504 W, also nur um 0,6 %. Angesichts dieser insgesamt sehr geringen Auswirkungen auf den Heizwärmebedarf und die Heizwärmelast des Hauses ist auch nicht ersichtlich, dass andere Annahmen zur Länge der Heizperiode, wie die Antragsteller zu 1. bis 4. sie fordern, ein relevant anderes Ergebnis hervorbringen würden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstandes, dass das M... bei seiner Berechnung nicht die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige Außenwandhöhe (Traufhöhe) von 9,5 m, sondern nur 9,2 m zugrunde gelegt hat. Es kann insoweit dahinstehen, ob das Passivhaus der Antragsteller tatsächlich auf derselben Höhe liegt wie der in der Stadtgrundkarte vermessene Punkt mehr als 10 m vor ihrem Haus, der etwa 0,3 m höher liegt als der im Bebauungsplan N 3.1.3 festgesetzte Höhenbezugspunkt, wie die Antragsgegnerin geltend macht. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sondern das Passivhaus auf derselben Höhe wie der Höhenbezugspunkt des Bebauungsplans 3.1.3 liegen sollte, ist nicht erkennbar, wie eine zusätzliche Höhe von 0,3 m angesichts der insgesamt geringen Auswirkung zu einem relevant anderen Ergebnis hinsichtlich des zusätzlichen Heizwärmebedarfs bzw. der zusätzlichen Heizwärmelast des Hauses führen könnte, selbst wenn einzelne Fenster dadurch etwas länger verschattet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Einschätzung des M...s nur um eine Annäherung an die reale Situation handelt, worauf die Untersuchung selbst ausdrücklich hinweist. Dass die Auswirkungen auf den Heizwärmebedarf selbst bei Zugrundelegung der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Gebäudemaße nur geringfügig sind, wird im Übrigen durch das von den Antragstellern zu 1. bis 4. in Auftrag gegebene Gutachten des Büros L. bestätigt. Nach diesem Gutachten erhöht sich der Heizwärmebedarf selbst im schlechtesten Fall der Wohnung im Erdgeschoss Ost nur um 2,8 kWh/(m2a) von 17,4 kWh/(m2a) auf 20,2 kWh/(m2a), was einer Differenz von 16 % entspricht. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ergebnisse der Einschätzung des M...s in der Abschließenden Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit insoweit fehlerhaft dargestellt wurde, als der Verschattungsfaktor der Südfassade im Ist-Zustand mit 71 % und im Endzustand mit 74 % angegeben wurde, die beiden Werte also vertauscht wurden. Zusammen mit der Aussage, dass die Einschätzung des M...s zu dem Ergebnis komme, dass eine Verschattung des Hauses bereits durch das weiter südlich bestehende dreigeschossige Mehrfamilienhaus bestehe, erweckt diese Darstellung bei einem mit dem Gutachten nicht im Detail vertrauten Leser in der Position eines Stadtverordneten zwar den Eindruck, dass die Verschattung (und nicht die Besonnung) im Ist-Zustand mehr als 70 % beträgt. Die Antragsgegnerin hat ihre Abwägungsentscheidung ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Ziffer 11.0) jedoch nicht auf eine solche vermeintlich große Verschattung von mehr als 70 % im Ist-Zustand gestützt, sondern vielmehr auf den Umstand, dass die Auswirkungen der Verschattung infolge der geplanten Bebauung nach der Begutachtung insgesamt geringfügig sind. Diese Bewertung entspricht auch dem tatsächlichen Ergebnis der Einschätzung des M...s. Die Abwägung der Antragsgegnerin stellt sich zudem nicht als fehlerhaft dar, weil sie sich bei der Abwägung auch auf die Verschattungsanalyse vom 23. April 2013 gestützt hat und auf Grundlage dieser Analyse davon ausgegangen ist, dass das Energiekonzept des Passivhauses nicht beeinträchtigt werde. Zunächst fehlt es der Analyse entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1. bis 4. nicht deswegen an Aussagekraft, weil sie nicht die in der DIN 5034-1 oder in der DIN EN 17037-2019-3 genannten Bezugstage zugrunde legt, sondern die drei Stichtage 21.11., 21.12. und 21.01. Wie bereits ausgeführt, besteht keine Verpflichtung einer planenden Gemeinde die Verschattung anhand der nicht bindenden DIN-Normen zu untersuchen, zumal diese nicht auf eine Bewertung des Heizwärmebedarf eines Passivhauses, sondern auf die Bewertung gesundheitlicher und wohnhygienischer Aspekte ausgerichtet sind. Die Wahl der genannten Stichtage in der Verschattungsanalyse ist auch nachvollziehbar, da es sich dabei um drei Tage in den besonders sonnenarmen Monaten November, Dezember und Januar handelt. Die Verschattungsanalyse ist auch nicht bereits deswegen zur Bewertung der Verschattungswirkung der geplanten Bebauung unbrauchbar, weil sie einen Baumbestand im nördlichen Teil des Plangebietes berücksichtigt, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Jahr 2019 schon seit mehreren Jahren nicht mehr bestand. Damit legt die Analyse, wie die Antragsteller zu 1. bis 4. zu Recht kritisieren, zwar nicht die für die Abwägung maßgeblichen Umstände zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zugrunde, wie es nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgeschrieben ist. Der Baumbestand wurde allerdings nur im Ist-Zustand berücksichtigt und beeinflusst damit nicht den ermittelten End-Zustand in Form der prozentualen Verschattung der transparenten Fläche der Südfassade von im schlechtesten Fall 25,3 %. Der Umstand, dass die Verschattungsanalyse selbst in der Variante 1 (mit den größten Maßen) nicht die maximal mögliche Dachneigung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde legt, nimmt ihr ebenfalls nicht die Aussagekraft. Die in der Variante 1 mit 5° angenommene Dachneigung anstatt der nach dem Bebauungsplan zulässigen 40° Dachneigung dürfte zwar auch Auswirkungen auf den ermittelten End-Zustand haben, der bei 40° schlechter wäre als bei 5°. Insoweit ist allerdings zugleich zu berücksichtigen, dass die Verschattungsanalyse davon ausgeht, dass der Abstand des neu geplanten Doppelhauses zur südlichen Grundstücksgrenze der V.-straße 38 a nur 3 m statt der nun festgesetzten 6,5 m beträgt, was zu einer zusätzlichen Verschattung des Passivhauses im Vergleich zu den nun tatsächlich getroffenen Festsetzungen führt. Selbst wenn dieser Umstand die zu gering angenommene Dachneigung nicht voll ausgleichen sollte, die Verschattungsanalyse die bewirkte Verschattung also insgesamt ein wenig unterschätzen sollte, ist die in der Analyse festgestellte Verschattung im End-Zustand nach Bebauung bezogen auf das Haus als Ganzes insgesamt gering, so dass auch eine etwas größere Verschattung noch gering bliebe. So errechnet die Analyse für die drei untersuchten Stichtage der Wintermonate im Mittel im schlechtesten Fall der Variante 1 (mit der maximal zulässigen Firsthöhe von 9,5 m und Traufhöhe von 6,5 und einer Dachneigung von 5°) nur eine Verschattung von 25,3 % der transparenten Fläche der Südfassade des Hauses. Dies entspricht von der Größenordnung her auch der Einschätzung des M...s, das (unter Berücksichtigung größerer Abstände) eine Verschattung der Verglasungsfläche der Südfassade von 29 % im End-Zustand errechnet hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass durch die Verringerung der Besonnung infolge der neu geplanten Bebauung die Funktionalität des Passivhauses als solches nicht beeinträchtigt wird. Denn das Mehrfamilienhaus der Antragsteller zu 1. bis 4. entspricht, wie in der Verschattungsanalyse ausgeführt wird – auch wenn es formal als Passivhaus bezeichnet werden kann, weil es im Mittel bezogen auf das ganze Haus den erforderlichen Grenzwert von 15 kWh/(m2a) einhält – bereits ohne die geplante Bebauung nicht funktional dem Grundprinzip der Passivhausbauweise, wonach die thermische Behaglichkeit ohne zusätzliche Umluft sichergestellt wird, sondern bedarf bereits jetzt eines zusätzlichen Heizsystems. Dies haben die Antragsteller auch nicht bestritten. Dies wird vielmehr durch den von den Antragstellern zu 1. bis 4. vorgelegten Erläuterungsbericht zum Energiekonzept ihres Hauses im Rahmen der Bewerbung für den Klimapreis bestätigt. Dort heißt es, dass die Wohnungen nicht nur über elektrische Nachheizregister verfügen, sondern z.T. auch über zusätzliche Holzkaminöfen. Im Hinblick auf diese bereits vorhandenen zusätzlichen Beheizungsmöglichkeiten ist nicht nachvollziehbar, dass diese, wie die Antragstellern zu 1. bis 4. behaupten, technisch und kapazitätsmäßig nicht in der Lage sein sollen, den infolge einer Bebauung zusätzlich notwendigen geringen Heizwärmebedarf zu decken, der selbst nach dem Gutachten des Büros L. im schlechtesten Fall der östlichen Erdgeschosswohnung nur 2,8 kWh/(m2a) beträgt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese östliche Wohnung der Antragstellerin zu 2. nicht auf das Erdgeschoss beschränkt ist, sondern sich über drei Etagen erstreckt, diese Wohnung also auch von den solaren Gewinnen der oberen Geschosse profitieren kann. Hinzu kommt, dass ein Passivhaus, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, sich gerade dadurch auszeichnet, dass es besonders gut gedämmt ist und dadurch zusätzlich zur Verfügung gestellte Wärme länger halten kann als „normale“ Häuser. Die Antragsteller zu 1. bis 4. haben ihre Behauptung auch nicht weiter mit Daten substantiiert. Die Bewertung der Auswirkungen der geplanten Bebauung auf den Heizwärmebedarf und das Energiekonzept des Passivhauses als gering durch die Antragsgegnerin ist vor diesem Hintergrund insgesamt nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war demgegenüber – auch angesichts der Besonderheiten des Falls – nicht dazu verpflichtet, die Verschattungswirkung der geplanten Bebauung auf das Haus der Antragsteller zu 1. bis 4. zusätzlich unter wohnhygienischen Aspekten zu untersuchen. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine solche Untersuchung im Regelfall nicht erforderlich, wenn die Abstandsflächen nach der HBO eingehalten sind. Hier werden nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht nur die allgemeinen Abstandsflächen eingehalten. Vielmehr wird durch die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze in einem Abstand von 6,5 m der bauordnungsrechtlich einzuhaltende Abstand deutlich erhöht. Bei maximaler Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Gebäudehöhe durch Errichtung eines 9,5 m hohen, aber nach Norden hin um 1,5 m zurückgesetzten Staffelgeschosses wäre nur der Mindestabstand von 3 m nach § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO einzuhalten, bei Errichtung des Hauses unterhalb des Höhenbezugspunktes des Bebauungsplans ggf. etwas mehr (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 HBO, wonach sich der Abstand nach der Wandhöhe gemessen von der Geländeoberkante aus berechnet). Mit der Festsetzung der Baugrenze im Abstand von 6,5 m in Richtung des Doppelhauses wird dieser Abstand mehr als verdoppelt. Hinzu kommt, dass zwischen der Grundstücksgrenze und dem nördlich gelegenen Haus der Antragsteller zu 1. bis 4. nochmals ein Abstand von ca. 10,5 m liegt, der die Verschattungswirkung weiter reduziert. Durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 beachtet der Bebauungsplan N 3.1.3 auch die nach § 17 Abs. 1 BauNVO in einem Allgemeinen Wohngebiet vorgesehene Obergrenze für die Dichtewerte (vgl. hierzu auch S. 9 der Begründung zum Bebauungsplan). Vor diesem Hintergrund sind aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Bauleitplanverfahrens dazu verpflichtet gewesen wäre, die Auswirkung des Bebauungsplans unter wohnhygienischen Aspekten im Hinblick auf die Besonnungsdauer einzelner Wohnungen weitergehend zu untersuchen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin zu 1. bis 4. vorgelegten Gutachten des Büros L., wonach die Empfehlungen zur Besonnungsdauer von einer Stunde zum 17. Januar nach der DIN 5034-1 für die Erdgeschosswohnungen nicht mehr eingehalten werden. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass nach dem Gutachten des Büros L. bei einer Bebauung gemäß dem Bebauungsplan N 30.1.1 am 21. März eine Besonnungsdauer in allen Erdgeschosswohnungen von deutlich mehr als vier Stunden erreicht wird, und dies, wie die Antragsgegnerin geltend macht, mehr ist als die Empfehlung für eine hohe Besonnungsdauer von vier Stunden nach der im März 2019 veröffentlichten DIN EN 17037, die seitdem vorrangig gegenüber der DIN 5034-1 anzuwenden ist (vgl. zur Verpflichtung nach Veröffentlichung einer europäischen Norm die entgegenstehende nationale Normen zurückzuziehen: CEN/CENELEC, Geschäftsordnung, Teil 2, Gemeinsame Regeln für die Normungsarbeit, Abschnitt 11.2.5.2 und Dauses/Ludwig, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 59. EL Okt. 2023, C. IV. Technische Sicherheitsvorschriften und Normen, Rdnr. 28). Denn die Ergebnisse eines anhand der DIN 5034-1 (Stand 2011) erstellten Gutachtens lassen sich nicht ohne Weiteres anhand der DIN EN 17037 bewerten, weil die Ermittlung der Besonnungsdauer nach der DIN 5034-1 nach anderen Maßstäben erfolgt als die Ermittlung nach der DIN EN 17037. Erstere Norm sah nach Ziffer 4.4 als Nachweisort die Fenstermitte in Fassadenebene vor, letztere sieht als Bezugspunkt die Innenseite des Fensters vor, wodurch sich eine Minderung der Besonnungsdauer durch die Laibung ergibt; auch berücksichtigt die DIN EN 17037 nur noch Sonnenzeiten mit einem bestimmten Höhenwinkel der Sonne (in Deutschland 11°, vgl. insgesamt: Leitfaden zu DIN EN 17037, Tageslicht in Gebäuden, S. 12, abrufbar unter: https://www.dabonline.de/2021/01/28/tageslicht-in-gebaeuden-innenraeume-neue-norm-din-en-17037/). Das Ergebnis des Gutachtens des Büros L. ist jedoch schon deswegen nur beschränkt belastbar, weil es, wie die Antragsgegnerin zu Recht kritisiert, in der Bestandssituation nicht nur die bestehenden Gebäude, sondern auch eine auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. bis 4. nach dem Bebauungsplan N 30.1.1 zulässige, aber bisher nicht realisierte Bebauung im mittleren Baufenster zugrunde legt. Abgesehen davon, dass mit einer Realisierung einer (Grenz-)Bebauung in diesem mittleren Baufenster mangels der hierzu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Sicherung einer anschließenden Grenzbebauung derzeit nicht zu rechnen ist, besteht auch kein Bedarf, die Antragsteller zu 1. bis 4. vor einer solchen Bebauung zu schützen, da sie es selbst in der Hand haben, ob (und wie) eine Bebauung in diesem Bereich erfolgt. Aufgrund der Berücksichtigung dieser nicht vorhandenen Bebauung südwestlich des Passivhauses sind die Ergebnisse des Gutachtens jedenfalls für die westliche und mittlere Wohnung hinsichtlich der untersuchten Besonnungsdauer negativ verzerrt und geben dementsprechend kein realistisches Bild der tatsächlich zu erwartenden Verschattung infolge des Bebauungsplans N 3.1.3. Bei der östlichen Erdgeschosswohnung des Passivhauses dürfte dieser negative Effekt dagegen zwar nur gering sein, da die zusätzlich berücksichtigte Bebauung insoweit westlich liegt, während das nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Doppelhaus direkt südlich der Wohnung entstehen soll. Auch hinsichtlich dieser östlichen Wohnung lässt sich aus dem Gutachten des Büros L. jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung entnehmen, die eine Unzumutbarkeit nahelegt oder die Antragsgegnerin aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zu einer weitergehenden Untersuchung der Verschattungswirkung unter wohnhygienischen Aspekten hätte veranlassen müssen. Denn diese östliche Wohnung erstreckt sich nach der vorgelegten Teilungserklärung, wie bereits oben ausgeführt, über alle drei Etagen des Hauses, wobei nach dem Gutachten des Büros L. im 1. und 2. Obergeschoss keinerlei Verringerung der Besonnung zum Stichtag 17. Januar zu erwarten ist, am 21. März und 23. September gibt es auch im Erdgeschoss keine Verringerung. Ähnliches gilt für die in dem Gutachten untersuchte gewichtete monatliche Besonnungsdauer im Jahresgang. Hier weist die Tabelle auf Seite 10 des Gutachtens zwar für die Wohnung im Erdgeschoss Ost eine Reduktion der mittleren gewichteten Besonnungsdauer in den Wintermonaten um 72 % aus, im 1. und 2. Obergeschoss Ost jedoch nur eine Verringerung um 4 % bzw. 0 %. Damit stehen unter wohnhygienischen Aspekten auch nach dem Gutachten des Büros L. ausreichend Wohnräume in den anderen Etagen der östlichen Wohnung zur Verfügung, die nicht oder fast nicht beeinträchtigt werden. Auch die DIN 5034-1, die im Gutachten zugrunde gelegt wurde, macht – ebenso wie die im März 2019 veröffentlichte DIN EN 17037 – nur eine Empfehlung für eine Mindestbesonnungsdauer von einem Wohnraum einer Wohnung. Aus den von den Antragsstellern zu 1. bis 4. vorgelegten Verschattungssimulationen, die vom Architektenbüro der Antragstellerin zu 2. erstellt wurden, ergeben sich ebenfalls keine besonderen Umstände, die eine Unzumutbarkeit der Verschattung unter wohnhygienischen Umständen nahelegen oder jedenfalls eine weitergehende Untersuchung dieser Wirkung durch die Antragsgegnerin erfordert hätte. Die Aussagekraft der Simulationen ist bereits dadurch beschränkt ist, dass es an Angaben zum methodischen Vorgehen und den angewandten Berechnungsparametern fehlt. Selbst wenn man die Simulation dennoch zur Bewertung der infolge des Bebauungsplans zu erwartenden Verschattung heranzieht, ist hieraus keine in einer Innenstadtlage unzumutbare Beeinträchtigung der Besonnung des Passivhauses ersichtlich. Nach der Simulation zum Stichtag 31. Dezember ist das Mehrfamilienhaus von 11 bis 16 Uhr im Wesentlichen unverschattet, bei einer Bebauung des neu ausgewiesenen Baufensters durch ein Doppelhaus in maximaler Höhe mit Staffelgeschoss ist lediglich der östliche Teil des Mehrfamilienhauses im Erdgeschoss und teilweise im 1. Obergeschoss von 11 bis 12 Uhr verschattet. Schon um 13 Uhr ist die östliche Erdgeschosswohnung nur noch teilweise verschattet, von 14 Uhr bis 16 Uhr ist das Haus dagegen fast wieder komplett besonnt. Ähnliches zeigt auch die weitere Simulation für den 17. Januar. So betrifft die zusätzliche Verschattung am 17. Januar nur den mittleren und östlichen Teil des Hauses und dabei ebenfalls im Wesentlichen nur das Erdgeschoss und nur einen Teil des Tages; ab 14:30 Uhr zeigt die Simulation keine zusätzliche Verschattung mehr. Die vorgelegten Simulationen bestätigen damit letztlich, dass die zusätzliche Verschattung infolge des geplanten Doppelhauses vorwiegend die östliche Wohnung der Antragstellerin zu 2. betrifft, die sich über drei Etagen erstreckt, und dort im Wesentlichen nur das Erdgeschoss, während das 1. und 2. Obergeschoss weitgehend unbeeinträchtigt bleiben. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot infolge einer erdrückenden Wirkung der neu vorgesehenen Bebauung gegenüber dem Wohnhaus der Antragsteller zu 5. und 6. oder aufgrund der durch die geplante Bebauung geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten in ihr Wohnhaus unwirksam. Das Abwägungsgebot verpflichtet die Antragsgegnerin zwar grundsätzlich so zu planen, dass die durch ihren Bebauungsplan zugelassene Bebauung keine unzumutbare abriegelnde, einmauernde oder erdrückende Wirkung auf eine benachbarte Bebauung hat (vgl. z.B. Bay. VGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - 15 N 21.2219 -, juris Rdnr. 17 und vom 12. Mai 2015 - 15 N 13.2533 -, juris Rdnr. 48 m.w.N.). Eine derartige Rücksichtslosigkeit ist jedoch nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für die Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (Beschluss des Senats vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 -, juris Rdnr. 61 und vom 13. August 2013 - 4 B 1458/13 -, juris Rdnr. 11; Hess. VGH, Beschluss vom 20. November 2023 - 3 B 357/23 - (n.v.); OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rdnr. 49 ff.). Eine erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (Beschluss des Senats vom 13. August 2013, a.a.O., und vom 21. Juni 2011 - 4 B 1106/11 -, juris) und wurde etwa angenommen bei einem 12-geschossigen Gebäude in 15 m Entfernung zu einem 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, juris Rdnr. 38) oder bei drei 11,05 m hohen Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, juris Rdnr. 15). Von einer solchen erdrückenden Wirkung des geplanten Doppelhauses gegenüber dem bestehenden Wohnhaus der Antragsgegner zu 5. und 6. ist aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans N 30.1.3 nicht auszugehen. Denn mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan wird ein maximal dreigeschossiges Wohnhaus (zwei Vollgeschosse plus Staffelgeschoss) zugelassen, für das gemäß der Festsetzung Ziffer I.3.3 des Bebauungsplans eine Traufhöhe von maximal 6,5 m und eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 9,5 m vorgesehen ist, wobei die Traufhöhe bei Errichtung eines Staffelgeschosses um maximal 3 m überschritten werden darf. Das Gebäude der Antragsteller zu 5. und 6. besitzt demgegenüber zwei Geschosse und eine Traufhöhe von ca. 5 m. Der Höhenunterschied wird nicht dadurch vergrößert, dass das Wohnhaus der Antragsteller zu 5. und 6, wie von ihnen behauptet, 1,2 m tiefer liegen würde als der im streitgegenständlichen Bebauungsplan ausgewiesene Höhenbezugspunkt. Wie sich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug aus der Stadtgrundkarte ergibt, nach der auch ein Punkt direkt vor dem Haus der Antragsteller 5. und 6. professionell vermessen wurde, liegt das Haus der Antragsteller 5. und 6. vielmehr lediglich 0,02 m tiefer als der Höhenbezugspunkt des Bebauungsplans N 3.1.3. Dafür, dass diese Vermessung falsch sein könnte, gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte. Allein der Vortrag der Antragsteller zu 5. und 6., dass nach ihren persönlich vorgenommenen Messungen zwischen dem Anwesen V.-straße 38 a und dem hinteren, für die Planung relevanten Bereich des Anwesens V.-straße 36 ein Höhenunterschied von ca. 1,5 m bestehe und ihr Wohngebäude ca. 0,9 m tiefer liege als der Parkplatz im Hinterhof des Anwesens V.-straße 38, begründet keinen solchen Anhaltspunkt. Denn aus der Vermessungskarte ergibt sich, dass das Gelände, anders als die Antragsteller zu 5. und 6. meinen, nicht einheitlich von der V.-straße aus von Süden nach Norden abfällt, sondern unterschiedliche Höhen aufweist. So liegt der Parkplatz im Hinterhof des Anwesens V.-straße 36 auch nach der Vermessung höher als das Gelände unmittelbar vor dem Wohnhaus der Antragsteller zu 5. und 6., aber zugleich auch höher als der Höhenbezugspunkt des streitgegenständlichen Bebauungsplans an der V.-straße. Das Grundstück V.-straße 36 liegt im hinteren Bereich nach der Vermessung dagegen 1,17 m tiefer als das Gelände unmittelbar vor dem Wohnhaus der Antragsteller zu 5. und 6., aber zugleich auch 1,19 m tiefer als der Höhenbezugspunkt des Bebauungsplans. Die von den Antragstellern zu 5. und 6. beobachteten Höhenunterschiede finden sich also in der Stadtgrundkarte wieder. Allein aus der damit ca. doppelten Höhe des geplanten Doppelhauses gegenüber dem Wohnhaus der Antragsteller 5. und 6. ergibt sich noch keine erdrückende Wirkung. Die vorgesehene Höhe (zwei Vollgeschosse zzgl. Staffelgeschoss) entspricht vielmehr den auch auf den angrenzenden Grundstücken im Blockinneren überwiegend vorgesehenen Gebäudehöhen nach dem Bebauungsplan N 30.1 und N 30.1.1. Dagegen sind entlang der V.-straße sogar überwiegend dreigeschossige Gebäude zugelassen, das unmittelbar dem Anwesen der Antragsteller gegenüberliegende Haus in der V.-straße 38 ist sogar viergeschossig. Das geplante Doppelhaus ist im Vergleich zum Wohnhaus der Antragsteller zwar – anders als beispielsweise die östlich angrenzenden Gebäude – um ca. 10 m nach Süden verschoben, so dass die Wirkung auf das Wohnhaus der Antragsteller zu 5. und 6. stärker ist als bei den östlich etwa auf derselben Höhe liegenden Gebäuden. Auch hieraus ergibt sich jedoch keine derart übermächtige Wirkung, die das Wohnhaus der Antragsteller als eine von dem neu vorgesehenen Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik erscheinen lässt. Denn insgesamt hat das Baufenster nur eine Tiefe von 12 m und Breite von ca. 16 m und hält sich damit ebenfalls im Rahmen dessen, was in der näheren Umgebung nach dem Bebauungsplan N 3.1 und N 3.1.1 an Baufenstern vorhanden ist. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass das mögliche Staffelgeschoss nach den Festsetzungen des Bebauungsplans jeweils 1,5 m hinter der nördlichen und südlichen Baugrenze zurückbleiben muss, was die Wirkung des dritten Geschosses reduziert. Auch ist eine Grenzbebauung nur in dem Bereich zugelassen, in dem die Gebäude tatsächlich aneinandergrenzen und nicht über die gesamte Tiefe des geplanten Doppelhauses. Der streitgegenständliche Bebauungsplan sieht auch lediglich im Westen bzw. Südwesten des Wohnhauses der Antragsteller zu 5. und 6. eine neue Bebauung vor und lässt die im Süden und Südosten bestehende Freifläche unberührt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ entstehen könnte. Die durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan N 30.1.3 ermöglichte Bebauung ist, anders als die Antragsteller zu 5. und 6. meinen, auch nicht mit dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1985 - 4 C 34.85 - zugrundeliegenden Fall vergleichbar. Jener Fall betraf den Neubau von drei 11,50 m hohen Silos in 6 m Entfernung zu dem 7 m breiten Grundstück der dortigen Klägerin. Dies wurde als erdrückend und rücksichtslos angesehen, weil die drei Silos wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkten und den Eindruck vermittelten als sei das Grundstück der Klägerin „in eine Industrieanlage einbezogen und selbst Teil einer solchen“ (vgl. Urteil vom 23. Mai 1985, juris, Rdnr. 15). Schon von der Art der zugelassenen Bebauung her ist dieser Fall nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Denn bei der durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan N 30.1.3 ermöglichten Bebauung handelt es sich nicht um eine industrieanlagenähnliche neue Bebauung neben einem Wohnhaus, sondern um ein zusätzliches Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet. Der Bebauungsplan N 30.1.3 verletzt das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot auch nicht aufgrund von dadurch neu geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten in das Wohnhaus der Antragsteller zu 5. und 6. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 - 4 B 224.82 -, juris Rdnr. 5; Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 2015 - 4 B 1353/15 -, juris Rdnr. 10 und vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 -, juris Rdnr. 68; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 15 ZB 19.1221 -, juris Rdnr. 19; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. November 2019 - 2 Bs 218/19 -, juris Rdnr. 41). Insbesondere in bebauten Bereichen wie hier müssen Einsichtsmöglichkeiten im Allgemeinen hingenommen werden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn durch die neue Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer „Aussichtsplattform“ in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 -, juris Rdnr. 25; OVG Sachsen, Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 1 B 249/10 -, juris Rdnr. 7), wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z.B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus; vgl. die Nachweise bei OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, juris Rdnr. 13). Diese Schwelle der Unzumutbarkeit ist hier durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht überschritten. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Bebauungsplan lediglich um eine Angebotsplanung handelt und die Festsetzungen Spielraum bei der konkreten Gestaltung eines möglichen Gebäudes lassen. Soweit die Antragsteller zu 5. und 6. rügen, dass infolge des Bebauungsplans Einsichtnahmemöglichkeiten von einem möglichen Staffelgeschoss in ihr Dachfenster und ihre Schlafzimmerfenster entstehen würden, so gehen sie offensichtlich davon aus, dass das zu errichtende Gebäude Fenster auf Höhe des Staffelgeschosses nach Osten oder einen Balkon oder eine Dachterrasse auf Höhe des Staffelgeschosses haben wird. Ob ein zu errichtendes Gebäude tatsächlich so ausgestaltet ist, dass damit eine direkte Einsichtnahme in ihre Fenster ermöglicht wird, ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans allerdings offen. Der Bebauungsplan macht keine Vorgaben hinsichtlich der Ausrichtung von Fenstern, Balkonen oder einer Dachterrasse. Diese nicht festgesetzten Parameter beeinflussen – neben den Abstandsflächen und den im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhen – jedoch ganz wesentlich, welche neuen Einsichtnahmemöglichkeiten durch ein neues Haus tatsächlich geschaffen werden. Insoweit besteht daher noch ausreichend Spielraum für eine eventuell erforderliche Konfliktlösung in einem Baugenehmigungsverfahren. Dies verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Dieser Grundsatz verlangt als eine Ausprägung des Abwägungsgebots, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte grundsätzlich selbst zu lösen hat. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dieser Grundsatz schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln aber nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf der Plangeber insbesondere dann Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Insoweit wird der Grundsatz, dass die durch die Bauleitplanung geschaffenen Probleme auch durch die Bauleitplanung gelöst werden müssen, durch den Grundsatz der „planerischen Zurückhaltung“ eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2003 - 4 CN 3/02 -, BVerwGE 119, 45 (49) = juris Rdnr. 17 m.w.N. und vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 (338) = juris m.w.N.). Eine Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren setzt dabei voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8/12 -, juris Rdnr. 17 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 2 Es 2/09.N -, juris Rdnr. 32). Letzteres ist hier, wie dargestellt, hinsichtlich der Einsichtnahme der Fall. Angesichts der obigen Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan N 30.1.3 durch die Festsetzungen zu einem neuen Doppelhaus im hinteren Grundstücksbereich einen weiteren Interessenkonflikt schafft, den er selbst nicht löst und der sich auch nicht sachgerecht in einem späteren Baugenehmigungsverfahren lösen lässt. Der Bebauungsplan übergeht auch nicht den nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB abwägungserheblichen Belang der Erhaltung vorhandener Ortsteile. Dieser Belang gibt als Zielrichtung der Bauleitplanung für vorhandene Ortsteile die Erhaltung dieser Ortsteile als selbständigen städtebaulichen Faktor vor (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn u.a., 151. EL August 2023, BauGB § 1 Rdnr. 130a). Dieser Belang wird durch den streitgegenständigen Bebauungsplan und die darin vorgesehene kleinteilige Nachverdichtung nicht beeinträchtigt. Der Bebauungsplan N 3.1.3 dient – entsprechend dem weiteren in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB genannten Belang – vielmehr der Fortentwicklung des vorhandenen Ortsteils durch eine Nachverdichtung. Eine planende Gemeinde ist im Rahmen ihrer neuen Planung auch nicht verpflichtet, sich an der bereits bestehenden tatsächlichen Bebauung nach Höhe und Lage zu orientieren oder bei einer neuen Planung dieselben Planungsziele zu verfolgen wie mit dem ursprünglichen Bebauungsplan. Unabhängig hiervon hat sich die Antragsgegnerin vorliegend bei ihrer Planung tatsächlich an der umliegenden Bebauung hinsichtlich Maß und Lage orientiert. Die Antragsgegnerin ist in ihrer Abwägung insoweit zurecht davon ausgegangen, dass mit dem Bebauungsplan N 30.1.3 eine Anpassung an die in der Nachbarschaft bereits planungsrechtlich vollzogene Verdichtung vorgenommen wird. Denn auch westlich des Plangebietes sind ähnliche Baufenster im Blockinnenbereich ausgewiesen, die teilweise bereits bebaut sind. Dass das auf dem Anwesen V.-straße 30/30 a liegende mittlere Baufenster derzeit nicht bebaut werden kann, liegt demgegenüber nicht an den Festsetzungen des dafür geltenden Bebauungsplans N 30.1.1, sondern daran, dass es dort für einen Grenzbau ohne Abstandsflächen an der öffentlich-rechtlichen Sicherung eines Anbaus auf dem angrenzenden Nachbargrundstück fehlt. Der neue Bebauungsplan N 30.1.3 orientiert sich auch an den Zielen des vorhergehenden Bebauungsplans N 30.1. Letzterer sollte nach seiner Begründung der Behebung städtebaulicher Missstände, der Erhaltung und Stärkung der vorhandenen Wohnnutzung, der Verbesserung der Wohnsituation und einer geordneten baulichen und städtebaulichen Entwicklung des Gebietes dienen und eine Rechtsgrundlage für Neuordnungsmaßnamen schaffen. Als einen Grundzug der Planung nennt der Bebauungsplan N 30.1 dabei auch ausdrücklich das Ziel, Neubauten auf den rückwärtigen Grundstücksteilen zu ermöglichen, sofern die Eigentümer dies gewünscht hatten und die Grundstücke dafür geeignet sind (vgl. S. 5 der Begründung). Eben dieses Ziel wird auch mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan N 30.1.3 verfolgt. Der Plan N 30.1.3 trägt schließlich auch dem Aspekt des Klimaschutzes nach § 1a Abs. 5 BauGB, auch soweit er im „Integrierten Klimaschutzkonzept“ der Antragsgegnerin vom 30. November 2013 konkretisiert wurde, ausreichend Rechnung. Dieses Konzept, das den Klimaschutz als Leitziel in der Stadtplanung der Antragsgegnerin verankert, benennt als wesentliche Ziele in der Stadtplanung u.a. die Reduktion von CO2-Emissionen, die Verbesserung der Lebensqualität und die Aufwertung von Quartieren (vgl. S. 100). Er erwähnt zudem die Risiken einer Nachverdichtung im Bestand wie die Verstärkung von städtischen Wärmeinseln, den Verlust von Freiraumqualität sowie den negativen Einfluss von Verschattung auf Solaranlagen oder die passive Nutzung solarer Einstrahlung (S. 46 f.). Diesen Aspekten hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung hinreichend und fehlerfrei Rechnung getragen. Hinsichtlich der Reduktion von CO2-Emissionen hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise in ihrer Begründung zum Bebauungsplan (siehe Ziffer 12.0) darauf abgestellt, dass mit einer Nachverdichtung in zentraler Lage innerhalb des Stadtgebietes mit guter Erschließung durch den Personennahverkehr und kurzen Wegen eine für den Klimaschutz positive verkehrsmindernde und damit CO2-reduzierende Wirkung einhergeht. Was den Einfluss der zu erwartenden Verschattung auf die passive Nutzung solarer Einstrahlung durch das Passivhaus der Antragsteller zu 1. bis 4. anbelangt, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben ausgeführt, diese Auswirkungen insgesamt hinreichend ermittelt, zutreffend bewertet und im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt. Wie ausgeführt, ist nach den vorliegenden Gutachten keine wesentliche Erhöhung des Heizwärmebedarfs des Hauses der Antragsteller zu 1. bis 4. und damit auch kein relevanter Effekt auf den Klimaschutz zu erwarten. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch den Aspekt, dass die Ausweisung des neuen Baufensters zur Versiegelung und damit zum Verlust von (begrünten) Freiflächen und damit verbunden gegebenenfalls zu weiteren Nachteilen führt, hinreichend berücksichtigt. Wie sie in der Begründung unter Ziffer 12.0 und in der Abschließenden Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit u.a. auf S. 184 ausführt, wird mit der Ausweisung einer Dichte von 0,4 (GRZ) sowie einer Festsetzung des zu begrünenden Flächenanteils von 40 % ein begrünter Anteil im Plangebiet sichergestellt und der maximale Versiegelungsgrad begrenzt. Zudem wird eine Dachbegrünung für alle Dächer mit geeigneter Dachneigung von 0° bis 10° festgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass eine Verschlechterung des Mikroklimas nicht zu erwarten sei (vgl. S. 184 der Abschließenden Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit), falsch sein könnte, zumal es sich um eine kleinteilige Nachverdichtung auf lediglich zwei Flurstücken handelt. Ein relevanter negativer Einfluss bei Starkregenereignissen aufgrund einer Reduktion von Sickerfläche ist angesichts dieser Umstände ebenfalls nicht erkennbar. Die Ausweisung des neuen Baufensters verstößt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht gegen den Vertrauensschutz. Es ist zwar richtig, dass, wie bereits oben ausgeführt, das Interesse der Planbetroffenen am Fortbestand eines Bebauungsplans als abwägungserheblicher Belang anerkannt ist; abwägungsrelevant ist jedes mehr als nur geringfügige Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44/18 - und vom 15. Juni 2020 - 4 BN 51.19 -, jeweils juris; Bay. VGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - 1 N 17.2215 -, juris Rdnr. 13 m.w.N.). Dieses abwägungsrelevante Interesse der Antragsteller hat die Antragsgegnerin in ihrer Planung jedoch ausreichend berücksichtigt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu den einzelnen Interessen verwiesen. Ein Vertrauensschutz dahingehend, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans, auch wenn sie bereits seit langer Zeit gelten, unverändert bleiben, besteht dagegen nicht. Die Antragsgegnerin hat die gegenläufigen privaten Belange der Antragsteller, von einer Beeinträchtigung durch die mit dem Bebauungsplan N 30.1.3 neu zugelassenen Bebauung möglichst weitgehend verschont zu bleiben, mit den öffentlichen Belangen an seiner Umsetzung auch fehlerfrei nach § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen, d.h. in einer Weise, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange in einem angemessenen Verhältnis steht. Bei der Abwägung von sich widersprechenden öffentlichen und privaten Belangen kann keine Gruppe automatisch den Vorrang beanspruchen, sondern es kommt darauf an, ob und inwieweit in der konkreten Situation hinreichend gewichtige Gründe vorliegen, den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - 4 C 38.71 -, juris Rdnr. 16). Dabei hat die planende Gemeinde insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. BVerfG‚ Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rdnr. 13 f. m.w.N.). Hiervon ausgehend ist es nicht zu bestanden, dass die Antragsgegnerin dem öffentlichen Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB auch angesichts der bestehenden Wohnungsnot aufgrund des hohen Bevölkerungszuwachses in der Stadt den Vorrang gegenüber den Interessen der Antragsteller gegeben hat, von der Auswirkungen einer zusätzlichen Bebauung auf ihren Anwesen verschont zu bleiben. Insbesondere ist, wie ausgeführt, keine unzumutbare Verschattung infolge der Bebauung zu erwarten und die Planung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rücksichtlos. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen, da sie unterlegen sind, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur gesamtschuldnerischen Kostentragung der Antragsteller zu 5. und 6. beruht auf § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan N 30.1.3 – V.-straße 32 und 36 – der Antragsgegnerin, mit dem der Bebauungsplans N 30.1 – Martinsviertel Block 22.32 (Schillerblock) – teilweise geändert wird. Das Plangebiet des Bebauungsplan N 30.1.3 liegt im bebauten Innenbereich der Stadt Darmstadt und umfasst zwei Flurstücke der Gemarkung Darmstadt, Flur 2, mit einer Fläche von 1.300 qm – Flurstück Nr. 1076/1 (V.-straße 32) im westlichen Teil und Flurstück Nr. N01/1 (V.-straße 36) im östlichen Teil. Das Plangebiet grenzt im Norden an das Grundstück der V.-straße 32 a, im Westen an die Grundstücke der V.-straße 30 und 30a und im Osten an die Grundstücke der V.-straße 38 und 38 a. Im Süden wird es durch die V.-straße begrenzt. Das Plangebiet sowie die Liegenschaften der Antragsteller befinden sich im Geltungsbereich des ehemaligen Sanierungsgebiets „Martinsviertel“, das durch Satzung vom 27. Juli 1972 ausgewiesen wurde. Die Satzung wurde zum 1. Juni 2016 wieder aufgehoben. Die Antragstellerin zu 1. ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und Eigentümerin des Grundstücks in der V.-straße (Gemarkung Darmstadt, Flur …, Flurstück Nr. XY.../B), das mit einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus (zwei Vollgeschosse plus Staffelgeschoss), einem sog. Passivhaus bebaut ist. Die Antragsteller zu 2. bis 4. haben Miteigentumsanteile an der WEG und Sondereigentum an jeweils einer Wohnung des Hauses und einem Keller sowie Sondernutzungsrechte am Garten. Die Wohnungen der Antragsteller zu 3. und 4. liegen im Erdgeschoss. Die Wohnung der Antragstellerin zu 2. erstreckt sich über alle drei Etagen des östlichen Teils des Hauses. Das Grundstück der Antragsteller zu 1. bis 4. wurde ursprünglich vom Geltungsbereich des Bebauungsplans N 30.1 erfasst, der zum 18. August 1988 in Kraft trat und ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Mittlerweile gilt für das Grundstück der V.-straße 30 a und das südlich angrenzende Grundstück der V.-straße 30 der Bebauungsplans N 30.1.1 – Martinsviertel Block 22.32 (Schillerblock) –, in Kraft seit dem 2. Dezember 2005. Dieser Plan setzt neben zwei bereits im Bebauungsplan N 30.1 vorgesehenen Baufenstern im südlichen und mittleren Bereich zusätzlich ein drittes Baufenster im nördlichen Bereich fest. Die beiden Grundstücke sind im südlichen Bereich (Flurstück XY.../A) mit zwei Mehrfamilienhäusern mit Büro und im nördlichen Bereich (Flurstück XY.../B) mit dem Mehrfamilienhaus der Antragsteller zu 1. bis 4. bebaut. Das Wohnhaus liegt etwa 10 m nördlich der Grenze zum Plangebiet der V.-straße 32 und 36. Das mittlere Baufenster des Flurstücks XY..., das im Westen ohne Abstand an das Anwesen V.-straße 28 angrenzt, ist unbebaut. Eine Bauvoranfrage zu einem Bauvorhaben in diesem Bereich hatte die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin 2009 abgelehnt, da keine öffentlich-rechtliche Sicherung des fehlenden Abstandes zum Nachbaranwesen der V.-straße 28 gegeben war. Die Antragsteller zu 5. und 6. sind Eheleute und Miteigentümer des Grundstücks in der V.-straße 38 a (Gemarkung Darmstadt, Flur …, Flurstück Nr. XA.../B), auf dem ihr Wohnhaus steht. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans N 30.1 – Martinsviertel Block 22.32 (Schillerblock) –. Für das Flurstück der Antragsteller zu 5. und 6., das im hinteren Grundstücksbereich im Blockinneren liegt, setzt der Plan eine überbaubare Grundstücksfläche ohne Begrenzung durch Baugrenzen und Baulinien, die maximal bis zu 40 % überbaut werden darf, eine abweichende Bauweise und eine maximale Anzahl der Vollgeschosse von zwei fest. In diesem Bereich befindet sich das ca. 5 m hohe Wohnhaus der Antragsteller zu 5. und 6., das im Westen ohne Abstand an das vom streitgegenständlichen Bebauungsplan erfasste Grundstück der V.-straße 36 angrenzt. Die Fenster des Hauses sind alle nach Süden ausgerichtet und das Haus verfügt über ein Dachfenster in Nord-Süd-Richtung zur Belichtung des Wohnbereichs im Erdgeschoss und des Flurs im Obergeschosses. Das Haus wurde auf Grundlage einer Baugenehmigung von 1991 als Atelier errichtet und wird aufgrund einer Genehmigung vom 7. Mai 2013 sowie einem Befreiungsbescheid vom 25. September 2014 als Einfamilienhaus von den Antragstellern zu 5. und 6. genutzt. Ein gegen die Genehmigung geführtes Klageverfahren des Eigentümers des Nachbargrundstücks (7 K 1979/14.DA und 4 A 2903/15.Z) blieb erfolglos. Für das Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans sah der Bebauungsplan N 30.1 ein Baufenster im vorderen Bereich und daran angrenzend jeweils ein schmales Baufenster im mittleren Bereich vor. Zielsetzung des Planes N 30.1 von 1988 war es die Wohnnutzung zu stärken und das Wohnumfeld durch Modernisierung von erneuerungsbedürftigen Altbauten zu verbessern. Dabei sollte die Blockrandbebauung erhalten, der Blockinnenbereichen neu geordnet und Freiflächen bzw. Grün- und Erholungsräumen geschaffen werden, wobei zum Teil Neubauten auf den rückwärtigen Grundstücksteilen in der V.-straße ermöglicht werden. Der streitgegenständliche Bebauungsplan N 30.1.3 setzt wie bisher als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet und eine Grundflächenzahl (GRZ) von max. 0,4 fest und weist wie zuvor ein Baufenster im südlichen Bereich der beiden Flurstücke aus. Anstelle der Baufenster im mittleren Bereich wird ein Baufenster im hinteren, nördlichen Bereich der beiden Flurstücke mit einer maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse von zwei festgesetzt, wobei ein – nach Norden und Süden um 1,5 m zurückgesetztes – Staffelgeschoss zulässig ist. Die Baugrenze des Baufensters hat einem Abstand von 6,5 m zur nördlichen Grundstücksgrenze, das heißt zum Anwesen der Antragsteller zu 1. bis 4. in der V.-straße 32 a, und von 3 m zur westlichen und östlichen Grundstücksgrenze zur V.-straße 32 a bzw. 38 a, also u.a. dem Anwesen der Antragsteller zu 5. und 6. Die Baugrenzen dürfen gemäß Ziffer I.5.1 der textlichen Festsetzungen des Plans ausnahmsweise durch einen Anbau mit zwei Vollgeschossen bis zur Grundstückgrenze überschritten werden, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Abstand zu dieser Grenze vorhanden ist, wobei dann über dem zweiten Vollgeschoss kein Staffelgeschoss zulässig ist. In der Begründung der Satzung wird unter Ziffer 8.3 darauf hingewiesen, dass mit dieser Festsetzung gemäß Hessischer Bauordnung (HBO) ein Grenz-Anbau an das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der V.-straße 38 a ermöglicht werde. Für Gebäude im nördlichen Baufenster wird eine maximal zulässige Außenwandhöhe (Traufhöhe) von 6,5 m festgesetzt, zudem eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 9,5 m. Bei Errichtung eines Staffelgeschosses darf die festgesetzte Traufhöhe um maximal 3 m überschritten werden (Ziffer I.3.3 der Festsetzungen). Der untere Höhenbezugspunkt ist an der südlichen Grundstücksgrenze zur V.-straße an der Stelle, an der die beiden beplanten Grundstücke aneinandergrenzen, ausgewiesen. Im nördlichen Baufenster ist eine Dachneigung zwischen 0° und 40° zulässig, wobei Dächer mit einer Dachneigung von 0° bis 10° extensiv zu begrünen sind (Ziffer II.1 der Festsetzungen). Nach Ziffer I.8 der Festsetzungen sind mindestens 40 % der Grundstücksfläche gärtnerisch anzulegen. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Ziffer 1.0) ist wesentliches Ziel der Planung die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit möglichem Staffelgeschoss (Doppelhaus) im hinteren Teil der beiden Grundstücke. Durch die Änderungen des bestehenden Bebauungsplans N 30.1 werde eine Anpassung an die in der Nachbarschaft bereits planungsrechtlich vollzogene Verdichtung vorgenommen. Durch das Projekt werde die Wohnnutzung entsprechend der Sanierungsziele des Sanierungsgebiets Martinsviertel gestärkt. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurden drei Gutachten betreffend die Verschattung des Passivhauses in der V.-straße 32 a erstellt: 1. Die Verschattungsanalyse des Büros J... & K... vom 23. April 2013 im Auftrag der Bauherren der V.-straße 32 und 36 (Verschattungsanalyse), 2. Das Gutachten des Büros Dr. Ing. L. vom 26. August 2014 im Auftrag der Bauherrschaft V.-straße 32 a mit dem Titel „Verschattungsgutachten - Veränderung der Besonnung der Wohnungen im Gebäude V.-straße infolge des Bebauungsplan-Entwurfs N 30.1.3 „V.-straße 32 und 36“ der Stadt Darmstadt vom 15.05.2014“ (Gutachten des Büros L.), 3. Die „Berechnung und Einschätzung der Verschattungssituation der bestehenden Mehrfamilienhäuser als Passivhaus hinsichtlich des neuen Bebauungsplan der Stadt Darmstadt – V.-straße 32 und 36 –“ vom 17. Dezember 2014 im Auftrag der Antragsgegnerin, erstellt vom M..., Dipl.-Ing. O. (Einschätzung des M...s). Die Verschattungsanalyse untersucht die Verschattungswirkung des geplanten Doppelhauses bezogen auf die transparenten Flächen der Südfassade des Passivhauses auf Grundlage der damals vorhandenen, inzwischen überholten Vorplanungen und Bepflanzung. Das Gutachten des Büros L. untersucht die Verschattungswirkung der nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan geplanten Bebauung auf die einzelnen Wohnungen des Passivhauses anhand der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ (Stand Juli 2011) für die Stichtage 17. Januar, 21. März und 23. September sowie die gewichtete monatliche Besonnungsdauer im Jahresverlauf unter Heranziehung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fachplanungsrecht (Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -). Es kommt zu dem Ergebnis, dass die geplante Bebauung erhebliche Auswirkungen auf das Passivhaus habe, weil für die Erdgeschosswohnungen infolge der geplanten Bebauung nicht mehr die Mindestanforderungen an eine Besonnung nach der DIN 5034-1 zum 17. Januar eingehalten würden und zudem die gewichtete mittlere Besonnungsdauer in den Wintermonaten in den Erdgeschosswohnungen gegenüber dem Ist-Zustand erheblich reduziert werde (53 % für EG Mitte und 72 % für EG Ost). Die Einschätzung des M...s untersucht den Einfluss der Verschattung durch das Doppelhaus auf den Heizwärmebedarf sowie die Heizwärmelast des bestehenden Passivhauses auf Basis der Energiebilanzberechnung „Passivhaus Projektierungs-Paket (PHPP)“ (Version 2004) und kommt zu dem Ergebnis, dass der „Reduktionsfaktor“ der Verglasungsfläche der Südfassade im Ist-Zustand 74 % und im End-Zustand im Mittel 71 % betrage. Dadurch steige der Jahresheizwärmebedarf des Mehrfamilienhauses um ca. 341 kWh, die Heizwärmelast um ca. 73,5 W. Der Passivhaus-Standard von 15 kWh/(m2a) werde auch nach Erstellung des Neubaus noch eingehalten. Die Erhöhung der maximalen Heizlast sei für das Gebäude so gering, dass es auf die Beheizbarkeit keinen Einfluss haben könne. Die zusätzlich erforderliche Leistung müsse jedes vorhandene Heizsystem leisten können. Die Antragsgegnerin stellt bei ihrer Abwägungsentscheidung im Wesentlichen auf die von ihr in Auftrag gegebene Einschätzung des M...s vom 17. Dezember 2014 zur Wirkung der Verschattung auf den Heizwärmebedarf und die Heizwärmelast des Passivhauses sowie auf die Verschattungsanalyse vom 23. April 2013 ab und stellt fest, dass sich danach keine wesentliche Beeinträchtigung des Passivhauses ergebe. Nach der Verschattungsanalyse habe die geplante Bebauung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verschattung des Hauses. Zudem entspreche das Gebäude bereits ohne die geplante Bebauung nicht funktional dem Grundprinzip der Passivhausbauweise, sondern bedürfe bereits jetzt eines zusätzlichen Heizsystems, so dass die geringfügige Beeinträchtigung problemlos kompensiert werden könne. Die Einschätzung des M...s komme zu dem Ergebnis, dass eine Verschattung des Hauses bereits durch das weiter südlich bestehende dreigeschossige Mehrfamilienhaus bestehe und der Neubau keine signifikante Neuverschattung verursache. Der Verschattungsfaktor der Südfassade betrage im Ist-Zustand 71 % und im Endzustand 74 %. Der Passivhausstandard (max. Heizwärmebedarf von 15 kWh/(m2a)) bleibe erhalten. Der Effekt auf den Heizwärmebedarf und die erforderliche Heizwärmelast sei gering (Steigerung um 2,85 % bzw. 0,6 %). Die Erhöhung der Heizlast sei so gering, dass sie auf die Beheizbarkeit des Hauses keinen Einfluss habe. Diese Einschätzung widerlege das Ergebnis des Gutachtens des Büros L.. Das Gutachten des Büros L. verwende zudem die falschen Prüfungsmaßstäbe. Im Baurecht seien die Abstandsflächen nach der HBO zugrunde zu legen. Das Rücksichtnahmegebot sei in der Regel nicht verletzt, wenn die Abstandsregelungen eingehalten seien. Die Differenz beim Heizwärmebedarf sei im Übrigen auch nach dem Gutachten des Büros L. gering. Das nördliche Baufenster sei als Reaktion auf die Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Erörterung zudem bereits um 3,5 m nach Süden vorschoben und von 15 auf 12 m in der Tiefe verringert worden. Der Belang der dringend benötigten Wohnungen überwiege die zusätzliche Belastung durch Reduktion der Besonnung, die zumutbar und hinzunehmen sei (vgl. insgesamt Begründung der Satzung, Ziffern 3.0 und 11.0, und Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit, S. 35-36, 42, 205-206, 231-233, 236-238). Hinsichtlich der Auswirkungen auf die V.-straße 38 a ist die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung ebenfalls davon ausgegangen, dass die Beeinträchtigung durch eine Verschattungswirkung infolge der neuen Bauleitplanung geringfügig sei. Die Südbesonnung werde nicht beeinträchtigt. Das Baufenster sei mit Baugrenzen festgesetzt. Daher seien im Baugenehmigungsverfahren die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nachzuweisen. Mit der Einhaltung der Abstandsflächen werde eine ausreichende Besonnung und Belüftung sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisses sichergestellt. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien zudem gewahrt, da die Dichtewerte und die Nutzungsarten den allgemeinen Maßstäben für Wohngebiete nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entsprächen (vgl. insgesamt Begründung der Satzung, Ziffer 3.0 und Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit, S. 60 ff.). Durch die Verringerung der Tiefe des Baufensters gegenüber der Vorplanung seien auch die Auswirkungen auf die V.-straße 38 a reduziert worden (Begründung der Satzung, Ziffer 11.0, und Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit, S. 71). Auch eine Beeinträchtigung der V.-straße 38 a durch Einsichtnahme oberhalb des Daches sei ausgeschlossen, weil bei einem möglichen Anbau bis zur Grundstücksgrenze kein Staffelgeschoss zulässig sei, in diesem Fall also nur zweigeschossig an das Nachbargebäude angebaut werden könne (Begründung der Satzung, Ziffer 8.3). Zum Belang des Klimaschutzes führt die Antragsgegnerin in der Begründung der Satzung (Ziffer 12.0) aus, dass durch die Nachverdichtung in zentraler Lage innerhalb des Stadtgebietes mit guter Erschließung durch den Personennahverkehr und kurzen Wegen eine verkehrsmindernde und damit CO2-reduzierende positive Wirkung für den Klimaschutz einhergehe. Mit der Ausweisung einer Dichte von 0,4 (GRZ), der Festsetzung des zu begrünenden Flächenanteils von 40 % und den Vorgaben zur Dachbegrünung werde zudem ein begrünter Anteil im Plangebiet sichergestellt und der maximale Versiegelungsgrad begrenzt. Der Bebauungsplan N 30.1.3 wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Im Jahr 2012 fand eine frühzeitige Erörterung des vorgesehenen Bebauungsplans nach § 137 BauGB statt, bei der zum Teil auch die Antragsteller Einwendung vortrugen; am 13. Juni 2013 fand ergänzend ein Gespräch statt, an dem auch der Vertreter der Antragstellerin zu 1. und die Antragsteller zu 2., 3., 5. und 6. teilnahmen. Am 17. Juni 2014 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Aufstellung des Bebauungsplans und die Offenlage des Planentwurfes. Der Beschluss sowie Ort und Dauer der Auslegung wurden am 20. Juni 2014 im „Darmstädter Echo“ öffentlich bekannt gemacht und der Bebauungsplan wurde mit Begründung in der Zeit vom 30. Juni 2014 bis 31. Juli 2014 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung vom 11. Juni 2013 öffentlich ausgelegt. Im Rahmen der Offenlage beteiligten sich die Antragsteller jeweils mit eigenen Stellungnahmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten (Ordner Band 1, Bl. 15. ff.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Am 29. August 2019 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Die Ausfertigung der Satzung erfolgte am 2. September 2019 und die Bekanntmachung am 10. September 2019 durch Veröffentlichung im „Darmstädter Echo“; die Satzung wurde in der Zeit vom 11. bis 19. September 2019 gemäß § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zudem öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller zu 1. bis 4. haben am 16. Januar 2020 (Az. 4 C 198/20.N) und die Antragsteller zu 5. und 6. am 28. Mai 2020 Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt (ursprünglich Az. 4 C 1440/20.N). Zur Zulässigkeit ihres Antrages führt die Antragstellerin zu 1. aus, sie sei nach § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG in der Fassung vom 1. Juli 2007 (WEG 2007) beteiligtenfähig und prozessführungsbefugt. Zur Antragsbefugnis führen die Antragsteller allesamt aus, sie seien durch den Bebauungsplan potentiell in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Die Anwesen der Antragsteller seien bei einer planbedingten Bebauung potentiell durch eine zusätzliche Verschattung beeinträchtigt. Die Verschattung stelle einen abwägungsrelevanten Belang dar, da er die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und das Eigentumsrecht betreffe und auch erheblich sei. Zudem bestehe ein Interesse der planbetroffenen Antragsteller am Fortbestand des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, welches nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig abwägungserheblich sei. Zur Begründetheit ihres Antrags machen die Antragsteller geltend, der Bebauungsplan N 30.1.3 leide an einem beachtlichen Abwägungsfehler, der zur Unwirksamkeit des gesamten Plans führe. Der Belang der Verschattung sei unzutreffend ermittelt und unzutreffend bzw. nicht seiner Bedeutung entsprechend berücksichtigt worden. Die Antragssteller zu 5. und 6. machen insoweit geltend, die Antragsgegnerin habe es fehlerhaft unterlassen, ein Gutachten zur Ermittlung und Bewertung der Verschattung hinsichtlich ihres Grundstücks in der V.-straße 38 a einzuholen und zu berücksichtigen. Sie hätte zur Kontrolle der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verschattung das eintretende Maß der Verschattung nach Ziffer 4.4 der DIN 5034-1 (Stand 2011) „Tageslicht in Innenräumen“ ermitteln und eine Gegenüberstellung des Ist-Zustandes mit der Situation mit maximal möglichen Baukörper nach den Festsetzungen des Bebauungsplans vornehmen müssen. Die Antragsteller zu 1. bis 4. tragen zum Aspekt der Verschattung vor, aus dem Gutachten des Büros L. ergebe sich, dass die Grenze des Zumutbaren für ihr Grundstück überschritten sei. Die Grenze der Zumutbarkeit einer Verschattung könne nach der Rechtsprechung bereits erreicht sein, wenn sich die Verschattung eines Wohnhauses in der insoweit entscheidenden sonnenarmen Zeit um 20 bis 30 % erhöhe. Zudem solle nach Ziffer 4.4. der DIN 5034-1 die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Diese Mindestbesonnungsdauer werde nach dem Gutachten des Büros L. für die mittlere und östliche Erdgeschosswohnung infolge der geplanten Bebauung verfehlt. Zudem reduziere sich die Besonnungsdauer bezogen auf den 17. Januar für alle drei Erdgeschosswohnungen erheblich. Die dem Gutachten zugrunde gelegte DIN 5034-1 sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan auch weiterhin gültig und noch nicht zurückgezogen gewesen. Das Ergebnis des Gutachtens des Büros L. werde durch eine von dem Architekturbüro Q... erstellte und dem Normenkontrollantrag beigefügte Verschattungssimulation bestätigt, die bezogen auf den 17. Januar sowie für die Heizperiode (Oktober bis März) die Verschattung des Passivhauses im „Status quo ohne geplante Bebauung" und die „Veränderung durch geplanten Neubau“ für verschiedene Szenarien betrachte. Danach würden Teile des Passivhauses während der Wintermonate deutlich weniger und manche Wohnungen fast zehn Wochen länger keine solaren Gewinne erzielen. Als Konsequenz sei eine Heiznachrüstung erforderlich. Die Verschattungsanalyse und die Einschätzung des M...s seien dagegen zur Bewertung der Situation untauglich. Entgegen den Vorgaben der Rechtsprechung sei dem lst-Zustand nicht der nach den Festsetzungen im Bebauungsplan maximal mögliche Baukörper, der das festgesetzte Baurecht weitestgehend ausschöpft, gegenübergestellt worden. Die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 14. Februar 2024 dargelegte Herleitung der in der Einschätzung des M...s zugrunde gelegten Höhe von 9,2 m sei nicht nachvollziehbar. Auch die Horizontalentfernung vom Passivhaus zum geplanten Doppelhaus bzw. zur verschattenden Kante der Firstlinie des geplanten Doppelhauses sei geringer als angesetzt. Diese Differenz sei auch erheblich, da das Passivhaus entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht bereits im Ist-Zustand zum großen Teil durch die südlich gelegene Bestandbebauung verschattet werde. Die Antragsgegnerin habe das Ergebnis der Einschätzung des M...s in der Abwägungstabelle und im weiteren Verfahrensfortgang insoweit falsch interpretiert und wiedergegeben. Der in den Tabellen auf Seite 4 der Einschätzung dargestellte Reduktionsfaktor von 74 % im Ist-Zustand beschreibe den Anteil der Besonnung und nicht den Anteil der Verschattung, d.h. im Ist-Zustand bestehe nur eine Verschattung von 26 %. Die Antragsgegnerin habe diesen Faktor bei ihrer Abwägung fälschlicherweise als eine bereits jetzt bestehende Verschattung von 70 % „verkauft“ und die Werte von Ist-Zustand und End-Zustand vertauscht. Gegenstand der Einschätzung des M...s sei zudem nicht die Ermittlung der Verschattung gewesen, sondern lediglich der Einfluss der Verschattung auf den Heizwärmebedarf und die Heizwärmelast des Hauses. Die zugrunde gelegte EnEV und das PHPP dienten nicht der Berechnung von Verschattungen, sondern des Nachweises der Einhaltung der Passivhaus-Kriterien. Eine Aussage zur Zumutbarkeit der Verschattung lasse sich hieraus nicht entnehmen. Eine richtige Berechnung der Verschattung müsse vielmehr durch eine Simulation anhand eines 3D-Modells über den Tages- und Monatsgang der Besonnung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bewölkung erfolgen. Die Einschätzung des M…s betrachte – ebenso wie die Verschattungsanalyse – zudem nur den Heizwärmebedarf des gesamten Hauses. Dies sei fehlerhaft, da in den Wohnungen lediglich dezentrale Be- und Entlüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung und Nachheizregister installiert seien, so dass die Erdgeschosswohnungen nicht von den Solargewinnen der geringer betroffenen Wohnungen der Obergeschosse profitieren könnten. Auch seien die Nachheizregister nicht in der Lage, den zusätzlich notwendigen Wärmebedarf zu decken, so dass infolge der Bebauung eine Nachrüstung mit einer konventionellen Heizung oder Wärmepumpe erforderlich sei. Das Passivhaus habe im Jahr 2023 eine Auszeichnung dafür erhalten, dass es in die finale Entscheidungsrunde des Klimapreises der Stadt Darmstadt gekommen sei. Es mute daher befremdlich an, dass das Energiekonzept des Hauses durch die zugelassene Bebauung zunichtegemacht werden solle. Schließlich sei auch die bei der Einschätzung zugrunde gelegte Heizperiode von 205 Tagen nicht nachvollziehbar und es fehle an einer Aussage zur Verschattung in den entscheidenden Monaten November bis Februar. Die Einschätzung des M...s sei den Antragstellern zudem erst nach der Offenlage zur Verfügung gestellt worden, wobei die eigentliche PHPP-Berechnung nicht mitgeliefert worden sei. Auch die Verschattungsanalyse von 2013 lege weder die maximal zulässigen Maße der festgesetzten Bebauung noch den nach DIN 5034 maßgeblichen Zeitpunkt zugrunde. Zudem berücksichtige sie die Verschattung durch die auf dem Anwesen V.-straße 32/36 zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Bäume, die jedoch bereits 2013, also vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan beseitigt worden seien. Das Ergebnis der Analyse sei unabhängig davon auch nicht nachvollziehbar. Dass der Bebauungsplan der Abstandsvorschrift des § 6 HBO Rechnung trage, stehe einer Unzumutbarkeit der Verschattung nicht entgegen, da Bauordnungs- und Bauplanungsrecht unterschiedliche Ziele verfolgten. Aus der Lage des neu ausgewiesenen Baufensters südlich des Passivhaus ergebe sich eine besondere Betroffenheit. Hier sei zudem der Belang des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB betroffen. Die Ausweisung des neuen Baufensters verstoße zudem gegen den Vertrauensschutz. Die Antragsteller hätten auf der Grundlage des vorhergehenden Bebauungsplans 30.1 nicht mit einer Bebauung in diesem Bereich rechnen müssen. Auch in der Rechtsprechung werde das Interesse der Planbetroffenen am Fortbestand eines Bebauungsplans anerkannt. Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan werde auch nicht nur eine Anpassung an die in der Nachbarschaft bereits planungsrechtlich vollzogene Verdichtung vorgenommen. Auf dem angrenzenden Anwesen V.-straße 30/30 a scheide eine Bebauung des mittleren Baufensters aufgrund der einzuhaltenden Abstände aus und das neu ausgewiesene Baufenster schließe auch nicht an das bestehende Wohnhaus in der V.-straße 38 a an. Die Antragsteller zu 5. und 6. machen zudem geltend, die durch den Bebauungsplan erstmals ermöglichte Bebauung im rückwärtigen Bereich der V.-straße 32/36 verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie eine erdrückende Wirkung habe. Die zugelassene Bebauung erfasse ihr Wohnhaus von zwei Seiten und sei erheblich höher (9,5 m gegenüber 5 m) und voluminöser als ihr Haus. Hinzu komme, dass ihr Wohnhaus um etwa 1,2 m niedriger gelegen sei als der im Bebauungsplan N 30.1.3 festgesetzte untere Höhenbezugspunkt. Die Unterschreitung der von den Vorgaben der HGO abweichenden lichten Raumhöhe durch ihr Wohnhaus könne ihnen nicht vorgehalten werden, da die Antragsgegnerin diese durch Abweichungsbescheid zugelassen habe. Durch die Festsetzung des Baufensters in nur 3 m Entfernung von der Grundstückgrenze ihres Anwesens werde zudem die nach § 6 HBO einzuhaltende Abstandsfläche von 3,8 m (9,5 m x 0,4) unterschritten. Mit dem vorgesehenen Staffelgeschoss werde außerdem eine unzumutbare Einsichtsmöglichkeit über die nach Süden ausgerichteten Fenster ihres Hauses in ihr Schlafzimmer, über das Dachfenster ihres Hauses in den Flur zwischen Schlafzimmer und Bad sowie in den Gartenbereich ihres Grundstücks mit der dort gelegenen Terrasse geschaffen. Der Plan verletze zudem das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung, da er durch das neu ausgewiesene Baufenster und die Festsetzungen zur Höhe des Gebäudes einen Interessenkonflikt schaffe, der sich nicht sachgerecht in einem späteren Baugenehmigungsverfahren lösen lasse. Der Bebauungsplan übergehe zudem den nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB abwägungserheblichen Belang der Erhaltung vorhandener Ortsteile, weil er nicht die mit dem ursprünglichen Bebauungsplan N 30.1 verfolgten Planungs- und Sanierungsziele beachte. Der Bebauungsplan N 30.1.3 trage auch dem Aspekt des Klimaschutzes nach § 1a Abs. 5 BauGB unzureichend Rechnung, weil infolge der Bebauung Grünfläche durch Versiegelung wegfalle und laufe dem Klimaschutz als Leitbild in der Bauleitplanung zuwider, wie es im „Integrierten Klimaschutzkonzept“ der Antragsgegnerin vom 30. November 2013 formuliert werde. Die dort genannten Aspekte (Reduktion von CO2-Emissionen, Verbesserung der Lebensqualität, Aufwertung von Quartieren, Risiken einer Nachverdichtung im Bestand) hätten keine bzw. keine fehlerfreie Berücksichtigung gefunden. Die Antragsteller zu 1. bis 6. beantragen jeweils, den Bebauungsplan N 30.1.3 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Zur Zulässigkeit des Antrages der Antragstellerin zu 1. trägt sie vor, es sei fraglich, ob die Antragstellerin zu 1. beiligtenfähig und antragsbefugt sei. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass durch den Bebauungsplan gemeinschaftliches Eigentum der WEG betroffen sei. Auch beständen Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung des Prozessvertreters durch die Antragstellerin zu 1. Zur Begründetheit des Antrags trägt sie unter näherer Darlegung vor, der Plan sei rechtmäßig. Sie habe die Auswirkungen der nach dem Bebauungsplan N 30.1.3 zulässigen Bebauung zutreffend ermittelt und bewertet und die betroffenen Belange angemessen gegeneinander und untereinander abgewogen. Hinsichtlich der Verschattungswirkung der geplanten Bebauung auf das Anwesen in der V.-straße 32 a habe sie selbst ein Gutachten in Auftrag gegeben und alle im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung vorliegenden Untersuchungen in ihre Abwägung einbezogen und zutreffend bewertet. Dabei sei sie im Rahmen einer Gesamtbewertung fehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die zugelassene Bebauung den Antragstellern gegenüber nicht rücksichtslos sei. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes scheide in der Regel aus, wenn wie hier die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten würden. Durch den festgesetzten Abstand von 6,5 m zur nördlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller zu 1. bis 4. werde der Mindestabstand von 3 m nach § 6 Abs. 6 Satz 4 HBO sogar mehr als verdoppelt. Zudem ergebe sich aus der Einschätzung des M...s, dass die Verschattungswirkung hinsichtlich des Hauses der Antragsteller zu 1. bis 4. geringfügig sei. Dies werde auch von der Verschattungsanalyse bestätigt. Das Gutachten des M...s, das von einer Sachverständigen mit ausgewiesener Sachkunde für die Bewertung von Passivhäusern erstellt worden sei, leide nicht an den von den Antragstellern behaupteten Mängeln. Die Annahmen des Gutachtens zur Gebäudehöhe und zur Entfernung des Doppelhauses sei nicht zu beanstanden, wie die Antragsgegnerin unter Vorlage einer Karte zu den Baugrenzen näher ausführt. Die zu groß angenommene Horizontalentfernung von 22 m (anstelle von 18,5 m) zur verschattenden Kante des Doppelhauses sei unerheblich. Das genutzte PHPP-Tool sei auch das richtige, international angewandte Tool, um ein Passivhaus zu bewerten und den Nachweis der Eigenschaft als Passivhaus zu führen. Die Berechnung der Verschattungsfaktoren sei zwar nicht Ziel, aber Bestandteil des PHPP und könne daher als „Teilergebnis“ separat ausgewiesen werden. Bei einem Passivhaus-Nachweis müsse zudem nach den anerkannten Kriterien des PHPP-Tools das Gesamtgebäude betrachtet werden. Das Ergebnis des Gutachtens des Büros L. sei dagegen schon deshalb fraglich, weil es auf die Norm DIN 5034-1 abstelle, der keinerlei verbindliche Wirkung zukomme. Zudem sei die DIN 5034-1 durch die im März 2019 veröffentlichte europäische Norm DIN EN 17037 weitgehend ersetzt worden, so auch hinsichtlich des 17. Januar als Stichtag für die Beurteilung. Die DIN EN 17037 stelle auf einen Stichtag zwischen 1. Februar und 21. März ab. Für den 21. März würden jedoch auch nach dem Gutachten des Büros L. alle Wohnungen des Passivhauses unter Berücksichtigung der neuen Planung mit mehr als vier Stunden eine „ausreichende Besonnungsdauer“ erreichen. Das Gutachten des Büros L. weise zudem weitere inhaltliche Schwächen auf. Die von den Antragsstellern im Normenkontrollverfahren vorgelegte Verschattungssimulation sei dagegen gänzlich ungeeignet, um hieraus belastbare Rückschlüsse für die Verschattungswirkung abzuleiten, da jegliche Angaben zum methodischen Vorgehen und den angewandten Berechnungsparametern fehlten. Wollte man der Studie dennoch folgen, ergäbe sich danach keine unzumutbare Verschattung, da eine ausreichende Besonnungsdauer nach der genannten DIN-Norm von mindestens einer Stunde bei sämtlichen Wohnungen vorhanden sei. Der Verschattung komme auch keine Klimarelevanz zu, da die Einhaltung des Passivhausstandards nicht gefährdet und keine durch eine Umsetzung des Bebauungsplans kausal bedingte Heizungsnachrüstung des Hauses erforderlich sei. Dass die Antragsteller zu 1. bis 4. sich dazu entschlossen hätten, ihr Wohngebäude als Passivhaus zu errichten, begründe kein besonderes Abwehrrecht gegen eine heranrückende Wohnbebauung. Die Antragsgegnerin habe auch die Verschattungswirkung im Hinblick auf das Haus der Antragsteller zu 5. und 6. angemessenen und ausreichend ermittelt und fehlerfrei bewertet. Sie habe eine Ermittlung der konkreten Situation der maßgeblichen Umstände vorgenommen und diejenigen Kriterien erkannt und ihrer Abwägung zugrunde gelegt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprächen. Das eingetretene Maß der Verschattung sei aus den o.g. Gründen nicht nach der DIN 5034-1 zu ermitteln. Auch hier sei sie zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nach der HBO grundsätzlich auch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse einschließlich einer ausreichenden Besonnung sichergestellt seien. Eine unzumutbare Betroffenheit sei auch sonst nicht ersichtlich. Eine mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und zusätzliche Verschattung des Erd- und Obergeschosses sowie des Gartenbereichs sei im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation nach der Rechtsprechung in aller Regel hinzunehmen. Die im Bebauungsplan N 30.1.3 vorgesehene Bebauung führe auch nicht zu einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung gegenüber dem Anwesen der Antragsteller zu 5. und 6. Die Antragsteller zu 5. und 6. hätten die Höhendifferenz zu ihrem Gebäude selbst mitverursacht, weil die Raumhöhe ihrer Wohnräume weniger als die nach § 50 Abs. 1 HBO vorgeschriebene Höhe von 2,40 m für Aufenthaltsräume aufweise. Ausweislich der Vermessung des Stadtplanungsamtes der Antragsgegnerin liege das Wohngebäude der Antragsteller zu 5. und 6. auch nicht etwa 1,2 m, sondern nur 0,02 m niedriger als der im Bebauungsplan N 3.1.3 festgesetzte Höhenbezugspunkt. Eine planende Gemeinde sei auch nicht gehalten, ihre Planung so zu gestalten wie die vorhandene Bebauung auf den umliegenden Grundstücken. Die Antragsteller zu 5. und 6. würden auch nicht durch neu geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten in ihr Wohnhaus unzumutbar beeinträchtigt. Es gebe in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten, außer wenn ein „letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört“ werde. Dies sei hier nicht der Fall. Selbst von einem möglichen Staffelgeschoss aus könne nicht quasi von oben über das Dachfenster in das Wohnzimmer der Antragsteller zu 5. und 6. Einsicht genommen werden. Sie habe die widerstreitenden Belange der Antragsteller auch dadurch berücksichtigt, dass sie die zulässige Bautiefe und Bauhöhe im Vergleich zur Vorplanung reduziert habe. Sie habe die betroffenen Belange auch zu einem gerechten Ausgleich gebracht. Es bestehe dagegen kein Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestands der bisherigen Bauleitplanung. Der Belang der Erhaltung vorhandener Ortsteile nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB sei hier nicht beeinträchtigt, da es sich nur um eine maßvolle und kleinteilige Nachverdichtung handele. Die Antragsgegnerin habe schließlich auch dem Belang des Klimaschutzes nach § 1a Abs. 5 BauGB hinreichend und fehlerfrei Rechnung getragen, wie sich aus der Begründung der Satzung (S. 14) ergebe. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung am 6. März 2024 mehrere Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt, die der Senat abgelehnt hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (5 Bände), der beigezogenen Behördenakten (4 Ordner, 2 Hefter, 1 Stadtplan und 1 Straßenverzeichnis) sowie der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 7 K 1979/14.DA und 4 A 2903/15.Z, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.