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Urteil

8 K 4609/16.F

VG Frankfurt 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2018:0817.8K4609.16.00
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Tenor
Die Baugenehmigung der Beklagten vom 02.07.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.10.2016 werden insoweit aufgehoben, als sie die Errichtung einer Dachgaube gestatten, die weniger als 1,25 m von der Brandwand des genehmigten Gebäudes zum Gebäude C-Straße ### hin entfernt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Baugenehmigung der Beklagten vom 02.07.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.10.2016 werden insoweit aufgehoben, als sie die Errichtung einer Dachgaube gestatten, die weniger als 1,25 m von der Brandwand des genehmigten Gebäudes zum Gebäude C-Straße ### hin entfernt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Baugenehmigung vom 02.07.2015 ist nach den Kriterien, die für eine Prüfung einer Nachbarklage gegen eine einem Dritten erteilten Baugenehmigung gelten, überwiegend nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen nur in dem sich aus dem Tenor des Urteils ergebenden Umfang zu. Für einen Erfolg der Nachbarklage ist über die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Nachbar als Dritter gegen eine Baugenehmigung vorgeht, entsprechend der Regelung in den §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO die Verletzung der rechtlich geschützten eigenen Interessen des Nachbarn durch diesen Verwaltungsakt erforderlich. Ein derartiges Nachbarrecht besteht immer dann, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind, und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt (ständige Rechtsprechung der Bausenate des Hess. VGH seit dem Beschluss vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - BauR 1992, 217; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Beschluss vom 09.10.2015 - 4 B 1353/15 - NVwZ-RR 2016, 247). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zu beurteilen. Allerdings müssen Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1996 - 4 B 54/96 - NVwZ-RR 1996, 628; Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40/98 - NVwZ 1998, 1179). Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Vorhabens des beigeladenen Landes nach den Festsetzungen des Bebauungsplans NO 21d Nr. 1 der Beklagten. Der Bebauungsplan Nr. 898 C-Straße /F-Straße, dessen Aufstellung die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschlossen hatte, hat nie einen Planungsstand erreicht, in dem es möglich gewesen wäre, eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB zu erteilen. Im Übrigen ist das Planaufstellungsverfahren für diesen Bebauungsplan inzwischen auch wieder eingestellt worden. Da der Bebauungsplan NO 21d Nr. 1 am 05.03.1966 in Kraft getreten ist, findet auf seine Festsetzungen die BauNVO vom 26.06.1962 (BGBl I S. 429; BauNVO 1962) Anwendung. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich nicht um einen qualifizierten im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan enthält zwar Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die örtlichen Verkehrsflächen. Es fehlen aber Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksflächen. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 3 BauGB im Übrigen nach § 34 BauGB. Der Beigeladenen wurde durch die Baugenehmigung - weit überwiegend - die Errichtung von Wohnungen sowie einer Gewerbeeinheit (Laden im Erdgeschoss) gestattet. Diese Nutzungen sind in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BauNVO 1962 allgemein zulässig. Zur Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen. Es kommt deshalb darauf an, welche Bebauungstiefe in der der maßgeblichen näheren Umgebung vorhanden ist (§§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 1 BauGB). Da auf den Nachbargrundstücken C-Straße xx, xx, xx, xx und xx die Bebauung sogar noch tiefer geht als auf dem Baugrundstück, fügt sich das Vorhaben in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 1 BauGB). Auch in Bezug auf die Bauweise fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen über die Bauweise. Nach der BauNVO 1962 gilt an sich dann die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1962. Danach sind die Bestimmungen über die offene Bauweise anzuwenden, wenn die Bauweise nicht festgesetzt ist. Diese Bestimmung ist aber nie wirksam geworden, da sie - ebenso wie § 24 Abs. 2 und 2 BauNVO 1962 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.04.1969 - IV C 12.67 - BVerwGE 32, 31 und Beschluss vom 09.10.1990 - 4 B 119/90 - NVwzR-RR 1991, 282 sowie Hess. VGH, Urteil vom 31.08.1966 - OS IV 48/65 -) - von der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 10 BBauG zum Erlass einer Rechtsverordnung durch den Bundesminister für Wohnungsbau nicht gedeckt war (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 22 BauNVO, Rdnr. 17 [Stand 107. EL Januar 2013]; König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22, Rdnr. 15). Das Gebäude, das die Beigeladene an der C-Straße errichtet hat, wurde in geschlossener Bauweise errichtet. Damit hält sich das Vorhaben der Beigeladenen an den Rahmen der näheren Umgebung. Alle Gebäude - mit Ausnahme (bislang) des Baugrundstücks sowie des Gebäudes K. - an der Nordseite der C-Straße sind in geschossener Bauweise errichtet. Die geschlossene Bauweise, in der das Vorhaben der Beigeladenen, soweit es das Gebäude an der C-Straße (Haus C) betrifft, verwirklicht wird, entspricht somit der Eigenart der näheren Umgebung. Es geschieht auf dem Baugrundstück lediglich ein - im Grunde schon lange erwartbarer - Schluss einer Lücke in der geschlossenen Bebauung. Auch die mit Ausnahme des Anbaus an das hintere Gebäude auf dem Grundstück C-Straße ### offene Bauweise der beiden hinteren Gebäude (Häuser A und B) entspricht dem Rahmen der näheren Umgebung, der in Bezug auf die Bebauung in den hinteren Grundstücksbereich uneinheitlich ist. In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung kann letztlich dahinstehen, ob das Vorhaben der Beigeladenen rechtmäßig ist. Der Bebauungsplan setzt eine Grundflächenzahl von 0,3 fest. Bei der Berechnung der Grundflächenzahl sind bauliche Anlagen unterhalb der Erdoberfläche, also insbesondere die Tiefgarage sowie die Keller, nach den Regelungen in § 19 BauNVO 1962 nicht anzurechnen. Als bebaute Fläche wird regelmäßig nur die überbaute Fläche verstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69). Die oberirdisch überbaute Fläche erreicht eine Grundflächenzahl von 0,6. Für die Überschreitung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Grundflächenzahl wurde der Beigeladenen eine Befreiung erteilt. Ebenso wurde der Beigeladenen für die Überschreitung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse bei dem Gebäude an der C-Straße von zulässigen vier auf sechs eine Befreiung erteilt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Aufstellung des Bebauungsplans NO 21d Nr. 1 in den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts die Planfestsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse und die Grundflächenzahl als drittschützend festsetzen wollte. Deshalb kann letztlich dahinstehen, ob die erteilten Befreiungen von diesen Festsetzungen rechtmäßig sind. Auch wenn die erteilten Befreiungen rechtswidrig wären, würde dies nicht direkt zum Bestehen eines nachbarlichen Abwehrrechts führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Erteilung einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans Nachbarschutz nur in entsprechender Anwendung des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343; Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8). In Bezug auf die Geschossflächenzahl enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen. Wie sich aus dem Liegenschaftsplan ersehen lässt, der Bestandteil der Baugenehmigung ist, sind die umliegenden Grundstücke an der C-Straße (nördliche und südliche Seite) an ihrer Seite zur C-Straße hin mit Gebäuden mit fünf Vollgeschossen bebaut. In hinteren Grundstücksbereich gibt es Gebäude mit einem, zwei, drei und - dem Baugrundstück gegenüberliegend - auf den Grundstücken M-Straße ##, ## und ## Gebäude mit fünf Vollgeschossen. Es kann letztlich dahinstehen, ob in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung die erteilte Baugenehmigung den Anforderungen der §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 1 BauGB entspricht. Kraft Bundesrechts hat auch im unbeplanten Innenbereich nur die Art der baulichen Nutzung eine grundsätzlich nachbarschützende Funktion, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Nur wenn sich ein Nachbar gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wendet, besteht Nachbarschutz, auch wenn der Nachbar durch die Nutzung selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 - 4 B 32/11 - BauR 2012, 634). Im Übrigen - also insbesondere beim Maß der baulichen Nutzung - besteht Nachbarschutz nur nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme, das in dem Begriff des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten ist. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34/85 - NVwZ 1987,34 ). Im vorliegenden Fall wird das Vorhaben der Beigeladenen in einem innerstädtischen Gebiet verwirklicht, dass durch eine verdichtete städtische Bebauung aus der Zeit um 1900 geprägt ist. Die Vorderhäuser an den Straßen waren durch eine hohe Bebauung in geschossener Bauweise geprägt. So weist auch das Gebäude des Klägers, C-Straße, fünf oberirdische Geschosse auf, von denen jedenfalls die unter vier Geschosse Vollgeschosse sind. Auch das Dachgeschoss ist zu Wohnzwecken ausgebaut. Aufgrund der im Jahr 1953 vorgenommen Grundstücksteilung weist das Grundstück Flurstück ## eine Fläche von lediglich 230 m 2 auf. Frei von Bebauung mit Gebäuden ist nur die kleine Fläche im Anschluss an die rückwärtige Fassade des Gebäudes C-Straße, wobei im östlichen Bereich die Grundstücksgrenze mit der Außenwand des Gebäudes identisch ist und erst ab dem Risalit auf der Rückseite die kleine, von Bebauung freie Fläche beginnt. Die von Bebauung freie Fläche ist zwischen ca. 10,50 m und ca. 7,50 m lang und 4 m breit. Insgesamt dürfte die von Bebauung freie Fläche eine Grundfläche von ca. 36 m 2 haben. Daraus ergibt sich, dass das Grundstück des Klägers mit einer Grundflächenzahl von etwa 0,84 und einer Geschossflächenzahl von etwa 3,37 baulich ausgenutzt wird. Die der Beigeladenen gestatte Bebauung des Baugrundstücks erreicht - ohne Berücksichtigung der Tiefgarage - eine Grundflächenzahl von 0,6 und eine Geschossflächenzahl von 2,49. Schon deshalb erscheint die Stellung des Klägers als Eigentümer des Grundstücks C-Straße , das hochverdichtet baulich genutzt wird, gegenüber den Interessen der Beigeladenen, das Baugrundstück hoch verdichtet baulich zu nutzen, als wenig schutzwürdig. Aus dem Befreiungsbeschluss vom 11.05.1953 kann der Kläger kein Abwehrrecht herleiten. Die Anforderungen, die sich aus dem letzten Satz des Beschlusses ("Die zwischen dem Werkstattgebäude und dem Wohnhaus liegende Freifläche darf weder bebaut noch eingeengt werden.") ergeben, werden einhalten. Die vom Katasteramt A-Stadt am 08.05.1953 erstellte Teilungsskizze hat einen Maßstab von 1:250. Es lässt sich daher ermitteln, dass der Abstand zwischen der Rückwand des Gebäudes C-Straße und dem damals bestehenden Werkstattgebäude 10,40 m betrug. In dem Bereich, in der sich auf der Rückseite des Gebäudes C-Straße ein Risalit befindet, betrug der Abstand 8,90 m. Nach der Baugenehmigung vom 02.07.2015 beträgt der Abstand zwischen der Rückwand des Gebäudes C-Straße und dem Haus B 11 m und der Abstand zwischen der Rückwand des Gebäudes C-Straße und dem Haus B in dem Bereich, in der sich ein Risalit befindet, 9,50 m. Die Annahme des Klägers, dass die zwischen dem Werkstattgebäude und dem Wohnhaus liegende Freifläche weitergehend "bebaut oder eingeengt" werde, ist also unzutreffend. Die Abstände zwischen dem Gebäude C-Straße und dem Haus B sind sogar etwas größer als es der 1953 bestehende Abstand zwischen dem Gebäude C-Straße und dem Werkstattgebäude des Autohauses war. Für die Auslegung des Begriffs "eingeengt" in dem Sinne, dass damit eine Bebauung des heutigen Grundstücks Flurstück ## nicht höher werden dürfe als das 1953 vorhandene Werkstattgebäude war, wie sie der Kläger vornimmt, gibt es keine Anhaltpunkte. Nach der Teilung war das Grundstück, auf dem Gebäude C-Straße steht, zu klein und der erforderliche Gebäudeabstand wurde nicht eingehalten. Deshalb sollte die Freifläche zwischen dem Werkstattgebäude und dem Wohnhaus nicht bebaut, d. h. mit Gebäuden versehen werden, oder sonst eingeengt werden, d. h. eine Nutzung erhalten, die nicht in Gebäuden stattfindet, aber dennoch die freie Fläche in Anspruch nimmt. Die Höhe, die das Haus B nach der Baugenehmigung haben darf, ist nicht rücksichtlos. Insoweit geht es um die Interessen des Klägers als Eigentümers des Grundstücks Flurstück ## an einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, wenn ein Wohnbauvorhaben die bauordnungsrechtlich für die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen einhält, darüber hinaus für ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme auf diese nachbarlichen Interessen kein Raum (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244/84 - NVwZ 1985, 653). Ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Haus B und die Überdachung der Tiefgarage halten die gemäß § 6 HBO 2002 erforderlichen Abstandsflächen ein. Die Abstandsflächen sind in der Bauvorlage "Berechnung der Abstandsflächen von vorhandenen Gelände" zutreffend ermittelt worden. Der Abstand zwischen Haus B und dem Grundstück Flurstück ## beträgt gut fünf Meter. Die Abstandsfläche der Außenwand des Hauses B zum Grundstück des Klägers hin beträgt 4,60 m. Das Staffelgeschoss (fünftes Geschoss), das Haus B erhalten soll, muss eine Abstandsfläche von 5,70 m einhalten. Da das Staffelgeschoss gegenüber der Außenfassade von Haus B 1,50 m zurückspringt, liegt auch diese Abstandsfläche auf dem Baugrundstück. Die Überdachung der Tiefgarageneinfahrt muss nur die Mindestabstandsfläche von drei Metern (§ 6 Abs. 5 Satz 4 HBO 2002) einhalten. Diese kommt ebenfalls auf dem Baugrundstück zu liegen. Das Vorhaben der Beigeladenen hält somit die erforderlichen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück ein. Der Umstand, dass das Gebäude C-Straße, das eine Wandhöhe von etwa 19,50 m aufweisen dürfte, die nach dem heutigen Abstandsflächenrecht erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, führt nicht dazu, dass das Vorhaben der Beigeladene rücksichtlos wäre. Bei einer Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H (§ 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HBO 2002) müsste das Gebäude des Klägers an sich eine Abstandsfläche von 7,80 m einhalten. Tatsächlich ist die von Bebauung freie Fläche hinter dem Gebäude C-Straße aber nur vier Meter breit und diese Breite wird längst nicht auf der ganzen Breite der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes C-Straße eingehalten. Im Bereich des Risalits müsste die erforderliche Abstandsfläche noch einmal etwas größer sein. Dieser Umstand ist aber der Grundstücksteilung geschuldet, wie sie 1953 vorgenommen wurde. Die Beteiligten des Vergleichs im Rückerstattungsverfahren wollten diese Teilung und sie haben sie schließlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die zunächst auf die baurechtlichen Bedenken gegen diese Teilung hingewiesen hatte, durchgesetzt. Der Vater des Klägers hat dann das heutige Grundstück Flurstück ## in Kenntnis des Umstands, dass das Grundstück nach dem damals geltenden Baurecht viel zu klein war, gekauft. Der Umstand, dass das Gebäude F-Straße auf einem viel zu kleinen Grundstück steht, ist das Ergebnis der damals vorgenommen Grundstücksteilung. Diese Grundstücksteilung kann heute nicht mehr in Frage gestellt werden. Die 1953 vorgenommene Grundstücksteilung ist bestandskräftig geworden. Dabei ist davon auszugehen, dass der Hessischen Treuhandverwaltung und dem Vater des Klägers die Teilungsgenehmigung bekannt war, auch wenn diese vom Autohaus L beantragt wurde. Durch die Teilung des Grundstücks wurden nämlich der Vergleich im Rückerstattungsverfahren und der Kaufvertrag über das herauszutrennende Grundstück vollzogen. Vertragspartner des Vergleichs im Rückerstattungsverfahren war Hessische Treuhandverwaltung; Vertragspartner des Kaufvertrags der Vater des Klägers. Es ist völlig lebensfremd, davon auszugehen, dass weder die Hessische Treuhandverwaltung noch der Vater des Klägers Kenntnis vom Inhalt der Teilungsgenehmigung hatten. Der Kläger muss hinnehmen, dass sein Grundstück zu klein ist. Er kann nicht verlangen, dass die Beigeladene zusätzlich zu den Abstandsflächen, die von den Gebäuden ausgelöst werden, die die Beigeladene errichten darf, auf dem Baugrundstück auch noch die Abstandsflächen einhält, die auf dem Grundstück Flurstück ## fehlen. § 7 Abs. 2 HBO 2002 musste die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht beachten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002 dürfen durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften diese Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist § 19 Abs. 2 BauGB zu beachten. Danach dürfen durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. Beide Vorschriften bezwecken, eine aktuelle Teilung eines Grundstücks zu verhindern, die bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Vorschriften sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass es seit einiger Zeit keine Teilungsgenehmigung mehr gibt bzw. gab. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist mit § 7 der Hessischen Bauordnung vom 28.05.2018 (GVBl S. 198) erst jetzt wieder das Erfordernis eingeführt worden, eine Grundstücksteilung zu genehmigen. § 7 Abs. 2 HBO 2002, der auf gegenwärtig vorgenommene Grundstücksteilungen zielte, hat keine Auswirkungen auf die bestandskräftige Grundstücksteilung im Jahr 1953, aus der das Baugrundstück und das Grundstück, auf dem das Gebäude C-Straße steht, hervorgegangen sind. Auch der Umstand, dass aus den Fenstern und von Balkonen des Hauses B Einsichtsmöglichkeiten in die Fenster und auf die Balkone des Gebäudes C-Straße bestehen und umgekehrt die Mieter des Gebäudes C-Straße entsprechende Einsichtsmöglichkeiten in das Haus B haben, ist ebenfalls nicht rücksichtlos. Einen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück vermittelt das öffentliche Baunachbarrecht, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme in der Regel nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224/82 - BRS 40 Nr. 192). Etwas anderes kann nur gelten, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtsmöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.10.2015 - 4 B 1353/15 - NVwZ-RR 2016, 716). Dies geschieht im vorliegenden Fall nicht. Das Gebäude C-Straße stand schon immer in einem stark verdichtet bebauten innerstädtischen Bereich. Größere private Rückzugsräume bestanden nie. Der große hintere Teil des früher ungeteilten Grundstück wurde lange für den Betrieb des Autohauses, vom dem im Gegensatz zur heutigen Wohnnutzung auch störende Geräusche ausgingen, und auch danach gewerblich genutzt. Durch die insbesondere aus dem Haus B eröffneten Einsichtsmöglichkeiten wird kein letzter, der privaten Lebensgestaltung zugeordneter Raum zerstört. Das Vorhaben der Beigeladenen ist auch nicht deshalb rücksichtlos, weil es gegen die spezielle Ausformung des Gebots der Rücksichtnahme des § 22 Abs. 3 letzter Halbsatz BauNVO 1962 verstoßen würde. Gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO 1968 werden die Gebäude in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Die Baugenehmigung vom 02.07.2015 gestattet die Errichtung des Gebäudes an der C-Straße in geschlossener Bauweise. Der Umstand, dass in Erdgeschoss des Gebäudes des Klägers in östlicher Richtung ein Fenster vorhanden war, erforderte keine abweichende Bauweise. Das Gebäude des Klägers war nämlich nicht mit einem notwendigen Fenstern in der Außenwand versehen, dessen Errichtung mit einer Baugenehmigung gestattet wurde und auf deren Bestand der Kläger deshalb hätte vertrauen können (vgl. zu den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 letzter Halbsatz BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995 - 4 B 197/94 - NVwZ-RR 1995, 365; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.1997 - 5 S 3088/96 - BauR 1998, 91; OVG Münster, Urteil vom 17.01.2008 - 10 A 2795/05 - DVBl 2008, 1067). Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Fenster um ein notwendiges Fenster gehandelt hat. Aufenthaltsräume sind nach der Definition des § 2 Abs. 9 HBO 2002 Räume, die für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Aufenthaltsräume müssen gemäß § 42 Abs. 2 HBO 2002 ausreichend belüftet und mit Tageslicht beleuchtet werden können. Sie müssen Fenster haben. Es kann dahinstehen, ob es erforderlich ist, dass sich in dem hinteren Raum als Geschäft genutzten Teils des Erdgeschosses des Hauses C-Straße dauerhaft Menschen aufhalten. Jedenfalls kann der Kläger keine Baugenehmigung vorweisen, die die Errichtung dieses Fensters gestatten würde. Mit dem Vollzug der Grundstücksteilung wurde das zu diesem Zeitpunkt schon bestehende Fenster in der seitlichen Außenwand des Gebäudes C-Straße rechtswidrig. Das Fenster verstieß gegen § 14 der auf der Ermächtigung durch das Gesetz über bauaufsichtliche Übergangsmaßnahmen vom 18.05.1951 (GVBl S. 29) beruhenden Bauordnung für die Stadt A. vom 30.11.1951 (GVBl S. 91). Nach § 14 Abs. 4 Buchst. a dieser Bauordnung waren Brandmauern zum Abschluss von Gebäuden, die unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet werden, herzustellen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 dieser Bauordnung waren Brandmauern von Grund auf feuerbeständig ohne Öffnungen und Hohlräume hochzuführen. Da der Kläger keine nach dem Jahr 1953 erteilte Baugenehmigung vorweisen kann, die die Errichtung dieses Fensters gestattet, gibt es keinen Grund, von der geschlossenen Bauweise abzuweichen. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht verstößt die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung überwiegend nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Die dahingehend erteilte Abweichung BF 1215, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO [2002] entgegen den bauplanungsrechtlichen Vorschriften für das straßenseitige Vorderhaus C-Straße an das auf dem Nachbargrundstück an der Grenze vorhandene Gebäude C-Straße angebaut werden muss, war nicht erforderlich. Wie schon bei der Prüfung der Bauweise ausgeführt wurde, ist die nähere Umgebung um das Baugrundstück in geschlossener Bauweise bebaut. Es liegt daher kein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO 2002 vor; diese Bestimmung setzt voraus, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden darf. Es liegt vielmehr ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HBO 2002 vor. Danach sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss. Die Ausübung von Ermessen bei der Erteilung einer Abweichung war daher nicht erforderlich. Die bauliche Gestaltung der Tiefgarage verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich um einen Sonderbau, da die Tiefgarage mehr als 1 000 m 2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen aufweist (§ 2 Abs. 8 Nr. 12 HBO 2002). Für das Vorhaben ist ein Brandschutzkonzept von dem Brandschutzsachverständigen N. erstellt worden, das zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden ist. Einzelheiten der rechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Brandschutzes für die Tiefgarage ergeben sich aus der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaV) vom 17.11.2014 (GVBl S. 286). Die Anordnung der Tiefgaragenausfahrt direkt gegenüber dem Gebäude C-Straße ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers muss die Tiefgarageneinfahrt nicht fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sein. Zwar kann der Kläger sich für diese Ansicht auf die Kommentierung der HBO von Hornmann (2. Auflage 2011, § 44 Rdrn. 32) berufen. Dort heißt es: "Aus § 3 Abs. 1 folgt zudem, dass Stellplätze, Garageneinfahrten, Zu- und Abfahrten zu Stellplätzen und Garagen sowie Abluftöffnungen von Garagen mindestens 5 m entfernt bleiben müssen (bisher § 50 Abs. 3 S. 2 HBO 1993), (...)." Die Kommentierung von Hornmann ist aber insoweit unvollständig, als sie nicht genau angibt, welchen Regelungsgehalt § 50 Abs. 3 Satz 2 HBO 1993 (Hessische Bauordnung vom 20.12.1993, GVBl I S. 655) hatte. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 HBO 1993 sollten Stellplätze, Garageneinfahrten, Zu- und Abfahrten zu Stellplätzen und Garagen sowie Abluftöffnungen von Garagen mindestens 5 m von Kinderspielplätzen entfernt bleiben. § 50 Abs. 3 Satz 2 HBO 1993 enthielt somit nur eine Sollvorschrift für den Abstand von u. a. Garageneinfahrten zu Kinderspielplätzen. Da auf dem Grundstück Flurstück ## kein Kinderspielplatz besteht, gibt es keinen Grund dafür, aus der allgemeinen Anforderung des § 3 Abs. 1 HBO 2002 abzuleiten, dass die Tiefgarageneinfahrt fünf Meter von Grundstück C-Straße entfernt sein muss. Die für die gemeinsame Zu- und Abfahrt in die Tiefgarage erteilte Erleichterung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften der HBO. § 3 Abs. 4 GaV bestimmt, dass Großgaragen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben müssen. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBO 2002 ermächtigte die Landesregierung, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§ 2 Abs. 8, §§ 45 und 46 HBO 2002), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art. In Erfüllung dieser Ermächtigung ist die Regelung des § 3 Abs. 4 GaV erlassen worden. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 HBO 2002 können bei Sonderbauten Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Als Erleichterung wurde von der Bauaufsichtsbehörde eine gemeinsame Zu- und Abfahrt genehmigt. Dabei wird die Zu- und Abfahrt - "ersatzweise" - durch eine Ampel geregelt. Damit der Verkehrsfluss auf der öffentlichen Straße nicht behindert wird, hat die Zufahrt Priorität. Das Gericht vermag nicht zu ersehen, dass eine gemeinsame Zu- und Abfahrt in die Tiefgarage mit 44 Stellplätzen, wenn die Zu- und Abfahrt durch eine Ampel geregelt wird, zu einer Gefährdung des Gebäudes des Klägers führt. Wollen gleichzeitig Kraftfahrer aus der Tiefgarage herausfahren und in diese einfahren, kann es allenfalls zu einem geringen Rückstau in der Tiefgarage kommen, da die einfahrenden Kraftfahrzeuge Priorität haben. Dass dies zu einer Gefährdung des Gebäudes des Klägers führt, ist nicht zu erkennen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die übrige bauliche Gestaltung der Tiefgarage gegen nachbarschützende Vorschriften der HBO oder der GaV verstößt. Der Kläger hat solche Verstöße auch nicht substantiiert vorgetragen. Die Grundstücksentwässerung verstößt, soweit sie Gegenstand der Baugenehmigung ist, nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Gemäß § 39 Satz 1 HBO 2002 dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung der Abwasser einschließlich Niederschlagswasser dauernd gesichert ist. Nach § 39 Satz 2 HBO 2002 sind die Anlagen dafür so anzuordnen, herzustellen und zu unterhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren, unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die der Beigeladenen gestattete Entwässerung des Grundstücks gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 39 Satz 2 HBO 2002 verstoßen würde. In der "Baubeschreibung der Entwässerungsanlagen", die die Umweltplanung O-GmbH am 26.09.2014 erstellt hat und die Bestandteil der Baugenehmigung ist, wird zur Regenabwasserableitung und -bewirtschaftung ausgeführt, dass das Grundstück vollständig von einer Tiefgarage überbaut wird. Eine Regenwasserbewirtschaftung finde nicht statt. Sodann wird in der Baubeschreibung eine auf Angaben des Deutschen Wetterdiensts beruhende Berechnung der Dimensionierung der Regenwasserableitung vorgenommen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass diese Berechnung fehlerhaft ist. Eine konkrete Darstellung der Regenwasserableitung auf dem Baugrundstück enthält die Baubeschreibung der Entwässerungsanlagen nicht. Das Gericht kann daher auch nicht prüfen, ob diese den Anforderungen des § 39 HBO 2002 entspricht. Eine Regelung, die eine Baugenehmigung nicht enthält, kann das Gericht auf eine Nachbarklage hin aber auch nicht aufheben. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Schäden, die aus einer mangelhaften Ableitung des Regenwassers auf dem Baugrundstück an dem Gebäude des Klägers entstehen, zur Schadensersatzpflicht der Beigeladenen bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft, die nunmehr Eigentümerin des Baugrundstücks ist, führen. Mängel der Bauausführung, die zu Schäden an dem Gebäude des Klägers führen, werden der Beigeladenen durch die Baugenehmigung nicht gestattet. Sollten bei der Errichtung der Gebäude und der Tiefgarage Schäden an dem Gebäude des Klägers entstanden sein, führt dies daher nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung kann daher auch wenn die Bauausführung fehlerhaft war nicht aufgehoben werden. Die Baugenehmigung verstößt insoweit, als sie der Beigeladenen unter Erteilung einer Abweichung gestattet, eine Dachgaube im Dach von Haus C zum Haus C-Straße in einem Abstand von lediglich einem Meter zu errichten, gegen eine nachbarschützende Vorschrift des Bauordnungsrechts. Gemäß § 29 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 HBO 2002 müssen von Brandwänden, von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, und von Trennwänden Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. § 35 Abs. 5 Satz 2 HBO 2018 enthält eine entsprechende Vorschrift. Durch die Baugenehmigung wird der Beigeladenen die Errichtung einer Dachgaube aus brennbaren Baustoffen gestattet. In der Abweichung ist nämlich lediglich die Auflage enthalten, dass die Gaubenwange in F 90 auszubilden ist. Für die Ausgestaltung des Dachs der Gaube fehlt eine entsprechende Auflage. Es ist der Beigeladene daher möglich, das Dach der Gaube aus brennbaren Baustoffen zu errichten. Als eine dem Brandschutz dienende Vorschrift ist § 29 Abs. 5 Satz 2 HBO 2002 nachbarschützend. Das Gericht geht auch davon aus, dass durch die Gestattung der Errichtung einer Gaube mit einem Abstand von einem Meter zum Nachbargrundstück ein tatsächliche Beeinträchtigung der durch § 29 Abs. 5 Satz 2 HBO 2002 geschützten nachbarlichen Belange eintritt. Zwar ist die Brandwand des Gebäudes C-Straße an dieser Stelle deutlich höher als das Dach des Gebäudes C des Bauvorhabens der Beigeladenen. Die Angabe des Klägers, dass eine Dämmung der Brandwand mit feuergefährlichen Stoffen an dieser Stelle vorgenommen worden sei, lässt sich jedoch nicht widerlegen. Da die Baugenehmigung, die die Beigeladenen erhalten hat, nur insoweit aufgehoben wird als sie die Errichtung einer Dachgaube gestattet, die weniger als 1,25 m von der Brandwand entfernt ist, unterliegen die Beklagte und die Beigeladenen nur zu einem geringen Teil. Das Gericht hat deshalb gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung A-Stadt, Flur ## Flurstück ## (C-Straße). Das Grundstück des Klägers ist aus einer Grundstücksteilung aus dem ursprünglichen Grundstück Flurstück ## entstanden. Der Teil des ursprünglichen Grundstücks Flurstück ##, der das heutige Grundstück Flurstück ## bildet, ist zur C-Straße hin mit einem Wohngebäude mit vier Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss bebaut, das etwa um 1900 errichtet sein dürfte. Der übrige Teil des ehemaligen Grundstücks Flurstück ## war in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhundert nicht mit einem Wohngebäude bebaut, sondern wurde für den Betrieb eines Autohauses (Firma L.) genutzt. Das Grundstück Flurstück ## war Gegenstand eines Rückerstattungsverfahrens zwischen der Hessischen Treuhandverwaltung GmbH und der Firma E. In dem Rückerstattungsverfahren wurde am 29.02.1952 ein Vergleich geschlossen, in dem vereinbart wurde, dass aus dem Grundstück Flurstück ## ein "Trennstück" im Ausmaß von 235 m 2 vorbehaltlich endgültiger katasteramtlicher Vermessung an die Hessische Treuhandverwaltung zurückerstattet wird. Um den Rückerstattungsvergleich zu vollziehen, schlossen die Hessische Treuhandverwaltung und Herr Dr. F., der Vater des Klägers, am 25.04.1952 einen Kaufvertrag über den Verkauf des "Trennstücks" an Herrn Dr. F. (Urkundenrolle Nr. ##/## des Notars Dr. D. in A-Stadt). Im Jahr 1952 wurde zunächst eine Grundstücksteilung beantragt, nach der das herauszuteilende Grundstück eine rechteckige Form und eine Fläche von exakt 235 m 2 aufweisen sollte. Die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten nahm im November 1952 zu dem Teilantrag dahingehend Stellung, dass der Grundstücksteilung nach der vorliegenden Lageplanskizze nicht zugestimmt werden könne, weil (1.) die zulässige Bebauung weit überschritten würde, (2.) der erforderliche Abstand von der rückwärtige Grundstücksgrenze nicht vorhanden sei und (3.) die verbleibende Hoffläche zu klein sei. Durch eine Grüneintragung in den ihr vorliegenden Katasterplan vergrößerte die Bauaufsichtsbehörde die Fläche des herauszuteilenden Grundstücksteils bis zu einem bestehenden Werkstattgebäude des Autohauses. Am 07.11.1952 reichte die Bauaufsichtsbehörde die eingereichten Unterlagen an die Abteilung Stadterweiterung der Bauverwaltung der Beklagten zurück mit dem Hinweis, dass der beantragten Grundstücksteilung nur zugestimmt werde, wenn diese wie in der Lageplanskizze grün gestrichelt dargestellt erfolge. Mit Schreiben von 11.05.1953 reichte das Autohaus Firma L. bei der Bauaufsichtsbehörde eine neue Teilungsskizze ein und bat um die nachträgliche Befreiung von der Grundstücksüberbauung. Die herauszuteilende Grundstücksfläche umfasst nach dieser Teilungsskizze lediglich die Fläche des Wohngebäudes sowie eine kleine Freifläche, die bis zu einem kleinen Anbau an das Werkstattgebäude reicht und eine Breite von lediglich etwa vier Metern hat. Von dem Risalit an der Rückseite des Wohngebäudes bis zum Anbau an die Werkstatt ist die Freifläche durch eine Mauer vom Betriebsgrundstück des Autohauses abgetrennt. Unter dem 15.05.1953 erging ein Befreiungsbeschluss zum Teilungsantrag vom 11.05.1953, der den folgenden Wortlaut hat: "Das Baugrundstück liegt nach dem von den städtischen Körperschaften beschlossenen Baugebietsplan im Baugebiet ### Für das vorbezeichnete Bauvorhaben gelten nach der Bauordnung der A-Stadt vom 30.11.1951 die Vorschriften über das obengenannte Baugebiet. Danach müßte das Grundstück mit der vorhandenen Wohnhausbebauung von 194,0 m 2 einen normale Grundstücksgröße von 500,0 m 2 haben. Vorhanden sind jedoch nur 229,0 m 2 ; es fehlen demnach 271 m 2 . Außerdem wird der erforderliche Gebäudeabstand von der rückwärtigen Grundstücksgrenze um 6,25 m unterschritten. Die Grundstücksteilung widerspricht also folgenden zwingenden Vorschriften der Bauordnung über überbaubare Grundstücksflächen und Gebäudeabstand, §§ 7b Ziff. 2 und 8 Ziff. 16. Die notwendigen Befreiungen der zulässigen Bebauung und die Unterschreitung des Gebäudeabstands werden nach den vorgelegten Zeichnungen und Unterlagen erteilt. Das in der Brandmauer des Hauses Nr. ### befindliche Fenster wird widerruflich solange nicht beanstandet, als eine Schließung der Baulücke zwischen Hausnr. ### und Nr. ### durch eine endgültige Bebauung nicht vorgenommen wird. Die zwischen dem Werkstattgebäude und dem Wohnhaus liegende Freifläche darf weder bebaut noch eingeengt werden." Beim Vollzug der Grundsteilung erhielt das Grundstück des Klägers die Flurstücksbezeichnung ### und der übrige Teil des Grundstücks, der noch längere Zeit für den Betrieb eines Autohauses genutzt wurde, hat heute die Flurstücksbezeichnung ###. Nach Aufgabe der Nutzung dieses Grundstücks als Autohaus wurden das Grundstück anders gewerblich genutzt. Nachdem das Grundstück nicht mehr für den Betrieb des Autohauses genutzt, wurde es an einen anderen Eigentümer verkauft. 2014 erwarb die Beigeladene das Grundstück. Die Grundstücke Flurstücke ### und ### liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ##### der Beklagten, der am 05.03.1966 in Kraft getreten ist. Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet, vier Vollgeschosse und eine Grundflächenzahl von 0,3 fest. Mit einem Bauantrag vom 06.02.2015, der am 02.04.2015 bei der Beklagten einging, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit 32 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit sowie einer Tiefgarage mit 44 Stellplätzen. Die Beigeladene erklärte in dem Bauantragsformular, dass das Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren nach § 58 HBO 2002 geprüft werden solle. Mit Bauschein vom 02.07.2015 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Mit der Baugenehmigung wurden auch eine Befreiung und mehrere Abweichungen erteilt. Eine Befreiung wurde für die Überschreitung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Grundflächenzahl von 0,3 um 0,3 auf eine Grundflächenzahl von 0,6 erteilt. Abweichungen wurden u. a. dahingehend erteilt, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO entgegen den bauplanungsrechtlichen Vorschriften für das straßenseitige Vorderhaus C, C-Straße an das auf dem Nachbargrundstück an der Grenze vorhandene Gebäude C-Straße ### angebaut werden muss (Abweichung BF 1215) sowie von § 29 Abs. 5 HBO. Die Abweichung hat den folgenden Wortlaut: "BF1300 von § 29 Abs. 5. Hiernach ist vom dem Dachaufbau bzw. Oberlicht zur seitlichen Brandwand bzw. der Trennwand zwischen den Nutzungseinheiten von Haus C und Haus C-Straße ein Abstand von 1,25 m einzuhalten. Die Gaubenwange ist in F 90 auszubilden. Erforderlicher Abstand: 1,25 m Beantragter Abstand: 1,00 m Genehmigter Abstand: 1,00 m" Mit Schriftsatz vom 21.07.2015, der am 22.07.2015 bei der Beklagten einging, legte der Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 02.07.2015 ein. Im Anschluss an die Sitzung des Anhörungsausschusses vom 26.01.2016 versuchten die Beteiligten eine gütliche Einigung zu erzielen. Nachdem diese nicht zustande kam, wies die Beklage mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2015 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs führte die Beklagte an, dass der Anbau an das bestehende Nachbargrundstück sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich zulässig sei. Der Bebauungsplan setzte die Bauweise nicht fest. Es sei daher zu prüfen, welche Bauweise aufgrund der jeweiligen Landesbauordnung zulässig sei. Hier sei sowohl rechts und links des Baugrundstücks eine Grenzbebauung vorhanden, so dass gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 2002 angebaut werden müsse. Aus dem Befreiungsbeschluss vom 15.05.1953 sei ersichtlich, dass die Fensteröffnung an der Brandmauer lediglich widerruflich geduldet werde, solange eine endgültige Bebauung zwischen den Häusern Nr. ### und ### nicht vorgenommen werde. Die vorhandene Fensteröffnung belichte darüber hinaus auch lediglich einen Raum, der kein Aufenthaltsraum sei. Die Erteilung der Abweichung BF 1300 sei nicht zu beanstanden, da die Gaubenwange entsprechend dem Brandschutzkonzept des Brandschutzsachverständigen N. vom 01.07.2015 im feuerbeständigen Material F 90 gefordert worden sei. Die Festsetzung der Grundflächenzahl im Bebauungsplan sei nicht drittschützend. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung ausnahmsweise drittschützend sein sollten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26.10.2016 zugestellt. Der Kläger hat am 15.11.2016 Klage erhoben. Er hält die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in mehrfacher Hinsicht für rechtswidrig. Festsetzungen zur Grund- und zur Geschossflächenzahl könnten im Einzel drittschützend sein. Jedenfalls können Festsetzungen eines Bebauungsplans nachbarschützend wirken, wenn durch Befreiungen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei. Der Beigeladenen werde eine sehr hohe Ausnutzung des Grundstücks genehmigt, was zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führe. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht lägen mehrere Verstöße vor. Den Befreiungsbeschluss vom 15.02.1953 betrachte die Beklagte nur zu seinen Lasten. Dabei sei dieser ihm gegenüber unwirksam. Die Auflage im Befreiungsbeschluss sei nur an das Autohaus adressiert, nur diesem bekanntgegeben worden. Sie entfalte ihm gegenüber als Rechtsnachfolger seines Vaters keine Rechtswirkungen. Die Auflage, dass die zwischen Werkstattgebäude und dem Wohnhaus liegende Freifläche weder bebaut noch eingeengt werden dürfe, habe aber Rechtswirkungen gegenüber dem Autohaus und dessen Rechtsnachfolgern. Diese Verpflichtung habe die Beigeladene nicht eingehalten. Nach der Auflage habe der Gebäudeabstand mindestens 10 m betragen; nunmehr betrage der Gebäudeabstand nur noch 9 m. Unabhängig davon werde die Freifläche auch durch den fünfgeschossigen Gebäudekomplex B "eingeengt". Das im Befreiungsbescheid verwandte Wort "eingeengt" sei dahin zu verstehen, dass es nicht nur eine Flächenbegrenzung für die Bebaubarkeit, sondern auch um die Höhe der Bebauung gegangen sei. Im Duden würden folgende Bedeutungen genannt: in seiner Bewegungsfreiheit einschränken, nicht genügend Raum lassen. Für "einschränken" würden als Synonyme u. a. beschneiden, beschränken, die Luft zum Atmen nehmen, einschnüren, zusammenschnüren usw. Das Wort "einschränken" könne sich nur auf Gebäude beziehen, die eventuell später an die Stelle der Werkstattgebäude treten. Sie seien - wie im gesamten Innenbereich - auf ein oder zwei Geschosse beschränkt. Weil die Beklagte es 1953 versäumt habe, die wertmindernden Umstände des Befreiungsbescheids der Restitutionsbehörde bekanntzugeben, habe sie deren Schaden vergrößert und der Restitutionsbehörde den Weg abgeschnitten, zusätzliche Grundstücksteile im Rahmen des Restitutionsverfahrens zurückzuerlangen. Auch diesem nicht nachvollziehbaren Vorgehen der Beklagten im Jahr 1953 ergebe sich die uneingeschränkte Verpflichtung im Rahmen des Bauantragsverfahrens gemäß § 7 Abs. 2 HBO 2002 tätig zu werden. Keineswegs sei die Beklagte berechtigt gewesen, ihr Fehlverhalten im Jahr 1953 zu verstetigen und sogar die Benachteiligung des Restitutionsgrundstücks zu vergrößern und zu verstärken. Für die Abweichung zur Gestattung des Grenzanbaus habe die Beklage die erforderliche Ermessensentscheidung nicht getroffen. Die Fensteröffnung zum heutigen Grundstück Flurstück ### hin sei schon beim Kauf des Wohngebäudes vorhanden gewesen. Sie sei somit vom Autohaus Firma L. erstellt worden. Da das Autohaus Eigentümer des gesamten Grundstücks gewesen sei, sei eine baurechtliche Genehmigung dafür nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn es sich bei dem durch Fenster belichteten Raum nicht um einen Aufenthaltsraum im Sinne des Baurechts handeln solle, sei die Arbeitsstättenrichtlinie zu beachten, nach der der Arbeitgeber als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben dürfe, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen hätten. Im Übrigen sei die Entlüftung des Raums nicht mehr sichergestellt. Die Kippfenster im Bereich der Glasbausteine seien nicht mehr funktionsfähig und die Klimageräte, in den Wohnräumen im 1. Obergeschoss der Nachbarbebauung eingemauert seien, könnten nicht mehr betrieben werden. Von dem Betrieb der Tiefgarage mit über 1 200 m 2 und mit 44 abgestellten Kraftfahrzeugen gehe eine größere Gefährdung aus. Fange ein überhitzter, mit Öl verschmierter Motor Feuer, dann könne dies schnell zu einem Brand im Fahrzeuginnenraum und des Tankinhalts führen, was zwangsläufig eine Explosion in der Tiefgarage nach sich ziehe. Dass es sich nicht bloß um Fantasien handele, sondern um echte Gefahren, ergebe sich bereits aus der HBO, die Garagen mit einer Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen von über 1 000 m 2 zu Sonderbauten erkläre. Die Beklagte habe darüber hinaus anordnen müssen, dass die Tiefgarageneinfahrt in der Mitte des Straßengebäudes liegt. Die Kommentierung von Hornmann zur HBO weise darauf hin, dass die heutige Generalklausel des § 3 Abs. 1 HBO 2002 eine ausreichende Grundlage dafür biete, dass die früheren Anforderungen des § 50 Abs. 3 HBO 1993 unverändert Gültigkeit hätten, d. h. aus der Generalklausel hergeleitet werden könnten. Damit folge aus § 3 Abs. 1 HBO 2002, dass Garageneinfahrten sowie Abluftöffnungen von Garagen mindestens 5 m entfernt von der Grundstücksgrenze bzw. der Bebauung anzuordnen seien. Die erteilte Abweichung für die Anordnung der Gauben im Dach in einem Abstand von lediglich einem Meter zur Grundstücksgrenze sei rechtswidrig. Dass die Gaubenwange in F 90 auszubilden sei, verbessere die Sicherheit etwas, banne aber nicht die Gefahr von Brandübertragung, denn für die Gaubendächer werde gerade keine Ausbildung in F 90 vorgeschrieben. Selbst wenn diese - was die Beklagte nicht ausdrücklich vorgeschrieben habe - als harte Bedachung ausgeführt werde, schütze dies nur gegen Funkenflug von außen. Von Innen könne die Gaubenkonstruktion brennen und den Brand auf Nachbarhäuser übertragen. Ende der 1980er/Anfang der 1990er Jahre sei die Grenzwand, an die das neue Gebäude C-Straße - 1999 angebaut worden sei, mit einer Wärmedämmung versehen worden. Diese Wärmedämmung solle nach Aussage des anwaltlichen Vertreters der Bauherrschaft an einigen Stellen über die Grenze ragen. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Wärmedämmung entfernt worden sei. Diese gelte auch für den Giebelbereich, so dass dieses Material Feuer fangen könne. Würde man die Grundflächenzahl nach der BauNVO 1990 berechnen, betrage diese 0,863. Dies bedeute, dass 86,3 % des Baugrundstücks überbaut würden. Dies sei untragbarer Zustand und ein Eingriff in die nachbarschützenden Rechte, wenn die Bauherrschaft nicht auf anderen Wege für eine Entwässerung der versiegelten Fläche gesorgt habe, was in dem einsehbaren Teil des Grundstücks nicht der Fall sei. Bei Starkregen sei damit zu rechnen, dass es zu Schäden an den Grundstück C-Straße komme. Die Ausführung des Baus durch die Beigeladene sei mangelhaft gewesen. So seien in einer der vermieteten Wohnungen im Gebäude C-Straße Risse aufgetreten. Prüfzeugnisse von verschiedenen Sachverständigen lägen auch noch nicht vollständig vor. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten von 02.07.2015 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.10.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, dass, nachdem das Grundstück geteilt worden sei, die Gebäudeabschlusswand auch nach den Baupolizeiverordnungen, die in A-Stadt vor Inkrafttreten der ersten gesamthessischen Bauordnung gegolten hätten, als Brandwand hätte ausgestaltet werden müssen. Dem entspreche der Befreiungsbeschluss vom 15.05.1953, nach dem das Fenster in der Brandmauer solange nicht beanstandet werde, als keine Schließung der Bebauungslücke vorgenommen werde. Einen Bestandschutz für das Fenster müsse im Übrigen der Kläger nachweisen. Es habe für den durch das Fenster belichteten Raum früher auch eine Türöffnung gegeben, die dann zugemauert worden sei. Durch diese Öffnung könnten Belichtung und Belüftung des Raums wieder sichergestellt werden. Es sei nicht zu beanstanden, dass ein Anbau an das bestehende Wohnhaus C-Straße zugelassen worden sei. Der Hinweis auf eine erhöhte Brandgefahr durch die Tiefgarage sei nicht nachvollziehbar. Die theoretische Brandgefahr durch Tiefgaragen würde durch entsprechende bautechnische Vorschriften Rechnung getragen. Die Abweichung für die Verringerung des Abstands der Dachgaube sei nicht zu beanstanden. Gemäß dem Brandschutzkonzept könne der Abstand geringer als 1,25 m sein, sofern die Dachgaube durch feuerbeständige Seitenwände (F 90) gegen Brandübertragung geschützt sei. Die Rechtsfolgen der Restitution berührten die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung nicht. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene ist der Ansicht, dass die ihr gestattete Grenzbebauung rechtmäßig sei. Der Bebauungsplan schreibe die offene Bauweise nicht verpflichtend vor. Damit sei keine Abstandsfläche erforderlich, da, wenn an bestehende grenzständige Gebäude angebaut werde, eine öffentlich-rechtliche Sicherung nicht erforderlich sei. Das Fenster in der Außenwand des Gebäudes C-Straße sei nicht genehmigt worden. Ein Bestandschutz für dieses Fenster habe der Kläger nicht nachgewiesen. Der Abstand der Dachgauben zur Grundstücksgrenze sei nicht zu beanstanden. Aus dem Brandschutzkonzept ergebe sich, dass ein ausreichender Schutz gegen Brandüberschlag bestehe. Das Bauvorhaben sei auch nicht rücksichtlos. Das Grundstück des Klägers werde nicht "bedrängt und eingeschnürt". Der Neubau habe - ebenso wie das Gebäude des Klägers - fünf Vollgeschosse und halte sich an den Rahmen der näheren Umgebung in dem innerstädtischen Bereich von A-Stadt. Die berechtigten Schutzinteressen des Klägers würden dadurch gewahrt, dass die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten würden. Auch bei Starkregen oder einem eventuellen Brand seien die Interessen des Klägers gewahrt, da die bauordnungsrechtlichen Vorgaben eingehalten würden. Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten hat am 01.02.2018 beschlossen, das Bebauungsplanverfahren Nr. 898 C-Straße /F-Straße, dessen Einleitung sie am 12.09.2013 beschlossen hatte und das u. a. das Baugrundstück und das Grundstück C-Straße betraf, einzustellen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind auch elf Bände und vier Ordner Verwaltungsvorgänge der Beklagten gewesen.