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Beschluss

12 UE 818/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0113.12UE818.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der 1959 geborene Kläger ist thailändischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens. Er reiste am 22.09.1976 aus seinem Heimatland aus und - nach Zwischenaufenthalten u.a. in Algerien, Tunesien und Ägypten - am 01.04.1981 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.04.1981 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter; zur Begründung berief er sich auf seine Zugehörigkeit zur Pattani Malay Revolutionary Front (B.R.N.), welche ein autonomes Gebiet für die in Thailand lebenden Moslems fordere. Bei seiner Anhörung anläßlich der Vorprüfung in Zirndorf am 21.12.1981 vertiefte der Kläger seine Asylgründe. Mit Bescheid vom 02.02.1982 - dem Kläger persönlich zugestellt am 25.02.1982 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag mit näherer Begründung ab. Mit Bescheid vom 23.02.1982 forderte der Landrat des Main-Taunus-Kreises den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall, daß er nicht innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids des Bundesamtes und dieses Bescheids ausgereist sei, die Abschiebung an. Am 24.09.1982 wurde dem Kläger von der Ausländerbehörde gegen Empfangsbestätigung ein Hinweis über die Zustellungsvorschriften des § 17 AsylVfG ausgehändigt. Bereits mit Schriftsatz vom 11.03.1982 - eingegangen am 12.03.1982 - hatte der Kläger gegen beide Bescheide Klage erhoben, die er schriftlich im wesentlichen nur unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen begründete. Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28.02.1985 machte der persönlich anwesende Kläger ergänzende Ausführungen. Er beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.02.1982 und den Bescheid der Ausländerbehörde vom 23.02.1982 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 28.02.1985 - dem Kläger zugestellt am 03.04.1985 - hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Ausländerbehörde vom 23.02.1982 auf und wies die Klage im übrigen - im wesentlichen mangels Glaubhaftigkeit der vom Kläger aufgestellten Tatsachenbehauptungen - ab. Mit Schriftsatz vom 26.04.1985 - eingegangen am 29.04.1985 - hat der Kläger Berufung gegen den (wie unter dem 29.04.1985 schriftsätzlich klargestellt worden ist) klageabweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils eingelegt, ohne diese zu begründen und ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sein Bevollmächtigter hat auf Anfrage des Berichterstatters des Senats unter dem 29.10.1987 mitgeteilt, er sei bemüht, die aktuelle Anschrift des Klägers zu ermitteln. Die Beklagte zu 1) beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Für den Beklagten zu 2) hat der Landrat des Main-Taunus-Kreises auf Anfrage des Berichterstatters des Senats unter dem 16.10.1987 mitgeteilt, der Kläger sei unbekannten Aufenthalts, seine Aufenthaltsgestattung sei am 10.09.1986 abgelaufen und bereits im Februar 1985 habe er letztmalig Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Laut ebenfalls eingeholter Auskunft aus dem Ausländerzentralregister vom 28.12.1987 ist der Kläger nach wie vor bei der vorgenannten Ausländerbehörde gemeldet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die von den Beklagten über den Kläger geführten Behördenakten haben - teilweise in Kopie - vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Zur Vervollständigung wird auch auf ihren Inhalt Bezug genommen. II. Über die nur hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils eingelegte Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EntlG durch Beschluß entschieden werden, da weder eine mündliche Verhandlung anberaumt noch eine Beweisaufnahme angeordnet ist, eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint und der Senat die Berufung einstimmig wegen des Fehlens anderer als in § 125 Abs. 2 VwGO genannter Erfordernisse für unzulässig hält. Die Berufung ist zwar gemäß § 32 Abs. 1 AsylVfG statthaft, jedoch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen. Dieses Erfordernis ist ausdrücklich vom Gesetz zwar nur für bestimmte Klagearten vorgeschrieben (vgl. z.B. §§ 43 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), muß jedoch auch im übrigen als Sachurteilsvoraussetzung geprüft werden (Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, Vorb. § 40, RdNr. 30 m.w.N.); das gilt ebenso für das Rechtsmittelverfahren (Kopp, a.a.O., Vorb. § 124, RdNr. 28 Ziff. 10, sowie Hess. VGH, B. v. 08.10.1986, EZAR 630 Nr. 34 = ESVGH 37, 44 = NVwZ 1987, 626, v. 17.09.1987 - 12 TH 11/87 - u. v. 05.10.1987 - 12 TH 1934/87 -, U. v. 22.10.1987 - 10 UE 3116/86 -, B. v. 23.11.1987 - 12 UE 2371/84 - u. v. 23.12.1987 - 12 TH 3181/87 -). Im Asylverfahren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn ersichtlich ist, daß der Asylbewerber in Wahrheit asylrechtlichen Rechtsschutz unter den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen gar nicht erstrebt. Dies kann entweder daraus gefolgert werden, daß sich der Asylbewerber trotz mehrfacher Aufforderung beharrlich weigert, den zuständigen Behörden und Gerichten seinen Aufenthaltsort im Inland bekanntzugeben (Hess. VGH, a.a.O., oder daraus, daß er freiwillig und nicht nur vorübergehend die Bundesrepublik Deutschland verläßt (Hess. VGH, B. v. 23.11.1987 - 12 UE 2371/84 -), sei es, daß er in sein Heimatland zurückkehrt (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 26.06.1984, BVerwGE 69, 323, 328 = EZAR 200 Nr. 10; Bay. VGH, B. v. 23.10.1980 - 21.B - 6622/79 -; VGH Mannheim, B. v. 13.10.1981 - A 12 S 369/81 -; Hess. VGH, U. v. 10.11.1983 - X OE 1126/81 -), sei es, daß er sich entschließt, anderswo dauernden Aufenthalt zu nehmen und den betreffenden Ort nicht mitzuteilen. Im vorliegenden Fall ist der Kläger seit langem mit unbekanntem Ziel verzogen; zur Überzeugung des Senats ist daher jedenfalls eine der beiden vorgenannten Alternativen erfüllt; welche dies ist, kann letztlich offenbleiben (im Ergebnis ebenso OVG Bremen, B. v. 28.09.1982 - 2 BA 131/81 -). Entweder hält sich der Kläger noch im Inland auf. Dann hat er - obwohl er am 24.09.1982 entsprechend belehrt wurde - unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 AsylVfG versäumt, wenigstens der zuständigen Ausländerbehörde und dem Senat seine neue Anschrift unverzüglich anzuzeigen. Er hat auch seinen Bevollmächtigten nicht in die Lage versetzt, den betreffenden Mitteilungspflichten zu genügen. Zwar liegt allein darin noch keine beharrliche, zum Verlust des Rechtsschutzbedürfnisses führende Weigerung der Bekanntgabe des Aufenthalts im Inland (Hess. VGH, U. v. 22.10.1987 - 10 UE 3116/86 -). Indessen folgt die erforderliche beharrliche Weigerung hier aus der langen Dauer des - ohne nachvollziehbaren Grund erfolgenden - unbekannten Aufenthalts des Klägers in Verbindung mit dem Ausbleiben einer Antwort auf dahingehende gerichtliche Anfragen. Der Kläger hat nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten zu 2), der durch einen entsprechenden Vermerk in der Ausländerbehördenakte belegt sein könnte, letztmalig für Februar 1985 Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Seine Aufenthaltsgestattung war laut Mitteilung des Beklagten zu 2) nur bis zum 10.09.1986 gültig; er dürfte mithin - da üblicherweise eine halbjährige Befristung erfolgt (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG) - etwa Anfang März 1986 zuletzt bei der Ausländerbehörde vorgesprochen haben. In der insoweit entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur in Kopie vorgelegten Ausländerbehördenakte läßt sich dies freilich nicht nachvollziehen, da dort lediglich die am 12.09.1984 abgelaufene (und damit nach der Abfassung des Formulars nicht mehr verlängerbare) Bescheinigung abgeheftet ist. Selbst wenn der Kläger noch Mitte 1986 bei der Ausländerbehörde gewesen sein sollte, so ist er - bezogen auf den jetzigen und insoweit maßgeblichen Zeitpunkt - doch seit etwa eineinhalb Jahren unbekannten Aufenthalts. Hinzu kommt, daß der Kläger bzw. - was ihm zuzurechnen ist - sein Bevollmächtigter auf mehrere Anfragen des Senats nach seiner Anschrift nicht entsprechend reagiert hat. So blieb eine Äußerung auf die Bitte des Vorsitzenden vom 11.08.1987, eine etwaige Änderung des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts mitzuteilen, gänzlich unbeantwortet. Als der Berichterstatter des Senats dem Bevollmächtigten des Klägers unter dem 19.10.1987 (mit Fristsetzung zum 29.11.1987) Gelegenheit gab, die aktuelle Anschrift mitzuteilen, kam lediglich die Antwort, daß der Bevollmächtigte bemüht sei, diese ausfindig zu machen. Weitere Äußerungen erfolgten nicht, obgleich der Bevollmächtigte des Klägers unter dem 02.11. und 07.12.1987 auf die einschlägige Rechtsprechung zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist. Unter diesen Umständen ist der Schluß gerechtfertigt, daß sich der Kläger - sofern er noch im Inland ist - unter Verstoß gegen Aufenthalts- und Verfahrensvorschriften verborgen hält und nur insoweit an dem von ihm anhängig gemachten Asylverfahren mitwirkt, als es ihm von Vorteil zu sein scheint. Damit verhindert er eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens, auch wenn er einen Bevollmächtigten beauftragt hat und Zustellungen unter den erleichterten Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 und 3 AsylVfG bewirkt werden könnten. Hält sich der Kläger hingegen nicht mehr im Inland auf, so fehlt ihm ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren. Dies gilt ohne weiteres dann, wenn er freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt sein sollte (nicht hingegen im Falle einer Abschiebung dorthin, vgl. dazu BVerwG, U. v. 26.06.1984, BVerwGE 69, 323 = EZAR 200 Nr. 10). Wenn nämlich sogar eine bestehende Anerkennung erlischt, sofern sich der Ausländer freiwillig erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), dann läßt jedenfalls die freiwillige Rückkehr während eines noch nicht abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (Hess. VGH, B. v. 23.11.1987 - 12 UE 2371/84 -). Hält sich der Kläger anderswo außerhalb des Geltungsbereichs des Ausländer- und Asylverfahrensgesetzes auf, so stellt sich dieser Aufenthalt nach den Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt dar, welcher das Rechtsschutzinteresse unberührt lassen mag (vgl. Hess. VGH, U. v. 13.11.1986 - 10 OE 108/83 -). Der Kläger hat nämlich seit etwa eineinhalb Jahren offenbar weder Kontakt zu seinem Bevollmächtigten noch zu irgendwelchen deutschen Stellen gehalten, insbesondere nicht zu den mit seinem Asylverfahren befaßten. Er hat insbesondere seinen etwaigen Aufenthaltsort im Ausland nicht mitgeteilt; er ist auch nicht - wie die durch den Berichterstatter des Senats eingeholte Auskunft aus dem Ausländerzentralregister zeigt - an eine andere hiesige Ausländerbehörde herangetreten. Daraus erhellt, daß der Kläger nicht etwa vom Ausland aus sein Asylverfahren weiterzubetreiben gedenkt, sondern daß er jegliches Interesse an dessen Fortsetzung verloren hat. Die Entscheidungen über die Kosten des Berufungsverfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie über die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 132 Abs. 2, 154 Abs. 2, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2 a.F., 14, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).