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Beschluss

12 TH 3132/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1119.12TH3132.86.0A
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Leitsätze
1. Die Betrachtungsweise, daß ein notwendiger Widerspruch durch eine fristgerecht erhobene Klage ersetzt worden ist, verbietet sich jedenfalls dann, wenn der Kläger selbst - verspätet - Widerspruch erhoben hat und wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dies nur vorsorglich geschehen ist. 2. An einem in sich stimmigen, lückenlosen - und damit schlüssigen - Vortrag eines asylrelevanten Verfolgungsschicksals fehlt es, wenn kein plausibler Grund dafür mitgeteilt wird, wieso es in früheren Verfahrensstadien zu abweichenden bzw. lückenhaften Angaben gekommen ist. 3. Für Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts besteht erst und nur dann Veranlassung, wenn ein asylrelevantes Verfolgungsschicksal wenigstens schlüssig dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Betrachtungsweise, daß ein notwendiger Widerspruch durch eine fristgerecht erhobene Klage ersetzt worden ist, verbietet sich jedenfalls dann, wenn der Kläger selbst - verspätet - Widerspruch erhoben hat und wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dies nur vorsorglich geschehen ist. 2. An einem in sich stimmigen, lückenlosen - und damit schlüssigen - Vortrag eines asylrelevanten Verfolgungsschicksals fehlt es, wenn kein plausibler Grund dafür mitgeteilt wird, wieso es in früheren Verfahrensstadien zu abweichenden bzw. lückenhaften Angaben gekommen ist. 3. Für Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts besteht erst und nur dann Veranlassung, wenn ein asylrelevantes Verfolgungsschicksal wenigstens schlüssig dargelegt ist. Die Beschwerde richtet sich - wie die Antragstellerin auf Anfrage des Berichterstatters des Senats mit Schriftsatz vom 14.09.1987 ausdrücklich klargestellt hat - gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 08.08.1986 sowohl hinsichtlich der Abschiebungsandrohung des Antragsgegners vom 31.07.1986 als auch hinsichtlich der in dem betreffenden Bescheid enthaltenen Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Die so ausgelegte Beschwerde bleibt in vollem Umfang ohne Erfolg; denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Soweit die Beschwerde auf vorläufigen Rechtsschutz in bezug auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, ist sie schon deshalb nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht wegen deren Unzulässigkeit mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens abgelehnt hat; in einem solchen Falle überwiegt nämlich das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug von vornherein das private an der Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Antragstellerin mit dem an ihn gerichteten Schriftsatz vom 25.09.1985 nicht lediglich eine Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG, sondern die Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslG beantragt hat. Das ergibt sich zwar nicht zweifelsfrei aus dem Wortlaut des - untechnisch - auf "Aufenthaltsgenehmigung" lautenden eigentlichen Antragsschriftsatzes, wohl aber aus der vorausgegangenen Ankündigung des Antrags (mit Schriftsatz vom 24.09.1985, der an die Hessische Gemeinschaftsunterkunft in Schwalbach gerichtet und dem Antragsgegner in Kopie übersandt worden war), aus der zeitgleich mit dem Antrag erbetenen Zuweisung der Antragstellerin zum Kreis Groß-Gerau (vgl. Schriftsatz vom 25.09.1985 an die Hessische Gemeinschaftsunterkunft in Schwalbach), aus der inhaltlichen Wiederholung des Antrags gegenüber dem Antragsgegner (mit Schriftsatz vom 01.10.1985) und schließlich aus der späteren Begründung des Antrags (mit Schriftsatz vom 24.04.1986); denn aus einer Gesamtschau aller dieser Schreiben geht hervor, daß die Antragstellerin wegen ihrer verwandtschaftlichen Bindung bei ihrem Bruder in Kelsterbach bleiben wolle und dieser bereit sei, sämtliche Kosten hierfür zu übernehmen. Auch der Antragsgegner hat das Begehren der Antragstellerin in diesem Sinne verstanden, wie schon die Abgabenachricht vom 18.10.1985 und erst recht die unter dem 16.04.1986 erfolgte Aufforderung zur Begründung des Antrags auf Erteilung der "Aufenthaltsgenehmigung" (wobei unverständlicherweise der Antragsgegner ebenfalls diese laienhafte Bezeichnung benutzt hat) erkennen lassen. Den betreffenden Antrag, der auf Neuerteilung und - da mit der Asylantragstellung vom 03.09.1985 die an sich noch bis 14.10.1985 gültige Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin in Form des Sichtvermerks gemäß § 19 Abs. 5 AsylVfG, erloschen war - nicht auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet und der - da eine Ausreiseverpflichtung nach § 11 Abs. 1 AsylVfG, seinerzeit noch nicht bestand - auch durchaus statthaft war (vgl. §§ 19 Abs. 4 Satz 2 und 28 Abs. 7 AsylVfG), hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 31.07.1986 abgelehnt. Zwar ist der betreffende Bescheid eingangs als Abschiebungsandrohung bezeichnet und enthält im Tenor ausschließlich diesbezügliche Regelungen; auch ist ihm eine entsprechend den Sondervorschriften des Asylverfahrensgesetzes abgefaßte Rechtsmittelbelehrung beigegeben, die den Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht erwähnt. Indessen befassen sich die Gründe des Bescheids vom 31.07.1986 von Seite 2 unten bis Seite 4 (vor Beginn der Rechtsmittelbelehrung) mit dem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, den gesetzlichen Voraussetzungen für deren Erteilung und weiteren Erwägungen, die offenbar Ermessenscharakter haben sollen (vgl. S. 4, 4. Abs., 1. Satz); des weiteren wird ausdrücklich festgestellt, daß "der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abzulehnen" sei. Die gegen den Bescheid vom 31.07.1986 am 11.08.1986 erhobene Klage richtet sich auch gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis; denn die Antragstellerin beantragt - ohne Einschränkung -, den betreffenden Bescheid aufzuheben. Der in der Klageschrift angeführte Betreff "Abschiebungsandrohung", der auf die vom Antragsgegner in dem Bescheid gewählte Eingangsformulierung zurückzuführen sein mag, sowie der bloße Aufhebungsantrag stehen dem - wie der Wortlaut des § 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG ("Anfechtungsklage") sowie der Umstand deutlich machen, daß der Ablehnungsbescheid den bis dahin aus asylunabhängigen Gründen fiktiv erlaubten Aufenthalt beendet hat (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG) - nicht entgegen. Ebenso erblickt der Senat - unter Zurückstellung von Bedenken - darin, daß in der - äußerst knappen Klagebegründung lediglich ausgeführt ist, der Antragsgegner habe "mit Bescheid vom 31.07.1986 ... die Abschiebung ...angedroht", während die in dem betreffenden Bescheid ebenfalls enthaltene Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis unerwähnt bleibt, letztlich kein eindeutiges Indiz dafür, daß die Klage auf die Abschiebungsandrohung beschränkt werden sollte. Denn zum einen heißt es in der Klagebegründung weiter, der in Kopie beigefügte Bescheid - also doch wohl der gesamte - sei "sachlich und rechtlich nicht begründet", und zum anderen kann eine nur teilweise erfolgte Klagebegründung der Antragstellerin auch deshalb nicht zum Nachteil gereichen, weil sie die Klage überhaupt nicht hätte begründen müssen (vgl. den als Sollvorschrift gefaßten § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO und Kopp, 7. Aufl. 1986, § 82 VwGO, RdNrn. 10 und 11). Die Klage ist jedoch - soweit sie sich gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis richtet - mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens unzulässig. Dieses Erfordernis eines Vorverfahrens folgt aus § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da insoweit - anders als für die Abschiebungsandrohung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, - eine derartige Nachprüfung nicht durch Gesetz ausgeschlossen worden ist, wie übrigens auch aus der Erwähnung des Widerspruchs in § 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG eindeutig hervorgeht. Das Vorverfahren ist bisher nicht durchgeführt, und eine ordnungsgemäße Nachholung ist ebenfalls nicht mehr möglich (vgl. Kopp, a.a.O., § 68 VwGO, RdNrn. 3 und 4). An der erfolgten Durchführung fehlt es deshalb, weil bisher ein förmlicher Widerspruchsbescheid des hierfür nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zuständigen Regierungspräsidenten nicht ergangen ist und weil ein solcher - ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Betrachtungsweise - jedenfalls bis jetzt nicht durch eine Einlassung des Antragsgegners zur Sache ersetzt worden ist, denn dieser hat sich sowohl im Klage- wie auch im Antragsverfahren nicht sachlich zur Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis geäußert, sondern mit Schriftsatz vom 24.09.1987 auf die Verspätung des Widerspruchs berufen (vgl. zum Streitstand Kopp, a.a.O., Vorb. § 68 VwGO, RdNr. 11). Eine ordnungsgemäße Nachholung des Vorverfahrens scheitert daran, daß ein fristgerechter Widerspruch nicht vorliegt und auch nicht mehr eingelegt werden kann. Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis hätte -trotz der insoweit unrichtigen (weil auf Klage lautenden) Rechtsmittelbelehrung - jedenfalls innerhalb eines Jahres eingelegt werden müssen (§§ 70 Abs. 2 i.V.m. 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO also spätestens am 06.08.1987; das entsprechende Widerspruchsschreiben datiert jedoch erst vom 14.09.1987, obwohl die Antragstellerin in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 15.10.1986 auf die betreffende Problematik hingewiesen worden war. Der notwendige Widerspruch ist auch nicht etwa durch die fristgerecht erhobene Klage ersetzt worden; ginge man hiervon aus, so könnten die Beteiligten - entgegen der zwingenden Regelung des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO - im Ergebnis einvernehmlich auf die Durchführung des Vorverfahrens verzichten (vgl. auch insoweit zum Streitstand, Kopp, a.a.O., RdNrn. 10 und 11). Eine derartige Betrachtungsweise verbietet sich im vorliegenden Fall schon deshalb, weil die Antragstellerin ihre Klage offenbar selbst nicht zugleich als Widerspruch angesehen hat, denn anderenfalls wäre die Einlegung des Widerspruchs vom 14.09.1987 nicht recht verständlich, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die Antragstellerin den Widerspruch etwa nur vorsorglich für den Fall erheben wollte, daß er nicht bereits durch die Klage ersetzt worden ist. Mangelt es mithin an einem bereits eingelegten Widerspruch und kann ein solcher auch nicht mehr in zulässiger Weise eingelegt werden, so bedarf keiner weiteren Prüfung, ob die Klage, würde sie den Widerspruch ersetzen, trotz des ebenfalls fehlenden Widerspruchsbescheids bereits jetzt nach § 75 Sätze 1 und 2 VwGO zulässig wäre oder ob der Widerspruchsbescheid ersatzweise durch sachliche Einlassung des Antragsgegners (obgleich die in den beiden gerichtlichen Verfahren vertretende Behörde mit der Widerspruchsbehörde nicht identisch ist) bzw. förmlich durch künftigen Erlaß durch den Regierungspräsidenten nachgeholt werden könnte. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß die Klage bereits jetzt nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO zulässig wäre oder doch im Falle der Nachholung des Vorverfahrens zulässig würde, könnte die den aufenthaltsrechtlichen Teil des Bescheids vom 31.07.1986 betreffende Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn auch dann hätte das Verwaltungsgericht den diesbezüglichen Teil des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Im vorliegenden Fall rechtfertigen es nämlich öffentliche Belange, die die persönlichen Interessen der Antragstellerin überwiegen und die über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfG, B. v. 21.03.1985, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Entscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist - ungeachtet dessen, ob er eine Ermessensentscheidung treffen wollte oder getroffen hat - bei summarischer Überprüfung jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn der Antragstellerin kann bereits aus Rechtsgründen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil ihre Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Sie hat nämlich Einreisebestimmungen umgangen, indem sie mit einem zu Besuchszwecken erteilten Sichtvermerk einreiste, obwohl sie schon damals offensichtlich einen Daueraufenthalt erstrebte. Daß sie sich etwa erst nach der Einreise zu einem Daueraufenthalt entschlossen hätte, behauptet die Antragstellerin nicht einmal; dafür fehlen auch irgendwelche objektiven Anhaltspunkte; vielmehr sprechen die bereits kurz nach der Einreise (am 01.08.1985) gestellten Anträge auf Asyl (unter dem 03.09.1985) und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (unter dem 25.09.1985) dagegen. Ohne die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG vorgeschriebene Aufenthaltserlaubnis für den von ihr beabsichtigten weitergehenden Zweck in Form des Sichtvermerks durfte die Antragstellerin nicht einreisen. Da sie dies dennoch getan hat, beeinträchtigt ihr Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland - die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden - mit der Folge, daß ihr grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, B. v. 26.01.1984, DVBl. 1984, 569, u. v. 31.08.1984, NJW 1985, 577, sowie U. v. 04.09.1986, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; ferner VGH Mannheim, B. v. 13.10.1986, EZAR 100 Nr. 22). Anhaltspunkte dafür, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellen könnte, sind für die 22jährige, ledige Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Demnach ist bei summarischer Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis auszugehen. Darüber hinaus besteht ein besonderes, die sofortige Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse, denn illegal eingereiste Ausländer müssen in aller Regel aus generalpräventiven Gründen möglichst schnell zur Ausreise veranlaßt und auf die Durchführung des Sichtvermerksverfahrens in ihrem Heimatland verwiesen werden (vgl. BVerwG, U. v. 04.09.1986, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20). Dieses öffentliche Interesse überwiegt im vorliegenden Fall den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin, die bis zu ihrem 20. Lebensjahr in der Türkei gelebt hat und während ihres ca. 2jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, wo sie seit dem 01.05.1986 Sozialhilfeleistungen bezieht, noch keine den genannten öffentlichen Belangen gleichgewichtige schutzwürdige Position erlangt hat. Soweit die Beschwerde auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der auf §§ 11 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung gerichtet ist, ist sie ebenfalls nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage insoweit gleichfalls zu Recht abgelehnt, denn auch dieser Teil des Bescheids vom 31.07.1986 ist offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin überwiegt. Insbesondere ist die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags in dem der Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.01.1986 trotz der im vorliegenden Verfahren - soll die offensichtliche Unbegründetheit bejaht werden - gebotenen erschöpfenden Überprüfung (BVerfG, B. v. 02.05.1984, BVerfGE 67, 43, 62 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, B. v. 20.04.1983 - 10 TH 227/83 -, EZAR 226 Nr. 2, u. v 28.08.1985, EZAR 226 Nr. 7 = ESVGH 36, 21) als zutreffend zu erachten; die Ablehnung des Asylantrags drängt sich nämlich geradezu auf, weil sich das Asylbegehren der Antragstellerin als eindeutig aussichtslos darstellt. Die Antragstellerin hat weder mit ihren Angaben im Verwaltungsverfahren noch mit ihren zusätzlichen Ausführungen im Antrags- und Beschwerdeverfahren ein asylrelevantes individuelles Verfolgungsschicksal schlüssig dargelegt. Für das Verwaltungsverfahren ist dies vom Bundesamt eingehend dargelegt worden (S. 7, 3. Abs., bis S. 9, 2. Abs., und S. 10, 2. Abs., bis S. 11, 4. Abs., des Bescheids vom 21.01.1986); zu Recht hat das Bundesamt insbesondere hervorgehoben, es sei nicht dargetan, daß die Antragstellerin auch bei ihrer Tante in Kocaeli, welches den Angaben der Antragstellerin bei der Vorprüfung zufolge auch Izmit genannt wird (in Wirklichkeit dürfte es sich bei Kocaeli um die Bezirkshauptstadt und bei Izmit um eine in diesem Bezirk liegende Kreisstadt handeln), oder anderswo in der Türkei politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre (S. 11, 5. Abs., bis S. 13, 3. Abs.). Hierauf wird, da das Verwaltungsgericht dieser Begründung gemäß Art. 2 § 2 EntlG gefolgt ist (S. 7, 2. Abs., des Beschlusses), über Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG verwiesen. Für das Antragsverfahren gilt - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - nichts anderes, und zwar auch dann nicht, wenn man den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 24.01.1986 (der zwar noch vor der gerichtlichen Antragstellung eingereicht wurde, den das Bundesamt aber nicht mehr berücksichtigen konnte) sowie den anwaltlichen Vortrag vom 23.09.1986 im asylrechtlichen Hauptsacheverfahren (VG Wiesbaden I E 5628/86) und vom 08.10.1986 im ausländerrechtlichen Hauptsacheverfahren (seinerzeit VG Wiesbaden I E 20829/86, jetzt infolge Verbindung ebenfalls I E 5628/86) mit in Betracht zieht, was das Verwaltungsgericht offenbar nicht getan hat. Vor allem das schriftsätzliche Vorbringen vom 24.01.1986 führt nicht dazu, daß nunmehr von einem schlüssig vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksal ausgegangen werden könnte. Dazu hätte die Antragstellerin aufgrund ihrer Mitwirkungsverpflichtung von sich aus insbesondere die ihre persönliche Sphäre betreffenden Ereignisse und Erlebnisse, die ihr Asylgesuch stützen sollen, in sich stimmig und lückenlos vortragen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen vorlegen müssen (vgl. §§ 8 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, 12 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG; BVerwG, U. v. 24.11.1981, InfAuslR 1982, 156, v. 22.03.1983 - 9 C 68.81 - u. v 08.05.1984, NVwZ 1985, 36 = EZAR 630 Nr. 13). Indessen enthält der schriftsätzliche Vortrag des Bevollmächtigten vom 24.01.1986 eklatante Widersprüche zu dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin anläßlich der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 14.11.1985, so hinsichtlich des Heimatortes der Antragstellerin, in dem es zu Übergriffen von Militärangehörigen auf Bewohner gekommen sein soll (die Antragstellerin sprach von Kartaldere im Kreis Varto, der Bevollmächtigte nannte Varto selbst), sowie hinsichtlich des Vorhandenseins von Verwandten und hinsichtlich ihrer eigenen Wohnverhältnisse in der Türkei (den Angaben der Antragstellerin zufolge hat sie nach dem Tod ihrer Eltern - 1977 und 1978 - bei ihrer verheirateten Schwester im Dorf Kartaldere gewohnt, laut ihrem Bevollmächtigten hatte sie seit dem Tod ihrer Eltern - 1975 und 1979 - keine Angehörigen mehr in der Türkei und lebte sie in einer Baracke in Varto). Der schriftsätzliche Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten beinhaltet in einigen Punkten überdies eine auffällige Steigerung im Vergleich zu dem früheren eigenen Vorbringen der Antragstellerin; so wird sie nunmehr ausdrücklich als Mitglied der KAWA bezeichnet (sie selbst hatte nur angegeben, für die Organisation politisch tätig gewesen zu sein ); weiter wird ausgeführt, die Antragstellerin habe - als 15jährige - auch Broschüren (nicht nur Flugblätter) verteilt und ihre Baracke sei "ständig von bewaffneten Militärs durchsucht" worden (die Antragstellerin selbst hatte nur allgemein berichtet, daß Militär das Dorf durchsucht habe). Aus der mit Schriftsatz vom 10.10.1986 vorgelegten Erklärung des Herrn C. Y. vom 08.10.1986 ergeben sich weitere Widersprüche und Steigerungen zu Teilen des eigenen und des anwaltlichen Vorbringens der Antragstellerin, denn in der Erklärung wird sie lediglich als Sympathisantin der KAWA bezeichnet, die in Varto gewohnt, andererseits aber auch KAWA-Mitgliedern in ihrer Wohnung Unterschlupf gewährt haben und deshalb vom türkischen Staat verfolgt worden sein soll. Es mag dahinstehen, ob derart gravierende Unterschiede zwischen eigenen Vorprüfungsangaben und späterem (insbesondere anwaltlichem) Vorbringen schon aus sich heraus - wie etwa in sich widersprüchliche Bekundungen des Asylbewerbers innerhalb der Vorprüfung (vgl. dazu Hess. VGH, B. v. 27.08.1987 - 10 TH 1665/87 -) - ohne weiteres zur Unschlüssigkeit der betreffenden Darlegungen führen. An einem in sich stimmigen und lückenlosen Vortrag fehlt es nach Auffassung des beschließenden Senats jedenfalls dann, wenn - wie hier überhaupt kein oder mindestens kein plausibler Grund dafür angegeben wird, wieso es in früheren Verfahrensstadien zu abweichenden bzw. lückenhaften Angaben gekommen ist. Im übrigen könnte im vorliegenden Fall selbst dann von einem schlüssig dargelegten Verfolgungsschicksal der Antragstellerin keine Rede sein, wenn man unter Berücksichtigung des anwaltlichen Schriftsatzes vom 24.01.1986 und der Erklärung des Herrn C. Y. vom 08.10.1986 die jeweils weitestgehenden Angaben als wahr unterstellen würde. Denn nach wie vor fehlte es - trotz der betreffenden Argumentation in dem Bescheid des Bundesamts vom 21.01.1986 an der Darlegung, daß die Antragstellerin bei ihrer Tante im Bezirk Kocaeli, wo sie am 03.04.1985 einen Nüfus und am 30.04.1985 einen Paß bekommen und wo sie sich jedenfalls bis zur Ausreise - also mindestens knapp vier Monate lang - unbehelligt aufgehalten hatte, oder anderswo in der Türkei Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, hätte sie dort dauerhaften Aufenthalt genommen (vgl. zur sog. inländischen Fluchtalternative BVerwG, U. v. 02.08.1983, BVerwGE 67, 314, 316 = EZAR 203 Nr. 1, u. v. 02.07.1985, Buchholz 402.25 Nr. 35 zu § 1 AsylVfG, = EZAR 203 Nr. 3, sowie Beschluß vom 16.10.1986 - 9 C 320.85 -). Im Hinblick darauf konnte auch das anwaltliche Vorbringen vom 23.09.1986, wonach sich die Situation im Herkunftsort der Antragstellerin derart verschlechtert habe, daß Gleichaltrige verhaftet worden seien, dem Asylantrag der Antragstellerin nicht zur Schlüssigkeit verhelfen. Dann aber war auch eine Vernehmung der als Zeugin benannten Schwägerin der Antragstellerin, Frau A. T., nicht angezeigt; denn für derartige Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts besteht erst und nur dann Veranlassung, wenn ein Verfolgungsschicksal wenigstens schlüssig dargelegt ist (Hess. VGH, B. v. 28.08.1985, EIAR 226 Nr. 7 = ESVGH 36, 21, u. v 26.10.1987 - 12 TH 1324/87 -). Abgesehen davon ist nicht hinreichend deutlich gemacht, was in das Wissen von Frau A. T. gestellt werden soll, und ist auch gar nicht ersichtlich, daß sie sich überhaupt (und gegebenenfalls in welchem Zeitraum) in Varto bzw. Kartaldere aufgehalten hat. Auch die ausführliche Beschwerdebegründung vom 13.11.1986 führt nicht dazu, daß jetzt von einem schlüssig vorgetragenen Verfolgungsschicksal ausgegangen werden kann; sondern sie bewirkt aufgrund einer Vielzahl eklatanter Widersprüche zu dem bisherigen Vorbringen, das weitgehend durch ein annähernd neues Verfolgungsschicksal ersetzt wird, eher das Gegenteil. So will die Antragstellerin nunmehr, soweit ihr Vorbringen überhaupt verständlich ist, offenbar unter dem Namen T. als Decknamen in ihrem Heimatort gelebt, jedoch unter dem Namen S. gesucht worden sein. Sollten ihre Darlegungen so zu verstehen seien, so wäre zu fragen, wieso dann auch ihr in Kartaldere geborener Bruder den Namen T. führt. Ungereimt ist auch, daß die Antragstellerin, weil ihre Aktivitäten der Polizei bekannt gewesen seien, in die Berge habe fliehen müssen, daß sie sich offenbar später aber dennoch wieder - und zwar bis Mai 1982 - in ihrem Heimatort aufgehalten haben und von Gendarmen mißhandelt worden sein will. Unerklärlich ist schließlich, wieso die Antragstellerin von ihren anschließenden Aufenthalten und Erlebnissen in Adana, Mersin (ab März 1983) und Ankara (1984) in früheren Verfahrensstadien nichts erwähnt und wieso sie Verfolgung zu befürchten hat, wenn sie während dieser Zeit selbst bei mehreren polizeilichen Ausweiskontrollen (in Adana und Mersin) unerkannt blieb und später in Kocaeli sogar einen Reisepaß (diesen nach neuem Vortrag jedoch nur gegen Bezahlung) und einen Nüfus erhielt. All diese Widersprüche - wie auch die bereits im Verwaltungs- und im Antragsverfahren entstandenen - hätte die Antragstellerin spätestens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von sich aus durch substantiierten Vortrag auflösen müssen, wollte sie ihr gesamtes Vorbringen eventuell doch noch schlüssig machen. Insbesondere hätte sie plausibel erklären müssen, wieso sie bestimmte Umstände zunächst anders oder gar nicht angegeben hat. Hierzu genügt bei den vorliegenden eklatanten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten sowie bei den stetigen Steigerungen des Vorbringen - u.a. wird jetzt in der Beschwerdebegründung (offenbar in Anknüpfung an die Erklärung des Herrn C. Y.) vorgetragen, die Antragstellerin habe "Mitstreitern" der KAWA Unterschlupf gewährt, obgleich sie doch nach ihren ursprünglichen Angaben als damals etwa 15jährige im Hause ihrer verheirateten Schwester gelebt hat - der schlichte Hinweis auf die der Antragstellerin eigene persönliche Zurückhaltung sowie auf Verständigungsschwierigkeiten nicht. Denn immerhin hat sie bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 14.11.1985 noch angegeben, es habe bei der Verständigung in türkisch keine Schwierigkeiten gegeben (dem entspricht auch der Grundschulabschluß der Antragstellerin mit der Gesamtnote "gut"), und auf ausdrückliches Befragen nach dem Verlesen der Anhörungsniederschrift erklärt, sie habe - abgesehen von einigen Ergänzungen -nichts weiter hinzuzufügen oder zu verbessern. Unabhängig hiervon bleibt das Vorbringen auch im Beschwerdeverfahren nach wie vor deshalb unschlüssig, weil die Antragstellerin dem Vorhalt einer inländischen Fluchtalternative im Bezirk Kocaeli (vgl. S. 11, 5. Abs., bis S. 13, 3. Abs., des Bescheids des Bundesamts vom 21.01.1986) noch immer nicht entgegengetreten ist. Denn auch nach der letzten Variante ihres Vorbringens in der Beschwerdebegründung vom 13.11.1986 gelangte die Antragstellerin irgendwann zwischen 1984 und dem 03.04.1985 (dem Tag der Nüfusausstellung) zu ihrer Tante nach "Ismir" (womit ersichtlich das bis dahin synonym mit Kocaeli verwandte Ismit gemeint ist); daß die Antragstellerin dort asylrelevanten Repressalien ausgesetzt gewesen wäre, wird nicht einmal behauptet. Die Antragstellerin hat mithin ein asylerhebliches individuelles Verfolgungsschicksal nicht schlüssig dargelegt; auch führt allein ihre kurdische Volkszugehörigkeit nicht dazu, daß sie im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten müßte. Dies haben schon das Bundesamt (S. 6, letzter Abs., bis S. 7, 1. Abs., und S. 13, 4. Abs.) und - durch Bezugnahme gemäß Art. 2 § 2 EntlG - auch das Verwaltungsgericht näher begründet. Hierauf kann, nachdem die einschlägigen Erkenntnisquellen nunmehr durch den Berichterstatter des Senats unter dem 13.10.1987 in das Verfahren eingeführt worden sind (was das Verwaltungsgericht versäumt hatte), gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG verwiesen werden. In den neueren Erkenntnisquellen (vgl. z.B. Taylan v. 30.12.1984 an VG Ansbach, Möllemann v. 26.06.1985 an Catenhusen, Auswärtiges Amt - Lageberichte - v. 20.06.1986 sowie v. 15.03. und 29.06.1987) wird die genannte Auffassung, die der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht (vgl. zuletzt U. v. 06.11.1986 - X DE 442/82 - u. v. 13.11.1986 -X DE 416/82 -) bestätigt. Die nicht näher substantiierte Gegenmeinung der Antragstellerin bietet keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Asylrelevanz der kurdischen Volkszugehörigkeit - und/oder zur politischen Betätigung für die KAWA - einzuholen (vgl. Hess. VGH, B. v. 12.10.1987 - 12 TE 635/86 -), wie es der Antragstellerin offenbar geboten erscheint (vgl. S. 1 der Beschwerdebegründung v. 13.11.1986). Die an die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet anknüpfende Abschiebungsandrohung vom 31.07.1986 hält auch im übrigen der rechtlichen Überprüfung stand. Vor allem war der Antragsgegner nicht wegen eines fiktiven - der Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 10 Abs. 1 AsylVfG, gleichzuachtenden - Aufenthaltsrechts der Antragstellerin gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG am Erlaß der Abschiebungsandrohung gehindert (vgl. Hess. VGH, B. v. 15.12.1983 - 10 TH 499/83 - u. v 13.10.1987 - 12 TH 3429/86 -), denn dieses war infolge der Ablehnung des Aufenthaltserlaubnisantrags erloschen, und das Verwaltungsgericht hat - wie oben dargelegt - insoweit zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung versagt. Des weiteren ist die gesetzte Ausreisefrist angesichts der persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin ausreichend bemessen und auch hinreichend begründet (vgl. Hess. VGH, B. v. 19.12.1983 - X TH 547/83 -). Die gesetzte Ausreisefrist ist schließlich nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß sie zwischenzeitlich längst abgelaufen ist (Hess. VGH, B. v. 19.12.1983 - X TH 547/83 - u. v. 19.06.1986 - 10 TH 1199/86 -). Nach alledem ist die Beschwerde in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt für beide Instanzen je 4.000,-- DM. Hierbei bringt der Senat sowohl für die Abschiebungsandrohung nach §§ 11 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 AsylVfG, als auch für die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 3 GKG jeweils den halben Auffangstreitwert in Ansatz. Dieser beträgt, da die Beschwerde vor dem 01.01.1987r erhoben worden ist, 2.000,-- DM (§ 13 Abs. 1 Satz 2 a.F., 73 Abs. 1 Satz 1 GKG), so daß sich für Antrags- und Beschwerdeverfahren insgesamt je 4.000,-- DM ergeben. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist deshalb gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts wegen entsprechend zu ändern. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).